← Deutschland

VG Schwerin 4. Kammer 4 A 2054/13 Urteil Haus- bzw.Grundstücksanschlusskosten; Neuverlegung einer Anschlussleitung; Wirksamkeit des Satzungsrechts § 1

Obsah (4)§ 10§ 9§ 92§ 1

Haus- bzw.Grundstücksanschlusskosten; Neuverlegung einer Anschlussleitung; Wirksamkeit

Satzungsrechts Leitsatz

  1. Fehler in der nicht erforderlichen Einleitungsformel bzw. Präambel der Abgabensatzung haben keine Auswirkungen auf ihre Wirksamkeit. (Rn.34)
  2. Die Kostenerstattung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M V (juris: KAG MV) ist ausgeschlossen, wenn die Trinkwasserhausanschlussleitungen auf den angeschlossenen Privatgrundstücken im Gebiet

Aufgabenträgers Bestandteil seiner öffentlichen Einrichtung zur Trinkwasserversorgung sind. (Rn.40) 3. Eine Erstattung von Aufwand für Arbeiten am Haus oder Grundstücksanschluss kann aufgrund der Sperrwirkung

§ 10Abs.

2 Satz 1 KAG M V (juris: KAG MV) nicht auf allgemeine Rechtsgrundlagen wie den allgemeinen öffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch oder die öffentlich rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt werden. (Rn.44) 4. Der Tatbestand der Herstellung i. S.

§ 10

KAG M V (juris: KAG MV) liegt auch dann vor, wenn es sich bei dem Aufwand um eine "Wieder"-Herstellung

Trinkwasserhausanschlusses handelt, weil ein bereits vorhandener (erstmals "hergestellter") Anschluss nicht mehr den Anforderungen der Wasserversorgungssatzung und den Technischen Regeln (DIN 1988 ?Technische Regeln für Trinkwasser Installationen? Teil 2 bzw. DIN EN 806) entspricht und

halb in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht und damit restauriert wird. Der Begriff der Herstellung ist nicht nur im Rahmen

§ 9

KAG M V (juris: KAG MV), sondern auch hier in einem rechtlichen Sinne zu verstehen. (Rn.46) 5. Im Übrigen ist jedenfalls eine Erneuerung einer defekten, nicht mehr reparaturfähigen Hausanschlussleitung auch kostenerstattungsfähig i. S.

§ 10Abs.

2 Satz 1 KAG M V (juris: KAG MV). (Rn.52)

  1. Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser steht abgabenrechtlichen Satzungsvorschriften zur Kostenerstattung in diesem Bereich (über den in § 10 Abs. 4 AVBWasserV geregelten Umfang hinaus) nicht entgegen. (Rn.53)
  2. Wählt der Satzungsgeber eine Kostenerstattung nach dem tatsächlichen Aufwand, ist die Geltendmachung einer Fahrkostenpauschale ausgeschlossen. (Rn.71) Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom
  3. September 2013 und ihr Widerspruchsbescheid vom
  4. November 2013 in der Fassung der Teilrücknahme in der mündlichen Verhandlung werden aufgehoben, soweit sie den Betrag von 1.322,48 € (einschließlich 7 % Umsatzsteuer) übersteigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten

Verfahrens zu 91 % und die Beklagte zu 9 %. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger fechten einen Kostenerstattungsbescheid zur Neuverlegung

Trinkwasserhausanschlusses ihres Hausgrundstücks an. Randnummer 2 Die Kläger sind Miteigentümer

Hausgrundstücks gemäß Rubrumsadresse. Die Trinkwasserhausanschlussleitung verlief bisher unter einem Gartenteich auf dem Grundstück. Randnummer 3 Mit – nicht in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen befindlichem – handschriftlichem Antrag vom

  1. Oktober 2009 begehrten die Kläger („Familie P... H...“) „nach mehreren Rohrbrüchen vor der Wasseruhr ... (die) Neuverlegung der Rohrleitungen“. Randnummer 4 In der Zeit vom
  2. und
  3. November 2009 ließ die Beklagte durch die Fa. W. H. Tief- und Rohrleitungsbau den Trinkwasseranschluss für dieses Grundstück sowohl im „öffentlichen Bereich“ als auch auf „priv(atem) Grundstück“ neu verlegen. In der Rechnung dieser Firma vom
  4. Dezember 2009 werden für die Arbeiten auf dem privaten Grundstück 1.132,35 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer verlangt, auf – wohl am
  5. Dezember 2009 überarbeiteten bzw. nur zum Teil anerkannten - Anlagen zur Aufmaßabrechnung zu diesen Arbeiten schließlich ein Betrag in Höhe von 1.028,35 € (ohne Umsatzsteuer). Randnummer 5 Zunächst übersandte die Beklagte den Klägern eine sog. Rechnung vom
  6. April 2010 in Höhe von 1.342,02 €, die auf das anwaltliche Schreiben vom
  7. Mai 2010 hin mit Schreiben vom
  8. August 2010 aufgehoben wurde. Stattdessen wurde darin nach Inkrafttreten der Trinkwasserbeitragssatzung ein Kostenerstattungsbescheid angekündigt. Unter dem
  9. August 2010 erfolgt die „STORNO – Rechnung“. Randnummer 6 Mit dem streitgegenständlichen Kostenerstattungsbescheid vom
  10. September 2013 erhob die Beklagte von den Klägern zur Refinanzierung

Aufwands für die Änderung

Hausanschlusses für ihr Grundstück nach der Trinkwasserhausanschlusskostenerstattungssatzung vom

  1. August 2011 in der Fassung der
  2. Änderungssatzung vom
  3. Mai 2013 einen Erstattungsbetrag in Höhe von 1.452,91 € inklusive 7 % Umsatzsteuer. Darin war neben anderen Positionen etwa eine „Fahrkostenpauschale“ in Höhe von 17,90 € enthalten, aber auch noch der ursprüngliche Rechnungsbetrag der Firma H. in Höhe von 1.132,35 €. Randnummer 7 Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom
  4. September 2013 Widerspruch ein, den die Beklagte – ohne die „zeitnah“ angekündigte Begründung

