Anspruch auf Erstattung überzahlter Schmutzwasserbeiträge Leitsatz 1. Im kommunalen Abgabenrecht ist der öffentlich rechtliche Erstattungsanspruch im Wege eines Abrechnungsbescheids durchzusetzen. (Rn.45) 2. Ein Erstattungsanspruch im Hinblick auf einen bestandskräftigen Abgabenbescheid kommt unmittelbar nur im Falle der Nichtigkeit dieses Verwaltungsakts in Betracht. (Rn.51) 3. Im Übrigen muss zunächst (auch) die Verpflichtung zur Aufhebung des nicht nichtigen, aber unanfechtbar gewordenen Abgabenbescheids erstritten werden. (Rn.63) 4. Im kommunalen Abgabenrecht in Mecklenburg Vorpommern ist ein Wiederaufgreifen des Abgabenverfahrens nicht möglich. (Rn.70) 5. Die Aufhebung eines kommunalen Abgabenbescheids in Mecklenburg Vorpommern kommt nur unter den Voraussetzungen der §§ 172 ff. AO (juris: AO 1977) i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M V (juris: ) in Frage. (Rn.72) 6. Selbst wenn eine Aufhebung auch nach § 130 AO (juris: AO 1977) bzw. § 131 AO (juris: AO 1977) i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M V (juris: ) möglich wäre, stünde diese Entscheidung im Ermessen der Abgabenbehörde. Eine Ermessensreduzierung auf Null und damit ein Anspruch auf Aufhebung eines bestandskräftigen rechtswidrigen Abgabenbescheids liegt erst dann vor, wenn die Aufrechterhaltung des Abgabenbescheids schlechthin unerträglich ist oder Umstände gegeben sind, welche die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Bescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. (Rn.78) Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren nunmehr letztlich die teilweise Erstattung eines gezahlten Schmutzwasseranschlussbeitrags, der von der Beklagten aufgrund eines damals höheren Beitragssatzes in einem seit langem bestandskräftigen Bescheid verlangt worden war. Randnummer 2 Roswitha B. war am 1. Juli 1992 im Grundbuch von B-Stadt, Blatt k, eingetragene Eigentümerin des damals bereits bebauten Grundstücks, bestehend aus dem 2.498 m² großen Flurstück x der Flur w, Gemarkung B-Stadt. Mit – nicht vorliegendem – Grundstückskaufvertrag vom 6. Februar 1997 verkaufte sie mit Zustimmung ihres Ehemanns Siegfried B. – die Eltern des Klägers zu 2 bzw. Schwiegereltern der Klägerin zu 1 - das daraufhin herausparzellierte Flurstück z mit einer Fläche von 888 m² an die Kläger. Ende November 1998 erfolgte die Auflassung für dieses Grundstück, das nach der notariellen Urkunde auch das herrschende Grundstück gegenüber dem dienenden Grundstück Flurstück y (1.610 m²) im Sinne des Grundstückskaufvertrags sein soll. Die Kläger sind daraufhin je zu ½ als Eigentümer des Grundstücks Flurstück z im Grundbuch von B-Stadt, Blatt l, eingetragen worden (bei Neufassung der Abteilung ohne Eigentumswechsel am 24. Januar 2006 eingetragen). Randnummer 3 Für das Grundstück Flurstück z (Grundbuchblatt
(2)Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig, Randnummer 55 1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, Randnummer 56 2. den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, Randnummer 57 3. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, Randnummer 58 4. der gegen die guten Sitten verstößt.“ Randnummer 59 Keine dieser Alternativen beider Absätze dieser Vorschrift ist tatbestandlich erfüllt. Namentlich liegt keine Nichtigkeit des damals ergangenen Anschlussbeitragsbescheids vom 4. Januar 2001 nach § 125 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V vor. Randnummer 60 Der Verwaltungsakt muss nach dem Gesetz an einem besonders schweren und offenkundigen Mangel leiden, er muss seine grobe Fehlerhaftigkeit also gewissermaßen auch „auf der Stirn“ tragen bzw. diese muss „mit den Händen zu greifen sein“. Besonders schwerwiegend ist nur ein Fehler, der den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen lässt, d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar ist. Dabei bezieht sich „schwerwiegend“ auf den Bescheid und nicht auf das Verhalten der Behörde, sodass für die Beurteilung, ob ein solcher schwerwiegender Fehler dem Verwaltungsakt innewohnt, das Verhalten der Behörde unbeachtlich ist. Offenkundig ist ein Fehler nur, wenn jeder verständige Dritte, dem die Kenntnis aller in Betracht kommenden Umstände unterstellt werden kann, in der Lage ist, den Fehler in seiner besonderen Schwere zu erkennen (vgl. zum Vorstehenden etwa Beschl. der Kammer v. 26. Februar 2016 – 4 B 178/16 SN – u. v. 6. März 2013 – 4 B 463/12 -, S. 8 f. des amtlichen Umdrucks; vgl. statt vieler auch etwa BFH, Urt. v. 26. März 1996 – VII R 40/95 –, juris Rn. 15; Ratschow, in: Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 125 Rn. 2 m. w. N. aus der Rechtsprechung; Seer, in: Tipke /Kruse, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, Stand: Februar 2016, § 125 Rn. 4 ff.; OVG Greifswald, Urt. v. 11. Februar 2009 – 9 K 12/06 -, juris, Rn. 36 m. w. N. zur parallelen Vorschrift des § 44 Abs. 1 VwVfG M-V ). Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (OVG Greifswald, Urt. v. 11. Februar 2009, a. a. O.; Seer, a. a. O., § 125 Rn. 5). Demgegenüber ist ein Verwaltungsakt regelmäßig nicht bereits deshalb nichtig, weil er gegen einfachgesetzliche Rechtsnormen – wie z. B. das Kommunalabgabengesetz oder „seine“ wirksame Satzung - verstößt (vgl. Seer, a. a. O., § 125 Rn. 12 m. w. N.). Erforderlich ist in einem solchen Fall vielmehr ein deutliches, mit den Händen zu greifendes „Mehr“, namentlich an Tiefe und Schwere des Rechtsverstoßes (s. o.). Die „bloße“ Rechtswidrigkeit eines Abgabenbescheids führt regelmäßig – so auch hier – nicht auch zu seiner Nichtigkeit. Dies gilt auch dann, wenn dem Abgabenbescheid die formell vorhandene, materiell-rechtlich aber unwirksame Rechtsgrundlage in Form einer Abgabensatzung fehlt. Die Nichtigkeit der Abgabensatzung führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit eines Abgabenbescheids, der sich auf diese Abgabensatzung als Rechtsgrundlage beruft. Randnummer 61 Die von den Klägern vorgenommene argumentative Verquickung zweier Buchgrundstücke mit deren beitragsrechtlichen Schicksalen ist von vornherein nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund für den Beitragsbescheid vom 4. Januar 2001, der nur ein Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne zugrunde gelegt hat, darzulegen. Das eine hat nichts mit dem anderen zu tun. Es liegt auch keine Doppelveranlagung eines Buchgrundstücks vor, die mindestens zur Rechtswidrigkeit wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Anschlussbeitrags (dann aber wohl auch des zeitlich jüngeren Beitragsbescheids) führte. Offenbar verkennt der Kläger zu 2, dass es sich um zwei Buchgrundstücke handelt, die jeweils sachlich (und zeitlich) getrennt Grundlage zu dem jeweiligen Anschlussbeitrag gebildet haben, der mit dem jeweiligen Beitragsbescheid ihm gegenüber erhoben worden ist. Randnummer 62 Auch der übrige Vortrag des Klägers zu 2 zur Nichtigkeit des genannten Beitragsbescheids ist nicht einmal geeignet, daraus Rückschlüsse auf eine Rechtswidrigkeit des abgabenrechtlichen Bescheids vom 4. Januar 2001 zu ziehen. Anlass zur Annahme der Nichtigkeit des damaligen Beitragsbescheids bietet der Vortrag jedenfalls nicht einmal im Ansatz. Randnummer 63 III. Die Erstattung eines Teils des auf einen bestandskräftigen, nicht nichtigen Beitragsbescheid gezahlten Betrags kann deshalb nur dann erfolgreich sein, wenn zuvor der unanfechtbar gewordene Anschlussbeitragsbescheid vom 4. Januar 2001 im gleichen Umfang beseitigt wird (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschl. v. 22. April 2013 – 2 S 598/13 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Dieser nicht nichtige Bescheid stellt den Behaltensgrund für den gezahlten Beitrag dar, sodass die Zahlung bislang vollumfänglich nicht ohne, sondern mit rechtlichem Grund erfolgt ist. Insofern ist das Begehren des Klägers zu 2 gegenüber der Beklagten darüber hinaus dahingehend auszulegen, dass ebenfalls mittels Verpflichtungsurteils durchzusetzen ist, dass die Beklagte den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 4. Januar 2001 im Umfang von 2.080 € aufhebt. Randnummer 64 Es kann dahingestellt bleiben, ob beide Klagen gemeinsam nebeneinander erhoben werden können oder ob zunächst die Verpflichtungsklage zur teilumfänglichen Aufhebung des Beitragsbescheids zu verfolgen ist und dann ggf. nachfolgend eine weitere Verpflichtungsklage, soweit sich die Behörde dennoch weigert, von sich aus einen Abrechnungsbescheid über den Erstattungsbetrag zu erstellen. Einschlägig sein könnte hier eine wegen der Verpflichtungssituation analoge Anwendung der § 113 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwGO (vgl. dazu Sauthoff, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, § 12 Rn. 6). Jedenfalls schon die Verpflichtungsklage zur teilweisen Aufhebung des Beitragsbescheids vom 4. Januar 2001 hat keinen Erfolg; ohne ihn kann aber auch kein Abrechnungsbescheid zur Erstattung verlangt werden. Randnummer 65 1. Die auf teilweise Aufhebung des Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheids vom 4. Januar 2001 durch die Beklagte gerichtete Verpflichtungsklage ist allerdings im Hinblick auf den Kläger zu 2 ebenfalls zulässig. Randnummer 66
- a)In der Begründung des Widerspruchs gegen den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 5. März 2013 mit anwaltlichem Schreiben vom 25. März 2013 (siehe die dortige Seite 2) ist der ausdrückliche Wille des Klägers zu 2 enthalten, den Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 4. Januar 2001 durch die Beklagte aufheben zu lassen. Randnummer 67
- b)Die Ablehnung dieses Antrags beschied die Beklagte dann unter dem Gliederungspunkt II. 3. lit. c konkludent mit in dem Widerspruchsbescheid vom 14. August 2013. Randnummer 68
- c)Wegen der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden, die hier entsprechend Platz greifen. Randnummer 69 2. Auch diese Verpflichtungsklage ist indessen unbegründet. Der Kläger zu 2 hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf teilumfängliche Aufhebung des bestandskräftigen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheids vom 4. Januar 2001, § 113 Abs. 5 VwGO. Randnummer 70
- a)Ein Wiederaufgreifen des damaligen Beitragsverfahrens aus dem Jahre 2001 ist mangels landesgesetzlich dafür vorgesehener Normen nicht möglich. Maßgeblich ist hier die über § 12 Abs. 1 KAG M-V anzuwendende Abgabenordnung, dagegen grundsätzlich nicht der Hauptteil des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ( § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG M-V macht nur für die §§ 61 Abs. 3 und 80 Abs. 4 Nr. 2 eine Ausnahme). Die insoweit im Range von Landesrecht geltende Abgabenordnung kennt aber keine dem § 51 VwVfG M-V entsprechende Vorschrift zum Wiederaufgreifen des Verfahrens (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, 9. Auflage 2012, § 25 Rn. 7; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 3. September 2014 – 20 ZB 14.1531 –, juris Rn. 4; VGH Mannheim, Urt. v. 27. Juli 2012 – 9 S 569/11 –, juris Rn. 30; VG Magdeburg, Urteil vom 01. Oktober 2015 – 9 A 349/14 –, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urt. v. 4. November 2013 – 17 K 8594/12 –, juris, Rn. 42). Randnummer 71
- b)In Betracht kommen könnten für das Begehren des Klägers zu 2 stattdessen zum einen der § 130 AO – Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts – oder (erst recht im Falle der Rechtswidrigkeit) der § 131 AO – Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts – i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V (vgl. Sauthoff, a. a. O.). Randnummer 72 Möglichkeiten zur Aufhebung und Änderung eines bestandskräftigen Abgabenbescheids eröffnen allerdings zum anderen auch die §§ 172 ff. AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V. Diese Normen stellen nach Auffassung des Gerichts in ihrem Anwendungsbereich, der kommunale Abgabenbescheide in Mecklenburg-Vorpommern umfasst, die §§ 130, 131 AO verdrängende Sonderregelungen dar (vgl. § 172 Abs. 1 Nr. 2 lit. d AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V , der ausdrücklich ausspricht, dass „die §§ 130 und 131 ... nicht (gelten)“, für § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V auch Urteil der Kammer vom 8. Okt. 2015 – 4 A 1861/13 –). Kommunale Abgabenbescheide in Mecklenburg-Vorpommern unterliegen danach (gegenüber sonstigen Verwaltungsakten) einer besonderen – nämlich erhöhten - Bestandskraft (so auch für das dortige Landesrecht der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 10. Dezember 2015 – 2 S 1516/14 –, juris Rn. 87 m. w. N., Urteil v. 27. Juli 2012 – 9 S 569/11 –, juris Rn. 30 und Urt. v. 15. September 2011 – 2 S 654/11 –, juris Rn. 24). Die Rücknahmemöglichkeit des § 130 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V etwa erfasst mithin nur die „übrigen Verwaltungsakte“ im kommunalen Abgabenrecht wie etwa abgabenrechtliche Stundungsbescheide usw. (Aussprung, a. a. O., § 12 Erl. 35 unter Hinweis auf die Kommentarliteratur zur Abgabenordnung, ebenso Erl. 50.1), um die es hier indessen nicht geht. Randnummer 73
- aa)Einer teilweisen Aufhebung oder Änderung des Anschlussbeitragsbescheids vom 4. Januar 2001 steht allerdings die Vorschrift des § 169 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V nicht entgegen. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist nach dieser Vorschrift zwar die Aufhebung oder Änderung einer (hier:) Abgabenfestsetzung ausgeschlossen (vgl. dazu etwa VG Greifswald, Urt. v. 10. August 2011 – 3 A 141/08 –, juris Rn. 22 ). Darauf, ob die Änderung zu Lasten oder zu Gunsten des Abgabenpflichtigen erfolgen soll, kommt es dabei nicht an (VGH Mannheim, Urt. v. 15. September 2011, a. a. O., juris Rn. 28 m. w. N.). Zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger zu 2 sich im Jahr 2013 mit seinem Begehren an die Beklagte gewandt hat, war die Frist für die Festsetzung des Schmutzwasseranschlussbeitrags für das Buchgrundstück, bestehend aus dem Flurstück y der Flur w, Gemarkung B-Stadt, noch nicht bereits verstrichen. Frühestens mit der entsprechenden Beitragssatzung des Zweckverbands C-Stadt vom 3. März 2010 ist die vierjährige Festsetzungsfrist nach den §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V mit Ablauf des Jahres 2010 in Gang gesetzt worden. Randnummer 74
- bb)Die Voraussetzungen für die Aufhebungs- und Änderungsmöglichkeit eines Abgabenbescheids nach § 172 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V hat der Kläger zu 2 nicht dargetan; sie sind, soweit sie für kommunale Abgabenbescheide entsprechend anwendbar sind (vom Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift wohl nur Nr. 2 lit. b bis d AO), auch nicht ersichtlich. Randnummer 75
- cc)Die Voraussetzungen zur (zwingenden) Aufhebung und Änderung eines kommunalen Abgabenbescheids durch die Abgabenbehörde nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V liegen ebenfalls nicht vor. Hier wird weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass Tatsachen oder Beweismittel, die für das Buchgrundstück, bestehend aus dem Flurstück y der Flur w, Gemarkung B-Stadt, zu einem niedrigeren Anschlussbeitrag führen, nachträglich bekannt geworden sind und den Kläger zu 2 kein grobes Verschulden daran trifft, dass dies erst nachträglich bekannt geworden ist. Eine solche Tatsache ist nicht eine neue Kalkulation des Schmutzwasseranschlussbeitrags bzw. deren aus politischem Ermessen niedriger (als „höchstzulässig“ kalkuliert) beschlossenen Beitragssatzes aufgrund einer nunmehr rechtswirksamen Beitragssatzung. Mit Tatsachen sind in dieser Vorschrift ausschließlich solche gemeint, die in der tatsächlichen Sphäre des Abgabenpflichtigen begründet sind, nicht aber etwa geänderte Rechtsgrundlagen (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, a. a. O., § 173 Rn. 2 f.; ebenso verneint für eine rückwirkend in Kraft getretene Abgabensatzung VG Freiburg [Breisgau], Urt. v. 11. Nov. 2015 – 1 K 2954/14 –, juris Rn. 15 m. w. N.). Zudem handelt es sich dabei nicht um eine nachträglich bekannt werdende Tatsache, also um eine solche, die bereits vorhanden, aber noch unbekannt war (vgl. Aussprung, a. a. O., § 12 Erl. 51; vgl. ebenso Loose, a. a. O., § 173 Rn. 25 f.). Vielmehr ist der aktuelle Beitragssatz für den Anschluss (oder die Anschlussmöglichkeit) eines Grundstücks an die öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung eine nachträglich durch den Erlass der neuen wirksamen Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung im Jahre 2010 entstandene Tatsache. Randnummer 76 Eine Tatsache i. S. dieser Norm ist ebenfalls nicht der vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2013 aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG entwickelte (aber auch schon vorher vorhandene, wenngleich bis dahin nicht be- und erkannte) verfassungsrechtliche Grundsatz der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit (Beschl. v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143-163), der zur derzeitigen Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V führt, weil im Kommunalabgabengesetz damals wie heute eine gesetzliche Bestimmung des absoluten Endes einer Beitragserhebungsmöglichkeit fehlt (BVerwG, Urteile v. 15. April 2015 – 9 C 19/14 u. a. –, juris; siehe nunmehr den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss der Kammer v. 31. März 2016 – 4 A 94/11 –, juris; vgl. aber auch den von der Landesregierung eingebrachten und in Erster Lesung am 20. April 2016 im Landtag debattierten Gesetzesentwurf zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, LT-Drucks. 6/5257, der bei Erlass und Inkrafttreten eines solchen Gesetzes die aktuell bestehende Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V „verflüchtigen“ würde). Dieser Umstand betrifft lediglich die Rechtslage, nicht aber die Tatsachensituation. Randnummer 77
- dd)Auch § 175 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V als weitere mögliche Norm zur „zwingenden“ teilweisen Änderung-/Aufhebung eines Anschlussbeitragsbescheids ist vorliegend tatbestandlich nicht erfüllt. Namentlich handelt es sich weder bei dem Erlass der aktuellen Beitragssatzung mit dem nunmehr niedrigeren Schmutzwasseranschlussbeitragssatz noch bei dem nunmehr festgestellten Verfassungsverstoß um ein nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V eingetretenes Ereignis, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Dem Begriff des Ereignisses unterfallen nur nachträglich „sachverhaltsändernde“ Geschehnisse, nicht aber Fälle rückwirkender materieller Gesetze bzw. Gesetzesänderungen einschließlich Satzungen und Satzungsänderungen (Aussprung, a. a. O., § 12 Erl. 53 m. w. N.) oder etwa die rückwirkende Nichtigerklärung von Normen durch das Bundesverfassungsgericht (Loose, a. a. O., § 175 Rn. 25 m. w. N.). Im Übrigen legitimiert die Vorschrift nicht zu einer Aufhebung oder Änderung eines kommunalen Abgabenbescheids, der von vornherein rechtswidrig war und es nicht erst durch eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts geworden ist (vgl. Loose, a. a. O., § 175 Rn. 26 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Randnummer 78
- ee)Aber selbst im Falle der parallelen Anwendbarkeit der §§ 130, 131 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V hätte die Klage des Klägers zu 2 keinen Erfolg. Im Folgenden ist dazu für den vordringlichen Bereich der Rücknahme – für die bei Rechtswidrigkeit erst recht geltende Möglichkeit eines Widerrufs gilt dies gleichermaßen - Folgendes auszuführen: Randnummer 79 Zwar dürfte der Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid vom 4. Januar 2001 wegen Unwirksamkeit der damaligen Satzung des Zweckverbands sowie der vorangegangenen rechtswidrig sein (vgl. statt vieler das Urteil des Gerichts vom 26. März 2015 – 4 A 1300/10 -, S. 23-26 des amtlichen Umdrucks, das insoweit aus dem Kammerurteil vom 11. April 2013 – 4 A 1250/12 - zitiert). Randnummer 80 Für die zu treffende teilumfängliche Aufhebungsentscheidung gilt jedoch, dass sie nach dieser Vorschrift im Ermessen der Abgabenbehörde steht. Für einen ermessensreduzierenden Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen (bestandskräftigen) Beitragsbescheides ist maßgebend, ob die Behörde unter Berücksichtigung der Vorgaben des jeweils betroffenen Rechtsbereichs in Abwägung zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits, die für die Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts streitet, und der Rechtssicherheit andererseits, die für die Aufrechterhaltung bestandskräftiger Verwaltungsakte streitet, fehlerfrei von ihrem Aufhebungsermessen Gebrauch gemacht hat oder nicht. Es liegen im vorliegenden Fall aber keine Umstände vor, nach denen sich das der Beklagten eingeräumte Ermessen dahin verdichtet hat, dass nur die Entscheidung zur teilweisen Aufhebung des damaligen Anschlussbeitragsbescheids ermessensfehlerfrei wäre. Randnummer 81 Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt prinzipiell kein größeres Gewicht zu als dem Gebot der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Für Letzteres ist aber im kommunalen Abgabenrecht – wie wohl auch in den meisten anderen öffentlich-rechtlichen Rechtsgebieten - nichts ersichtlich. Weder das Kommunalabgabengesetz noch die darin in Bezug genommenen Vorschriften der Abgabenordnung enthalten Vorschriften, denen zu entnehmen ist, dass die materielle Richtigkeit der Abgabenerhebung grundsätzlich Vorrang gegenüber der Rechtssicherheit zu erhalten hat. Es bleibt vielmehr grundsätzlich bei der allgemeinen Regelung der Verwaltungsgerichtsordnung, die für die Anfechtung von Verwaltungsakten (bzw. Einlegung von Rechtsmitteln gegen Urteile) Fristen vorschreibt und damit der Rechtssicherheit einen hohen Stellenwert zumisst. Entscheidet sich ein Beitragspflichtiger für die Hinnahme des Verwaltungsakts, kann er nicht deshalb, weil andere erfolgreich das Risiko eines Rechtsbehelfs eingegangen sind, eine Gleichbehandlung mit diesen verlangen (OVG Münster , Beschl. vom 9. Sept. 2009 - 15 A 1881/09 -, juris Rn. 11). Dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden kommt nach Eintritt der Bestandskraft besonderes Gewicht zu, weil durch § 130 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V die Rechtsmittelfristen nicht unterlaufen werden dürfen (BFH, Urt. v. 9. März 1989 – VI R 101/84 –, BFHE 157, 1 = juris Rn. 32 m. w. N.; Rüsken, in: Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 130 Rn. 29). Wird die teilweise oder vollständige Rücknahme eines rechtswidrigen Beitragsbescheids in Durchbrechung seiner Bestandskraft beantragt, ist die Ablehnungsentscheidung der Behörde in der Regel frei von Ermessensfehlern, wenn nur solche Umstände vorgetragen werden, die im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Abgabenbescheid hätten geltend gemacht werden können (VGH München, Urt. v. 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 -, juris Rn. 24; Rüsken, a. a. O., § 130 Rn. 29a). Unter diesen Umständen ist es in aller Regel gerechtfertigt, wenn die Behörde der Rechtssicherheit den Vorzug vor der materiellen Gerechtigkeit einräumt (vgl. statt vieler etwa VG Düsseldorf, Urt. v. 4. Nov. 2013, a. a. O., juris Rn. 65 f. m. w. N.). Randnummer 82 Das Ermessen reduziert sich indessen auf eine Pflicht zur Rücknahme (bzw. zum Widerruf), wenn die Aufrechterhaltung des Bescheids schlechthin unerträglich wäre (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 17. Jan. 2007 - 6 C 32.06 -, juris Rn. 13 m. w. N.; VGH München, Urt. v. 15. Juli 2010, a. a. O., juris Rn. 25; VG Lüneburg, Urt. v. 18. August 2004 – 1 A 344/00 –, juris, Rn. 25 m. w. N.) oder Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit des Bescheids als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (OVG Münster, Beschl. v. 9. September 2009, a. a. O., juris Rn. 4 m. w. N.; Driehaus, a. a. O., § 25 Rn. 8 m. w. N. ; Rüsken, a. a. O., § 130 Rn. 29a m. w. N.). Letzteres könnte zutreffen, wenn die Gemeinde in Kenntnis der Rechtswidrigkeit den bestandskräftigen Bescheid erlassen hätte. Denn angesichts der Bindung der Gemeinde an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) würde es gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zu erlassen in der Hoffnung, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig werden und könne dann durchgesetzt werden (OVG Münster, Beschl. v. 9. September 2009, a. a. O., juris Rn. 6; Aussprung, a. a. O., § 12 Erl. 35 S. 40). Randnummer 83 All dies liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Randnummer 84 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger zu 2 den hier zur teilweisen Aufhebung begehrten Beitragsbescheid vom 4. Januar 2001 hat unanfechtbar werden lassen. Er hätte sich allerdings wegen der damaligen Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts zur Wehr setzen können und müssen, wobei die Angriffe wohl nicht darauf hätten gestützt werden können, dass – wie der aktuelle zeige – der damalige Beitragssatz überhöht gewesen sei. Der aktuelle Beitragssatz ist ein aus dem Satzungsgeber überlassenen Ermessensgründen niedriger gewählter als der kalkulierte. Auch sonst hat der Kläger zu 2 keinen Grund gegen die Rechtmäßigkeit des damaligen Beitragsbescheids angeführt, der nicht hätte damals vorgetragen werden können; so etwas ist auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Randnummer 85 Allein die Rechtswidrigkeit des damaligen Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf (hier: teilumfängliche) Rücknahme des Abgabenbescheids, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde ist (vgl. VGH München, Urt. v. 15. Juli 2010, a. a. O., juris Rn. 25 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 17. Jan. 2007, a. a. O. juris Rn. 13). Randnummer 86 Es ist weiter auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die beklagte Behörde damals etwa sehenden Auges einen auch für sie schon eindeutig rechtswidrigen Anschlussbeitrag mit dem Bescheid vom 4. Januar 2001 erhoben hat, sodass ihr Beharren auf die eingetretene Bestandskraft gegen Treu und Glauben verstieße. Insbesondere war für sie damals nicht erkennbar, dass das Kommunalabgabengesetz bzw. § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V durchgreifenden (aber auch „heilbaren“) verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Vor dem insofern wegweisenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 war aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG – soweit ersichtlich - das Gebot der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit im kommunalen Abgabenrecht mit der Folge einer gesetzgeberisch zu treffenden zeitlichen Grenze einer entsprechenden Abgabenerhebung nicht bereits erkennbar zu entnehmen gewesen. Erst nach dieser verfassungsgerichtlichen Entscheidung haben manch andere Bundesländer – Mecklenburg-Vorpommern allerdings gerade nicht (s. o.) - ihre kommunalen Abgabengesetze um eine absolute zeitliche Grenze der Abgabenerhebung jenseits der „variablen“ Festsetzungsverjährungsfrist ergänzt. Randnummer 87 Auch im Übrigen liegen keine Umstände vor, welche die Aufrechterhaltung des damaligen Bescheids schlechthin unerträglich erscheinen lassen und deshalb das Ermessen der Beklagten zur (teilweisen) Aufhebung des unanfechtbar gewordenen Beitragsbescheids vom 4. Januar 2001 auf Null reduzierten. Randnummer 88 Der vielerorts wohl vor allem von Nichtjuristen im hiesigen Land hierbei zitierte, Verfassungsbeschwerden brandenburgischer Grundstückseigentümer stattgebende Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (Az. 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 –, juris, ebenso in einer Vielzahl ähnlicher Verfassungsbeschwerden aus dem Land Brandenburg, Beschlüsse v. 22. Dez. 2015 - statt vieler 1 BvR 2343/14 u. a. - und Beschl. v. 15. Jan. 2016 - 1 BvR 2911/14 -) bietet schon keinen Anlass zu Ermessenserwägungen zur (teilweisen) Aufhebung früherer Beitragsbescheide im Land Mecklenburg-Vorpommern, erst recht führt er auch nicht zu einer entsprechenden Ermessensreduzierung. Randnummer 89 Die dort angeprangerte echte Rückwirkung einer Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg (KAG Brandenburg) Anfang des Jahres 2004 beruhte darauf, dass seither die sachliche Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten einer „rechtswirksamen“ Satzung eintritt. Zuvor hatte aber das dortige Oberverwaltungsgericht (damals noch „nur“ Brandenburg) seit dem Normenkontrollurteil vom 8. Juni 2000 (- 2 D 29/98.NE -, LKV 2001, 132 = juris, Rn. 43 ff.) eine andere (und im Übrigen recht komplizierte) Rechtslage geprägt, die in juris mit dem folgenden Leitsatz wiedergegeben wird: Randnummer 90 Für das Entstehen der Anschlussbeitragspflicht kommt es nach § 8 Abs. 7 S 2 KAG (Brandenburg a. F.) für bereits an die leitungsgebundene Einrichtung oder Anlage anschließbare Grundstücke nicht auf das In-Kraft-Treten der ersten gültigen Beitragssatzung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Gemeinde oder der Zweckverband erstmals eine Beitragssatzung in Kraft setzen wollte, bzw. den in dieser Satzung bestimmten späteren Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht. Bei Ungültigkeit dieser Satzung muss sich eine später erlassene gültige Satzung Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt beimessen, um eine Beitragspflicht für die bereits vorher anschließbaren Grundstücke begründen zu können. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für den Beginn der Frist für die Festsetzungsverjährung. Randnummer 91 Als Konsequenz dieser Rechtsprechung führte vor der Änderung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Brandenburg a. F. der Erlass einer wirksamen Beitragssatzung dann zu einer Verjährung der Anschlussbeitragsforderungen, wenn der erste „Satzungsversuch“ bereits mehr als vier Jahre (Verjährungsbeginn ist allerdings nicht der Tag des Inkrafttretens der alten Satzung, sondern der Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres, § 170 Abs. 1 AO) zurücklag. Die Beitragspflicht wäre zwar mit dem notwendig rückwirkenden Erlass einer wirksamen Beitragssatzung für eine „juristische Sekunde“ entstanden, dann aber gem. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG Brandenburg i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO sofort verjährt. Randnummer 92 Die gesetzliche Änderung des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes führte nun dazu, dass offenbar in einer Vielzahl von Fällen Beitragspflichtige in Brandenburg wieder herangezogen werden konnte, die nach der rechtsprechungsgeprägten alten Rechtslage wegen zwischenzeitlich bereits eingetretener Festsetzungsverjährung nicht mehr hätten veranlagt werden können und dürfen. Randnummer 93 Diesen Zustand einer echten gesetzlichen Rückwirkung in einen abgeschlossenen Sachverhalt, in den der Gesetzgeber nachträglich eingegriffen hat, hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 12. November 2015 (und weiteren Beschlüssen) als rechtsstaatlich unzulässig verurteilt und zudem im Sinne einer Hilfserwägung dieses Ergebnis auch nach den Grundsätzen einer unechten gesetzlichen Rückwirkung entwickelt, da selbst dann ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliegt. Randnummer 94 Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden nach § 31 Abs. 1 BVerfGG zwar die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Eine Bindung setzt allerdings voraus, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch einschlägig ist, also auf eine vergleichbare Sach- und Rechtslage zutrifft. Daran fehlt es hier. Randnummer 95 Das hiesige Landesrecht beinhaltet jedenfalls im hier relevanten Bereich durch das Erste Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. S. 91) weder eine sog. echte noch eine sog. unechte gesetzliche Rückwirkung. Darin wird überhaupt keine Rückwirkung vorgenommen. Grundsätzlich liegt keine Rückwirkung vor, wenn eine Neuregelung nur deklaratorischer Art ist, also lediglich bestätigt, was von vornherein aus der ursprünglichen Norm folgte (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschl. v. 21. Sept. 2012 – 46/11 –, LKV 2012, 506 = juris, Rn. 72 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerfG, Beschl. v. 17. Januar 1979 – 1 BvR 446/77, 1 BvR 1174/77 –, BVerfGE 50, 177-195 = juris Rn. 49). Randnummer 96 Das Erste Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 nahm von der Vorstellung einer „einheitlichen“ Beitragserhebungsvorschrift ( § 8 KAG vom 1. Juni 1993 bzw. zuvor auch § 8 KAG vom 11. April 1991) Abschied und scheidet seither die Straßenbaubeiträge ( § 8 KAG M-V ) von den Anschlussbeiträgen nach § 9 KAG M-V. Eingefügt wurde durch das Änderungsgesetz in die anschlussbeitragsrechtliche Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V (gegenüber der Vorgängerfassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG ), dass die sachliche (Anschluss-)Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der „ersten wirksamen“ (Anschlussbeitrags-)Satzung. Randnummer 97 Dadurch ist das Anschlussbeitragsrecht in Mecklenburg-Vorpommern aber nicht rückwirkend geändert worden. Anders als im durch die Rechtsprechung des dortigen Oberverwaltungsgerichts geprägten Kommunalabgabenrecht des Landes Brandenburg entsprach es auch schon vor dem genannten Ersten Änderungsgesetz vom 14. März 2005 ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (und der erstinstanzlichen Gerichte), die sachliche Anschlussbeitragspflicht unter der Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG vom 1. Juni 1993 frühestens dann entstehen zu lassen, wenn eine wirksame Anschlussbeitragssatzung vorliegt (obergerichtlich, soweit ersichtlich, erstmals im Beschl. v. 8. April 1999 – 1 M 41/99 – entwickelt, siehe seither auch etwa OVG Greifswald, Urteil v. 13. Nov. 2001 – 4 K 16/00 –, juris Rn. 65, Urt. v. 2. Juni 2004 – 4 K 38/02 –, juris Rn. 76 m. w. N.; vgl. die weiteren obergerichtlichen Rechtsprechungsnachweise bei Aussprung, a. a. O., § 9 Erl. 7.2). Diese mithin schon zuvor durch die (ober)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geprägte Rechtslage hat der Landesgesetzgeber lediglich zur („wahren“) Klarstellung ausdrücklich in den seit Ende März 2005 geltenden § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V hineingeschrieben. Randnummer 98 Die hiesige zuvor geltende gesetzliche Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 wurde im Übrigen aus diesem Grund auch nicht mit dem Ersten Änderungsgesetz vom 14. März 2005 im nunmehr geltenden § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V in dem Sinne geändert, dass dadurch („wieder“) Anschlussbeiträge erhoben werden konnten, die nach der Auslegung der Vorgängervorschrift – namentlich wegen zwischenzeitlich bereits eingetretener Festsetzungsverjährung – nicht mehr hätten erhoben werden dürfen. Nach der Rechtslage konnte diese Situation zuvor in Mecklenburg-Vorpommern nicht auftreten, da der Lauf der Festsetzungsverjährung von vornherein an das Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung als Voraussetzung für das Entstehen der sachlichen Anschlussbeitragspflicht gekoppelt war. Randnummer 99 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Randnummer 100 Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO).