Ermittlung der Verbrauchsmenge zur Bestimmung der Wassergebühren Leitsatz 1. § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG MV verbietet es, die Verbrauchsmenge zur Ermittlung einer Benutzungsgebühr (hier: Trinkwasser) abweichend von dem im Gebührenbescheid angegebenen Erhebungszeitraum zu ermitteln. (Rn.21) 2. Die Nacherhebung einer Trinkwassergebühr ist unzulässig, wenn durch das Verhalten der Behörde beim Gebührenschuldner ein Vertauen entstanden ist, dass diesen daran gehindert hat, rechtzeitig Einwände gegen den Gebührenanspruch geltend zu machen (hier: Beantragung einer Befundprüfung des Wasserzählers). (Rn.24) Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 25. März 2015 wird insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betrag von 197,20 EUR übersteigt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Wassergebühren. Randnummer 2 Der Kläger ist Eigentümer des Wohngrundstücks A-Straße in A-Stadt. Das Grundstück ist an die zentrale Trinkwasserversorgungsanlage des Zweckverbandes angeschlossen. Der Wasserzähler befindet sich in einem Schacht auf dem klägerischen Grundstück. Randnummer 3 Am 3. Dezember 2012 meldete der Kläger per E-Mail einen Zählerstand 1.650 m³. Mit einer undatierten E-Mail bat der Beklagte um Überprüfung der Angabe, da der Zählerstand sehr hoch erscheine. Diese E-Mail ist dem Kläger nach seinem Vortrag nicht zugegangen. Randnummer 4 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. Februar 2013 setzte der Beklagte die Trinkwassergebühr für das Jahr 2012 auf 329,98 EUR fest. Der Bescheid enthält den formularmäßigen Hinweis, dass die der Gebührenfestsetzung zugrunde gelegte Verbrauchsmenge auf einer Schätzung durch den Zweckverband beruhe. Randnummer 5 Am 19. August 2013 erfolgte eine turnusgemäße Auswechselung des Wasserzählers in Abwesenheit des Klägers. Ausweislich des Wechselzettels wies der ausgebaute Wasserzähler einen Stand von 1.722 m³ aus. Eine Befundprüfung ist nicht erfolgt und gegenwärtig auch nicht mehr möglich. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 2. Januar 2014 setzte der Beklagte die Trinkwassergebühr 2013 auf 1.814,09 EUR (brutto) fest. Der Festsetzung wurde ein Verbrauch von 902 m³ Trinkwasser zu Grunde gelegt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2014 – zugestellt am 27. März 2014 – zurück. Randnummer 7 Am Montag, den 28. April 2014 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Er ist der Auffassung, seine Heranziehung sei teilweise rechtswidrig. Die der Festsetzung zugrunde liegende Ermittlung des Wasserverbrauchs sei fehlerhaft. Obwohl der Kläger für das Jahr 2012 einen Zählerstand von 1.650 m³ gemeldet habe, was unter Berücksichtigung des Anfangszählerstandes per 1. Januar 2012 von 706 m³ einen Jahresverbrauch von 944 m³ ergeben hätte, habe der Beklagte der Festsetzung für 2012 einen Jahresverbrauch von nur 137 m³ zu Grunde gelegt. Dieser Verbrauch sei bestandskräftig festgestellt. Es sei unzulässig, den Differenzbetrag von 807 m³ dann der Festsetzung für das Jahr 2013 zugrunde zu legen. Insoweit genieße er Vertrauensschutz. Dass die Festsetzung der Trinkwassergebühr trotz seiner Zählerstandsmeldung auf einer Schätzung beruhe, sei dem Kläger nicht bewusst gewesen. Er habe insoweit keinen Anlass zu einer vertieften Prüfung des Gebührenbescheides gehabt, da sich die Festsetzung im Rahmen des Üblichen gehalten habe. Randnummer 8 Der Kläger beantragt – sinngemäß –, Randnummer 9 den Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2014 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 25. März 2015 insoweit aufzuheben, als die Festsetzung den Betrag von 197,20 EUR übersteigt. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Er ist der Auffassung, der streitgegenständliche Bescheid könne hinsichtlich der Verbrauchsmenge von 807 m³ in einen Nacherhebungsbescheid für das Jahr 2012 umgedeutet werden. Ein der Nacherhebung entgegen stehendes Vertrauen sei nicht begründet worden. Spätestens mit dem Zugang des Wechselprotokolls vom 19. August 2013 hätte dem Kläger klar sein müssen, dass der Wasserverbrauch erheblich zugenommen habe. Randnummer 13 Mit Beschluss vom 15. Juni 2016 hat das Gericht den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 15 Der Rechtsstreit kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsätzen vom 8. Mai 2014 bzw. 20. Mai 2014 ihr Einverständnis (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) erklärt haben. II. Randnummer 16 Streitgegenstand ist die Klage mit dem oben ersichtlichen Teilaufhebungsantrag. Einen ausdrücklichen Klageantrag hat der Kläger nicht gestellt. Der in der Klagebegründung enthaltenen Wendung, die Bescheide seien aufzuheben und durch eine neue Berechnung zu ersetzen, kann entnommen werden, dass der Kläger die Festsetzung für das Jahr 2013 nicht insgesamt infrage stellt, sondern nur insoweit angreift, als darin ein die Menge von 95 m³ übersteigender Verbrauch zugrunde gelegt wird. III. Randnummer 17 1. Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Gebührenbescheid ist im Umfang der Anfechtung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 18 Er findet seine gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbehandlung Rügen über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung (Wasserversorgungsgebührensatzung - WVGS) vom 19. Dezember 2012. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung werden nicht geltend gemacht, sie drängen sich auch nicht auf (vgl. zu der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Gebührensatzung: VG Greifswald, Urt. v. 27.11.2014 – 3 A 287/13 –, juris). Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist dagegen fehlerhaft. Randnummer 19
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.