Einstweilige Verfügung zur Durchsetzung eines Beschäftigungsanspruchs eines Fussballtrainers - Inhaltskontrolle einer Freistellungsregelung in einem Formularbeitsvertrag Leitsatz 1. Es ist zweifelhaft, ob eine Klausel in einem Formulararbeitsvertrag, nach der der Arbeitgeber ohne nähere Bestimmung von Voraussetzungen berechtigt ist, den Arbeitnehmer von der weiteren Erbringung von Arbeitsleistungen freizustellen, einer Klauselkontrolle im Sinne von § 307 Absatz 2 BGB Stand hält. (Rn.28) 2. Ein Verfügungsgrund zur Durchsetzung des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsanspruchs setzt voraus, dass dem Verfügungskläger wesentliche Nachteile drohen, die über die bloße Nichterfüllung der Vertragspflichten des Verfügungsgegners hinausgehen. Derartige wesentliche Nachteile sind bei der notwendigen summarischen Überprüfung nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Allein der Umstand, dass eine unterlassene oder eine vertragswidrige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, reicht hierfür nicht aus (LAG Mecklenburg-Vorpommern 12. Mai 2009 - 5 SaGa 4/08 - juris.de; LAG Köln 14. Mai 2008 - 3 SaGa 3/08; LAG Köln 26. August 1992 - 2 Sa 624/92 - LAGE § 940 ZPO Nr. 1). Die unterlassene Beschäftigung muss beispielsweise die Fingerfertigkeit des Arbeitnehmers oder sein berufliches Ansehen nachhaltig bedrohen. Von diesem strengen Maßstab kann allenfalls in Fällen offenkundig rechtswidriger Missachtung des Beschäftigungsanspruchs abgerückt werden (LAG Mecklenburg-Vorpommern aaO; LAG Hamm 5. Februar 2008 - 11 SaGa 4/08 - juris.de). (Rn.35) - In diesem Sinne lässt sich aus der Nichterfüllung des Beschäftigungsanspruchs eines Fußballtrainers in der Regel kein Verfügungsgrund ableiten. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stralsund, 21. Juli 2015, 13 Ga 2/15, Urteil Tenor Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren um den Anspruch des klagenden Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf tatsächliche Beschäftigung entsprechend den vertraglichen Abmachungen. Randnummer 2 Der Verfügungskläger ist Fußballtrainer der 1. Herrenmannschaft des beklagten Sportvereins, der als Mitglied im Deutschen Fußballbund (DFB) am Spielbetrieb in der Regionalliga teilnimmt. Nach dem Arbeitsvertrag (in Kopie als Anlage Ast 1 zur Akte gelangt, hier Blatt 19 ff, es wird Bezug genommen) sollte die Zusammenarbeit zunächst vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 andauern (Saison 2014/15). Ergänzend dazu sieht der Vertrag in seiner Ziffer 1 eine Verlängerungsoption vor, die wörtlich wie folgt lautet: Randnummer 3 "Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr / Saison bis 30.06.2016, wenn die 1. Herrenmannschaft die Saison 2014 / 2015 auf einem einstelligen Tabellenplatz (1 bis 9) abschließt und/oder in die 3. Liga aufsteigt." Randnummer 4 Der Arbeitsvertrag enthält außerdem eine ausführliche Stellenbeschreibung, nach der dem Trainer umfängliche Einflussmöglichkeiten auf das gesamte Umfeld der 1. Herrenmannschaft eingeräumt werden (Vorgesetzter des Trainer- und Funktionsstabes, Einflussmöglichkeiten auf die medizinische Abteilung, fachliche Unterstützung der Trainer der anderen Fußballmannschaften des Vereins, Kaderentwicklung und Einkaufspolitik). Randnummer 5 Der Arbeitsvertrag enthält im Punkt 7 (hier Blatt 23) schließlich eine Regelung zu einer möglichen Freistellung des Verfügungsklägers von den ihm übertragenen Aufgaben als Trainer der 1. Mannschaft. Wörtlich hießt es dort: Randnummer 6 "Der Arbeitgeber ist jederzeit berechtigt, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Grundgehaltes von der Arbeit freizustellen. Die Freistellung ist durch den Arbeitgeber jederzeit widerrufbar. Eine erteilte Freistellung gilt zugleich als Urlaubserteilung ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf." Randnummer 7 Wegen des