Bausparvertrag: Kündigung eines zuteilungsreifen Altvertrags durch die Bausparkasse Leitsatz 1. § 489 BGB gilt auch zu Gunsten einer Bausparkasse während der Ansparphase, da ein Bausparvertrag in dieser Phase als Darlehensvertrag zwischen dem Sparer als Darlehensgeber und der Bausparkasse als Darlehensnehmer zu bewerten ist. Erst mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens werden die Positionen getauscht, d.h. die Bausparkasse wird Darlehensgeber und der Sparer Darlehensnehmer. (Rn.14) 2. Gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann daher ein zuteilungsreifer Bausparvertrag nach mehr als 10jähriger Nichtinanspruchnahme durch die Bausparkasse gekündigt werden. Die Zuteilungsreife entspricht dem vollständige Empfang der Darlehens. (Rn.16) Verfahrensgang anhängig OLG Rostock, kein Datum verfügbar, 1 U 16/16 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um den Fortbestand eines seitens der Bausparkasse gekündigten Bausparvertrages. Randnummer 2 Mit Vertragsbeginn zum 24.06.1991 schlossen die Parteien einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 15.000,00 DM ab. Der Vertrag wurde bei der Sparkasse V. in G., der für den Kläger zuständigen Geschäftsstelle der Beklagten, abgeschlossen. Die Bausparsumme wurde am 05.09.1991 auf 25.000,00 DM erhöht. Als Zinssatz für das Bauspardarlehen wurden 5 % p.a. gewählt. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) zugrunde. Nach § 21 dieser Bedingungen durfte die Bausparkasse den Vertrag insbesondere nicht kündigen, solange der Bausparer seine vertraglichen Pflichten erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 (Bl. 44 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Bausparvertrag wurde zum 01.04.2004 zuteilungsreif, worüber die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom Januar 2004 unterrichtete. Der Kläger nahm die Zuteilung nicht an und entrichtete spätestens seit 1999 mit Ausnahme von Dezember 2003 keine weiteren Sparleistungen bzw. vermögenswirksamen Leistungen auf den Bausparvertrag mehr. Eine Auszahlung des Bausparguthabens (brutto) des Bauspardarlehens hat der Kläger nicht beantragt. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 18.12.2014 mit einer Frist von 6 Monaten zum 30.06.2015 den Vertrag. Der Bausparvertrag wies zum 01.07.2015 ein Bausparguthaben von 10.143,30 EUR aus. Der Kläger widersprach der Kündigung und beauftragte seinen Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen. Diese wandten sich an die Beklagte und forderten eine Erklärung dahingehend, dass der Vertrag fortbestehe unter Fristsetzung bis zum 12.02.2015. Randnummer 3 Der Kläger meint, das Vertragsverhältnis sei nicht durch die ausgesprochene Kündigung beendet worden, da sich die Beklagte auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht berufen könne. Diese Norm beziehe sich nur auf den Darlehensnehmer und räume demzufolge auch nur dem Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht ein, nicht aber dem Darlehensgeber. Zudem sei die Vorschrift überhaupt nicht anwendbar, da es sich nicht um einen gewöhnlichen Darlehensvertrag handele. Es komme daher allein auf die Bausparbedingungen und die darin geregelten Kündigungsrechte an. Aus diesen, insbesondere aus § 21 der ABB, ergebe sich jedoch kein Kündigungsrecht. Die Klägerin behauptet für die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten seien Kosten i.H.v. 887,03 EUR angefallen. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Seite 4 der Klageschrift Bezug genommen. Randnummer 4 Der Kläger beantragt, Randnummer 5 1. es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien bestehende Bausparvertrag zur Vertragsnummer 4... nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 18.12.2014 zum 01.07.2015 beendet wurde, sondern darüber hinaus fortbesteht; Randnummer 6 2. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer Inanspruchnahme durch die Rechtsanwälte H...., für vorgerichtliche Kosten i.H.v. 887,03 EUR durch Zahlung an diese freizustellen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Die Beklagte ist der Auffassung, der Bausparvertrag sei wirksam gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gekündigt wurde. Diese Norm gelte auch für die Beklagte, insbesondere sei die Bausparkasse in der Ansparphase Darlehensnehmer und der Bausparer Darlehensgeber. Erst in der Darlehensphase würden diese Rollen getauscht. Es sei ein fester Sollzinssatz vereinbart, und die Beklagte habe die Darlehen auch vollständig empfangen. Die Kündigung habe daher den Bausparvertrag mit Wirkung zum 01.07.2015 wirksam beendet. Randnummer 10 Der Kläger wendet dagegen ein, dass die bloße Zuteilungsreife noch nicht dem vollständigen Empfang des Darlehens entspreche, denn diese sei bereits nach 18 Monaten Vertragsdauer bzw. Einzahlung von 40 % der vereinbarten Bausparsumme erreicht. Räume man den Bausparkassen ein Kündigungsrecht eines vor der vollständigen Besparung zuteilungsreifen Vertrages ein, so nähme man dem Sparer die Anwartschaft auf Darlehensgewährung. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Randnummer 12 Der zwischen den Parteien geschlossene Bausparvertrag wurde wirksam durch die Kündigung der Beklagten vom 18.12.2014 zum 30.06.2015 beendet. Randnummer 13
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