O M-V und auch im Sinne des § 29 BauGB, weil durch das Schiff und seine Funktion als ortsfeste Büro- und Lagerstätte das Bedürfnis nach einer verbindlichen Bauleitplanung hervorgerufen werde. Dies ergebe sich vor allem aus der exponierten Lage in der Schweriner Schlossbucht in unmittelbarer Nähe des aus Schloss, Theater, Marstall, altem Garten und den Villen an der Werderstraße bestehenden denkmalgeschützten Ensembles, so dass gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB im Rahmen einer Bauleitplanung zu berücksichtigende Belange berührt würden. Randnummer 14 Die sog. Holzkogge sei formell illegal, weil es an der gemäß § 59 Abs. 1 LBauO M-V erforderlichen Baugenehmigung fehle. Sie sei auch materiell illegal, weil ihr der denkmalrechtliche Umgebungsschutz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG M-V in Bezug auf die denkmalgeschützten Gebäude Schloss, Theater, Alter Garten, Marstall und die Gebäude an der Werderstraße entgegen stehe. Die sog. Holzkogge führe zu einer deutlich wahrnehmbaren Beeinträchtigung mit negativen Auswirkungen auf den Gesamteindruck des Denkmalensembles. Die Holzkogge sei nach ihrem äußeren Erscheinungsbild in der Umgebung der genannten Denkmale ohne Vorbild. Die deutlich wahrnehmbare negative Auswirkung betreffe insbesondere die Blickverbindung zwischen den Bereichen Werderstraße/Marstall und Schloss. Die Kogge hebe sich von den übrigen Schiffen der A. nach Farbgebung, Größe und Stil deutlich hervor. Der Unterschied zur Umgebung sei unmittelbar und in auffallender Weise sichtbar. Insbesondere habe sie ihrer Gestaltung nach in historischer Hinsicht keinerlei Bezug zu den zueinander in Beziehung stehenden Baudenkmalen Schloss, Theater, Alter Garten, Marstall und Villen an der Werderstraße, die für das Stadtbild Schwerins als Residenzstadt des
O M-V handele. Randnummer 20 Auch
GB liege nicht vor. Eine planungsrechtliche Relevanz sei nicht gegeben, weil die Fläche einer Bundeswasserstraße einer Beplanung durch Bebauungsplan nicht zugänglich sei. Randnummer 21 Der Genehmigungsfähigkeit stünden öffentliche Belange nicht entgegen. Dies gelte insbesondere für solche des Denkmalschutzes. Von dem Schiff gehe keine erheblich wahrnehmbare Beeinträchtigung mit negativen Auswirkungen auf den Gesamteindruck eines Denkmalensembles aus. Es handele sich um ein ganz normales Schiff, das in seiner äußeren Gestaltung aufgrund seiner historischen Form geringfügig von den anderen Schiffen abweiche. Dass sich auf dem See Schiffe befänden, könne nicht verwundern. Die streitgegenständliche Kogge weise keine besondere Höhe auf. Die Sichtbeziehung zwischen den Baudenkmalen sei insofern, wenn überhaupt, allenfalls minimal beeinträchtigt. Aufgrund ihrer vertieften Lage im Wasser seien die Schiffe nur sehr eingeschränkt und nur von ausgewählten Standorten wahrnehmbar. Sowohl das Schloss als auch das Theater, das Museum und der Marstall überragten die Schiffe aus jeder Perspektive deutlich; sie blieben damit deutlich sichtbar. Das neue mehrstöckige IHK-Gebäude gegenüber Schloss und Schlossgarten, das die Beklagte gleichwohl genehmigt habe, führe zu einer erheblich größeren Beeinträchtigung des Denkmalensembles. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, Randnummer 23 das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11. Februar 2010 teilweise zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 08. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2009 insgesamt aufzuheben. Randnummer 24 Die Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Sie trägt vor: Die Landesbauordnung sei anzuwenden. Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 6 LBauO M-V greife nicht ein. Die Vorschrift setze nach ihrer Systematik wasserverkehrsrechtliche Regelungen voraus, die sich gerade auf einen Hafen bezögen, der als solcher einem gesonderten (Hafen-)Rechtsregime unterliege. Nur dann könne eine Konkurrenz zur Landesbauordnung bestehen. Hingegen könne es für den Ausschluss der Geltung der Landesbauordnung nicht ausreichen, dass der fragliche Bereich zum Schweriner See als Bundeswasserstraße gehöre, für die insgesamt im Bundeswasserstraßengesetz wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen seien. Denn spezielle Regelungen, die die Schlossbucht gerade als Hafen vom Rest der Bundeswasserstraße unterscheiden würden, treffe das Gesetz nicht. Randnummer 27 Die Frage, ob es sich bei der Schweriner Schlossbucht um einen natürlichen Hafen handele, sei nicht relevant, weil § 1 Abs. 2 Nr. 6 LBauO M-V nicht etwa alle natürlichen Häfen vom Geltungsbereich der Landesbauordnung ausnehme. Anderenfalls wären alle Bereiche des Schweriner Sees, die als natürliche Häfen betrachtet werden könnten, der Anwendung der Landesbauordnung entzogen, mit der Folge, dass dort jeweils ortsfeste Schiffe angelegt werden könnten, ohne dass es eine Möglichkeit gebe hiergegen baurechtlich einzuschreiten. Dies könne nicht richtig sein und widerspreche der ausdrücklichen Intention des Gesetzgebers, der in § 1 Abs. 2 Nr. 6 LBauO M-V - als Ausnahme von der Ausnahme - eine Geltung der Landesbauordnung für schwimmende Häuser vorsehe. Zwischen einem schwimmenden Haus und einem ortsfesten Schiff bestehe aus bauordnungsrechtlicher Sicht kein Unterschied. Randnummer 28 Die Beklagte trägt ferner ausführlich zur denkmalrechtlichen Bewertung des Vorhabens vor, insbesondere zu den Gesichtspunkten des Umgebungsschutzes und der Auswirkungen des Vorhabens auf diesen. Randnummer 29 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Randnummer 30 Der Senat hat durch Augenschein Beweis erhoben über die Sicht-, Funktions- und Strukturbeziehungen zwischen der Marstallinsel, der Villenbebauung an der Werderstraße von der Marstallinsel bis zur Schlossinsel, und der Schlossinsel, einschließlich der Bebauung auf den beiden Inseln. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Bauordnungsverfügung der Beklagten vom 08.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2009, die nur noch hinsichtlich der sog. Holzkogge Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 33 Rechtsgrundlage der Beseitigungsverfügung ist § 80 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Randnummer 34 1. Der Anwendungsbereich der Landesbauordnung ist nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 LBauO M-V ausgeschlossen. Danach gilt die Landesbauordnung nicht für Schiffe und andere schwimmende Anlagen in Häfen, für die wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind, ausgenommen schwimmende Häuser. Diese Regelung greift vorliegend nicht ein. Randnummer 35 Bei der sog. Holzkogge handelt es nicht um ein schwimmendes Haus, weil dies eine bauliche Anlage voraussetzen würde, die nicht zur Fortbewegung geeignet und bestimmt ist, sondern ausschließlich einer ortsfesten Nutzung auf dem Wasser dient. Randnummer 36 Die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 6 LBauO M-V vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung für Schiffe und andere schwimmende Anlagen in Häfen, für die wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind, greift jedoch mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen nicht ein. Randnummer 37 Die Ausnahme betrifft gerade solche Schiffe oder schwimmenden Anlagen, die ortsfest genutzt werden. Denn Schiffe, die dem See- oder Wasserverkehr dienen, wurden schon immer von der Landesbauordnung nicht erfasst (vgl. zu der entsprechenden Vorschrift in Schleswig-Holstein Domning/Müller/Suttkus Landesbauordnung Schleswig-Holstein Stand 10/2007 § 1 Rn. 43). Auch die Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung in der Fassung vom 18.04.2006 (GVOBl. M-V S. 102), in die erstmals die Rückausnahme für schwimmende Häuser aufgenommen wurde, geht davon aus, dass die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 6 LBauO M-V Schiffe betrifft, die dazu bestimmt sind, überwiegend ortsfest benutzt zu werden (LT-Drucks. 4/1810 S. 96). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann deshalb die in § 1 Abs. 2 Nr. 6 LBauO M-V vorgesehene Rückausnahme für schwimmende Häuser nicht als Argument dafür herangezogen werden, dass die Landesbauordnung immer dann gelten soll, wenn es um ortsfeste Nutzungen geht und nicht um Schiffe als Verkehrsmittel. Randnummer 38 Es sprechen jedoch erhebliche Gründe dafür, dass die sog. Holzkogge nicht in einem Hafen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 6 LBauO M-V liegt. Randnummer 39 Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist Hafen ein meist ausgebauter Liegeplatz für Schiffe in geschützter Lage. Rechtlich kann als Hafen ein Gewässerteil verstanden werden, der sich von den angrenzenden Gewässerteilen dadurch abhebt, dass er durch seine natürliche oder künstliche Ausgestaltung den sich dort aufhaltenden Wasserfahrzeugen gesteigerten Schutz gewährt (vgl. BGH U. v. 06.12.1984 - III ZR 147/83 - BGHZ 93, 113 = Juris Rn. 32 mwN, zum Bundeswasserstraßengesetz). Vorliegend bestehen bereits auf der Grundlage dieser Begriffsbestimmung erhebliche Zweifel, ob ein Hafen vorliegt. Denn die Nutzung als Liegeplatz für Schiffe betrifft nicht die gesamte Schlossbucht als denjenigen Gewässerteil, der potentiell durch seine natürliche Ausgestaltung sich dort aufhaltenden Wasserfahrzeugen gesteigerten Schutz gewähren kann, sondern nur einen Teil dieses Bereichs. Nicht jede Anlegestelle in irgendeinem Teil der - entsprechenden natürlichen Schutz bietenden - Bucht eines Gewässers dürfte aber ein (Natur-)Hafen sein. Ebenso wenig dürfte jede solche Bucht insgesamt als Hafen angesehen werden können. Randnummer 40 Sinn und Zweck der Vorschrift unter Rückgriff auf die Begründung des Gesetzentwurfs sprechen ferner dafür, dass ein Hafen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 LBauO M-V nur ein ausdrücklich durch behördliche Entscheidung genehmigter oder gewidmeter Hafen ist (vgl. Domning/Müller/Suttkus aaO Rn. 40 mwN). Randnummer 41 Die Begründung des Gesetzentwurfs zu der erstmals in der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 06.05.1998 (GVOBl. M-V S. 468) enthaltenen Vorschrift, in der die Rückausnahme für schwimmende Häuser noch nicht enthalten war, spricht von „vom Wasserverkehrsrecht erfassten Häfen“ und nimmt nach den weiteren Erläuterungen auf das Wasserverkehrsrecht des Landes mit seinen spezifischen Regelungen für Häfen Bezug (LT-Drucks. 2/3272). Ausdrücklich genannt wird § 8 Abs. 1 Wasserverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1993 (GVOBl. M-V S. 155) (heute: § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Nutzung der Gewässer für den Verkehr und die Sicherheit in den Häfen - Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz - WVHaSiG M-V - vom 10.07.2008, GVOBl. M-V S. 296, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.2011, GVOBl. M-V S. 323). Diese Vorschrift regelt die Pflichten des Betreibers eines Hafens. Ferner wird in der Begründung des Gesetzentwurfs die Zuständigkeit der Hafenbehörde angesprochen, die sich aktuell aus § 3 Hafenverordnung vom 17.05.2006 (GVOBl. S. 355 - HafenVO) ergibt. Nach § 1 Abs. 3 HafenVO umfasst das Gebiet eines Hafens die Land- und Wasserflächen innerhalb der gekennzeichneten und öffentlich bekannt gemachten Hafengrenzen (Satz 1); die Grenzen des Hafengebietes und Änderungen dieser Grenzen sind von den Hafenbehörden zu kennzeichnen und bekannt zu machen (Satz 2). Die §§ 6 ff. HafenVO regeln sodann bestimmte Aspekte des Verhaltens im Hafengebiet und der Benutzung der Hafenanlagen. Die Einzelheiten kann die Hafenbehörde durch allgemeine Anordnungen (Hafennutzungsordnungen) oder durch Einzelverfügung regeln. Randnummer 42 Die Errichtung und der Betrieb eines Hafens im Sinne des Wasserverkehrsrechts bedürfen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 WVHaSiG M-V der Genehmigung. Dies spricht dafür, dass die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 6 LBauO M-V nach dieser Vorschrift genehmigte Häfen im Blick hat, bzw. solche, die nach den Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes genehmigt oder gewidmet sind. Hierfür spricht auch der Zweck der Regelung, eine Abgrenzung der Anwendungsbereiche verschiedener Gesetze und der Zuständigkeiten verschiedener Behörden zu erreichen. Dies verlangt eine leichte Erkennbarkeit