Obsah (4)
§ 48§ 45§ 50§ 44Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vorläufige Bewilligung - Erstattungsanspruch nach abschließender Entscheidung - analoge Anwendung der Jahresfrist des § 45 Abs 4 S 2 SGB 10 Orientierungssatz Die Ja
§ 48
Nr 32, BSGE 74, 20-27,
§ 45Nr 20, Rn. 28; Padé in: juris
PK-SGB X, § 45 SGB X, Rdn. 107) und dem Verwirkungsgedanken Rechnung tragen (vgl. Schütze, in von Wulffen/Schütze, SGB X 8.Aufl., § 45 Rdnr. 80). Randnummer 28 Das BSG hat im Urteil vom
- Januar 1994 – 7 RAr 14/93 - ausdrücklich klargestellt, dass die Vorschrift des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X der Rechtssicherheit dient und unabhängig vom Bestehen etwaigen Vertrauensschutzes, der Behörde das Recht nimmt ihre Ansprüche durchzusetzen. Soweit Schütze (von Wulffen aaO.) die Vorschrift als Ausdruck eines allgemeinen Verwirkungsgedanken betrachtet, wird diese Auffassung in Rechtsprechung und Literatur bestätigt (vgl. etwa: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom
- Mai 2014 – L 8 U 69/11 –, Rn. 52, juris; Merten in: Hauck/Noftz, SGB X K § 45, Rdn. 144). Demnach ist § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X u.a. als Ausprägung des allgemeinen Verwirkungsgedankens zu verstehen, wobei § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X über den auch im Sozialrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) hinausgeht. Das BSG hat in seiner ständigen Rechtsprechung eine Verwirkung nur unter sehr restriktiven Umständen angenommen. Randnummer 29 Vgl. zuletzt BSG, Urteil vom
- August 2015 – B 9 SB 2/15 R –, SozR 4, Rn. 22: Randnummer 30 „Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete - erstens - infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dieser werde das Recht nicht mehr geltend machen (Vertrauensgrundlage), - zweitens - der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, das Recht werde nicht mehr ausgeübt (Vertrauenstatbestand), und - drittens - er sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde.“ Randnummer 31 Deutlich wird, dass das BSG über das zeitliche Moment – längeres Nichtstun der Behörde – hinaus fordert, dass weitere Umstände hinzutreten, welche das Verhalten der Behörde als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Vereinfacht gesagt, muss der Behörde widersprüchliches Verhalten – venire contra factum proprium – (zu den Voraussetzungen dieses aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsatzes: vgl. BGH, Urteil vom
- Februar 2015 - VIII ZR 154/14) vorzuwerfen sein. Diese restriktive Betrachtung des Rechtsinstitutes der Verwirkung dürfte nur dann sachgerecht sein, wenn man den §§ 45, 48 SGB X – wie es das BSG macht – ein allgemeingültiges Fristensystem für alle Fallgruppen entnimmt. Insoweit beinhaltet § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eine Verwirkung bereits ausschließlich aufgrund des Zeitmomentes (vgl. Merten in: Hauck/Noftz, SGB X K § 45, Rdn. 144). Randnummer 32 Die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass dieser Verwirkungsgedanke im Rahmen einer Erstattung nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht zu berücksichtigen wäre. Vielmehr handelt es sich um eine vergleichbare Interessenlage. Soweit das SG Berlin im Urteil vom
- August 2013 (S 205 AS 15021/11 Rn. 58, juris) eine analoge Anwendung mit der Begründung verneint, dass bei der vorläufigen Bewilligung keine schützenswerte Rechtsposition des Betroffenen gegeben ist, vermag dies nicht überzeugen. Das SG Berlin begründet dies augenscheinlich damit, dass § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X von seiner Konzeption her auf die Aufhebung von Verwaltungsakten gerichtet sei. Zwar ist dem SG Berlin dahingehend beizupflichten, dass im Rahmen einer auf § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III gestützten Erstattungsforderung kein Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X aufgehoben werden muss, mithin der Betroffene keine Rechtsposition für das „Behaltendürfen“ der vorläufigen Leistung erlangt hat. Hierauf kommt es indessen nicht an. Wie bereits oben erörtert, knüpft § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gerade nicht daran an, dass etwaiger Vertrauensschutz – sei er durch Verwaltungsakt oder durch widersprüchliches Verhalten begründet - besteht. Vielmehr verbietet die Vorschrift i.S.d. Rechtssicherheit auch gegenüber dem bösgläubigen Leistungsempfänger die Aufhebung der Leistung für die Vergangenheit. Randnummer 33 Folgerichtig hat der Gesetzgeber mit § 50 Abs. 2 Satz 2 SGB X eine Regelung geschaffen, nach welcher § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X auch dann auf Erstattungsansprüche durch die Verwaltung anzuwenden ist, wenn die zu erstattende Leistung nicht auf Grundlage eines Verwaltungsaktes erbracht wurde (vgl. hierzu auch: BSG, Urteil vom
- Juli 1997 – 9 RV 14/96 –,
§ 50
Nr 19, BSGE 80, 283-288,
§ 45
Nr 36,
§ 50Nr 19).
