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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Senat L 4 R 183/10 Urteil Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht von Aufwandsentschädigungen für ehr

Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Redaktionsmitglieder eines Presseorgans einer Ärztekammer Leitsatz Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Redaktionsmitglieder eines (jedenfalls auch) der Öffentlichkeitsarbeit dienenden Presseorgans einer Ärztekammer unterliegen dem Grunde nach der Abgabepflicht nach §§ 25, 24 Abs 1 S 2 KSVG. (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend SG Rostock,

  1. Mai 2010, S 14 R 408/06, Urteil nachgehend BSG,
  2. September 2017, B 3 KS 3/15 R, Urteil Tenor
  3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom
  4. Mai 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
  5. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  6. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist, ob die Klägerin aufgrund der Herausgabe des Ärzteblattes Mecklenburg-Vorpommern (M-V) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) abgabepflichtig ist. Randnummer 2 Das monatlich erscheinende Ärzteblatt M-V ist das offizielle Mitteilungsblatt der Klägerin. Deren Mitglieder erhalten es kostenlos, für Nichtmitglieder betrug der Preis im Abonnement 19,50 Euro jährlich, für das Einzelheft 5,80 Euro (Preise für 2004). Zudem wird die Zeitschrift (seit 2004 vollständig) auf der Internetseite der Klägerin der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Die aus 6 Ärzten bestehende Redaktion hat ihren Sitz – wie die Klägerin – in A-Stadt. Die Abonnementverwaltung und Anzeigenleitung erfolgte im Jahr 2004 durch die Leipziger Verlagsanstalt GmbH (seit Januar 2015 durch die Quintessenz Verlags - GmbH in Berlin). Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  7. November 2005 stellte die Beklagte eine Abgabepflicht der Klägerin als Herausgeberin des Ärzteblattes M-V wegen Betreibens eines Verlages dem Grunde nach fest (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG). Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  8. Februar 2006 erfolgte eine erste Festsetzung der Höhe der Künstlersozialabgabe für die Jahre ab 2001 auf der Grundlage einer Schätzung, ausgehend von Entgelten in Höhe von zwischen 80.000 und 111.000 Euro, nachdem die Klägerin der Aufforderung zur Meldung der Entgelte nicht nachgekommen war. Für den Zeitraum bis 2004 betrug die Forderung 15.456,97 Euro. Randnummer 5 Am
  9. März 2006 beantragte die Klägerin die Überprüfung und rückwirkende Aufhebung des Bescheides über die Abgabepflicht gemäß § 44 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Sie sei nicht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 KVSG abgabepflichtig, da Verlegerin ausschließlich die Leipziger Verlagsanstalt GmbH sei. Auch eine Abgabepflicht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 KVSG liege nicht vor, da die Redaktion ausschließlich aus ehrenamtlich tätigen Kammermitgliedern bestehe, die ihre Beiträge aus kostenlos zugesandten Informationen, Mitteilungen etc. auswählten und gelegentlich selbst Artikel verfassten. Die Redaktionsmitglieder selbst erhielten lediglich eine Aufwandsentschädigung für Reisekosten und Verdienstausfall und somit kein Entgelt. Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten seien weder erteilt noch für zugesandte Beiträge ein Honorar gezahlt worden. Lediglich wenige unregelmäßige - maximal zweimal jährlich – Einzelaufträge an eine selbstständige Grafikerin seien in den Jahren 2002, 2003 und 2005 zu verzeichnen (mit hierfür entrichteten Beträgen im Bereich von 35 bis maximal 263 Euro je Auftrag). Randnummer 6 Am gleichen Tag erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Abgabenbescheid (Schätzung) vom
  10. Februar 2006 unter Vorlage der Meldung der Entgelte von 2001 bis
  11. Randnummer 7 Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  12. März 2006 mit der Begründung ab, dass die Klägerin als Herausgeberin des Arztblattes M-V Unternehmer i.S. von § 24 KSVG sei. Kennzeichnend für eine verlegerische Tätigkeit sei die Vervielfältigung und Verbreitung von Druckwerken. Eine Abgabepflicht bestehe selbst dann, wenn die Verwertung von Kunst oder Publizistik der Erfüllung öffentlicher Aufgaben diene. Den Begriff der Professionalität kenne das KSVG nicht; gemeint sei lediglich, dass die Inanspruchnahme der Künstler nicht nur gelegentlich geschehe, wozu auch die Verfolgung öffentlicher Aufgaben oder gemeinnütziger Zwecke ausreiche. Zum abgabepflichtigen Entgelt gehörten auch pauschale Aufwandsentschädigungen. Randnummer 8 Aufgrund der Meldung der Klägerin errechnete die Beklagte mit Änderungsbescheid vom
