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VG Greifswald 5. Kammer 5 A 1222/14 Urteil Baugenehmigung für ein Bootshaus im Uferbereich - Erweiterung einer Splittersiedlung § 29 Abs 1 BauGB, § 35

Baugenehmigung für ein Bootshaus im Uferbereich - Erweiterung einer Splittersiedlung Leitsatz

  1. Für die Anwendung des § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V (juris: BauO MV 2006) kommt es allein darauf an, dass die objektiven Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 LBauO (juris: BauO MV 2006) vorliegen. (Rn.24)
  2. Dem Antragsteller steht insoweit kein Wahlrecht hinsichtlich des durchzuführenden Genehmigungsverfahrens zu. (Rn.24)
  3. Selbst bei der Annahme der Erweiterung eines Bebauungszusammenhangs durch ein angrenzendes Gewässer befindet sich eine bauliche Anlage, die jenseits der Uferkante verortet ist, regelmäßig im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. (Rn.27)
  4. Insoweit erfolgt durch die Uferkante grundsätzlich eine Grenzziehung. (Rn.27)
  5. Der in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltene Begriff der Splittersiedlung erfasst alle baulichen Anlagen, die zum - wenn auch nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. (Rn.32)
  6. Die Erweiterung einer Splittersiedlung kann ausnahmsweise dann zulässig sein, wenn sich eine Streubebauung als herkömmliche Siedlungsform darstellt. Eng nebeneinander angeordnete Bootshäuser können eine solche Streubebauung jedoch nicht darstellen. (Rn.36) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn der Beklagte leistet zuvor seinerseits Sicherheit in derselben Höhe. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bootshaus. Randnummer 2 Der Kläger ist Pächter des östlichen Teils eines Bootshauses in A-Stadt Flurstück G
  7. Es befindet sich im westlichen Teil einer nordöstlich der Binnenmüritz gelegenen Bootshausanlage, die sich zwei- bis dreireihig darstellt, ausweislich von Satellitenbildern aus insgesamt 34 Bootshäusern besteht und in den Jahren 1964 - 1966 errichtet wurde. Südlich, westlich und östlich der Anlage befindet sich die Müritz, nördlich bis nordöstlich des Vorhabengrundstücks befindet sich auf einer Länge von ca. 200 m eine Freifläche. Demgegenüber schließt sich nordwestlich in einem Abstand von ca. 100 m die nächstgelegene Wohnbebauung an. Die umliegenden Bootshäuser dürfen nur zum Unterstellen von Booten genutzt werden. Randnummer 3 Für das Bootshaus beantragte der Kläger mit Antrag vom 28.11.2013 eine Baugenehmigung zur Erneuerung und Erweiterung. Die Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen wurde nicht beantragt. Nach dem Bauantrag soll die Grundfläche des Bootshauses von 43,70 m 2 auf 76 m 2 erweitert und die Firsthöhe von 5,06 m auf 7,10 m erhöht werden. Es sollen im Erdgeschoss drei Bootsliegeplätze und im Dachgeschoss ein Geräte- und Abstellraum entstehen. Randnummer 4 Das Bootshaus ist das am weitesten westlich gelegene der vom Ufer aus ersten von zwei Baureihen. Ursprünglich befanden sich nur zwei Bootsliegeplätze innerhalb des Bootshauses. Westlich zwischen diesem und der Uferkante befand sich eine Fläche von über drei Metern, die sich nach Süden vergrößerte. Sie war als Bootsliegeplatz in der Art eingerichtet, dass sich westlich am Bootshaus verlaufend ein ca. ein Meter breiter Steg befand, der seinen Halt durch das Bootshaus und diesem gegenüberliegenden Holzpfählen fand, die dem Vertäuen von Booten dienten. Gegenüber diesem Steg befanden sich ebenfalls derartige Holzpfähle, wodurch der unüberdachte Bootsliegeplatz gebildet wurde. Randnummer 5 Vor der Beendigung des Baugenehmigungsverfahrens begann der Kläger bereits mit den Bauarbeiten und schloss diese im Fassaden- und Dachbereich weitestgehend ab. Das Bootshaus wurde baulich so verändert, dass der zuvor westlich gelegene, nicht überdachte Bootsliegeplatz überbaut wurde und sich die Grundfläche des Bootshauses entsprechend vergrößerte. Zudem wurde die Firsthöhe um mehr als zwei Meter erhöht. Die hinzugekommene Dachfläche wurde mit Wellblechplatten ausgekleidet, nachdem jedenfalls die westlichen und inneren Dachbalken vollständig erneuert wurden. Die Erneuerung des Daches vollzog sich