Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Abfallverbrennungsanlage Leitsatz 1. Für den Bau eines Sekundärbrennstoff Heizkraftwerks (SBS HKW) anstelle einer thermischen Abfallbe
§ 1Abs.
1 S. 1 Nr. 1 u.a. dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche UVP nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Randnummer 66 Bei der angefochtenen Genehmigung handelt es sich um eine Entscheidung über die
§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umw
RG, nämlich eine Entscheidung i. S. v. § 2 Abs. 3 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestehen kann. Da in diesem Zusammenhang nur die mögliche UVP-Pflichtigkeit von Bedeutung ist, kommt es hier nicht darauf an, ob das Vorhaben die Errichtung oder die Änderung einer Abfallbehandlungsanlage zum Gegenstand hat. Nach der für die UVP-Pflichtigkeit maßgeblichen Fassung des UVPG in der zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Fassung des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes vom 09. Dezember 2006 (BGBl I, S. 2819) bedurften gemäß Ziff. 8.1.1 der Anlage zum UVPG thermische Verfahren zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen einer UVP. Für Änderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben sah § 3e UVPG zumindest eine Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls vor.
- a)Randnummer 67 Aus dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei dem tatsächlich hergestellten Sekundärbrennstoff-Heizkraft-werk (SBS-HKW) um eine immissionsschutzrechtliche Neuerrichtung einer thermischen Abfallbehandlungsanlage handelt und nicht lediglich um die Änderung der bereits zuvor geplanten und genehmigten thermischen Abfallbehandlungsanlage (TAB). Für die (Neu)Errichtung einer solchen Anlage schrieb § 3b Abs. 1 S. 1 i. V. m. Ziff. 8.1.1 der Anlage zum UVPG bereits in der Fassung des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes vom 09. Dezember 2006 (BGBl I, S. 2819) eine UVP zwingend vor. aa. Randnummer 68 § 2 Abs. 2 UVPG unterscheidet u.a. Vorhaben, die die Errichtung und den Betrieb einer technischen Anlage zum Gegenstand haben (Nr. 1 Buchst.
- a)und Vorhaben, die die Änderung, einschließlich der Erweiterung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage zum Gegenstand haben (Nr. 2 Buchst. a). Für die Abgrenzung der Errichtung von der Änderung liegt es nahe, die Maßstäbe des jeweiligen Fachrechts heranzuziehen (vgl. Appold: in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., 2012, § 2 Rn. 78). Dies sind hier die §§ 15, 16 BImSchG. Randnummer 69 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine wesentliche Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des BImSchG vor, wenn deren Lage, Beschaffenheit oder Betrieb geändert oder erweitert werden und dadurch für die Prüfung der Erfüllung der Betreiberpflichten erhebliche nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Demgegenüber ist von einer Neuerrichtung auszugehen, wenn das Vorhaben nicht auf die genehmigte Anlage bezogen ist, sondern sich als Errichtung einer weiteren Anlage darstellt. Maßgeblich für die Abgrenzung ist der Anlagenbegriff des § 1 Abs. 2 und 3 der 4. BImSchV. Danach erstreckt sich das Genehmigungserfordernis auf alle betriebsnotwendigen Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf Nebeneinrichtungen, die mit den betriebsnotwendigen Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen, sowie auf eine Mehrheit von Anlagen derselben Art, die dadurch in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, dass sie auf demselben Betriebsgelände liegen, mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. Ein neues Vorhaben stellt hiernach eine Änderung der genehmigten Anlage dar, wenn es als Nebeneinrichtung der genehmigten Anlage zuzuordnen ist oder mit ihr betriebstechnisch und organisatorisch in einer Weise verbunden ist, die es nach der Verkehrsanschauung rechtfertigt, eine einheitliche, nach einem übergreifenden Konzept betriebene Anlage anzunehmen (BVerwG, Beschl. v. 09.04.2008 – 7 B 3/08 –, juris Rn. 3 m. w. N.; betr. die Errichtung und den Betrieb eines zusätzlichen Kraftwerksblocks in einem Heizkraftwerk). Zur Abgrenzung der Neuerrichtung von der wesentlichen Änderung wird auch formuliert, eine Neuerrichtung liege vor, wenn durch die Änderung der Charakter der (Gesamt-)Anlage verändert werde bzw. die Änderungen derart prägend seien, dass die gesamte Anlage als eine neue Anlage qualifiziert werden müsse (Jarass, BImSchG, 11. Aufl., 2015, § 16 Rn. 6a m. w. N.). Eine Neuerrichtung soll vorliegen, wenn der Kernbestand einer Anlage vollständig oder überwiegend verändert werde (Czajka in: Feldhaus, BImSchR, Stand: 05/15, § 16 BImschG Rn. 23 m. w. N.) oder wenn im Kernbestand Anlagenteile grundlegend geändert würden, die für die Anlage im Ganzen und insbesondere für ihr Emissionsverhalten prägend seien, also zum