Satzungsrechts Leitsatz
Aufgabenträgers Bestandteil seiner öffentlichen Einrichtung zur Trinkwasserversorgung sind. (Rn.40) 3. Eine Erstattung von Aufwand für Arbeiten am Haus oder Grundstücksanschluss kann aufgrund der Sperrwirkung
2 Satz 1 KAG M V (juris: KAG MV) nicht auf allgemeine Rechtsgrundlagen wie den allgemeinen öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch oder die öffentlich rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt werden. (Rn.44) 4. Der Tatbestand der Herstellung i. S.
KAG M V (juris: KAG MV) liegt auch dann vor, wenn es sich bei dem Aufwand um eine "Wieder"-Herstellung
Trinkwasserhausanschlusses handelt, weil ein bereits vorhandener (erstmals "hergestellter") Anschluss nicht mehr den Anforderungen der Wasserversorgungssatzung und den Technischen Regeln (DIN 1988 ?Technische Regeln für Trinkwasser Installationen? Teil 2 bzw. DIN EN 806) entspricht und
halb in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht und damit restauriert wird. Der Begriff der Herstellung ist nicht nur im Rahmen
KAG M V (juris: KAG MV), sondern auch hier in einem rechtlichen Sinne zu verstehen. (Rn.46) 5. Im Übrigen ist jedenfalls eine Erneuerung einer defekten, nicht mehr reparaturfähigen Hausanschlussleitung auch kostenerstattungsfähig i. S.
2 Satz 1 KAG M V (juris: KAG MV). (Rn.52)
Verfahrens zu 91 % und die Beklagte zu 9 %. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger fechten einen Kostenerstattungsbescheid zur Neuverlegung
Trinkwasserhausanschlusses ihres Hausgrundstücks an. Randnummer 2 Die Kläger sind Miteigentümer
Hausgrundstücks gemäß Rubrumsadresse. Die Trinkwasserhausanschlussleitung verlief bisher unter einem Gartenteich auf dem Grundstück. Randnummer 3 Mit – nicht in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen befindlichem – handschriftlichem Antrag vom
Aufwands für die Änderung
Hausanschlusses für ihr Grundstück nach der Trinkwasserhausanschlusskostenerstattungssatzung vom
Widerspruchs abzuwarten oder eine Frist zu setzen - mit Widerspruchsbescheid vom
Wasserrohrs auf ihrem Grundstück gekommen, die Hausanschlussleitung sei defekt gewesen. Zuständig sei für diese Leitung der beklagte Zweckverband. Der Schaden sei der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Sch., mitgeteilt worden, die den Text
Antrags vom 28. Oktober 2009 vorformuliert habe. Zuvor hätten sie, die Kläger, ausdrücklich nachgefragt, ob irgendwelche Kosten entstehen würden. Ihnen sei zugesichert worden, dass dies nicht der Fall sei. Randnummer 12 Erst nach Durchführung der Arbeiten sei dem Kläger (zu 2) das als Anlage B 3 von der Beklagten vorgelegte Schreiben vorgelegt worden. Ihm sei gesagt worden, dass man einen Nachweis über die durchgeführten Arbeiten haben müsse und die Kompetenzen festgehalten werden müssten hinsichtlich der Schließung mit Pflastersteinen. Es werde lediglich bestätigt, was das Unternehmen getan habe. Randnummer 13 Sie, die Kläger, hätten zu keinem Zeitpunkt einen kostenauslösenden Auftrag erteilt. Die Hausanschlüsse gehörten grundsätzlich zu den Betriebsanlagen
Wasserversorgungsunternehmens. Dieses hafte sogar für etwaige Schäden, die durch den Betrieb
Wasseranschlusses entstünden (BGH, Urt. v. 7. Februar 2007 – III ZR 307/05 -). Randnummer 14 Die in der Rechnung der Firma H. angegebene Neuverlegung
Trinkwasseranschlusses sei nicht erforderlich gewesen. Man hätte den Schaden reparieren können. Randnummer 15 Die Kläger beantragen sinngemäß, Randnummer 16 den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2013 und ihren Widerspruchsbescheid vom 14. November 2013 in der Gestalt der teilumfänglichen Rücknahme