  13. März 2006 für die Jahre 2001 bis 2004 nunmehr eine Abgabenhöhe von 3.789,51 Euro. Randnummer 9 Am
  14. April 2006 meldete die Klägerin als abgabepflichtige Entgelte für 2005 „0,00 Euro“, da ihrer Auffassung nach weder die gezahlten Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder der Redaktion noch die nur gelegentlichen und geringfügigen Entgelte an eine Grafikerin (im Jahr 2005 in Höhe von insgesamt 463 Euro) heranzuziehen seien. Unter dem
  15. April 2006 erging daher erneut ein auf einer Schätzung basierender Abgabenbescheid für das Jahr 2005, gegen welchen die Klägerin ebenfalls Widerspruch erhob. Randnummer 10 Am
  16. April 2006 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den (negativen Zugunsten-) Bescheid vom
  17. März
  18. Eine verlegerische Tätigkeit werde ausschließlich von einem Verlag auf eigene Rechnung vorgenommen. Im Übrigen habe das Bundessozialgericht (BSG) das Vorliegen einer verlegerischen Tätigkeit in einer Fallgestaltung negiert, in dem es um die Herausgabe einer Mitgliederzeitschrift einer Krankenkasse gegangen sei, die mit Hilfe von nicht festangestellten Journalisten, Fotografen und wissenschaftlichen Autoren gestaltet worden sei (BSG, Urteil vom
  19. April 1994, 3/12 RK 66/92). Es bestehe eine gesetzliche Pflicht, das Ärzteblatt (amtliches Bekanntmachungsorgan gemäß § 23 Abs. 3 Heilberufsgesetz – HeilBerG) zu unterhalten. Es enthalte lediglich fachliche wissenschaftliche Beiträge, Satzungen und Ordnungen sowie Kammerinformationen. Die Tätigkeit der Redaktionsmitglieder beruhe nicht auf entgeltlichen, werkvertragsähnlichen Verträgen, so dass auch nicht von Aufträgen an selbstständige Publizisten im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 2 KSVG auszugehen sei. Es handele sich um freiwillige, ehrenamtliche Tätigkeiten ohne Entgelt. Lediglich tatsächlicher Aufwand werde entschädigt. Randnummer 11 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  20. August 2006 zurück. Die Klägerin fungiere als Herausgeberin, bei ihr sei auch die Redaktion der Zeitschrift angesiedelt. Es sei deshalb unerheblich, dass die Zeitschrift in einem Verlag erscheine, der nicht mit der Klägerin identisch sei, da sie selbst einen Verlag betreibe. Randnummer 12 Auch die Widersprüche der Klägerin gegen die Abgabebescheide (vom
  21. Februar,
  22. März und
  23. April 2006) wurden mit dem o.g. Widerspruchsbescheid zurückgewiesen. Randnummer 13 Gegen den Widerspruchsbescheid insgesamt hat die Klägerin am
  24. September 2006 Klage beim Sozialgericht erhoben. Randnummer 14 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 15 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom
  25. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  26. August 2006 zu verpflichten, ihren Bescheid vom
  27. November 2005 nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückzunehmen Randnummer 16 und die Bescheide vom
  28. Februar 2006,
  29. März 2006 und
  30. April 2006 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  31. August 2006 aufzuheben. Randnummer 17 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagte hat nunmehr ergänzend die Auffassung vertreten, dass eine grundsätzliche Abgabepflicht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 KSVG gegeben sei (Unternehmen, dessen wesentlicher Zweck darin bestehe, für die Darbietung künstlerischer bzw. publizistischer Werke zu sorgen). Randnummer 20 Mit Urteil vom
  32. Mai 2010 hat das SG die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben und sich in den Entscheidungsgründen in erster Linie mit den Tatbeständen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Verlag) sowie Nr. 3 Alternative 2 KSVG (Unternehmen mit wesentlichem Zweck, künstlerische bzw. publizistische Werke darzubieten) befasst, deren Voraussetzungen nicht vorliegen würden, da die Klägerin weder einen Verlag betreibe, noch im Verhältnis zu ihren gesetzlichen Pflichtaufgaben ( § 4 Abs. 1 und 3 HeilBerG M-V ) künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen in nennenswertem Gewicht darbiete. Randnummer 21 Eine Abgabepflicht der Klägerin folge auch nicht aus § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG oder § 24 Abs. 2 KSVG, weil die Klägerin allenfalls gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteile. Die Mitglieder der Redaktion des Ärzteblattes würden „ersichtlich nicht im Rahmen eines Auftrags tätig. Vielmehr handeln sie ehrenamtlich im Rahmen eines freiwilligen mitgliedschaftlichen Arrangement, für das sie lediglich eine Aufwandsentschädigung erhalten“. Randnummer 22 Gegen das ihr am