Kernbereich der Anlage i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der 4. BImSchV zu rechnen seien (Führ, GK-BImSchG, 2016, § 16 Rn. 55 m. w. N.). bb. Randnummer 70 Die Annahme lediglich einer (wesentlichen) Änderung – in Abgrenzung zur Neuerrichtung – kann nicht auf die Überlegung gestützt werden, dass das Vorhaben nur einen Teil der ursprünglich genehmigten –, nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten eine einheitliche Anlage darstellenden – RABA betreffen würde. Voraussetzung für eine solche Betrachtung wäre, dass das Vorhaben nach seiner Verwirklichung Teil dieser einheitlichen Anlage werden sollte. Dies ist aber nicht der Fall. Randnummer 71 Die Beteiligten selbst sind ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2014 nach Erörterung der Frage, ob sich auf der Grundlage der angefochtenen Genehmigung die Sachlage nun so darstelle, dass von zwei verschiedenen Anlagen auszugehen sei, von letzterem übereinstimmend ausgegangen im Hinblick davon, dass „2 verschiedene Betriebe bestehen und keine gemeinsame Betriebseinrichtungen vorhanden sind“ (Bl. 632 d. GA. Bd. I). Soweit der Vertreter der Beigeladenen im Rahmen der Erörterungen am 10. Dezember 2014 in diesem Zusammenhang erklärt hat, dass es insoweit eine gemeinsame Betriebseinrichtung gebe, als die Abluft der MBA zu der TAB geleitet und dort thermisch behandelt werde, stellt diese zuvor abgegebene Erklärung, diejenige hinsichtlich der Verschiedenheit der Anlagen insgesamt nicht infrage. Das gilt auch insoweit, als mit den Beteiligten auch in der erneuten mündlichen Verhandlung vom 05. April 2016 diese Frage erörtert worden ist und der Vertreter der Beigeladenen dazu lediglich darauf verwiesen hat, dass „ein gemeinsamer Löschwasserbehälter betrieben wird und dass außerdem eine vertragliche Vereinbarung zur Abnahme von Stoffen aus der MBA besteht“ (Bl. 858 d. GA. Bd. II). Randnummer 72 Die Einschätzung der Beteiligten trifft auch zu. Nach Realisierung des Vorhabens unter Einbeziehung des zu errichtenden SBS-HKW sollte nach dem Inhalt der Genehmigungsunterlagen eine einheitliche Anlage nicht (mehr) bestehen. Die streitgegenständliche Genehmigung ist einem anderen Betreiber erteilt worden als diejenige für die ursprüngliche RABA. Nach dem maßgeblichen Inhalt der Genehmigung soll das SBS-HKW – anders als die ursprünglich vorgesehene TAB – nicht mehr mit der MAB auf einem einheitlichen Betriebsgelände und in einem Gebäudekomplex untergebracht werden; vielmehr soll ein selbständiges Betriebsgelände mit eigener Zufahrt entstehen. Insoweit verweist der Senat auf die in den Akten vorhandenen Übersichts- und Lagepläne (BA 1, 148 f. u. BA 4 jeweils nach Kap. 2-3 und Kap. 3-2). Eine betriebliche Verknüpfung zwischen der MBA und dem SBS-HKW ist allerdings insoweit vorgesehen, als nach der Kurzbeschreibung des Vorhabens (Kap. 1-12 der Antragsunterlagen – BA 4) in der Feuerung „optional“ die Mitverbrennung der MBA-Abluft in einer Größenordnung von bis zu 20.000 cbm/h erfolgen soll, bzw. nach den Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb – Betriebseinheit „Verbrennung/Dampf- und Stromerzeugung“ – 40 % der Sekundärluft, die wiederum 40 % der Verbrennungsluft ausmacht, insgesamt als Abluft der MBA abgezogen werden soll (Kap. 3-23 der Antragsunterlagen – BA 4). Damit wird jedoch lediglich eine Art „Entsorgungskooperation“ zwischen dem SBS-HKW und der MAB begründet, nicht aber eine betriebstechnische und organisatorische Verbindung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die es nach der Verkehrsanschauung rechtfertigen würde, eine einheitliche, nach einem übergreifenden Konzept betriebene Anlage anzunehmen. Dies ergibt sich auch aus den Antragsunterlagen, in denen es bei den Angaben zur Anlage und zum Anlagenbetrieb in Kap. 3-5f. (BA 4) unter der Überschrift „Schnittstellen zur vorhandenen MBA“ ausdrücklich heißt: Randnummer 73 „Die MBA Rostock ist von dem geplanten SBS-HKW Rostock vollständig räumlich getrennt. Die Betriebsgelände beider Anlagen grenzen direkt aneinander, sind aber getrennt gesichert und verfügen über separate Straßenanbindungen. ... Randnummer 74 Es bestehen keine ablauforganisatorischen Verbindungen des SBS-HKW Rostock zur benachbarten MBA Rostock. Der aus der MBA an das SBS-HKW zu liefernde Sekundärbrennstoff wird wie von anderen Anlieferern auch mit Containerfahrzeugen innerhalb der genehmigten Betriebszeiten angeliefert. Randnummer 75 Im technologischen Prozess der MBA entsteht Anfallgas mit einer Menge von ca. 38.600 Nm 3 /h. Das SBS-HKW Rostock nutzt davon bis zu 20.000 Nm 3 /h. Dieses Anfallgas soll über eine aufgeständerte Rohrleitungstrasse von der MBA an das Kesselhaus des SBS-HKLW herangeführt werden. Das Anfallgas kann der Feuerung als zusätzliche Verbrennungsluft zugeführt werden.“ Randnummer 76 Entsprechendes gilt im Hinblick auf eine bestehende gemeinsame Löschwassereinrichtung. Randnummer 77 Soweit die Beigeladene vorgetragen hat, es bestehe auf der Grundlage eines mindestens bis zum Jahr 2025 laufenden Vertrages eine Pflicht zur Übernahme von 82.000 t Abfall jährlich aus der MBA, kommt es darauf nicht an. Diese Verbindung ist nicht Gegenstand der Genehmigungsunterlagen, sondern betrifft lediglich die tatsächliche Betriebsweise. cc. Randnummer 78 Hinzu kommt die Betrachtung, in welchem Verhältnis die ursprünglich im Jahr 2000 – damals als Teil der RABA – genehmigte TAB zu dem nunmehr genehmigten selbständigen SBS-HKW steht. Randnummer 79 Dass die ursprüngliche TAB lediglich genehmigt, aber noch nicht errichtet war, hindert nicht die Annahme einer Änderung. Die Vorschriften der §§ 15, 16 BImSchG sind auch auf zwar genehmigte, aber noch nicht errichtete Vorhaben anwendbar (vgl. VGH München Urt. v. 13.05.2005 – 22 A 96.40091 –, NVwZ-RR 2006, 456, 458; Czajka in: Feldhaus, BImSchR, Stand: 05/15, § 16 BImSchG Rn. 24 f.). Randnummer 80 Der Umstand allein, dass die ursprünglich als Teil der RABA vorgesehene Verbrennungsanlage von dieser abgespalten und verselbständigt werden soll, begründet nicht bereits das Vorliegen einer Neuerrichtung. Die Aufteilung einer Anlage auf mehrere Betreiber mit jeweils eigenständiger Verantwortung wird – soweit sie nicht „genehmigungsneutral“ ist, da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht personen- sondern anlagenbezogen erteilt wird – im Hinblick auf die Änderung der Betriebsabläufe regelmäßig nur zur Annahme einer Änderung führen (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl., 2015, § 6 Rn. 84 m. w. N.). In der Abspaltung erschöpft sich das zur Genehmigung gestellte Vorhaben aber nicht. Diese tritt vielmehr zu der Neukonzeption eines SBS-HKW lediglich hinzu. Bezogen auf die Frage, ob eine Neuerrichtung oder eine Änderung vorliegt, bedarf es einer Gesamtbetrachtung des Vorhabens. Randnummer 81 Wesentlich sind die Unterschiede zwischen der Anlage(teilen). Die Übereinstimmungen der TAB als dem ursprünglich genehmigten Verbrennungsteil der RABA liegen in dem allgemeinen Zweck der Anlage, der thermischen Behandlung bzw. Verwertung (überwiegend) vorbehandelter Abfälle zu dienen, dem Prinzip der Rostfeuerungstechnik sowie darin, dass die Anlage auf dem ursprünglichen Baugrundstück und im ursprünglich vorgesehenen Baufeld errichtet werden soll. An Unterschieden ist zunächst die erhebliche Kapazitätserweiterung der TAB von 166.440 Mg/a auf 230.000 Mg/a und damit auf das knapp 1,4-fache zu nennen. Diese mag für sich genommen noch als quantitative Änderung anzusehen sein, auf die § 16 BImSchG Anwendung finden würde. Hinzu kommen aber der unterschiedliche Betriebsschwerpunkt einerseits der ursprünglich geplanten Müllverbrennungsanlage auch für vorbehandelte Abfälle mit niedrigem Heizwert und andererseits des nunmehr geplanten Sekundärbrennstoff-Heizkraftwerks, in dem heizwertreichere aufbereitete Abfälle als sogenannte Ersatz- oder Sekundärbrennstoffe zur Energieerzeugung genutzt werden sollen. Mit der Kapazitätserweiterung und dem höheren Heizwert der Brennstoffe steigt die Feuerungswärmeleistung auf das 1,75-fache; die maximale Feuerungswärmeleistung wird fast verdoppelt. Es handelt sich um unterschiedlich angeordnete und aufgebaute Anlagen, in denen u. a. auch eine unterschiedliche Rauchgasreinigungstechnik vorgesehen ist. Damit verbunden sind unterschiedliche Abgasvolumenströme und unterschiedliche Schadstoffemissionen, was sich in den Genehmigungsbescheiden in jeweils unterschiedlich geregelten Grenzwerten ausdrückt (vgl. die Gegenüberstellungen in den Gutachterlichen Stellungnahmen #### v. 15.08.2008 u. 26.06.2009). Randnummer 82 Insgesamt ist nach alldem der Gesamtcharakter der Anlage der TAB derart geändert worden, dass die gesamte Anlage als neue Anlage qualifiziert werden muss. Die Unterschiede zwischen der bisherigen und der nunmehr genehmigten Anlage sind sowohl nicht unerheblicher quantitativer Art als auch qualitativer Art in einer Weise, die den Kernbestand der Anlage betrifft. Randnummer 83 Zudem ist das Vorhaben nicht – wie nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäben für eine Änderung erforderlich – auf eine genehmigte Anlage bezogen. Voraussetzung für ein geändertes Vorhaben ist dessen Teilidentität mit dem ursprünglichen Vorhaben, d.h. es müsste möglich sein, das Vorhaben durch eine Differenzbetrachtung zu beschreiben. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. In den Genehmigungsunterlagen und in der Genehmigung selbst wird auf die ursprüngliche Genehmigung – mit Ausnahme der Bezeichnung des Vorhabens als Änderung der genehmigten RABA – in keiner Weise Bezug genommen. Der Bescheid vom 12. März 2007 trifft vielmehr eine Vollregelung für die Errichtung und Inbetriebnahme eines SBS-HKW. Im Falle einer Änderung wird aber die ursprüngliche Genehmigung nicht ersetzt, sondern behält eine Bedeutung (ausführlich zu den unterschiedlichen Auffassungen betr. das Verhältnis von Errichtungs- und Änderungsgenehmigung: Führ in: GK-BImSchG, § 16 Rn. 151 ff.). Die Legalisierung eines geänderten Vorhabens wird durch die Ausgangsgenehmigung in der Fassung der Änderungsgenehmigung bewirkt. Können demgegenüber für das neue Verfahren keinerlei Unterlagen und Bestandteile des alten Verfahrens verwendet werden, und müssen alle erforderlichen Regelungen mit der Änderungsgenehmigung neu getroffen werden, so spricht dies dafür, dass eine Neuerrichtung in Rede steht. Vorliegend haben Beigeladene und Beklagter bei der Einreichung und Prüfung des Genehmigungsantrags die Maßstäbe für eine Errichtungsgenehmigung angelegt, nämlich vollständig neue Unterlagen erstellt und geprüft. Dafür, dass dies nicht erforderlich gewesen wäre und die nunmehrige Genehmigung im Vergleich zur ursprünglichen Genehmigung einen „wiederholenden Teil“ enthält, fehlt es an Anhaltspunkten. Auch im gerichtlichen Verfahren haben der Beklagte und die Beigeladene eine etwaige (erhebliche) Teilidentität der Anlagen nicht konkret beschrieben. Soweit sie auf Übereinstimmungen hinsichtlich der Anlagenart sowie hinsichtlich weiterer abstrakter Kriterien wie z.B. der Rostfeuerungstechnik hingewiesen haben, reichen solche abstrakten Übereinstimmungen nicht aus, um die Teilidentität der konkret genehmigten Anlagen zu begründen.
- dd)Randnummer 84 Das Fehlen der erforderlichen UVP führt gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung. Randnummer 85 § 4 UmwRG trifft eine eigenständige Fehlerfolgenregelung für die Begründetheitsprüfung. Die in der Vorschrift genannten Fehler sind erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob die verletzten Verfahrensvorschriften der Gewährleistung eines materiellen subjektiven Rechts dienen und ob die Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben können, wie es § 46 VwVfG sonst voraussetzt. Sie führen unabhängig von den sonst nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben zur Begründetheit der Klage (BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 – 9 A 30.10 –, NVwZ 2012, 573, juris Rn. 21; ebenso Urt. v. 17.12.2013 – 4 A 1.13 –, BVerwGE 148, 353, juris Rn. 41).
- b)Randnummer 86 Unabhängig von den vorstehenden Gründen wäre die Durchführung einer UVP auch dann erforderlich gewesen, wenn es sich nur um ein Änderungsvorhaben und nicht um eine Neuerrichtung handeln würde. Zwar sah in diesem Fall das nationale UVPG die Pflicht zur Durchführung einer UVP zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor ( aa. ). Diese Pflicht ergab sich jedoch aus der UVP-RL selbst, die insoweit unmittelbar anwendbar ist ( bb. ). aa. Randnummer 87 Für ein Änderungsvorhaben sahen die zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden nationalen Vorschriften lediglich eine Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls vor, nicht aber eine Pflicht zur Durchführung einer UVP. Randnummer 88 Maßgebliche Vorschrift ist § 3e UVPG. Soweit die Vorschrift des § 1 Abs. 3 der 9. BImSchV als gegenüber § 3e UVPG speziellere Vorschrift angesehen wird (vgl. Reidt/Schiller in: Landmann/Rohmer, UmwR Bd III, Stand: 01.01.2014, § 16 BImSchG, Rn. 10 m.w.N.), gilt dies nicht, wenn es um die Prüfung eines Aufhebungsanspruchs gem. § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG geht. Denn dort ist als maßgebliches Kriterium formuliert, dass eine "nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" erforderliche UVP nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Das UmwRG nimmt damit ausdrücklich auf die Vorschriften des UVPG Bezug, nicht aber auf die der 9. BImSchV. Sachliche Unterschiede ergeben sich im Übrigen durch die Anwendung der einen oder anderen Vorschrift nicht; beide sind gleichlautend. Randnummer 89 Würde auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2008 abzustellen sein, käme es auf die unmittelbare Anwendung der europäischen UVP-Richtlinie (dazu unter bb.) schon nicht mehr an, da bereits mit Gesetz vom 23. Oktober 2007 (BGBl. 2007, 2470) die Anlage zum UVPG geändert worden ist und Mengenangaben (3 t/Std) eingeführt worden sind (zu den Folgen siehe die Berechnungen unter bb.). Randnummer 90 Nach Ansicht des Senats dürfte jedoch zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung am 12. März 2007 geltende Fassung des UVPG maßgebend sein, hinsichtlich der hier maßgeblichen Vorschriften folglich in der Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom 15. Juli 2006 (BGBl I, S. 1619, in Kraft getreten am 01.02.2007) sowie des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes vom 09. Dezember 2006 (BGBl I, S. 2819, in Kraft getreten am 01.01.2007) (im Folgenden: UVPG-2007). Dabei geht der Senat davon aus, dass die von der Beigeladenen zitierte Rechtsprechung