Bescheids gemäß Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufzuheben. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen, Randnummer 19 und trägt dazu vor: Randnummer 20 Die mit dem Kostenerstattungsbescheid abgerechneten Leistungen seien erforderlich, ortsüblich und angemessen. Randnummer 21 Die vorgelegte Anlage B3 sei – anders als zunächst vorgetragen - tatsächlich erst nach Durchführung der streitgegenständlichen Arbeiten erstellt und von den Klägern unterzeichnet worden. Dieses Schreiben sei von der Firma H. zur Dokumentation der ausgeführten Arbeiten erstellt worden. Randnummer 22 Frau Sch. als Mitarbeiterin bei ihr, der Beklagten, habe die Kläger im Vorfeld der Antragstellung beraten und die Beantragung einer Neuverlegung empfohlen. Die Arbeiten seien in diesem Fall kostengünstiger, weil vom Grundstückseigentümer dann lediglich die auf seinem Grundstück und nicht auch noch die im öffentlichen Bereich anfallenden Kosten zu tragen seien. Frau Sch. habe die Kläger auch darüber informiert, dass bei einer Beantragung einer Neuverlegung die auf ihrem Grundstück anfallenden Kosten zu erstatten seien. Randnummer 23 Ein Verweis auf Rechtsprechung bei privatrechtlich organisierter Wasserversorgung sei hier nicht weiterführend. Der Zweckverband betreibe die öffentliche Wasserversorgung in öffentlich-rechtlicher Form. Die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten unterlägen daher öffentlich-rechtlicher Prägung. Maßgeblich sei insofern die Satzung über die öffentliche Wasserversorgung vom 25. April 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 8. Mai 2013. Die tatsächliche und ordnungsgemäße Durchführung von Unterhaltungs-, Erneuerungs- oder Änderungsarbeiten an den Hausanschlussleitungen („auf“ den angeschlossenen Grundstücken) obliege nach § 12 Abs. 3 dieser Satzung zwar dem Zweckverband. Allerdings seien die durch solche Arbeiten anfallenden Kosten nach § 1 Abs. 1 der Trinkwasserhausanschlusskostenerstattungssatzung vom Anschlussinhaber, hier also den Klägern, zu tragen. Diese Gestaltung der Kostentragungspflicht sei folgerichtig, da die Hausanschlussleitungen nicht zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung
Zweckverbands gehörten. Randnummer 24 Etwaige Schäden bzw. Rohrbrüche im Bereich
Trinkwasserhausanschlusses hätten auch nicht repariert bzw. mit weniger umfangreichen Arbeiten unter Einhaltung der anerkannten Regeln und
Stands der Technik behoben werden können. Die gesamte Anschlussleitung sei aus Stahl und damit nicht mehr normgerecht gewesen. Der vorherige Trinkwasserhausanschluss sei zudem mit einem ca. 4 x 5 m großen Teich überbaut gewesen, was nicht zulässig sei. Randnummer 25 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. März 2014 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erklärungen, dass der Rechtsstreit im Umfang der teilweisen Rücknahme
Bescheids in der Hauptsache erledigt sei, eingestellt worden ist, beruht dies auf einer analogen Anwendung
GO. Randnummer 27 Im Übrigen ist die Klage nur zu einem geringen Teil begründet. Randnummer 28 Der Bescheid der Beklagten vom
Bescheids gemäß ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit er einen Betrag von 1.322,48 € (einschließlich 7 % Umsatzsteuer) übersteigt; im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Randnummer 29 A) Der Kostenerstattungsbescheid hat seine Rechtsgrundlage nunmehr in § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erstattung der Kosten für die Trinkwasserhausanschlussleitungen