  33. Juni 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
  34. Juli 2010 Berufung vor dem Landessozialgericht (LSG) M-V erhoben, nunmehr damit begründet, dass die Klägerin Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibe (gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG). Dabei seien die Mitglieder der Klägerin als Dritte im Sinne der Vorschrift anzusehen. Die Klägerin erteile auch nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten, weil eine ständige Beauftragung der Redaktion des Ärzteblattes gegeben sei. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt: Randnummer 24 Das Urteil des Sozialgericht A-Stadt vom
  35. Mai 2010 wird aufgehoben. Randnummer 25 Die Klage wird abgewiesen. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt: Randnummer 27 Die Berufung wird zurückgewiesen. Randnummer 28 Sie macht hinsichtlich § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG geltend, keine private Interessenvertretung, sondern eine öffentlich-rechtliche Einrichtung zu sein, welche die Gesamtbelange eines Berufsstandes zu vertreten und Staatsorgane zu beraten habe. Randnummer 29 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
  36. Juni 2015 ist eine Abtrennung des Verfahrens insoweit erfolgt, als seitens der Beklagten Bescheide zur konkreten Höhe einer Abgabepflicht erlassen worden sind. Randnummer 30 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) und begründet, als die Beklagte eine Abgabepflicht der Klägerin dem Grunde nach festgestellt hat. Randnummer 32 Angesichts der erfolgten Abtrennung der Bescheide der Beklagten zur konkreten Höhe einer Abgabepflicht betrifft der (verbliebene) Rechtsstreit im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die grundsätzliche Frage einer Abgabepflicht ab dem Jahr
  37. Randnummer 33 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, welcher gemäß § 36 a KSVG auch im Bereich des Künstlersozialversicherungsrechts anwendbar ist, ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Zu den Beiträgen i.S. des § 44 SGB X gehören nicht nur Versicherungsbeiträge, sondern auch Zinsen, Säumniszuschläge und sozialversicherungsrechtliche Umlagen. Der Begriff ist weit zu verstehen. Darunter fällt auch die Künstlersozialabgabe (BSG, Urteil vom
  38. Januar 2001, B 3 KR 1/00 R). Randnummer 34 § 24 KSVG lautet: Randnummer 35 Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt: Randnummer 36
  39. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), Randnummer 37
  40. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Abs. 2 bleibt unberührt, Randnummer 38
  41. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung und Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Abs. 2 bleibt unberührt, Randnummer 39
  42. Rundfunk, Fernsehen, Randnummer 40
  43. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), Randnummer 41
  44. Galerien, Kunsthandel, Randnummer 42
  45. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, Randnummer 43
  46. Varietee- und Zirkusunternehmen, Museen Randnummer 44
  47. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten. Randnummer 45 Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen (Abs. 1). Randnummer 46 Zur Künstlerabgabe sind ferner Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt nur eine gelegentliche Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 vor. Satz 1 gilt nicht für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind (Abs. 2). Randnummer 47 Aufträge werden nur gelegentlich an selbstständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 erteilt, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 KSVG aus den in einem Kalenderjahr nach Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 erteilten Aufträge 450 Euro nicht übersteigt, Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt (Abs. 3). Randnummer 48 Zur Künstlersozialabgabe sind somit u.a. Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG). Randnummer 49 Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Grundlagen hat das BSG mit Urteil vom
  48. Oktober 2014 (B 3 KS 1/13 R) entschieden, dass die Bundessteuerberaterkammer als Herausgeberin eines Informationsblattes abgabepflichtig nach dem KSVG ist. Es hat dabei eine Unternehmenseigenschaft bejaht und ferner die Publikation (gedruckt und via Internet) als Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen eingestuft. Diese beiden Tatbestandsmerkmale sind in der vorliegenden Fallkonstellation ebenfalls nicht ernsthaft zu diskutieren, zumal auch im dort entschiedenen Fall die Abrufbarkeit im allgemein zugänglichen Internetauftritt (nicht nur im Passwort geschützten Mitgliederbereich) gegeben war. Randnummer 50 Entscheidend ist daher aus Sicht des Senates im Weiteren, ob die sogenannten Aufwandsentschädigungen als Entgelte für die Beauftragung selbstständiger Publizisten zu werten sind. Die Aufträge an die Grafiker allein dürften (jedenfalls nach Herausrechnung der Umsatzsteuer) unter der Grenze von 450 Euro gelegen haben. Randnummer 51 Dies ist vorliegend zu bejahen. Randnummer 52 Die Redaktionsmitglieder sind zunächst Publizisten im Sinne des KSVG. Randnummer 53 Gemäß § 2 Satz 2 KSVG ist Publizist im Sinne dieses Gesetzes, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Die Arbeit in der Redaktion des Ärzteblattes stellt dementsprechend eindeutig eine schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit dar, da z.B. Berichte, Leitartikel, Rezensionen, Nachrufe etc. verfasst und veröffentlicht werden. Eine andere Wertung würde nur dann in Betracht kommen, wenn das Blatt allein dem gesetzlichen Mindestzweck dienen würde, also allein Normsetzungsakte der Kammer und ähnliche amtliche Veröffentlichungen abgedruckt würden. Das ist aber ganz eindeutig nicht der Fall. Randnummer 54 Die Redaktionsmitglieder sind auch selbstständig im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG. Randnummer 55 Es handelt sich bei den Redaktionsmitgliedern nicht um bei der Ärztekammer hauptamtlich Beschäftigte. Sowohl der Präsident als auch Vizepräsident sind (in diesen Ämtern) ehrenamtlich für die Klägerin tätig, wie es auch in anderen Berufskammern üblich ist. Die Tätigkeit für das Ärzteblatt stellt lediglich ein weiteres Ehrenamt dar, bei den anderen Redaktionsmitgliedern möglicherweise das Einzige bei der Klägerin. Randnummer 56 Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
  49. April 1995, 3 RK 4/94) sind die Mitglieder der Redaktion – weil nicht abhängig beschäftigt – selbstständig: „Mit dem Merkmal selbstständig werden lediglich Entgelte an solche Künstler ausgeklammert, die beim abgabepflichtigen Unternehmer abhängig beschäftigt sind. Eine weitergehende Bedeutung, insbesondere im Sinne einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, kommt dem Merkmal nicht zu“. Randnummer 57 Insoweit bedarf es dann noch der Feststellung, ob die Annahme des Ehrenamtes einen Auftrag an einen selbstständigen Publizisten im Sinne des Gesetzes darstellt, ferner ob die „Aufwandsentschädigung“ ein steuerfreies Entgelt beinhaltet und damit gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KSVG nicht zu berücksichtigen ist. Anderenfalls kann sie nur Entgelt im Sinne der Vorschrift sein. Randnummer 58 Der Begriff des Auftrags gegenüber den Redaktionsmitgliedern ist sicherlich nicht im Sinne von § 662 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu verstehen, da dort ja gerade von Unentgeltlichkeit ausgegangen wird und lediglich ein Anspruch auf Erstattung (konkreter) Aufwendungen vorgesehen ist, § 670 BGB. Mit der Annahme des Ehrenamtes geht einerseits ein Anspruch auf (offenbar pauschale) Aufwandsentschädigung, anderseits zu gleich die Pflicht einher, bei der Herausgabe des Blattes mitzuwirken, eigene Beiträge zu schreiben, fremde zu redigieren usw. Warum es sich dabei nicht um einen Auftrag im Sinne des KSVG handeln sollte, erschließt sich nicht. Randnummer 59 Nach der Rechtsprechung des BSG bezieht sich das Tatbestandsmerkmal der „Erteilung von Aufträgen“ nicht – wie es der Wortlaut zunächst nahelegt – auf die Fälle, in denen ein Werk oder eine Leistung von dem Künstler nach Auftragserteilung erst geschaffen bzw. erbracht wird. Dies ist nur der typische Fall, den der Gesetzgeber bei der Formulierung des Tatbestandes vor Augen hatte. Der Wortlaut ist ungenau und untechnisch zu verstehen. Rechtlich geht es nicht um „Aufträge“, sondern um den Abschluss von entgeltlichen Verträgen, in der Regel um Werkverträge. Wenn § 24 KSVG den Zweck hat, alle Unternehmen der Abgabepflicht zu unterwerfen, die aus wirtschaftlichen Gründen künstlerische Werke und Leistungen zu eigenen Zwecken verwerten, kann es allein darauf ankommen, ob ein Vertrag über die „Verwertung“ eines künstlerischen Werkes abgeschlossen wird, und zwar unabhängig davon, ob das Werk – wie hier – schon erstellt worden ist oder erst noch geschaffen werden muss (BSG, Urteil vom
