1 Satz 3 GUVG MV i.V.m. § 6 KAG MV richtet sich aufgrund der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG MV
den Vorschriften der Abgabenordnung. (Rn.16) Tenor
gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung eines Gebührenbescheides. Randnummer 2 Der Kläger ist Eigentümer von Grundstücken im Gebiet der amtsangehörigen Gemeinde Breege. Diese ist Mitglied im Wasser- und Bodenverband „Rügen“. Randnummer 3 Mit bestandskräftigem Bescheid vom
1 Satz 3 Gewässerunterhaltungsverbandsgesetz (GUVG) können die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten
den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) auferlegen. Die Umlage erfolgt damit als Gebühr i.S.d. § 6 KAG M-V.
1 KAG M-V sind auf Kommunalabgaben die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten. Diese Vorschrift gilt auch für die Erhebung von Umlagegebühren
1 Satz 3 GUVG i.V.m. § 6 KAG M-V , obwohl sie in der erstgenannten Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt wird.
des Ersten Änderungsgesetzes vom 30.11.1995 (GUVG a.F.) waren die Beiträge zum Unterhaltungsverband „
Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes“ umzulegen, also auch
Maßgabe des § 12 Abs. 1 KAG M-V. Daran hat sich durch die spätere Änderung von § 3 Satz 3 GUVG a.F. nichts geändert. Zwar verweist § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG in der aktuell geltenden Fassung nur punktuell auf die „Grundsätze der §§ 2 und 6 KAG M-V “. Mit der Ablösung der Bestimmung des § 3 Satz 3 GUVG a.F., wonach die Gemeinden die Beiträge zum Unterhaltungsverband den Eigentümern
Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes auferlegen konnten, sollte jedoch keine inhaltliche Änderung gegenüber der bis dahin geltenden Rechtslage bezüglich der Abwälzung der Gewässerunterhaltungslasten verbunden sein (RegE, LT-Drs. 4/1307, S. 59; vgl. auch Siemers in: Aussprung/ders./Holz, KAG M-V, Stand 11/2015, § 6 Anm. 13.6). Der damit eröffnete Anwendungsbereich der Vorschriften der Abgabenordnung verdrängt auch die Regelung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens
VfG M-V. Randnummer 17 Dem Kläger steht weiter kein Anspruch auf Rücknahme des Gebührenbescheides bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Rücknahmeantrag
1 AO zu.
dieser dem § 48 VwVfG M-V entsprechenden Bestimmung kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Randnummer 18 Die Anwendbarkeit der Vorschrift ist vorliegend jedoch gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d zweite Var. AO ausgeschlossen.
dieser Bestimmung darf ein – wie hier – bestandskräftiger Steuerbescheid (zu dem Erfordernis der Bestandskraft siehe die Gliederungsüberschrift „III. Bestandkraft“ über §§ 172 ff. AO), soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der
prüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden, soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht. Die Regelung ist Ausdruck eines erhöhten Schutzes der Bestandskraft, den das Landesverwaltungsverfahrensgesetz so nicht kennt. Auch diese Bestimmung findet kraft der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V auf kommunale Abgabenbescheide entsprechende Anwendung (Aussprung in: ders./Siemers/Holz, KAG M-V, Stand 11/2015, § 12 Anm. 35). Damit können bestandskräftige Gebührenbescheide nur
Maßgabe der §§ 173 ff. AO aufgehoben oder geändert werden. Randnummer 19 Ein Aufhebungsanspruch folgt nicht aus § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Danach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel
träglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst
träglich bekannt werden. Randnummer 20 Zwar findet auch diese Vorschrift kraft der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V vorliegend Anwendung. Allerdings liegen ihre Voraussetzungen nicht vor, da ihr Anwendungsbereich auf
träglich bekannt gewordene Tatsachen oder Beweismittel beschränkt ist. Eine
trägliche Veränderung der Rechtslage, von der der Kläger offenbar ausgeht, wird von der Bestimmung nicht erfasst. Randnummer 21 Schließlich besteht auch kein Aufhebungsanspruch
1 Nr. 2 AO.
dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Gerichtsentscheidungen sind jedoch keine rückwirkenden Ereignisse in diesem Sinne, weil sie den Tatbestand, an den das Steuergesetz anknüpft, nicht verändern, sondern lediglich die „richtige“ steuerliche Behandlung eines Vorgangs erkennbar werden lassen (Rüsken in: Klein, AO, 11. Auflage 2012, § 175 Rn. 83). Ungeachtet dessen sei darauf hingewiesen, dass das OVG Greifswald in der vom Kläger benannten Entscheidung keinen für ihn günstigen allgemeinen Rechtssatz aufgestellt, sondern lediglich einen Gedanken formuliert hat, der vom VG Greifswald im
folgenden Hauptsacheverfahren berücksichtigt werden sollte (und auch berücksichtigt wurde, vgl. VG Greifswald, Urt. vom 21. April 2016 – 3 A 252/14 –, S. 6 des Entscheidungsumdrucks). Dieser Gedanke ist einzelfallbezogen und beruht zudem auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage (VG Greifswald a.a.O.). Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.