Zweckverbands Wismar – Trinkwasserhausanschlusskostenerstattungssatzung (TWKS) – vom
Zweckverbands Wismar vom
Gerichts § 10 Abs. 2 bis 4 i. V. m. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 KAG M-V und die §§ 154 und 5 Abs. 1, 3 bis 6 KV M-V. Randnummer 33 1. Die nachfolgend dargestellten Fehler in der sog. Einleitungsformel bzw. Präambel der Satzung haben keine Auswirkungen auf ihre Wirksamkeit. Randnummer 34 a) Soweit in der sog. Einleitungsformel bzw. Präambel als Rechtsgrundlage der Satzung das Wassergesetz
Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) genannt wird, vermag das Gericht zwar nicht nachzuvollziehen, aufgrund welcher dortigen Vorschriften genau eine Kostenerstattung im Trinkwasserhausanschlussbereich ermöglicht werden soll. Für die sich stellenden Vorfragen zum satzungsrechtlich zu regelnden Umfang der öffentlichen Einrichtung und der Frage, ob dazu auch die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse gehören, mag dies zwar anders sein, indessen sind dafür andere (sog. technische) Satzungen
Zweckverbands maßgeblich (dazu weiter unten). Offenbar hat der Ortsgesetzgeber auch ähnliche Schwierigkeiten wie das Gericht, wenn er hier pauschal das Wassergesetz erwähnt, ohne sich auf konkrete Vorschriften festzulegen, während er dies bei den anderen aufgeführten gesetzlichen Eingriffsermächtigungen macht. Randnummer 35
Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V). § 6 KAG M-V befasst sich mit Benutzungsgebühren, nicht mit einer Kostenerstattung für die hier geregelten Maßnahmen an einem Trinkwasserhausanschluss, die weder unmittelbar zu den Benutzungsgebühren zählt noch kraft irgendeiner gesetzlichen Fiktion diesen Charakter aufweist; § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V macht den öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch nach § 10 Abs. 2 und 3 KAG M-V lediglich zur Abgabe im Sinne
Da hilft es auch nichts, dass der Inhalt dieser Präambel schon in der
4 Satz 2 KAG M-V , für den die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend gelten, ist auch der Hinweis auf die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 KAG M-V nicht verständlich. Randnummer 38 e) Es ist indessen unschädlich, dass die Präambel zur Ableitung
Rechts zum Erlass der vorliegenden Satzung in weiten Teilen unzutreffend bzw. unvollständig ist. Eine solche Einleitungsformel und damit auch eine solche mit (korrekter) Benennung der gesetzlichen Rechtsgrundlagen ist kein notwendiger Bestandteil für eine wirksame kommunale Abgabensatzung (OVG Greifswald, Urt. v. 17. Juli 1997 – 6 L 235/96 -, S. 13
amtlichen Umdrucks; Aussprung, in: ders./Siemers/Holz/Seppelt, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: November 2015, § 2 Erl. 2.5). Die (korrekte) Erwähnung der Ermächtigung zum Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen wird von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V nicht gefordert, der aufführt, was eine wirksame Abgabensatzung zu beinhalten hat. Anders als im Falle etwa
Erlasses von Rechtsverordnungen nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3
Grundgesetzes bzw. Art. 57 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung
Landes Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine Vorschrift, welche die Angabe der (korrekten) Rechtsgrundlage in der Abgabensatzung selbst verlangt (OVG Greifswald, Urt. v.