zur Baugenehmigung, nach der die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblich ist und spätere Änderungen zu Lasten des Bauherren, d.h. auch solche, die während eines Widerspruchsverfahrens in Kraft treten – anders als Änderungen zu seinen Gunsten – außer Betracht bleiben (BVerwG, Beschl. v. 08.11.2010 – 4 B 43.10 –, juris Rn. 9; Beschl. v. 23.04.1998 – 4 B 40.98 –, NVwZ 1998, 1179 m.w.N.), in dieser Allgemeinheit nicht auf das Immissionsschutzrecht übertragbar sind, weil es dort – anders als im Baurecht – keinen Grundsatz gibt, dass einem Antragsteller eingeräumte Rechtspositionen trotz Rechtsänderung im Allgemeinen zu belassen oder nur gegen Entschädigung zu entziehen sind (so ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 18.05.1982 – 7 C 42/80 –, BVerwGE 65, 313 = juris Rn. 16; vgl. auch VGH Mannheim, Urt. v. 14.05.2012 – 10 S 2693/09 –, DVBl. 2012, 1181; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.06.2011 – 10 N 39.08 –, juris Rn. 11; anders wohl OVG Münster, Urt. v. 01.12.2011 – 8 D 58/08.AK –, juris Rn. 145). Randnummer 91 Der Senat geht gleichwohl davon aus, dass es für die Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit eines Vorhabens auf den Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung ankommen dürfe, denn die UVP-Pflichtigkeit betrifft die Durchführung des Verwaltungsverfahrens als solches und keine materiell-rechtlichen Anforderungen, für die auf den Zeitpunkt der (Dritt-)Widerspruchs-entscheidung abzustellen wäre (siehe zur Zulässigkeit einer „reformatio in peius“ im Widerspruchsverfahren nach materiellem Recht auch BVerwG, Urt. v. 29.08.1986 – 7 C 51/84 –, DVBl. 1987, 238). Sind – wie hier in dem Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2470), mit dem die Anlage zum UVPG und damit die Grundlage für die Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit geändert wurde – anderweitige Übergangsregelungen nicht getroffen worden, so ist nach Sinn und Zweck des Verfahrenserfordernisses davon auszugehen, dass der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens vor Erteilung der Genehmigung maßgeblich sein soll. Hätte der Gesetzgeber vorsehen wollen, dass ggf. nachträglich ein ergänzendes Verwaltungsverfahren durchzuführen ist, so hätte er hierzu eine ausdrückliche Regelung treffen müssen. Randnummer 92 § 3e Abs. 1 UVPG-2007 sieht die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, unter der Voraussetzung vor, dass in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden (Nr. 1) oder eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann (Nr. 2). Randnummer 93 An beiden Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Ein Fall des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG-2007 liegt nach Auffassung des Beklagten nicht vor, da die durchgeführte Vorprüfung ergeben hat, dass die „Änderung“ keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat. Randnummer 94 Auch gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG-2007 bestand keine Pflicht zur Durchführung einer UVP. Denn für das streitgegenständliche Vorhaben werden Größen- oder Leistungswerte, die durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten sein könnten, nicht genannt. Vielmehr wird das Vorhaben in der Anlage 1 zum UVPG-2007 nur seiner Art nach beschrieben. Nach Ziff. 8.1.1 der Anlage 1 zum UVPG-2007 waren thermische Verfahren zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen, insbesondere die Verbrennung generell UVP-pflichtig. Randnummer 95 Nach § 3b Abs. 1 UVPG-2007 besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen (S. 1); sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine UVP durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden (S. 2). Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass das Gesetz unterscheidet zwischen einerseits Vorhaben, die durch eine Bestimmung ihrer Art für UVP-pflichtig erklärt werden, und andererseits solchen, für die Größen- oder Leistungswerte angegeben sind. Letzteres kann nur angenommen werden, wenn die Anlage 1 zum UVPG-2007 solche Größen- oder Leistungswerte ausdrücklich nennt. Dies ist aber in Ziff. 8.1.1 der Anlage 1 zum UVPG-2007 nicht der Fall; vielmehr wird das Vorhaben dort gerade nur seiner Art nach beschrieben. Der Ansicht des Klägers, die Anlage 1 zum UVPG-2007 regele sinngemäß einen Größen- oder Leistungswert von > 0,1 t/h, mit der Folge dass jede Kapazitätserweiterung einer Abfallverbrennungsanlage gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG-2007 ihrerseits UVP-pflichtig war, ist deshalb nicht zu folgen. bb. Randnummer 96 Zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ergibt sich eine zwingende UVP-Pflicht unmittelbar aus der UVP-RL 85/337/EWG in der maßgeblichen Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungs-RL vom 26. Mai 2003 (RL 2003/35/EG, ABl. L 156/17; im Folgenden: UVP-RL 2003).
