Jagdrechtliche Existenz und Kompetenzen einer Angliederungsgenossenschaft Leitsatz Zur (rechtlichen) Existenz einer Angleichungsgenossenschaft (Rn.18) und dem Umfang ihrer Befugnisse nach § 9 LJagdG M V(juris: JagdG MV). (Rn.23) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls die Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Durch eine Abrundungsentscheidung der Landrätin des damaligen Landkreises Ostvorpommern vom 02.10.2003, mit der dem damaligen Eigenjagdbezirk (EJB) „BVVG Rehberg“ in der Gemarkung Rehberg, Flur 1 und Flur 2 Flächen zugeordnet worden waren, war eine sog. Angliederungsgenossenschaft im Sinne von § 9 LJagdG M-V entstanden. Sie führte laut ihrer Satzung vom 15.02.2005 den Namen „Angliederungsgenossenschaft Rehberg“. Randnummer 2 Der ca. 504 ha große EJB „BVVG Rehberg“ war nicht verpachtet und wurde durch gemäß § 3 Abs. 1 LJagdG M-V benannte Jagdausübungsberechtigte bejagt. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 26.03.2013 an die Beklagte widerrief die BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH u. a. die Benennung des Jagdausübungsberechtigten für den EJB „BVVG Rehberg“ und teilte mit, es seien aus dem Eigenjagdbezirk Flächen veräußert worden. Die restlichen BVVG-Flächen besäßen nicht mehr die erforderliche Mindestgröße für einen Eigenjagdbezirk und würden den Jagdgenossenschaften und neuen Eigenjagdbezirken angegliedert. Randnummer 4 Die Beklagte hatte bereits vor der Mitteilung mit Bescheid vom 12.03.2013 festgestellt, dass mit dem Entstehen des EJB „Rehberg“ die Jagdgrenzen in Bezug auf den ehemaligen EJB „BVVG Rehberg“ unverändert bleiben würden. Bei ihrer Entscheidung war die Beklagte davon ausgegangen, dass durch die vollständige Veräußerung der Flächen des ehemaligen EJB „BVVG Rehberg“ dieser Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes untergegangen und ein neuer EJB „Rehberg“ der C. entstanden war. Weil keine wesentlichen Veränderungen eingetreten seien, mache sich keine Änderung der bewährten Jagdgrenzen erforderlich. Randnummer 5 Gegen den Bescheid vom 12.03.2013 legte ein Grundeigentümer, Herr G., vertreten durch seinen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt B., mit Schreiben vom 16.05.2013 im eigenen Namen Widerspruch ein, über den bis zu den nachfolgenden Entscheidungen vom 27.11.2013 und 27.05.2014 nicht entschieden wurde. Randnummer 6 Am 27.11.2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Bescheid. In Ziff. I des Bescheides wurde der Bescheid vom 02.10.2003 über die Abrundung der Jagdbezirksgrenzen des EJB „Rehberg“ insoweit geändert, als dass durch nachträglich eingetretene Tatsachen die in einer Anlage 1 näher bezeichneten Flurstücke aus dem EJB „Rehberg“ ausschieden. In Ziff. II wurde der Feststellungsbescheid vom 12.03.2013 zurückgenommen. In Ziff. III wurde die sofortige Vollziehung der Entscheidungen aus Ziff. I und II angeordnet. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der neu entstandene Eigenjagdbezirk der Beigeladenen umfasse lediglich ca. 278 ha der Flächen des ehemaligen Eigenjagdbezirks der BVVG zuzüglich der im Eigenjagdbezirk liegenden Flächen (sog. Enklaven). Die übrigen Flächen stünden im Eigentum Dritter und seien Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks (GJB) Neuendorf B/Janow geworden bzw. seien temporär (bis zu einer Angliederung) jagdbezirksfrei. Randnummer 7 Gegen die Verfügung der Beklagten vom 27.11.2013 legte die Beigeladene am 03.12.2013 Widerspruch ein und beantragte beim VG Greifswald vorläufigen Rechtsschutz. Das VG Greifswald stellte mit Beschluss vom 26.06.2014 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her (Az.: 6 B 1152/13). Randnummer 8 Bereits zuvor, mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2014 hatte die Beklagte ihren Bescheid vom 27.11.2013 insoweit aufgehoben, „als dass der Abrundungsbescheid vom 02.10.2003 in dergestalt unverändert bestehen“ bleiben solle. In Bezug auf die in der beigefügten Anlage 1 aufgeführten „Rehberger Waldflächen“ wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Randnummer 9 Gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.05.2014 hat die Klägerin unter der Bezeichnung „Angliederungsgenossenschaft Rehberg/Janow“ unter dem 16.10.2014 Anfechtungsklage vor dem Amtsgericht Greifswald erhoben, das den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 24.11.2014 an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen hat (Az.: 44 C 303/14). Randnummer 10 Die Klägerin repräsentiert nach eigenen Angaben in der Klageschrift die Grundstücke in der Gemarkung Rehberg, die nicht im Eigentum der Beigeladenen stehen oder von diesen umschlossen werden. Sie begehrt die Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Beklagten, soweit dieser den Abrundungsbescheid vom 27.11.2013 wieder aufgehoben hat. Alle unter Ziff. 1.1 der Anlage 1 zum Bescheid vom 27.11.2013 aufgeführten Flächen seien dem Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft Janow anzugliedern. Die in Ziff. 1.2 des Bescheides vom 27.11.2013 genannten Flächen bildeten zusammen mit weiteren Flächen in der Gemarkung Rehberg und der Gemarkung Japenzin einen Jagdbezirk, der insgesamt ebenfalls ausreichend groß sei, um einen Jagdbezirk einer Jagdgenossenschaft zu bilden. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 27.05.2014 aufzuheben. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Beigeladene stellt keine Anträge. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 14.04.2016 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die gemäß § 42 Abs. 1 und 2 VwGO statthafte Anfechtungsklage hat keinen Erfolg; sie ist bereits unzulässig, weil die Klägerin als Angliederungsgenossenschaft des (ehemaligen) EJB „BVVG Rehberg“ rechtlich nicht mehr existiert (1.) und eine Angliederungsgenossenschaft in Bezug auf den Eigenjagdbezirk der Beigeladenen (noch) nicht entstanden ist (2.). Die Klägerin kann deshalb auch von vornherein nicht Trägerin von Rechten einer Angliederungsgenossenschaft nach § 9 LJagdG sein. Randnummer 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.