Ausbleibens der erhofften sportlichen Erfolge wurde der Kläger von der weiteren Erfüllung seiner Aufgaben bereits im November 2014 bei Fortzahlung der vereinbarten Bezüge entbunden. Der Verfügungsbeklagte behauptet, diese Entbindung sei einvernehmlich erfolgt. Der Verfügungsbeklagte hat noch im November 2014 einen neuen Trainer der 1. Mannschaft mit vergleichbar weitgehenden Befugnissen, wie sie dem Verfügungskläger eingeräumt wurden, eingestellt. Randnummer 8 In den ersten Monaten der Freistellung hat der Verfügungskläger diese Maßnahme hingenommen. Im April 2015 hat der Verfügungsbeklagte sodann die Freistellungserklärung widerrufen. Seit diesem Zeitpunkt versucht der Verfügungsbeklagte den Kläger zur Erbringung von Arbeitsleistungen aus dem weiteren Spektrum der Aufgaben aus dem Arbeitsvertrag zu bewegen, die sich außerhalb des Kerngeschäfts der Betreuung der 1. Mannschaft bewegen. Der Verfügungskläger war zunächst wegen Arbeitsunfähigkeit und Urlaub daran gehindert, Arbeitsleistungen zu erbringen, hat die Arbeit jedoch auch für die Zeit danach nicht wieder angetreten. Der Verfügungskläger verfolgt inzwischen das Ziel, wieder vollständig in seine Position als Trainer der 1. Mannschaft einzurücken und verweigert die Erbringung von Leistungen im Umfeld der eigentlichen Traineraufgabe mit dem Hinweis, die vertragsgemäße Beschäftigung sei nur gegeben, wenn er auch die Befugnis habe, die 1. Mannschaft zu trainieren. Randnummer 9 Die 1. Fußballmannschaft des Verfügungsbeklagten hat die Saison 2014 / 2015 knapp auf einem einstelligen Tabellenplatz beendet (Abschlusstabelle hier Blatt 31). Allerdings war für das Erreichen dieses einstelligen Tabellenplatzes nicht allein der sportliche Erfolg maßgebend, denn die Mannschaft hat auch davon profitiert, dass ein weiterer Verein aus dieser Liga wegen wirtschaftlicher Probleme die Saison ohne Wertung auf dem letzten Tabellenplatz abgeschlossen hat. – Der Verfügungsbeklagte meint, die Bedingung für die automatische Verlängerung des Arbeitsvertrages bei Abschluss der Saison auf einem einstelligen Tabellenplatz sei nicht erfüllt, da man dabei allein auf die sportlichen Leistungen abstellen dürfe. Der Verfügungsbeklagte geht daher davon aus, dass der Vertrag zum Verfügungskläger Ende Juni 2015 ausgelaufen ist. Seit diesem Zeitpunkt erhält der freigestellte Verfügungskläger daher auch kein Entgelt mehr. Randnummer 10 Der Verfügungskläger verfolgt sein Ziel, ihn möglichst schnell wieder als Trainer der 1. Mannschaft einzusetzen, mit der vorliegenden einstweiligen Verfügung, die am 8. Juli 2015 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Außerdem ist ein Hauptsacheverfahren anhängig, mit dem darüber hinaus noch weitere Begehren verfolgt werden. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht hat den Verfügungsantrag mit Verfügungsurteil vom 21. Juli 2015 zurückgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Mit der hiergegen gerichteten Berufung, die rechtzeitig eingelegt und fristgemäß begründet wurde, verfolgt der Kläger sein Begehren unverändert fort. Randnummer 12 Der Verfügungskläger vertritt den Standpunkt, dass er auf die tatsächliche Beschäftigung in der Position als Trainer der 1. Mannschaft angewiesen sei, um seine Reputation als Trainer erhalten zu können. In der Rechtsprechung sei es anerkannt, dass dieser Gesichtspunkt für eine tatsächliche Beschäftigung im Wege der einstweiligen Verfügung ausreiche (Verweis auf LAG Hamm 28. November 2011 – 11 SaGa 35/11 – Sport und Recht 2014, 214). Die vom Verfügungsbeklagten angebotene Beschäftigung im Umfeld der eigentlichen Kernaufgabe sei unzumutbar, da es sich nur um ergänzende Aufgaben und Kompetenzen handele, die ohne die gleichzeitige Verantwortung für die 1. Mannschaft sinnlos seien. Randnummer 13 Der Verfügungskläger beantragt, Randnummer 14 unter Abänderung des angegriffenen