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VG Schwerin 6. Kammer 6 A 1991/11 Urteil Anspruch auf Übernahme der Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte; Berechnung der zumutbaren B

Anspruch auf Übernahme der Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte; Berechnung der zumutbaren Belastung; anrechenbares Einkommen Leitsatz Nach der landes- und bundesrechtlichen Rechtslag

§ 82SGB XII).

Damit ist freilich nichts für die Frage gewonnen, wem diese Einkünfte zugerechnet werden müssen. Während diese Frage im Sozialhilferecht lange Zeit umstritten war, ist höchstrichterlich geklärt, dass Kindergeld grundsätzlich immer bei demjenigen bedarfsmindernd einzusetzen ist, dem es zufließt (sog. Zuflusstheorie). Dies ist der Kindergeldberechtigte, also im Regelfall der Elternteil, an den das Kindergeld ausgezahlt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2003 – 5 C 25/02 –, zit. n. juris Rn. 6; BSG, Urt. v. 8.2.2007 – B 9b SO 6/06 R –, zit. n. juris Rn. 20). Für minderjährige Kinder hat das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch jedoch eine Zurechnungsregelung geschaffen. Nach § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII ist bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird. Dies ist bei dem Kindergeld für die Tochter , im Übrigen aber auch für die Söhne ... und ... der Klägerin zu

  1. der Fall. Es dient zur Deckung ihres Lebensunterhalts. Wie hoch der Bedarf im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung insoweit ist, ergibt sich für die Zeit ab
  2. Januar 2010 aus § 28 Abs. 1, 4 SGB XII i.V.m. § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII -RBEG- i.V.m. § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung. Die im Zeitpunkt der Antragstellung dreijährige Tochter gehört der Regelbedarfsstufe 6 an, für die der Regelbedarf auf 215,00 Euro festgelegt ist. Ihr Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro deckt diesen Bedarf nicht, so dass es Einkommen des Kindes ist. Entsprechendes gilt für den erst im streitbefangenen Bewilligungszeitraum geborenen Sohn ... A. (Regelbedarfsstufe 6); sein Kindergeld ab September 2010 in Höhe von 190,00 Euro deckt diesen Bedarf nicht, so dass es Einkommen des Kindes ist. Der im Zeitpunkt der Antragstellung dreizehnjährige Sohn fällt bereits in Regelbedarfsstufe 5, für die der Regelbedarf auf 251,00 Euro festgelegt ist. Sein Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro deckt diesen Bedarf nicht, so dass es Einkommen des Kindes ist. Randnummer 42 Soweit das Gesetz bei der Prüfung der zumutbaren Belastung sowohl auf das Einkommen der Eltern als auch des Kindes abstellt, ist die Frage nach der Anspruchsberechtigung auf Kindergeld von untergeordneter Bedeutung. A. und die Kläger würden dann im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung eine gemeinsame „Bedarfsgemeinschaft“ bilden. Für die Geschwisterkinder gilt ohnehin etwas anderes, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen unter cc. ergibt. Randnummer 43 Entscheidungserheblich wird die Zuordnung des Kindergeldes erst dann, wenn die Zumutbarkeit jedes Einzelnen zu prüfen ist. Dann wirkt sich das dem Kind aufgrund der Spezialvorschrift zuzurechnende Kindergeld gleichsam einkommensmindernd auf das Einkommen des Kindergeldberechtigten aus. Aus dem Zusammenspiel von § 21 Abs. 6 Satz 1 und 2 KiföG M-V und § 90 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII folgt, dass das Kindergeld für A. bei der Einkommensberechnung überhaupt nicht berücksichtigt werden