der Antragsberechtigung eines Gerichtspräsidiums zur Durchführung eines Normenkontrollverfahrens ist mit Blick auf dessen Behördeneigenschaft im Sinne des § 47 Abs 2 S 1 VwGO jedenfalls von Art 19 Abs 4 VwGO auszugehen. (Rn.63)
gelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn der Antragsteller zuvor nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Vorschriften der Verordnung über die amtsgerichtlichen Zweigstellen und weitere Vorschriften zur Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes (Zweigstellenverordnung – ZweigStVO M-V) vom 15. Januar 2014 (GVOBl. M-V 2014, S. 29 ff.). Randnummer 2 Gemäß § 4 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. April 1998 (GVOBl. M-V 1998, S. 444) – GerStrG – umfasst
dessen Absatz 18 der Bezirk des Amtsgerichts Stralsund das Gebiet der kreisfreien Stadt Stralsund, der amtsfreien Stadt Grimmen sowie das Gebiet der den Ämtern Altenpleen, Kronskamp, Miltzow, Niepars, Süderholz und Trebeltal zugeordneten Gemeinden aus dem (ehemaligen) Landkreis Nordvorpommern.
Absatz 4 der genannten Vorschrift umfasst der Bezirk des ca. 30 km entfernten Amtsgerichts Bergen auf Rügen das Gebiet des (ehemaligen) Landkreises Rügen. Das Amtsgericht Bergen ist das einzige Amtsgericht auf der ca. 926 km 2 großen Insel Rügen. Das nächstgelegene Amtsgericht befindet sich in Stralsund. Das Präsidium des Amtsgerichts Bergen auf Rügen hat gegen die Zweigstellenverordnung ebenfalls einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht anhängig gemacht (Az.: 2 K 22/14 ). Dieser Normenkontrollantrag wurde mit Urteil vom
Abs. 5 Nr. 3, 5, 6, 8 und 9 werden folgende Zweigstellen errichtet: Randnummer 9
stehend aufgehobenen Amtsgerichten zugeordnete Gemeinden werden den aufnehmenden Amtsgerichten wie folgt zugeordnet: Randnummer 11 … Randnummer 12
G M-V – erforderliche Zahl von 120.000 gültigen Unterschriften erreicht ist. Auf der Grundlage der §§ 18 VaG M-V findet am
des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
StVO M-V sei die Zweigstelle Bergen auf Rügen für die dort genannten Geschäfte ausschließlich zuständig. Mit dieser Regelung in der Zweigstellenverordnung verbleibe dem antragstellenden Präsidium keine Wahlmöglichkeit für die Einzelrichterbenennung, womit der Schutz des Art. 97 Abs. 1 GG nicht mehr gewahrt sei. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei geklärt, dass die Verteilung der richterlichen Aufgaben durch ein Gerichtspräsidium
pflichtgemäßem Ermessen erfolge und dass die Geschäftsverteilung eine Tätigkeit betreffe, die das Gesetz dem aus unabhängigen Richtern bestehenden Präsidium als richterliches Geschäft zugewiesen habe und die unter dem Schutz des Art. 97 Abs. 1 GG stehe. Als Träger von Rechten und Pflichten müsse das Präsidium gegen Regelungen, die ihn ohne gesetzliche Ermächtigung in der Entscheidungsfindung binden, auch Klage erheben können, zumal die Regelung im Gerichtsverfassungsgesetz zu Spruchkörpern allenfalls für Landgerichte oder Oberlandesgerichte gelten könne, nicht jedoch für Amtsgerichte. Sobald ein Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt sei, seien die richterlichen Aufgaben des Amtsgerichts durch die Geschäftsverteilung auf die einzelnen Richter zu verteilen. Weisungen übergeordneter Stellen an das Präsidium seien ausgeschlossen, ebenso eine dienstaufsichtsrechtliche Überprüfung von Entscheidungen eines Präsidiums über die engen Grenzen des § 26 DRiG hinaus. Aus dem Umstand, dass ein Präsidium gegen Weisungen vorgehen könne, sei zu schließen, dass sich eine Antragsberechtigung erst recht dann ergebe, wenn im Rahmen der angegriffenen Zweigstellenverordnung M-V bereits sämtliche Geschäfte der Zweigstelle festgelegt worden seien. Das Präsidium müsse dann nicht nur die Geschäfte der Hauptstelle, sondern auch feststehende Geschäfte der Zweigstelle mit Einzelrichtern besetzen, ohne sachgerecht z. B. Zivildezernate eigenständig zusammenzufassen und besetzen zu können. Randnummer 28 Darüber hinaus könne die Zweigstellenverordnung M-V tauglicher Prüfungsgegenstand eines Normenkontrollverfahrens
GO iVm. § 13 AGGerStrG M-V sein. Es bestünde weder eine aufdrängende Sonderzuweisung zur allgemeinen ordentlichen Gerichtsbarkeit noch zum Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht A-Stadt gemäß § 31 RiG M-V. Randnummer 29 Der vorliegende Normenkontrollantrag sei auch begründet. Randnummer 30 Die angefochtene Zweigstellenverordnung M-V beruhe auf einer nicht hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 28. Juni 2005 entschieden, dass Ermächtigungsgrundlage zur Errichtung und Aufhebung amtsgerichtlicher Zweigstellen Art. II § 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 sei. Für die Bundesländer des Beitrittsgebietes gelte der Einigungsvertrag.