so, dass nur die östliche Dachseite erhalten blieb. Das übrige Dach wurde vollständig abgetragen neu errichtet und erhöht. An die östlichen ursprünglichen Dachbalken wurden neue zur Verlängerung angebracht, um die entsprechende Firsthöhe zu erreichen. Darüber hinaus wurde die westliche Holzwand des ursprünglichen Bootshauses beseitigt. Im Zuge der Erweiterung wurden vollständig neue Stützpfeiler an der Wasseroberfläche, eine neue westliche Außenwand, eine Loggia im Obergeschoss und ein neuer Spitzboden errichtet. Randnummer 6 Im Anhörungsschreiben zum Bauantrag vom 11.03.2014 wird deutlich, dass der Beklagte bis dato das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren anwandte. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 02.06.2014 wurde die Erteilung der begehrten Baugenehmigung mit der Begründung versagt, dass sich die Zulässigkeit nach § 64 und nicht wie klägerseits angenommen nach § 63 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) richte. Sodann verwies der Beklagte auf die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde, die bei der Realisierung des Vorhabens einen Verstoß gegen § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Mecklenburger Großseenland“ (LSG-VO) und den §§ 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.V.m. 12 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NatSchGAG M-V) annehme, sodass eine Genehmigung daher nicht erteilt werden könne. Randnummer 8 Der dagegen gerichtete Widerspruch vom 04.07.2014 wurde mittels Widerspruchsbescheids vom 15.10.2014, der dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 17.10.2014 zuging, zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass es unschädlich sei, dass der Bauantrag zunächst als Antrag nach § 63 LBauO M-V behandelt worden sei. Eine Baugenehmigung sei mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen nicht gem. § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V durch Zeitablauf entstanden. Das Vorhabengrundstück sei im bauplanungsrechtlichen Außenbereich i.S.v. § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu verorten und dementsprechend unzulässig. Dem Vorhaben stünden öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB in der Art entgegen, dass die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten sei. Von dem Vorhaben würde eine negative Vorbildwirkung für andere Bootshausbesitzer ausgehen. Zudem verwies der Beklagte auf die Ausführungen in seinem Ausgangsbescheid. Randnummer 9 Der Kläger hat am 17.11.2014 Klage erhoben. Randnummer 10 Zur Begründung führt er aus, dass die Baugenehmigung bereits gem. § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V durch Zeitablauf entstanden sei. Zudem dürfte keine Entstehung, sondern höchstens eine Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten sein, was jedoch nicht zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen würde. Es würde lediglich den Platz des vorherigen Bootshauses und den daneben liegenden Bootsliegeplatz überdecken und die Lücke zwischen Ufer und dem östlich gelegenen Bootshaus auffüllen. Zudem sei das Vorhaben nicht geeignet eine unzulässige Verfestigung einer Splittersiedlung darzustellen, da die Bootshausanlage zweireihig errichtet worden sei und lediglich die vom Ufer aus erste Baureihe betroffen sei. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 02.06.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2014 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für die Erneuerung seines Bootshauses zu erteilen und Randnummer 13 die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Zur Begründung bezieht er sich auf die Begründung der angegriffenen Bescheide. Randnummer 17 Am 27.06.2016 wurde die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks durch den Berichterstatter im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Des Weiteren erfolgte eine Auswertung von Satelliten- und Überflugbildern der relevanten Grundstücke über das Geoportal GAIA-MV und GoogleMaps. Im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten bzgl. einer Entscheidung durch den Berichterstatter, konnte dieser anstelle der Kammer entscheiden, vgl. § 87a Abs. 3, Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 20 Die gegenständlichen Verwaltungsakte sind rechtmäßig, sodass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung hat. Dem Verpflichtungsbegehren ist nur zu entsprechen, wenn der begehrte Verwaltungsakt rechtswidrig abgelehnt oder unterlassen wurde, der Kläger dadurch in eigenen Rechten verletzt wird und die Sache spruchreif ist, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Randnummer 21 Die angegriffenen Bescheide fußen auf §§ 59 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1, 64 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 20.05.2011 (LBauO MV) i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 1 und Nr. 7 Var. 3 BauGB. Die Anwendung der Vorschriften der LBauO M-V in der genannten Fassung erfolgt in Entsprechung des § 87 LBauO M-V in der aktuellen Fassung, der die Weiterführung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren nach den bisherigen Vorschriften normiert. Randnummer 22 Die Bescheide sind sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ergangen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung liegen nicht vor. Gem. § 59 Abs. 1 LBauO M-V bedarf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen grdsl. einer Baugenehmigung. § 72 Abs. 1 LBauO M-V entsprechend ist dem Antragsteller eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind. Im bauaufsichtlichen Verfahren war der Prüfungsumfang des § 64 LBauO anzusetzen. Gem. § 64 Satz 1 LBauO M-V prüft die Bauaufsichtsbehörde bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 63 LBauO M-V fallen die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches (Nr. 1), Anforderungen nach den Vorschriften der LBauO M-V und solchen, die aufgrund derselben erlassen wurden (Nr. 2) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird (Nr. 3). Randnummer 23 Das beantragte Vorhaben unterfällt nicht dem Tatbestand des § 63 LBauO M-V. Nach Abs. 1 Satz 1 der Norm ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren allein dann anzuwenden, wenn Wohngebäude [a)], sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind [b)], Nebengebäude und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Buchstaben a und b [c)], wobei Sonderbauten ausgenommen sind, den Gegenstand des Bauantrages bilden. Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um ein Gebäude, da es eine selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen darstellt, die von Menschen betreten werden kann und geeignet oder bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V. Allerdings stellt das Vorhaben kein Wohngebäude dar. Der Begriff ist in § 2 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V legaldefiniert. Danach sind Wohngebäude Gebäude, die nur Wohnungen und die zugehörigen Garagen und Nebenräume enthalten, darüber hinaus allenfalls Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger, denen gegenüber die Wohnungen überwiegen müssen. Erfasst werden sowohl Gebäude, in denen sich Wohnungen zum „Dauerwohnen“ befinden, als auch solche, die allein die Möglichkeit zeitweiligen Wohnens, wie Ferien- oder Wochenendhäuser, bieten (OVG Greifswald, Beschl. v.
  8. Mai 2011 - 3 M 38/11; VG Greifswald, Urteil vom
  9. Mai 2016 – 5 A 339/14 –, Rn. 19 , juris; VG Schwerin, Urteil vom
  10. April 2015 – 2 A 1214/13 –, Rn. 19 , juris). Der Kläger hat in den Bauvorlagen angegeben, dass das Erdgeschoss drei Bootsliegeplätze und das Dachgeschoss Räumlichkeiten zur Unterbringung von Gerätschaften und sonstige Abstellräume beherbergen soll. Eine dauerhafte oder auch nur zeitweilige Wohnnutzung ist nicht vorgetragen oder beantragt worden. Zudem ist nicht erkennbar, dass das Vorhaben ein Nebengebäude oder eine -anlage zu einem Wohngebäude darstellt, zumal sich die nächstgelegenen Wohnbebauung ca. 100 m entfernt befindet. Randnummer 24 Dabei ist es unschädlich, dass der Kläger beantragte das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gem. § 63 LBauO M-V durchzuführen und die Behörde dies zunächst auch tat. Die Fiktionswirkung des § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V konnte daher nicht eintreten. Für die Anwendung der Norm kommt es allein darauf an, dass die