darf. Der Landesgesetzgeber hat in § 21 Abs. 6 Satz 1 KiföG M-V nur auf das Einkommen der Eltern und nicht des Kindes abstellt. Mit der gleichsamen Verweisung auf § 90 Abs. 4 SGB VIII i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB hat er den Zurechnungszusammenhang des Kindergeldes als Einkommen des von der Zumutbarkeitsprüfung (ausgeschlossenen) Kindes nicht in Frage gestellt. Randnummer 44 bb. Ob zumindest der Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG für die Tochter A. gemäß § 90 Abs. 3, 4 SGB VIII i.V.m. § 82 Abs. 1 SGB XII bei der Berechnung der zumutbaren Belastung der Kläger – auf die nach dem oben Gesagten allein abzustellen ist – zu berücksichtigen ist, hängt wiederum davon ab, ob es als Einkommen des Kindes oder aber des Kinderzuschlagsberechtigten anzusehen ist. Anders als beim Kindergeld gibt es jedoch in § 82 SGB XII hierfür keine Zurechnungsvorschrift. Dies spricht für die Annahme, es als Einkommen der Klägerin zu
  3. zu betrachten, weil ihr der Kinderzuschlag zugeflossen ist. Randnummer 45 Soweit in den gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter verschiedener Bundesländer unter Textziffer 2.1.1 die Ansicht vertreten wird, der Kinderzuschlag sei ohnedies nicht als einzusetzendes Einkommen anzusehen, weil hierdurch Leistungen nach dem SGB II vermieden werden sollen, dürfte diese Sichtweise mit der Rechtslage nicht in Einklang zu bringen sein (vgl. hierzu VG Göttingen, Urt. v. 24.3.2015 – 2 A 90/14 –, zit. n. juris Rn. 22 f.). Letztendlich kann jedoch die Frage, ob der Kinderzuschlag Einkommen der Klägerin zu
  4. ist, offen bleiben, weil die Berechnung der zumutbaren Belastung der Kläger an einem weiteren Fehler leidet, der dazu führt, dass den Klägern eine Kostenbeteiligung nicht – auch nicht anteilig – im streitigen Zeitraum zuzumuten ist. Randnummer 46 cc. Das Fachamt des Beklagten geht weiterhin fehl in der Annahme, das Kindergeld und der Kinderzuschlag für die Geschwisterkinder ... und ... A. seien anrechenbares Einkommen der Klägerin zu 1.. Geschwisterkindergeld und -zuschlag sind bei der Berechnung der zumutbaren Belastung aber nicht zu berücksichtigen. Insoweit schließt sich das erkennende Gericht den überzeugenden Ausführungen des VG Göttingen an (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 24.3.2015, a.a.O., zit. n. juris Rn. 25 bis 39). In den Entscheidungsgründen heißt es dort: Randnummer 47 „… Anders ist die Rechtslage im Hinblick auf das Kindergeld und den Kinderzuschlag, die für das Kind N. der Kläger gewährt werden. Diese Leistungen müssen bei der Berechnung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Leistung von Teilnahmebeiträgen für das Kind L. der Kläger außen vor bleiben. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen. Randnummer 48 Gemäß § 90 Abs. 3 S. 1 SGB VIII besteht ein Anspruch auf Übernahme der Teilnahmebeiträge, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Ersichtlich kommt es also nur auf das Einkommen der Eltern und des Kindes an, das die Kindertagesstätte besucht. Dies ist hier das Kind L.. Entsprechend ist auch die Regelung in § 82 Abs. 1 S. 3 SGB XII zu verstehen. Danach ist bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen. Auch hier wird also auf das die Leistung beziehende jeweilige Kind abgehoben. Dies schließt es aus, Geschwistereinkommen in die Berechnung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einzubeziehen (so auch Wiesner, SGB VIII,
  5. Auflage, § 90 Rn. 24; Frankfurter Kommentar, SGB VIII,