Sachgebiet A: Rechtspflege Abschnitt III Allgemeine Vorschriften würden die dortigen Regelungen gelten, die hinsichtlich der weiteren Anpassungsvorschriften Regelungen zur Zuständigkeitskonzentration enthalten, wobei für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Länder die im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte errichten würden. Die Bestimmung für Zweigstellen sei im Einigungsvertrag nicht geregelt.
Anlage I Kapitel III Abschnitt III Überleitungsvorschriften für anhängige Verfahren Nr. 4 gelte in den neuen Bundesländern
dem Einigungsvertrag nur die Verordnung zur einheitlichen Regelung zur Gerichtsverfassung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-5, veröffentlichten bereinigten Fassung. Darüber hinaus sei die Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung mit Wirkung vom
der Bedeutung des Wortes Nebenbetriebe eines größeren Betriebes. Insgesamt sei damit festzustellen, dass mit der aufgehobenen Regelung des § 3 GVerfReglVO sowie der Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes der Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine umfassende und abschließende Regelung getroffen habe, so dass für landesgesetzliche Regelungen zur Errichtung von Zweigstellen im Bereich der ordentlichen Justiz kein Raum mehr sei. Randnummer 32 Selbst wenn jedoch § 4 Abs. 6 GerStrG M-V mit Bundesrecht vereinbar sein sollte und die Errichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen als solche zulässig wäre, verstieße die streitgegenständliche Zweigstellenverordnung M-V in ihren zentralen Regelungen gegen höherrangiges Bundesrecht. Randnummer 33 Die Zweigstellenverordnung werde den Anforderungen an den Begriff „Zweigstelle“ nicht gerecht. Die Zweigstelle Bergen auf Rügen umfasse
der angegriffenen Verordnung räumlich beinahe die Hälfte des Gebiets des zukünftigen Amtsgerichts Stralsund. Da bis auf Grundbuchsachen mit Nebengebieten sachlich alle Geschäfte in der Zweigstelle verbleiben sollen, sei die zukünftige Zweigstelle Bergen auf Rügen praktisch kein Nebenbetrieb des Amtsgerichts Stralsund. Damit sei die Zweigstellenverordnung in sich bereits rechtswidrig. Randnummer 34 Die Zweigstellenverordnung M-V verstoße mit der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit der Zweigstelle zudem gegen § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG, wonach die sachgerechte Verteilung der Geschäfte Aufgabe des Präsidiums sei. Der Geschäftsverteilungsplan eines Gerichts müsse
sachlich objektiven Gesichtspunkten erfolgen und könne nicht a priori allein – wie es die Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung zur Änderung des Gerichtsstrukturgesetzes getan habe – auf die Bürgernähe abstellen. In diese kraft Bundesrecht durch § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG begründete Zuständigkeit des Präsidiums greife die Zweigstellenverordnung M-V jedoch ein, ohne hierzu vom Gesetzgeber ermächtigt zu sein. Regelungen, die vom Grundsatz des § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG abweichen und die Zuständigkeit des Präsidiums modifizieren würden, könnten nur durch ein Bundesgesetz erfolgen, das im vorliegenden Fall jedoch nicht vorliege. Randnummer 35 Schließlich widerspreche die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit der zukünftigen Zweigstelle Bergen auf Rügen den eigenen Beschlussempfehlungen des Landtages Mecklenburg-Vorpommern zum Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz und verstoße gegen das Willkürverbot. Entgegen den Ausführungen in der Drucksache 6/2263 vom