objektiven Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 LBauO vorliegen. Danach ist das vereinfachte Genehmigungsverfahren nur dann möglich und vorgeschrieben, wenn es sich um ein Wohngebäude handelt, eine sonstige bauliche Anlage, die kein Gebäude ist oder ein Nebengebäude oder eine Nebenanlage zu Bauvorhaben der eben genannten Art. Es kommt im Hinblick auf den Eintritt der Fiktionswirkung nach § 63 Abs. 2 Satz 2 LBauO M-V nicht darauf an, ob der Kläger sein Vorhaben so beurteilt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren aus seiner Sicht in Betracht kommt. Anderenfalls könnte er nämlich die Fiktionswirkung und die eingeschränkte baurechtliche Überprüfung im Hinblick auf bauordnungsrechtliche Fragen gem. § 63 Abs. 1 Nr. 2 LBauO M-V allein dadurch herbeiführen, dass er einen derartigen Antrag stellt. Dies ist nicht Sinn und Zweck der verschieden ausgestalteten Genehmigungsverfahren der Landesbauordnung. Vielmehr ist es Sache der Baugenehmigungsbehörden objektiv zu beurteilen, ob und nach welchen Verfahrensvorschriften das jeweilige Vorhaben verfahrensrechtlich zu beurteilen ist. Eine andere Auslegung der Vorschriften im Sinne des Antragstellers würde im Ergebnis zu einer Wahlfreiheit der Genehmigungsverfahren unabhängig von den normierten Voraussetzungen führen. Eine solche Wahlfreiheit, wie sie teilweise in anderen Bundesländern gewährt wird, hat der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern den Bauherrn nicht eingeräumt ( Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
  11. Juni 2015 – 3 L 50/13 –, Rn. 86, juris und Beschluss vom
  12. Juni 2014 – 3 M 58/14 –, Rn. 6 , juris). Randnummer 25 Das Vorhaben ist gem. §§ 29, 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 1 BauGB unzulässig. Es soll im bauplanungsrechtlichen Außenbereich verwirklicht werden. Zum Außenbereich gehören dabei alle diejenigen Flächen, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 BauGB und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB liegen. Der Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ist begrifflich nicht mehr und nicht weniger als die Gesamtheit der von den §§ 30 und 34 BauGB nicht erfassten Flächen. Dass diese Flächen in einem naturalistisch-geographischen Sinne "außen" liegen, wird mit dem Rechtsbegriff des Außenbereichs nicht festgelegt und ist daher allenfalls eine außerrechtliche Erfahrungstatsache (BVerwG, Urteil vom
  13. Dezember 1972 – IV C 6.71 –, BVerwGE 41, 227-237, Rn. 18; Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, Öffentliches Baurecht – Bauplanungs– und Bauordnungsrecht,
  14. Aufl., Rn. 104). Randnummer 26 Das Vorhaben ist nicht in einem Gebiet verortet, für das ein Bebauungsplan gilt. Zudem befindet sich das Vorhabengrundstück nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB. Hierbei ist ein Ortsteil jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an (BVerwG, Urteil vom
  15. November 1991 – 4 C 1/91 –, Rn. 21, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  16. Oktober 2015 – OVG 2 B 12.14 –, Rn. 19, juris). Zum Bebauungszusammenhang gehört die tatsächlich vorhandene Bebauung. Ob es sich bei den Gebäuden um Wohnhäuser, gewerblich genutzte Vorhaben, landwirtschaftliche Anwesen oder auch Nebengebäude handelt, ist für die Frage, wie weit der Bebauungszusammenhang reicht, gleichgültig. Zum Bebauungszusammenhang gehört aber nicht jede noch so unbedeutende bauliche Anlage, sondern nur eine solche Bebauung, die maßstabsbildend und daher geeignet ist, das Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Der Bebauungszusammenhang endet grundsätzlich unmittelbar hinter dem letzten Gebäude, das noch zur zusammenhängenden Bebauung gehört, wobei die Grenzlinie entlang jedes einzelnen Hauses zu ziehen ist (BVerwG, Urteil vom
  17. November 2014 – 9 C 9/13 –, Rn. 27, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
  18. Juli 2001 – 3 L 197/00 –, juris). Ausschlaggebend für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich ist, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche noch diesem Zusammenhang angehört (vgl. BVerwG, Beschluss v. 02.08.2001 – 4 B 26/01 -, BauR 2002, 277). Dabei ist auf die äußerlich wahrnehmbaren Verhältnisse abzustellen (BVerwG, Beschluss vom