  6. Auflage, § 90 Rn. 18). Es ist deshalb hier von Bedeutung, wem Kindergeld und Kinderzuschlag als Einkommen zuzurechnen sind. Randnummer 49 Das Kindergeld ist gemäß § 82 Abs. 1 S. 3 SGB XII dem Kind selbst zuzurechnen. Auch die im Zeitpunkt der Antragstellung fünfjährige N. gehört der Regelbedarfsstufe 6 an, so dass das ihr gewährte Kindergeld zur Deckung ihres notwendigen Lebensunterhalts dient. Randnummer 50 Der Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG ist demgegenüber nach der Rechtsauffassung der Kammer den Klägern zuzurechnen. Randnummer 51 Im Anwendungsbereich des SGB II gibt es mit § 11 Abs. 1 S. 3 (früher S. 2) eine Sonderregelung, die den Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG dem jeweiligen Kind als Einkommen zuweist. Eine solche Regelung fehlt im SGB XII. Randnummer 52 Der Wortlaut des § 6 a BKGG lässt den Schluss zu, dass die Eltern die Bezieher des Kinderzuschlags sein sollen; nur sie können die Personen sein, in deren Haushalt unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder leben, die noch nicht das
  7. Lebensjahr vollendet haben. Randnummer 53 Dieser Auslegung ist das Verwaltungsgericht Bayreuth (Urteil vom 30.01.2012 - B 3 K 11.166, zitiert nach juris, Rn. 97) entgegen getreten. Das Gericht hat ausgeführt: Randnummer 54 „Bezüglich des Kindergeldzuschlages fehlt im Sozialhilferecht eine dem § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II entsprechende Vorschrift. Es geht aus den Gesetzesmaterialien (Bundesratsdrucksache von 558/03, 201) allerdings eindeutig hervor, dass der Kindergeldzuschlag zusammen mit dem Kindergeld und dem auf das Kind entfallenden Wohngeldanteil den durchschnittlichen Bedarf an Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld eines Kindes abdecken soll und durch die Gewährung des Kinderzuschlages verhindert werden soll, dass nur wegen der Unterhaltsbelastung der Eltern für ihre Kinder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld in Anspruch genommen werden müssen. Zudem bestimmen § 6 a Abs. 3 S. 1 und 2 BKGG: „Der Kindergeldzuschlag mindert sich um das nach den §§ 11 bis 12 des
  8. Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht“. Das heißt der Kinderzuschlag wird konkret anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des betroffenen einzelnen Kindes berechnet. Daraus folgt, dass der Kinderzuschlag, weil unmittelbar von Einkommen und Vermögen des betroffenen Kindes in der Höhe abhängig, gezielt dazu gedacht ist, den Bedarf des konkret betroffenen Kindes zu decken, s. a. Bundestagsdrucksache 558/03, S. 201: „Soweit ein Kind seinen Bedarf im Sinne des Arbeitslosengeldes II und Sozialgeld aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann, muss dieser Bedarf nicht von den Eltern gedeckt werden; deshalb ist der Kinderzuschlag entsprechend zu mindern oder entfällt ganz.“ Randnummer 55 In der Gesamtsicht heißt dies, dass trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung wie in § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II auch im Zusammenhang des § 82 SGB XII dem jeweiligen Kind nicht nur das Kindergeld, sondern auch der für es selbst bezogene Kinderzuschlag als Einkommen zuzurechnen ist. Der sozialhilferechtliche Gesetzgeber ging ausweislich der Drucksache 15/1514 ohnehin davon aus, die bisher unterschiedliche Anrechnungsregelung vereinheitlicht zu haben. Wenn Kindergeld und Kinderzuschlag das Ziel verfolgen, die Sozialhilfebedürftigkeit von Kindern, d.h. auch des jeweils einzelnen Kindes, zu beseitigen, dann kann nicht im Rahmen der Einkommensberechnung für jugendhilferechtliche Bedarfe, wie den Kindergartenbeitrag, der Ansatz dieser sozialrechtlichen Transfereinkommen bei den Eltern statt bei dem Kind erfolgen, für das diese Transferleistungen fließen.