Kreuzschifffahrt: Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters bei Ermöglichung der vorübergehenden Gepäckabstellung in den Kabinengängen am Vorabend des Reiseendes Leitsatz Den Reiseveranstalter einer Kreuzschifffahrt, der den Reisenden den Service anbietet, ihr Gepäck am Vorabend des Reiseendes in den Kabinengängen zum Abtransport durch das Personal abzustellen, trifft keine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, die Kabinengänge sowie den Abtransport des Gepäckgutes fortlaufend zu überwachen, um einen Unfall des Reisenden (Sturz über ein Gepäckstück), den dieser bei Waltung von Umsicht und hinreichender Aufmerksamkeit selbst meiden kann, zu verhindern. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend LG Rostock, 14. Mai 2013, 9 O 746/12
(3)zu verurteilen, an die Klägerin Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch einen Betrag von 20.000,00 € (insgesamt) nicht unterschreiten sollte, zu zahlen, Randnummer 19 2. die Beklagte und Berufungsklägerin zu verurteilen, an die Klägerin und Berufungsbeklagte (neben den bereits erstinstanzlich zugesprochenen Beträgen) weitere 5.000,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und zwar klageerweiternd als Verdienstausfall, Randnummer 20 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 220,75 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und zwar ebenfalls klageerweiternd als weitere Erstattung von Zuzahlungen zu Heilbehandlungen. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt, Randnummer 22 die Anschlussberufung zurück zu weisen. Randnummer 23 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Parteischriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt im Übrigen ausdrücklich Bezug genommen. II. Randnummer 24 Die zulässige Berufung ist begründet. Auf das Rechtsmittel der Beklagten ist die Klage abzuweisen, da der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz (§ 249 BGB) und Zahlung von Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) - unbeschadet davon, ob gestützt auf eine Pflichtverletzung des Reisevertrages (§§ 651a, 280 Abs. 1 BGB), oder auf eine deliktische Haftung (§§ 823 Abs. 1, 831 BGB) - nicht gegeben wirkt (1.). Von daher kann der Anschlussberufung der Klägerin kein Erfolg beschieden sein (2.). Randnummer 25 1. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten kausal für den von der Klägerin behaupteten Schaden geworden ist. Solches aber hat grundsätzlich der Geschädigte zu beweisen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 823 Rn. 54 m.w.N.). Ob darüber hinaus der Klägerin ein so überwiegendes Mitverschulden (§ 254 BGB) anzulasten wäre, dass dieses eine Haftung der Beklagten ausschließt (so deren Ansicht, vgl. Schriftsatz vom 13.08.2013, Seite 5 = GA 162/I), bedarf deshalb keiner Entscheidung. Randnummer 26 a. Zu den Vertragspflichten des Reiseveranstalters nach § 651a BGB rechnet die Erbringung aller vertraglich zugesicherten Leistungen. Solche sind vorliegend nicht streitgegenständlich. Die allgemeinen Fürsorge- und Obhutspflichten, insbesondere soweit es um die dem Veranstalter zumutbaren Maßnahmen zur Abwehr solcher mit der Reise verbundener Gefahren geht, mit denen der Reisende nicht zu rechnen braucht und die er deshalb auch nicht willentlich in Kauf nimmt, decken sich in der Regel mit den allgemeinen Verkehrssicherungspflichten (vgl. nur Palandt/Sprau, a.a.O., § 651a Rn. 6 m.w.N.). Randnummer 27 b. Zu den deliktsrechtlich bedeutsamen Pflichten, die nicht notwendig mit den vertraglichen übereinstimmen, sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu zählen, die einem ordentlichen und gewissenhaften Veranstalter allgemein obliegen und zumutbar sind, insbesondere die sorgfältige Auswahl, Überwachung und Instruktion des Personals, wie auch das Ausräumen von oder die Warnung vor Gefahren, die dem hinreichend sorgfältigen Reisekunden nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einrichten kann (siehe näher Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 209 m.w.N. a.d.Rspr.). Randnummer 28 aa. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist jedoch nicht erreichbar. Es geht vielmehr um die Risikoabwägung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person. Der Pflichtige muss deshalb nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Sie können von einem Hinweis auf die Gefahr bis zur Beseitigung der Gefahrenquelle reichen. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betreffenden Verkehrskreises für notwendig und ausreichend erachten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Der Dritte ist aber in der Regel nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann, nicht auch vor Gefahren, die jedem vor Augen stehen und vor denen er sich ohne weiteres selbst schützen kann, wobei alle Umstände sowohl in der Person des Pflichtigen, wie des Gefährdeten bedeutsam sein können. Im Ergebnis ist eine Gesamtabwägung aller Gesichtspunkte vorzunehmen (vgl. zu allem Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rn. 51 m.w.N. a.d.Rspr.). Randnummer 29 bb. Nach diesem Maßstab ist es rechtlich verfehlt, wenn das Landgericht von einem Überwachungs- und Organisationsverschulden der Beklagten deshalb ausgegangen ist, weil sie keine Kontrollmaßnahmen angestellt hat, um eine Gefährdung der Passagiere durch das im Rahmen ihres Service-Angebots den Reisenden am Vorabend (bis nach Mitternacht 02:00 Uhr) ermöglichte Abstellen ihres Gepäcks in den Kabinengängen des Schiffes bis zum Abtransport durch das Bordpersonal auszuschließen. Für die Vermeidung einer Gefahr vermochten die Reisenden zumutbarer Weise selbst Sorge zu tragen. Randnummer 30 (
- i)Unstreitig sind die Kabinengänge auf dem Schiff ausgeleuchtet. Die Koffer waren - auch nach den Angaben der Klägerin - sichtbar im Gang zu den Kabinen aufgestellt. Ihre Einlassung, sie habe sich nicht auf herausragende Laufräder an der Unterseite der vertikal gestellten Koffer vorbereitet und diesen Umstand nicht im Bewusstsein gehabt, vermag im Rahmen der Risikoabwägung die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters nicht zu begründen. Randnummer 31 Es ist allgemein bekannt, dass die marktüblichen Reisegepäckstücke, insbesondere Koffer größeren Ausmaßes, zur Erleichterung in der Handhabung regelmäßig mit Rollrädern ausgerüstet sind. Diese haben auch keine Größe oder sind in einer Weise gebaut, dass sie zusätzlich zum Raummaß des Koffers eine besondere Gefahrenquelle begründen. Randnummer 32 (
- ii)Das Landgericht hat überdies im konkreten Fall unberücksichtigt gelassen, dass der Ehemann der Klägerin als von ihr benannter Zeuge wie folgt ausgesagt hat: Randnummer 33 „Die Koffer standen auch längs an der Wand und wenn ich gefragt werde, wie breit diese Koffer an der Längsseite waren, dann würde ich sagen, bis zu 45 - 50 cm. Da waren durchaus auch größere Koffer dabei. Die Räder befanden sich unten an den Koffern und ob die hier zur Wand oder zum Gang standen, dass konnte man durchaus sehen.“ Randnummer 34 Schon aufgrund dieser Bekundungen des Zeugen ... ist festzustellen, dass für einen umsichtigen Passagier, der die ihm gebotene Vorsicht und Sorgfalt walten lässt, das Gefahrengut - Koffer mit Rädern - deutlich erkennbar war und er sich in seinem Verhalten darauf einzustellen vermochte. Umgekehrt hat der Zeuge keine Angaben dazu machen können, aus welchen Gründen dies der Klägerin in der konkreten Lage nicht möglich gewesen wäre, denn er hat den Unfall nicht aus eigener Anschauung beobachtet. Randnummer 35 (iii) Auch die Klägerin selbst hat in ihrer persönlichen Anhörung (§ 141 ZPO) vor dem Landgericht keine Situation geschildert, die ihre fehlende Aufmerksamkeit, um die Gefahr eines Sturzes über oder wegen der im Kabinengang abgestellten Koffer zu vermeiden, nachvollziehbar zu erklären vermag. Denn insoweit hat sie nur lapidar angegeben: Randnummer 36 „Der Gang war beleuchtet. Ich habe die Koffer dort auch stehen sehen, als ich in den Gang bog. Es war schon eng und man musste generell aufpassen. Randnummer 37 Auf weitere Frage, ob die Klägerin auch die Räder gesehen hätte: Randnummer 38 Also im ersten Moment nicht und mir war eigentlich nicht bewusst, dass ich hier noch extra auf die Räder achten musste. Auf die Räder des konkreten Koffers habe ich vor dem Sturz nicht gesehen. Der Koffer stand hochkant an der Wand und ich bin über die Räder unten am Koffer gestolpert. Wenn ich den Koffer beschreiben soll, dann denke ich, es war ein Hartschalenkoffer und er war dunkel. Ich bin dort an etwas hängen geblieben und als ich dann während bzw. nach dem Sturz dort hingesehen habe, war dort eben dieses Rad, was in den Gang stand und ich denke, dass ich auch darüber gestolpert bin. Randnummer 39 Auf Frage, wie groß das Rad war: Randnummer 40 Das kann ich nicht sicher sagen. Es hat auf jeden Fall nach meiner Erinnerung wohl zu 3/4 herausgestanden.“ Randnummer 41 Nach dieser Wiedergabe des Geschehens durch die Klägerin, das sie in ihrer Anhörung vor dem Senat bestätigt hat, kann noch nicht einmal sicher angenommen werden, dass sie über die Rollräder eines der abgestellten Gepäckstücke gestolpert und zu Fall gekommen ist. Die Klägerin hat insofern allein Mutmaßungen geäußert. Randnummer 42 (
- iv)Es erscheint nach den konkreten Umständen weder erforderlich noch dem Reiseveranstalter zumutbar, über die zur Vermeidung einer Gefahr getroffenen Vorsorgemaßnahmen hinaus, zu denen das Ausleuchten des Kabinenganges sowie der an die Reisende erteilte Hinweis, das Reisegepäck am Vorabend vor der Abreise vor der Kabine abstellen zu können, so dass sich darauf Jedermann einzurichten vermag, die Verpflichtung aufzuerlegen, durch eine Überwachung und Kontrolle der Kabinengänge, oder durch fortlaufenden Abtransport des Gepäckgutes während der Abend- und Nachtzeit, zusätzliche Sicherheit zur Gefahrenabwehr zu treffen. Randnummer 43 (
- v)Die Klägerin, die vom Senat in der mündlichen Verhandlung zur Vervollständigung des Bildes von dem Unfallhergang persönlich angehört worden ist (§ 141 ZPO), verbleibt demgegenüber auch in der Berufungsinstanz bei ihrer Ansicht, die Beklagte treffe ein Organisations- und Überwachungsverschulden. Da diese mit ihrem Angebot, die Gepäckstücke zum Reiseende für den Abtransport durch das Service-Personal vorübergehend in den Gängen abzustellen, eine zusätzliche Gefahrenquelle geschaffen habe, müsse sie die Passagiere auch dazu anhalten, die Gefahr möglichst gering zu halten. Sicherheitsvorschriften, um einen freien und sicheren Durchgang zu gewährleisten, habe die Beklagte indes nicht ausgegeben. Die Klägerin meint „Gänge (...) sollen ihrer Natur nach zum Zwecke der Bewegung genutzt werden und nicht zum Lagern von Reisegepäck“. Die Beklagte treffe daher „zumindest die Pflicht zur Überwachung, ob der Gang noch durchquerbar ist in einer angemessenen Geschwindigkeit, die für Gänge üblich ist, und man insofern nicht dazu gezwungen ist, einmal links und einmal rechts zu gehen, um allen möglichen Gefahrenquellen auszuweichen“ (Schriftsatz vom 21.11.2014, Seite 1-2 = GA 223-224). Randnummer 44 Diese von der Klägerin formulierten Anforderungen an eine Verkehrssicherungspflicht im vorliegend streitgegenständlichen Lebenssachverhalt erachtet der Senat für überzogen. Die Klägerin gesteht selber zu, dass sich die den Passagieren erteilte Befugnis, ihr Gepäck zum Abtransport auf den Gängen des Kreuzfahrtschiffes abzustellen, nur auf einen kurzen Zeitraum - gemessen an der Gesamtreise - bezog. Die Beklagte hatte durch die von ihr ausgegebenen allgemeinen Informationen auf diese Situation und auf die zeitlichen Schranken hingewiesen, so dass Jedermann sich darauf einzustellen vermochte. Um den von der Klägerin geforderten freien Durchgang des Kabinenganges zu gewährleisten, hätte die Beklagte faktisch auf allen Decks des Schiffes Personal zum zügigen und unmittelbaren Abtransport des abgestellten Gepäckgutes bereit stellen müssen. Das aber erscheint weder zumutbar noch mit vertretbaren Aufwand durchführbar. Für diesen Fall müsste die Beklagte bei Erwägung der vorhandenen personellen Ressourcen und unter Einbeziehung wirtschaftlicher Überlegungen gänzlich von ihrem Angebot Abstand halten, womit umgekehrt zusätzlich Beschwernisse für die Passagiere beim Verlassen des Schiffes zum Reiseende einher zu gehen drohten, da jeder Einzelne sein Gepäck mit sich vom Schiff zu transportieren hätte, was wiederum zu individuellen Belastungen und allgemeinen Zeitverlusten führen könnte. Bei Abwägung dieser Vor- und Nachteile sowie der mit der vorübergehenden Gepäckabstellung in den Kabinengängen eintretenden Gefahrenlage, die unter Beachtung der aufgezeigten Umstände als eher gering einzustufen ist, wirkt der Vorwurf eines Überwachungsverschulden deshalb unangemessen. Randnummer 45 c. Angesichts dieses Ergebnisses kann dahinstehen, ob sich der Sturz der Klägerin überhaupt so wie von ihr behauptet (Sturz über vor der Kabine abgestellte Koffer) zugetragen hat, oder ob ein anderer Geschehensablauf in Betracht zu ziehen ist. Auch insofern ergeben sich allerdings erhebliche Zweifel, da in der Unfallbericht (Anlage B 2, GA 49/I) als Unfallort das Wort „Treppe“ in das Protokoll eingetragen ist. Der dazu in erster Instanz befragte Zeuge hat nicht ausschließen wollen und können, dass es sich dabei um einen von ihm gefertigten Texteintrag handelt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 26.03.2013, Seite 5 = GA 86/I). Da er selbst beim Sturz seiner Ehefrau, der Klägerin, nicht unmittelbar vor Ort gewesen ist, ließe sich dieser Umstand nicht anders deuten, als dass sein Vermerk auf eine Schilderung der Klägerin zurück geht. Damit aber wäre auch der Klagevortrag zum Unfallhergang, den die Beklagte in Abrede gestellt hat, nicht als erwiesen anzusehen. Randnummer 46 d. Für eine Wiederholung der Beweisaufnahme bestand kein Anlass. Denn der Senat geht als Berufungsgericht vom selben objektiven Erklärungswert der Angaben des in erster Instanz als Zeugen vernommenen Herrn ... und der Äußerungen der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO aus, er legt diesen Erklärungen bei der rechtlichen Beurteilung einer Pflichtverletzung allerdings ein anderes Gewicht als das Landgericht bei (vgl. insofern Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 529 Rn. 8 a.E. m.w.N.). Randnummer 47 2. Da die Klage schon dem Grunde nach reif zur Abweisung ist, bedarf es mit der Anschlussberufung der Klägerin, die sich klageerweiternd zur Höhe eines ihr gegebenen Anspruchs verhält, keiner Befassung. III. Randnummer 48 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Randnummer 49 2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat seine Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Randnummer 50 3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu noch fordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Randnummer 51 4. Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO, wobei sich der Senat bei der Ansetzung des Schmerzensgeldanspruches, den die Klägerin in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, daran orientiert hat, dass der entsprechende Betrag nicht höher als der vom Landgericht ausgeurteilte Anspruch zu bemessen gewesen wäre, wenn die Klage Erfolg gehabt hätte (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 35. Aufl., § 3 Rn. 63 m.w.N.). Zu dem weiteren Schmerzensgeldbetrag von 10.000,00 € sind die zusätzlichen Leistungsforderungen der Klägerin hinzu zu setzen; danach ergibt sich zusammen genommen ein Streitwert von 26.532,51 €.