Zweckverbands Wismar Bestandteil seiner öffentlichen Einrichtung zur Trinkwasserversorgung wären (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 21. April 2015 – 1 K 46/11 -, juris Rn. 65 m. w. N., ebenso Urt. vom gleichen Tag – 1 K 47/11 -, S. 25
amtlichen Umdrucks; Urteil
Gerichts vom 24. Juni 2011 – 4 A 1537/08 -, S. 10
amtlichen Umdrucks; Seppelt, in: Aussprung u. a., a. a. O., § 10 Erl. 5.2.1). Dies ist jedoch nicht der Fall. Die genannte öffentliche Einrichtung umfasst lediglich die Grundstücksanschlussleitungen nach § 2 Abs. 1 dritter Spiegelstrich der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung
Zweckverbands Wismar - Wasserversorgungssatzung (WVS) – vom
jeweils angeschlossenen Grundstücks. Hausanschlussleitung ist nach § 2 Abs. 3 sechster Spiegelstrich Satz 1 WVS demgegenüber die Verbindungsleitung von der Grundstücksgrenze bis zur Übergabestelle, die wiederum nach § 2 Abs. 3 achter Spiegelstrich WVS grundsätzlich hinter der Absperrvorrichtung hinter der Wassermesseinrichtung liegt; dahinter beginnt nach § 2 Abs. 3 neunter Spiegelstrich Satz 1 WVS dann die Kundenanlage. Dass die Hausanschlussleitungen nicht zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung gehören, aber dennoch Teil der Betriebsanlagen
Zweckverbands sind, regelt auch § 2 Abs. 1 Satz 3 WVS ausdrücklich. Die Eigentumsverhältnisse an den Leitungen sind dabei unerheblich (OVG Greifswald, Urt. v. 16. Juli 2008 – 3 L 336/05 –, juris Rn. 37; Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 3.4). Randnummer 41 Alle Bauarbeiten an Hausanschlussleitungen werden nach § 12 Abs. 1 Satz 2 WVS vom Zweckverband veranlasst. Diese Leitungen werden vom Zweckverband betrieben und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Eigentum
Anschlussberechtigten, § 12 Abs. 3 Satz 1 WVS. Sie werden vom Zweckverband hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt und müssen zugänglich und vor Beschädigung geschützt sein, § 12 Abs. 3 Satz 2 WVS. Randnummer 42 Nichts anderes gilt, soweit wegen der bereits im Jahre 2009 erfolgten Maßnahme an der Trinkwasserhausanschlussleitung der Kläger noch die Vorgängersatzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
Zweckverbandes Wismar vom
Umstands nichts, dass die Hausanschlussleitung zu den Betriebsanlagen
Zweckverbands gehört, § 2 Abs. 1 Satz 3 WVS/§ 2 Abs. 3 sechster Spiegelstrich Satz 1 WVS 2000/2005 (vgl. Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 3.3). Darin liegt insbesondere kein Widerspruch zu der übrigen Regelung dieser Norm, wonach die Hausanschlussleitungen nicht zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung gehören. Denn der Begriff der Betriebsanlage ist nicht identisch oder deckungsgleich mit dem Begriff der öffentlichen Einrichtung. Während mit der Definition der öffentlichen Einrichtung entschieden wird, in welchem Bereich die Rechts- und Pflichtenbindung nach §§ 14 Abs. 2, 15 KV M-V gilt, wird mit der Definition der Betriebsanlage bestimmt, in welchem Bereich eine Aufgabenzuständigkeit der Gemeinde oder
Zweckverbands besteht (vgl. auch die §§ 10 Abs. 3 Satz 1, 35 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom
Einrichtungsträgers. Umgekehrt müssen aber nicht alle Bestandteile der Betriebsanlage zugleich Teile der öffentlichen Einrichtung sein, auch nicht im Bereich der Trinkwasserversorgung (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1989 – 8 C 52/87 –, BVerwGE 82, 350 ff. = juris, Rn. 9 ff.: § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV ordnet nicht an, dass Hausanschlüsse für Trinkwasser bei öffentlich-rechtlicher Regelung
Versorgungsverhältnisses auch stets Teil der öffentlichen Einrichtung zur Trinkwasserversorgung sein müssen). Hiervon geht auch die Regelung über den Kostenerstattungsanspruch in § 10 Abs. 2 KAG M-V aus. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Hausanschluss nur zu den Betriebsanlagen
Aufgabenträgers gehört. Einerseits ließe die Einbeziehung
Hausanschlusses in die öffentliche Einrichtung den Anwendungsbereich
2 KAG M-V entfallen. Andererseits wäre die Normierung eines Ersatzanspruchs für Maßnahmen in einem Bereich, der nicht in die Aufgabenzuständigkeit
Aufgabenträgers fällt, wenig einleuchtend (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 19. März 2015 – 3 A 791/14 –, juris Rn. 15 ). Randnummer 44 b) Die Frage nach den erstattungs- (oder beitrags-)fähigen Tatbeständen im Bereich der Grundstücks- und Hausanschlüsse könnte zwar offen bleiben, wenn als Rechtsgrundlage für die genannten Maßnahmen jedenfalls auch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch oder das auch im öffentlichen Recht grundsätzlich anwendbare Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff.
