§ 1 Abs. 1 WVG (juris: WVG MV) gegründeter Gewässerunterhaltungsverband ist nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), soweit sich die Anfechtungsklage gegen den in einem Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Gewässerausbau durch einen Dritten richtet. (Rn.101) (Rn.104)
gehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, 29. Mai 2018, 1 L 506/16, Urteil
gehend BVerwG,
den Feststellungen des Beklagten als funktionslos erwiesen. Randnummer 4 Der Krummenhagener See weist einen hohen nationalen und internationalen Naturschutzstatus auf. Er liegt innerhalb des bereits seit dem Jahre 1941 bestehenden NSG „Krummenhagener See“, des FFH-Gebietes DE 1744-301 „Krummenhagener See, Borgwallsee, Pütter See“ und des EU-Vogelschutzgebietes DE 1743-401 „Nordvorpommersche Waldlandschaft“. Allerdings neigt er zur Verlandung. In den letzten Jahrzehnten hat sich die Seefläche erheblich verkleinert. Ohne das Krebswehr beliefe sich der Wasserspiegel des Krummenhagener Sees auf nur 13,53 m HN. Dieser Wasserstand hätte ein hydraulisches Gleichgewicht zwischen Polder und See zur Folge; die Unterströmung des Dammes läge bei annähernd Null. Durch den Anstau des Krummenhagener Sees steht permanent Wasser am Dammfuß. Dadurch erfolgt eine Rückströmung des Wassers durch Unterströmung des Dammes Krummenhagener See in den Polder. Dies erhöht die Betriebskosten des SW Zarrendorf. Die Unterströmung hat weiter zur Folge, dass der Damm abzusacken drohte und Unterhaltungsmaßnahmen notwendig waren. Randnummer 5 Mit rechtskräftigem Urteil vom
ortsüblicher Bekanntmachung die öffentliche Erörterung der Einwendungen gegen den Plan und der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange. Am
Südosten (neben das kleine Gehölz am Graben 3) unter Neuregulierung des hydrologischen Systems im westlichen Polder Zarrendorf. Randnummer 17 Folgende Festlegungen für den Polder und das Schöpfwerk Zarrendorf gelten als Wasserrecht zugunsten des Wasser- und Bodenverbandes „Barthe/Küste“. Randnummer 18 2.1 Poldergebiet Randnummer 19 Die Fläche des Poldergebietes verringert sich um 18 ha und beläuft sich auf ca. 55 ha. (Das Poldergebiet wird bestimmt durch die Höhe des Dammbauwerkes 14,50 m HN: alle Flächen, die niedriger liegen, können nicht im Freigefälle in den See entwässern, sondern müssen geschöpft werden.) Randnummer 20 2.2 Schöpfwerk Randnummer 21 In Höhe der Damm-Station 0+250 wird ein neues Schöpfwerk errichtet, welches sämtliches binnenseitig anfallendes Wasser in den vorhandenen Graben 3* mit Vorflut zum Krummenhagener See schöpft. Zur Anbindung des Schöpfwerksauslaufes an den bestehenden Graben 3* wird 140 m Graben gebaut. Randnummer 22 *Anmerkung: der Graben 3 wird folgend (siehe Abschnitt 0) als Fließgewässer „entwidmet“ und der Ablaufrinne des krummen Hagener Sees zugeordnet. Randnummer 23 Für das Schöpfwerk werden folgende maßgeblichen Wasserstände festgestellt: Randnummer 24 Einschaltpeil: 13,70 m HN Ausschaltpeil: 13,20 m HN Randnummer 25 Das Schöpfwerk wird als Schacht-Schöpfwerk (Stahlbeton) errichtet. Am Einlaufbauwerk ist ein Rechen anzuordnen. Es sind mindestens 3 Pumpen vorzusehen. Die Ableitung erfolgt über 3 Rohrleitungen DN 300, 20 m lang. Das Einlaufbauwerk mit Rechen und die vorgenannten Ablaufleitungen gehören zum Schöpfwerk. Das Bauwerk wird mit einem 2 m hohen Maschendrahtzaun mit Doppelflügeltoranlage gesichert. Die Energieversorgung des Schöpfwerkes erfolgt vom vorhandenen Anschlusspunkt des bestehenden Schöpfwerkes am Wendorfer Weg. Randnummer 26
gewiesen ist, kann der Mehraufwand bei der Unterhaltung gegenüber dem Eigentümer, vorliegend dem Land Mecklenburg-Vorpommern, geltend gemacht werden. Randnummer 45 Die Ausnahmegenehmigungen für die Unterhaltung im ausgewiesenen Naturschutzgebiet (VI-1.1.2) und vom Biotopschutz (VI-1.3.2) sind Bestandteil vorliegenden Beschlusses. Randnummer 46 8.1.2.2 Damm und zugehörige Anlagen Randnummer 47 8.1.2.2.1 Damm Randnummer 48 Die Unterhaltung und Bewirtschaftung des Dammbauwerkes als Ufer des Krummenhagener Sees obliegt dem Wasser- und Bodenverband Barthe/Küste und stellen keinen Mehraufwand dar. Der Damm ist regelmäßig zu mähen und auf Sickerstellen zu kontrollieren. Weitere erforderliche Überwachungsmaßnahmen, sofern diese erforderlich werden, sind vom Eigentümer des Sees zu tragen. Randnummer 49 8.1.2.2.2 Dammparalleler Graben Randnummer 50 Der dammparallele Graben ist Nebenanlage des Dammbauwerkes. Die Unterhaltung wird dem Wasser- und Bodenverband Barthe/Küste übertragen, der den Aufwand gegenüber dem Land vollständig geltend machen kann. Grundsätzlich ist keine Unterhaltung erforderlich. Der Graben ist regelmäßig zu kontrollieren. Sofern eingeschätzt wird, dass eine Räumung erforderlich ist, ist dies mit dem Land M-V abzustimmen. Randnummer 51 8.1.2.2.3 Stauschacht Randnummer 52 Der Schacht (ebenfalls Nebenanlage des Dammes) einschließlich integrierter Stauanlage ist regelmäßig auf Funktionstüchtigkeit