Beitragspflicht der Gemeinden für Lastenausgleich bezüglich Gesamtschulen Leitsatz 1. Für Gesamtschulen sind gemäß § 115 Abs 1 S 1 i.V.m. § 103 Abs 1 S 1 Nr 2 SchulG M V (juris: SchulG MV 2010) nur La
§ 103Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Schul
G M-V können die Schulträger bei Gesamtschulen Schulkostenbeiträge nur von Landkreisen und kreisfreien Städten erheben. Satz 2 der Vorschrift bestimmt (oder stellt klar), dass dies auch durch Gemeinden, denen die Schulträgerschaft übertragen wurde, erfolgen kann. Insofern ergibt sich jedoch keine Erweiterung des Kreises der Schulbeitragspflichtigen. Dieser bestimmt sich gemäß Satz 1 in Verbindung mit § 103 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SchulG M-V nach der Schulart: Die Schulkostenbeiträge können bei Grundschulen und Regionalen Schulen ( § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchulG M-V ) von den Gemeinden und bei Gesamtschulen (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 4 SchulG M-V) von den Landkreisen oder kreisfreien Städten erhoben werden. Hier beschränkt sich danach der Kreis der Schulbeitragspflichtigen auf die Landkreise und kreisfreien Städte, denn die Beiträge werden für eine Gesamtschule erhoben. Randnummer 17 Daraus, dass alle in dem Schulkostenbeitragsbescheid in Bezug genommenen Schüler den „Schulzweig“ der Regionalen Schule besucht haben, folgt nicht, dass es sich insoweit bei der Kooperativen Gesamtschule um eine Regionale Schule gehandelt hätte. Die Gesamtschule ist nicht schullastenausgleichsrechtlich in eine Regionale Schule – wofür gemäß § 115 Abs.
§ 103Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Schul
G M-V die Gemeinden schulbeitragspflichtig sind – und ein Gymnasium aufzuspalten. Denn eine Kooperative Gesamtschule verbindet gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SchulG M-V immer den Bildungsgang der Regionalen Schule mit dem gymnasialen Bildungsgang. Dies bedeutet gerade das Wesen der Kooperativen Gesamtschule und als solche ist sie als eigene Schulart neben der Regionalen Schule und dem Gymnasium gesetzlich geregelt (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, c und sowie §§ 16 , 17 und 19 SchulG M-V ). Auch die schullastenausgleichsrechtliche Vorschrift des § 115 Abs.
§ 103Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 Schul
G M-V unterscheidet alle diese Schularten. Es werden zum einen die Grundschulen und Regionalen Schulen und zum anderen – neben Gymnasien und anderen – die Gesamtschulen in Bezug genommen. Dies wäre unsinnig, würden Gesamtschulen schulkostenrechtlich gleichwohl in Regionale Schule und Gymnasium aufgespaltet. Randnummer 18 bb) Eine Erweiterung des Kreises der Schulbeitragspflichtigen folgt entgegen dem Verständnis der Beklagten auch nicht aus dem gesetzgeberischen Willen. Randnummer 19
(1)Die Unterscheidung der Schularten – als Grundschulen und Haupt-/Realschulen einerseits und unter anderem Gesamtschulen andererseits – gerade auch im Schullastenausgleichsrecht war bereits in der ursprünglichen Gesetzesfassung enthalten und die Adressaten der Schulkostenbeitragspflicht sollten sich nach der gesetzlichen Schulträgerschaft richten (Landtags-Drucksache 2/1185, S. 159 zum Entwurf des § 115 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V : „Zahlungspflichtig ist die Gemeinde oder der Kreis, je nach der Verteilung der Schulträgerschaften entsprechend § 103 Abs. 1 Nr. 1 und 2“). Randnummer 20
(2)Auch die Erweiterung des § 115 Abs. 1 SchulG M-V zum 01.01.2013 sollte daran nichts ändern. Satz 2 ist erst auf Grund der Beschlussempfehlung vom 27.11.2012 (Landtags-Drucksache 6/1384, S. 17) ergänzt worden. Darin heißt es dazu: Randnummer 21 „Ein weiterer Änderungsantrag der Fraktionen der CDU und der SPD sah vor, dass einer kreisangehörigen Gemeinde die Schulträgerschaft übertragen und diese Schullastenausgleichzahlungen geltend machen könne. Begründet wurde dies damit, dass nach dem Grundsatz des § 103 Abs. 1 Nr. 2 des Schulgesetzes die Landkreise Träger von Gesamtschulen seien. Allerdings könne nach § 104 Abs. 3 des Schulgesetzes einer kreisangehörigen Gemeinde die Trägerschaft übertragen werden. Damit werde die Gemeinde aber nicht zum gesetzlichen Schulträger im Sinne des § 103 des Schulgesetzes ; sie sei demzufolge auch nicht berechtigt, einen Schullastenausgleich für auswärtige Schülerinnen und Schüler nach § 115 Schulgesetz zu erheben. Diese Möglichkeit bestehe nach dem Wortlaut dieser Vorschrift nur für Schulträger (gemeint ist aber der Schulträger nach dem Schulgesetz, also der Landkreis).