  19. Oktober 2015 – 4 B 28/15 –, Rn. 5, juris; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom
  20. Februar 2015 – 2 Bf 213/11 –, Rn. 50, juris). Dementsprechend kann nach diesen Kriterien eine Abweichung vom geraden benannten Grundsatz vorliegen, wenn besondere topographische Gegebenheiten, wie beispielsweise Einschnitte im Landschaftsbild oder auch Straßen bzw. Geländehindernisse, wie Erhebungen oder Einschnitte (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.), gegeben sind, die eine sich aus der Situation ergebende Grenze ziehen und den Bebauungszusammenhang eines unbebauten Grundstücks mit der umliegenden Bebauung daher ergeben. Maßgebend ist hierbei, dass die besonderen Umstände des Einzelfalles dem Gebiet den Eindruck der Zusammengehörigkeit und der baulichen Geschlossenheit vermitteln (BVerwG, Beschluss vom
  21. Oktober 2015 – 4 B 28/15 –, Rn. 6, juris; BVerwG, Urteil vom
  22. April 2012 – 4 C 10/11 –, Rn. 12, juris; BVerwG, Beschluss vom
  23. März 2000 – 4 B 15/00 –, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom
  24. August 1998 – 4 B 79/98 –, Rn. 8, juris; BVerwG, Beschluss vom
  25. Mai 1988 – 4 B 71/88 –, Rn. 5, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom
  26. Dezember 2015 – 9 K 4108/15 –, Rn. 26, juris; Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: Januar 2005, § 34 Rn. 17;). Randnummer 27 Das Vorhaben soll südöstlich der nächstgelegenen Wohnbebauung, die ca. 100 m entfernt liegt, und jenseits der sich darstellenden Uferkante der Binnenmüritz auf dem Gewässer verwirklicht werden. Demnach nimmt der vorgesehene Standort nicht an einem Bebauungszusammenhang teil. Dies gilt selbst bei der Annahme, dass dieser durch das angrenzende Gewässer bis zur Uferkante erweitert wird - was in Anbetracht der Größe der dazwischen liegenden Freifläche mehr als zweifelhaft erscheint - und nicht an der letzten Hauswand des letzten Gebäudes endet. Der Bebauungszusammenhang würde nicht über die Uferkante hinaus reichen, sondern an der Uferkante enden (vgl. zu dieser Frage auch VG München, Urteil vom
  27. März 2015 – M 2 K 14.3278 –, Rn. 25, juris). Randnummer 28 Gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Var. 1 BauGB stehen einem Vorhaben öffentliche Belange insbesondere dann entgegen, wenn Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt werden. Dabei erübrigt sich eine Differenzierung, da eine Beeinträchtigung dieser immer dann anzunehmen ist, wenn die in § 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) beschriebenen Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege negativ betroffen sind (Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht,
  28. Aufl., Rn. 2356; Schrödter, BauGB,
  29. Aufl., § 35 Rn. 113). Insbesondere können diese Belange beeinträchtigt werden, wenn ein Vorhaben in einem Gebiet verwirklicht werden soll, das gem. § 20 Abs. 2 BNatSchG durch eine Rechtsverordnung förmlich unter Schutz gestellt wird, vgl. § 29 Abs. 2 BauGB. Randnummer 29 Vorliegend befindet sich das Vorhaben in einem Gebiet, das gem. §§ 20 Abs. 2 Nr. 4, 26, 22 Abs. 1 und 2 BNatSchG i.V.m. § 14 Abs. 4 Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (NatSchAG M-V) i.V.m. der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiets „Mecklenburger Großseenland“ (LSG-VO) als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt ist. In diesem ist gem. § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Var. 1 LSG-VO die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen verboten. Die Erweiterung des ursprünglichen Bootshauses von 43,70 m 2 auf 76 m 2 , also um ca. 32,30 m 2 (ca. 74%) ist dabei als wesentliche Änderung einer baulichen Anlage zu betrachten. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 7 und 8 LSG-VO, mithin die Möglichkeit der Gewährung von Ausnahmen oder Befreiungen zu den Bestimmungen des § 5 LSG-VO, ist in Ermangelung einer klägerseitigen Antragstellung nicht zu erkennen. Insoweit normieren die Vorschriften eine dahingehende Tatbestandsvoraussetzung. Aber selbst bei Außerachtlassung dieses Erfordernisses lägen die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor. Nach § 7 Abs. 1 LSG-VO sind Ausnahmen von dem Verbot des § 5 LSG-VO möglich, wenn nachteilige Wirkungen, insbesondere Beeinträchtigungen des Schutzzwecks (§ 3), nicht zu erwarten oder durch Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu vermeiden sind. Nachteilige Wirkungen sind zu erwarten und es ist nicht ersichtlich, wie diese durch die Erteilung von Auflagen, Bedingungen oder Befreiungen vermieden werden könnten. Bei der Verwirklichung des Vorhabens ist zu erwarten, dass der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LSG-VO normierte Schutzzweck beeinträchtigt wird. Nach der Norm ist u.a. der Schutz des von der LSG-VO erfassten Gebiets zur Sicherung und Wiederherstellung von naturnahen und natürlichen Landschaftsteilen (zweiter Anführungsstrich), zur Sicherung von Lebensgemeinschaften und ihren Lebensräumen (dritter Anführungsstrich) und zur Erhaltung und/oder Verbesserung der Wasserqualität der Gewässer (vierter Anführungsstrich) erforderlich. Durch die Erweiterung des Bootshauses wird eine zusätzliche Wasserfläche überbaut, was die Sicherung und Wiederherstellung von naturnahen und natürlichen Landschaftsteilen beeinträchtigt bzw. sogar zuwiderläuft. Außerdem wird dadurch den die Wasseroberfläche bewohnenden Tieren Lebensraum genommen, also das Ziel die Sicherung von Lebensgemeinschaften und ihren Lebensräumen zu erreichen beeinträchtigt. Schließlich wird die Anzahl an überdachten Bootsliegeplätzen um einen erhöht, wodurch das Gewässer intensiver genutzt werden kann. Dies lässt die Beeinträchtigung des Ziels die Erhaltung und/oder Verbesserung der Wasserqualität der Gewässer zu erreichen erwarten. Randnummer 30 Ebenfalls liegt der Tatbestand des § 8 LSG-VO nicht vor, der dem Beklagten die Gewährung von Befreiungen vom Verbot gem. § 5 LSG-VO ermöglicht. Es ist nicht ersichtlich, zu welcher unbeabsichtigte Härte das Verbot führen könnte bzw. dass überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern würden. Randnummer 31 Die Unzulässigkeit des Vorhabens ergibt sich zudem aus den § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 Var. 3 BauGB. Randnummer 32 Die sich jenseits der Uferkante befindenden Bootshausanlage innerhalb derer sich das gegenständliche Bootshaus befindet, stellt eine Splittersiedlung dar. Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich aus dem Gegensatz zum Ortsteil. Die Splittersiedlung ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr mangels einer angemessenen (Bau-) Konzentration an Gebäuden das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht an Gebäuden fehlt und sie Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom
  30. Mai 2001 – 4 C 13/00 –, Rn. 13, juris; Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: November 2013, § 35 Rn. 84; Rixner/Biedermann/Steger, Praxiskommentar BauGB/BauNVO,
  31. Aufl., § 35 Rn. 88; Schrödter, BauGB,
  32. Aufl. § 35 Rn. 136). Demnach ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden (BVerwG, Beschluss vom
  33. März 2015 – 4 B 45/14 –, Rn. 6, juris und Urteil vom
  34. April 2012 – 4 C 10/11 –, Rn. 19, juris). Der in § 35 Abs. 3 BauGB enthaltene Begriff der Splittersiedlung erfasst alle baulichen Anlagen, die zum - wenn auch nur gelegentlichen - Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
  35. April 2012 – 4 C 10/11 –, Rn. 19, juris und vom
  36. März 1998 – 4 C 10/97 –, BVerwGE 106, 228-237, Rn. 21 und vom
  37. Februar 1983 – 4 C 19/81 –, BVerwGE 67, 33-41, Rn. 23 und vom
  38. Juni 1976 – IV C 42.74 –, Rn. 15, juris; Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht,
  39. Aufl., Rn. 2374). Diese Bestimmung ist der Funktion der Bootshäuser, die darin besteht einen überdachten Bootsliegeplatz zu bilden, der von den Bootsbesitzern betreten werden muss, um das Boot zu nutzen, immanent. Zudem enthalten die meisten Bootshäuser Nebenräume zum Unterstellen von Geräten und Werkzeug, was die Bestimmung zum Aufenthalt von Menschen untermauert. Randnummer 33 Die Splittersiedlung würde durch das Vorhaben auch erweitert werden. Sie führt dazu, dass die vorhandene Splittersiedlung in ihrer räumlichen Ausdehnung in die freie Landschaft fortschreitet, was eine Erweiterung i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 Var. 3 BauGB darstellt (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