In diesem Zusammenhang lässt der Antragsgegner die Frage dahingestellt, ob es sich bei der Regelung der Geschäftsverteilung durch das Präsidium um ein Geschäft der Gerichtsverwaltung handelt. Randnummer 41 Der Antragsgegner hält jedoch den Normenkontrollantrag für unbegründet. Die angegriffene Zweigstellenverordnung M-V verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Randnummer 42 Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Zweigstellenverordnung sei § 9a des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes n.F. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Errichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen ergebe sich aus Art. 72 Abs. 1 iVm. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Die Errichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen unterfalle dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Danach erstrecke sich die konkurrierende Gesetzgebung u. a. auf das Gebiet der Gerichtsverfassung. Soweit der Bund von seiner Befugnis zur Gesetzgebung hinsichtlich der Gerichtsverfassung für die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht abschließend Gebrauch gemacht habe, verbleibe die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 1 GG bei den Ländern. Da das Gerichtsverfassungsgesetz für die Errichtung von Zweigstellen der Amtsgerichte keine Vorschriften enthalte, umfasse die Gesetzgebungskompetenz der Länder
einhelliger Meinung auch die Befugnis zur Errichtung von amtsgerichtlichen Zweigstellen. Dem stehe auch nicht die vom Antragsteller genannte Vorschrift des § 13a GVG entgegen. Gegenstand dieser Vorschrift sei eine Öffnungsklausel zugunsten der Länder, Zuständigkeiten zu konzentrieren und auswärtige Spruchkörper einzurichten. Die Einrichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen würde dadurch nicht ausgeschlossen. § 13a GVG sei durch Art. 17 Nr. 1 des
der Intention des Landesgesetzgebers unter dem Blickwinkel der Bürgerfreundlichkeit und der Größe und Ortsnähe bedarfsorientiert amtsgerichtliche Kernaufgaben im Sprengel der aufgehobenen Amtsgerichte – und unter Berücksichtigung des Regelungsgrundsatzes, dass der Aufgabenumfang der Zweigstellen geringer sei muss als der der Hauptstandorte – gegebenenfalls weitere Aufgaben wahrnehmen. Zur Realisierung dieser Aufgaben sollten
der Vorstellung des Landesgesetzgebers die wesentlichen sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten der Zweigstellen im Rahmen einer gesonderten Rechtsverordnung geregelt werden, für die er in § 9a AGGerStrG n.F. die Ermächtigungsgrundlage geschaffen habe. Die Ermächtigung in § 9a AGGerStrG n.F. sei damit im Rahmen des Gesamtkonzepts des Landesgesetzgebers zur Gerichtsstrukturneuordnung sachlich begründet. Sie gewährleiste, dass die Vorstellungen des Gesetzgebers zu den Tätigkeitsbereichen der Zweigstellen sicher umgesetzt werden können. Außerdem werde auch durch die eindeutige Festlegung der Tätigkeitsbereiche das Institut der Zweigstelle gestärkt und deren dauerhafter Bestand gesichert. Das im Gesetzgebungsverfahren befürchtete „Ausbluten“ der Zweigstellen werde dadurch von vornherein verhindert. Randnummer 46 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die übersandten, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge, in die der Antragsteller Einsicht genommen hat, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 47 Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig ( I. ) und begründet ( II. ). Randnummer 48 I. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 47 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
Absatz 2 kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres
Bekanntgabe der Rechtsverordnung stellen. Randnummer 49 Der vorliegende Normenkontrollantrag richtet sich gegen Vorschriften der Zweigstellenverordnung M-V vom
GO unterliegen, aus deren Vollzug im Verwaltungsrechtsweg anfechtbare oder erzwingbare Verwaltungsakte ergehen oder aus deren Anwendung sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entstehen können, für welche gemäß § 40 VwGO die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte geboten ist (so aber: VGH Kassel, Beschl. v. 29.06.1977- VI N 3/77- zit.
juris, Rn. 5). Maßstab für die Frage eines zulässigen Normenkontrollantrages
GO, über den das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist vielmehr, ob eine Streitigkeit über die Anwendung der angegriffenen Norm vorliegt, die jedenfalls dann dem öffentlichen Recht zugewiesen ist, wenn es um Organrechte von staatlichen Verwaltungsträgern untereinander und einander gegenüber geht. Dazu zählen auch Streitigkeiten über Akte gerichtlicher Geschäftsverteilung (BVerfG, B. v. 03.12.1990 - 2 BvR 785/90, 2 BvR 1536/90 - zit.
juris, Rn. 2; OVG Münster, Beschl. v. 23.04.2008 - 1 A 1703/07-, zit.
juris, Rn. 46; im Ergebnis wohl auch: BVerwG, Urt. v. 28.11.1975 - VII C 47.73 -, zit.
juris, Rn. 28 ff; Kissel/Mayer, GVG, § 21e, Rn. 22). Randnummer 52 Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes entscheidet hier das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit im Sinne des § 47 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO, weil maßgeblich um die Frage
dem zulässigen bzw. unzulässigen Eingriff in Rechte des antragstellenden Gerichtspräsidiums durch die Vorschriften der Zweigstellenverordnung M-V im Lichte höherrangigen Rechts gestritten wird. Randnummer 53 Auf- bzw. abdrängende Sonderzuweisungen an Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig, insbesondere nicht die im Richtergesetz M-V genannten. Der dortige § 32 Nr. 4 lit. a) betrifft die sachliche Zuständigkeit für die Anfechtung einer Maßnahme wegen einer Veränderung der Gerichtsorganisation. Dabei handelt es sich um eine Sonderzuständigkeit des Richterdienstgerichts für individuelle Streitigkeiten (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 28.11.1975, a.a.O., Rn. 31). Randnummer 54
Auffassung des Senats ist das antragstellende Präsidium jedenfalls gemäß § 61 Nr. 2 VwGO fähig, am Normenkontrollverfahren beteiligt zu sein.
der genannten Vorschrift sind Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Danach sind alle Vereinigungen beteiligtenfähig, die nicht selbst rechtsfähig sind oder sonst juristischen Personen gleichgestellt sind, denen aber
materiellem Recht ein Recht zustehen kann. Es genügt zudem, dass einer Vereinigung im fremden Interesse Befugnisse eingeräumt sind. Diese Voraussetzungen erfüllt ein Gerichtspräsidium (OVG Weimar, B. v. 30.11.2004 - 2 EO 709/03 -, zit.
juris, Rn. 42; VGH Kassel, B. v. 29.12.1981 - 1 TG 45/81 -, DRiZ 1984, 62; VG Hannover, B. v. 08.01.1990 - 2 B 70/89 -, NJW 1990, 3228; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, § 61 Rn. 11; a.A.: OVG Hamburg, B. v. 19.09.1986 - Bs V 144/86 -, NJW 1987, 1215, 1216; OVG Münster, B. v. 30.05.1980 - 12 B 427/80 -, DöD 1981, 46 ). Gemäß § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG bestimmt das Präsidium die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Damit ist zumindest in erster Linie das Präsidium eines Gerichts als Kollegialorgan der gerichtlichen Selbstverwaltung berechtigt, aber auch verpflichtet, die Zuweisung von Richtern an die Spruchkörper und die Verteilung der sachlichen Rechtsprechungsaufgaben im Geschäftsverteilungsplan vorzunehmen. Demzufolge sind ihm im fremden Interesse Befugnisse im oben dargestellten Sinne eingeräumt. Randnummer 55 Das antragstellende Präsidium ist auch befugt, einen Normenkontrollantrag
GO zu stellen. Randnummer 56 Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO können Behörden einen zulässigen Normenkontrollantrag stellen, ohne geltend machen zu müssen, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine Behörde zu einem Normenkontrollantrag im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 VwGO dann befugt ist, wenn sie mit der Ausführung der angegriffenen Norm befasst ist oder sie bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben zu beachten hat (schon BVerwG, B. v. 15.03.1989 - 4 NB 10/88 -, zit.
juris, Rn. 14; OEufach0000000005, Urt. v. 29.03.2010 - 3 K 27/07 -, zit.
juris, Rn. 69 ; Gerhard/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 78; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, § 47 Rn. 34; Kopp/Schenke, VwGO, § 47 Rn. 82, 94). Randnummer 57 Hierfür ist zumindest Voraussetzung, dass die angegriffene Norm rechtliche Bindung für die Tätigkeit der antragstellenden Behörde entfaltet (OEufach0000000005, B. v. 23.02 2006 – 4 M 136/05 -, zit.
juris, Rn. 20). Randnummer 58 Diesen Voraussetzungen genügt der Antragsteller. Randnummer 59 Er hat die in § 2 Abs. 6 ZweigstVO M-V aufgeführten Zuständigkeitsregelungen für die Zweigstelle Bergen auf Rügen zu beachten. Aufgrund dieser Bestimmung hat er – anders als der Antragsteller in dem Normenkontrollverfahren 2 K 22/14 – die ihm zugewiesenen Aufgaben, insbesondere die Besetzung der Spruchkörper und die richterliche Geschäftsverteilung
der Aufhebung des Amtsgerichts Bergen auf Rügen zum
der Begrifflichkeit der VwGO und von der Zuordnung der Normenkontrollbefugnis her, die der Systematik dieses Gesetzes zugrunde liegt, jedenfalls dann keine Behörden, sofern sie Rechtsprechungsaufgaben wahrnehmen (allgemeine Meinung: Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 47 Rn. 267; schon VGH Mannheim, B. v. 21. Mai 1962 – II. 173.62 –, DVBl. 1963, 399). Hier handelt der Antragsteller jedoch nicht in seiner Eigenschaft als Spruchkörper, sondern als ein beim Amtsgericht Stralsund
den Vorschriften der §§ 21a ff. GVG gebildetes Gremium. Dessen Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse sind gesetzlich genau umgrenzt. Sie sind im Wesentlichen in den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes verankert. Ihnen ist zu entnehmen, dass mit Blick auf die Verwirklichung des gesetzlichen Richters und dessen Unabhängigkeit ersichtlich ein Teil der Verwaltungsbefugnis aus der umfassenden Zuständigkeit der Justizverwaltung herausgelöst und dem (Organ-) Präsidium zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen worden ist (Kissel/Mayer, GVG, § 21e Rn. 11). Allein unter diesem Gesichtspunkt wird vielfach die Auffassung vertreten, dass Gerichte, sofern sie im Rahmen der Gerichtsverwaltung administrative Aufgaben wahrnehmen, als Behörde antragsberechtigt sind (Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 47 Rn. 268; Gerhard/Bier in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 82 Fn. 400; OVG Weimar, B. v. 30.11 2004 – 2 EO 709/03 -, zit.
juris, Rn. 42; Lückemann in: Zöller, ZPO, § 21a GVG, Rn. 1, § 21e GVG Rn. 34). Randnummer 62 Die in diesem Zusammenhang vielfach diskutierte Frage
der Rechtsnatur eines vom Gerichtspräsidium zu beschließenden Geschäftsverteilungsplanes braucht hier nicht abschließend geklärt zu werden (vgl. zur Übersicht des Meinungsstandes: Lückemann in: Zöller, ZPO, § 21e GVG, Rn. 34). Randnummer 63 Denn für die Beantwortung der Frage
der Antragsberechtigung eines Gerichtspräsidium zur Durchführung eines Normenkontrollverfahrens ist mit Blick auf dessen Behördeneigenschaft jedenfalls von Art. 19 Abs. 4 GG auszugehen. Von dem dortigen Begriff der öffentlichen Gewalt werden nämlich nur Akte der Rechtsprechung nicht erfasst. Dazu zählt die Verteilung der richterlichen Geschäfte nicht, obwohl sie von Richtern in richterliche Unabhängigkeit getroffen werden. Hingegen sind Rechtsprechungsakte nur solche, die durch nichtbeteiligte Dritte in einem gerichtlichen Verfahren mit der Möglichkeit, einen Richter wegen Befangenheit abzulehnen, ergehen (vgl. hierzu schon: BVerfG, B. v. 08.02.1967 – 2 BvR 235/64 - NJW 1967, 1123). Diesem Umstand wird hinreichend aber auch notwendig dadurch Rechnung getragen, einem Gerichtspräsidium die Behördeneigenschaft im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO anzuerkennen (im Ergebnis ebenso: OVG Weimar, B. v. 30.11.2004 – 2 EO 709/03; VG Hannover, B. v. 08.01.1990 – 2 B 70/89 – NJW 1990, 3227; VGH Kassel, B. v. 29.12.1981 – 1 TG 45 – 81; Gerhard/Bier in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 82, Fn. 400; Ziekow in; Sodan/Ziekow, VwGO, § 47 Rn. 268). Randnummer 64 II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Randnummer 65 Die zur Überprüfung gestellten §§ 1 und 2 ZweigStVO M-V verstoßen gegen höherrangiges Recht. Randnummer 66 Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Zweigstellenverordnung M-V ist § 9a AGGerStrG n.F. Die Vorschrift ermächtigt das Justizministerium, durch Rechtsverordnung die sachliche oder örtliche Zuständigkeit der Zweigstellen zu regeln und die Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb des Gerichtsstandortes der Amtsgerichte anzuordnen, wenn dies im Interesse einer geordneten Rechtspflege geboten erscheint. Randnummer 67 Bedenken, dass § 9a AGGerStrG n.F. seinerseits gegen höherrangiges Recht verstößt, bestehen allerdings nicht. Randnummer 68 Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt ein Verfassungsverstoß nicht daraus, dass die Einrichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen durch den Landesgesetzgeber unzulässig wäre. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Errichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen ergibt sich aus Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG.