Widerspruchs abzuwarten oder eine Frist zu setzen - mit Widerspruchsbescheid vom

  1. November 2013 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde am
  2. November 2013 zugestellt. Randnummer 8 Die Kläger haben am
  3. Dezember 2013 Klage erhoben. Randnummer 9 In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Kostenerstattungsbescheid vom
  4. September 2013 in Höhe von 111,28 € einschließlich 7 % Umsatzsteuer zurückgenommen. Die Beteiligten haben daraufhin übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit für erledigt erklärt. Randnummer 10 Die Kläger tragen vor: Randnummer 11 Es habe sich um einen Wasserschaden gehandelt, der von ihnen nicht zu ersetzen sei. Sie hätten einen Wassereinbruch im Bereich der Wasseruhr im Keller festgestellt. Es sei zu einem Defekt

Wasserrohrs auf ihrem Grundstück gekommen, die Hausanschlussleitung sei defekt gewesen. Zuständig sei für diese Leitung der beklagte Zweckverband. Der Schaden sei der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Sch., mitgeteilt worden, die den Text

Antrags vom 28. Oktober 2009 vorformuliert habe. Zuvor hätten sie, die Kläger, ausdrücklich nachgefragt, ob irgendwelche Kosten entstehen würden. Ihnen sei zugesichert worden, dass dies nicht der Fall sei. Randnummer 12 Erst nach Durchführung der Arbeiten sei dem Kläger (zu 2) das als Anlage B 3 von der Beklagten vorgelegte Schreiben vorgelegt worden. Ihm sei gesagt worden, dass man einen Nachweis über die durchgeführten Arbeiten haben müsse und die Kompetenzen festgehalten werden müssten hinsichtlich der Schließung mit Pflastersteinen. Es werde lediglich bestätigt, was das Unternehmen getan habe. Randnummer 13 Sie, die Kläger, hätten zu keinem Zeitpunkt einen kostenauslösenden Auftrag erteilt. Die Hausanschlüsse gehörten grundsätzlich zu den Betriebsanlagen

Wasserversorgungsunternehmens. Dieses hafte sogar für etwaige Schäden, die durch den Betrieb

Wasseranschlusses entstünden (BGH, Urt. v. 7. Februar 2007 – III ZR 307/05 -). Randnummer 14 Die in der Rechnung der Firma H. angegebene Neuverlegung

Trinkwasseranschlusses sei nicht erforderlich gewesen. Man hätte den Schaden reparieren können. Randnummer 15 Die Kläger beantragen sinngemäß, Randnummer 16 den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2013 und ihren Widerspruchsbescheid vom 14. November 2013 in der Gestalt der teilumfänglichen Rücknahme

Bescheids gemäß Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufzuheben. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen, Randnummer 19 und trägt dazu vor: Randnummer 20 Die mit dem Kostenerstattungsbescheid abgerechneten Leistungen seien erforderlich, ortsüblich und angemessen. Randnummer 21 Die vorgelegte Anlage B3 sei – anders als zunächst vorgetragen - tatsächlich erst nach Durchführung der streitgegenständlichen Arbeiten erstellt und von den Klägern unterzeichnet worden. Dieses Schreiben sei von der Firma H. zur Dokumentation der ausgeführten Arbeiten erstellt worden. Randnummer 22 Frau Sch. als Mitarbeiterin bei ihr, der Beklagten, habe die Kläger im Vorfeld der Antragstellung beraten und die Beantragung einer Neuverlegung empfohlen. Die Arbeiten seien in diesem Fall kostengünstiger, weil vom Grundstückseigentümer dann lediglich die auf seinem Grundstück und nicht auch noch die im öffentlichen Bereich anfallenden Kosten zu tragen seien. Frau Sch. habe die Kläger auch darüber informiert, dass bei einer Beantragung einer Neuverlegung die auf ihrem Grundstück anfallenden Kosten zu erstatten seien. Randnummer 23 Ein Verweis auf Rechtsprechung bei privatrechtlich organisierter Wasserversorgung sei hier nicht weiterführend. Der Zweckverband betreibe die öffentliche Wasserversorgung in öffentlich-rechtlicher Form. Die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten unterlägen daher öffentlich-rechtlicher Prägung. Maßgeblich sei insofern die Satzung über die öffentliche Wasserversorgung vom 25. April 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 8. Mai 2013. Die tatsächliche und ordnungsgemäße Durchführung von Unterhaltungs-, Erneuerungs- oder Änderungsarbeiten an den Hausanschlussleitungen („auf“ den angeschlossenen Grundstücken) obliege nach § 12 Abs. 3 dieser Satzung zwar dem Zweckverband. Allerdings seien die durch solche Arbeiten anfallenden Kosten nach § 1 Abs. 1 der Trinkwasserhausanschlusskostenerstattungssatzung vom Anschlussinhaber, hier also den Klägern, zu tragen. Diese Gestaltung der Kostentragungspflicht sei folgerichtig, da die Hausanschlussleitungen nicht zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung

Zweckverbands gehörten. Randnummer 24 Etwaige Schäden bzw. Rohrbrüche im Bereich

Trinkwasserhausanschlusses hätten auch nicht repariert bzw. mit weniger umfangreichen Arbeiten unter Einhaltung der anerkannten Regeln und

Stands der Technik behoben werden können. Die gesamte Anschlussleitung sei aus Stahl und damit nicht mehr normgerecht gewesen. Der vorherige Trinkwasserhausanschluss sei zudem mit einem ca. 4 x 5 m großen Teich überbaut gewesen, was nicht zulässig sei. Randnummer 25 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. März 2014 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Soweit das Verfahren nach übereinstimmenden Erklärungen, dass der Rechtsstreit im Umfang der teilweisen Rücknahme

Bescheids in der Hauptsache erledigt sei, eingestellt worden ist, beruht dies auf einer analogen Anwendung

§ 92Abs. 3 Satz 1 Vw

GO. Randnummer 27 Im Übrigen ist die Klage nur zu einem geringen Teil begründet. Randnummer 28 Der Bescheid der Beklagten vom

  1. September 2013 und ihr Widerspruchsbescheid vom
  2. November 2013 in der Gestalt der teilweisen Rücknahme

Bescheids gemäß ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit er einen Betrag von 1.322,48 € (einschließlich 7 % Umsatzsteuer) übersteigt; im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Randnummer 29 A) Der Kostenerstattungsbescheid hat seine Rechtsgrundlage nunmehr in § 1 Abs. 1 der Satzung über die Erstattung der Kosten für die Trinkwasserhausanschlussleitungen

Zweckverbands Wismar – Trinkwasserhausanschlusskostenerstattungssatzung (TWKS) – vom

  1. April
  2. Diese Satzung ist nach ihrem § 7 Absatz 1 rückwirkend zum
  3. Januar 2007 in Kraft getreten und hat gleichzeitig die Satzung über die Erstattung der Kosten für die Trinkwasserhausanschlussleitungen

Zweckverbands Wismar vom

  1. August 2011 in der Fassung der
  2. Änderungssatzung vom
  3. Mai 2013 außer Kraft gesetzt. Randnummer 30 I. Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit dieser Satzung (oder der Vorgängersatzung) sind von den Klägern nicht vorgebracht worden. Randnummer 31 II. Auch das Gericht hält die Kostenerstattungssatzung jedenfalls im Hinblick auf die vorliegende Fallgestaltung für wirksam. Randnummer 32 Rechtsgrundlage für die in der Satzung geregelte Erstattung von Kosten für Maßnahmen an den Trinkwasserhausanschlussleitungen ist nach Auffassung

Gerichts § 10 Abs. 2 bis 4 i. V. m. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 KAG M-V und die §§ 154 und 5 Abs. 1, 3 bis 6 KV M-V. Randnummer 33 1. Die nachfolgend dargestellten Fehler in der sog. Einleitungsformel bzw. Präambel der Satzung haben keine Auswirkungen auf ihre Wirksamkeit. Randnummer 34 a) Soweit in der sog. Einleitungsformel bzw. Präambel als Rechtsgrundlage der Satzung das Wassergesetz

Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) genannt wird, vermag das Gericht zwar nicht nachzuvollziehen, aufgrund welcher dortigen Vorschriften genau eine Kostenerstattung im Trinkwasserhausanschlussbereich ermöglicht werden soll. Für die sich stellenden Vorfragen zum satzungsrechtlich zu regelnden Umfang der öffentlichen Einrichtung und der Frage, ob dazu auch die Grundstücks- bzw. Hausanschlüsse gehören, mag dies zwar anders sein, indessen sind dafür andere (sog. technische) Satzungen

Zweckverbands maßgeblich (dazu weiter unten). Offenbar hat der Ortsgesetzgeber auch ähnliche Schwierigkeiten wie das Gericht, wenn er hier pauschal das Wassergesetz erwähnt, ohne sich auf konkrete Vorschriften festzulegen, während er dies bei den anderen aufgeführten gesetzlichen Eingriffsermächtigungen macht. Randnummer 35

  1. b)Bei der Benennung der Vorschriften der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) zum Satzungsrecht von Zweckverbänden ( §§ 15 , 150 , 154 und 5 KV M-V ) erscheint für die vorliegende Satzung der § 15 KV M-V , der die Satzungsbefugnis zur Regelung eines Anschluss- und Benutzungszwangs für öffentliche Einrichtungen der Gemeinden (und Zweckverbände) betrifft, nicht einschlägig. Randnummer 36
  2. c)Ebenso unzutreffend ist, soweit der Satzungsgeber meint, Rechtsgrundlage für die vorliegende Satzung sei „§ 6 i. V. m. §§ 1 II und 2 I“

Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V). § 6 KAG M-V befasst sich mit Benutzungsgebühren, nicht mit einer Kostenerstattung für die hier geregelten Maßnahmen an einem Trinkwasserhausanschluss, die weder unmittelbar zu den Benutzungsgebühren zählt noch kraft irgendeiner gesetzlichen Fiktion diesen Charakter aufweist; § 10 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V macht den öffentlich-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch nach § 10 Abs. 2 und 3 KAG M-V lediglich zur Abgabe im Sinne

§ 1KAG M-V.

Da hilft es auch nichts, dass der Inhalt dieser Präambel schon in der

  1. Änderungssatzung der Vorgängersatzung vom
  2. Mai 2013 so (unzutreffend) aufgeführt wird. Randnummer 37 d) Ohne Erwähnung

§ 10Abs.

4 Satz 2 KAG M-V , für den die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend gelten, ist auch der Hinweis auf die §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 KAG M-V nicht verständlich. Randnummer 38 e) Es ist indessen unschädlich, dass die Präambel zur Ableitung

Rechts zum Erlass der vorliegenden Satzung in weiten Teilen unzutreffend bzw. unvollständig ist. Eine solche Einleitungsformel und damit auch eine solche mit (korrekter) Benennung der gesetzlichen Rechtsgrundlagen ist kein notwendiger Bestandteil für eine wirksame kommunale Abgabensatzung (OVG Greifswald, Urt. v. 17. Juli 1997 – 6 L 235/96 -, S. 13

amtlichen Umdrucks; Aussprung, in: ders./Siemers/Holz/Seppelt, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: November 2015, § 2 Erl. 2.5). Die (korrekte) Erwähnung der Ermächtigung zum Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen wird von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V nicht gefordert, der aufführt, was eine wirksame Abgabensatzung zu beinhalten hat. Anders als im Falle etwa

Erlasses von Rechtsverordnungen nach Art. 80 Abs. 1 Satz 3

Grundgesetzes bzw. Art. 57 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung

Landes Mecklenburg-Vorpommern gibt es keine Vorschrift, welche die Angabe der (korrekten) Rechtsgrundlage in der Abgabensatzung selbst verlangt (OVG Greifswald, Urt. v.