  40. Aufl., § 35 Rn. 96; Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: November 2013, § 35 Rn. 86; Rixner/Biedermann/Steger, Praxiskommentar BauGB/BauNVO,
  41. Aufl., § 35 Rn. 90; Schrödter, BauGB,
  42. Aufl. § 35 Rn. 138). Das ursprüngliche Bootshaus und der sich westlich anschließende, unüberdachte Bootsliegeplatz wurden baurechtlich betrachtet beseitigt. Aufgrund der durchgeführten Umbaumaßnahmen, die in die Bausubstanz eingegriffen haben, verloren diese baulichen Anlagen ihre Identität und damit einen etwaigen Bestandsschutz. Somit sind sie so zu betrachten, als würden sie neu errichtet werden (vgl. bzgl. baulichen Änderungen: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  43. Januar 2013 – OVG 10 N 91.12 –, Rn. 5, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  44. August 2005 – 10 A 4694/03 –, Rn. 47, juris; bzgl. einer Umnutzung: Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom
  45. September 2011 – 1 LB 8/11 –, Rn. 26, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom
  46. Juni 2015 – 8 A 56/14 –, Rn. 49 ff., juris; VG Würzburg, Urteil vom
  47. März 2015 – W 4 K 14.768 –, Rn. 28, juris). Der Bestandsschutz endet, wenn sich die Genehmigungsfrage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB neu stellt. Dies ist dann der Fall, wenn die Identität des Bauwerks durch bauliche Veränderungen nicht mehr gewahrt ist, mithin der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandhaltung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz wesentlich ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird [BVerwG, Beschluss vom
  48. März 2001 – 4 B 18/01 –, Rn. 11, juris; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  49. Januar 2012 – 2 M 194/11 –, Rn. 6, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom
  50. Mai 2011 – 8 S 93/11 –, Rn. 20, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
  51. Januar 2009 – 3 L 124/08 –, Rn. 15, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom
  52. Juli 2012 – 4 K 329/12.NW –, Rn. 26, juris]. Kann eine auf den vorhandenen baurechtlich bedeutsamen Zustand einer baulichen Anlage einwirkende bauliche Maßnahme, die im baurechtlichen Verfahren zu berücksichtigenden öffentlichen Belange, wie etwa Standsicherheit, Brandschutz, Gestaltung, Verkehrssicherheit und Denkmalschutz mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beeinträchtigen, so liegt regelmäßig eine verfahrenspflichtige wesentliche Änderung vor (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
  53. Januar 2009 – 3 L 124/08 –, Rn. 15, juris). Instandhaltungsarbeiten können nur solche sein, die weder das Äußere der baulichen Anlage noch das Innere erheblich verändern (Dürr/Sauthoff, Baurecht Mecklenburg-Vorpommern,
  54. Aufl., Rn. 1005). Das Bootshaus wurde baulich so verändert, dass der zuvor westlich gelegene, nicht überdachte Bootsliegeplatz überbaut wurde und sich die Grundfläche des Bootshauses entsprechend vergrößerte. Zudem wurde die Firsthöhe um mehr als zwei Meter erhöht. Die hinzugekommene Dachfläche wurde mit Wellblechplatten ausgekleidet, nachdem die westlichen und erweiternden Dachbalken vollständig neu errichtet wurden. Die Erneuerung des Daches vollzog sich so, dass nur die östliche Dachseite erhalten blieb. Die übrige wurde vollständig abgetragen, neu errichtet und erhöht. An die östlichen ursprünglichen Dachbalken wurden neue zur Verlängerung angebracht, um die entsprechende Firsthöhe zu erreichen. Darüber hinaus wurde die westliche Holzwand des ursprünglichen Bootshauses beseitigt. Im Zuge der Erweiterung wurden vollständig neue Stützpfeiler an der Wasseroberfläche, eine neue westliche Außenwand, eine Loggia im Obergeschoss und ein neuer Spitzboden errichtet. Diese Baumaßnahmen bedingen einen andere Lastenverteilung auf die das Bootshaus tragenden Holzpfeiler und die es umgebenden Außenwände, da die Dachkonstruktion schwerer und die Grundfläche erweitert wurde. Damit wird eine statische Neuberechnung erforderlich, sodass öffentlichen Belange, wie etwa Standsicherheit und Verkehrssicherheit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beeinträchtigt werden. Randnummer 34 Dadurch haben sich die Grenzen der Splittersiedlung zu den Außenwänden der umliegenden Bootsschuppen zurückgezogen. Durch das Vorhaben würde die vorhandene Splittersiedlung in ihrer räumlichen Ausdehnung in die freie Landschaft fortschreiten, was eine Erweiterung i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 Var. 3 BauGB darstellt (vgl. Batis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