der Zuordnung und Handhabbarkeit der Abgrenzungskriterien. Ohne eine behördliche Entscheidung über die Errichtung bzw. den Betrieb eines Hafens einschließlich der Abgrenzung des Hafengebietes wäre dies nicht gewährleistet. Randnummer 43 Jedenfalls ist vorliegend die weitere Voraussetzung des § 1 Abs. 2 Nr. 6 LBauO M-V nicht erfüllt, dass wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind. Zweck der Vorschrift ist, ein rechtliches Doppelregime für Anlagen in Häfen zu vermeiden. Bestehen diesbezüglich wasserverkehrsrechtliche Regelungen, so soll die Landesbauordnung keine Anwendung finden. Gemeint sind also zunächst wasserverkehrsrechtliche Regelungen, die nicht allgemein alle Gewässer betreffen, sondern spezifische Regelungen, die gerade das Gebiet des Hafens betreffen. Soweit vertreten wird, jeder Naturhafen sei immer auch gleichzeitig im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 6 LBauO M-V ein solcher, für den wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind, weil auf allen Gewässern wasserverkehrsrechtliche Vorschriften entweder des Wasserverkehrsgesetzes des Landes M-V oder des Bundeswasserstraßengesetzes gälten (so Erbguth/Schubert, BauR 2006, 454, 457), trifft dies nicht zu. Die Vorschrift würde damit so verstanden, als ob sie eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung für Schiffe und andere schwimmende Anlagen auf Gewässern regeln würde. Sowohl der Begriff des Hafens als auch der der wasserverkehrsrechtlichen Regelungen wären dann überflüssig. Bereits nach dem Wortlaut kommt dieses Verständnis daher nicht in Betracht. Der Vorschrift würde ferner eine Reichweite zugeschrieben, die ihr nach der Gesetzesbegründung nicht zukommen soll. Denn dort heißt es ausdrücklich: „Schiffe und schwimmende Anlagen ..., die außerhalb eines solchen Hafens überwiegend ortsfest benutzt werden, bleiben im Geltungsbereich der Landesbauordnung ...“ (LT-Drucks. 2/3272, S. 35). Randnummer 44 Nach Auffassung des Senats setzt § 1 Abs. 2 Nr. 6 LBauO M-V ferner Regelungen voraus, die sich - gewissermaßen konkurrierend mit den Vorschriften der Landesbauordnung - mit der Frage der Zulässigkeit ortsfester Anlagen überhaupt befassen. Dies ist hier nicht der Fall. Hafenspezifische wasserverkehrsrechtliche Regelungen nach dem Bundeswasserstraßenrecht gelten für den fraglichen Bereich nicht. Allerdings ist die Schlossbucht des Schweriner Sees Teil einer Bundeswasserstraße (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG iVm Anlage 1 Nr. 35: „Müritz-Elde-Wasserstraße [Mecklenburgische Oberseen (Müritz, Kölpinsee, Fleesensee, Malchower See, Petersdorfer See, Plauer See), Elde-Seitenkanal] mit Verbindungskanal Elde-Dreieck, Stör-Wasserstraße [Schweriner See, Störkanal] nebst Ziegelsee“). Das Bundeswasserstraßengesetz enthält jedoch keine allgemeinen hafenspezifischen wasserverkehrsrechtlichen Regelungen. Für die Schlossbucht des Schweriner Sees ist auch keine Genehmigung für einen Hafen erteilt worden. Die Antragstellerin hat lediglich eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung des Wasser- und Schifffahrtsamtes Lauenburg für eine Anlegestelle für Fahrgastschiffe in Gestalt einer Steganlage mit fünf Anlegestegen erhalten. Randnummer 45 Was die landesrechtlichen Vorschriften des Wasserverkehrsrechts angeht, gilt das Gesetz über die Nutzung der Gewässer für den Verkehr und die Sicherheit in den Häfen (Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz - WVHaSiG M-V) vom 10.07.2008 für Gewässer im Land Mecklenburg-Vorpommern nur, soweit diese keine Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes sind, § 1 Nr. 1 WVHaSiG M-V; für Anlege- und Umschlagstellen und für Häfen und deren Zufahrten gilt es nur, soweit diese nicht der Unterhaltung nach dem Bundeswasserstraßengesetz unterliegen, § 1 Nr. 2 WVHaSiG M-V. Spezifische Regelungen über die Zulässigkeit von Anlagen der hier in Rede stehenden Art enthalten die Vorschriften nicht. Regelungen der Hafenbehörde über die Benutzung eines Hafengebietes und von Hafenanlagen, wie § 8 HafenVO M-V sie vorsieht, liegen nicht