(1)Randnummer 97 Nach Anhang I Ziff. 10 zu Art. 4 Abs. 1 UVP-RL-2003 waren Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 t pro Tag einer UVP zu unterziehen. Dieser Schwellenwert wurde bereits in die Richtlinie 97/11/EG vom
- März 1997 (ABl. L 73/5) aufgenommen. Nach Ziff. 22 des Anhangs I – die durch Art. 3 der Richtlinie 2003/35/EG vom
- Mai 2003 in die Richtlinie 85/337/EWG eingefügt wurde – gilt Entsprechendes für jede Änderung oder Erweiterung von Projekten, die in diesem Anhang aufgeführt sind, wenn sie für sich genommen die Schwellenwerte, sofern solche in diesem Anhang festgelegt sind, erreicht. Randnummer 98 Soweit die Beigeladene meint, aus der Verweisung auf Anhang II A Nr. D9 der Richtlinie 75/442/EWG ergebe sich, dass eine Abfallbeseitigungsanlage nicht vorliege, trifft dies bereits deshalb nicht zu, weil die Verweisung sich lediglich auf die in Ziff. 10 des Anhangs I ebenfalls genannten Abfallbeseitigungsanlagen zur chemischen Behandlung bezieht, nicht aber auf die hier in Rede stehenden Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung. Nach der Rechtsprechung des EuGH unterfallen im Übrigen auch Anlagen zur Abfallverwertung dem Begriff der Abfallbeseitigung im Sinne der UVP-RL (Urt. v. 23.11.2006 – C-486/04 –, NVwZ 2007, 322 = juris Rn. 44). Randnummer 99 Die Mehrkapazität der nunmehr genehmigten Anlage (SBS-HKW) im Vergleich zu der ursprünglichen genehmigten TAB übersteigt diese Mengenschwelle von 100 t/d. Die Kapazität der TAB gemäß ursprünglicher Genehmigung betrug 166.440 t/a, was bei 8.322 Volllast-Betriebsstunden 20 t/h bzw. 480 t/d entspricht. Die Kapazität von 230.000 t/a war nach dem Inhalt der ursprünglichen Genehmigung nicht als Summe der Kapazitäten von MBA und TAB zu verstehen. Den Antragsunterlagen zur ursprünglichen Genehmigung war vielmehr eine Kapazität von 230.000 t/a allein für die MBA zu entnehmen, von der etwa 60.000 Mg/a auf die biologische und 170.000 Mg/a auf die mechanische Aufbereitung entfallen sollte (Kap. 3-26); für die TAB wurde eine Kapazität von 166.440 t/a genehmigt. Die Kapazität des nunmehr genehmigten SBS-HKW ist in der Genehmigung mit „max. 230.000 Mg/a (199.600 Mg/a bei einem Heizwert des Brennstoffes von 14,5 MJ/kg)“ angegeben. Dabei entspricht die Maximalkapazität von 230.000 Mg/a bei 8.400 Volllast-Betriebsstunden einer Kapazität von 27,38 Mg/h bzw. 657,14 Mg/d (= t/d). Die Differenz der jeweils genehmigten Mengen beträgt auf dieser Grundlage mehr als 100 t/d. Randnummer 100 Bei der Bestimmung der Mehrkapazität gegenüber der ursprünglichen Genehmigung die in der Genehmigung ausgewiesene Maximalkapazität von 230.000 Mg/a zu Grunde zu legen. Soweit der Beklagte und die Beigeladene darauf hinweisen, dass die maximal genehmigte Menge von 230.000 Mg/a nur eine theoretische Bedeutung für den Fall von Brennstoff mit dem niedrigst-möglichen Heizwert habe, vermag diese Argumentation den Senat nicht zu überzeugen. Die Beigeladene berechnet – ausgehend von einem Auslegungspunkt der Anlage bei etwa 182.000 Mg/a und einem Heizwert des Brennstoffs von 14,5 MJ/kg sowie einer Feuerungswärmeleistung von 87 MW – eine Stundenkapazität von 21,6 t und eine Tageskapazität von 518,4 t. Danach würde die Differenz zu der ursprünglich genehmigten Kapazität von 480 t/d weniger als 100 t/d betragen. Diese Werte können bei der Bestimmung der Mehrkapazität jedoch nicht zu Grunde gelegt werden, da sie nicht dem Umfang der Genehmigung entsprechen; allein dieser ist maßgebend. Randnummer 101 Offenbar wurde bei Erteilung der Genehmigung davon ausgegangen, dass die Schwankungen in Heizwert und Feuerungswärmeleistung sich nicht sicher dahingehend auswirken, dass entsprechende Kapazitäten gar nicht erreicht werden können. Anderenfalls wäre eine niedrigere maximale Anlagenkapazität ausgewiesen worden. Darauf dass nach den Angaben der Beigeladenen in den letzten Jahren tatsächlich jeweils nur eine Jahreskapazität von 180.000 t erreicht wurde, kommt es nicht an. Entsprechendes gilt, soweit die Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, sie gingen davon aus, dass die genehmigte Kapazität von 230.000 t/a auch gar nicht erreicht werden könne, weil es tatsächlich nicht möglich wäre, eine entsprechende Menge Abfall zu verwerten, der derart niedrige Heizwerte habe, zumal sie diese Annahme in den nachfolgenden Schriftsätzen nicht näher erläutert haben. Ist vom Erreichen einer bestimmten Anlagengröße die Durchführung eines bestimmten Prüfungsverfahrens für eine Anlage nach dem BImSchG abhängig, so ist nicht die tatsächlich genutzte oder technisch nutzbare, sondern die im Rahmen der Genehmigung zulässige Nutzung der Anlage maßgeblich (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 25.11.2014 – 10 S 1920/14 –, juris Rn. 10 m.w.N).