  55. Aufl., § 35 Rn. 96; Berliner Kommentar zum BauGB, Stand: November 2013, § 35 Rn. 86; Rixner/Biedermann/Steger, Praxiskommentar BauGB/BauNVO,
  56. Aufl., § 35 Rn. 90; Schrödter, BauGB,
  57. Aufl. § 35 Rn. 138). Randnummer 35 Die Erweiterung einer Splittersiedlung ist auch zu befürchten. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass Splittersiedlungen nicht per se unzulässig sind (BVerwG, Urteil vom
  58. April 2012 – 4 C 10/11 –, Rn. 21, juris; BVerwG, Beschluss vom
  59. Juni 2004 – 4 B 23/04 –, Rn. 8, juris; Schrödter, BauGB,
  60. Aufl. § 35 Rn. 139). Zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer unerwünschten Splittersiedlung führen kann. Unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird (BVerwG, Urteil vom
  61. April 2012 – 4 C 10/11 –, Rn. 21, juris; BVerwG, Beschluss vom
  62. Juni 2004 – 4 B 23/04 –, Rn. 8, juris; BVerwG, Urteil vom
  63. Mai 2001 – 4 C 13/00 –, Rn. 13, juris; Rixner/Biedermann/Steger, Praxiskommentar BauGB/BauNVO,
  64. Aufl., § 35 Rn. 92). Eine solche Zersiedlung wird zumindest bei Wohnbauten regelmäßig anzunehmen sein, weil der Außenbereich grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bauten freigehalten werden soll (BVerwG, Urteil vom
  65. Mai 1967 – IV C 25.66 –, BVerwGE 27, 137-141, Rn. 15; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom
  66. Juli 1999 – 5 S 1916/97 –, Rn. 18, juris; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
  67. Aufl., § 35 Rn. 94). Ähnlich verhält es sich mit der Verfestigung und der Erweiterung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereiches. Grundsätzlich ist die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung als städtebaulich unerwünscht anzusehen. Randnummer 36 Für die Entstehung und Erweiterung einer Splittersiedlung gilt dies ausnahmsweise nur dann nicht, wenn sich eine Streubebauung als herkömmliche Siedlungsform darstellt. Das ist dann der Fall, wenn die Streubebauung mit behördlicher Billigung solange besteht, dass sie nach der Verkehrsauffassung als typische Siedlungsstruktur der Region zu beurteilen ist (BVerwG, Urteil vom
  68. Mai 1967 – IV C 25.66 –, BVerwGE 27, 137-141, Rn. 15; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom
  69. Juli 1999 – 5 S 1916/97 –, Rn. 19, juris; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
  70. Aufl., § 35 Rn. 97; Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht,
  71. Aufl., Rn. 2377). Die Voraussetzungen sind nicht gegeben. Bei der Bootshausanlage handelt es sich jedenfalls nicht um eine Streubebauung. Eine solche ist dann gegebene, wenn Gebäude in einem größeren Abstand zueinander angeordnet sind. Das Gegenteil ist vorliegend der Fall. Die Bootshäuser befinden sich eng nebeneinander und bilden daher eine kompakte Bebauung. Randnummer 37 Schließlich begegnet auch die Gebührenfestsetzung der angegriffenen Bescheide keinen Bedenken. Zum einen ist die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich und zum anderen ist ein dezidierter dahingehender Vortrag seitens des Klägers unterblieben. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 HS 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Randnummer 39 Da der Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären, eine für den Kläger positive Kostenentscheidung voraussetzt, kann dieser Antrag des Klägers unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen von vornherein keinen Erfolg haben. Randnummer 40 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11 Var. 2, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 41 Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).

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