  1. Juli 1997, a. a. O.). Randnummer 39
  2. Gewichtiger ist dagegen die Frage, ob § 10 Abs. 2 ff. KAG M-V die Rechtsgrundlage für alle erdenklichen Maßnahmen an der Trinkwasserhausanschlussleitung die satzungsrechtliche Regelungsmöglichkeit einer Kostenerstattung bietet, soweit dieser Anschluss – dazu sogleich - nicht Bestandteil der öffentlichen Einrichtung zur Trinkwasserversorgung mit der Folge einer grundsätzlichen Forderung im Rahmen eines Anschlussbeitrags nach den §§ 9 , 10 Abs. 1 Satz 1 oder 2 KAG M-V ist. Jedenfalls für den vorliegenden Aufwand zur („Wieder-“)Herstellung bzw. Neuverlegung einer defekten (Trinkwasser-)Hausanschlussleitung ist die Befugnis zur Satzungsregelung einer Kostenerstattung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V nicht zu beanstanden. Randnummer 40 a) Die Kostenerstattung wäre allerdings ausgeschlossen, wenn die Trinkwasserhausanschlussleitungen auf den angeschlossenen (Privat-)Grundstücken im Gebiet

Zweckverbands Wismar Bestandteil seiner öffentlichen Einrichtung zur Trinkwasserversorgung wären (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 21. April 2015 – 1 K 46/11 -, juris Rn. 65 m. w. N., ebenso Urt. vom gleichen Tag – 1 K 47/11 -, S. 25

amtlichen Umdrucks; Urteil

Gerichts vom 24. Juni 2011 – 4 A 1537/08 -, S. 10

amtlichen Umdrucks; Seppelt, in: Aussprung u. a., a. a. O., § 10 Erl. 5.2.1). Dies ist jedoch nicht der Fall. Die genannte öffentliche Einrichtung umfasst lediglich die Grundstücksanschlussleitungen nach § 2 Abs. 1 dritter Spiegelstrich der Satzung über die öffentliche Wasserversorgung

Zweckverbands Wismar - Wasserversorgungssatzung (WVS) – vom

  1. April 2012 in der insoweit unveränderten Fassung der
  2. Änderungssatzung vom
  3. Mai
  4. Grundstücksanschlussleitungen sind nach § 2 Abs. 3 fünfter Spiegelstrich Satz 1 WVS die Verbindungsleitungen vom Abzweig der Versorgungsleitung bis zur Grenze

jeweils angeschlossenen Grundstücks. Hausanschlussleitung ist nach § 2 Abs. 3 sechster Spiegelstrich Satz 1 WVS demgegenüber die Verbindungsleitung von der Grundstücksgrenze bis zur Übergabestelle, die wiederum nach § 2 Abs. 3 achter Spiegelstrich WVS grundsätzlich hinter der Absperrvorrichtung hinter der Wassermesseinrichtung liegt; dahinter beginnt nach § 2 Abs. 3 neunter Spiegelstrich Satz 1 WVS dann die Kundenanlage. Dass die Hausanschlussleitungen nicht zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung gehören, aber dennoch Teil der Betriebsanlagen

Zweckverbands sind, regelt auch § 2 Abs. 1 Satz 3 WVS ausdrücklich. Die Eigentumsverhältnisse an den Leitungen sind dabei unerheblich (OVG Greifswald, Urt. v. 16. Juli 2008 – 3 L 336/05 –, juris Rn. 37; Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 3.4). Randnummer 41 Alle Bauarbeiten an Hausanschlussleitungen werden nach § 12 Abs. 1 Satz 2 WVS vom Zweckverband veranlasst. Diese Leitungen werden vom Zweckverband betrieben und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Eigentum

Anschlussberechtigten, § 12 Abs. 3 Satz 1 WVS. Sie werden vom Zweckverband hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt und müssen zugänglich und vor Beschädigung geschützt sein, § 12 Abs. 3 Satz 2 WVS. Randnummer 42 Nichts anderes gilt, soweit wegen der bereits im Jahre 2009 erfolgten Maßnahme an der Trinkwasserhausanschlussleitung der Kläger noch die Vorgängersatzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser

Zweckverbandes Wismar vom

  1. Mai 2000 in der Fassung der
  2. Änderungssatzung vom
  3. Dezember 2005 (WVS 2000/2005) zu beachten sein sollte (§§ 2 Abs. 1 Satz 2 dritter Spiegelstrich, Abs. 3 sechster und zehnter Spiegelstrich, 12 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 WVS 2000/2005). Randnummer 43 Daran ändert sich auch bei Betrachtung

Umstands nichts, dass die Hausanschlussleitung zu den Betriebsanlagen

Zweckverbands gehört, § 2 Abs. 1 Satz 3 WVS/§ 2 Abs. 3 sechster Spiegelstrich Satz 1 WVS 2000/2005 (vgl. Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 3.3). Darin liegt insbesondere kein Widerspruch zu der übrigen Regelung dieser Norm, wonach die Hausanschlussleitungen nicht zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung gehören. Denn der Begriff der Betriebsanlage ist nicht identisch oder deckungsgleich mit dem Begriff der öffentlichen Einrichtung. Während mit der Definition der öffentlichen Einrichtung entschieden wird, in welchem Bereich die Rechts- und Pflichtenbindung nach §§ 14 Abs. 2, 15 KV M-V gilt, wird mit der Definition der Betriebsanlage bestimmt, in welchem Bereich eine Aufgabenzuständigkeit der Gemeinde oder

Zweckverbands besteht (vgl. auch die §§ 10 Abs. 3 Satz 1, 35 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom

  1. Juni 1980 [AVBWasserV], nunmehr i. d. Fassung der Änderungsverordnung vom
  2. Dezember 2014). Dabei gehören die Teile der Trinkwasserversorgungsanlage, die Bestandteil der öffentlichen Einrichtung sind, immer auch zur Betriebsanlage

Einrichtungsträgers. Umgekehrt müssen aber nicht alle Bestandteile der Betriebsanlage zugleich Teile der öffentlichen Einrichtung sein, auch nicht im Bereich der Trinkwasserversorgung (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1989 – 8 C 52/87 –, BVerwGE 82, 350 ff. = juris, Rn. 9 ff.: § 10 Abs. 3 Satz 1 AVBWasserV ordnet nicht an, dass Hausanschlüsse für Trinkwasser bei öffentlich-rechtlicher Regelung

Versorgungsverhältnisses auch stets Teil der öffentlichen Einrichtung zur Trinkwasserversorgung sein müssen). Hiervon geht auch die Regelung über den Kostenerstattungsanspruch in § 10 Abs. 2 KAG M-V aus. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Hausanschluss nur zu den Betriebsanlagen

Aufgabenträgers gehört. Einerseits ließe die Einbeziehung

Hausanschlusses in die öffentliche Einrichtung den Anwendungsbereich

§ 10Abs.