zu kontrollieren. Dies kann als Mehraufwand gegenüber dem Land als Eigentümer des Sees geltend gemacht werden. Randnummer 53 Aus wassertechnischer Sicht ist keine Bewirtschaftung erforderlich. Sofern ein Erfordernis besteht, hat eine Bedienung des Schachtes ausschließlich durch den Wasser- und Bodenverband in Abstimmung mit dem Eigentümer des Dammes (Ufer des Sees), Land Mecklenburg-Vorpommern, zu erfolgen. Randnummer 54 8.2 Unterhaltung/Bewirtschaftung Bauwerke Randnummer 55 8.2.1 Krebswehr Randnummer 56 Das Krebswehr als Ablauf- und Fischaufstiegsanlage ist Bestandteil des Gewässersystems 2. Ordnung und durch den Wasser- und Bodenverband Barthe/Küste zu unterhalten. Randnummer 57 8.2.1.1 Unterhaltung Randnummer 58 Die Stauanlage (oberste Schwelle) ist regelmäßig zu kontrollieren und zu gewährleisten, dass die gesamte Überlaufbreite für die Abführung erhöhter Abflüsse zur Verfügung steht. Randnummer 59 Diese Unterhaltung stellt keinen Mehraufwand dar. Randnummer 60 Die Fischaufstiegsanlage und das Hochwasserüberlaufgerinne sind ebenfalls regelmäßig bezüglich der erforderlichen Abflussbreiten zu kontrollieren. Im Falle erforderlicher Unterhaltungsarbeiten (Entfernung von seitlich einwachsendem Bewuchs bzw. Bewuchs im Abflussgerinne) stellen diese keinen Mehraufwand dar. Erforderliche Stein- und Sedimentumlagerungen stellen einen Mehraufwand dar, der gegenüber dem Vorhabenträger geltend gemacht werden kann. Randnummer 61 8.2.1.2 Bewirtschaftung Randnummer 62 Die Bewirtschaftung des Krebswehres (Regulierung der Bohlen im Mittel- und Niedrigwasserbereich) obliegt ebenfalls dem Wasser- und Bodenverband Barthe/Küste in Abstimmung mit dem Eigentümer des Sees und kann als Mehraufwand gegenüber dem Land M-V geltend gemacht werden. Randnummer 63 8.3 Schöpfwerk Randnummer 64 8.3.1 Unterhaltung und Bewirtschaftung Randnummer 65 Unterhaltung und Bewirtschaftung des Schöpfwerkes obliegen dem Wasser- und Bodenverband Barthe/Küste und stellen keinen Mehraufwand bezüglich der Unterhaltungskosten, die für geschöpfte Gebiete geltend gemacht werden, dar. Randnummer 66 8.3.2 Aufwand Randnummer 67 Der Schöpfwerksaufwand ist zu splitten als Schöpfwerksaufwand für die Abführung des im Einzugsgebiet anfallenden und für das über die unterirdische Zuströmung anfallenden Wassers. Für den
weis ist ein entsprechendes Überwachungssystem zu nutzen (siehe Punkt Monitoring). Die Grundlagen für die Splittung sind durch den Vorhabenträger dem Wasser- und Bodenverband Barthe/Küste zu übergeben. Der Schöpfwerksaufwand für das aus dem See zu strömende Wasser ist gegenüber dem Eigentümer des Sees, Land Mecklenburg-Vorpommern, geltend zu machen. Randnummer 68 Am
dem Umbau ausschließlich dem Zweck, der Verlandung des Sees durch eine künstliche und dauerhaft stabile Anhebung des Wasserstandes im See entgegenzuwirken. Das Wehr sperre den See im Unterlauf – im Bereich des Ablaufgrabens 20 – vollständig ab. Die Überlaufkante des Wehres diene dem Anstau des Sees. In dem Urteil vom
der EU-Wasserrahmenrichtlinie berichtspflichtiges Gewässer (Wasserkörper BART-0100), für welches die Bewirtschaftungsziele im Wassergesetz festgeschrieben seien. Danach müsse die Bewirtschaftung des Sees bzw. des Mühlengrabens so erfolgen, dass eine Verschlechterung seines ökologischen und chemischen Zustands vermieden bzw. ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten bzw. erreicht werde. Die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit am Krebswehr sei, wie weitere planfestgestellten Maßnahmen, Teil des verbindlichen Maßnahmeplanes und damit verbindlich umzusetzen. Die Gewässerunterhaltung müsse dabei den Anforderungen entsprechen, die im Maßnahmeprogramm gestellt würden. Randnummer 92 Da es sich bei dem Krebswehr um einen Gewässerbestandteil und nicht um eine „sonstigen Zwecken“ dienende Anlage handele, schieden auch Erstattungsansprüche für Mehrkosten aus. Die getroffene Mehrkostenregelung sei daher nicht zu beanstanden. Randnummer 93 Der Damm sei
Auffassung des Beklagten Bestandteil des Ufers des Krummenhägener Sees und damit vom Kläger zu unterhalten. Die Modellierung des ursprünglichen Seeufers diene seit den 1970-er Jahren dazu, eine Rückströmung vom See in die Polderflächen zu verhindern. Auch hier bestehe ein ausschließlich wasserwirtschaftlicher Zweck. Aus diesem Grunde sei auch die den Damm betreffende Mehrkostenregelung nicht zu beanstanden. Randnummer 94 In Bezug auf den dammparallelen Graben nebst Stauschacht sei nur die Unterhaltungslast auf den Kläger übertragen worden. Der Unterhaltungsaufwand könne vom Kläger gegenüber den bevorteilten Grundeigentümern vollständig geltend gemacht werden. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass über das Erfordernis des Grabens einschließlich Stauschacht in einem Änderungsverfahren
Vorlage angepasster Ausführungsunterlagen noch entschieden werden müsse. Die derzeitige Regelung sei vorläufig und nicht abschließend. Ansonsten diene der Graben einschließlich Stauschacht allein wasserwirtschaftlichen Zwecken, nämlich der Minimierung einer Dammdurchsickerung vom See zur Entlastung des Schöpfwerks. Randnummer 95 Die Gewässerunterhaltungspflicht des Klägers für das Schöpfwerk Zarendorf ergebe sich aus § 62 Landeswassergesetz. Der Entwässerungsbedarf des Polders erfordere das Schöpfwerk. Ansonsten würden die Wasserstände im Polder durch die Wasserstände im See bestimmt. Dies sei unter den derzeitigen Nutzungsansprüchen nicht hinnehmbar. Der gegen die Mehrkostenregelung erhobene Einwand treffe nicht zu. Der Planfeststellungsbeschluss enthalte die Feststellung, dass der durch den Betrieb des Schöpfwerks verursachte Mehraufwand der sich aus einer Unterströmung des Dammes ergebe, gegenüber dem Vorhabenträger geltend zu machen sei. Derzeit enthalte der Planfeststellungsbeschluss keine abschließende Feststellung zur konkreten Art und Weise des Schöpfwerkbetriebes und damit auch keine Konkretisierung zum Mehraufwand. Hierzu bedürfe es noch einer konkretisierenden Planung des Vorhabenträgers auf Grundlage des im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Monitorings. Randnummer 96 Die Einstufung des Grabens 3a als Gewässer
2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. Die Maßnahmen in Teil A, Abschnitt IV, Gl.Nrn. 2., 2.1, 2.2 und 4.1 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 des Planfeststellungsbeschlusses betreffen ausschließlich den Gewässerausbau. Da dies zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, wird von weiteren Darlegungen abgesehen. Der Ausbau von Gewässern
dieser Bestimmung verwaltet sich der Wasser- und Bodenverband im Rahmen der Gesetze selbst. Die (einfachgesetzliche) Vorschrift begründet ein Selbstverwaltungsrecht, das von der vorliegend nicht betroffenen Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) zu unterscheiden ist. Schon aus Gründen der Normhierarchie begründet das Selbstverwaltungsrecht
1 zweiter Halbsatz WVG kein Abwehrrecht gegen Gesetze, wohl aber gegen untergesetzliche Entscheidungen wie den vorliegenden Planfeststellungsbeschluss. Selbstverwaltung bedeutet, dass der Verband berechtigt ist, als unterstaatlicher Verwaltungsträger die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben selbstständig und fachweisungsfrei im eigenen Namen zu erfüllen (funktionale Selbstverwaltung) (Reinhardt in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2010, § 1 Rn. 15 m.w.N.). Ähnlich wie bei der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie
2 GG ist mit dem Selbstverwaltungsrecht
2 Satz 1 zweiter Halbsatz WVG eine Finanzhoheit des Wasser- und Bodenverbandes verbunden, denn ohne sie wäre eine selbstständige Aufgabenerfüllung unmöglich. Randnummer 107 Die Finanzhoheit schützt den Verband zum einen davor, dass ihm Aufgaben übertragen werden, für die er
den gesetzlichen Regelungen nicht zuständig ist. Denn für Kosten, die ihm für Maßnahmen außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs entstehen, besteht kein Refinanzierungsinstrument. Die Erhebung allgemeiner Gewässerunterhaltungsbeiträge i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG scheidet insoweit ebenso aus, wie die Erhebung von Erschwernisbeiträgen i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG (vgl. Seppelt, KStZ 2015, 145 <147>). In Betracht käme lediglich eine freiwillige Verbandsumlage, deren Zahlung jedoch von einer entsprechenden Beschlussfassung und damit von der (zufälligen) Willensbildung der Verbandsversammlung abhängt. Den Anforderungen an eine gesicherte Refinanzierung als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße und planvolle Aufgabenerfüllung genügt diese Möglichkeit nicht. Zum anderen schützt die Finanzhoheit davor, dass durch den Planfeststellungsbeschluss gesetzliche Beitragsansprüche des Verbandes ausgeschlossen oder – etwa durch Vorgaben für die Berechnung – eingeschränkt werden. Auch dies hindert den Verband an einer vollständigen Refinanzierung seiner Ausgaben. Randnummer 108 Gemessen an diesen Kriterien ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung nicht ausgeschlossen. Der Kläger trägt vor, dass ihm durch den Planfeststellungsbeschluss Aufgaben übertragen werden, für die er
den gesetzlichen Regelungen nicht zuständig ist (Unterhaltung des Krebswehrs nebst Fischaufstiegsanlage, des Grabens 3a und des Dammes einschließlich der Nebenanlagen östlich des Krummenhagener Sees). Weiter trägt er vor, dass die Mehrkostenregelungen des Planfeststellungsbeschlusses entweder nicht ausreichend seien (Kosten der Gewässerunterhaltung im Krummenhagener See – Schwimmtechnik) bzw. seine künftigen Ansprüche auf die Erhebung von Erschwernisbeiträgen gegenüber der Beigeladenen einschränkten. Randnummer 109
dieser Vorschrift obliegt die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung den durch besonderes Gesetz gegründeten Unterhaltungsverbänden. Hierzu bestimmt § 48 Abs. 1 LWaG , dass die Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers, der Heilquellen und des aus Quellen wild abfließenden Wasser
ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung und Vorteilswirkung in
der Definition in § 3 Nr. 1 WHG ist ein oberirdisches Gewässer das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser. Dabei meint ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff des Gewässerbettes eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche. Befindet sich das Wasser an einem solchen Ort, ist es in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und hat Anteil an den Gewässerfunktionen (OVG Greifswald, Beschl. v. 12.08.2014 – 3 L 144/14 –, n.v.). Folglich ist jede nicht nur gelegentliche Wasseransammlung, die mit einem Gewässerbett verbunden ist, ein oberirdisches Gewässer und unterliegt – sofern es sich nicht um ein Gewässer erster Ordnung handelt – als Gewässer zweiter Ordnung der Unterhaltungslast der Wasser- und Bodenverbände. Randnummer 113 Entgegen der Auffassung des Klägers entfällt die Gewässereigenschaft des Grabens 3a – und damit die Unterhaltungslast des Klägers – nicht
G .
dieser Vorschrift werden Gräben und kleine Wasseransammlungen, die nicht der Vorflut oder der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen und von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind, (vorbehaltlich hier nicht relevanter Vorschriften) von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen. Hat ein Gewässer eine Vorflutfunktion für Grundstücke mehrerer Eigentümer, ist es damit von den Bestimmungen des Wasserrechts nicht ausgenommen. Dies trifft auf das auf den Graben 3a zu, denn sein Einzugsgebiet ist nicht auf ein Grundstück begrenzt. Vielmehr bildet er die Vorflut für die von den Wohngrundstücken in der Ortschaft L-Kolonie einleitenden Stichgräben. Randnummer 114 Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang, ob der Kläger im Zusammenhang mit der Einstufung des Grabens 3a als Gewässer 2. Ordnung ordnungsgemäß angehört worden ist. Denn auch ein – hier unterstellter Anhörungsfehler – würde hinsichtlich der Festsetzung keinen Aufhebungsanspruch begründen. Dies folgt aus § 46 VwVfG.
dieser Bestimmung kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht
nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Vorschrift ist auch auf Anhörungsfehler bei Planfeststellungsbeschlüssen anwendbar (§ 75 Abs. 1a Satz 2 letzter Halbsatz VwVfG). Ihre Voraussetzungen liegen hier vor. Dass die Festsetzung nichtig ist, wird auch vom Kläger nicht behauptet. Der – unterstellte – Anhörungsfehler hat die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst. Denn die Feststellung zur Unterhaltungslast hat zu ergehen, wenn es sich bei der Wasserführung um ein Gewässer
Satz 1 WHG sind Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen
vermeidbar ist. Die durch die Vorschrift begründeten Pflichten des Unterhaltungspflichtigen und die daran anknüpfenden Mehrkostenerstattungsansprüche
G bzw. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG setzen voraus, dass der Unterhaltungspflichtige für die Anlage und der Unterhaltungspflichtige für das Gewässer personenverschieden sind. Fallen die Anlagenunterhaltungspflicht und die Gewässerunterhaltungspflicht dagegen in derselben Person zusammen, ist § 36 Satz 1 WHG unanwendbar. Denn es bedarf keiner Vorgaben für den Anlagenunterhaltungspflichtigen mit dem Ziel, die Gewässerunterhaltung nicht mehr zu erschweren, als es den Umständen
unvermeidbar ist (vgl. Seppelt, KStZ 2015, 145 <149>). Der Gläubiger eines solchen Anspruchs kann nämlich nicht sein eigener Schuldner sein (Konfusionsgedanke). Randnummer 119 So ist es hier. Dass der Kläger die Unterhaltungslast für den Mühlengraben trägt, wurde bereits dargelegt. Er ist auch in Bezug auf das Krebswehr mit Fischaufstiegsanlage ist der Kläger unterhaltungspflichtig. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Anlage in die Gewässerunterhaltungslast fällt, ist eine räumlich-funktionale Abgrenzung erforderlich. Sofern Anlagen Bestandteile des Gewässerbettes oder der Ufer sind und der Unterhaltung des Gewässers dienen oder den besseren Wasserabfluss sichern, fallen sie in die Unterhaltungslast des Wasser- und Bodenverbandes. Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung umfasst die Erhaltung und Instandhaltung solcher Anlagen. Dies gilt z.B. für Sandfänge, Böschungsbefestigungen, Ufermauern, Stauwehre zur Regelung der Vorflut und Schöpfwerke (Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage 2004, Rn. 947 m.w.N.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 36 Rn. 23 m.w.N.). Den Regelungen der §§ 36 WHG, 65 LWaG und 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG unterliegen demgegenüber nur diejenigen Anlagen, die sonstigen, d.h. gewässerfremden Zwecken dienen und somit nicht als Bestandteile des Gewässerbettes oder der Ufer fungieren. Hierzu gehören so genannte Kulturstaue zum Zwecke der Land- und Forstwirtschaft (Breuer, a.a.O.).