“ Randnummer 56 Diese Rechtsauffassung, die sich auch die Beklagte zu Eigen macht, überzeugt die Kammer nicht. Das VG Bayreuth schließt aus der Berechnungsmethode des Kinderzuschlags auf die Frage rück, wer Anspruchsinhaber ist. Dies ist nicht zielführend. Der Gesetzesbegründung ist vielmehr zu entnehmen, dass die Eltern des Kindes anspruchsberechtigt sein sollen (Bundesratsdrucksache von 558/03, 201). So heißt es, die Eltern sollten nicht wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder Arbeitslosengeld II und Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen und durch den Kinderzuschlag einen Arbeitsanreiz erhalten. Diese Zielsetzung könne durch den Kinderzuschlag bei Eltern erreicht werden, die Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung erhalten. Dass es um einen Bedarf geht, der sonst von den Eltern gedeckt werden müsste, die Leistung also auch ihnen zugutekommen soll, ergibt sich aus der weiteren Formulierung, soweit ein Kind seinen Bedarf im Sinne des Arbeitslosengeldes II oder Sozialgeld aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken könne, müsse dieser nicht von den Eltern gedeckt werden. Anspruchsinhaber des Kinderzuschlag sind nach dem Wortlaut der Vorschrift und deren Sinn und Zweck somit die Eltern. Randnummer 57 Obwohl der Kinderzuschlag nach § 6 a BKGG somit den Klägern zuzurechnen ist und damit grundsätzlich in die Berechnung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nach § 90 Abs. 3 SGB VIII einzufließen hat, scheitert eine Berücksichtigung des Geschwisterkindergeldes und -zuschlags an § 83 Abs. 1 SGB XII. Denn diese Leistungen dienen nicht demselben Zweck wie die Übernahme der Teilnahmebeiträge. Randnummer 58 Insoweit lässt sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII (Kostenbeitrag bei vollstationären Leistungen) fruchtbar machen. Danach sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. § 83 Abs. 1 SGB XII modifiziert diese Formulierung dahin, dass derartige Leistungen nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen sind, als die Übernahme der Teilnahmebeiträge im Einzelfall demselben Zweck dient. Zu § 93 Abs. 1 Satz 4 hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.05.2011 (5 C 10/10, BVerwGE 139, 386) ausgeführt: Randnummer 59 „Demgegenüber läuft es dem Zweck des - hier in Rede stehenden - Kindergeldes für die Geschwister des untergebrachten Kindes zuwider, wenn dieses bei der Berechnung des jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags als Einkommen der Eltern - hier des Vaters - berücksichtigt wird. Dies hätte zur Folge, dass das Kindergeld für das jeweilige Geschwisterkind mindestens anteilig dem Zugriff des Jugendhilfeträgers zugänglich gemacht würde und in dieser Höhe nicht mehr zugunsten des Kindes, für das es geleistet wurde, verwendet werden könnte; entgegen dem vorgenannten Zweck des für die Geschwister gewährten Kindergeldes würden diese indirekt an den Kostenbeitrag für das untergebrachte Kind beteiligt.