vor. Randnummer 46 Nichts anderes folgt für den konkreten Fall aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben vom 16.06.2014, in dem die Beklagte sich – lediglich abstrakt – als Hafenbehörde bezeichnet. Randnummer 47 2. Bei der sog. Holzkogge handelt es sich um eine bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 LBauO M-V. Allerdings sind ortsfest benutzte Schiffe in der konkreten Auflistung des § 2 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V - anders als z.B. in § 2 Abs. 1 Satz 2 LBauO Rheinland-Pfalz - nicht ausdrücklich genannt. Jedoch sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V erfüllt. Danach sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen; eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Vorliegend ist die Holzkogge aus Bauprodukten hergestellt; sie ist über die Befestigung an dem im Erdboden gegründeten Anlegesteg (Vertäuung) mit dem Erdboden verbunden und im übrigen dazu bestimmt überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Entsprechend hat das hiesige Gericht bereits in einem naturschutzrechtlichen Verfahren ein nur in den Sommermonaten ortsfest genutztes Hausboot als bauliche Anlage beurteilt (OVG Greifswald B. v. 26.04.2001 - 1 M 107/00 - Juris Rn. 7). Ebenso ist in der Rechtsprechung ein Fahrgastschiff, das ortsfest an einem Landungssteg liegt und als Gaststätte benutzt wird, als bauliche Anlage angesehen worden (VGH Kassel B. v. 14.04.1986 - 4 TH 449/86 - BRS 46 Nr. 130 = Juris Rn. 27 mwN; zustimmend Heintz in Gädtke ua BauO NRW 11. Aufl. 2008 § 2 Rn. 53; vgl. a. Dürr/Sauthoff Baurecht M-V 2006 Rn. 867), ferner ein Ponton mit Aufbauten, die einem Wohnhaus bzw. Ferienhaus entsprechen (vgl. VG Schleswig U. v. 30.04.2012 - 8 A 45/11 - NordÖR 2012, 454 = Juris Rn. 35 ff.). Randnummer 48 3. Die Anlage widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften zunächst deshalb, weil sie formell illegal ist, d.h. es an der erforderlichen Baugenehmigung fehlt. Auf diesen Gesichtspunkt hat die Beklagte die Beseitigungsanordnung im Widerspruchsbescheid -jedenfalls auch - gestützt. Die Errichtung der Anlage bedarf gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V der Baugenehmigung, wenn in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Dies ist hier der Fall. Randnummer 49 § 60 Abs. 1 Nr. 1 LBauO M-V ist nicht einschlägig. Danach bedürfen nach wasserrechtlichen Rechtsvorschriften zulassungsbedürftige Anlagen, die dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Nutzung eines Gewässers dienen oder als solche gelten, ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind, keiner Baugenehmigung. Um eine die Erlaubnispflicht gemäß § 8 Abs. 1 WHG auslösende Benutzung im Sinne des Wasserrechts geht es vorliegend nicht. Einer der Fälle des § 9 WHG liegt nicht vor. Insbesondere handelt es sich nicht um ein „Einbringen von Stoffen in Gewässer“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG (vgl. VGH Mannheim U. v. 21.10.1971 - II 260/68 - Kurztext in Juris - zum Festlegen von Wohnbooten; vgl. Czychowski/Reinhardt WHG 11. Aufl. 2014 §§ 9 Rn. 31; Kotulla WHG 2. Aufl. 2011 § 9 Rn. 18 mwN; Berendes u.a. WHG § 9 Rn. 35 ff., 43; Breuer Öffentliches und privates Wasserrecht 3. Aufl. 2004 Rn. 223; a.A. Knopp in Sieder u.a. WHG Stand 01.09.2014 § 9 Rn. 39). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 LWaG M-V sind ebenfalls nicht erfüllt. § 82 LWaG betrifft nur die Errichtung wasserrechtlich zulassungsfreier baulicher Anlagen und regelt lediglich eine Anzeigepflicht. Randnummer 50 Auch ein Fall der Verfahrensfreiheit nach § 61 LBauO M-V ist nicht gegeben. An und in Gewässern sind lediglich Stege ohne Aufbauten verfahrensfrei gestellt, § 61 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. f LBauO M-V; im Übrigen ist in § 61 Abs. 1 Nr. 9 LBauO M-V nur von „Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung“ die Rede. Randnummer 51 4. Die Anlage widerspricht weiterhin öffentlich-rechtlichen Vorschriften des (materiellen) Denkmalschutzrechts. Randnummer 52
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.