(2)Randnummer 102 Die entsprechende Regelung der UVP-RL ist unmittelbar anwendbar. Die Frist für die Umsetzung in nationales Recht war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am
- März 2007 bereits abgelaufen. Die Regelung wurde mit der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom
- März 1997 (ABl Nr. L 73/8) eingeführt; danach lief die Umsetzungsfrist bis zum
- März
- Die Regelung einer Mengenschwelle in Anlage 1 Nr. 8.1 des UVPG, durch die auch diese Mengenschwelle überschreitende Änderungen nach § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG zwingend UVP-pflichtig wurden, erfolgte jedoch erst mit dem Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom
- Oktober 2007 (BGBl I, S. 2470), in Kraft getreten am
- Oktober
- Die betreffende Richtlinienbestimmung ist ohne weiteres vollziehbar; ein Ausgestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten besteht insoweit nicht. Nachteilige Wirkungen zu Gunsten Privater stehen der unmittelbaren Geltung von Richtlinienbestimmungen nicht entgegen (vgl. bereits EuGH, Urt. v. 07.01.2004 – C-201/02 –, NVwZ 2004, 593 = juris Rn. 54 ff - „Wells“; Kment in: Hoppe/Beckmann, UVPG,
- Aufl., 2012, Einl. Rn. 44 m.w.N.).
(3)Randnummer 103 Die Nichtdurchführung einer auf Grund unmittelbarer Anwendbarkeit der UVP-RL erforderlichen UVP steht der Nichtdurchführung einer nach den Bestimmungen des UVPG erforderlichen UVP gleich und begründet die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 3, Abs. 1 Umw-RG. Allerdings knüpft der Wortlaut des § 4 Abs. 1 UmwRG nur an das Fehlen einer „nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche(
- n)UVP“ an. Es entspricht jedoch dem Willen des Gesetzgebers, die Anwendung dieser Vorschrift auch auf Fälle einer auf Grund unmittelbarer Anwendbarkeit der UVP-RL erforderlichen UVP zu erstrecken. In der Begründung des Gesetzentwurfes zum UmwRG (BT-Drucks. 16/2495, S. 13 f.) heißt es, die Vorschrift des § 4 sei zur vollständigen Umsetzung der UVP-Richtlinie, insbesondere von Art. 10a in der durch die RL 2003/35/EG geänderten Fassung, erforderlich. Zur europarechtskonformen Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung regele § 4 Abs. 1, dass die vollständige Nichtdurchführung einer rechtlich vorgeschriebenen UVP in der Regel einen wesentlichen Verfahrensfehler darstelle, der zur Aufhebung der Entscheidung führe, sofern der Verfahrensschritt nicht nachgeholt und damit der Verfahrensfehler geheilt werde. Auch mit den Vorschriften des UVPG, auf die in § 4 Abs. 1 UmwRG Bezug genommen wird, sollen die Vorgaben der UVP-RL umgesetzt werden. Es liegt daher fern anzunehmen, der Gesetzgeber habe an das Fehlen einer UVP, deren Erforderlichkeit sich aus der mangels fristgerechter Umsetzung unmittelbar anwendbaren UVP-RL ergibt, nicht dieselben Rechtsfolgen knüpfen wollen wie an das Fehlen einer UVP, die – nach Umsetzung der Vorgaben der UVP-RL – im UVPG vorgeschrieben ist. Dieses Ergebnis entspricht auch dem europarechtlichen Äquivalenzprinzip, das die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten bei der Regelung der Rechtsfolgen eines Verstoßes dahingehend beschränkt, dass die entsprechenden Regelungen nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (vgl. EuGH, Urt. v. 07.01.2004 – C-201/02 –, NVwZ 2004, 593 = juris Rn. 67 - „Wells“).
- c)Randnummer 104 Das Verfahren kann – entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen – nicht zur Nachholung der erforderlichen UVP ausgesetzt werden. Randnummer 105 Nach § 4 Abs. 1b S. 2 UmwRG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. November 2015 (BGBl I, S. 2069), die wie bereits ausgeführt im hiesigen Verfahren anwendbar ist, kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne des Abs. 1 ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist. Randnummer 106 Zu der früheren Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG a.F., nach der § 45 Abs. 2 VwVfG und andere entsprechende Rechtsvorschriften unberührt blieben, und die Möglichkeit der Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur Heilung eines Verfahrensfehlers unberührt blieb, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Nachholung einer erforderlichen Vorprüfung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1, Abs. 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist, weil der mit diesem Verfahrenserfordernis verfolgte Zweck auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, d.h. ohne Aufhebung der Verwaltungsentscheidung erreicht werden kann (BVerwG, Urt. v. 20.08.2008 – 4 C 11.07 –, BVerwGE 131, 352, juris Rn. 24). Hingegen soll die UVP selbst in der Regel im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden können (BVerwG, a.a.O., Rn. 26; ebenso Ziekow, NuR 2014, 229, 232; a.A. Kment in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., 2012, § 4 UmwRG Rn. 30 unter Bezugnahme auf EuGH, Urt. v. 07.01.2004 – C-201/01 – Slg. 2004 I-723, juris Rn. 70 u. m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: Randnummer 107 "Ergibt die nachgeholte Vorprüfung ..., dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, eine Umweltverträglichkeitsprüfung also hätte durchgeführt werden müssen, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Regel im gerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden können. Die Umweltverträglichkeitsprüfung soll gewährleisten, dass die Umweltauswirkungen frühzeitig (§ 1 Nr. 1 UVPG) ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Es soll eine auf die Umweltbelange zentrierte Vorabprüfung unter Ausschluss der sonstigen Belange, die sich für oder gegen das Vorhaben ins Feld führen lassen, erfolgen (Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - BVerwGE 122, 207 <211>). Die Öffentlichkeit ist zu beteiligen (§ 9 UVPG). Das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen (§ 12 UVPG). Auch das Gemeinschaftsrecht (Art. 2 Abs. 1 UVP-Richtlinie) verlangt, die Umweltverträglichkeit von Projekten, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung zu prüfen (EuGH, Urteile vom 3. Juli 2008 - Rs. C-215/06, Irland - Rn. 49 und vom 25. Juli 2008 - Rs. C-142/07, Ecologistas en Acción - CODA - Rn. 33; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30. April 2008 - Rs. C-142/07 - Rn. 62). Maßnahmen, die erst im Anschluss an eine Genehmigung getroffen wurden, sind unbeachtlich (Schlussanträge Kokott a.a.O.)