der bisherigen Rechtsprechung der Kammer dienen auch Stauanlagen, die aus Gründen des Naturschutzes angelegt werden, gewässerfremden Zwecken (VG Greifswald, Urt. v. 25.11.2009 – 3 A 1010/08 –, juris Rn. 34). Randnummer 120 Hieran kann mit Blick auf die seit dem 1. März 2010 geltende Bestimmung des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG nicht mehr festgehalten werden. Danach gehören zur Gewässerunterhaltung insbesondere die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen. Die Vorschrift erklärt sich vor dem Hintergrund der
der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union bestehenden Anforderungen an die Gewässergüte.
der Begründung des Gesetzentwurfs „konkretisiert die Vorschrift in ökologischer Hinsicht die an die Gewässerunterhaltung zu stellenden Anforderungen und leistet so einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele
den §§ 27 bis 30“ (BT-Drs. 16/12275, S. 63). Die Einstufung der Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit eines Gewässers als Gewässerunterhaltung ist Ausdruck einer Abkehr von bloßer Erhaltung zu Pflege und Entwicklung des Gewässers (Reinhardt, LKV 2013, 49 <51>; Schwendner in: Sieder-Zeitler-Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Stand 09/2014, § 39 Rn. 12). Gemessen an diesem erweiterten Unterhaltungsbegriff dient das Krebswehr nebst Fischaufstiegsanlage der Gewässerunterhaltung, da es die ökologische Funktionsfähigkeit des Krummenhagener Sees fördert. Ausweislich der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (Teil B, Abschnitt II, Gl.Nr. 1.4.3) wird wegen seiner starken Neigung zur Verlandung und seines hohen nationalen wie internationalen Schutzstatus für den Krummenhagener See ein möglichst hoher Wasserspiegel angestrebt. Die Fischaufstiegsanlage wird erneuert, weil die vorhandene Anlage den Fischaufstieg nicht gewährleistet. Die ökologische Durchgängigkeit ist bisher weder für Fische noch für wirbellose Lebewesen gegeben (Teil B, Abschnitt II, Gl.Nr. 2.2.2). Lediglich daneben werden mit der Neuanlegung des Krebswehres „klassische“ Bewirtschaftungszwecke, wie eine Verbesserung des Hochwasserüberlaufs (Planfeststellungsbeschluss Teil B, Abschnitt II, Gl.Nr. 2.2.2), verfolgt. Randnummer 121 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG bestehen nicht. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die dargestellte Ausweitung des Unterhaltungsbegriffs zu einer Finanzierungslücke bei den Gewässerunterhaltungsverbänden führt. Abgesehen von Erschwernisbeiträgen i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG , deren Erhebung in Bezug auf Anlagen, die sich in der Unterhaltungslast der Gewässerunterhaltungsverbände befinden,
dem bereits erwähnten Konfusionsgedanken ausscheidet, erfolgt die Refinanzierung der Maßnahmen ausschließlich durch die Erhebung von Beiträgen i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG . Hiernach gilt für die Unterhaltungsverbände das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände mit der Maßgabe, dass sich die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung
dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind. Maßgeblich für die Beitragserhebung
1 Satz 1 GUVG ist damit der Vorteilsbegriff im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinne ( OVG Greifswald, Urt. v. 23.06.2010 – 1 L 200/05 –, juris Rn. 33 ). Randnummer 122 Dieser ist im Wasserverbandsgesetz zwar nicht ausdrücklich definiert, sein Inhalt lässt sich aber durch Auslegung ermitteln. Hierfür ist zunächst maßgeblich, dass der Verband
2 erster Halbsatz WVG dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder dient. Beteiligte im Sinne des Wasserverbandsgesetzes sind die
als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen, die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 WVG).