“ Randnummer 22 Ob § 115 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V wirklich in diesem verengten Sinne zu verstehen war oder nicht bereits auch die übertragene Schulträgerschaft zur Erhebung berechtigte, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls sollte nach dieser Begründung durch die Gesetzesänderung unmittelbar nur der Kreis der Erhebungsberechtigten, nicht auch der der Beitragspflichtigen erweitert werden. Randnummer 23 cc) Es kann dahinstehen, ob daneben im Wege der Analogie oder mittels berichtigender Auslegung des § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG M-V der Kreis der Schulbeitragspflichtigen im Fall der nach § 104 Abs. 3 Satz 1 SchulG M-V übertragenen Schule überhaupt weitergehend so bestimmt werden könnte, dass beitragspflichtig auch andere Gemeinden wären. Voraussetzung dafür wäre, dass anderenfalls eine plan- oder systemwidrige Lücke im Gesetz bestünde. Dies ist nicht der Fall. Auch systematische Gründe drängen nicht dahin, dass mit der Erhebungsberechtigung der Gemeinden, denen die Schulträgerschaft einer Gesamtschule übertragen wurde, neben der aus § 115 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V folgenden Beitragspflicht von Landkreisen auch eine Beitragspflicht anderer Gemeinden einhergehen müsste. Vielmehr ist das System der Schullastentragung und des -ausgleichs auch bei einer wortlautmäßigen Bestimmung des Kreises der Beitragspflichtigen in sinnvoller Weise geschlossen und bedarf weder einer Lückenschließung noch einer Berichtigung. Randnummer 24
(1)Grundsätzlich tragen nämlich die Landkreise, denen nach der gesetzlichen Konzeption für Gesamtschulen die Trägerschaft zukommt, insoweit auch die Finanzierungslast. Die Beteiligung der Gemeinden, die einem eine Schule tragenden Kreis angehören, kann über die Erhebung einer Kreisumlage erfolgen. Für Kinder aus anderen Landkreisen kann stattdessen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V von dem Landkreis ein Schulkostenbeitrag von anderen Landkreisen erhoben werden. Ist nun die Schulträgerschaft für eine Gesamtschule einer kreisangehörigen Gemeinde übertragen worden, so muss diese, sofern nicht weiterhin der Landkreis die Kosten trägt, nunmehr ebenfalls Schulkostenbeiträge erheben können. Eine solche Erhebungsberechtigung folgt aus § 115 Abs. 1 Satz 2 SchulG M-V. Randnummer 25 Die eine Gesamtschule tragende Gemeinde kann Beiträge zunächst nur für auswärtige Kinder erheben. Darunter sind alle Kinder zu verstehen, die nicht im Bereich des Schulträgers, also hier der Gemeinde, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (s. Schulrecht in M-V, begr. von Bley, Stand 71. Erg.-lieferung März 2015, § 115 Textz. 1 m. Verweis auf zwei Entscheidungen des VG Greifswald). Eine Erheblichkeit von Schuleinzugsbereichen ergibt sich dagegen nicht. Für Kinder aus dem Bereich der eine Gesamtschule tragenden Gemeinde selbst kann diese jedenfalls keinen Schulkostenbeitrag erheben, sondern die Finanzierungslast verbleibt bei der Gemeinde, was insofern folgerichtig ist, als die Gemeinde auch bei Schulträgerschaft eines Landreises über die Kreisumlage hieran beteiligt werden würde. Randnummer 26 Für die auswärtigen Kinder kann die Gemeinde, die eine Gesamtschule kraft Übertragung trägt, nach dem Wortlaut des § 115 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V Schulkostenbeiträge von den Landkreisen erheben. Ob der die Schulträgerschaft übertragende Landkreis womöglich Adressat eines entsprechenden Schulkostenbeitragsbescheides sein kann, muss von der Kammer nicht entschieden werden. Randnummer 27
(2)An diesen Grundsätzen ändert entgegen der Meinung der Beklagten auch die Einfügung des Satzes 2 in § 115 Abs. 1 SchulG M-V nichts. Im Gegenteil fügt sich diese Vorschrift mit der Klarstellung des Kreises der Beitragserhebungsberechtigten und mit dem vorgenannten Ausschlusstatbestand im Falle einer vertraglichen Regelung in das vorgenannte System ein, wonach sich die Beitragspflichtigkeit für Gesamtschulen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 SchulG M-V alleine auf die Landkreise und kreisfreien Städte beschränkt. Randnummer 28
(3)Die Notwendigkeit einer Beitragspflicht auch der Gemeinden und damit der Klägerin ergibt sich nicht – wie hier praktiziert – nur für einen Teil der die Gesamtschule besuchenden Schüler, nämlich für diejenigen, die den Bildungsgang der Regionalen Schule besuchen. Eine schullastenausgleichsrechtliche Aufspaltung der Kooperativen Gesamtschule in eine Regionale Schule und ein Gymnasium kennt weder das Schulgesetz im Allgemeinen noch die Regelung zum Schullastenausgleich im Besonderen (s.o. unter I.1.a.aa). Allein der Umstand, dass die Beteiligten hier von der Möglichkeit einer solchen Aufspaltung des Schullastenausgleichs ausgehen, ermöglicht es nicht, eine dementsprechende Regelung oder Regelungsbedürftigkeit in dem SchulG M-V zu erkennen. Randnummer 29 2. Die Erhebung von Schulkostenbeiträgen ohne Eingriffsgrundlage kommt auch zwischen den hier streitenden Trägern öffentlich-rechtlicher Gewalt schon wegen des Rechtes der Klägerin aus § 2 Abs. 1 KV M-V , Art. 72 Abs. 1 Verf M-V und Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG auf Selbstverwaltung nicht in Betracht (Vorbehalt des Gesetzes), insbesondere nicht neben der bestehenden gesetzlichen Regelung (Vorrang des Gesetzes). Randnummer 30 II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO und §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO in Verbindung mit § 167 Abs. 1 VwGO. Randnummer 31 III. Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage des richtigen Schullastenausgleichs im Fall von § 104 Abs. 3 Satz 1 SchulG M-V.