Bürgerlichen Gesetzbuchs analog) herangezogen werden könnten, die dann allerdings nicht mit Verwaltungsakt, sondern durch Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage durchzusetzen wären. Dies ist indessen nicht möglich, da die Vorschriften
KAG M-V für Kosten aufgrund von Arbeiten an den Haus- und Grundstücksanschlüssen Spezialregelungen enthalten, die allgemeinen Regelungen vorgehen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v.
erstmaligen Grundstücks- oder Hausanschlusses (also die erstmalige Verlegung der Anschlussleitungen, vgl. Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.1.1) und die Beseitigung von Anschlüssen darf nach dem Wortlaut
1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 KAG M-V jeweils eine Kostenerstattung (oder im Falle einer Einbeziehung in die öffentliche Einrichtung eine „einheitliche“ oder gesonderte Beitragserhebung) auf satzungsrechtlicher Grundlage erfolgen, während der Aufwand weiterer vom Anschlussberechtigten zusätzlich geforderter Anschlussleitungen nach § 10 Abs. 3 KAG M-V nur so (ohne alternative Einbeziehung in eine Beitragserhebung) abzurechnen ist (vgl. dazu etwa Urt.
Gerichts vom 17. Februar 2015 – 4 A 1199/10 -). Randnummer 46 Nach Auffassung
Gerichts liegt der Tatbestand der Herstellung i. S.
KAG M-V aber auch dann vor, wenn es sich bei dem Aufwand um eine „Wieder“-Herstellung
Trinkwasserhausanschlusses handelt, weil ein bereits vorhandener (erstmals „hergestellter“) Anschluss nicht mehr den Anforderungen der Wasserversorgungssatzung und den Technischen Regeln (DIN 1988 „Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen“ Teil 2 bzw. DIN EN 806) entspricht und
halb in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht und damit restauriert wird (vgl. bei einem bislang fehlenden, aber nach der Abwassersatzung erforderlichen Kontrollschacht auch VG Greifswald, Urt. v. 19. März 2015, a. a. O., Rn. 18, weitere Beispiele aus der dortigen Rechtsprechung bei Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.1.2). Der Begriff der Herstellung ist nicht nur im Rahmen
KAG M-V , sondern auch hier nicht in einem tatsächlichen, sondern in einem rechtlichen Sinne zu verstehen (ebenso Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.1.2). Randnummer 47 Ersteres ist hier mit Blick auf den über dem alten Verlauf der Trinkwasserhausanschlussleitung errichteten Gartenteich der Fall gewesen. Anschlussleitungen dürfen nach dem genannten technischen Regelwerk nicht überbaut werden und müssen – so auch gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 WVS / WVS 2000/2005 - zugänglich sein, vgl. auch § 12 Abs. 4 Sätze 1 und 2 WVS / § 12 Abs. 3 Sätze 4 und 5 WVS 2000/2005. Die wiederhergestellte „neue“ Hausanschlussleitung trägt dem Rechnung, in dem sie in anderer Lage am Teich vorbei das Haus der Kläger mit dem Wasserversorgungsnetz verbindet. Randnummer 48 An der im Urteil vom 24. Juni 2011 (Az. 4 A 1537/08) vertretenen Auffassung, dass eine Kostenerstattung für eine wegen
früheren Verlaufs über das Nachbargrundstück durchgeführte (Ver-)Änderung
Laufs der Grundstücks- oder Hausanschlussleitung ausgeschlossen sei, wird nicht festgehalten. Randnummer 49 Insofern ist es dann unerheblich, dass damit nach Wasserrohrbrüchen zugleich auch eine „Erneuerung“ der offensichtlich schon mehrfach schadhaft gewesenen bisherigen Trinkwasserhausanschlussleitungen vorgenommen worden ist. Randnummer 50 d) Für einen wegen Verlegung der Hauptversorgungsleitung notwendigen Umbau
Hausanschlusses kann nach der obergerichtlichen Rechtsprechung seit der Novellierung
Kommunalabgabengesetzes vom
Gerichts jedenfalls eine Erneuerung einer defekten, nicht mehr reparaturfähigen Hausanschlussleitung (etwa nach mehreren, dies indizierenden Rohrbrüchen) auch kostenerstattungsfähig i. S.