In seinem Urteil vom
- Juli 1989 – 11 RAr 42/87 – bezeichnet das BSG die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X als „Ausdruck eines das neue Recht beherrschenden Rechtsgrundsatzes“. Randnummer 34 Dieses Verständnis lässt sich auch aus der Entstehung des SGB X begründen. So hat sich der Gesetzgeber bei der Schaffung des SGB X an das bereits bestehende Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) angelehnt. Die dortige Parallelvorschrift zu § 45 SGB X, ist § 48 VwVfG. § 48 Abs. 4 VwVfG enthält eine § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechende Jahresfrist. Darüber hinaus enthält der Satz 2 des § 48 Abs. 4 VwVfG den Zusatz, dass die Jahresfirst dann nicht gelte, wenn ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG vorliegt. Hiermit wird die Jahresfrist für den bösgläubigen Begünstigten, welcher die Begünstigung durch Drohung oder arglistige Täuschung erlangt hat, ausgeschlossen. Ein solcher Zusatz fehlt in § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X. Vielmehr greift die Jahresfrist erkennbar auch bei denjenigen Begünstigten, welche sich die Leistung durch Täuschung oder Drohung erschlichen haben (BSG, Urteil vom
- Juli 1989 – 11 RAr 7/88 –, SozR 4100 § 103 Nr 42, Rn. 20). An diesem Vergleich wird deutlich, dass der Gesetzgeber sich im Rahmen des SGB X bei der zu treffenden Abwägung zwischen dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit zu lasten Letzterer entschieden hat. Nach Ablauf eines Jahres von dem Zeitpunkt der Kenntnis der Behörde, ist der Rechtssicherheit der Vorrang einzuräumen. Hieraus erklärt sich das unterschiedliche Verständnis der Regelung des § 48 Abs. 4 VwVfG durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf der einen Seite und des BSG bezüglich § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X auf der anderen Seite (vgl. die Gegenüberstellung bei: Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs VwVfG § 48 Rn. 199, beck-online). So versteht das BVerwG § 48 Abs. 4 VwVfG nur bedingt als Ausdruck des Grundsatzes der Rechtssicherheit, sondern vielmehr als Ausdruck vertrauensschutzrechtlicher Gesichtspunkte (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs VwVfG § 48 Rn. 199-210, beck-online). Dieses Verständnis hat zur Folge, dass das BVerwG die analoge Anwendung des § 48 Abs. 4 VwVfG in Fällen abgelehnt hat, in welchen die Rechtswirkungen einer vorläufigen Entscheidung zu beseitigen sind (vgl. NJW 1983, 2043, beck-online). Darüber hinaus hat das BVerwG ausgeführt, dass eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 4 VwVfG auf Fallgruppen, in welchen dieser nicht direkt anwendbar ist, nicht indiziert sei (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1994, 388, beck-online). Das BSG sieht im in § 45 SGB X enthaltenen Fristensystem, eine durch den Gesetzgeber vorgenommene, ausdifferenzierte Abwägung für alle Fallgruppen (vgl. BSG, Urteil vom
- März 1993 – 9/9a RV 38/91 –,
§ 45
Nr 16, BSGE 72, 139-148,
§ 45Nr 16).
Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei „Ausdruck eines das neue Recht beherrschenden Rechtsgrundsatzes“ (vgl. BSG Urteil vom
- Juli 1989 – 11 RAr 42/87). Randnummer 35 Die Kammer kommt daher zu dem Schluss, dass die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X auch im Rahmen des § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III zur Anwendung gelangen muss. Randnummer 36 Zwar hat der Gesetzgeber § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III seiner Konzeption nach – Einordnung in einem besonderen Teil des Sozialgesetzbuches – als lex speciales zu den allgemeinen Regeln des SGB X ausgestaltet. Allerdings dürfte dies dem Umstand geschuldet sein, dass der Gesetzgeber die Nichtberücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten im Rahmen des § 328 SGB III sicherstellen wollte. Eine eindeutige Entscheidung dahingehend, dass auch § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X als der Rechtssicherheit dienender Vorschrift die Geltung versagt werden sollte, findet sich nicht. Soweit aus Gründen der Rechtssicherheit eine Erstattungsforderung der Behörde – sowohl bei aufgrund von Verwaltungsakten, wie auch bei rechtsgrundlos erbrachten Leistungen – an die Jahresfrist gebunden sein soll, ist nicht ersichtlich aus welchen Gründen dies nicht auch für die Fälle des § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III gelten soll. Schließlich ist der Fall des § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III mit einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung vergleichbar, da die abschließende Entscheidung den vorläufigen Bescheid ersetzt, wodurch gemäß § 39 Abs. 2 SGB X von Gesetztes wegen dessen Wirksamkeit beseitigt wird. Mithin handelt es sich nach Erlass des endgültigen Bescheides ebenfalls um eine Leistung, welche rechtsgrundlos beim Leistungsempfänger verbleibt. Randnummer 37 Der Beklagte hat vorliegend die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht eingehalten. Sie war im Zeitpunkt der endgültigen Festsetzungsbescheide längst abgelaufen. So hat der Kläger hinsichtlich des zeitlich ersten Zeitraumes die endgültigen Angaben am 04.09.2008 gemacht. Bezüglich des zeitlich zweiten Zeitraumes geht die Kammer, in Ermangelung eines Eingangsstempels des Beklagten davon aus, dass die endgültigen Angaben kurz nach dem 26.02.2009 – an diesem Tag hat der Kläger das Formular unterschrieben – beim Beklagten vorlagen. Damit hatte der Beklagte bereits Ende Februar/Anfang März 2009 objektive Kenntnis von den Umständen, welche eine Erstattungsforderung gemäß § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB X begründen. Mithin lag Entscheidungsreife zu diesem Zeitpunkt vor. Im vorliegenden Fall ist nicht auf eine an sich erforderliche (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 05/12, § 328 SGB III, Rn. 319) unterbliebene Anhörung abzustellen. Schließlich handelt es sich bei der Entscheidung nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III um eine gebundene Entscheidung deren Entscheidungsreife bereits dann besteht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Randnummer 38 Soweit darüber Streit herrscht, auf wessen Kenntnis es (vgl. dazu: Merten in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 45 SGB X, Rn. 156f.) in der innerbehördlichen Geschäftsorganisation des Beklagten ankam, geht das Gericht davon aus, dass es genügt, wenn die Unterlagen in der Leistungsakte vorhanden sind und – wie hier – nachweislich in der Leistungsabteilung und damit dem zuständigen Geschäftsbereich des Beklagten vorlagen, womit auch die subjektive Kenntnis des Beklagten gegeben ist. Randnummer 39 Abschließend ist festzustellen, dass die Jahresfrist auch bei einer Korrektur nach § 44 SGB X zu beachten ist. Dies gilt, obwohl der Begünstigte durch die Anwendung der Jahresfrist eine Rechtsposition erlangt, welche ihm niemals zugestanden hat. Soweit in Teilen der Literatur aus der ratio des § 44 SGB X – Herstellung der materiell richtigen Rechtslage (i.S.v. materieller Gerechtigkeit) – entnommen wird, dass durch die Anwendung des § 44 SGB X eine Besserstellung gegenüber der materiellen Rechtslage nicht erfolgen könne, ist dies abzulehnen (vgl. zum Streitstand: Merten in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 44 SGB X, Rn. 50). Diesbezüglich hat BSG bereits entschieden, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte im Rahmen des § 44 SGB X zu berücksichtigen sind, da in diesen ein eigener materieller Rechtsgrund für das Behaltendürfen der (an sich rechtswidrigen) Leistung zu erblicken ist (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 1998 – B 9 V 16/96 R –,
§ 44Nr 24, Rn.