2 KAG M-V entfallen. Andererseits wäre die Normierung eines Ersatzanspruchs für Maßnahmen in einem Bereich, der nicht in die Aufgabenzuständigkeit

Aufgabenträgers fällt, wenig einleuchtend (vgl. VG Greifswald, Urt. v. 19. März 2015 – 3 A 791/14 –, juris Rn. 15 ). Randnummer 44 b) Die Frage nach den erstattungs- (oder beitrags-)fähigen Tatbeständen im Bereich der Grundstücks- und Hausanschlüsse könnte zwar offen bleiben, wenn als Rechtsgrundlage für die genannten Maßnahmen jedenfalls auch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch oder das auch im öffentlichen Recht grundsätzlich anwendbare Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff.

Bürgerlichen Gesetzbuchs analog) herangezogen werden könnten, die dann allerdings nicht mit Verwaltungsakt, sondern durch Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage durchzusetzen wären. Dies ist indessen nicht möglich, da die Vorschriften

§ 10

KAG M-V für Kosten aufgrund von Arbeiten an den Haus- und Grundstücksanschlüssen Spezialregelungen enthalten, die allgemeinen Regelungen vorgehen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v.

  1. Juli 2008, a. a. O., Rn. 33 m. w. N.; vgl. auch VG Greifswald, Urt. v.
  2. Oktober 2015 – 3 A 1174/13 –, juris Rn. 20 ; Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 1.3; Grünewald, in: Driehaus [Hrsg.], Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, § 10 Rn. 6). Randnummer 45 c) Für die – hier jeweils nicht einschlägige – Herstellung

erstmaligen Grundstücks- oder Hausanschlusses (also die erstmalige Verlegung der Anschlussleitungen, vgl. Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.1.1) und die Beseitigung von Anschlüssen darf nach dem Wortlaut

§ 10Abs.

1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 KAG M-V jeweils eine Kostenerstattung (oder im Falle einer Einbeziehung in die öffentliche Einrichtung eine „einheitliche“ oder gesonderte Beitragserhebung) auf satzungsrechtlicher Grundlage erfolgen, während der Aufwand weiterer vom Anschlussberechtigten zusätzlich geforderter Anschlussleitungen nach § 10 Abs. 3 KAG M-V nur so (ohne alternative Einbeziehung in eine Beitragserhebung) abzurechnen ist (vgl. dazu etwa Urt.

Gerichts vom 17. Februar 2015 – 4 A 1199/10 -). Randnummer 46 Nach Auffassung

Gerichts liegt der Tatbestand der Herstellung i. S.

§ 10

KAG M-V aber auch dann vor, wenn es sich bei dem Aufwand um eine „Wieder“-Herstellung

Trinkwasserhausanschlusses handelt, weil ein bereits vorhandener (erstmals „hergestellter“) Anschluss nicht mehr den Anforderungen der Wasserversorgungssatzung und den Technischen Regeln (DIN 1988 „Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen“ Teil 2 bzw. DIN EN 806) entspricht und

halb in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht und damit restauriert wird (vgl. bei einem bislang fehlenden, aber nach der Abwassersatzung erforderlichen Kontrollschacht auch VG Greifswald, Urt. v. 19. März 2015, a. a. O., Rn. 18, weitere Beispiele aus der dortigen Rechtsprechung bei Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.1.2). Der Begriff der Herstellung ist nicht nur im Rahmen

§ 9

KAG M-V , sondern auch hier nicht in einem tatsächlichen, sondern in einem rechtlichen Sinne zu verstehen (ebenso Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.1.2). Randnummer 47 Ersteres ist hier mit Blick auf den über dem alten Verlauf der Trinkwasserhausanschlussleitung errichteten Gartenteich der Fall gewesen. Anschlussleitungen dürfen nach dem genannten technischen Regelwerk nicht überbaut werden und müssen – so auch gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 WVS / WVS 2000/2005 - zugänglich sein, vgl. auch § 12 Abs. 4 Sätze 1 und 2 WVS / § 12 Abs. 3 Sätze 4 und 5 WVS 2000/2005. Die wiederhergestellte „neue“ Hausanschlussleitung trägt dem Rechnung, in dem sie in anderer Lage am Teich vorbei das Haus der Kläger mit dem Wasserversorgungsnetz verbindet. Randnummer 48 An der im Urteil vom 24. Juni 2011 (Az. 4 A 1537/08) vertretenen Auffassung, dass eine Kostenerstattung für eine wegen

früheren Verlaufs über das Nachbargrundstück durchgeführte (Ver-)Änderung

Laufs der Grundstücks- oder Hausanschlussleitung ausgeschlossen sei, wird nicht festgehalten. Randnummer 49 Insofern ist es dann unerheblich, dass damit nach Wasserrohrbrüchen zugleich auch eine „Erneuerung“ der offensichtlich schon mehrfach schadhaft gewesenen bisherigen Trinkwasserhausanschlussleitungen vorgenommen worden ist. Randnummer 50 d) Für einen wegen Verlegung der Hauptversorgungsleitung notwendigen Umbau

Hausanschlusses kann nach der obergerichtlichen Rechtsprechung seit der Novellierung

Kommunalabgabengesetzes vom

  1. März 2005 dagegen kein Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 2 KAG M-V mehr geltend gemacht werden (OVG, Beschl. v.
  2. Juli 2008 – 1 L 198/07 -, NordÖR 2009, 41 = juris, Rn. 19), sodass auch eine entsprechende satzungsrechtliche Ermächtigung teilunwirksam wäre, wenn sie nicht entsprechend einschränkend ausgelegt werden kann. Aber auch darum geht es im vorliegenden Fall nicht. Randnummer 51 e) In den übrigen Fällen von kostenauslösenden Maßnahmen am Haus- oder Grundstücksanschluss an Versorgungs- bzw. Entwässerungsleitungen hilft der Gesetzeswortlaut nicht weiter. Randnummer 52 Soweit der obigen Beurteilung, dass eine öffentlich-rechtliche Kostenerstattung im Falle einer wegen „nachträglichen“ Verstoßes gegen die Wasserversorgungssatzung und/oder einschlägige DIN-Vorschriften notwendigen „Wiederherstellung“ eines Hausanschlusses möglich ist, nicht gefolgt wird, ist aber nach Auffassung

Gerichts jedenfalls eine Erneuerung einer defekten, nicht mehr reparaturfähigen Hausanschlussleitung (etwa nach mehreren, dies indizierenden Rohrbrüchen) auch kostenerstattungsfähig i. S.