2 Satz 1 KAG M-V (im Gegensatz zur vom damaligen Kommentator Aussprung noch in der 32. Ergänzungslieferung in den Erläuterungen 7.8.2 und 7.8.2.4 vertretenen Auffassung nunmehr ebenso Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.1.2 S. 18 und 5.2.2.3; bei einem neuen Hausanschluss nach mehrjähriger Stilllegung und Frostschaden der alten Hausanschlussleitung ebenso das allerdings nicht rechtskräftige Urteil
Gerichts vom
amtlichen Umdrucks) hält das Gericht nicht fest. Randnummer 53 f) Im vorliegenden Bereich eines Haus(- oder Grundstücks)anschlusses an die Trinkwasserversorgung ist zwar grundsätzlich auch die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser zu beachten, indessen steht sie abgabenrechtlichen Satzungsvorschriften zur Kostenerstattung in diesem Bereich (über den in § 10 Abs. 4 AVBWasserV geregelten Umfang hinaus) nicht entgegen (§ 35 Abs. 1 AVBWasserV, BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1989, a. a. O., juris Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 1. Februar 2007 – III ZR 289/06 –, juris Rn. 18; Grünewald, a. a. O., § 10 Rn. 8), so auch einer wohl gegenüber § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 dieser Verordnung engeren Definition
Hausanschlusses bzw. der Hausanschlussleitungen (und einem sich daran anschließenden Grundstücksanschluss bis zur Hauptleitung, siehe Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 3.3). Randnummer 54
1 im Kommunalabgabengesetz vom 11. April 1991 weitgehend wortgleich bzw. identisch war mit den (immer noch) aktuellen Regelungen mindestens der Bundesländer, die vorstehend zitiert wurden. Der auffällige Bruch erfolgte dann mit Inkrafttreten der Neufassung
Kommunalabgabengesetzes vom
Gerichts, Urteile v.
Innenausschusses zu diesem Gesetzesentwurf (LT-Drucks. 1/3122, S. 30) zu dieser Vorschrift enthalten dazu keine Aussage. Einig sind sich beide Dokumente der Gesetzesgenese, dass durch die Neufassung
(gesamten) Gesetzes erreicht werden sollte, die besondere finanzielle Belastung der Kommunen durch Ausschöpfung bestehender Einnahmequellen zu lindern und dadurch die gemeindlichen Einnahmemöglichkeiten zu vervollständigen und zu verbessern. Bei der Verminderung von Beitrags- und Erstattungsfällen im Bereich der Haus- und Grundstücksanschlüsse käme es aber gerade nicht zu einer solchen Verbesserung der Einnahmesituation der Gemeinden oder Zweckverbände, sondern zu einer Verschlechterung, da dann die Kosten bzw. der Aufwand für einen nicht geringen Teil von notwendigen Arbeiten an den Haus- und Grundstücksanschlüssen von ihnen zu tragen wären. Es wäre zu erwarten gewesen, dass insoweit ausdrücklich auf die mit Blick auf die Neufassung
KAG andernfalls verbundene „ausnahmsweise“ höhere finanzielle Belastung der Gemeinden hingewiesen worden wäre. Auch ein Eingehen auf die Frage, aus welchen Erwägungen der Landesgesetzgeber hier schon ca. zwei Jahre nach erstmaliger Einführung einer gesetzlichen Regelung mit ihrer Änderung gerade die Grundstückseigentümer in weiten Bereich
