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OLG Rostock Strafsenat 20 Ws 36/16 Beschluss NS-Verbrechen: Strafbare Beteiligung an Massentötungen in Konzentrations- und Vernichtungslagern und Kons

NS-Verbrechen: Strafbare Beteiligung an Massentötungen in Konzentrations- und Vernichtungslagern und Konsequenzen für die Berechtigung hinterbliebener Angehöriger zum Anschluss als Nebenkläger Leitsat

§ 395Rz. 13; KK-Senge, St

PO, 7.

§ 396Rz. 5; Meyer-Goßner, St

PO, 58.

§ 396Rz.

10, jeweils m.w.N.).

  1. Randnummer 6 Gemessen daran ist die Nebenklagebefugnis des Beschwerdeführers (weiterhin) gegeben. Sie folgt aus der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Schwerin vom 23.02.2015 und der darin zutreffend vorgenommenen umfassenden Würdigung der Sach- und Rechtslage, die sich seit der Feststellung der Anschlussberechtigung durch den Senat auch nicht geändert hat. Die Schwurgerichtskammer - die im Übrigen keinen entsprechenden rechtlichen Hinweis gemäß § 265 StPO erteilt hat - kommt im angefochtenen Beschluss - außerhalb der Hauptverhandlung in der dann vorgesehenen Gerichtsbesetzung - lediglich aufgrund einer anderen rechtlichen Bewertung des angeklagten Sachverhalts zu einer abweichenden Beurteilung der Anschlussberechtigung des Beschwerdeführers. Dies allein rechtfertigt, weil die Möglichkeit der Begehung eines nebenklagefähigen Delikts mitnichten ausschließend, den Widerruf schon nicht und gebietet die Aufrechterhaltung der Nebenklägerstellung des Beschwerdeführers.
  2. Randnummer 7 Der Senat konnte von daher offenlassen, ob die in dem angefochtenen Beschluss vertretene Rechtsauffassung im Ergebnis und von der Begründung her haltbar ist. Randnummer 8 Sie enthält ihrerseits zwar ebenfalls vertretbare Ansätze, lässt aber außer Betracht, dass dem Angeklagten hier nicht zur Last gelegt wird, zu einigen Einzeltaten einen individuellen, allein diese Einzeltaten fördernden Tatbeitrag erbracht zu haben, sondern während seiner Anwesenheit im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau durch seine dortige Tätigkeit zu sämtlichen in diesem Zeitraum begangenen Haupttaten Beihilfe geleistet zu haben. Auf einzelne Transporte (Deportationszüge) kann es mithin nicht ankommen, zumal der Angeklagte an diesen Transporten ersichtlich nicht selbst beteiligt war. Dementsprechend ist auch die in dem angefochtenen Beschluss problematisierte und verneinte Frage, ob der Deportationszug vom 15.08.1944, mit dem die Mutter des Nebenklägers nach Birkenau verbracht worden war, und ihre anschließende Ermordung von der Kognitionspflicht der Kammer erfasst werden, nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist allein, dass der Angeklagte in einem bestimmten, von der Anklage erfassten Zeitraum seinen Dienst in Auschwitz-Birkenau verrichtet hat und die Mutter des Nebenklägers in diesem Zeitraum dort ermordet worden ist. In welchem Umfang - und mit welchen rechtlichen Konsequenzen - der Tatbeitrag des Angeklagten diesen einzelnen Mord tatsächlich gefördert hat, kann und muss dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben. Für die Zulassung der Nebenklage kommt es lediglich darauf an, dass dies möglich ist. Das ist hier der Fall. Randnummer 9 Der Senat verweist im Übrigen auf die unlängst ergangenen Entscheidungen des Landgerichts Lüneburg (Urteil vom 15.07.2015 - 27 Ks 9/14 - Gröning) sowie des Landgerichts Hanau (Eröffnungsbeschluss vom 04.02.2016 - 2 KLs 17/15), die mit beachtlichen Erwägungen die in vorliegender Sache in der zugelassenen Anklage vertretenen Rechtsauffassungen zu stützen geeignet sind und die dem Schwurgericht bei Abfassung des angefochtenen Beschlusses offenbar noch nicht vorlagen. Randnummer 10 Nur der Vollständigkeit halber sei ferner darauf hingewiesen, dass dem deutschen Strafrecht - nämlich in Gestalt des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VStGB (bzw. § 220a Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F.) - Völkermord - ein „Kollektivlebensschutz“ nicht fremd ist. Bei dieser Vorschrift handelt es sich - anders als bei den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten - nicht um eine dem Individualrechtsgüterschutz dienende Strafnorm. Sie schützt vielmehr die soziale Existenz der verfolgten Gruppe als überindividuelles Rechtsgut und erfasst auch objektiv ein mehrfaches Handeln zum Nachteil derselben Gruppe, weshalb jedenfalls dann, wenn sich die tatbestandlichen Handlungen gegen dieselbe Gruppe richten und innerhalb eines einheitlichen örtlichen und zeitlichen Lebenssachverhalt begangen wurden, eine Tat im Rechtssinne gegeben ist (BGH, Urteil vom
  3. April 1999, Az.: 3 StR 215/98, BGHSt 45, 65-91; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.02.2014, Az.: 5 - 3 StE 4/10 - juris -; jeweils m. w. N.). Auch wenn diese Strafnorm im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet (Art. 103 Abs. 2 GG), kann der dahinter stehende Rechtsgedanke nach Ansicht des Senats bei der Frage, ob „Massenverbrechen“ auch ohne nähere Individualisierung einzelner Taten oder Tatkomplexe eine Tat im prozessualen Sinne gemäß § 264 StPO bilden können, durchaus herangezogen werden. Die These, „Massenverbrechen seien dem StGB fremd“, kann im Lichte der genannten Vorschriften jedenfalls keine Geltung mehr beanspruchen.
  4. Randnummer 11 Die „Hilfserwägung“ der Kammer verfängt jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Strafklageverbrauch kann bei Annahme einer einheitlichen Haupttat (fortlaufende millionenfache Tötung von Menschen in Auschwitz-Birkenau) schon deshalb nicht eingetreten sein, weil der einheitlichen Haupttat keine einheitliche Beihilfehandlung des Angeklagten gegenübersteht. Der Anklagte war nach dem Ergebnis der Ermittlungen in zwei verschiedenen, länger unterbrochenen Zeiträumen in diesem Vernichtungslager tätig. Das Urteil des Bezirksgerichts Krakau bezieht sich auf den Zeitraum von Oktober 1943 bis Januar 1944, während im vorliegenden Verfahren der Zeitraum vom
  5. August bis zum
  6. September 1944 Gegenstand der Anklage ist.

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