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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer 2 Sa 213/15 Urteil Annahmeverzug und Freistellung des Arbeitnehmers zum Ausgleich geleisteter Üb

Annahmeverzug und Freistellung des Arbeitnehmers zum Ausgleich geleisteter Überstunden Leitsatz Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass geleistete Überstunden durch Freistellung unter Vergütungsfortzahlung ausgeglichen werden, (Rn.237) kann der Arbeitgeber während der Gewährung des Freizeitausgleichs nicht nach § 615 BGB in Annahmeverzug geraten. Das gilt auch im Arbeitsverhältnis eines Leiharbeitnehmers im Sinne von § 1 AÜG, selbst wenn der Arbeitgeber ohne die Gewährung des Freizeitausgleichs keine Gelegenheit gehabt hätte, den Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung zu verleihen. (Rn.241) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stralsund, 1. Juli 2015, 3 Ca 236/14, Urteil Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 1. Juli 2015 (3 Ca 236/14) die Klage abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung von mehr als 25.386,89 Euro brutto verurteilt hat nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 267,84 Euro seit dem 11.02.2011, auf weitere 817,92 Euro seit dem 11.03.2011, auf weitere 982,62 Euro seit dem 12.04.2011, auf weitere 991,89 Euro seit dem 11.05.2011, auf weitere 776,68 Euro seit dem 11.06.2011, auf weitere 1.003,20 Euro seit dem 12.07.2011, auf weitere 1.128,60 Euro seit dem 11.08.2011, auf weitere 1.107,70 Euro seit dem 13.09.2011, auf weitere 317,68 Euro seit dem 11.10.2011, auf weitere 370,70 Euro seit dem 11.11.2011, auf weitere 556,20 Euro seit dem 13.12.2011, auf weitere 1.174,20 Euro seit dem 11.05.2012, auf weitere 480,20 Euro seit dem 12.06.2012, auf weitere 1.022,40 Euro seit dem 11.07.2012, auf weitere 1.327,20 Euro seit dem 11.08.2012, auf weitere 1.262,24 Euro seit dem 11.09.2012, auf weitere 1.090,74 Euro seit dem 11.10.2012, auf weitere 212,66 Euro seit dem 13.11.2012, auf weitere 569,38 Euro seit dem 11.12.2012, auf weitere 582,60 Euro seit dem 14.05.2013, auf weitere 754,60 Euro seit dem 11.06.2013, auf weitere 398,48 Euro seit dem 11.07.2013, auf weitere 257,20 Euro seit dem 11.09.2013, auf weitere 1.607,50 Euro seit dem 11.10.2013, auf weitere 1.157,40 Euro seit dem 12.11.2013, auf weitere 1.671,80 Euro seit dem 11.12.2013, auf weitere 234,70 Euro seit dem 14.01.2014, auf weitere 1.708,96 Euro seit dem 13.05.2014, auf weitere 854,48 Euro seit dem 11.06.2014, auf weitere 699,12 Euro seit dem 11.06.2014; 2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen; 3. Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte verurteilt unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 1. Juli 2015 (3 Ca 236/14), soweit es die Klage abgewiesen hat, an den Kläger weitere 872,58 Euro brutto zuzüglich 139,36 Euro netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf auf 382,07 Euro seit dem 11.06.2011, auf weitere 118,32 Euro seit dem 11.11.2011, auf weitere 184,09 Euro seit dem 11.11.2011, auf weitere 19,76 Euro seit dem 11.05.2012, auf weitere 188,10 Euro seit dem 12.06.2013, auf weitere 119,60 Euro seit dem 11.03.2014, 4. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. 5. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Beklagte 65/100 und im Übrigen der Kläger; 6. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im beendeten Arbeitsverhältnis um Zahlungsansprüche. Der Kläger verlangt im Kern eine bessere Vergütung für die Einsatzzeiten bei fremden Arbeitgebern unter dem Gesichtspunkt des "equal-pay" und zwar sowohl hinsichtlich des Grundlohns als auch hinsichtlich diverser Zuschläge (Überstundenzuschläge, Feiertagszuschläge, Sonntagszuschläge). Außerdem verlangt er die Auszahlung der Arbeitsstunden, die in das Stundenkonto eingestellt wurden, weil die Vereinbarung zum Führen des Stundenkontos unwirksam gewesen sei. Schließlich steht die Bezahlung von Entgelt für die letzten Wochen der Zusammenarbeit sowie für Urlaubsabgeltung in Streit, hier berühmt sich der Beklagte der Vorschusszahlung. Außerdem verlangt der Kläger Schadensersatz wegen nicht gewährtem oder nur unwirksam gewährtem Urlaubs aus zurückliegenden Jahren. Letztlich macht der Kläger aus unterschiedlichsten Gesichtspunkten noch mehrere kleinere Einzelbeträge gegen den Beklagten geltend. Randnummer 2 Der Betrieb des Beklagten beschäftigt sich als Zulieferer der Werften an der Küste mit Metallbau und Edelstahlverarbeitung. Der Beklagte besitzt außerdem eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Nach Auskunft des Beklagten betreibt er die Arbeitnehmerüberlassung ergänzend zu seinem Handwerk, um seine Arbeitnehmer in den immer wieder auftretenden Phasen fehlender Aufträge aus dem Werftenbereich nicht entlassen zu müssen. Randnummer 3 Die Parteien des Rechtsstreits waren mehrfach durch Arbeitsverhältnisse mit dazwischenliegenden Unterbrechungszeiten letztlich seit Februar 2001 miteinander verbunden. Im Streitzeitraum (Januar 2011 bis Mitte Mai 2014) arbeiteten die Parteien mit Ausnahme der Unterbrechung vom 1. Januar bis zum 8. April 2013 ununterbrochen zusammen. Das letzte Arbeitsverhältnis entstand aufgrund des Arbeitsvertrags vom 5. April 2013 mit Wirkung ab dem 8. April 2013 (in Kopie als Anlage K 3 zur Akte gelangt, hier Blatt 10 ff). Dieses Arbeitsverhältnis hat aufgrund ordentlicher Kündigung des Klägers vom 17. April 2014, die vom Beklagten trotz Nichteinhaltens der Kündigungsfrist so akzeptiert wurde (Beklagtenschreiben vom 28. April 2014, Anlage K 5, hier Blatt 17), mit Ablauf des 15. Mai 2014 seine Beendigung gefunden. Der Kläger ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft. Arbeitsvertraglich haben die Parteien die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages nicht vereinbart. Randnummer 4 Der Kläger ist im Streitzeitraum zeitweise beim Beklagten selbst beschäftigt worden, überwiegend war er jedoch vom Beklagten an andere Unternehmen verliehen worden und hat auf deren auswärtigen Baustellen gearbeitet. Nach dem Arbeitsvertrag hat der Kläger im Streitzeitraum durchgehend 9,71 Euro brutto pro Stunde bei einer 40-Stunden-Woche verdient. Dieser Grundlohn wurde auch gezahlt, wenn der Kläger an andere Unternehmen überlassen wurde. Bei Einsatz auf auswärtigen Baustellen ist dem Kläger zusätzlich Auslöse gezahlt worden. Für Überstunden ("ab der 41. Wochenarbeitsstunde") und Nachtarbeit hat der Beklagte einen Aufschlag von 25 Prozent auf den Grundlohn gezahlt, für Arbeit an Sonntagen ein Aufschlag von 50 Prozent (vgl. § 5 Absatz 2 des letzten Arbeitsvertrages). Ohne Regelung im Arbeitsvertrag hat der Beklagte für Arbeit an Wochenfeiertagen einen Aufschlag von 100 Prozent gezahlt. Für die Auslandseinsätze in Schweden hat der Beklagte zusätzlich einen Aufschlag von 1,00 oder 2,00 Euro brutto pro Stunde an den Kläger gezahlt (in den Abrechnungen mit "Montagestunden" bezeichnet). Randnummer 5 Die Lohnabrechnungen sind monatsweise erstellt worden und der sich daraus ergebende Zahlbetrag ist ausgehend vom Arbeitsmonat zum 10. des Folgemonats gezahlt worden. Soweit der Beklagte Zuschläge gezahlt hat, wurden diese allerdings erst in der übernächsten Lohnabrechnung ausgewiesen und sie sind daher auch zeitversetzt einen Monat später zur Auszahlung gelangt. Diese betriebliche Praxis legt der Kläger auch seiner Zinsforderung zu Grunde, so dass sich die Beträge, für die jeweils Zins gefordert wird, aus dem Lohn für den vorangegangenen Monat und den geforderten Zuschlägen für den Vor-Vor-Monat zusammensetzen. Randnummer 6 Nach § 3 Absatz 5 des letzten Arbeitsvertrages vom 5. April 2013 vereinbarten die Parteien die Führung eines Arbeitszeitkontos, wegen dessen Ausgestaltung dort auf eine gesonderte Vereinbarung verwiesen wird. Die Parteien hatten zunächst unter dem 1. April 2005 eine Vereinbarung über das Führen eines Arbeitszeitkontos geschlossen (Anlage B 11, hier Blatt 385), sowie zur Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses im April 2013 eine neue Vereinbarung über das Führen eines Arbeitszeitkontos vom 5. April 2013 (Anlage B 2, hier Blatt 241). – Der Kläger hat in den Sommermonaten sehr viele Stunden gearbeitet, die nur teilweise zur Auszahlung gelangt sind, im Übrigen jedoch auf dem Stundekonto als Plusstunden verbucht wurden. In den Wintermonaten hat der Kläger dagegen über lange Zeiten überhaupt nicht gearbeitet. Auch wenn der Kläger in den Wintermonaten nicht gearbeitet hat, hat er vom Beklagten – verbunden mit der Buchung von Minusstunden auf dem Stundenkonto – Entgelt empfangen. Wegen der Einzelheiten der Entwicklung des Stundenkontos im Streitzeitraum wird auf die Anlage K 127 (hier Blatt 842) verwiesen. Nach dieser Zusammenstellung wurde das Stundenkonto zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit einem Minus von rund 330 Stunden abgeschlossen. Teilweise wurde die auftragsarme Zeit in den Wintermonaten auch durch Urlaubsgewährung überbrückt, wobei die Parteien inzwischen darum streiten, ob die Urlaubsgewährung im Einzelfall wirksam gewesen war. Randnummer 7 Der Einsatz des Klägers im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung erfolgte überwiegend bei der Firma B. P. Technologies GmbH (hier abgekürzt als BHR bezeichnet). Der Kläger hat dieses Unternehmen aufgefordert mitzuteilen, was ein mit dem Kläger vergleichbarer Arbeitnehmer im Streitzeitraum verdient hatte. Darauf hat BHR mit Schreiben vom 9. Juli 2014 (Kopie als Anlage K 21 zur Akte gelangt, hier Blatt 133) geantwortet und zunächst allgemein darauf hingewiesen, dass das Unternehmen Mitglied im Arbeitgeberverband Metall Niedersachsen sei und es daher den Manteltarifvertrag Metall Niedersachsen zur Anwendung bringe. Bezüglich des Lohnes kämen allerdings die einschlägigen Metalltarifverträge aus Nordrhein-Westfalen aufgrund einer betrieblichen Regelung zur Anwendung, da sich dort der Hauptsitz des Unternehmens befinde. Weiter wurde mitgeteilt, dass der Kläger als Vorrichter in die Entgeltgruppe ERA 7 eingestuft worden wäre. Schließlich hat BHR in der Auskunft mitgeteilt, dass sie für einen mit dem Kläger vergleichbaren eigenen Arbeitnehmer (Vorrichter) bis einschließlich Februar 2011 einen Bruttomonatslohn in Höhe von 2.355,65 Euro und einen Stundenlohn in Höhe von 15,47 Euro brutto gezahlt habe. Danach habe der maßgebliche Entgeltanspruch bis einschließlich April 2012 monatlich 2.419,45 Euro bzw. 15,89 Euro brutto pro Stunde betragen, bis einschließlich Juni 2013 sodann 2.523,40 Euro bzw. 16,57 Euro brutto pro Stunde, bis einschließlich April 2014 monatlich 2.609,20 Euro brutto bzw. 17,14 Euro brutto pro Stunde. Randnummer 8 Zudem war der Kläger entliehen worden an die Firma B. Rohrleitungs- und Apparatebau in H. (hier abgekürzt mit B. bezeichnet). Der Kläger hat dieses Unternehmen aufgefordert mitzuteilen, was ein mit dem Kläger vergleichbarer Arbeitnehmer im Streitzeitraum verdient hatte. Darauf hat B. mit Schreiben vom 11. Juni 2014 (Kopie als Anlage K 7 zur Akte gelangt, hier Blatt 25) geantwortet, der "Vergleichslohn von einem unserer Mitarbeiter" habe 2011 stündlich 13,05 Euro brutto betragen, 2012 stündlich 13,79 Euro brutto und 2013 stündlich 14,66 Euro brutto. Randnummer 9 Mit seiner am 30. Juni 2014 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst die Erteilung der Lohnabrechnungen für die Monate April und Mai 2014 und die Auszahlung des sich daraus ergebenden Nettobetrages geltend gemacht. Mit der ersten Klageerweiterung vom 30. Juli 2014 (hier Blatt 22

  1. ff)macht er Ansprüche auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal-pay") geltend für die Zeiten seines Einsatzes bei B.. Mit der 2. Klageerweiterung vom 30. Juli 2014 (hier Blatt 84
  2. ff)macht der Kläger Ansprüche auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal-pay") nebst einem 25-prozentigen Überstundenzuschlag bezogen auf seinen arbeitsvertraglichen Lohn geltend für die Zeiten seines Einsatzes bei BHR. Mit der 3. Klageerweiterung vom 18. November 2014 (hier Blatt 263
  3. ff)macht der Kläger die Bezahlung von Reisezeit und Kilometergeld geltend, sowie weitere bisher nicht rechtshängig gemachte Überstundenzuschläge und die Bezahlung vereinzelter weiterer Arbeitsstunden. Mit der 4. Klageerweiterung vom 27. November 2014 (hier Blatt 316
  4. ff)macht der Kläger Überstundenvergütungsansprüche geltend und mit der 5. Klageerweiterung vom 19. Dezember 2014 (hier Blatt 366
  5. ff)macht er Urlaubsabgeltung sowie Schadensersatz wegen nicht oder nicht wirksam gewährten Urlaubs geltend, und zwar für die Jahre 2011 und 2012 sowie 2014. Randnummer 10 Das Arbeitsgericht Stralsund hat der Klage mit Urteil vom 1. Juli 2015 (3 Ca 236/14) teilwiese stattgegeben. Auf dieses Urteil wird wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Der Tenor des Urteils lautet: Randnummer 11 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.815,72 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 267,84 Euro seit dem 11.02.2011, 1.031,54 Euro seit dem 11.03.2011, 1.157,40 Euro seit dem 11.04.2011, 1.113,87 Euro seit dem 11.05.2011, 1.443,33 Euro seit dem 11.06.2011, 1.935,36 Euro seit dem 11.07.2011, 2.274,45 Euro seit dem 11.08.2011, 712,09 Euro seit dem 11.09.2011, 790,06 Euro seit dem 11.10.2011, 390,12 Euro seit dem 11.11.2011, 730,98 Euro seit dem 11.12.2011, 1.290,72 Euro seit dem 11.05.2012, 528,74 Euro seit dem 11.06.2012, 1.473,66 Euro seit dem 11.08.2012, 1.242,24 Euro seit dem 11.09.2012, 1.090,74 Euro seit dem 11.10.2012, 435,99 Euro seit dem 11.11.2012, 831,55 Euro seit dem 11.12.2012, 582,60 Euro seit dem 11.05.2013, 1.221,27 Euro seit dem 11.06.2013, 592,68 Euro seit dem 11.07.2013, 412,56 Euro seit dem 11.09.2013, 2.403,72 Euro seit dem 11.10.2013, 1.662,32 Euro seit dem 11.11.2013, 2.565,12 Euro seit dem 11.12.2013, 1.708,96 Euro seit dem 11.05.2014, 854,48 Euro seit dem 11.06.2014, 699,12 Euro seit dem 11.06.2014 [zu zahlen]; Randnummer 12 2. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen; Randnummer 13 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 80 %, der Kläger zu 20 %. Randnummer 14 4. Der Streitwert wird auf 41.584,83 Euro festgesetzt. Randnummer 15 Gegen dieses Urteil gehen beide Parteien mit dem Rechtsmittel der Berufung vor. Beide Berufungen sind rechtzeitig eingelegt und fristgerecht begründet worden. Der Kläger verfolgt sein Begehren im Berufungsrechtszug mit Ausnahme des vom Arbeitsgericht abgewiesenen Abrechnungsanspruchs für März und April 2014 und vereinzelt geringfügig abweichender Bezifferung einzelner Posten vollständig weiter. Außerdem hat der Kläger im Berufungsrechtszug seine Klage noch um Ansprüche auf Zahlung von erhöhten Feiertagszuschlägen sowie um Ansprüche auf Bezahlung weiterer "Rufbereitschaftszeiten" erweitert ( 6. Klageerweiterung ). Der Beklagte verlangt nach wie vor die vollständige Abweisung der Klage und zwar auch, soweit der Kläger seine Klage im Berufungsrechtszug noch erweitert hat. Randnummer 16 Geordnet nach den Arbeitsmonaten liegen der Klage in der Form, wie sie im Berufungsrechtszug anhängig ist, folgende Umstände zu Grunde. 2011 Randnummer 17 Arbeitsmonat Januar 2011 Randnummer 18 Im Januar 2011 war der Kläger vom 24. bis zum 31. des Monats (6 Arbeitstage) bei BHR für insgesamt 46,50 Stunden eingesetzt. Er hat dafür vom Beklagten 46,50 Stunden je 9,71 Euro brutto entsprechend 451,52 Euro brutto vergütet bekommen. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,47 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 46,50 Stunden einem Betrag in Höhe von 719,36 Euro brutto entspricht. Den Differenzbetrag in Höhe von 267,84 Euro brutto hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 1 – Diese Bezeichnung bezieht sich auf die chronologisch geordnete gerichtliche Zusammenstellung der Streitgegenstände, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht den Parteien überreicht wurde, hier Blatt 812 ff; soweit vorliegend im Detail im Vergleich zu dieser Aufstellung abweichende Zahlen zu Grunde gelegt werden, beruhen diese Abweichungen auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung). Randnummer 19 Im Berufungsrechtszug macht der Kläger zusätzlich geltend, dass der ihm für den 3. Januar 2011 angerechnete Urlaubstag nicht wirksam gewährt worden sei und verlangt insoweit im Wege des Schadensersatzes einen Ersatzurlaubstag, den er mit 77,68 Euro brutto (8 x 9,71 Euro brutto) beziffert (Position 2). Randnummer 20 Arbeitsmonat Februar 2011 Randnummer 21 Im Februar 2011 war der Kläger vom 1. bis zum 18. des Monats (B., vgl. Anlage K 25, hier Blatt 137) und am 28. Februar 2011 (K., vgl. Anlage K 28, hier Blatt 140) bei BHR für insgesamt 142 Stunden eingesetzt. Er hat dafür vom Beklagten 142 Stunden je 9,71 Euro brutto entsprechend 1.378,82 Euro brutto vergütet bekommen. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,47 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 142 Stunden einem Betrag in Höhe von 2.169,74 Euro brutto entspricht. Den Differenzbetrag in Höhe von 817,92 Euro brutto hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 3). Randnummer 22 Gleichzeitig macht der Kläger für diesen Monat 22 Überstunden geltend, die im Rahmen des Einsatzes bei BHR dadurch angefallen sind, dass er an einzelnen Tagen mehr als 8 Stunden gearbeitet hat. Erstinstanzlich hat der der Kläger dafür 22 x 9,71 Euro brutto verlangt, die ihm vom Arbeitsgericht auch zuerkannt wurden. (Position 4). Randnummer 23 Da der Beklagte den 25-prozentigen Überstundenzuschlag nur auf den Lohn in Höhe von 9,71 Euro gezahlt hat, verlangt der Kläger zusätzlich die Zuschlagsdifferenz in Höhe von 1,44 Euro pro Überstunde (3,87 Euro Zuschlag auf den Equal-Pay-Lohn abzüglich 2,43 Euro gezahltem Zuschlag), insgesamt also 31,68 Euro. Bezüglich dieses Klagepostens hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt diesen Teilanspruch mit der Berufung weiter (Position 5). Randnummer 24 Zusätzlich macht der Kläger geltend, dass die ihm für den 21. und 22. Februar angerechnete Urlaubstage nicht wirksam gewährt worden seien und verlangt insoweit im Wege des Schadensersatzes zwei Ersatzurlaubstage, die er mit je 77,68 Euro brutto (8 x 9,71 Euro brutto), insgesamt also 155,36 Euro brutto beziffert. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch im Berufungsrechtszug weiter (Position 6). Randnummer 25 Arbeitsmonat März 2011 Randnummer 26 Im Arbeitsmonat März 2011 war der Kläger den ganzen Monat mit Ausnahme des 3., 4., 21. und 22. März bei BHR für insgesamt 159 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 30, hier Blatt 142). Er hat dafür vom Beklagten 159 Stunden je 9,71 Euro brutto entsprechend 1.543,89 Euro brutto vergütet bekommen. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,89 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 159 Stunden einem Betrag in Höhe von 2.526,51 Euro brutto entspricht. Den Differenzbetrag in Höhe von 982,62 Euro brutto hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 7). Randnummer 27 An den 4 Tagen, an denen der Kläger nicht für BHR tätig war, hat er an zwei Lehrgängen teilgenommen. Für den Lehrgang in Bad W. vom 2. bis zum 4. März hat der Kläger nach der von ihm erstellten Anlage K 31 (hier Blatt 143) 20,5 Stunden angesetzt und für den Lehrgang in Bad B. vom 21. bis zum 23. März ebenfalls 20,5 Stunden (ebenfalls Anlage K 31, hier Blatt 143). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung März 2011 (Anlage K 29, hier Blatt 141) 184 Arbeitsstunden sowie 7,1 Reisestunden, beides je 9,71 Euro pro Stunde. Randnummer 28 Für den Monat März verlangt der Kläger die Bezahlung von 30,5 Überstunden. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger 18 Überstunden je 9,71 Euro (174,78 Euro brutto) zuerkannt und die Klage in diesem Punkt im Übrigen abgewiesen. Der Kläger verlangt im Berufungsrechtszug weiterhin die Bezahlung weiterer 12,5 Stunden (Position 8). Randnummer 29 Für den Monat März verlangt der Kläger weiterhin die Bezahlung von 38,50 Euro brutto als weiteren Zuschlag für 25 Überstunden (1,54 Euro brutto pro Stunde), berechnet auf Basis des Equal-Pay-Lohns (3,97 Euro) abzüglich des vom Arbeitgeber gezahlten Zuschlags (2,43 Euro). Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch im Berufungsrechtszug weiter (Position 9). Randnummer 30 Arbeitsmonat April 2011 Randnummer 31 Im Arbeitsmonat April 2011 war der Kläger den ganzen Monat bei BHR für insgesamt 160,50 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 33, hier Blatt 145). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung April 2011 (Anlage K 32, hier Blatt 144) 152 Arbeitsstunden sowie 16 Feiertagsstunden (Karfreitag und Ostermontag, 22. und 25. April), beides je 9,71 Euro pro Stunde. Randnummer 32 Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts während seines Einsatzes bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 160,5 Stunden einem Betrag in Höhe von 2.550,35 Euro brutto entspricht. Da er vom Beklagten für diese 160,5 Stunden lediglich 9,71 Euro brutto entsprechend in Summe 1.558,46 Euro brutto erhalten habe, stehe ihm auch noch die offene Differenz zu. Den Differenzbetrag in Höhe von 991,89 Euro brutto hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 10). Randnummer 33 Für den Monat April verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 20,5 Überstunden. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger 12,5 Überstunden je 9,71 Euro zuerkannt (121,38 Euro brutto) und die Klage in diesem Punkt im Übrigen abgewiesen. Der Kläger verlangt im Berufungsrechtszug weiterhin die Bezahlung der weiteren 8 Stunden je 9,71 Euro (Position 11). Randnummer 34 Für den Monat April verlangt der Kläger schließlich die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 31,57 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlags für 20,5 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 20,5 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,54 Euro brutto pro Stunde (3,97 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 31,57 Euro brutto (Position 12). Randnummer 35 Arbeitsmonat Mai 2011 Randnummer 36 Im Arbeitsmonat Mai 2011 war der Kläger vom 2. bis einschließlich 20. des Monats weiterhin für BHR auf der Baustelle K. eingesetzt, die zum Ende des Einsatzes abgeschlossen war. Dabei sind insgesamt 126 Einsatzstunden angefallen (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 37, hier Blatt 149). BHR hat dann über das Wochenende die Baustelle nach L. verlegt, der Kläger ist an dem Wochenende nach Hause gefahren. Der Kläger hat dann von Sonntag 22. Mai bis einschließlich Samstag 27. Mai weitere 61,5 Stunden für BHR auf der Baustelle in L. gearbeitet (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 38, hier Blatt 150). Insgesamt war er somit im Mai 2011 für 187,50 Stunden an einen anderen Arbeitgeber überlassen. Randnummer 37 Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Mai 2011 (Anlage K 35, hier Blatt 147) 168 Arbeitsstunden je 9,71 Euro pro Stunde. Randnummer 38 Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,89 Euro brutto pro Einsatzstunde bei BHR verdient hat, woraus sich eine Stundendifferenz in Höhe von 6,18 Euro brutto ergibt. Daraus errechnet sich für 187,5 Einsatzstunden ein Differenzbetrag in Höhe von 1.158,75 Euro, den der Kläger in Höhe von 1.156,75 Euro rechtshängig gemacht hat. Das Arbeitsgericht hat den Differenzlohn für 126 Stunden (Baustelle K.) in Höhe von 776,68 Euro brutto (rechnerisch richtig wären 778,68 Euro gewesen) zugesprochen und die Klage im Übrigen in diesem Punkte abgewiesen. Im Berufungsrechtszug verlangt der Kläger weiteren Differenzlohn für die 61,5 Stunden auf der Baustelle L. in Höhe von 380,07 Euro brutto sowie weiter 2,00 Euro brutto zur Behebung eines Rechenfehlers (Position 13). Randnummer 39 Für den Monat Mai 2011 verlangt der Kläger weiter die Bezahlung von 35,5 Überstunden. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger 29,5 Überstunden je 9,71 Euro zuerkannt (286,45 Euro brutto) und die Klage in diesem Punkt im Übrigen abgewiesen. Der Kläger verlangt im Berufungsrechtszug weiterhin die Bezahlung der vom Arbeitsgericht nicht zuerkannten weiteren 6 Überstunden je 9,71 Euro brutto (Position 14). Randnummer 40 Für den Monat Mai 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 48,28 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlag für 32 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 32 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,54 Euro brutto pro Stunde (3,97 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 48,28 Euro brutto (Position 15). Randnummer 41 Für den Monat Mai 2011 verlangt der Kläger zusätzlich die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 10,82 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlag in Höhe von 50 Prozent für weitere 3,5 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 3,5 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 3,09 Euro brutto pro Stunde (7,95 Euro richtig berechneter 50-prozentiger Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 4,86 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 48,28 Euro brutto (Position 16). Randnummer 42 Schließlich verlangt der Kläger die vom Beklagten auch sonst gezahlte übliche Entschädigung für eine Wochenendheimfahrt in Form von Kilometergeld und Reisezeit für das Wochenende mit dem Baustellenwechsel. Der Beklagte hat für den Baustellenwechsel von K. nach L. lediglich die dafür benötigen 257 Kilometer mit je 0,26 Euro entschädigt sowie dazu passend 3 Reisestunden je 9,71 Euro. Der Kläger verlangt Entschädigung für 494 Kilometer von L. an den Wohnsitz sowie 247 Kilometer für die anschließende Anreise zur Baustelle L., insgesamt also Entschädigung für 741 Kilometer abzüglich der entschädigten 257 Kilometer, was einen Betrag in Höhe von 125,84 Euro netto ergibt (484 x 0,26 – Position 17). An Reisezeit veranschlagt der Kläger insgesamt 9 Stunden, so dass eine Differenz von 6 Stunden je 9,71 Euro verbleibt, insoweit also 58,26 Euro brutto (Position 18). Zu beiden Positionen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen (Punkt 8 auf Seite 22 der Urteilsgründe), der Kläger verfolgt den Anspruch weiter. Randnummer 43 Arbeitsmonat Juni 2011 Randnummer 44 Im Arbeitsmonat Juni 2011 war der Kläger vom 7. Juni an durchgehend ohne Rücksicht auf Wochenenden bis Monatsende auf der Baustelle R. (Schweden) bei BHR für insgesamt 240 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 40, hier Blatt 153). In dem Arbeitsnachweis von BHR sind für den 6. Juni 2011 (Montag, schwedischer Feiertag "Flaggens dag") keine Einsatzstunden ausgewiesen. Aus dem Kopf des Formulars ergibt sich allerdings, dass der Kläger bereits am 5. Juni 2011 angereist war. In Schweden war der 20. Juni 2011 (Montag) ebenfalls ein Feiertag ("Midsaamer dag"); an diesem Tag hat der Kläger nach Arbeitszeitnachweis BHR 10 Stunden gearbeitet. Laut korrigierter Lohnabrechnung Juni 2011 ("1. NB" – Anlage K 39, hier Blatt 152) sind dem Kläger für die Zeit in Schweden 144 Arbeitsstunden sowie 16 Feiertagsstunden jeweils mit 9,71 Euro pro Stunde vergütet worden. Außerdem sind ihm für 240 Stunden pro Stunde 2,00 Euro brutto ausgezahlt worden ("Montagestunden II"). Schließlich hat der Beklagte ihm für 26 Überstunden einen Zuschlag in Höhe von 25 Prozent gezahlt (2,43 Euro pro Stunden, insgesamt 63,12 Euro brutto) sowie für 3,5 Stunden einen Sonntagszuschlag in Höhe von 50 Prozent (4,86 Euro brutto pro Stunde, insgesamt 16,99 Euro brutto). Randnummer 45 Der Kläger verlangt für diesen Monat zunächst die Zahlung von 1.003,20 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,89 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 240 Stunden einem Betrag in Höhe von 3.813,60 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto zuzüglich 2,00 Euro brutto Montagezuschlag pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 2.810,40 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 1.003,20 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 19). Randnummer 46 Für den Monat Juni verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 96 Überstunden je 9,71 Euro, die das Arbeitsgericht ebenfalls zugesprochen hat (Position 20). Randnummer 47 Für den Monat Juni 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 250,80 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 140-prozentigen Zuschlag für 20 Stunden Arbeit an zwei Feiertagen, abzüglich des vom Beklagten gezahlten 100-prozentigen Zuschlags auf den Grundlohn für diese (Über-)Stunden. Erstinstanzlich war dieser Posten lediglich in Höhe von 123,60 Euro brutto geltend gemacht worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Nunmehr verlangt der Kläger 250,80 Euro netto (Berufungsbegründung Seite 15, hier Blatt 655 – Position 21). Randnummer 48 Für den Monat Juni 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 86,24 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 56 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 56 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,54 Euro brutto pro Stunde (3,97 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 88,24 Euro brutto (Position 22). Randnummer 49 Für den Monat Juni 2011 verlangt der Kläger zusätzlich die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 61,80 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlag in Höhe von 50 Prozent für weitere 20 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 20 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 3,09 Euro brutto pro Stunde (7,95 Euro richtig berechneter 50-prozentiger Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 4,86 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 61,80 Euro. Der Kläger meint im Berufungsrechtszug, dieser Betrag stehe ihm netto zu (Position 23). Randnummer 50 Letztlich macht der Kläger für Juni 2011 abermals einen Betrag in Höhe von 250,80 Euro netto geltend als 140-prozentigen Überstundenzuschlag für 20 Einsatzstunden (Berufungsbegründung Seite 21 – Position 24). Randnummer 51 Arbeitsmonat Juli 2011 Randnummer 52 Im Juli 2011 hat der Kläger in der Zeit vom 5. bis Monatsende ohne Rücksicht auf Wochenenden täglich 10 Stunden für BHR auf der Baustelle R. (Schweden), insgesamt also 270 Stunden, gearbeitet (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 43, hier Blatt 156). – Vergütet wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Juli 2011 (Anlage K 42, hier Blatt 155) 168 Arbeitsstunden je 9,71 Euro pro Stunde. Randnummer 53 Der Kläger verlangt für diesen Monat zunächst die Zahlung von 1.128,60 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,89 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 270 Stunden einem Betrag in Höhe von 4.290,30 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto zuzüglich 2,00 Euro brutto Montagezuschlag pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 3.161,70 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 1.128,60 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 25). Randnummer 54 Für den Monat Juli verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 118 Überstunden je 9,71 Euro, in Summe 1.145,78 Euro brutto, die das Arbeitsgericht ebenfalls zugesprochen hat (Position 26). Randnummer 55 Für den Monat Juli 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 120,12 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 78 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 78 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,54 Euro brutto pro Stunde (3,97 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 120,12 Euro brutto (Position 27). Randnummer 56 Für den Monat Juli 2011 verlangt der Kläger zusätzlich die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 123,60 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlag in Höhe von 50 Prozent für weitere 40 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 40 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 3,09 Euro brutto pro Stunde (7,95 Euro richtig berechneter 50-prozentiger Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 4,86 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 123,60 Euro. Der Kläger meint im Berufungsrechtszug, dieser Betrag stehe ihm netto zu (Position 28). Randnummer 57 Arbeitsmonat August 2011 Randnummer 58 Im August 2011 hat der Kläger durchgängig – mit Ausnahme der Zeit vom 5. bis einschließlich 8. August – ohne Rücksicht auf Wochenenden täglich 10 Stunden (am 4. August lediglich 5 Stunden) für BHR auf der Baustelle R. (Schweden), insgesamt also 265 Stunden, gearbeitet (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 46, hier Blatt 160). – Vergütet wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung August 2011 ("1. NB", Anlage K 45, hier Blatt 159) 184 Arbeitsstunden je 9,71 Euro pro Stunde, ein Montagestundenzuschlag in Höhe von 2,00 Euro brutto für 265 Stunden ist für diesen Monat in der Folgeabrechnung September 2011 ausgewiesen. Randnummer 59 Der Kläger verlangt für diesen Monat zunächst die Zahlung von 1.107,70 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,89 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 265 Stunden einem Betrag in Höhe von 4.210,85 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto zuzüglich 2,00 Euro Montagezuschlag pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 3.103,15 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 1.107,70 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 29). Randnummer 60 Für den Monat August verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 65 Überstunden je 9,71 Euro, in Summe 631,15 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger 602,02 Euro brutto für 62 Überstunden zugesprochen. Den Differenzbetrag in Höhe von 29,13 Euro brutto für weitere 3 Überstunden verfolgt der Kläger im Rahmen der Berufung weiter (Berufungsbegründung Seite 8 – Position 30). Randnummer 61 Für den Monat August 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 107,08 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 70 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 70 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,54 Euro brutto pro Stunde (3,97 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 107,08 Euro brutto (Position 31). Randnummer 62 Für den Monat August 2011 verlangt der Kläger zusätzlich die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 97,70 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlag in Höhe von 50 Prozent für weitere 30 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 30 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 3,09 Euro brutto pro Stunde (7,95 Euro richtig berechneter 50-prozentiger Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 4,86 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 97,70 Euro. Der Kläger meint im Berufungsrechtszug, dieser Betrag stehe ihm netto zu (Position 32). Randnummer 63 Auf Seite 45 der Berufungsbegründung (hier Blatt 670) macht der Kläger abermals einen Betrag in Höhe von 11,92 Euro (nunmehr als Nettobetrag) als Zuschlagsdifferenz für drei Überstunden mit 25-prozentigem Aufschlag geltend (vgl. dazu auch Position 30), der vom Arbeitsgericht nicht zuerkannt worden sei (Position 33). Randnummer 64 Arbeitsmonat September 2011 Randnummer 65 Im September 2011 hat der Kläger vom 1. bis einschließlich 8. des Monats für BHR auf der Baustelle R. (Schweden), insgesamt 76 Stunden, gearbeitet (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 49, hier Blatt 163). – Vergütet wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung September 2011 (Anlage K 48, hier Blatt 162) 96 Arbeitsstunden je 9,71 Euro pro Stunde. Randnummer 66 Der Kläger verlangt für diesen Monat zunächst die Zahlung von 518,18 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,89 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 76 Stunden einem Betrag in Höhe von 1.207,64 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto zuzüglich 2,00 Euro brutto Montagezuschlag pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 889,96 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 518,18 Euro brutto (rechnerisch ergibt sich allerdings lediglich eine Differenz in Höhe von 317,68 Euro brutto, die der Kläger auch seiner erstinstanzlichen Vergleichsberechnung aus dem Schriftsatz vom 30. Juli 2014 Seite 6, hier Blatt 89, zu Grunde gelegt hatte). Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch in Höhe von 518,18 Euro brutto zuerkannt (Seite 15 des arbeitsgerichtlichen Urteils – Position 34). Randnummer 67 Für den Monat September verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 30 Überstunden je 9,71 Euro, in Summe 291,30 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger 271,88 Euro brutto für 28 Überstunden zugesprochen. Den Differenzbetrag in Höhe von 19,42 Euro brutto für weitere 2 Überstunden verfolgt der Kläger im Rahmen der Berufung weiter (Berufungsbegründung Seite 8 – Position 35). Randnummer 68 Für den Monat September 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 30,80 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 20 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 20 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,54 Euro brutto pro Stunde (3,97 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 30,80 Euro brutto (Position 36). Randnummer 69 Für den Monat September 2011 verlangt der Kläger zusätzlich die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 30,90 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlag in Höhe von 50 Prozent für weitere 10 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 10 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 3,09 Euro brutto pro Stunde (7,95 Euro richtig berechneter 50-prozentiger Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 4,86 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 30,90 Euro. Der Kläger meint im Berufungsrechtszug, dieser Betrag stehe ihm netto zu (Position 37). Randnummer 70 Auf Seite 45 f der Berufungsbegründung (hier Blatt 670
  6. f)macht der Kläger einen Betrag in Höhe von 7,95 Euro (nunmehr als Nettobetrag) als Zuschlagsdifferenz für zwei Überstunden mit 25-prozentigem Aufschlag geltend (vgl. dazu auch Position 35), der vom Arbeitsgericht nicht zuerkannt worden sei (Position 38). Randnummer 71 Arbeitsmonat Oktober 2011 Randnummer 72 Im Oktober 2011 hat der Kläger vom 24. bis Monatsende für BHR auf der Baustelle B., insgesamt 50 Stunden, gearbeitet (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 52, hier Blatt 166). – Vergütet wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Oktober 2011 (Anlage K 51, hier Blatt 165) 152 Arbeitsstunden und 16 Feiertagsstunden je 9,71 Euro pro Stunde. Randnummer 73 Außerdem war der Kläger im Oktober 2011 in der Zeit vom 10. bis zum 14. Oktober an die Fa. B. überlassen worden und hat in dieser Zeit 35,8 Stunden dort gearbeitet. Randnummer 74 Der Kläger verlangt für diesen Monat wegen seines Einsatzes bei BHR zunächst die Zahlung von 370,70 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,89 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 50 Stunden einem Betrag in Höhe von 794,50 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 485,50 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 370,70 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 39). Randnummer 75 Für den Monat Oktober 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 3,5 Überstunden je 9,71 Euro, in Summe 33,99 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger 19,42 Euro brutto für 2 Überstunden zugesprochen. Den Differenzbetrag in Höhe von 14,57 Euro brutto für weitere 1,5 Überstunden verfolgt der Kläger im Rahmen der Berufung weiter (Berufungsbegründung Seite 9 – Position 40). Randnummer 76 Für den Monat Oktober 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 3,08 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 2 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 2 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,54 Euro brutto pro Stunde (3,97 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 3,08 Euro brutto (Position 41). Randnummer 77 Für seine Einsatzzeit bei B. fordert der Kläger die Zahlung von 120,82 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 13,05 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 35,8 Stunden einem Betrag in Höhe von 467,19 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 347,62 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich ein noch offener Differenzbetrag in Höhe von 119,57 Euro brutto. Für 1,5 darin enthaltene Überstunden verlangt der Kläger weiteren Überstundenzuschlag in Höhe von 1,25 Euro brutto, in Summe über beide Posten also 120,82 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht, das Arbeitsgericht hat diesen Anspruch wohl übersehen und ihn daher weder zuerkannt noch abgewiesen (Position 42). Randnummer 78 Auf Seite 46 der Berufungsbegründung (hier Blatt 670 R) macht der Kläger einen Betrag in Höhe von 4,89 Euro (nunmehr als Nettobetrag) als Zuschlag für 1,5 Überstunden mit 25-prozentigem Aufschlag geltend (vgl. dazu auch Position 42), der vom Arbeitsgericht nicht zuerkannt worden sei (Position 43). Randnummer 79 Arbeitsmonat November 2011 Randnummer 80 Im November 2011 hat der Kläger vom 1. bis zum 11. des Monats für BHR auf der Baustelle B., insgesamt 90 Stunden, gearbeitet (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 55, hier Blatt 169). – Vergütet wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung November 2011 (Anlage K 54, hier Blatt 168) 176 Arbeitsstunden je 9,71 Euro pro Stunde. Randnummer 81 Der Kläger verlangt für diesen Monat zunächst die Zahlung von 556,20 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 15,89 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 90 Stunden einem Betrag in Höhe von 1.430,10 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 873,90 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 556,20 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 44). Randnummer 82 Für den Monat November 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 21 Überstunden je 9,71 Euro, in Summe 203,91 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger 174,78 Euro brutto für 18 Überstunden zugesprochen. Den Differenzbetrag in Höhe von 29,13 Euro brutto für weitere 3 Überstunden verfolgt der Kläger im Rahmen der Berufung weiter (Berufungsbegründung Seite 10 – Position 45). Randnummer 83 Für den Monat November 2011 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 32,34 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 21 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 21 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,54 Euro brutto pro Stunde (3,97 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 32,34 Euro brutto (Position 46, in der gerichtlichen Aufstellung fälschlich zusätzlich als Position 48 aufgeführt). Randnummer 84 Auf Seite 46 der Berufungsbegründung (hier Blatt 670 R) macht der Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 11,92 Euro (nunmehr als Nettobetrag) als Zuschlag für 1,5 Überstunden mit 25-prozentigem Aufschlag geltend (vgl. dazu auch Position 46), der vom Arbeitsgericht nicht zuerkannt worden sei (Position 47). Randnummer 85 Arbeitsmonat Dezember 2011 Randnummer 86 Aus diesem Arbeitsmonat leitet der Kläger keine weiteren Zahlungsansprüche ab. 2012 Randnummer 87 Arbeitsmonat Januar 2012 Randnummer 88 Aus diesem Arbeitsmonat leitet der Kläger keine weiteren Zahlungsansprüche ab. Randnummer 89 Arbeitsmonat Februar 2012 Randnummer 90 Im Arbeitsmonat Februar 2012 hat der Kläger für den Beklagten an 6. und 7. des Monats insgesamt 16 Stunden in der Werft in S. gearbeitet. Der Kläger geht davon aus, dass der Beklagte diese Zeit nicht vergütet habe. Das schließt er daraus, dass der Beklagte für diese Zeit Vergütung zu Lasten des Stundenkontos gewährt habe. Er verlangt daher für diese Arbeit einen Betrag in Höhe von 155,36 Euro brutto (16 x 9,71 Euro brutto). Die Klage ist in diesem Posten vom Arbeitsgericht abgewiesen worden, der Kläger verfolgt den Anspruch im Berufungsrechtszug weiter (Position 49). Randnummer 91 Zusätzlich macht der Kläger geltend, dass die ihm für den 8., 9., 10., 13. und 14. Februar angerechneten Urlaubstage nicht wirksam gewährt worden seien und verlangt insoweit im Wege des Schadensersatzes fünf Ersatzurlaubstage, die er mit je 77,68 Euro brutto (8 x 9,71 Euro brutto), insgesamt also mit 388,40 Euro brutto beziffert. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch im Berufungsrechtszug weiter (Position 50). Randnummer 92 Arbeitsmonat März 2012 Randnummer 93 Im Arbeitsmonat März 2012 hat der Kläger am 28. des Monats 9 statt der regulären 8 Stunden gearbeitet. Er verlangt für diese zusätzliche Arbeitsstunde seinen Stundenlohn in Höhe von 9,71 Euro. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch im Berufungsrechtszug weiter (Position 51). Randnummer 94 Am 7. März 2012 hat sich der Kläger einer arbeitsmedizinischen Untersuchung in S. unterzogen. Der Kläger meint, die dafür aufgewendete Zeit sei vergütungspflichtig, weshalb er Entgelt für 2 Arbeitsstunden, entsprechend 19,42 Euro brutto verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Anspruch wird im Berufungsrechtszug weiterverfolgt (Position 53). Randnummer 95 Da der Kläger die Fahrt zur Untersuchung in S. mit dem eigenen PKW unternommen hat, verlangt er zusätzlich Kilometergeld in Höhe von 0,26 Euro/km für 38 Fahrtkilometer, in Summe 19,76 Euro netto. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch im Berufungsrechtszug weiter (Position 52). Randnummer 96 Zusätzlich macht der Kläger geltend, dass die ihm für den 1., 2., 5., 6. und 7. März angerechneten Urlaubstage nicht wirksam gewährt worden seien und verlangt insoweit im Wege des Schadensersatzes fünf Ersatzurlaubstage, die er mit je 77,68 Euro brutto (8 x 9,71 Euro brutto), insgesamt also mit 388,40 Euro brutto beziffert. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch im Berufungsrechtszug weiter (Position 54). Randnummer 97 Arbeitsmonat April 2012 Randnummer 98 Im Arbeitsmonat April 2012 war der Kläger den ganzen Monat bei BHR für insgesamt 190 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 58, hier Blatt 172). Eine Lohnabrechnung liegt für diesen Monat dem Gericht nicht vor (der Verweis auf die Anlage K 106 auf Seite 26 des klägerischen Schriftsatzes vom 30. Juli 2014, hier Blatt 109, führt nicht zu der gewünschten Lohnabrechnung). Bezahlt wurden dem Kläger nach seinen eigenen Angaben für 190 Stunden je 9,71 Euro insgesamt 1.844,90 Euro brutto. Randnummer 99 Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts während seines Einsatzes bei BHR 15,89 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 190 Stunden einem Betrag in Höhe von 3.019,10 Euro brutto entspricht. Da er vom Beklagten für diese Stunden lediglich 1.844,90 Euro brutto erhalten habe, stehe ihm noch die offene Differenz zu. Den Differenzbetrag in Höhe von 1.174,20 Euro brutto hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 55). Randnummer 100 Für den Monat April verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 38 Überstunden je 9,71 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat diesen Posten dem Kläger zuerkannt (Position 56). Randnummer 101 Für den Monat April verlangt der Kläger schließlich die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 58,52 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlags für 38 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch weiter. Der Betrag errechnet sich aus den 38 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,54 Euro brutto pro Stunde (3,97 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 58,52 Euro brutto (Position 57). Randnummer 102 Arbeitsmonat Mai 2012 Randnummer 103 Im Arbeitsmonat Mai 2012 war der Kläger vom 2. bis einschließlich 11. des Monats bei BHR für insgesamt 70 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 61, hier Blatt 176). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Mai 2012 (Anlage K 60, Korrekturabrechnung, hier Blatt 175) 88 Arbeitsstunden, 24 Feiertagsstunden sowie 72 Urlaubsstunden jeweils mit 9,71 Euro pro Stunde. Randnummer 104 Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts während seines Einsatzes bei BHR 16,57 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 70 Stunden einem Betrag in Höhe von 1.159,90 Euro brutto entspricht. Da er vom Beklagten für diese 70 Stunden lediglich 9,71 Euro brutto entsprechend in Summe 679,70 Euro brutto erhalten habe, stehe ihm noch die offene Differenz zu. Den Differenzbetrag in Höhe von 480,20 Euro brutto hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 58). Randnummer 105 Für den Monat Mai 2012 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 6 Überstunden je 9,71 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat den Anspruch zuerkannt (Position 60). Randnummer 106 Arbeitsmonat Juni 2012 Randnummer 107 Im Arbeitsmonat Juni 2012 war der Kläger vom 10. bis zum 22. des Monats durchgehend ohne Rücksicht auf Wochenenden auf der Baustelle KKE L. für BHR für insgesamt 119 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 64, hier Blatt 179). Laut Lohnabrechnung Juni 2012 (Anlage K 63, hier Blatt 178) sind dem Kläger für diesen Monat 168 Arbeitsstunden sowie 4 Reisestunden jeweils mit 9,71 Euro pro Stunde vergütet worden. Randnummer 108 Der Kläger verlangt für diesen Monat zunächst die Zahlung von 816,34 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 16,57 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 119 Stunden einem Betrag in Höhe von 1.971,83 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 1.155,49 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 816,34 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 61). Randnummer 109 Für den Monat Juni verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 51 Überstunden je 9,71 Euro (500,06 Euro brutto). Das Arbeitsgericht hat 451,51 Euro brutto für 46,5 Überstunden zugesprochen und die Klage insoweit im Übrigen abgewiesen. Der Kläger verfolgt seinen Anspruch in vollem Umfang weiter (Position 62). Randnummer 110 Für den Monat Juni 2012 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 71,82 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 42 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden wegen des Einsatzes bei BHR. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 42 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,71 Euro brutto pro Stunde (4,14 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 71,82 Euro brutto (Position 63). Randnummer 111 Für den Monat Juni 2012 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 48,02 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 50-prozentigen Überstundenzuschlag für 14 Stunden Arbeit am Wochenende, abzüglich des vom Beklagten gezahlten 50-prozentigen Zuschlags auf den Grundlohn für diese (Über-)Stunden. Erstinstanzlich war dieser Posten brutto geltend gemacht worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Nunmehr verlangt der Kläger 48,02 Euro netto (Berufungsbegründung Seite 28, hier Blatt 661 R – Position 64). Randnummer 112 Auf Seite 48 der Berufungsbegründung (hier Blatt 671 R) macht der Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 20,71 Euro brutto als Zuschlag für 5 Überstunden mit 25-prozentigem Aufschlag geltend, der vom Arbeitsgericht nicht zuerkannt worden sei (Position 65). Randnummer 113 Schließlich verlangt der Kläger für Juni 2012 noch einen weiteren Betrag in Höhe von 203,49 Euro brutto. Dieser Betrag resultiert aus dem Einsatz des Klägers bei B. vom 4. bis zum 8. Juni 2012 mit insgesamt 47,5 Einsatzstunden. Für 9,5 Stunden aus diesen Stunden verlangt der Kläger zusätzlich einen 25-prozentigen Überstundenzuschlag. Unter dem Gesichtspunkt von equal-pay errechnet sich der Kläger im Grundlohn eine Stundenlohndifferenz in Höhe von 4,08 Euro brutto (13,79 abzüglich 9,71 Euro brutto) sowie eine Zuschlagsdifferenz in Höhe von 1,02 Euro brutto pro Überstunde. – Das Arbeitsgericht hat über den Anspruch nicht entschieden. Der Kläger verfolgt ihn im Berufungsrechtszug weiter (Position 66, rechnerisch erläutert auf S. 4 des klägerischen Schriftsatzes vom 16. Juli 2014, hier Blatt 23 R). Randnummer 114 Arbeitsmonat Juli 2012 Randnummer 115 Im Arbeitsmonat Juli 2012 war der Kläger vom 2. bis Monatsende durchgehend auf der Baustelle B. für BHR für insgesamt 176 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 68, hier Blatt 183). Laut Lohnabrechnung Juli 2012 (Anlage K 66, hier Blatt 181) sind dem Kläger für diesen Monat 176 Arbeitsstunden sowie diverse Reisestunden jeweils mit 9,71 Euro pro Stunde vergütet worden. Randnummer 116 Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 1.207,36 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 16,57 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 176 Stunden einem Betrag in Höhe von 2.916,32 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 1.708,96 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 1.207,36 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 67). Randnummer 117 Arbeitsmonat August 2012 Randnummer 118 Im Arbeitsmonat August 2012 war der Kläger durchgehend auf der Baustelle B. für BHR für insgesamt 184 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 71, hier Blatt 186). Laut Lohnabrechnung August 2012 (Anlage K 70, hier Blatt 185) sind dem Kläger für diesen Monat 184 Arbeitsstunden mit 9,71 Euro pro Stunde vergütet worden. Randnummer 119 Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 1.262,24 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 16,57 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 184 Stunden einem Betrag in Höhe von 3.048,88 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 1.786,64 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 1.262,24 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 68). Randnummer 120 Arbeitsmonat September 2012 Randnummer 121 Im Arbeitsmonat September 2012 war der Kläger vom 3. bis einschließlich 28. des Monats auf der Baustelle B. für BHR für insgesamt 159 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 71, hier Blatt 186). Laut Lohnabrechnung September 2012 (Anlage K 73, hier Blatt 188) sind dem Kläger für diesen Monat 160 Arbeitsstunden mit 9,71 Euro pro Stunde vergütet worden. Randnummer 122 Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 1.090,74 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 16,57 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 159 Stunden einem Betrag in Höhe von 2.634,63 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 1.543,89 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 1.090,74 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 69). Randnummer 123 Arbeitsmonat Oktober 2012 Randnummer 124 Im Arbeitsmonat Oktober 2012 war der Kläger vom 1. bis einschließlich 5. des Monats weiterhin auf der Baustelle B. für BHR für insgesamt 31 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 77, hier Blatt 193). Laut Lohnabrechnung Oktober 2012 ("1. NB" – Anlage K 73, hier Blatt 192) sind dem Kläger für diesen Monat 160 Arbeitsstunden und 16 Feiertagsstunden mit 9,71 Euro pro Stunde vergütet worden. Randnummer 125 Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 212,66 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 16,57 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 31 Stunden einem Betrag in Höhe von 513,67 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 301,01 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 212,66 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 70). Randnummer 126 Als Position 71 ist in der gerichtlichen Aufstellung der Streitgegenstände ein weiterer Posten in Höhe von 223,33 Euro brutto aufgeführt mit der Erläuterung "23 Überstunden je 9,71 Euro brutto". Zu diesem Posten findet sich keine Entsprechung im Parteivortrag. Allein in der klägerischen Stundenaufstellung für Oktober 2012 (Anlage K 78, hier Blatt 194) findet sich der Hinweis, dass der Kläger vom "08.10. – 13.10." auf einer Baustelle "PCK S." tätig gewesen sei und dabei 23 Überstunden angefallen seien. Randnummer 127 Arbeitsmonat November 2012 Randnummer 128 Im Arbeitsmonat November 2012 war der Kläger vom 5. bis einschließlich 13. des Monats bei BHR für insgesamt 83 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 80, hier Blatt 196). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Oktober 2012 (Anlage K 79, hier Blatt 195) 128 Arbeitsstunden, 48 Urlaubsstunden sowie 4 Reisestunden jeweils mit 9,71 Euro pro Stunde. Randnummer 129 Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts während seines Einsatzes bei BHR 16,57 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 83 Stunden einem Betrag in Höhe von 1.375,31 Euro brutto entspricht. Da er vom Beklagten für diese 83 Stunden lediglich 9,71 Euro brutto entsprechend in Summe 805,93 Euro brutto erhalten habe, stehe ihm noch die offene Differenz zu. Den Differenzbetrag in Höhe von 569,38 Euro brutto hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 72). Randnummer 130 Für den Monat November 2012 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung von 30 Überstunden je 9,71 Euro brutto, in Summe 291,30 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat den Anspruch für 27 Überstunden entsprechend 262,17 Euro brutto zuerkannt und ihn im Übrigen abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch in voller Höhe weiter (Position 73). Randnummer 131 Auf Seite 28 f der Berufungsbegründung (hier Blatt 661 R und 662) macht der Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 34,20 Euro brutto als Zuschlag für 20 Überstunden mit 25-prozentigem Aufschlag geltend, der vom Arbeitsgericht nicht zuerkannt worden sei (Position 74). Randnummer 132 Für den Monat November 2012 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 34,30 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 50-prozentigen Überstundenzuschlag für 10 Stunden Arbeit am Wochenende, abzüglich des vom Beklagten gezahlten 50-prozentigen Zuschlags auf den Grundlohn für diese (Über-)Stunden. Erstinstanzlich war dieser Posten brutto geltend gemacht worden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Nunmehr verlangt der Kläger 34,30 Euro netto (Berufungsbegründung Seite 29, hier Blatt 662 R – Position 75). Randnummer 133 Auf Seite 48 f der Berufungsbegründung (hier Blatt 671 R und 672) macht der Kläger außerdem einen Betrag in Höhe von 12,86 Euro als Nettobetrag als Zuschlag für 3 Überstunden mit 25-prozentigem Aufschlag geltend, der vom Arbeitsgericht nicht zuerkannt worden sei (Position 76). Randnummer 134 Zusätzlich macht der Kläger geltend, dass die ihm für den 14., 15., 16., 19., 20. und 21. März angerechneten Urlaubstage nicht wirksam gewährt worden seien und verlangt insoweit im Wege des Schadensersatzes fünf Ersatzurlaubstage, die er mit je 77,68 Euro brutto (8 x 9,71 Euro brutto), insgesamt also mit 388,40 Euro brutto beziffert. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch im Berufungsrechtszug weiter (Position 54). Randnummer 135 Arbeitsmonat Dezember 2012 Randnummer 136 Bezogen auf den Arbeitsmonat Dezember 2012 macht der Kläger keine Ansprüche geltend. Der in der gerichtlichen Zusammenstellung der Streitgegenstände für diesen Monat aufgeführten Position 78 liegt ein Irrtum des Gerichts zu Grunde. Die scheinbare Position 78 setzt sich aus den Positionen 74 und 75 zusammen. Das Gericht hatte bei seiner Zusammenstellung, die teilweise aufgrund von Rückschlüssen aus der Zinsforderung entstanden ist, hier übersehen, dass die Parteien Zuschläge aus dem Arbeitsmonat stets um einen Monat zeitversetzt abgerechnet hatten. 2013 Randnummer 137 Januar bis März 2013 Randnummer 138 In dieser Zeit war das Arbeitsverhältnis unterbrochen, der Kläger leitet daher aus dieser Zeit keine Ansprüche ab. Randnummer 139 April 2013 Randnummer 140 Für den Arbeitsmonat April 2013 fordert der Kläger die Bezahlung von 60 Überstunden mit dem Grundlohn in Höhe von 9,71 Euro brutto, entsprechend in Summe 582,60 Euro brutto. Den Anfall einer entsprechenden Anzahl von Überstunden schließt er daraus, dass der Beklagte ihm mit der Monatsabrechnung Mai 2013 für 42 Stunden Überstundenzuschläge und für weitere 18 Stunden einen 50-prozentigen Sonntagszuschlag vergütet hat (Anlage K 17, hier Blatt 35). Welche Arbeitsleistungen dieser Forderung zu Grunde liegen und wo der Kläger diese erbracht hat, ist für diesen Monat nicht vorgetragen. Der Anspruch wurde vom Arbeitsgericht zuerkannt (Position 79). Randnummer 141 Arbeitsmonat Mai 2013 Randnummer 142 Im Arbeitsmonat Mai 2013 war der Kläger vom 19. bis einschließlich 31. des Monats für BHR auf der Baustelle L. eingesetzt. Dabei sind insgesamt 110 Einsatzstunden angefallen (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 83, hier Blatt 199). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Mai 2013 (Anlage K 17, hier Blatt 35) 160 Arbeitsstunden, 24 Feiertagsstunden sowie 3,5 Stunden Reisezeit je 9,71 Euro pro Stunde. Randnummer 143 Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 754,60 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 16,57 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 110 Stunden einem Betrag in Höhe von 1.822,70 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 1.068,10 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 754,60 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 80). Randnummer 144 Für den Arbeitsmonat Mai 2013 verlangt der Kläger weiter die Bezahlung von 49 Überstunden. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger 46 Überstunden je 9,71 Euro zuerkannt (466,66 Euro brutto, rechnerisch richtig wären 446,66 Euro brutto gewesen) und die Klage in diesem Punkt im Übrigen abgewiesen. Der Kläger verlangt im Berufungsrechtszug weiterhin die Bezahlung aller 49 Überstunden je 9,71 Euro brutto, in Summe 475,79 Euro brutto (Position 81). Randnummer 145 Auf Seite 15 der Berufungsbegründung (hier Blatt 655) macht der Kläger für 5 Stunden Arbeit für BHR am Pfingstsonntag (19. Mai 2013) einen steuerfreien Nettozuschlag in Höhe von 140 Prozent auf den equal-pay-Lohn in Höhe von 67,40 Euro netto geltend. Erstinstanzlich waren dafür lediglich 34,30 Euro brutto verlangt worden (100 Prozent Zuschlag). Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen (Position 82). Randnummer 146 Für den Monat Mai 2013 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 44,46 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 26 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 26 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,71 Euro brutto pro Stunde (4,14 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 44,46 Euro brutto (Berufungsbegründung Seite 30, hier Blatt 662 R – Position 83). Randnummer 147 Für den Monat Mai 2013 verlangt der Kläger zusätzlich die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 34,30 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlag in Höhe von 50 Prozent für 10 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 10 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 3,43 Euro pro Stunde (8,29 Euro richtig berechneter 50-prozentiger Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 4,86 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 34,30 Euro brutto (Berufungsbegründung Seite 30 f, hier Blatt 662 R und 663 – Position 84). Randnummer 148 Auf Seite 31 der Berufungsbegründung (hier Blatt 663) macht der Kläger für 5 Stunden Arbeit für BHR einen steuerfreien Nettozuschlag in Höhe von 140 Prozent auf den equal-pay-Lohn in Höhe von 67,40 Euro netto geltend (Position 85, vgl. dazu bereits Position 82). Randnummer 149 Auf Seite 49 der Berufungsbegründung (hier Blatt 672) macht der Kläger für 3 Überstunden einen 25-prozentigen Zuschlag auf das Equal-pay-Entgelt abzüglich des gezahlten Zuschlags in Höhe von 12,86 Euro geltend, die er netto zugesprochen bekommen will (Position 86, vgl. dazu bereits Position 81). Randnummer 150 Im Arbeitsmonat Mai 2013 war der Kläger vom 13. bis einschließlich 16. des Monats für 40 Stunden bei B. als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Er verlangt dafür insgesamt weitere 207,92 Euro brutto. Die Forderung setzt sich zusammen aus dem Equal-pay-Lohn für 40 Stunden in Höhe von 14,66 Euro pro Stunde abzüglich der erhalten 9,71 Euro pro Stunde, in Summe also 198,00 Euro brutto, sowie aus einem 25-prozentigen Zuschlag für 8 darin enthaltende Überstunden abzüglich des erhaltenen Überstundenzuschlags (1,24 Euro Differenz pro Stunde), in Summe 9,92 Euro brutto (Position 87). Randnummer 151 Arbeitsmonat Juni 2013 Randnummer 152 Im Arbeitsmonat Juni 2013 war der Kläger vom 19. bis einschließlich 26. des Monats für BHR auf der Baustelle O. in Schweden eingesetzt. Dabei sind insgesamt 68 Einsatzstunden angefallen (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 86, hier Blatt 202). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Juni 2013 (Anlage K 85, hier Blatt 201) 160 Arbeitsstunden sowie 19 Stunden Reisezeit je 9,71 Euro pro Stunde. Randnummer 153 Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 398,48 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 16,57 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 68 Stunden einem Betrag in Höhe von 1.126,76 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde berechnet habe und damit höchstens 728,28 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 398,48 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 88). Randnummer 154 Für den Monat Juni 2013 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 17,10 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 10 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 10 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,71 Euro brutto pro Stunde (4,14 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 17,10 Euro brutto (Position 89). Randnummer 155 Für den Monat Juni 2013 verlangt der Kläger zusätzlich die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 34,30 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten Zuschlag in Höhe von 50 Prozent für 10 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 10 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 3,43 Euro pro Stunde (8,29 Euro richtig berechneter 50-prozentiger Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 4,86 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 34,30 Euro brutto (Berufungsbegründung Seite 32, hier Blatt 663 R – Position 90). Randnummer 156 Auf Seite 36 f der Berufungsbegründung (hier Blatt 665
  7. f)verlangt der Kläger für den Arbeitsmonat Juni 2013 einen weiteren Betrag in Höhe von 274,40 Euro brutto. Er will diesen Betrag in der Zeit vom 10. bis zum 14. des Monats verdient haben. In dieser Zeit hat er nicht gearbeitet und wurde vom Beklagten zu Lasten des Stundenkontos vergütet. Der Beklagte hat allerdings für diese Zeit von BHR 49,35 Euro pro Stunde für 40 Stunden vergütet bekommen und zwar entweder, weil der Beklagte ähnlich wie bei einer Rufbereitschafts versprochen hatte, auf Zuruf Arbeitnehmer zu stellen, oder weil BHR für diese Zeit verbindlich beim Beklagten Arbeitnehmer angefordert hatte, die aber mangels Beschäftigungsmöglichkeit nicht abgerufen wurden (vgl. dazu das Anschreiben von BHR an den Prozessbevollmächtigen des Klägers vom 20. November 2014, Anlage K 124, hier Blatt 676). Der Kläger meint, wenn schon BHR den Beklagten für diese Zeit vergüte, stehe auch ihm für diese Zeit Lohn zu, wie wenn er gearbeitet hätte. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen (Position 91). Randnummer 157 Für den Arbeitsmonat Juni 2013 verlangt der Kläger weiter die Bezahlung von 20 Überstunden je 9,71 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger den Betrag zuerkannt (Position 92). Randnummer 158 Arbeitsmonat Juli 2013 Randnummer 159 Auf Seite 36 f der Berufungsbegründung (hier Blatt 665
  8. f)verlangt der Kläger für den Arbeitsmonat Juli 2013 einen Betrag in Höhe von 1.418,52 Euro brutto. Er will diesen Betrag in der Zeit vom 1. bis zum 31. des Monats verdient haben. In dieser Zeit hat er nicht gearbeitet (so ausdrücklich klägerische Stundenaufstellung in Anlage K 89, hier Blatt 205, missverständlich Berufungsbegründung Seite 37, hier Blatt 666) und wurde vom Beklagten mit dem Grundlohn für 184 Stunden vergütet. Der Beklagte hat allerdings für diese Zeit von BHR 49,35 Euro pro Stunde für 184 Stunden vergütet bekommen und zwar entweder, weil der Beklagte ähnlich wie bei einer Rufbereitschafts versprochen hatte, auf Zuruf Arbeitnehmer zu stellen, oder weil BHR für diese Zeit verbindlich beim Beklagten Arbeitnehmer angefordert hatte, die aber mangels Beschäftigungsmöglichkeit nicht abgerufen wurden (vgl. dazu das Anschreiben von BHR an den Prozessbevollmächtigen des Klägers vom 20. November 2014, Anlage K 124, hier Blatt 676). Der Kläger meint, wenn schon BHR den Beklagten für diese Zeit vergüte, stehe auch ihm für diese Zeit Lohn zu, wie wenn er gearbeitet hätte. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen (Position 93). Randnummer 160 Arbeitsmonat August 2013 Randnummer 161 Im Arbeitsmonat August 2013 war der Kläger vom 28. bis einschließlich 31. des Monats für BHR auf der Baustelle O. in Schweden eingesetzt. Dabei sind insgesamt 40 Einsatzstunden angefallen (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 93, hier Blatt 209). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung August 2013 (Anlage K 90, hier Blatt 206) 176 Arbeitsstunden je 9,71 Euro pro Stunde. Vom Monatsbeginn bis einschließlich 23. August 2013 hat der Kläger nicht gearbeitet, der Beklagte hat jedoch Vergütung von BHR erhalten, wie wenn der Kläger gearbeitet hätte. Randnummer 162 Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 257,20 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 17,14 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 40 Stunden einem Betrag in Höhe von 685,60 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde zuzüglich 1,00 Euro Montagezuschlag berechnet habe und damit höchstens 428,40 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 257,20 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 94). Randnummer 163 Auf Seite 36 ff der Berufungsbegründung (hier Blatt 665
  9. ff)verlangt der Kläger für den Arbeitsmonat August 2013 einen weiteren Betrag in Höhe von 1.010,48 Euro brutto. Er will diesen Betrag in der Zeit vom 1. bis zum 23. des Monats verdient haben. In dieser Zeit hat er nicht gearbeitet (so ausdrücklich klägerische Stundenaufstellung in Anlage K 91, hier Blatt 207, missverständlich Berufungsbegründung Seite 37 f, hier Blatt 666
  10. f)und wurde vom Beklagten mit dem Grundlohn für 136 Stunden vergütet. Der Beklagte hat allerdings für diese Zeit von BHR 49,35 Euro pro Stunde für 136 Stunden vergütet bekommen und zwar entweder, weil der Beklagte ähnlich wie bei einer Rufbereitschafts versprochen hatte, auf Zuruf Arbeitnehmer zu stellen, oder weil BHR für diese Zeit verbindlich beim Beklagten Arbeitnehmer angefordert hatte, die aber mangels Beschäftigungsmöglichkeit nicht abgerufen wurden (vgl. dazu das Anschreiben von BHR an den Prozessbevollmächtigen des Klägers vom 20. November 2014, Anlage K 124, hier Blatt 676). Der Kläger meint, wenn schon BHR den Beklagten für diese Zeit vergüte, stehe auch ihm für diese Zeit Lohn zu, wie wenn er gearbeitet hätte. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen (Position 96). Randnummer 164 Für den Arbeitsmonat August 2013 verlangt der Kläger weiter die Bezahlung von 16 Überstunden je 9,71 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger den Betrag zuerkannt (Position 97). Randnummer 165 Arbeitsmonat September 2013 Randnummer 166 Im Arbeitsmonat September 2013 war der Kläger durchgängig für BHR auf der Baustelle O. in Schweden eingesetzt. Es wurde 6 Tage die Woche je 10 Stunden gearbeitet. Dabei sind insgesamt 250 Einsatzstunden angefallen (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 94, hier Blatt 210). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung September 2013 (Anlage K 92, hier Blatt 208) 168 Arbeitsstunden sowie 9,90 Stunden Reisezeit je 9,71 Euro pro Stunde. Randnummer 167 Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 1.607,26 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 17,14 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 250 Stunden einem Betrag in Höhe von 4.285,00 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde zuzüglich 1,00 Euro Montagezuschlag berechnet habe und damit höchstens 2.667,50 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 1.607,50 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 98). Randnummer 168 Für den Monat September 2013 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 152,52 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 82 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 82 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,86 Euro brutto pro Stunde (4,29 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 152,52 Euro brutto (Position 99). Randnummer 169 Für den Arbeitsmonat September 2013 verlangt der Kläger weiter die Bezahlung von 82 Überstunden je 9,71 Euro brutto, in Summe 796,22 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger den Betrag zuerkannt (Position 100). Randnummer 170 Arbeitsmonat Oktober 2013 Randnummer 171 Im Arbeitsmonat Oktober 2013 war der Kläger vom 1. bis zum 10. und vom 22. bis zum 26. des Monats für BHR auf der Baustelle O. in Schweden für insgesamt 140 Arbeitsstunden eingesetzt. Danach war er für BHR noch vom 28. bis 31. des Monats in Schweden für 40 Stunden eingesetzt, in Summe also 180 Einsatzstunden (vgl. Arbeitsnachweise BHR, Anlage K 97, 2 Blätter, hier Blatt 213 f). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Oktober 2013 (Anlage K 96, hier Blatt 212) 168 Arbeitsstunden sowie 16 Feiertagsstunden je 9,71 Euro pro Stunde. Randnummer 172 Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 1.157,40 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 17,14 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 180 Stunden einem Betrag in Höhe von 3.085,20 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde zuzüglich 1,00 Euro Montagezuschlag berechnet habe und damit höchstens 1.927,80 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 1.157,40 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 101). Randnummer 173 Für den Monat Oktober 2013 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 96,72 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 52 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 52 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,86 Euro brutto pro Stunde (4,29 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 96,72 Euro brutto (Position 102). Randnummer 174 Für den Arbeitsmonat Oktober 2013 verlangt der Kläger weiter die Bezahlung von 52 Überstunden je 9,71 Euro brutto, in Summe 504,92 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger den Betrag zuerkannt (Position 103). Randnummer 175 Arbeitsmonat November 2013 Randnummer 176 Im Arbeitsmonat November 2013 war der Kläger durchgängig für BHR auf der Baustelle O. und einer weiteren Baustelle in Schweden eingesetzt. Es wurde 6 Tage die Woche je 10 Stunden gearbeitet. Dabei sind insgesamt 260 Einsatzstunden angefallen (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 100, hier Blatt 217 f). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung November 2013 (Anlage K 99, hier Blatt 216) 168 Arbeitsstunden je 9,71 Euro pro Stunde. Randnummer 177 Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 1.671,80 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 17,14 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 260 Stunden einem Betrag in Höhe von 4.456,40 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde zuzüglich 1,00 Euro Montagezuschlag berechnet habe und damit höchstens 2.784,60 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 1.671,80 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 104). Randnummer 178 Auf Seite 15 f der Berufungsbegründung (hier Blatt 655
  11. f)macht der Kläger für 10 Stunden Arbeit für BHR an Allerheiligen (2. November 2013, schwedischer Feiertag) einen steuerfreien Nettozuschlag in Höhe von 140 Prozent auf den equal-pay-Lohn in Höhe von 142,90 Euro netto geltend. Erstinstanzlich waren dafür lediglich 74,30 Euro brutto verlangt worden (100 Prozent Zuschlag). Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen (Position 105). Randnummer 179 Für den Monat November 2013 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 152,52 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 82 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 82 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,86 Euro brutto pro Stunde (4,29 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 152,52 Euro brutto (Position 106). Randnummer 180 Auf Seite 35 der Berufungsbegründung (hier Blatt 665) macht der Kläger für 10 Stunden Arbeit für BHR einen steuerfreien Nettozuschlag in Höhe von 140 Prozent auf den equal-pay-Lohn in Höhe von 142,90 Euro netto geltend (Position 107, vgl. dazu bereits Position 105). Randnummer 181 Für den Arbeitsmonat November 2013 verlangt der Kläger weiter die Bezahlung von 92 Überstunden je 9,71 Euro brutto, in Summe 893,32 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger den Betrag zuerkannt (Position 108). Randnummer 182 Arbeitsmonat Dezember 2013 Randnummer 183 Im Arbeitsmonat Dezember 2013 war der Kläger weiter bis einschließlich 3. des Monats für BHR in Schweden für insgesamt 20 Stunden eingesetzt (vgl. Arbeitsnachweis BHR, Anlage K 103, hier Blatt 221). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Dezember 2013 (Anlage K 102, hier Blatt 220) 40 Arbeitsstunden, 16 Feiertagsstunden sowie 120 Urlaubsstunden je 9,71 Euro pro Stunde. Randnummer 184 Der Kläger verlangt für diesen Monat die Zahlung von 234,70 Euro brutto unter dem Gesichtspunkt von equal-pay. Der Kläger macht geltend, dass er aus dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts 17,14 Euro brutto pro Stunde verdient hat, was bei 36,50 Stunden (diese Zahl ergibt sich aus der klägerischen Monatsaufstellung Dezember 2013, Anlage K 104, hier Blatt 222) einem Betrag in Höhe von 625,61 Euro brutto entspricht. Da der Beklagte lediglich 9,71 Euro brutto pro Stunde zuzüglich 1,00 Euro Montagezuschlag berechnet habe und damit höchstens 390,92 Euro brutto vergütet habe, ergebe sich der noch offene Differenzbetrag in Höhe von 234,70 Euro brutto. Diesen Posten hatte der Kläger bereits erstinstanzlich geltend gemacht und das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Anspruch zuerkannt (Position 109). Randnummer 185 Für den Arbeitsmonat Dezember 2013 verlangt der Kläger weiter die Bezahlung von 6 Überstunden je 9,71 Euro brutto, in Summe 56,26 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für 4,5 Überstunden brutto 43,70 Euro zugebilligt. Der Kläger verfolgt seinen Anspruch vollständig weiter (Differenz: 14,56 Euro brutto – Position 110). Randnummer 186 Für den Monat Dezember 2013 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 11,16 Euro brutto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 6 Überstunden abzüglich des vom Beklagten gezahlten Zuschlags für diese Überstunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Betrag errechnet sich aus den 6 Stunden multipliziert mit dem Zuschlag in Höhe von 1,86 Euro brutto pro Stunde (4,29 Euro richtig berechneter Zuschlag pro Stunde, abzüglich gezahlter 2,43 Euro Zuschlag pro Stunde) entsprechend 11,16 Euro brutto (Position 111). Randnummer 187 Für den Monat Dezember 2013 verlangt der Kläger außerdem die Bezahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 6,43 Euro netto. Dabei handelt es sich um den auf Basis des Equal-Pay-Lohns berechneten 25-prozentigen Zuschlag für 1,5 Überstunden. Der Betrag errechnet sich aus den 1,5 Stunden multipliziert mit dem Stundenlohn in Höhe von 17,14 Euro, multipliziert mit dem Zuschlagsfaktor 0,25 (Position 112). 2014 Randnummer 188 Arbeitsmonat Januar 2014 Randnummer 189 Im Arbeitsmonat Januar 2014 war der Kläger am 27., 28. und 29. des Monats für die Firma SMB in B. 26 Arbeitsstunden tätig. (vgl. Arbeitsnachweis SMB, Anlage K 112, hier Blatt 275). Bezahlt wurden dem Kläger laut Lohnabrechnung Januar 2014 (Anlage K 105, hier Blatt 223) 120 Arbeitsstunden, 8 Feiertagsstunden sowie 56 Urlaubsstunden je 9,71 Euro pro Stunde. Randnummer 190 Der Kläger macht geltend, 2 der 26 Arbeitsstunden im Januar 2014 seien als Überstunden zu vergüten, da er an zwei Tagen 1 Stunde mehr als 8 Stunden gearbeitet hätte. Der Kläger macht insoweit je Stunde den Vertragslohn in Höhe von 9,71 Euro brutto geltend, in Summe 19,42 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch weiter (Berufungsbegründung Seite 14, hier Blatt 658 R – Position 113) Randnummer 191 Für die vorerwähnten Überstunden macht der Kläger auch den arbeitsvertraglich vereinbarten Zuschlag in Höhe von 25 Prozent geltend und verlangt demnach 4, 86 Euro (2 x 9,71 x 0,25). Der Betrag wird als Nettobetrag geltend gemacht. Das Arbeitsgericht hat den Anspruch verneint, der Kläger verfolgt ihn weiter (Position 114). Randnummer 192 Für die An- und Rückreise von und zur Baustelle in B. verlangt der Kläger außerdem Kilometergeld in Höhe von 119,60 Euro netto (2 x 230 km x 0,26 Euro). Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch weiter (Position 115). Randnummer 193 Für die An- und Rückreise von und zur Baustelle in B. verlangt der Kläger außerdem die Vergütung von Reisezeit für 2,5 Stunden je 9,81 Euro brutto, in Summe 45,55 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch weiter (Position 116). Randnummer 194 Arbeitsmonat Februar 2014 Randnummer 195 Im Arbeitsmonat Februar 2014 hat der Kläger nicht produktiv gearbeitet, hat sich jedoch am 5. Februar 2014 einer arbeitsmedizinischen Untersuchung unterzogen. Dafür macht er die Bezahlung von 2 Arbeitsstunden in Höhe von 19,42 Euro brutto geltend. Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Der Kläger verfolgt den Anspruch in vollem Umfang weiter (Berufungsbegründung Seite 51, hier Blatt 673 – Position 117). Randnummer 196 Arbeitsmonat März 2014 Randnummer 197 Aus dem Arbeitsmonat März 2014 leitet der Kläger keine Ansprüche ab. Vom 10. März bis zum 17. April 2014 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Randnummer 198 Arbeitsmonat April 2014 Randnummer 199 Im April 2014 war der Kläger bis zum 17. des Monats weiterhin arbeitsunfähig erkrankt. Eine weitere krankheitsbedingte Ausfallzeit hat sich vom 22. April 2014 bis zum 15. Mai 2014 (letzter Tag des Arbeitsverhältnisses) angeschlossen. Vergütung bzw. Entgeltfortzahlung hat der Beklagte für den Monat April nicht bezahlt, er berühmt sich wegen des negativen Saldos des Stundenkontos der Vorschusszahlung. Randnummer 200 Der Kläger verlangt für April 2014 die Bezahlung von 1.708,96 Euro brutto (16 Feiertagsstunden zuzüglich 160 Lohnfortzahlungsstunden je 9,71 Euro brutto, vgl. korrigierte Lohnabrechnung – "Probeabrechnung" – April 2014, hier Blatt 240). Das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Betrag zugesprochen (Position 118). Randnummer 201 Arbeitsmonat Mai 2014 Randnummer 202 Das Arbeitsverhältnis hat aufgrund der Kündigung des Klägers in diesem Monat mit Ablauf den 15. des Monats geendet. Der Kläger war im Mai durchgehend bis zum 15. des Monats weiterhin arbeitsunfähig erkrankt. Vergütung bzw. Entgeltfortzahlung hat der Beklagte für den Monat Mai nicht bezahlt, er berühmt sich wegen des negativen Saldos des Stundenkontos der Vorschusszahlung. Randnummer 203 Der Kläger verlangt für Mai 2014 die Bezahlung von 932,16 Euro brutto (88 Lohnfortzahlungsstunden sowie 8 Urlaubslohnstunden – "Probeabrechnung" Mai 2014, hier Blatt 239). Das Arbeitsgericht hat dem Kläger diesen Betrag zugesprochen (Position 119). Randnummer 204 Schlussabrechnung Randnummer 205 Im Rahmen der Schlussabrechnung verlangt der Kläger die Abgeltung von 9 Urlaubstagen aus dem Jahre 2014. Das Entstehen des Urlaubsanspruchs in dieser Höhe ist unstreitig. Eine Bezahlung hat der Beklagte abgelehnt, er berühmt sich der Erfüllung des Urlaubsanspruchs, hilfsweise - wegen des negativen Saldos des Stundenkontos - der Vorschusszahlung. Randnummer 206 Der Kläger verlangt insoweit die Bezahlung von 699,12 Euro brutto. Das Arbeitsgericht hat der Klage insoweit entsprochen (Position 120). Randnummer 207 Der Kläger leitet seinen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt für die Einsatzstunden bei fremden Arbeitgebern aus §§ 9, 10 AÜG ab. Er vertritt dazu die Rechtsansicht, dass sich der Beklagte auf keine abweichende tarifliche Regelung berufen könne, da er – der Kläger – keiner Gewerkschaft angehöre und auch arbeitsvertraglich kein Tarifvertrag in Bezug genommen worden sei. Randnummer 208 Der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt umfasse auch die von ihm hier geltend gemachten Überstundenzuschläge und die sonstigen Zuschläge für Arbeit an Sonn- oder an Feiertagen. Randnummer 209 Die Pflicht zur Auszahlung der in das Stundenkonto eingestellten Plusstunden ergebe sich aus der Unwirksamkeit der Stundenkontovereinbarung im Arbeitsverhältnis der Parteien. Die Vereinbarung sei unverständlich und damit nach §§ 305 ff BGB nicht wirksam vereinbart. Außerdem verstoße sie auch gegen § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG. Randnummer 210 Dem Kläger stehe auch ein weiterer Urlaubsabgeltungsanspruch zu. In den zurückliegenden Jahren sei vom Beklagten in den auftragsarmen Zeiten Urlaub ohne Zustimmung des Klägers gewährt worden. Auf diese Weise könne kein Urlaub gewährt werden. Der Urlaubsanspruch sei nicht untergegangen, vielmehr müsse der Beklagte, weil er sich mit der Gewährung von Urlaub in Verzug befunden habe, Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub gewähren. Da dieser Schadensersatzanspruch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht erfüllt worden sei, müsse der Beklagte nunmehr den Schadensersatz in Form von Geld in Höhe einer entsprechenden Urlaubsabgeltung zahlen. Randnummer 211 Der Kläger beantragt, Randnummer 212 I. Die Berufung des Beklagten zurückzuweisen; Randnummer 213 II. unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils, soweit es die Klage abgewiesen hat, Randnummer 214 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 4.290,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 31,68 Euro seit dem 11.04.2011, 38,50 Euro seit dem 1.05.2011, 413,64 Euro seit dem 11.06.2011, 60,10 Euro seit dem 11.07.2011, 271,64 Euro seit dem 11.08.2011, 243,72 Euro seit dem 11.09.2011, 3,08 Euro seit dem 11.12.2011, 32,34 Euro seit dem 11.01.2012, 58,52 Euro seit dem 11.06.2012, 10,00 Euro seit dem 11.07.2012, 68,50 Euro seit dem 11.01.2013, 113,06 Euro seit dem 11.07.2013, 1.418,52 Euro seit dem 11.08.2013, 1.010,48 Euro seit dem 1.09.2013, 29,76 Euro seit dem 11.10.2013, 152,52 Euro seit dem 11.11.2013, 96,72 Euro seit dem 11.12.2013, 226,82 Euro seit dem 11.01.2014 sowie auf 11,16 Euro seit dem 11.02.2014 zu zahlen; Randnummer 215 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 532,21 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 119,57 Euro seit dem 11.11.2011, 1,25 Euro seit dem 11.12.2011, 193,80 Euro seit dem 11.07.2012, 9,69 Euro seit dem 11.08.2012, 198,00 Euro seit dem 11.06.2013 sowie auf 9,90 Euro seit dem 11.07.2013 zu zahlen; Randnummer 216 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 500,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz auf 121,38 Euro seit dem 11.04.2011, 77,68 Euro seit dem 11.05.2011, 58,26 Euro seit dem 11.06.2011, 29,13 Euro seit dem 11.09.2011, 19,42 Euro seit dem 11.10.2011, 14,57 Euro seit dem 11.11.2011, 29,13 Euro seit dem 11.12.2011, 9,71 Euro seit dem 11.04.2012, 48,55 Euro seit dem 11.07.2012, 29,13 Euro seit dem 11.12.2012, 29,13 Euro seit dem 11.06.2013, 14,56 Euro seit dem 11.01.2014 sowie auf 19,42 Euro seit dem 11.02.2014 zu zahlen; Randnummer 217 4. den Beklagten zu verurteilen an den Kläger weitere 298,01 Euro brutto und 359,58 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über den Basiszinssatz auf 125,84 Euro seit dem 11.06.2011, 58,28 Euro seit dem 11.06.2011, 11,92 Euro seit dem 11.09.2011, 7,95 Euro seit dem 11.10.2011, 4,69 Euro seit dem 11.11.2011, 11,92 Euro seit dem 11.12.2011, 155,36 Euro seit dem 11.03.2012, 39,18 Euro seit dem 11.04.2012, 20,71 Euro seit dem 11.07.2012, 12,86 Euro seit dem 11.12.2012, 12,86 Euro seit dem 11.06.2013, 6,43 Euro seit dem 11.01.2014, 170,01 Euro seit dem 11.02.2014 sowie auf 19,42 Euro seit dem 11.03.2014 zu zahlen; Randnummer 218 5. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.475,92 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz auf 77,68 Euro seit dem 11.02.2011, 155,36 Euro seit dem 11.03.2011, 388,40 Euro seit dem 11.03.2012, 388,40 Euro seit dem 11.04.2012 sowie auf 466,08 Euro seit dem 11.12.2012 zu zahlen; Randnummer 219 6. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.563,44 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über den Basiszinssatz auf 1.708,96 Euro seit dem 11.05.2014 sowie auf 854,48 Euro seit dem 11.06.2014 zu zahlen; Randnummer 220 III. klagerweiternd den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 274,40 Euro brutto und 228,90 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über den Basiszinssatz auf 274,40 Euro seit dem 11.07.2013, 127,20 Euro seit dem 1.08.2011, 33,10 Euro seit dem 11.07.2013 sowie auf 68,60 Euro seit dem 11.01.2014 zu zahlen. Randnummer 221 Der Beklagte beantragt, Randnummer 222 I. unter teilweiser Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen; Randnummer 223 II. die klägerische Berufung zurückzuweisen und die klageerweiternd geltend gemachten Anträge abzuweisen. Randnummer 224 Der Kläger habe keinen Anspruch auf equal pay. Der Betrieb des Beklagten unterfalle dem Geltungsbereich der Tarifverträge für das Metallhandwerk in Mecklenburg-Vorpommern. Über die Mitgliedschaft des Betriebes in der Metallinnung Ost-Vorpommern sei der Betrieb gleichzeitig Mitglied im Teilgewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern und unterfalle damit dem Geltungsbereich der Tarifverträge für das Metallhandwerk in Mecklenburg-Vorpommern. Vor diesem Hintergrund würden für seinen Betrieb die zwischen dem Metallgewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern und der Christlichen Gewerkschaft Metall — Landesverband Nord-Ost geschlossenen Tarifvereinbarungen gelten. Der Kläger erhalte sogar eine übertarifliche Vergütung. - Rein vorsorglich bestreite er mit Nichtwissen, dass die von BHR mitgeteilten Vergleichslöhne tatsächlich einen dem Kläger vergleichbaren eigenen Arbeitnehmer dieser Firma beträfen. Letztendlich wären vermeintliche Ansprüche des Klägers im Hinblick auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist verfallen. Randnummer 225 Ein Urlaubsabgeltungsanspruch für im Jahre 2014 entstandenen Urlaub stehe dem Kläger nicht zu, da der Beklagte ihm in 2014 laufend Urlaub gewährt habe, nämlich zunächst während der Betriebsruhe Anfang Januar 2014 sodann Ende Januar und im Februar 2014. Dies restlichen Urlaubstage seien im März und April 2014 in den Lohnabrechnungen ausgewiesen. Randnummer 226 Der Kläger habe auch nicht alle tatsächlich abgerechneten Lohnzahlungen berücksichtigt im Zusammenhang mit der Differenzlohnberechnung. So habe er keine Montagestundenzuschläge berücksichtig und auch nicht die Zahlungen, die der Beklagten zumindest für Juni 2013 und die Folgemonate unter dem Titel "Zusätzliche Arbeitgebererstattung" gezahlt habe. Randnummer 227 Hinsichtlich der geleisteten Überstunden sei er berechtigt, diese mit den Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto aufgrund der vertraglich getroffenen Vereinbarungen, auch hinsichtlich der Vereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos, zu verrechnen. Ergänzend weist er darauf hin, dass auch der Kläger anlässlich der Kündigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2012 mit einer Verrechnung aufgrund einer Vereinbarung vom 30. November 2012 einverstanden gewesen sei (Verweis auf die Anlage B 12, hier 386). Randnummer 228 Der Beklagte behauptet des Weiteren, der Baustellenwechsel im Mai 2011 von K. nach L. sei durch BHR veranlasst worden. Der Kläger habe vor diesem Hintergrund lediglich Anspruch auf Zahlung der anfallenden Fahrtkosten und Fahrzeiten, die durch den Baustellenwechsel bedingt waren, und zwar für die Kilometer und Anreisezeit für den Wechsel K. nach L.; ein weitergehender Anspruch für eine Heimfahrt bestehe nicht. Randnummer 229 Für den 6. und 7. Februar 2012 sei tatsächlich ein Einsatz des Klägers in der V.werft S. vorgesehen gewesen. Der Kläger habe jedoch vor Arbeitsaufnahme verlautbaren lassen, er könne bzw. wolle diese Aufgaben nicht wahrnehmen. Er sei durch die V.werft S. weggeschickt worden. Die V.werft selbst habe dem Beklagten auch keine Zeiterfassung zwecks Abrechnung der vom Kläger angeblich geleisteten Arbeit übersandt. Randnummer 230 Für die An- und Abreise zu einer Baustelle in B. im Januar 2014, nämlich bei der Firma Rohrleitungsbau W., habe der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung. Der Kläger habe vor Ort nach Eintreffen auf der Baustelle erklärt, er könne die ihm dort übertragenen Aufgaben bzw. Arbeiten nicht ausführen. Aus diesem Grunde sei durch die Rohrleitungsbau W. der mit dem Beklagten bestehende Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gekündigt worden. Gleichzeitig sei mitgeteilt worden, man werde weder den vereinbarten Stundensatz für den überlassenen Kläger zahlen, noch die eigentlich von der Firma Rohrleitungsbau W. zu übernehmenden Reisekosten. Randnummer 231 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 232 Beide Berufungen haben zum Teil Erfolg, sind im überwiegenden Teil jedoch nicht begründet. Von den zweitinstanzlich erstmals geltend gemachten Ansprüchen ist nur ein kleiner Teil begründet. A. Randnummer 233 Die Berufung des Beklagten ist im Umfang von 7.428,83 Euro brutto begründet und im Übrigen nicht begründet. I. Randnummer 234 Die Berufung des Beklagten ist nominell in Höhe von 8.923,49 Euro brutto begründet, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung wegen 918 vom Kläger geleisteter Überstunden, die nicht zur Auszahlung gelangt, sondern als Plusstunden auf dem Stundenkonto verbucht wurden, verurteilt hat. Randnummer 235 Der Kläger hat für von ihm geleistete Überstunden bei seinen Einsätzen bei BHR die Zahlung des arbeitsvertraglichen Grundlohns in Höhe von 9,71 Euro brutto gefordert (das betrifft die Positionen 4, 8, 11, 14, 20, 26, 30, 35, 40, 45, 51, 56, 60, 62, 71, 73, 79, 81, 92, 97, 100, 103, 108, 110, 113 der gerichtlichen Aufstellung Blatt 812 ff). Diese Stunden sind vom Beklagten nicht zur Auszahlung gelangt, sondern sie wurden auf dem Stundenkonto angespart und – jedenfalls nach dem Dafürhalten des Beklagten – durch Gewährung bezahlter Freistellung zum Ausgleich gebracht. Nach klägerischer Darstellung hat er Anspruch auf Vergütung von 962,5 Überstunden, von denen das Arbeitsgericht 919 Stunden entsprechend 8.923,49 Euro brutto als noch zu vergüten anerkannt hat (Seite 17 f des Urteilsabdrucks). Randnummer 236 Das Berufungsgericht hält diesen Teil der Klage für nicht begründet, da der Beklagte mit Erfolg geltend machen kann, dass er die arbeitsvertragliche Grundvergütung für diese Stunden durch bezahlte Freistellung des Klägers zu anderen Zeiten zum Ausgleich gebracht hat. 1. Randnummer 237 Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien besteht kein unbedingter Anspruch des Arbeitnehmers auf vollständige zeitnahe Auszahlung der von ihm abgeleisteten Überstunden. Vielmehr haben die Parteien vereinbart, dass vom Arbeitnehmer geleistete Überstunden auch durch die Gewährung von bezahlter Freistellung zu anderen Zeiten zum Ausgleich gebracht werden können. Randnummer 238 Das ergibt sich aus den Regelungen der Parteien in § 3 des letzten Arbeitsvertrages aus April 2013 zur Frage der Arbeitszeit. Nach § 3 Absatz 3 des Arbeitsvertrages ist der Arbeitnehmer verpflichtet, gegebenenfalls "Mehr- und Überarbeit" zu leisten. Das bezieht sich erkennbar auf § 3 Absatz 1 des Arbeitsvertrages, wonach die "regelmäßige Arbeitszeit" 40 Stunden pro Woche beträgt. Der Arbeitnehmer ist also verpflichtet, gegebenenfalls mehr als 40 Stunden pro Woche zu arbeiten. Diese Regelung wird durch § 3 Absatz 6 des Vertrages nochmals betont, soweit es dort heißt, der Arbeitnehmer müsse sich dem Arbeitszeitregime auf den Einsatzbaustellen unterwerfen, wobei hier durch einen Klammerzusatz nochmals hervorgehoben wird, dass sich dies auch auf "Überstunden erbringen" bezieht. Randnummer 239 Gleichzeitig ist in § 3 Absatz 5 des Arbeitsvertrages bezüglich der Abrechnung und Auszahlung der Vergütung geregelt, dass ein Arbeitszeitkonto geführt wird, "dessen Ausgestaltung in einer gesonderten Vereinbarung festgeschrieben wird". Daraus ist zu entnehmen, dass die Parteien des Arbeitsvertrages gerade nicht eine monatsgenaue Auszahlung aller Arbeitsstunden wollten, sondern eine Auszahlung von Überstunden auch zu späteren Zeitpunkten für möglich gehalten haben. Randnummer 240 Diese arbeitsvertragliche Regelung gilt im Arbeitsverhältnis der Parteien unabhängig davon, dass die auf dieser Basis tatsächlich getroffene Regelung zur Ausgestaltung des Arbeitszeitkontos wegen Unklarheiten und auch wegen Verstoß gegen § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG nicht wirksam vereinbart wurde (so richtig LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 – 5 Sa 138/14 ; 13. Oktober 2015 – 2 Sa 113/15 und 22. Dezember 2015 – 2 Sa 105/15 ). Die sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergebende Grundregel zum Ausgleich von Mehrarbeit und Überstunden durch bezahlte Freistellung zu anderen Zeitpunkten bleibt auch ohne eine ergänzende Regelung zu Einzelheiten des Stundenkontos anwendbar. Rechtlich gesehen ist es eine Stundungsvereinbarung bezüglich der Auszahlung der durch die Ableistung von Überstunden entstandenen Vergütungsansprüche verbunden mit einer Abrede, den Arbeitnehmer für den Zeitraum der nachgewährten Vergütung zusätzlich von der Pflicht zur Arbeitsleistung zu entbinden. Sowohl die Bezahlung als auch die Freistellung kann beiderseits eingefordert werden. Die sich daraus ergebende Freistellungspflicht hat der Arbeitgeber unter zusätzlicher Beachtung der Regeln zum Ausgleichszeitraum aus § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu erfüllen. Randnummer 241 Diese arbeitsvertragliche Regelung verstößt auch nicht gegen § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG. Nach dieser Vorschrift kann das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (§ 615 Satz 1 BGB) nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. Das Arbeitszeitkonto im Leiharbeitsverhältnis darf nicht dazu eingesetzt werden, § 11 Absatz 4 Satz 2 AÜG zu umgehen und das vom Verleiher zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Leiharbeitnehmer abzuwälzen (BAG 16. April 2014 - 5 AZR 483/12 -; LAG Berlin-Brandenburg 17. Dezember 2014 - 15 Sa 982/14 -; LAG Mecklenburg-Vorpommern 19. Februar 2015 aaO). Eine Stundungs- und Freistellungsabrede bezüglich der Auszahlung der durch die Ableistung von Überstunden verdienten Entgelts berührt die Ansprüche des Arbeitnehmers aus § 615 BGB jedoch nicht. Soweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Ausgleich bereits geleisteter Mehrarbeit unter Fortzahlung der Vergütung von der Pflicht zur Arbeitsleistung freistellt, kann er nicht in Annahmeverzug im Sinne von § 615 BGB geraten. Das gilt auch dann, wenn die Freistellung in eine auftragsarme Zeit fällt und der Arbeitgeber Probleme gehabt hätte, den Arbeitnehmer, wenn der Freistellungsanspruch nicht gegeben wäre, freizustellen. Die Erfüllung der Freistellungspflicht, die sich aus der arbeitsvertraglichen Stundungs- und Freistellungsabrede ergibt, verhindert das Entstehen von Annahmeverzug. 2. Randnummer 242 Nach der vom Kläger selbst vorgelegten Zusammenstellung seiner Plus- und seiner Minusstunden im Streitzeitraum (Anlage K 127, hier Blatt 842), die eine Zusammenfassung der monatlichen Berechnungsbögen darstellt, die der Kläger selbst erstellt und in den Rechtsstreit eingeführt hat, hat der Kläger im gesamten Streitzeitraum 962,50 Überstunden erbracht und ist während 1.262,50 "Minusstunden" unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt gewesen. Angesichts des Umfangs des Überhangs der Minusstunden kann vorliegend dahinstehen, ob die etwas über 100 Minusstunden, die zu Lasten des Klägers zu Beginn des Streitzeitraums im Januar 2011 gebucht waren oder in diesem Monat hinzugekommen waren, auf eine wirksame Freistellung zum Zwecke des Ausgleichs von Überstunden aus vorangegangenen Zeiten gewährt wurden. Offenbleiben kann auch die weitere Frage, ob der Kläger – wie in seiner Zusammenstellung angegeben – 962,50 Überstunden im Streitzeitraum geleistet hat, oder nur 919 Überstunden wie vom Arbeitsgericht festgestellt. In jedem Falle umfasst der Überhang der "Minusstunden" gegenüber den "Plusstunden" mehr als 180 Stunden. Randnummer 243 Da der Kläger nicht dargelegt hat, dass der sich aus § 3 ArbZG ergebende Ausgleichszeitraum (innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich) für einzelne Phasen des Streitzeitraums überschritten war, reicht es für die Abweisung der Klage in diesem Punkte aus, festzustellen, dass die Anzahl der gewährten Minusstunden im gesamten Streitzeitraum die Anzahl der geleisteten Überstunden mindestens um 180 Stunden übersteigt. 3. Randnummer 244 Zur Abgrenzung der Streitgegenstände soll an dieser Stelle klarstellend hervorgehoben werden, dass der mögliche weitere Streitgegenstand, Vergütungshöhe der in das Stundenkonto eingestellten Stunden, zu keinem Zeitpunkt rechtshängig gemacht wurde, der Kläger hat es vielmehr dabei belassen, insoweit vom arbeitsvertraglichen Lohn auszugehen. II. Randnummer 245 Die Berufung des Beklagten ist nur zu einem kleinen Teil begründet, soweit das Arbeitsgericht den Beklagten zur Zahlung aus §§ 9, 10 AÜG unter dem Gesichtspunkt des gleichen Arbeitsentgelts ("equal pay") für Tätigkeiten auf Baustellen von BHR verurteilt hat (Seite 12 ff des Urteilsabdrucks). Randnummer 246 Die Verurteilung beruht auf unstreitig gebliebenen Tatsachen und sie umfasst die Positionen 1, 3, 7, 10, 13, 19, 25, 29, 34, 39, 44, 55, 58, 61, 67, 68, 69, 70, 72, 80, 88, 94, 98, 101, 104 und 109 aus der gerichtlichen Aufstellung der Streitgegenstände (hier Blatt 812 ff). Das Arbeitsgericht geht davon aus, dass es den Beklagten insoweit zur Zahlung von 22.122,04 Euro brutto verurteilt habe. Summiert man die zugesprochenen Einzelposten auf, ergibt sich in Summe ein Betrag in Höhe von 22.324,39 Euro. Die hiergegen gerichtete Berufung hat nur im Umfang von 200,50 Euro brutto Erfolg, im Umfang von 22.123,89 Euro brutto ist sie nicht begründet. Randnummer 247 Der Kläger hat Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") für Zeiten seiner Einsätze als verliehener Arbeitnehmer auf Baustellen von BHR aus §§ 9, 10 AÜG. Das hat das Arbeitsgericht bezüglich des Grundlohns zutreffend erkannt, das Berufungsgericht macht sich die Ausführungen zu eigen. In Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend wie folgt auszuführen. 1. Randnummer 248 Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Randnummer 249 Die zwischen dem Metallgewerbeverband Mecklenburg-Vorpommern und der christlichen Gewerkschaft Metall – Landesverband Nord-Ost – geschlossenen Tarifvereinbarungen finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Die Parteien haben die Anwendung dieser Tarifverträge nicht vereinbart. Auch finden diese Tarifverträge nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit nach § 3 TVG Anwendung. Der Kläger ist unstreitig nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft. Der Umstand, dass der Beklagte tarifgebunden ist, ist unerheblich. Denn nach § 4 Absatz 1 Satz 1 TVG gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrages, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend nur zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Randnummer 250 Der Tarifvertrag ist auch nicht durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme in das Rechtsverhältnis der Parteien einbezogen worden. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien findet man keine Regelung zur Inbezugnahme eines Tarifwerks. Es kann dahinstehen, ob es Fälle gibt, in denen man von einer konkludenten Inbezugnahme eines Tarifwerkes ausgehen kann, denn vorliegend können keine dahingehenden Feststellungen getroffen werden. Der Arbeitgeber hat aufgrund seiner Tarifbindung das Tarifwerk einseitig zur Anwendung gebracht. Wenn sich der Kläger bei Auseinandersetzungen um die richtige Berechnung der Vergütung auch auf dieses Tarifwerk bezieht, kann daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, es sei damit einverstanden, dieses Tarifwerk insgesamt als Teil des Arbeitsvertrages zu betrachten. 2. Randnummer 251 Zutreffend ist das Arbeitsgericht bei der Bestimmung des Vergleichsentgelts von der Auskunft ausgegangen, die BHR auf Anfrage des Klägers erteilt hat. Randnummer 252 Der Leiharbeiternehmer genügt zunächst der ihm obliegenden Darlegungslast für die Höhe des Anspruchs, wenn er sich auf eine ihm nach § 13 AÜG erteilte Auskunft beruft und diese in den Prozess einführt. Denn die — ordnungsgemäße — Auskunft des Entleihers über das einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer gewährte Arbeitsentgelt ist das gesetzlich vorgesehene Mittel, das dem Leiharbeitnehmer ermöglichen soll, die Einhaltung des Gebots der Gleichbehandlung zu überprüfen und die Höhe des Anspruchs aus § 10 Absatz 4 AÜG zu berechnen. Es obliegt sodann im Rahmen einer abgestuften Darlegungslast dem Verleiher, die maßgeblichen Umstände der Auskunft in erheblicher Art im Einzelnen zu bestreiten. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gilt der Inhalt der vom Leiharbeitnehmer vorgetragenen Auskunft als zugestanden (BAG 24. September 2014 – 5 AZR 254/13; BAG 19. Februar 2014 — 5 AZR 1048/12). Randnummer 253 In diesem Sinne hat der Beklagte keine erheblichen Einwände gegen die Höhe des Vergleichsentgelts nach den gegebenen Auskünften vorgebracht. Auf die näheren Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu wird verwiesen. 3. Randnummer 254 Zutreffend ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass der Beklagte den Vergütungsanspruch des Klägers aus § 10 Absatz 4 AÜG noch nicht vollständig erfüllt habe. Das Berufungsgericht macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts ausdrücklich zu Eigen. Randnummer 255 Das vom Beklagten geleistete Arbeitsentgelt kann auf den klägerischen Anspruch auf gleiches Entgelt angerechnet werden, allerdings nur, soweit es sich auf Zeiträume bezieht, zu denen der Kläger verliehen war. Da der Zeitraum der Verleihung mit dem Arbeitsantritt beim Entleiher beginnt, kann der Beklagte die von ihm gezahlte Vergütung der Reisezeit nicht als Teilerfüllung des klägerischen Anspruchs aus § 10 Absatz 4 AÜG geltend machen. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Randnummer 256 Die Sorge des Beklagten, der Kläger und das Arbeitsgericht hätten den von ihm bei Auslandseinsätzen gezahlten Montagezuschlag unberücksichtigt gelassen, ist unbegründet. Ausweislich der Zusammenstellung ab Seite 8 ff des klägerischen Schriftsatzes vom 30. Juli 2014 (hier Blatt 84
  12. ff)hat der Kläger bei seiner Berechnung der zustehenden Differenzvergütung den Montagezuschlag bereits berücksichtigt, was sich daraus ergibt, dass er den tatsächlich gezahlten Stundenlohn insoweit mit 10,71 Euro oder gar mit 11,71 Euro berücksichtigt hat. Randnummer 257 Zutreffend hat es das Arbeitsgericht auch abgelehnt, die vom Beklagten für die Verleihzeiten tatsächlich gezahlten Zuschläge für Überstunden sowie für Arbeit an Sonn- und Feiertagen als Teilerfüllungshandlungen bezüglich des equal-pay-Entgelt aus § 10 Absatz 4 AÜG anzurechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zwar ein Gesamtvergleich der im Verleihzeitraum bezogenen Vergütung mit der gesetzlich geschuldeten Vergütung nach § 10 Absatz 4 AÜG vorzunehmen. In diesen Gesamtvergleich sind alle Vergütungsbestandteile als Teilerfüllung einzustellen, die der Arbeitnehmer im Verleihzeitraum erhalten hat unabhängig davon, aus welchem Anlass sie der Arbeitgeber bezahlt hat (BAG 21. Oktober 2015 - 5 AZR 604/14 – NZA 2016, 422). Das betrifft vom gedanklichen Ansatz daher auch die Zuschläge, die er gezahlt hat. Vorliegend können die Zuschläge jedoch nicht verrechnet werden, da nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung feststeht, dass Vergleichsarbeitnehmer bei BHR ebenfalls Zuschläge erhalten. Die Klage aus Auszahlung der Zuschläge als Teil des Anspruchs aus § 10 Absatz 4 AÜG ist lediglich deshalb nicht begründet, weil es dem Kläger nicht gelungen ist, die Höhe der Zuschläge der Vergleichsarbeitnehmer substantiiert vorzutragen (Näheres dazu unten unter B.I.3. der Entscheidungsgründe). Randnummer 258 Die vom Beklagten gewährte Auslöse kann nicht auf den klägerischen Entgeltanspruch aus § 10 Absatz 4 AÜG angerechnet werden. Auslöse wird im Regelfall als Aufwendungsersatz und nicht als Entgelt gezahlt. Mit ihr sollen die erhöhten Aufwendungen ausgeglichen werden, die dem Arbeitnehmer bei auswärtiger Unterbringung entstehen. Nur soweit sich in der Auslösung verstecktes Arbeitsentgelt verbirgt, könnte dieser Anteil verrechnet werden. Dass der Beklagte mit der gezahlten Auslöse verdeckt Entgelt gezahlt hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. – Dasselbe gilt für die Zahlung der "Zusätzlichen Arbeitgebererstattung", die gelegentlich in den Lohnabrechnungen auftaucht, denn ausweislich der Lohnabrechnungen ist dieser Zahlungsbestandteil steuer- und sozialversicherungsfrei zur Auszahlung gelangt. Damit ist es als Aufwendungsersatz gezahlt worden und der Beklagte hat nicht den Nachweis geführt, dass es sich dabei tatsächlich um eine versteckte Entgeltzahlung gehandelt hat. 4. Randnummer 259 Der Anspruch ist nicht wegen Eingreifens von Ausschlussfristen untergegangen. Randnummer 260 Da der Manteltarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer des metallverarbeitenden Handwerks in Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juni 2007 mangels einzelvertraglicher Vereinbarung bzw. beiderseitiger Tarifgebundenheit keine Anwendung findet, ist der Anspruch des Klägers nicht aufgrund der dort geregelten Verfallfrist untergegangen. Randnummer 261 Die arbeitsvertraglich unter § 13 des Arbeitsvertrages vom 5. April 2013 vereinbarte Au

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