Aufwands für Arbeiten an Grundstücks- und Hausanschlüssen von solchen finanziellen Lasten befreien will, wäre mindestens wünschenswert gewesen. Randnummer 58 Nach Auffassung
Gerichts hat daran auch insbesondere das
1 in der bislang geltenden Fassung ...“ (S. 50) Randnummer 62 Zu Absatz 2 erläutert der Entwurf (S. 51): Randnummer 63 „Die bisher in Abs. 1 Sätze 4 und 5 enthaltenen Regelungen über die Deckung der Haus- und Grundstücksanschlusskosten durch einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch werden - insbesondere auch um die Unterschiede beider Regelungsmöglichkeiten zu verdeutlichen - künftig aus dem Abs. 1 herausgelöst. Der neue Abs. 2 enthält dazu die grundsätzlichen Regelungen und wird durch die Absätze 3 und 4 ergänzt ...“ Randnummer 64 Neben hier nicht interessierenden „kleineren“ Änderungen wollte aber auch der Gesetzgeber
jeweiligen Anschlusses gewahrt. Auch § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V lässt die Anschlussbeitragserhebung zur Deckung
Aufwands für die Erneuerung zu, Satz 3 der Norm bestimmt, dass § 10 KAG M-V unberührt bleibt. Randnummer 66 j) Die Möglichkeit, den Aufwand für die Erneuerung einer Trinkwasserhausanschlussleitung im Wege der Kostenerstattung satzungsrechtlich zu regeln, ergibt sich nach Auffassung
Gerichts auch aus einer Beurteilung der Interessenlage in diesem Bereich. Randnummer 67 Der auf seinem bebauten Grundstück verlaufende Hausanschluss und
sen permanentes „Funktionieren“ im Bereich der Wasserversorgung liegen im Sonderinteresse
Eigentümers
an die entsprechende öffentliche Einrichtung angeschlossenen bebauten Grundstücks, dem diese Versorgungssituation für sein Hausgrundstück konkret nützlich ist (vgl. BGH, Urt. v.
Erstattungspflichtigen). Die Gemeinde bzw. der Zweckverband hat
wegen ein berechtigtes Interesse daran, mit diesen Kosten nicht über das allgemeine Beitrags- und Gebührenaufkommen die Gesamtheit aller Abnehmer, sondern allein die Eigentümer der begünstigten Grundstücke zu belasten (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 2007, a. a. O., Rn. 20). Dies gilt nicht nur für wenigen ausdrücklich genannten Tatbestände in § 10 KAG M-V , sondern zumindest auch für den Fall der Erneuerung
jeweiligen Anschlusses. Randnummer 68 Durch die Rechtsprechung
Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zur fehlenden Erstattungsfähigkeit eines Umbaus eines Hausanschlusses, nachdem die Lage der Hauptversorgungsleitung räumlich verändert wurde, sind auch schon die Grenzen einer solchen Erstattungspflicht
Grundstückseigentümers erkennbar, sodass nicht jede „Änderung“ einer Grundstücks- oder Hausanschlussleitung einen Kostenerstattungsanspruch nach sich zieht. Wenn nämlich der Grund für die Aufwand verursachenden Arbeiten am Grundstücks- oder Hausanschluss nicht aus der Sphäre
Eigentümers stammt, sondern aus derjenigen der Gemeinde bzw.