." Randnummer 108 Diese Überlegungen gelten auch für die nunmehrige Gesetzesfassung. Die Formulierung in § 4 Abs. 1b Satz 2 UmwRG ist auf Vorschlag des Bundesrates in das Gesetz aufgenommen worden, um hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Aussetzung Klarheit zu schaffen, da die VwGO eine entsprechende Möglichkeit bereits seit der Streichung des früheren § 94 Satz 2 VwGO im Jahr 2002 nicht mehr vorsah. Eine inhaltliche Änderung soll damit nicht verbunden sein (vgl. BT-Drs. 18/6288, S. 2). Randnummer 109 Anlass zu einer anderen Bewertung besteht auch nicht deshalb, weil es sich bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung um eine gebundene Entscheidung handelt. Eine Berücksichtigung des Ergebnisses der UVP gemäß § 12 UVPG ist nicht nur dahingehend möglich, dass eine solche Genehmigung gegebenenfalls zu versagen sein kann. Das Ergebnis kann sich vielmehr auch z.B. auf die Beurteilung der Erforderlichkeit der Beifügung von Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auswirken. Auch das o. a. Urteil des BVerwG vom 20. August 2008 ist zu einem Fall einer gebundenen Entscheidung ergangen. Ebenso hat das OVG Magdeburg im Rahmen eines Verfahrens betreffend eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Schweinemastanlage keinen Anlass gesehen, das Verfahren zur Nachholung der erforderlichen UVP auszusetzen (OVG Magdeburg, Urt. v. 25.04.2012 – 2 L 192/09 –, juris, insbes. Rn. 74 ff). 2. Randnummer 110 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. November 2015 (BGBl I S. 2069) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die
§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 auch verlangt werden, wenn eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 10 BIm
SchG weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Dies ist hier ebenfalls der Fall. Randnummer 111 Das Vorhaben der Klägerin bedurfte einer Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 10 BImSchG. Dies gilt bei einem Vorhaben der Neuerrichtung einer Anlage wie hier ohne weiteres. Randnummer 112 Im Ergebnis Gleiches gilt bei der Annahme, es handele sich (nur) um eine wesentliche Änderung der bereits genehmigten Anlage. Denn auch dann wäre eine Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewesen, weil ein Fall des § 16 Abs. 2 BImSchG nicht vorlag. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind (Satz 1); dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind (Satz 2). Diese Voraussetzungen durfte der Beklagte deshalb nicht annehmen, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom
- September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-RL) in der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie (RL 2003/35/EG des Rates vom
- Mai 2003, ABl Nr. L 156/17; im Folgenden: IVU-RL-2003) eine Öffentlichkeitsbeteiligung verbindlich vorsah und die Umsetzungsfrist für diese Regelung bereits am
- Juni 2005 abgelaufen war. Randnummer 113 Nach Art. 1 IVU-RL-2003 bezweckt die Richtlinie die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in Folge der in Anhang I genannten Tätigkeiten. Hierzu gehören nach Ziff. 5.2 des Anhangs auch Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsmüll im Sinne der Richtlinien 89/369/EWG des Rates vom
- Juni 1989 und 89/429/EWG des Rates vom
- Juni 1989 mit einer Kapazität von über 3 t/h . Gemäß Art. 15 Abs. 1 IVU-RL stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit erhält, sich an Verfahren zu beteiligen, die die Erteilung einer Genehmigung für neue Anlagen oder die Erteilung einer Genehmigung für wesentliche Änderungen des Betriebs einer Anlage betreffen (Satz 1); für die Beteiligung gilt das in Anhang V genannte Verfahren. Als wesentlich gilt dabei jede Änderung oder Erweiterung des Betriebs, die für sich genommen die in Anhang I festgelegten Schwellenwerte erreicht (Art. 2 Ziff. 10 Satz 2 IVU-RL-2003). Randnummer 114 Da das hier in Rede stehende Vorhaben im Vergleich zu der zuvor genehmigten TAB eine Erhöhung der Kapazität um mehr als 3 t/h vorsieht (s. o.), unterfiel es auch für den Fall, dass es als Änderung einzuordnen sein sollte, der Pflicht zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Bestimmungen der IVU-RL. Randnummer 115 Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht aus der Übergangsbestimmung in Art. 20 Abs. 1 IVU-RL. Diese betrifft zum Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens der IVU-RL bereits bestehende Anlagen. Darum geht es hier jedoch nicht. III. Randnummer 116 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 117 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Randnummer 118 Die Revision war mit Blick auf die Fragen, Randnummer 119 ob sich ein Anspruch auf Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz – insbesondere infolge der Gesetzesänderung im Anschluss an das Altrip-Urteil des Europäischen Gerichtshofs – auch aus der unmittelbaren Anwendung der UVP-Richtlinie bzw. der Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung ergeben kann, Randnummer 120 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.