Moskau geflogen und dann von dort aus weitere in die Ukraine gereist. Von Schleppern habe man eine Fahrkarte
Österreich erhalten. Von Österreich aus sei man - mit einer neuen Fahrkarte ausgestattet - mit dem Zug über München
Bremen gefahren und schließlich von Verwandten aus B-Stadt dorthin geholt worden. Im Falle einer Rückkehr
Afghanistan befürchte der Kläger, festgenommen zu werden, sodass man an seinen Bruder gelangen könne. Randnummer 4 Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom
5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz festzustellen. Randnummer 10 Die Beklagte hält an dem angefochtenen Bescheid fest und beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 13 Das Gericht kann den Rechtsstreit mit dem Einverständnis der Beteiligten (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom
G kann eine Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.
G gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (BGBl. 1952 – II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Randnummer 17 Statusrelevant ist eine Verfolgungshandlung allerdings nur dann, wenn sie an einen der Verfolgungsgründe der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG anknüpft (§ 3a Abs. 3 AsylG). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es
G allerdings unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Randnummer 18 b) Es kann hier noch dahinstehen, ob der Kläger eine Verfolgungsgefahr hinreichend glaubhaft gemacht hat. Denn der tatsächliche Vortrag des Klägers rechtfertigt auch bei seiner Unterstellung als wahr die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Randnummer 19 Selbst wenn die befürchteten Handlungen der Taliban die Qualität von Verfolgungshandlungen (§ 3a AsylG) eines nichtstaatlichen Akteurs (§ 3c Nr. 3 AsylG) aufweisen, knüpfen sie nicht an einen in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund an. Randnummer 20 In Betracht kommen hier allenfalls die Merkmale der politischen Überzeugung im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 5 und der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Eine Anknüpfung an das Merkmal der politischen Überzeugung liegt hier schon deshalb nicht vor, da selbst wenn die Taliban den Mitarbeitern der internationalen Schutztruppen eine bestimmte politischen Verfolgung zuschreiben, dies nicht für die ebenfalls bedrohten Angehörigen dieser Mitarbeiter gilt. Insofern vermag das erkennende Gericht nicht der vom Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Würzburg (Urt. v. 30.07.2014 - W 1 K 12.30186 -, juris) vertretenen Auffassung zu folgen. Es sind nämlich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Taliban auch den Angehörigen solcher Mitarbeiter eine bestimmte politische Überzeugung zuschreiben, an die sie die von ihnen ausgehenden Verfolgungshandlungen anknüpfen. Ein dem Mitarbeiter zugeschriebenes Merkmal wirkt insofern nicht in der Person seines Angehörigen fort. Zumal das Gericht davon ausgeht, dass Zweck der Verfolgung von Angehörigen die Einschüchterung der Mitarbeiter und das Ansinnen sind, diese von ihrer Tätigkeit abzuhalten. Darin liegt indessen keine Verfolgung auf Grund eines der Person des verfolgten Angehörigen zugeschriebenen Verfolgungsgrundes. Allein aus dem Umstand der Verwandtschaft und der Tatsache, dass die Taliban ihre Verfolgungsmaßnahmen auch auf Verwandte desjenigen erstrecken, dem wegen seiner Tätigkeit für eine ausländische Streitmacht eine bestimmte politische Überzeugung zugeschrieben wird, lässt sich nicht ableiten, dass eine Verfolgung des Angehörigen gleichfalls an dieses Merkmal anknüpft. Randnummer 21 Im Ergebnis nichts anderes gilt für das Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe
G, wegen der Verwandtschaft des Klägers mit seinem Bruder. Auch insoweit folgt das Gericht der vom Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Augsburg (Urt. v. 06.10.2011 - Au 6 K 11.30209 -, juris) vertretenen Auffassung nicht. Die bloße Verwandtschaft zwischen Personen macht diese noch nicht zu einer bestimmten sozialen gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Zwar haben die Mitglieder einer Familie das ihnen angeborene Merkmal der Verwandtschaft gemein, was auch nicht verändert werden kann. Allerdings fehlt es der Familie in der Regel - und so auch hier - an der Eigenschaft einer von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener ("Gruppen"-)Identität. Sie wird deshalb von der sie umgebenden Gesellschaft regelmäßig nicht als andersartig gerade wegen ihrer abgrenzbaren Identität betrachtet (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 27.01.2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.03.2016 – 17 L 316/16.A –, juris Rn. 11). Randnummer 22 2. Die Klage hat im auf Gewährung subsidiären Schutzes
G gerichteten Hilfsantrag, über den wegen des im Hauptantrag ausbleibenden Erfolgs der Klage zu entscheiden ist, Erfolg. Randnummer 23 a)
G ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solche Gründe gelten: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) und eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Randnummer 24 Wann eine „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG vorliegt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Schlechtbehandlung einschließlich Bestrafung muss jedenfalls ein Minimum an Schwere erreichen, um in den Schutzbereich von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu fallen. Kriterien hierfür sind abzuleiten aus allen Umständen des Einzelfalles, wie etwa der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgte, der Art und Weise ihrer Vollstreckung, ihrer zeitlichen Dauer, ihrer physischen und geistigen Wirkungen, sowie gegebenenfalls abgestellt auf Geschlecht, Alter bzw. Gesundheitszustand des Opfers. Abstrakt formuliert sind unter einer menschenrechtswidrigen Schlechtbehandlung Maßnahmen zu verstehen, mit denen unter Missachtung der Menschenwürde absichtlich schwere psychische oder physische Leiden zugefügt werden und mit denen
Art und Ausmaß besonders schwer und krass gegen Menschenrechte verstoßen wird (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 06.03.2012 – A 11 S 3070/11 –, juris Rn. 16). Randnummer 25 Der Ausländer hat stichhaltige Gründe für die Annahme darzulegen, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Der Maßstab der stichhaltigen Gründe (essential grounds, Art. 2 lit. f QualRL) bei der Prüfung, ob eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung besteht, entspricht dem asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“, wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation kennzeichnet. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit steht die Rechtsgutsverletzung bevor, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise, das heißt bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, die für die Rechtsgutsverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die in diesem Sinne erforderliche Abwägung bezieht sich nicht allein auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses; auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs ist in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 06.03.2012 – A 11 S 3070/11 –, juris Rn. 17, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschl. v. 10.04.2008 – 10 B 28.08 –, juris Rn. 6; Urt. v. 14.12.1993 – 9 C 45.92 –, juris Rn. 10 f.; Urt. v. 05.11.1991 – 9 C 118.90 –, juris Rn. 17). Randnummer 26 Die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG kann gemäß § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Randnummer 27 Schutz vor einem ernsthaften Schaden gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3d Abs. 1 AsylG kann nur geboten werden vom Staat oder von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, sofern sie willens und in der Lage sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu gewähren, vgl. § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat, § 3d Abs. 2 Satz 2 AsylG. Randnummer 28 Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn eine sogenannte interne Schutzalternative besteht, weil in einem Teil seines Herkunftslands keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder der Ausländer Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden
G hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
G i.V. § 3e Abs. 2 AsylG sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und persönlichen Umstände des Ausländers zu berücksichtigen. Der Ausländer muss am Zufluchtsort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden, das heißt es muss zumindest (in faktischer Hinsicht) das Existenzminimum gewährleistet sein, was er unter persönlich zumutbaren Bemühungen sichern können muss. Dies gilt auch dann, wenn im Herkunftsgebiet die Lebensverhältnisse gleichermaßen schlecht sind. Unerheblich ist, ob eine Gefährdung wie am Herkunftsort in gleicher Weise besteht. Darüber hinaus ist erforderlich, dass das Zufluchtsgebiet für den Ausländer erreichbar ist (BVerwG, Urt. v. 29.05.2008 - 10 C 11/07 -, juris). Randnummer 29 Bei der individuellen Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sind alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen zu berücksichtigen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslands und der Weise, in der sie angewandt werden, sowie die maßgeblichen Angaben des Antragstellers und die von ihm vorgelegten Unterlagen, einschließlich Informationen zu der Frage, ob er einen ernsthaften Schaden erlitten bzw. erleiden könnte (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. a und b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 - QRL). Weiterhin sind zu berücksichtigen die individuelle Lage und die persönlichen Umstände des Antragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Geschlecht und Alter, um bewerten zu können, ob in Anbetracht seiner persönlichen Umstände die Handlungen, denen er ausgesetzt war oder ausgesetzt sein könnte, einem sonstigen ernsthaften Schaden gleichzusetzen sind (vgl. Art. 4 Abs. 3 Buchst. c QRL). Randnummer 30 b) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat hier in hinreichendem Maße glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle einer Rückkehr
Afghanistan ein ernsthafter Schaden droht. Randnummer 31 aa) Das Gericht geht davon aus, dass auch Angehörigen von Mitarbeitern internationaler Streitkräfte in Afghanistan Vergeltungsmaßnahmen nichtstaatlicher Akteure drohen. Randnummer 32
den Erkenntnissen des Gerichts beschränken sich derartige Übergriffe allerdings nicht ausschließlich auf die jeweiligen Mitarbeiter selbst. Stattdessen gehört es zu einem Grundsatz der Taliban, sowohl die von ihnen in ihrem politischen Kampf um die Macht in Afghanistan bekämpften Personen selbst, also die Mitarbeiter der internationalen Schutztruppen, als auch deren Angehörige zum Ziel von Angriffen zu machen (vgl. VG München, Urt. v. 23.06.2015 – M 24 K 15.30012 –, juris Rn. 25; UNHCR, Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 39). Randnummer 33
dem
ihm gesucht worden ist, versteckt gehalten habe, als auch insoweit, als dass man auch den Kläger öffentlich auf den Verbleib seines Bruders angesprochen habe und am Haus der Familie des Klägers Drohbriefe hinterlassen beziehungsweise dorthin überbracht habe. Dies deckt sich mit den Erkenntnissen des Gerichts. Danach gehört es durchaus zum üblichen Vorgehen der Taliban, auf die Familien von Mitarbeitern der internationalen Schutztruppen zuzugehen, diese anzusprechen und ihnen Botschaften in Form (nächtlicher) Drohbriefe, per SMS oder sogar über den Rundfunk zukommen zu lassen (vgl. UNHCR, Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013, S. 40; UNAMA, Afghanistan Mid-Year Report 2013 - Protection of civilians in armed conflict, Juli 2013, S. 27). Randnummer 35 Da der dem Kläger drohende Schaden unmittelbar aus seiner Eigenschaft als Verwandter seines Bruders folgt, bedarf es hier auch keiner weitergehenden Glaubhaftmachung des drohenden Schadenseintritts.
der Überzeugung des Gerichts genügt nämlich allein dies und der Umstand, dass der Verwandte für ausländische Streitkräfte tätig gewesen ist, um den Ausländer in die konkrete Gefahr der Verfolgung durch die Taliban zu bringen. Randnummer 36
G verwiesen werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger andernorts in Afghanistan, auch nicht in der Hauptstadt Kabul, vor
stellungen durch die Taliban sicher ist. Das ergibt sich aus den Erkenntnissen des Gerichts, wonach die Taliban auch in Kabul Personen aufspüren können, da sie dort über Informationsnetzwerke verfügen (vgl. Danesch, Gutachten vom
alledem nicht mehr eingegangen werden. III. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Das Verfahren ist
G gerichtskostenfrei.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.