“ Randnummer 60 Diese Überlegungen betreffen nicht nur das Kindergeld, sondern lassen sich ohne weiteres auf den Kinderzuschlag für das Geschwisterkind übertragen. Randnummer 61 Hinsichtlich der den Regelungen über die Zahlung von Kindergeld und Kinderzuschlag innewohnenden Zweckbindung macht es keinen Unterschied, ob es wie im Rahmen des § 93 SGB VIII um die Heranziehung der Eltern für die Kosten einer Unterbringung eines ihrer Kinder geht oder, wie hier, um die Übernahme von Teilnahmebeiträgen für den Besuch einer Kindertagesstätte durch den Träger der Kinder- und Jugendhilfe. Auch im Falle der Übernahme eines Teilnahmebeitrages nach § 90 Abs. 3 SGB VIII würde die Berücksichtigung des Geschwisterkindergeldes und -zuschlags im Rahmen der Einkommensberechnung dazu führen, dass dieses mindestens anteilig nicht mehr seiner Zweckbindung entsprechend zugunsten des Geschwisterkindes eingesetzt werden könnte. Denn aufgrund der daraus folgenden Verringerung des Anspruchs auf Jugendhilfeleistungen käme es zu einem indirekten Einsatz des Geschwisterkindergeldes zur Begleichung der Teilnahmebeiträge für das an sich jugendhilfeberechtigte Kind, hier die Tochter L., durch die Eltern. Dies würde, wie im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall, den eingangs beschriebenen Wertungen zum Einsatz des Kindergeldes für die Belange des Geschwisterkindes zuwider laufen. Insoweit dient die Übernahme der Teilnahmebeiträge nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auch nicht demselben Zweck wie das Geschwisterkindergeld. Denn letzteres dient nach den überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts allein dem Geschwisterkind zur wirtschaftlichen Absicherung. Dieses ist jedoch in das Leistungsgeflecht der §§ 22 bis 24 i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB VIII nicht eingebunden. Der abweichenden Rechtsauffassung der Beklagten liegt offenbar der Begriff der sozialhilferechtlichen Bedarfsgemeinschaft von Eltern und ihren Kindern zugrunde. Diese Grundsätze sind hier jedoch nicht anwendbar. Es findet über § 90 Abs. 4 SGB VIII lediglich eine entsprechende Anwendung der Einkommensermittlungsvorschriften des SGB XII statt. In der Sache zu trennen ist aber, ob eine jugendhilferechtliche Leistung dem jeweiligen Kind gewährt wird oder ob es sich um ein nicht in die Jugendhilfeleistungen eingebundenes Geschwisterkind handelt. …“ Randnummer 62 Dem ist gemäß § 85 SGB XII die Einkommensgrenze gegenüber zu stellen, die vom Fachamt des Beklagten in den entsprechenden Probeberechnungen für jeden streitbefangenen Monat errechnet worden ist. Dass diese Berechnung falsch sein sollte, ist für das Gericht nicht erkennbar und von den Beteiligten, insbesondere von den Klägern auch nicht geltend gemacht worden. Randnummer 63 Nach alledem unterschreitet das um das Kindergeld für A. und um das Kindergeld und den Kinderzuschlag für ... und ... verminderte Einkommen der Kläger in sämtlichen streitbefangenen Monaten die maßgebliche Einkommensgrenze mit der Folge, dass ihnen eine Kostenbeteiligung nicht zuzumuten ist. Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen sämtlich erfüllt. Randnummer 64 dd. Aber selbst wenn das Kindergeld und der Kinderzuschlag, den die Klägerin zu
  9. für ihre Tochter A. erhalten hat, Einkommen der Mutter wäre – wovon der Beklagte ausgeht –, so wäre gleichwohl den Klägern eine Kostenbeteiligung nicht zuzumuten. An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn der vom Kindesvater ab Februar 2010 geleistete (höhere) Unterhalt für ... A. ebenfalls auf der Einnahmenseite der Klägerin zu
  10. zu berücksichtigen wäre. Da die Unterhaltszahlungen des Kindesvaters ...R. andere Einkünfte nach § 8 Abs.

§ 82

SGB XII sind, die nach den vorgelegten Unterlagen des Prozessbevollmächtigten vom Kindesvater monatlich in unterschiedlicher Höhe überwiesen wurden, sind sie als Jahreseinkünfte zu berechnen. Nach § 11 Abs.

§ 82

SGB XII gilt dann der zwölfte Teil dieser Einkünfte zusammen mit den monatlich berechneten Einkünften als monatliches Einkommen im Sinne des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Randnummer 65 Für den streitbefangenen Monat Januar 2010 ergibt sich dann folgende Berechnung: Randnummer 66 Monatliches (anrechenbares) Einkommen laut Beklagter 1.834,22 € Unterhalt für ... 1/12 = 143,75 € - 75,- € + 68,75 € Abzüglich Kindergeld u. Kindergeldzuschlag ... - 324,00 € 1.578,97 € Einkommen über der Einkommensgrenze - 114,03 € Randnummer 67 Für den streitbefangenen Monat Februar 2010 ergibt sich dann folgende Berechnung: Randnummer 68 Monatliches (anrechenbares) Einkommen laut Beklagter 1.989,74 € Unterhalt für …. 1/12 = 143,75 € - 135,- € + 8,75 € Abzüglich Kindergeld u. Kindergeldzuschlag ... - 324,00 € 1.674,49 € Einkommen über der Einkommensgrenze - 18,51 € Randnummer 69 Für den streitbefangenen Monat März 2010 ergibt sich dann folgende Berechnung: Randnummer 70 Monatliches (anrechenbares) Einkommen laut Beklagter 2.000,64 € Unterhalt für …. 1/12 = 143,75 € - 135,- € + 8,75 € Abzüglich Kindergeld u. Kindergeldzuschlag ... - 324,00 € 1.685,39 € Einkommen über der Einkommensgrenze - 7,61 € Randnummer 71 Für den streitbefangenen Monat April 2010 ergibt sich dann folgende Berechnung: Randnummer 72 Monatliches (anrechenbares) Einkommen laut Beklagter 1.998,74 € Unterhalt für ... 1/12 = 143,75 € - 135,- € + 8,75 € Abzüglich Kindergeld u. Kindergeldzuschlag ... - 324,00 € 1.683,49 € Einkommen über der Einkommensgrenze - 179,51 € Randnummer 73 Für die streitbefangenen Monate Juli und August 2010 ergibt sich dann folgende Randnummer 74 Berechnung: Randnummer 75 Monatliches (anrechenbares) Einkommen laut Beklagter 1.998,74 € Unterhalt für ... 1/12 = 143,75 € - 135,- € + 8,75 € Abzüglich Kindergeld u. Kindergeldzuschlag ... - 324,00 € 1.683,49 € Einkommen über der Einkommensgrenze - 179,51 € Randnummer 76 Für den streitbefangenen Monat September 2010 ergibt sich dann folgende Berechnung: Randnummer 77 Monatliches (anrechenbares) Einkommen laut Beklagter 2.188,74 € Unterhalt für ... 1/12 = 143,75 € - 135,- € + 8,75 € Abzüglich Kindergeld u. Kindergeldzuschlag .../ ... - 514,00 € 1.683,49 € Einkommen über der Einkommensgrenze - 431,51 € Randnummer 78 Für den streitbefangenen Monat Oktober 2010 ergibt sich dann folgende Berechnung: Randnummer 79 Monatliches (anrechenbares) Einkommen laut Beklagter 2.274,38 € Unterhalt für ... 1/12 = 143,75 € - 135,- € + 8,75 € Abzüglich Kindergeld u. Kindergeldzuschlag .../ ... - 514,00 € 1.769,13 € Einkommen über der Einkommensgrenze - 227,87 € Randnummer 80 3. Die Kläger haben schließlich einen spruchreifen Anspruch im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Weder vermitteln die §§ 21 Abs. 6 Satz 1 KiföG M-V und 90 Abs. 3 S. 1 Var. 2 SGB VIII einen Beurteilungsspielraum noch ist jedenfalls die landesrechtliche Anspruchsnorm als Ermessensentscheidung ausgekleidet. Während nach § 90 Abs. 3 S. 1 SGB VIII auf Antrag der Teilnahmebeitrag (= Elternbeitrag) ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden soll, ist (Anm.: Hervorhebungen d. d. Gericht) dieser nach § 21 Abs. 6 Satz 1 KiföG M-V zur Übernahme des Elternbeitrages einschließlich der Verpflegungskosten verpflichtet. Damit sieht jedenfalls § 21 Abs. 6 Satz 1 KiföG M-V bei Erfüllung der positiven tatbestandlichen Voraussetzungen eine gebundene Entscheidung vor. V. Randnummer 81 Die streitige Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. VI. Randnummer 82 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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