G (juris: AsylVfG 1992, Fassung: 2015-10-24) durch die spezielleren Bestimmungen der §§ 42, 42a ff. SGB VIII (juris: SGB 8) vollständig verdrängt. (Rn.31)
Maßgabe des § 63 des Asylgesetzes (AsylG) auszustellen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerinnen wenden sich gegen die in verschiedenen Bescheinigungen über die Meldung als Asylsuchende (sog. BüMA) enthaltenden Aufforderungen, sich zur zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung Nostorf-Horst zu begeben. Weiter begehren sie die Erteilung von Aufenthaltsgestattungen. Randnummer 2 Die am […] Mai 1998 geborene – und damit noch minderjährige - Klägerin zu 1) ist die Mutter der am […] 2014 in der Türkei geborenen Klägerin zu 2). Sie ist
eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige der Volksgruppe der Tadschiken schiitischen Glaubens .
eigenen Angaben ist sie religiös verheiratet mit X. (geb. am […] Oktober 1995), der auch Vater der Klägerin zu 2) ist. Dieser ist ebenfalls afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken sunnitischen Glaubens. Randnummer 3
Angaben der Klägerin zu 1) reisten die Klägerinnen am
Angaben der Klägerin zu 1) am
seiner Aussage wegen Fristablaufs zwischenzeitlich aufgehoben; Herr X. befindet sich derzeit im „normalen“ Asylverfahren, welches noch nicht abgeschlossen ist. Randnummer 4 Gestützt auf § 42 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII) wurden die (minderjährigen) Klägerinnen vom Kinder- und Jugendnotdienst Hamburg (KJND) des Landesbetriebes Erziehung und Beratung am 29. Dezember 2014 gegen 22:00 Uhr wegen dringender Gefahr in Obhut genommen. Randnummer 5 Im Rahmen der „Wichtigen Mitteilung
VfG“ verfügte die Erstaufnahmeeinrichtung Hamburg der Beklagten unter dem 13. Januar 2015, dass sich sowohl Herr X. als auch die (in der Mitteilung handschriftlich durch „+ Ehefrau und Kind“ ergänzten) Klägerinnen bis zum Ende des Tages zur Aufnahmeeinrichtung Nostorf-Horst (Mecklenburg-Vorpommern) begeben sollen. Dieser Aufforderung kam Herr X. am gleichen Tage auch
. Er wohnt mittlerweile in F-Stadt. Randnummer 6 Zuvor hatten die Klägerin zu 1) und Herr X. am 13. Januar 2015 schriftlich bestätigt, dass sie eine gemeinsame Ehe führten.
einem undatierten, am selben Tage bei der Ausländerbehörde eingegangenen Vermerk des Landesbetriebes Erziehung und Beratung sei die Klägerin zu 1) darüber informiert worden, dass ihr Ehemann umverteilt werden solle.
einem Telefonat mit ihrem Ehemann habe sie sich zusammen mit ihrer Tochter für ihren Verbleib in Hamburg entschieden. In der die Klägerinnen allein betreffenden Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende der Erstaufnahmeeinrichtung Hamburg der Beklagten vom
Nostorf-Horst zu gehen ausgehändigt. Dabei wurde auf die Verteilungsentscheidung vom 13. Januar 2015 verwiesen. Randnummer 8 Am gleichen Tag bat die Klägerin zu 1) für sich und ihre Tochter um Inobhutnahme. Dieser Bitte kam der KJND
.
Auffassung der Ausländerbehörde sei dies nicht
vollziehbar, weil
der Erstverteilung der Klägerinnen die Erstaufnahmeeinrichtung Nostorf-Horst zuständig sei. Etwaige Probleme seien dort zu klären. Randnummer 9 Unter dem 6. Mai 2015 meldete sich der Verfahrens- und spätere Prozessbevollmächtigte zur Akte. Die beantragte Akteneinsicht wurde wegen der
Auffassung der Ausländerbehörde fehlenden Zuständigkeit dem Bevollmächtigten verweigert. Randnummer 10 Die Amtsvormündin der Klägerin zu 1) teilte der Ausländerbehörde am 9. Juni 2015 mit, dass die minderjährige Klägerin (nur) religiös verheiratet sei. Da ihr „Ehemann“
Nostorf-Horst verteilt worden sei, seien die Klägerinnen in Obhut genommen worden, zumal die Ehe
deutschem Recht ungültig sei. Wegen der Inobhutnahme in Hamburg sei die Ausländerbehörde der Beklagten weiter zuständig. Sie bat um Erteilung von Aufenthaltsgestattungen für die Klägerinnen. Unter dem
gesucht. Mit Beschlüssen vom
Nostorf-Horst zu gehen. Randnummer 15 Die Klägerinnen beantragen, Randnummer 16
G auszustellen. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen abzulehnen. Randnummer 20 Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Es bestehe kein Grund die BüMA aufzuheben. Die Klägerin zu 1) und Herr X. hätten das Bestehen ihrer Ehe bestätigt. Daraufhin sei die gesamte Familie entsprechend Art. 6 des Grundgesetzes (GG)
Nostorf-Horst verteilt worden. Sollten sich nunmehr familiäre Probleme ergeben, seien diese in Nostorf-Horst zu lösen. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der genannten Verfahren nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Ausländerbehörde der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 I. Die Klage ist hinsichtlich beider Klageanträge zulässig. Randnummer 23 1. Der Klageantrags zu 1) , ist zutreffend als Anfechtungsklage
GO) formuliert worden. Die in der BüMA enthaltende, auf § 22 Abs. 3 Satz 1 in der damaligen Fassung des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) gestützte Aufforderung an die Klägerinnen, sich zur Erstaufnahmeeinrichtung
Nostorf-Horst zu begeben (sog. Weiterleitungsverfügung), ist entgegen verbreiteter Auffassung ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Trotz der lediglich abstrakt-generellen Festlegungen der Verteilung von Asylbewerbern
Maßgabe des § 46 AsylVfG wird durch die Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung
VfG eine Aufenthaltsbestimmung in der Erstaufnahmeeinrichtung im konkreten Einzelfall getroffen, der Aufenthalt des Asylbewerbers beschränkt und die verwaltungsinterne Festlegung der Aufnahmeeinrichtung durch die Anordnung rechtsgestaltend umgesetzt. Randnummer 24 Vgl. VG Schwerin, Beschluss vom
VfG bzw. nunmehr des Asylgesetzes (AsylG) begehren, ist dieser erst in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag als Klageänderung
GO zu werten. Diese Klageänderung ist zulässig, da die Beklagte sich auf die Änderung der Klage rügelos eingelassen hat. Sie ist zudem sachdienlich, weil dadurch ein weiterer Verwaltungsrechtstreit um die Erteilung der Aufenthaltsgestattung, bei dem es im Wesentlichen um die gleichen Rechtsfragen gehen würde, vermieden wird. Randnummer 27 b) Die Verpflichtungsklage
GO ist die zutreffende Rechtsschutzform.
richtiger Auffassung ist die Erteilung der Bescheinigung ein Verwaltungsakt
VfG. Sie enthält Regelungswirkungen bezüglich räumlicher Beschränkungen und Befristungen und konkretisiert die Rechtswirkungen der Aufenthaltsgestattung des § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG jedenfalls insoweit auf den Einzelfall. Randnummer 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom
Antragstellung am 10. Dezember 2015 eine Entscheidung über die Frage des Erlasses einer Aufenthaltsgestattung getroffen hat. Zureichende Gründe für eine spätere Verwaltungsentscheidung ihrer Ausländerbehörde hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Randnummer 30 II. Die Klage ist auch begründet. Zum einen ist die angegriffene Weiterleitungsverfügung rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen auch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO;
folgend unter 1.). Zum anderen ist die Weigerung oder Ablehnung der Entscheidung der Beklagten, den Klägerinnen eine Aufenthaltsgestattung
G zu erteilen rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigung durch die Ausländerbehörde der Beklagten (
folgend unter 2.). Randnummer 31
1 Satz 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches VIII (SGB VIII) war das Jugendamt auch ohne Vorliegen einer dringenden Gefahr berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet
Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Diese im vorliegenden Fall durch § 42 Abs. 2 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII begründete Primärzuständigkeit für Erstunterbringung und –versorgung unbegleiteter Kinder und Jugendlicher ist lex specialis zu den allgemeinen Erstverteilungsbestimmungen an §§ 22 f., 46 ff. AsylG anzusehen und verdrängte diese vollständig (vgl. auch §§ 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG, 47 Abs. 1 AsylG). Randnummer 32 Vgl. dazu BayVGH, Beschluss vom
Maßgabe der §§ 42a ff. SGB VIII auf andere Bundesländer verteilt werden. Randnummer 36
3 Nr. 1 SGB VIII ist die Inobhutnahme eine andere Aufgabe der Jugendhilfe, die gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen wird.
1 SGB VIII ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig, da die Aufgabe nicht im Katalog des § 85 Abs. 2 SGB VIII für den überörtlichen Träger aufgeführt ist.
1 SGB VIII errichten die örtlichen Träger Jugendämter
Maßgabe des Landesrechts.
Art. II Abs. 3 Nr. 22 Anordnung über Zuständigkeiten im Kinder- und Jugendhilferecht vom 12. Februar 2002 (Amtlicher Anzeiger 2002, S. 817) ist für die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen die Behörde für Arbeit, Soziales Familie und Integration zuständig. Für Aufgaben
dem Ausländer- und Asylrecht sind hingegen Bezirksämter und die Behörde für Inneres und Sport als Ausländerbehörde zuständig (vgl. im Einzelnen die o.g. Anordnung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylverfahrensrecht). Eine Umdeutung der asylrechtlichen Weiterleitungsentscheidung in eine solche
Jugendhilferecht scheidet bereits deshalb aus (vgl. auch § 47 Abs. 1 VwVfG). Randnummer 39 bb) In materieller Hinsicht ist zu beachten, dass dem Jugendamt in den genannten Obhuts- und Weiterleitungsvorschriften ein weiten Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt ist, den das Gericht nicht durch eine eigene Einschätzung und Ausübung des Ermessens auszufüllen berechtigt ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO).
2 Nr. 1 und 4 SGB VIII hat das Jugendamt im Hinblick auf die in § 42b Abs. 4 SGB VIII genannten Ausschließungsgründe u. a. einzuschätzen, ob das Kindeswohl durch die Durchführung des Verteilungsverfahrens gefährdet würde und/oder der Gesundheitszustand eine Verteilung ausschließen. Diese Einschätzungen dürfen nicht durch das Gericht vorgenommen werden. Randnummer 40 cc) Zudem dürfte ein Weiterleitung heute bereits in zeitlicher Hinsicht daran scheitern, dass diese
4 Nr. 4 SGB VIII ausgeschlossen ist, wenn sie nicht innerhalb eines Monats
der Inobhutnahme erfolgt ist. Im Übrigen sollen die Kinder und Jugendlichen möglichst in dem Land verbleiben, indem sie vorläufig in Obhut genommen worden sind. Randnummer 41
Hamburg umverteilt zu werden, gemäß § 51 Abs. 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG und mit Blick auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK zu entsprechen sein dürfte. Randnummer 43 II. Auch der weitere Klageantrag auf Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltsgestattung
Maßgabe des § 63 AsylG ist begründet. Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung ist gemäß § 63 Abs. 3 die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhalten muss. Weil keine Weiterleitung
Maßgabe des Asylrechts erfolgen durfte, ist das die Ausländerbehörde der Beklagten. Die getroffene Weiterleitungsentscheidung ist, wie oben unter I. ausgeführt, rechtswidrig. Es sind derzeit auch keine Gründe
G ersichtlich, die einer Erteilung der genannten Bescheinigung entgegenstehen. Randnummer 44 III. Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Beklagte als Unterliegende zu tragen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Gemäß § 167 Abs. 2 VwGO sieht das Gericht von einer Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ab.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.