Recht aus BauGB § 36 Abs 1 S 1 bei Geltendmachung der Unwirksamkeit ihres Bebauungsplans bzw. bei Notwendigkeit der Befreiungserteilung; Begriff der Biogasanlage; Prüfung der Standsicherheit im Rahmen einer Baugenehmigung Leitsatz 1. Einer Gemeinde steht aus § 36 Abs 1 S 1 BauGB kein subjektives Recht zu, wenn sie dazu die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans geltend machen muss. Demgegenüber ergibt sich ein subjektives Recht aus § 36 Abs 1 S 1 BauGB, wenn das genehmigte Vorhaben einer nicht erteilten Befreiung nach § 31 Abs 2 BauGB bedurft hätte. (Rn.18) 2. Zum bauplanungsrechtlichen Begriff der Biogasanlage (hier: Gärrestebehälter als selbständige Anlage). (Rn.21) (Rn.24) 3. Die Prüfung der Standsicherheit ist nicht Teil der Baugenehmigung. (Rn.30) Orientierungssatz Zu Leitsatz 2: Bei Biomasseanlagen handelt es sich um Betriebe zur energetischen Nutzung von Biomasse. Eine Biogasanlage ist als Unterfall eine solche, die der Erzeugung von Gas dient, im Gegensatz zu solchen Biomasseanlagen, die der Erzeugung einer anderen energetischen, etwa Wärmenutzung dienen. Die Errichtung eines Lagerbehälters für Gärreste zählt hierzu nicht. (Rn.21) (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin, 6. Februar 2015, 2 B 1261/14, Beschluss Tenor Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 06. Februar 2015 geändert. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und einer nachfolgenden Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 26. November 2014 anzuordnen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin, eine amtsangehörige Gemeinde, wendet sich gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners, die der Beigeladenen zur Errichtung eines Lagerbehälters für Gärreste erteilt worden ist. Randnummer 2 Die Beigeladene stellte am 24.07.2014 den Bauantrag nach § 64 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern – LBauO M-V – zur Errichtung eines Lagerbehälters für Gärreste auf dem Flurstück G1 Gemarkung Demen. In der Erläuterung des Bauantrags führte sie aus, der Behälter solle nicht am Standort der Biogasanlage in der Ortslage K. errichtet werden, da dort eine geringe Akzeptanz hierfür bestehe und außerdem gestiegene wasserrechtliche Anforderungen zu erfüllen seien. Das geplante Vorhaben widerspreche nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4 der Gemeinde Demen – der Antragstellerin –, da sie im Bereich des Industriegebietes GI 3 errichtet werden solle. Zwar sei dort die Errichtung von Biogasanlagen ausgeschlossen, hierunter falle aber ein Gärrestlagerbehälter nicht. Randnummer 3 Der Antragsgegner bat die Antragstellerin – über das Amt Crivitz – um Bearbeitung des Antrags, da es sich um ein Vorhaben nach § 62 LBauO M-V handele. Mit Schreiben vom 22.08.2014 teilte das Amt dem Antragsgegner mit, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden solle. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 12.08.2014, dem Amt übermittelt am 12.09.2014, bat der Antragsgegner das Amt um die „Herstellung des Einvernehmens“. Das Vorhaben beurteile sich nach § 30 Baugesetzbuch – BauGB –. Die nähere Umgebung entspreche einem GI–Gebiet nach BauNVO. Randnummer 5 Bereits mit Schreiben vom 11.09.2014, bei dem Antragsgegner eingegangen am 17.09.2014, erklärte die Antragstellerin, das Einvernehmen werde versagt. Die Errichtung eines Gärrestbehälters verstoße gegen die Festsetzung, dass „gewerblich genutzte Biogasanlagen“ in dem Baugebiet unzulässig seien. In dem Bauantrag werde ausdrücklich auf die Biogasanlage in K. Bezug genommen. Randnummer 6 Der Antragsgegner kündigte der Beigeladenen zunächst mit Schreiben vom 01.11.2014 die Ablehnung des Bauantrags an, da das Vorhaben mit den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar sei. Randnummer 7 Mit weiterem Schreiben vom 13.11.2014 teilte der Antragsgegner dem Amt Crivitz mit, die nochmalige Prüfung habe ergeben, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich, weil mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4 der Antragstellerin vereinbar, genehmigungsfähig sei. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 26.11.2014 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung, dass vor Baubeginn eine Erklärung des Tragwerkplanes zum Kriterienkatalog nach Anlage 2 der Bauvorlagenverordnung Mecklenburg-Vorpommern – BauVorlVO M-V – vorgelegt werde. Werde der Kriterienkatalog nicht erfüllt, sei der Standsicherheitsnachweis zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen. Die Baugenehmigung wurde der Beigeladenen am 26.11.2014 bekanntgegeben. Sie zeigte den Baubeginn am 01.12.2014 an. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 01.12.2014 hatte sich die Antragstellerin bereits gegen die Genehmigung gewandt. Randnummer 10 Sie verwies auf den Aufstellungsbeschluss zur ersten Änderung des Bebauungsplan Nr. 4 vom 14.10.2014 und die am gleichen Tag von der Gemeindevertretung der Antragstellerin beschlossene Veränderungssperre, die in der Zeit vom 17.11.2014 bis 02.12.2014 im Bekanntmachungskasten ausgehängt worden war. Randnummer 11 Die Antragstellerin legte gegen die Baugenehmigung mit Schreiben vom 19.12.2014, als Fax eingegangen bei dem Antragsgegner am 19.12.2014, Widerspruch ein. Randnummer 12 Am 23.12.2014 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht Schwerin hat dem Antrag durch Beschluss vom 06.02.2015 stattgegeben. Dieser Beschluss wurde dem Antragsgegner und der Beigeladenen jeweils am 17.02.2015 zugestellt. Randnummer 14 Die Beigeladene hat am 18.02.2015, der Antragsgegner am 25.02.2015 Beschwerde eingelegt. Die Beigeladene hat ihre Beschwerde in ihrem Beschwerdeschriftsatz begründet, der Antragsgegner mit am 05.03.2015 eingegangenen Schriftsatz. II. Randnummer 15 Die zulässigen Beschwerden sind nach Maßgabe des eingeschränkten Prüfungsprogramms gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die angefochtene Baugenehmigung angeordnet, weil sich nach der summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Rechtsbehelf der Antragstellerin keinen Erfolg haben wird. Die Baugenehmigung verletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 16 Der Antragstellerin steht kein subjektives Recht zur Seite, das durch die Baugenehmigung verletzt sein könnte. Randnummer 17 1. § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB begründet hinsichtlich der materiellen Planungshoheit keine Rechte, sondern setzt sie vielmehr voraus. N u r im Falle der Anwendbarkeit des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB entfaltet sich dessen planungsrechtliche Schutzfunktion. Die vorgesehene Mitwirkung der Gemeinde dient der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Alsdann führt bereits die Missachtung des gesetzlich gewährleisteten Rechts der Gemeinde auf Einvernehmen zur Aufhebung der Baugenehmigung (BVerwG, B. v. 11.08.2008 - 4 B 25/08 - NVwZ 2008, 1347). Randnummer 18 In vorliegenden Fall lag objektiv kein Fall der Anwendbarkeit des § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB vor. Das Vorhaben beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da es im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 4 der Gemeinde Demen liegt. Die Antragstellerin kann in einem solchen Fall eine Rechtsposition aus § 36 Abs. 1 S. 1 und 2 BauGB nur einnehmen, wenn sie sich auf die Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 4 berufen kann. Dies ist aber nicht der Fall. Wie der Senat bereits entschieden hat (B. v. 19.10.2006 - 3 M 63/06 – NordÖR 2007, 80 = BauR 2007, 515), kann eine Gemeinde die unerwünschten Folgen einer Genehmigung auf Grund eines erkannt unwirksamen Bebauungsplanes nicht dadurch verhindern, dass sie dessen Ungültigkeit geltend macht. Aus § 1 Abs. 8 BauGB ergibt sich, dass die Gemeinde - allein - die Befugnis hat, den Bebauungsplan aufzuheben oder zu ändern. Die materielle Rechtsposition der Gemeinde liegt mithin darin, bei erkannter Unwirksamkeit des Plans - ggf. auf Hinweis der Bauaufsichtsbehörde - diesen in einem Verfahren nach § 1 Abs. 8 BauGB aufzuheben oder zu ändern und dabei ggf. einen Antrag auf Zurückstellung nach § 15 BauGB zu stellen oder eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB zu erlassen. Die Planungshoheit der Gemeinde umfasst diese Möglichkeiten, nicht aber die, sich inzident auf die Unwirksamkeit des eigenen Bebauungsplans zu berufen, unbeschadet des Umstandes, dass das Gericht zur inzidenten Verwerfung befugt wäre. Diese Möglichkeit sichert das Verfahrensrecht. Nach § 36 Abs. 1 S. 3 BauGB stellen für den Fall, dass sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB richtet, die Länder sicher, dass die Gemeinde rechtzeitig vor Ausführung des Vorhabens über Maßnahmen zur Sicherung der Bauleitplanung nach den §§ 14 und 15 BauGB entscheiden kann. Dementsprechend bestimmt § 62 Abs. 2 Nr. 4 LBauO M-V , dass ein Bauvorhaben nach Absatz 1 nur dann genehmigungsfrei gestellt ist, wenn die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach § 62 Abs. 3 S. 2 LBauO M-V erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauGB beantragt wurde. § 62 Abs. 3 S. 2 LBauO M-V bestimmt, dass mit dem Bauvorhaben erst einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden darf. Dass – wie es das von dem Antragsgegner verwendete Formular allerdings nahe legen könnte - die Beteiligung der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 S. 3 BauGB kein Fall des Einvernehmens i.S.v. § 36 Abs. 1 und 2 BauGB darstellt, wird aus § 36 Abs. 2 S. 1 BauGB deutlich, wonach das Einvernehmen der Gemeinde nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden darf. Randnummer 19 2. Eine Gemeinde ist allerdings gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt und kann in ihrer Rechten i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO verletzt sein, wenn die Bauordnungsbehörde ein Bauvorhaben, das den Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspricht, genehmigt, ohne die an sich erforderliche Befreiung zu erteilen (VGH Mannheim, B. v. 29.09.1981 - 3 S 1184/81 – juris). Dieser Fall ist dem gleich zu behandeln, in dem bei einer erteilten Befreiung das notwendige Einvernehmen nicht eingeholt worden ist (dazu BVerwG, U. v. 11.08.2008 - 4 B 25/08 - NVwZ 2008, 1347). Andernfalls könnte die Gemeinde um ihre Rechtsposition nach § 36 BauGB gebracht werden, die sie erhält, wenn eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt wird (Senat, B. v. 26.03.2013 - 3 M 8/13 - NVwZ-RR 2013, 1013 (Leitsatz), zit. nach juris). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Randnummer 20
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