§ 10Abs.

2 Satz 1 KAG M-V (im Gegensatz zur vom damaligen Kommentator Aussprung noch in der 32. Ergänzungslieferung in den Erläuterungen 7.8.2 und 7.8.2.4 vertretenen Auffassung nunmehr ebenso Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 5.2.2.1.2 S. 18 und 5.2.2.3; bei einem neuen Hausanschluss nach mehrjähriger Stilllegung und Frostschaden der alten Hausanschlussleitung ebenso das allerdings nicht rechtskräftige Urteil

Gerichts vom

  1. Juni 2015 – 4 A 240/10 -; vgl. auch z. B. VG Greifswald, Beschl. v.
  2. Juli 2014 – 3 B 530/14 –, juris Rn. 18 , und Urt. v.
  3. Oktober 2011 – 3 A 1427/10 –, juris Rn. 16 ff.) und kann somit Gegenstand einer entsprechenden Erstattungssatzung sein. An der beiläufigen anderen Auffassung im Urteil vom
  4. Juni 2011 (Az. 4 A 1537/08, S. 8

amtlichen Umdrucks) hält das Gericht nicht fest. Randnummer 53 f) Im vorliegenden Bereich eines Haus(- oder Grundstücks)anschlusses an die Trinkwasserversorgung ist zwar grundsätzlich auch die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser zu beachten, indessen steht sie abgabenrechtlichen Satzungsvorschriften zur Kostenerstattung in diesem Bereich (über den in § 10 Abs. 4 AVBWasserV geregelten Umfang hinaus) nicht entgegen (§ 35 Abs. 1 AVBWasserV, BVerwG, Urt. v. 6. Oktober 1989, a. a. O., juris Rn. 14 ff.; BGH, Urt. v. 1. Februar 2007 – III ZR 289/06 –, juris Rn. 18; Grünewald, a. a. O., § 10 Rn. 8), so auch einer wohl gegenüber § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 dieser Verordnung engeren Definition

Hausanschlusses bzw. der Hausanschlussleitungen (und einem sich daran anschließenden Grundstücksanschluss bis zur Hauptleitung, siehe Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 3.3). Randnummer 54

  1. g)Im Weiteren hilft ein Blick auf die Kommunalabgabengesetze manch anderer Bundesländer nicht weiter, die ausdrücklich regeln, dass die Gemeinden durch Satzung bestimmen können, dass ihnen die Kosten bzw. der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Haus- oder Grundstücksanschlüsse an Versorgungsleitungen und Abwasserbeseitigungsanlagen zu ersetzen sind (vgl. etwa § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG Brandenburg, § 10 Abs. 1 Satz KAG Nordrhein-Westfalen oder § 42 Abs. 1 KAG Baden-Württemberg, vgl. Grünewald, a. a. O., § 10 Rn. 1). Da jedes Bundesland sein eigenes Landesrecht schaffen kann, ist aus der fehlenden Erwähnung dieser Maßnahmen in § 10 KAG M-V nicht der zwingende Schluss zu ziehen, dass der hiesige Landesgesetzgeber die Kosten für andere als die ausdrücklich genannten Arbeiten an Haus- oder Grundstücksanschlüssen nicht als erstattungsfähig betrachtet. Randnummer 55
  2. h)Betrachtet das Gericht die historische Entwicklung dieser Norm, so fällt zwar auf, dass die ursprüngliche Fassung

§ 10Abs.

1 im Kommunalabgabengesetz vom 11. April 1991 weitgehend wortgleich bzw. identisch war mit den (immer noch) aktuellen Regelungen mindestens der Bundesländer, die vorstehend zitiert wurden. Der auffällige Bruch erfolgte dann mit Inkrafttreten der Neufassung

Kommunalabgabengesetzes vom

  1. Juni
  2. Seither wird nicht mehr ausdrücklich geregelt, auf welche Maßnahmen sich der Anspruch auf Kostenerstattung (bzw. die Beitragsmöglichkeiten) bei Haus- und Grundstücksanschlüssen bezieht (vgl. Grünewald, a. a. O., § 10 Rn. 18). Randnummer 56 Die in die Entstehungsgeschichte eines Parlamentsgesetzes bzw. einer solchen Rechtsnorm blickende historische Auslegung spricht aber entscheidend dafür, dass auch immer noch weitere Tatbestände wie jedenfalls der vorliegende der Erneuerung eines Trinkwasserhausanschlusses einer Satzungsregelung zur Kostenerstattung unterworfen werden können. Die Gesetzesmaterialien geben keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bewusst und gewollt die Tatbestände zur Kostenerstattung bzw. Beitragserhebung für Arbeiten am Haus- oder Grundstücksanschluss hat reduzieren wollen (a. A. die damalige
  3. Kammer

Gerichts, Urteile v.

  1. Juni 2007 - 8 A 381/07 - und
  2. Nov. 2008 – 8 A 3375/04 –, juris Rn. 114 f., Letzteres in juris zu Unrecht als “Beschluss” bezeichnet). Randnummer 57 Im Regierungsentwurf (LT-Drucks. 1/2258, S. 28) zum KAG 1993 war man sich zwar bewusst, dass § 10 Abs. 1 KAG neu formuliert wird. Als „regelungsbedürftig“ werden dort aber (nur) die Kosten für die Verlegung der Anschlussleitung vom Straßenkanal zur Grundstücksgrenze im Rahmen der Beitragsbestimmungen betrachtet. Auch die Beschlussempfehlung und der Bericht

Innenausschusses zu diesem Gesetzesentwurf (LT-Drucks. 1/3122, S. 30) zu dieser Vorschrift enthalten dazu keine Aussage. Einig sind sich beide Dokumente der Gesetzesgenese, dass durch die Neufassung

(gesamten) Gesetzes erreicht werden sollte, die besondere finanzielle Belastung der Kommunen durch Ausschöpfung bestehender Einnahmequellen zu lindern und dadurch die gemeindlichen Einnahmemöglichkeiten zu vervollständigen und zu verbessern. Bei der Verminderung von Beitrags- und Erstattungsfällen im Bereich der Haus- und Grundstücksanschlüsse käme es aber gerade nicht zu einer solchen Verbesserung der Einnahmesituation der Gemeinden oder Zweckverbände, sondern zu einer Verschlechterung, da dann die Kosten bzw. der Aufwand für einen nicht geringen Teil von notwendigen Arbeiten an den Haus- und Grundstücksanschlüssen von ihnen zu tragen wären. Es wäre zu erwarten gewesen, dass insoweit ausdrücklich auf die mit Blick auf die Neufassung

§ 10

KAG andernfalls verbundene „ausnahmsweise“ höhere finanzielle Belastung der Gemeinden hingewiesen worden wäre. Auch ein Eingehen auf die Frage, aus welchen Erwägungen der Landesgesetzgeber hier schon ca. zwei Jahre nach erstmaliger Einführung einer gesetzlichen Regelung mit ihrer Änderung gerade die Grundstückseigentümer in weiten Bereich

Aufwands für Arbeiten an Grundstücks- und Hausanschlüssen von solchen finanziellen Lasten befreien will, wäre mindestens wünschenswert gewesen. Randnummer 58 Nach Auffassung

Gerichts hat daran auch insbesondere das

  1. Änderungsgesetz vom
  2. März 2005 nichts geändert. Im Entwurf der Landesregierung (LT-Drucks. 4/1307) heißt es in den Vorbemerkungen zu § 10 KAG (M-V) u. a. (S. 50): Randnummer 59 „... Mit der Neufassung erfolgen entsprechende Klarstellungen, ohne die Grundzüge der bisherigen Regelung aufzugeben ...“ Randnummer 60 Zum Absatz 1 der Regelung wird u. a. ausgeführt (S. 50): Randnummer 61 „... Abs. 1 entspricht inhaltlich den Regelungen der Sätze 1 bis 3

§ 10Abs.

1 in der bislang geltenden Fassung ...“ (S. 50) Randnummer 62 Zu Absatz 2 erläutert der Entwurf (S. 51): Randnummer 63 „Die bisher in Abs. 1 Sätze 4 und 5 enthaltenen Regelungen über die Deckung der Haus- und Grundstücksanschlusskosten durch einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch werden - insbesondere auch um die Unterschiede beider Regelungsmöglichkeiten zu verdeutlichen - künftig aus dem Abs. 1 herausgelöst. Der neue Abs. 2 enthält dazu die grundsätzlichen Regelungen und wird durch die Absätze 3 und 4 ergänzt ...“ Randnummer 64 Neben hier nicht interessierenden „kleineren“ Änderungen wollte aber auch der Gesetzgeber

  1. Änderungsgesetzes zum Kommunalabgabengesetz im Jahre 2005 keine Einschränkung der Kostenerstattungstatbestände regeln. Dies wird von ihm an keiner Stelle angesprochen, sondern er ging vielmehr davon aus, insoweit lediglich redaktionelle Änderungen vorzunehmen wie die Trennung der grundsätzlichen Finanzierungsinstrumente (Beitragserhebung einerseits und Kostenerstattung andererseits). Randnummer 65 i) Soweit maßgeblich (auch) auf den grundsätzlich herzustellenden Gleichklang beider Finanzierungssysteme für Arbeiten am Haus- oder Grundstücksanschluss hingewiesen wird (vgl. OVG, Beschl. v.
  2. Juli 2008, a. a. O.), ist dieser jedenfalls auch bei der Fallgruppe der Erneuerung

jeweiligen Anschlusses gewahrt. Auch § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V lässt die Anschlussbeitragserhebung zur Deckung

Aufwands für die Erneuerung zu, Satz 3 der Norm bestimmt, dass § 10 KAG M-V unberührt bleibt. Randnummer 66 j) Die Möglichkeit, den Aufwand für die Erneuerung einer Trinkwasserhausanschlussleitung im Wege der Kostenerstattung satzungsrechtlich zu regeln, ergibt sich nach Auffassung

Gerichts auch aus einer Beurteilung der Interessenlage in diesem Bereich. Randnummer 67 Der auf seinem bebauten Grundstück verlaufende Hausanschluss und

sen permanentes „Funktionieren“ im Bereich der Wasserversorgung liegen im Sonderinteresse

Eigentümers

an die entsprechende öffentliche Einrichtung angeschlossenen bebauten Grundstücks, dem diese Versorgungssituation für sein Hausgrundstück konkret nützlich ist (vgl. BGH, Urt. v.

  1. Februar 2007, a. a. O., Rn. 20 m. w. N.; OVG Greifswald, Urt. v.
  2. Juli 2008, a. a. O., Rn. 71 m. w. N.; Grünewald, a. a. O., § 10 Rn. 29; Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 7.2.2 spricht von einem erforderlichen Sondervorteil

Erstattungspflichtigen). Die Gemeinde bzw. der Zweckverband hat

wegen ein berechtigtes Interesse daran, mit diesen Kosten nicht über das allgemeine Beitrags- und Gebührenaufkommen die Gesamtheit aller Abnehmer, sondern allein die Eigentümer der begünstigten Grundstücke zu belasten (vgl. BGH, Urt. v. 1. Februar 2007, a. a. O., Rn. 20). Dies gilt nicht nur für wenigen ausdrücklich genannten Tatbestände in § 10 KAG M-V , sondern zumindest auch für den Fall der Erneuerung

jeweiligen Anschlusses. Randnummer 68 Durch die Rechtsprechung

Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern zur fehlenden Erstattungsfähigkeit eines Umbaus eines Hausanschlusses, nachdem die Lage der Hauptversorgungsleitung räumlich verändert wurde, sind auch schon die Grenzen einer solchen Erstattungspflicht

Grundstückseigentümers erkennbar, sodass nicht jede „Änderung“ einer Grundstücks- oder Hausanschlussleitung einen Kostenerstattungsanspruch nach sich zieht. Wenn nämlich der Grund für die Aufwand verursachenden Arbeiten am Grundstücks- oder Hausanschluss nicht aus der Sphäre

Eigentümers stammt, sondern aus derjenigen der Gemeinde bzw.