Verfügungsurteils dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, den Verfügungskläger in der Zeit bis zum 30.06.2016 vertragsgemäß als Cheftrainer der 1. Herrenmannschaft zu beschäftigen und dem Verfügungskläger die alleinige Führung, Betreuung, Aus- und Weiterbildung einschließlich der Erziehung, der sportlichen Verantwortung in allen Fragen der 1. Herrenmannschaft, insbesondere der Beurteilung des Gesundheitszustandes und des Einsatzes der Spieler der 1. Herrenmannschaft, der Übertragung der Weisungsbefugnis über die Spieler der 1. Herrenmannschaft als dessen unmittelbarer Vorgesetzter einschließlich der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen und Vereinsstrafen im Einvernehmen mit dem Verfügungsbeklagten, der Weisungsbefugnis als unmittelbarer Vorgesetzter gegenüber dem Trainerstab und der weiteren Mitglieder des Funktionsstabes der 1. Herrenmannschaft zu übertragen und den Verfügungskläger mitverantwortlich in die Zusammensetzung/ -stellung des Kaders der 1. Herrenmannschaft einzubeziehen. Randnummer 15 Der Verfügungsbeklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Unter Hinweis auf die Verbandsregelungen des Deutschen Fußballbundes geht der Verfügungsbeklagte davon aus, dass der Antrag bereits unzulässig sei, da der Verfügungskläger nach § 30 der Ausbildungsordnung ein staatliches Gericht erst dann anrufen könne, wenn der Versuch einer gütlichen Beilegung des Streites vor der Schlichtungsstelle in Frankfurt/M. erfolglos geblieben ist. Der Verfügungskläger habe den geforderten Schlichtungsversuch nicht unternommen. Randnummer 18 Der Antrag sei jedoch auch unbegründet. Es fehle bereits an einem Verfügungsanspruch. Die vertraglich vereinbarte Freistellungsklausel (Ziffer 7 des Arbeitsvertrages) trage den Besonderheiten der Tätigkeit eines Fußballtrainers Rechnung und sei daher nicht zu beanstanden. Der Verfügungskläger sei nach anhaltender Erfolglosigkeit mit seinem Einverständnis von seiner Tätigkeit als Cheftrainer entbunden worden. Im Übrigen sei das Verhalten des Verfügungsklägers widersprüchlich, denn der Verfügungsbeklagte habe im April 2015 die weitere Beschäftigung mit vertraglich geschuldeten Tätigkeiten aus dem weiteren Umfeld der Trainertätigkeit mit Ausnahme der Verantwortung für die 1. Mannschaft angeboten und der Kläger sei darauf nicht eingegangen. Randnummer 19 Zusätzlich fehle es am Verfügungsgrund für die beantragte einstweilige Verfügung. Das ergebe sich schon aus dem eigenen Verhalten des Verfügungsklägers, der seine Freistellung im November 2014 über Monate bis in den Juli 2015 hinein klaglos hingenommen habe. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages wird auf das Protokoll der Kammerverhandlung und auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Das Arbeitsgericht hat den Erlass der begehrten Einstweiligen Verfügung zurecht abgelehnt. I. Randnummer 22 Es kann offenbleiben, ob die Verfügungsklage nach § 1032 Absatz 1 ZPO bereits unzulässig ist, weil der Verfügungskläger es verabsäumt hat, vorab einen Schlichtungsversuch nach den Bestimmungen der Ausbildungsordnung des Deutschen Fußballverbandes (hier § 30) einzuleiten, oder ob der Weg zu den staatlichen Gerichten nach § 1033 ZPO wegen der begehrten lediglich vorläufigen Regelung zulässig ist. Denn jedenfalls liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Verfügung nicht vor. II. Randnummer 23 Nach §§ 935 ff. ZPO kann eine einstweilige Verfügung nur dann zu erlassen werden, wenn eine Rechtsverletzung vorliegt oder ein Anspruch nicht erfüllt wird (Verfügungsanspruch) und gleichzeitig ein ausreichender Grund dafür vorliegt, in dem summarischen Eilverfahren über das Recht oder den Anspruch zu entscheiden (Verfügungsgrund). 1. Randnummer 24 Es spricht viel dafür, dass der notwendige Verfügungsanspruch vorliegt.
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