  50. Januar 2001, B 3 KR 1/00 R). Randnummer 60 Ob es sich um einen entgeltlichen Vertrag, der nur in der Regel ein Werkvertrag sein soll, handelt, kann somit ebenfalls nicht nach allgemeinen Kriterien, sondern nur nach denjenigen des KSVG beurteilt werden, da dieses eine eigene Begriffsbestimmung in § 25 Abs. 2 KSVG enthält: Randnummer 61 § 25 KSVG in der seit dem
  51. Juli 2001 geltenden Fassung: Randnummer 62

(1)Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden. Randnummer 63
(2)Entgelt im Sinne des Abs. 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind Randnummer 64
  1. die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden, Randnummer 65
  2. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die im § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen. Randnummer 66 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, zur Vereinfachung des Abgabeverfahrens durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Nebenleistungen, die der zur Abgabe Verpflichtete im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Nutzung des Werkes oder der Leistung erbringt, ganz oder teilweise nicht dem Entgelt im Sinne des Satzes 1 zuzurechnen sind. Randnummer 67 Vorliegend zahlt die Klägerin den Redaktionsmitgliedern eine Aufwandsentschädigung offensichtlich aus dem Grund, „um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen“. Randnummer 68 Von der Abgabepflicht bliebe die Klägerin mithin nur verschont, wenn (und soweit) die gezahlten Aufwandsentschädigungen steuerfrei waren. Randnummer 69 Gemäß § 3 Nr. 26 EStG sind u.a. steuerfrei Einnahmen aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bis zur Höhe von insgesamt 1.848 Euro im Jahr. Die zwischenzeitig eingeführte „Ehrenamtspauschale“ (§ 3 Nr. 26 a EStG) von 720 Euro p.a. gilt nicht kumulativ. Randnummer 70 Bei insgesamt sechs Redaktionsmitgliedern ergibt sich für den Streitzeitraum damit ein maximal steuerfreier Betrag in Höhe von 11.088 Euro p.a., während insgesamt ca. 24.000 Euro gezahlt wurden. Hinzu kommt, dass jedenfalls die Inhaber weiterer Ehrenämter (Präsident und Vizepräsident, Dr. Sch als Mitglied in der Prüfungskommission, Dr. L als Mitglied im Aufsichtsausschuss der Ärzteversorgung) ihre Pauschalen insoweit schon ausgeschöpft haben dürften. Randnummer 71 Nach alldem ist vorliegend eine grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG festzustellen. Randnummer 72 Soweit die Beklagte darüberhinaus unter Berücksichtigung der weiterhin im § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG aufgelisteten Personenkreise eine Abgabepflicht der Klägerin angenommen hat, vermag der Senat dieser Wertung in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht zu folgen. Die Klägerin ist Herausgeber und nicht Verleger i.S. von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG, da sie nicht eine Vervielfältigung und Verbreitung des Amtsblattes auf eigene Rechnung durchführt. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSVG ist ebenfalls nicht einschlägig. Das SG hat erstinstanzlich schon zutreffend gewichtet, dass von den in § 4 HeilBerG M-V genannten Aufgaben allenfalls einige wenige Aufgaben mittelbar berührt werden, da diese Aufgabenstellungen im ganz Wesentlichen auf die Qualität der Berufsausübung ausgerichtet sind. Die Klägerin gehört auch nicht zu den professionellen Vermarktern und das Ärzteblatt ist an die Mitglieder gerichtet, so dass es auch an einer Werbung für Dritte i.S. des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG fehlt. Randnummer 73 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten privilegierten Personenkreis gehört. Randnummer 74 Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Bewertung des Auftragsbegriffs der gezahlten Aufwandsentschädigungen als Entgelte zugelassen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.