1 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Randnummer 69 Die Errichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen unterfällt dem Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Danach erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung unter anderem auf das Gebiet der Gerichtsverfassung. Im Bereich der Gerichtsverfassung für die ordentliche Gerichtsbarkeit hat der Bund von seiner Befugnis zur Gesetzgebung durch das Gerichtsverfassungsgesetz Gebrauch gemacht. Dieses Gesetz regelt die Gerichtsverfassung der ordentlichen Gerichtsbarkeit aber nicht abschließend (BVerfG, B. v. 20.01.1981 – 2 BvL 2/80 –, BVerfGE 56, 110, 119). Soweit der Bund von seiner Befugnis zur Gesetzgebung nicht abschließend Gebrauch gemacht hat, verbleibt die Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 1 GG bei den Ländern. Randnummer 70 Vorschriften über die Errichtung von Zweigstellen der Amtsgerichte enthält das Gerichtsverfassungsgesetz nicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt die fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Errichtung von Zweigstellen der Amtsgerichte nicht aus § 13a GVG.
dieser Vorschrift können durch Landesrecht einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zugewiesen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten eingerichtet werden.
dem Wortlaut des § 13a GVG wird die Errichtung amtsgerichtlicher Zweigstellen durch den Landesgesetzgeber dadurch gerade nicht ausgeschlossen. § 13a GVG ist durch Art. 17 Nr. 1 des
ReglV konnte der Reichsminister der Justiz anordnen, dass außerhalb des Sitzes eines Amtsgerichts Zweigstellen errichtet oder Gerichtstage abgehalten werden. Diese Vorschrift galt
dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Range des Landesrechts weiter fort (vgl. VGH München, B. v. 21.04.1995 – 20 N 24.2808 – zit.
juris). Die Aufhebung der Verordnung vom
juris, Rn. 16; Kissel/Mayer, a.a.O., Einleitung, Rn. 21). Randnummer 73 Weitere verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 9a AGGerStrG bestehen nicht. Randnummer 74 Die Zweigstellenverordnung M-V verstößt jedoch insoweit gegen höherrangiges Recht, als sie in § 2 für die dort genannten Zweigstellen die ausschließliche sachliche und in § 1 für die amtsgerichtlichen Zweigstellen die ausschließliche örtliche Zuständigkeit bestimmt. Die insoweit getroffenen und mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen Regelungen verletzen den Kernbereich des § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG.
1 Satz 1 GVG bestimmt das Präsidium die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertreter und verteilt die Geschäfte. Die in dieser Vorschrift niedergelegten Zuständigkeiten sind dem Präsidium als einem von der übrigen Gerichtsverwaltung unabhängigen Organ übertragen worden. Die der Gerichtsverwaltung vorgesetzte staatliche Dienstaufsichtsbehörde ist nicht befugt, die Freiheit des Präsidiums bei der Geschäftsverteilung zu beeinträchtigen. Dabei gehören die Regelungen der (personellen und sachlichen) Geschäftsverteilung zum Kernbereich der Tätigkeit des Präsidiums (VGH München, B. v. 21.04.1995 – 20 N 94.28/08 –, zit.
juris, Rn. 28; BGH, Urt. v. 07.06.1966 – DiZ (R) 1/66 –, zit.
juris, Rn. 21). Randnummer 75 Der Zweck der richterlichen Geschäftsverteilung besteht im Wesentlichen in der Konkretisierung des gesetzlichen Richters, wodurch er sich ihrem Wesen
von einer behördlichen Geschäftsverteilung unterscheidet. Damit erschöpft sich ihre Wirkung eben gerade nicht in einem internen Organisationsakt. Der Geschäftsverteilungsplan hat vielmehr über seine gerichtsinterne Bedeutung hinaus Wirkung für die Allgemeinheit. Der Geschäftsverteilungsplan wird von einem hoheitlich handelnden Organ, dem Gerichtspräsidium, in richterlicher Selbstverwaltung kraft Gesetzes (§ 21e Abs. 1 GVG) erlassen. Damit bezeugt er Verbindlichkeit gegenüber den Rechtssuchenden, gegenüber der Gerichtsverwaltung, dem Präsidium selbst, dem Präsidenten und gegenüber den betroffenen Richtern (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15. Dezember 1977 – Vf. 5 – VII – 77, zit.
juris, Rn. 18). Randnummer 76 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners handelt es sich daher bei der Frage der Verteilung der Geschäfte nicht lediglich um eine rein organisatorische Frage, in welchen Räumlichkeiten innerhalb eines Gerichtsgebäudes welche Aufgabe erledigt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Amtsgericht eine Zweigstelle besitzt. Denn eine Zweigstelle ist unselbstständiger Teil des (Stamm-) Amtsgerichts mit der konsequenten Folge, dass das dortige Präsidium des gesamten Amtsgerichts für die Verteilung aller Geschäfte, und damit auch der Geschäfte der Zweigstelle zuständig ist. Randnummer 77 Die sachgerechte Verteilung der Geschäfte ist gemäß § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG originäre Aufgabe des Gerichtspräsidiums. Sie umfasst auch die Befugnis, auf Geschäftsveränderungen nicht nur durch Personalzuweisungen, sondern auch durch Zuständigkeitsveränderungen zu reagieren. Fehlt es an einer entsprechenden Modifizierung dieses Grundsatzes des § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG durch Bundesrecht und regelt das Gerichtsverfassungsgesetz die Zuständigkeiten der gerichtlichen Selbstverwaltung für die Verteilung der Geschäfte abschließend, so kann durch eine bloße Landesverordnung in die dem Präsidium des Amtsgerichts aufgrund des § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG zugewiesenen Aufgaben jedenfalls dann nicht eingegriffen werden, wenn die Verordnung – wie hier – die örtliche und sachliche Zuständigkeit der amtsgerichtlichen Zweigstellen abschließend und ausnahmslos regelt. Einen Vorbehalt zur Regelung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten für die amtsgerichtlichen Zweigstellen durch das Präsidium des Amtsgerichts enthält die hier streitige Zweigstellenverordnung nicht. Randnummer 78 Dem steht die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 13. Januar 2975 – Vf. 7-VII-74 nicht entgegen. Zwar führt der Verfassungsgerichtshof dort aus, dass mit der Ermächtigung zur Errichtung von Zweigstellen von der Natur der Sache her die Befugnis verbunden sei, den amtsgerichtlichen Zweigstellen die ihnen zukommenden Geschäfte zuzuweisen. Die dort streitgegenständliche Verordnung enthielt jedoch eine Ausnahme in der Weise, dass im Rahmen der Geschäftsverteilung Abweichendes bestimmt und damit Geschäfte aus der allgemeinen Zuständigkeit der Zweigstelle entlassen und an das Hauptgericht verlagert werden konnten. Damit hat sich der dortige Verordnungsgeber insoweit einer Zuteilung der Geschäfte enthalten und diese dem
anderen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 21a, 21e, 22a GVG) zuständigen Organ, dem Präsidium des Amtsgerichts, überlassen, worauf der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich hingewiesen hat. Eine entsprechende Ausnahmeregelung enthält die hiesige Zweigstellenverordnung gerade nicht. Randnummer 79 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 80 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 707 ff. ZPO. Randnummer 81 Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage des Eingriffs in die Befugnis des Gerichtspräsidiums durch den Landesgesetz- bzw. Verordnungsgeber zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.