1 WVG sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband Beiträge (Verbandsbeiträge) zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Beitragspflicht
den Absätzen 1 und 3 besteht
4 WVG nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oder Nutznießer einen Vorteil haben oder der Verband für sie ihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen ausgehenden
teiligen Einwirkungen begegnet. Den Vorschriften kann entnommen werden, dass mit dem Vorteilsbegriff die Beteiligten von den Unbeteiligten unterschieden und der Regelungsgewalt des Verbands unterworfen werden. Entscheidungskriterium ist dabei die Gruppennützlichkeit. Der beitragsrechtliche Sondervorteil kann daher nur bei dem Personenkreis entstehen, dem ein Nutzen durch die Maßnahmen des Gewässerunterhaltungsverbandes entsteht. Der Umstand, dass § 1 Abs. 2 erster Halbsatz WVG neben dem Nutzen der Mitglieder auch das öffentliche Interesse als Gesetzeszweck anführt, ändert hieran nichts. Die Nennung des öffentlichen Interesses bewirkt lediglich, dass bei der Wahrnehmung der Verbandsaufgaben im Konfliktfall der individuelle Nutzen hinter dem öffentlichen Interesse zurückzustehen hat (zum Ganzen: Reinhardt a.a.O., S. 54 ff.). Dem Vorteilsbegriff ist damit das Kriterium der Gruppennützlichkeit immanent. Randnummer 123 Die Gruppennützlichkeit einer Maßnahme berechtigt den Verband, seine Kosten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG auf die bevorteilten Mitglieder umzulegen. Sie berechtigt die Mitgliedsgemeinde, diese Kosten als Umlagegebühr i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 3 GUVG auf die Eigentümer der im Gewässereinzugsgebiet gelegenen Grundstücke abzuwälzen. Hierzu gehören die durch die klassische (konservierende) Gewässerunterhaltung verursachten Kosten. Dass beispielsweise die Sicherung der Vorflut für die Gruppe der Eigentümer der im Gewässereinzugsgebiet gelegenen Grundstücke nützlich und damit vorteilsbegründend ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner Darlegung. Randnummer 124 Das Kriterium der Gruppennützlichkeit schützt die Mitglieder des Gewässerunterhaltungsverbandes und die Eigentümer von Grundstücken im Gewässereinzugsgebiet aber auch davor, an Kosten für Maßnahmen beteiligt zu werden, denen die Gruppennützlichkeit fehlt und die deshalb keinen Vorteil im wasserverbandsrechtlichen Sinne begründen können. Dies trifft auf alle Maßnahmen zu, die allein oder zumindest im Schwerpunkt aus Gründen des Naturschutzes durchgeführt werden. Denn bei dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (vgl. Art. 20a GG) handelt es sich um eine gesamtstaatliche Aufgabe. Die Erfüllung gesamtstaatlicher Aufgaben dient nicht dem Nutzen einer bestimmten Personengruppe, sondern dem Nutzen aller. Um es plakativ auszudrücken: Der Steuerpflichtige hat für den Erhalt des Fischotters zu sorgen, nicht der Beitragspflichtige. Damit werden weder die Mitglieder des Gewässerunterhaltungsverbandes (die „dinglichen“ Mitglieder und die Gemeinden, vgl. § 2 Abs. 1 GUVG ) noch die gleichsam „hinter“ den Gemeinden stehenden Eigentümer der im Gewässereinzugsgebiet gelegenen Grundstücke durch solche Maßnahmen bevorteilt. Eine Beitragserhebung in Ansehung der damit verbundenen Kosten scheidet aus (Reinhardt a.a.O., 54 ff.; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Auflage 2014, § 39 Rn. 49; Niesen in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 40 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 15.09.1999 – 9 A 2736/96 –, juris Rn. 57 und Schwendner a.a.O. Rn. 14). Randnummer 125 Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des OVG Greifswald. Soweit es ausführt, der Vorteil im wasser- und bodenverbandsrechtlichen Sinne liege darin, dass mit der Übertragung der Gewässerunterhaltungspflicht auf die Wasser- und Bodenverbände eine entsprechende Entlastung der Grundstückseigentümer von der prinzipiellen Last der unmittelbaren Wahrnehmung der Aufgabe der Gewässerunterhaltung verbunden sei (Urt. v. 23.06.2010 – 1 L 200/05 –, juris Rn. 32 ), liegt darin keine abweichende Definition des Vorteilsbegriffs. Insbesondere folgt daraus nicht, dass das Erfordernis der Gruppennützlichkeit nicht gilt. Denn die Entscheidung bezieht sich auf einen anderen Aspekt des Vorteilsbegriffs, nämlich die Frage der Definition des durch die Maßnahmen des Gewässerunterhaltungsverbandes bevorteilten Personenkreises. Zudem zeigt der Umstand, dass das OVG Greifswald in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.1992 (– 7 B 149/91 –, juris) verweist, dass das OVG Greifswald dabei von der klassischen Gewässerunterhaltung ausgeht, denn die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich ausdrücklich auf die herkömmliche Gewässerunterhaltung (BVerwG a.a.O., Rn. 3: „Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluss“). Randnummer 126 Andere Ansprüche auf Erstattung der durch die ökologische Gewässerunterhaltung verursachten Kosten bestehen ebenfalls nicht. Die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) greifen bereits deshalb nicht, weil die ökologische Gewässerunterhaltung wegen § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG ein eigenes Geschäft des Gewässerunterhaltungsverbandes ist. Damit scheidet die Annahme eines für den Anspruch aus GoA erforderlichen „fremden Geschäfts“ aus. Landesrechtliche Anspruchsgrundlagen zur Durchsetzung einer staatlichen Mitfinanzierung existieren ebenfalls nicht (vgl. Niesen a.a.O., Rn. 30 m.w.N.; Seeliger in: Reinhardt/Hasche, WVG, 2011, § 80 Rn. 52). Randnummer 127 Die wegen der dargestellten Diskrepanz zwischen der Einführung rein ökologischer Bewirtschaftungselemente in die Gewässerunterhaltung und der fehlenden Refinanzierbarkeit der damit verbundenen Kosten erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG (Reinhardt, a.a.O., Czychowski/Reinhardt, a.a.O.) werden von der Kammer allerdings nicht geteilt. So scheidet eine Verletzung von Art. 83 GG aus. Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Daraus lässt sich kein Verbot einer Aufgabenüberwälzung einschließlich der finanziellen Lastentragung auf die Gewässerunterhaltungsverbände ableiten. Denn
1 GG tragen der Bund und die Länder gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Daraus folgt, dass es nicht die Sache des Bundes ist, für einen finanziellen Ausgleich zu sorgen, sondern Sache der Länder (vgl. Niesen a.a.O. Rn. 28). Das Konnexitätsprinzip aus Art. 72 Abs. 4 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Verf M-V) kann bereits aus Gründen der Verbandskompetenz kein Rechtmäßigkeitsmaßstab für ein Bundesgesetz sein. Randnummer 128
Die Vorschrift erklärt sich vor dem Hintergrund, dass § 39 WHG als abstrakt-generelle Vorschrift den Trägern der Unterhaltungslast für ein Gewässer auferlegten Pflichten nicht im Einzelnen festlegt. Deshalb ist die zuständige Wasserbehörde
pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 WHG berechtigt, für den jeweiligen Fall gegenüber dem Träger der Unterhaltungslast anzuordnen, welche Unterhaltungsmaßnahmen
v. 04.09.2015 – 17 K 1997/14 –, juris Rn. 20). Randnummer 130 Dieses Ermessen ist vom Beklagten dadurch fehlerhaft ausgeübt worden, dass dem Kläger die Unterhaltung der Stauanlage und der Fischaufstiegsanlage auferlegt wird, ohne dass ihm hinsichtlich der damit verbundenen Kosten ein vollständiger Erstattungsanspruch eingeräumt wird. Dass die Frage der Kostentragung Bestandteil einer Entscheidung
1 Nr. 1 WHG sein kann, zeigt die – vorliegend nicht einschlägige – Bestimmung des § 42 Abs. 2 WHG. Wie die Festsetzung in Gl.Nr. 8.2.1.1 Abs. 3 Satz 3 (Mehrkostenerstattung für Stein- und Sedimentumlagerungen) zeigt, geht der Beklagte selbst davon aus, dass Kostenerstattungsregelungen zum Entscheidungsumfang
1 Nr. 1 WHG gehören können. Allerdings ist die Mehrkostenregelung nicht ausreichend. Ihre Beschränkung führt dazu, dass der Kläger die übrigen mit der Unterhaltung des Krebswehrs als Stauanlage und als Fischaufstiegsanlage verbundenen Kosten zu tragen hat. Damit verletzt der Beklagte den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn der Kläger hat keine Möglichkeit, diese Kosten zu refinanzieren. Es wurde bereits dargelegt, dass in Ansehung dieser Kosten die Erhebung von Beiträgen für die Gewässerunterhaltung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG ausscheidet. Auch andere Anspruchsgrundlagen fehlen. Damit kommt nur die Erhebung einer „freiwilligen“ Verbandsumlage in Betracht. Dies rechtfertigt die Unterhaltungsanordnung jedoch nicht. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Beschlussfassung über die Erhebung einer „freiwilligen“ Verbandsumlage im politischen Ermessen der Verbandsversammlung steht. Als Folge davon fehlt dem Kläger insoweit jede Planungssicherheit. Es ist mit dem Selbstverwaltungsrecht aus § 1 Abs. 2 WVG nicht zu vereinbaren, dem Kläger Aufgaben aufzuerlegen, deren Refinanzierung allein vom „guten Willen“ seiner Verbandsmitglieder abhängt. Randnummer 131 Die Festsetzung zur Bewirtschaftung der Stauanlage (Gl.Nr. 8.2.1.2) begegnet dagegen keinen Bedenken. Sie beruht auf § 62 LWaG . Danach sind Maßnahmen der Gewässerunterhaltung
1 WHG auch die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung von Wasser dienen. Ermessensfehler sind insoweit nicht erkennbar, da der Kläger