Zweckverbands, so wäre es grob unbillig, dennoch den Grundstückseigentümer in Anspruch zu nehmen. Die entspricht auch der bisherigen Handhabung dieser Vorschrift durch das Gericht, das bei der häufig blassen und alleinigen Bezeichnung der Maßnahme als „Änderung“
jeweiligen Anschlusses gerade in Kostenerstattungsbescheiden der Beklagten den genauen Hintergrund dafür wissen will. Randnummer 69 B) Die Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten für den (wieder-)hergestellten bzw. erneuerten Hausanschluss nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 3 TWKS liegen ganz überwiegend vor. Randnummer 70 1. Danach ist der Aufwand für die Herstellung oder Änderung einer Hausanschlussleitung zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung dem Zweckverband in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten, wobei als eine Änderung der Hausanschlussleitung deren anderweitige Erneuerung sowie ihr Aus- oder Umbau, ihre Verbesserung und Erweiterung gelten. Anlass für eine einschränkende Auslegung der Satzung besteht hier nicht, da der jeweilige Grund für die erforderlich gewordene Maßnahme in der Sphäre der Kläger liegt, sei es die fehlende Zugänglichkeit bzw. der gegen technische Regeln zur Installation eines Hausanschlusses in Gestalt
Gartenteichs über dem alten Hausanschluss, seien es die für einen Verschleiß sprechenden mehreren Wasserrohrbrüche der alten Trinkwasserhausanschlussleitung. Randnummer 71
Aufwands in der tatsächlich entstandenen Höhe entschieden hat, darf die Beklagte keine Pauschalierungen bestimmter Kostenpositionen vornehmen. Es sind dann die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten zur Erstattung geltend zu machen, wobei offen bleiben kann, ob sich die Beklagte insoweit wenigstens an den (pauschalen) Wegestreckenentschädigungen im öffentlichen Dienst von z. Z. 0,30 € pro Kilometer orientieren darf und dies auch vom Satzungsgeber in die Kostenerstattungssatzung aufgenommen werden muss. Randnummer 72 3. Eine Reparatur der alten Trinkwasserhausanschlussleitung war bereits wegen der unzulässig überbauten Lage der alten Leitung, jedenfalls aber vor dem Hintergrund der von Klägerseite selbst erwähnten Wasserrohrbrüche kaum möglich bzw. wirtschaftlich vertretbar. Der Vortrag der Kläger zur Möglichkeit der (ggf. weniger Aufwand verursachenden und damit „preiswerteren“) Reparatur
Anschlusses ist im Übrigen ins Blaue hinein formuliert und gibt keinen Anlass, dem im Wege einer Beweisaufnahme näher nachzugehen, zumal der Beklagten insoweit ein Entscheidungsspielraum zusteht, ob nach mehreren Rohrbrüchen dennoch weiterhin nur die Hausanschlussleitung repariert oder erneuert wird. Schließlich war insoweit auch zu berücksichtigen, dass die alte Hausanschlussleitung der Kläger nach der unbestrittenen Behauptung der Beklagten aus Stahl gewesen ist, was den modernen technischen Regeln zur Installation von in die Erde verlegten Trinkwasserleitungen widerspricht. Zum Einsatz kommen heute bei den erdverlegten Trinkwasserhausanschlüssen wohl vor allem Kunststoffrohre aus Polyethylen (vgl. etwa http://www.bwb.de/content/language1/html/1309.php). Randnummer 73 C) Der Kostenerstattungsanspruch ist auch nicht festsetzungsverjährt. Der Zeitpunkt der Baumaßnahme selbst ist dabei unerheblich und setzt für sich genommen den Fristbeginn nicht in Lauf. Der Anspruch entsteht zwar nach § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V mit der endgültigen Herstellung
Anschlusses. Dieser Begriff ist, wie oben ausgeführt, indessen juristisch zu verstehen und setzt das Inkrafttreten einer wirksamen Erstattungssatzung voraus (vgl. Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 7.3). Selbst wenn es schon vor dem rückwirkenden Inkrafttreten der Trinkwasserhausanschlusskostenerstattungssatzung vom 23. April 2014 eine wirksame entsprechende Satzungsregelung gab, lief die vierjährige Frist zur Festsetzung der Abgabe erst mit Ablauf
Jahres 2013 ab ( § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 1 der Abgabenordnung). Randnummer 74 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit es um die Kosten
Verfahrens für den erledigten Teil der Klage geht, so sind diese von der Beklagten zu tragen, da der Kostenerstattungsbescheid insoweit rechtswidrig gewesen ist. Der tatsächliche Aufwand war nach den von dem Mitarbeiter der Beklagten am 18. Dezember 2009 vorgenommenen Kürzungen der Aufmaßabrechnung der Tiefbaufirma geringer als – offenbar versehentlich – im entsprechenden Bescheid geltend gemacht. Randnummer 75 Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO), da auf Beklagtenseite ein insolvenzunfähiger Zweckverband und damit ein kraft Gesetzes stets zahlungsfähiger Schuldner steht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.