Zweckverbands, so wäre es grob unbillig, dennoch den Grundstückseigentümer in Anspruch zu nehmen. Die entspricht auch der bisherigen Handhabung dieser Vorschrift durch das Gericht, das bei der häufig blassen und alleinigen Bezeichnung der Maßnahme als „Änderung“

jeweiligen Anschlusses gerade in Kostenerstattungsbescheiden der Beklagten den genauen Hintergrund dafür wissen will. Randnummer 69 B) Die Voraussetzungen für die Erstattung der Kosten für den (wieder-)hergestellten bzw. erneuerten Hausanschluss nach § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 3 TWKS liegen ganz überwiegend vor. Randnummer 70 1. Danach ist der Aufwand für die Herstellung oder Änderung einer Hausanschlussleitung zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung dem Zweckverband in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten, wobei als eine Änderung der Hausanschlussleitung deren anderweitige Erneuerung sowie ihr Aus- oder Umbau, ihre Verbesserung und Erweiterung gelten. Anlass für eine einschränkende Auslegung der Satzung besteht hier nicht, da der jeweilige Grund für die erforderlich gewordene Maßnahme in der Sphäre der Kläger liegt, sei es die fehlende Zugänglichkeit bzw. der gegen technische Regeln zur Installation eines Hausanschlusses in Gestalt

Gartenteichs über dem alten Hausanschluss, seien es die für einen Verschleiß sprechenden mehreren Wasserrohrbrüche der alten Trinkwasserhausanschlussleitung. Randnummer 71

  1. Die im Bescheid geltend gemachte „Fahrkostenpauschale“ für die Fahrt zum Hausanschluss der Kläger am
  2. November 2009 in Höhe von 17,90 € ist allerdings nicht erstattungsfähig. Wenn der Ortsgesetzgeber sich – wie hier - für eine Erstattung

Aufwands in der tatsächlich entstandenen Höhe entschieden hat, darf die Beklagte keine Pauschalierungen bestimmter Kostenpositionen vornehmen. Es sind dann die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten zur Erstattung geltend zu machen, wobei offen bleiben kann, ob sich die Beklagte insoweit wenigstens an den (pauschalen) Wegestreckenentschädigungen im öffentlichen Dienst von z. Z. 0,30 € pro Kilometer orientieren darf und dies auch vom Satzungsgeber in die Kostenerstattungssatzung aufgenommen werden muss. Randnummer 72 3. Eine Reparatur der alten Trinkwasserhausanschlussleitung war bereits wegen der unzulässig überbauten Lage der alten Leitung, jedenfalls aber vor dem Hintergrund der von Klägerseite selbst erwähnten Wasserrohrbrüche kaum möglich bzw. wirtschaftlich vertretbar. Der Vortrag der Kläger zur Möglichkeit der (ggf. weniger Aufwand verursachenden und damit „preiswerteren“) Reparatur

Anschlusses ist im Übrigen ins Blaue hinein formuliert und gibt keinen Anlass, dem im Wege einer Beweisaufnahme näher nachzugehen, zumal der Beklagten insoweit ein Entscheidungsspielraum zusteht, ob nach mehreren Rohrbrüchen dennoch weiterhin nur die Hausanschlussleitung repariert oder erneuert wird. Schließlich war insoweit auch zu berücksichtigen, dass die alte Hausanschlussleitung der Kläger nach der unbestrittenen Behauptung der Beklagten aus Stahl gewesen ist, was den modernen technischen Regeln zur Installation von in die Erde verlegten Trinkwasserleitungen widerspricht. Zum Einsatz kommen heute bei den erdverlegten Trinkwasserhausanschlüssen wohl vor allem Kunststoffrohre aus Polyethylen (vgl. etwa http://www.bwb.de/content/language1/html/1309.php). Randnummer 73 C) Der Kostenerstattungsanspruch ist auch nicht festsetzungsverjährt. Der Zeitpunkt der Baumaßnahme selbst ist dabei unerheblich und setzt für sich genommen den Fristbeginn nicht in Lauf. Der Anspruch entsteht zwar nach § 10 Abs. 4 Satz 1 KAG M-V mit der endgültigen Herstellung

Anschlusses. Dieser Begriff ist, wie oben ausgeführt, indessen juristisch zu verstehen und setzt das Inkrafttreten einer wirksamen Erstattungssatzung voraus (vgl. Seppelt, a. a. O., § 10 Erl. 7.3). Selbst wenn es schon vor dem rückwirkenden Inkrafttreten der Trinkwasserhausanschlusskostenerstattungssatzung vom 23. April 2014 eine wirksame entsprechende Satzungsregelung gab, lief die vierjährige Frist zur Festsetzung der Abgabe erst mit Ablauf

Jahres 2013 ab ( § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 1 der Abgabenordnung). Randnummer 74 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit es um die Kosten

Verfahrens für den erledigten Teil der Klage geht, so sind diese von der Beklagten zu tragen, da der Kostenerstattungsbescheid insoweit rechtswidrig gewesen ist. Der tatsächliche Aufwand war nach den von dem Mitarbeiter der Beklagten am 18. Dezember 2009 vorgenommenen Kürzungen der Aufmaßabrechnung der Tiefbaufirma geringer als – offenbar versehentlich – im entsprechenden Bescheid geltend gemacht. Randnummer 75 Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO), da auf Beklagtenseite ein insolvenzunfähiger Zweckverband und damit ein kraft Gesetzes stets zahlungsfähiger Schuldner steht.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.