der Festsetzung die mit der Bewirtschaftung des Krebswehrs verbundenen Kosten gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern geltend machen kann. Randnummer 132 c) Teilweise fehlerhaft ist die Festsetzung in Teil A, Abschnitt IV, Gl.Nr. 8.3.1 des Planfeststellungbeschlusses. Soweit darin festgestellt wird, dass die Unterhaltung und die Bewirtschaftung des Schöpfwerks dem Kläger obliegt, begegnet sie keinen Bedenken. Die Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 62 LWaG . Das Schöpfwerk dient der Abführung des im Polder Zarrendorf anfallenden Wassers. Da § 62 LWaG auf § 39 Abs. 1 und damit auch auf § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG Bezug nimmt, fällt auch ein Schöpfwerk, dessen Betrieb infolge von Maßnahmen der ökologischen Gewässerunterhaltung notwendig wird (dazu sogleich), in die Unterhaltungslast des Klägers. Randnummer 133 Fehlerhaft ist die Festsetzung jedoch, soweit sie regelt, dass die Unterhaltung und der Betrieb des Schöpfwerkes keinen Mehraufwand der Unterhaltungskosten, die für geschöpfte Gebiete geltend gemacht werden, darstellen. Dies ist ebenso fehlerhaft wie die Festsetzung in Teil A, Abschnitt IV, Gl.Nr. 8.3.2 des Planfeststellungsbeschlusses, wonach nur der Schöpfwerksaufwand für das über die unterirdischen Zuströmung anfallende Wasser gegenüber dem Land Mecklenburg-Vorpommern geltend gemacht werden kann. Randnummer 134 Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers ist der Betrieb des neuen Schöpfwerks nur wegen der Anlegung des Krebswehres erforderlich. Ohne den Anstau des Mühlengrabens würde sich im Krummenhagener See ein Wasserspiegel von durchschnittlich 13,53 m HN einstellen. Aufgrund der Geländehöhen im neuen (verkleinerten) Polder von > 14,00 m HN wäre ein freies Gefälle in den Krummenhagener See vorhanden, so dass für die Entwässerung des Areals kein Schöpfwerk nötig wäre. Damit ist die Anlegung des Krebswehres ursächlich für die Unterhaltung und den Betrieb des Schöpfwerkes. Folglich zählen die damit verbundenen Kosten zu den nicht im Wege der Beitragserhebung umlagefähigen Kosten der ökologischen Gewässerunterhaltung i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG. Bei dieser Sachlage ist es nicht ausreichend, dem Kläger nur einen Erstattungsanspruch für die durch die Unterströmung des Polderdamms verursachten Mehrkosten zuzuerkennen. Nötig wäre aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine vollständige Kostenerstattung. Randnummer 135
Maßgabe der §§ 27 bis 31 ausrichten muss und die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden darf.
1 erste Var. WHG sind oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Zustands vermieden wird. Auch wenn sich durch die Berücksichtigung dieses Bewirtschaftungsziels die Kosten der konservierenden Gewässerunterhaltung erhöhen, so ändert dies nichts an der Gruppennützlichkeit der Maßnahme. Sie wird damit vom Vorteilsbegriff des Wasserverbandsrechts umfasst; ihre Kosten sind beitragsfähig i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG (so auch OVG Münster, Urt. v. 15.09.1999 – 9 A 2736/96 –, juris Rn. 57 a.E.). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Mehrkostenregelung lediglich als Zuschuss dar, der den umlagefähigen Aufwand des Klägers reduziert. Der Zuschuss mag vom Kläger als unzureichend empfunden werden. Eine Verletzung seiner aus dem Selbstverwaltungsrecht
2 WVG folgenden Finanzhoheit liegt darin aber nicht. Randnummer 140 f) Im Hilfsantrag hat die Klage schließlich keinen Erfolg. Über den Hilfsantrag ist zu entscheiden, weil das auf die Aufhebung der Widmung des Grabens 3a als Gewässer 2. Ordnung gerichtete Begehren des Klägers erfolglos ist (s.o. 2.b.). Ein Anspruch auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine Mehrkostenregelung für die Unterhaltung des Grabens 3a besteht nicht (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Ein solcher Anspruch lässt sich insbesondere nicht aus dem Selbstverwaltungsrecht
2 WVG ableiten, denn der Kläger kann die Kosten für die Unterhaltung des Grabens 3a vollständig im Wege der Erhebung von Gewässerunterhaltungsbeiträgen i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 GUVG refinanzieren. Randnummer 141 Dass es sich bei dem Graben 3a um ein in der Unterhaltungslast des Klägers stehendes Gewässer 2. Ordnung handelt, wurde bereits dargelegt. Der Graben dient der Ableitung des auf den Grundstücken der Ortschaft Lüdershagen-Kolonie anfallenden Niederschlagswassers. Er nimmt das in den Stichgräben anfallende Wasser auf und leitet es dem Krummenhagener See zu.
der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (Teil B, Abschnitt IV, Gl.Nr. 1.4.1) dient der Graben 3a der langfristigen Entwässerung des Bereichs Lüdershagen-Kolonie. Anhaltspunkte dafür, dass die Anlegung des Grabens wegen des Anstaus des Krummenhagener Sees notwendig ist, sind nicht ersichtlich. Ein freies Gefälle ist trotz des Anstaus offenbar vorhanden, anderenfalls hätte eine Hebeanlage errichtet werden müssen. Damit zählen die mit der Unterhaltung des Grabens 3a verbundenen Kosten nicht zu den nicht im Wege der Beitragserhebung umlagefähigen Kosten der ökologischen Gewässerunterhaltung i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG. Randnummer 142 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Frage der Beitragsfähigkeit von Kosten der ökologischen Gewässerunterhaltung ist in der Rechtsprechung des OVG Greifswald noch nicht geklärt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.