16). Randnummer 40 Dieser Rechtsgedanke ist auch dann auf die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X übertragbar, wenn diese – wie hier – nicht als Ausprägung von Vertrauensschutzgesichtspunkten, sondern als Ausprägung des Grundsatzes der Rechtssicherheit verstanden wird. Das BSG erkennt in den §§ 45, 48 SGB X die Absicht des Gesetzgebers, Fälle des Vertrauensschutzes mit denjenigen ursprünglich rechtmäßiger Leistungsbewilligung gleichzustellen. Dies ist überzeugend. Schließlich finden sich bei rein formalen Verstößen – welche nach einhelliger Auffassung im Rahmen des § 44 SGB X keine Bedeutung haben – in § 41, 42 SGB X diverse Heilungsvorschriften. Insoweit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es Fälle gibt, in welchen sich die Verletzung solcher Vorschriften nicht auf das Ergebnis durchschlägt. Die Vertrauensschutzgesichtspunkte der §§ 45, 48 SGB X unterliegen keinerlei Einschränkungen und sind damit bereits durch den Gesetzgeber einer anfänglich rechtmäßigen Bewilligung gleichgestellt. Für die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gilt indessen nichts Anderes. Schließlich wird sie als absolute Ausschlussfrist verstanden. Es würde der gesetzgeberischen Wertung widersprechen, ihre Nichtbeachtung über § 44 SGB X zu tolerieren. Randnummer 41 Hiernach wird deutlich, warum die Kammer auch die endgültigen Festsetzungsbescheide für aufhebungsbedürftig befunden hat. So folgt aus der Betrachtung, dass die Nichtbeachtung der Jahresfrist zu einem materiellen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung führt, dass zum Zeitpunkt der endgültigen Festsetzung ein materieller Rechtsgrund für das Behaltendürfen der vorläufigen Leistung bestand. Eine Festsetzung in geringerer Höhe war damit rechtswidrig. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, wobei es sachgerecht war dem Beklagten – als Unterlegenem – die vollen Kosten aufzuerlegen. Die Kammer war indessen nicht zu einer Verteilung der Kosten gehalten, da die Erhebung aller Klagen durch den Beklagten veranlasst war. Schließlich hat sich der Beklagte dadurch widersprüchlich verhalten, dass er einerseits auf die Widersprüche gegen die Erstattungsbescheide nur die Rechtmäßigkeit der Erstattungsbescheide geprüft hat und andererseits den Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid, wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig verworfen hat. Vor diesem Hintergrund entsprach es der anwaltlichen Vorsicht gegen sämtliche Bescheide Widerspruch zu erheben und Klage einzureichen. Hinzu tritt, dass nach der in diesem Urteil vertretenen Auffassung der Kammer (vgl. oben zur Zulässigkeit) jede der Klagen einen eigenständigen Streitgegenstand hat. Randnummer 43 Die Zulässigkeit der Berufung folgt bereits aus dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG.