Einstellung der Vollstreckung aus einem Urteil Leitsatz 1. Mit der Rückkehr zum ursprünglich gestellten Klageantrag wird die einseitig gebliebene Erledigungserklärung widerrufen. (Rn.7) 2. Voraussetzung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist, dass die erhobene Vollstreckungsabwehrklage nicht offensichtlich aussichtslos ist (wie VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. April 2015 - 9 L 1421/15 - juris). (Rn.9) Tenor 1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 20. Januar 2011 zum Aktenzeichen 2 A 2151/06 wird hinsichtlich der Verpflichtungen aus Ziffer 1 (Beseitigung der Erschließungsstraße sowie sämtlicher Versorgungs- und Entsorgungsleitungen) und Ziffer 2 (Wiederherstellung der ursprünglich vorhandenen Maschendrahteinzäunungen und Toreinrichtungen) des Urteilstenors bis zum Erlass des Urteils über die Vollstreckungsabwehrklage der Antragstellerin im Verfahren 2 A 1908/15 SN eingestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 55.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag der antragstellenden Stadt, Randnummer 2 die Vollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. Februar 2011, Az. 2 A 2151/06, bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache ohne Sicherheitsleistung im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 167 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 769 Zivilprozessordnung (ZPO) einzustellen, Randnummer 3 hat wie im Tenor zu Ziffer 1 formuliert Erfolg. Randnummer 4 Der Berichterstatter ist gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO berechtigt, anstelle der Kammer über den Antrag zu befinden. Die Beteiligten haben im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 26. Februar 2016 dazu ihr Einverständnis erteilt. Randnummer 5 1. Der Antrag ist gem. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 769 Abs. 1 ZPO zulässig. Randnummer 6 Im Klageverfahren gleichen Rubrums zum Az. 2 A 1908/15 SN beantragt die Antragstellerin als dortige Klägerin, die Vollstreckung der Antragsgegnerin als dortige Beklagte aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. Februar 2011 (gemeint: 20. Januar 2011) zum Az. 2 A 2151/06 für unzulässig zu erklären. Mit dieser Vollstreckungsabwehrklage nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 767 ZPO macht die dortige Klägerin und hiesige Antragstellerin geltend, dass der Vollstreckung nachträglich, nämlich nach der letzten mündlichen Verhandlung im Verfahren zum Az. 2 A 2151/06 entstandene materielle Einwendungen gegen den – nach Titelumschreibung nunmehr von der Antragsgegnerin zur Vollstreckung beantragten (Az. 2 D 4449/15 SN ) – Folgenbeseitigungsanspruch entgegen stehen. Als solche sieht sie die im ergänzenden Verfahren durch Satzungsbeschluss vom 07. April 2015 erfolgte erneute Änderung ihres Bebauungsplans Nr. 6.2 an. Diese Änderung des Bebauungsplans erfolgte, nachdem zuvor der am 26. Oktober 2011 beschlossene Bebauungsplan Nr. 6.2 mit von dem Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin erstrittenem Urteil des OVG Greifswald vom 21. August 2013 (Az. 3 K 50/11) aufgehoben worden war. Dem vorausgegangen waren – ebenfalls auf Normkontrollantrag des Rechtsvorgängers der Antragsgegnerin – die Aufhebung des am 07. August 2001 beschlossenen „Bebauungsplans Nr. 6.2 – nördlicher und östlicher Teil“ durch Urteil des OVG Greifswald vom 22. Juni 2005 (Az. 3 K 25/01) und in der Folge die Aufhebung von Besitzeinweisung und Vorabentscheidung über die Enteignung durch das OLG Rostock mit Urteilen vom 27. Juni 2006 (Az. 13 U 4/04 und 13 U 05/04). Randnummer 7 Jedenfalls nach Übernahme des Prozesses der Vollstreckungsabwehrklage und des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die Antragsgegnerin unter Zustimmung sowohl des Rechtsvorgängers der Antragsgegnerin als auch der Antragstellerin steht außer Frage, dass die Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin ernstlich droht. Denn diese hat unter dem Az. 2 D 4449/15 SN gegen die Antragstellerin die Vollstreckung aus dem Urteil vom 20. Januar 2011 beantragt. Dass die Antragstellerin zuvor – nämlich nach Zurücknahme eines vorangegangenen Vollstreckungsantrags des Rechtsvorgängers der Antragsgegnerin (Az. 2 D 1501/15 SN) – den Vollstreckungsabwehrklagerechtsstreit und den hier in Rede stehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt hatte, hindert die Zulässigkeit des Antrags nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 769 Abs. 1 ZPO nicht. Denn diese Erledigungserklärung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. Januar 2016, in dem sie die ursprünglich mit der Klageschrift gestellten Anträge wieder aufgegriffen hat, widerrufen. Dazu war sie aufgrund des Umstands, dass die Antragsgegnerin bzw. ihr Rechtsvorgänger der Erledigungserklärung widersprochen hatte, auch berechtigt (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 161 Rn. 128 f.). Randnummer 8 2. Der Antrag ist begründet. Randnummer 9 Gem. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 769 Abs. 1 ZPO kann das Prozessgericht auf Antrag anordnen, dass bis zum Erlass des Urteils über die in den §§ 767, 768 ZPO bezeichneten Einwendungen die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt wird und dass Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben sind. Nach § 769 Abs. 1 Satz 3 ZPO sind die tatsächlichen Behauptungen, die den Antrag begründen, glaubhaft zu machen. Die Anordnung nach § 769 ZPO ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt. Im Rahmen der zu treffenden Ermessungsentscheidung sind die Interessen der Beteiligten abzuwägen. Dabei kommt den mutmaßlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs – der Vollstreckungsabwehrklage – besondere Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen Herget, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 769 Rn. 6 m. w. N.). Voraussetzung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung ist mithin, dass die erhobene Vollstreckungsabwehrklage nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. April 2015 – 9 L 1421/15 – juris). Das ist hier der Fall. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstands des Gerichts ist die Vollstreckungsabwehrklage der Antragstellerin nicht offensichtlich aussichtslos. Im Blick auf die Folgen der Vollstreckung aus dem Urteil vom 20. Januar 2011, insbesondere dem Rückbau der Erschließungsstraße und den damit eintretenden vollendeten Tatsachen noch vor einer Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage überwiegen daher die Interessen der Antragstellerin mit der Folge, dass diese den Rückbau der Straße einschließlich der Wiederherstellung von Einzäunung und Toreinrichtungen bis zur Entscheidung über die Vollstreckungsabwehrklage nicht vorzunehmen braucht. Randnummer 10
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