in der Fassung vom
kann einem Verurteilten nicht der Aufenthalt in einer Klinik oder anderen Einrichtung als eine Art der Fortsetzung der Unterbringung aufgegeben werden. Weiterhin kann die Weisung, den Wohnsitz nur nach vorheriger Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle zu wechseln, weder auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 noch auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8
gestützt werden. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend LG Neubrandenburg,
n.F. Der Untergebrachte ist in dieser Sache am 14.10.2016 aus dem Vollzug der Unterbringung zu entlassen. 3. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht gem. § 67d Abs. 6 Satz 4
n.F. ein. Deren nähere Ausgestaltung nach §§ 68b, 68c
wird der Strafvollstreckungskammer übertragen.
an. Sowohl die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe als auch der Vollzug der Maßregel der Besserung und Sicherung wurden zunächst zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil ist seit dem 29.07.2008 rechtskräftig. Randnummer 6 Bereits mit Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 19.11.2008 - 6 BRs 89/08 -, rechtskräftig seit dem 20.02.2009, musste jedoch die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe und die Aussetzung des Vollzugs der Maßregel aus dem genannten Urteil aufgrund eines am 06.11.2008 durch den Verurteilten begangenen erneuten Brandlegungsdelikts widerrufen werden. Wegen der neuerlichen Straftat (von der Staatsanwaltschaft als Sachbeschädigung eingestuft und angeklagt; das Verfahren endete mit einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO durch das Landgericht Neubrandenburg im März 2009) erließ das Amtsgericht Waren (Müritz) seinerzeit mit Beschluss vom 07.11.2008 - 42 Gs 38/08 - einen Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO. Seither befindet sich der Verurteilte ununterbrochen im ... Klinikum für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie in ..., seit dem 11.03.2009 (mithin seit rund 7 1/2 Jahren) im Vollzug der Maßregel. Zuletzt mit rechtskräftigem Beschluss vom 14.08.2015 - 62 StVK 157/13 - ordnete das Landgericht Neubrandenburg die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Randnummer 7 Letztmalig mit Datum vom 06.07.2015 erstellte die externe Sachverständige Dr. med. P. G. ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Kriminalprognose. Eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung zur Frage der Fortdauer der Unterbringung erfolgte zuletzt am 02.06.2016. II. Randnummer 8 Die gemäß §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist form- und fristgerecht (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) eingelegt, mithin zulässig. Randnummer 9 Das Rechtsmittel führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Entscheidung zugunsten des Verurteilten. Randnummer 10 1. Die Staatsanwaltschaft hat ihre sofortige Beschwerde zwar unmissverständlich zum Nachteil des Verurteilten eingelegt, indem sie seine bedingte Entlassung einstweilen noch verhindern möchte. Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat jedoch die Wirkung, dass die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann, § 301 StPO. Randnummer 11 2. Bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hatte der Senat in Bezug auf die Maßregel nach § 63
(anders als noch das Landgericht, dessen Beschluss vom 22.07.2016 datiert) das am 01.08.2016 in Kraft getretene „Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften“ vom 28.04.2016 (BGBl. I 2016, 1610) zu beachten. Randnummer 12 a. Insoweit ist in § 67d Abs. 6 Satz 1 und Satz 2
n.F. geregelt, dass dann, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus feststellt, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, es sie für erledigt erklärt. Dauert die Unterbringung bereits sechs Jahre , ist ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr verhältnismäßig, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Randnummer 13 § 67d
n.F. als - den Täter überdies besser stellende - Verfahrensvorschrift ist ohne Übergangsfrist ab dem 01.08.2016 auch auf „Altfälle“ anzuwenden (§ 13 Satz 1, 2. Halbs. EGStPO; § 2 Abs. 6
; vgl. auch die Begründung des Gesetzentwurfs in BT-Drs. 18/7244, 40f.; Peglau NJW 2016, 2298). Randnummer 14 b. Im Lichte der nunmehr zu beachtenden Gesetzeslage war die zu überprüfende Maßregel gemäß § 67d Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Satz 2
n.F. für erledigt zu erklären. Randnummer 15 Der Vollzug der Maßregel dauert mittlerweile mehr als 7 1/2 Jahre an. Bei dieser Dauer besteht mittlerweile die Regelvermutung der Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung, die nur dann widerlegt werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines Zustandes Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden. Die Fortdauer der Maßregel hängt danach von einer negativen, dh. ungünstigen Prognose ab. Es muss also, um die Regelvermutung der Unverhältnismäßigkeit zu widerlegen, konkret festgestellt werden, dass der Untergebrachte eine ungünstige Prognose hat. Die bloße nicht hinreichende Feststellbarkeit einer günstigen Prognose reicht nicht aus (Peglau a.a.O. S. 2301; BT-Drs. 18/7244, 30 ff.). Randnummer 16 Die gesetzliche Regelvermutung ist vorliegend nicht zu widerlegen. Der Verurteilte hat in der Vergangenheit zwar u.a. diverse Brandlegungen begangen, was per se natürlich eine gesteigerte und vom Täter nur eingeschränkt beherrschbare Gefährlichkeit impliziert, aber gleichwohl eine Einzelfallbetrachtung erfordert. Danach ist festzustellen, dass es sich bei den Angriffsobjekten ausnahmslos um Sachen (Müllcontainer, Holzpaletten, Müllsäcke) oder um unbewohnte Gebäude (Baracke, Garage, ungenutztes Sozialgebäude, Holzhütte) handelte und die Taten als „einfache“ Brandstiftungen nach § 306
oder gar nur als Sachbeschädigungen (so z.B. auch die zum Bewährungswiderruf im Jahre 2008 führende Tat des Zündelns in einer Holzhütte) gewertet wurden. Es ist weder erkennbar, dass der Verurteilte durch seine Taten jemals Menschen an Leib oder Leben geschädigt oder gefährdet, noch dass er dies auch nur beabsichtigt hätte. Die von ihm - jedenfalls soweit aus den bislang zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ersichtlich - ausgehenden Gefahren erreichen deshalb bei Weitem nicht das Maß, das eine Fortdauer der Unterbringung nach der neuen Gesetzeslage noch rechtfertigen würde. Randnummer 17 c. Die Aussetzung tritt allerdings erst mit Wirkung ab dem 14.10.2016 ein, um der Klinik wenigstens etwas Zeit zur unabdingbaren Vorbereitung der Entlassung zu geben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.07.2014 - 3 Ws 626/14 - juris - m.w.N.). Randnummer 18 3. a.) Aus der Aufhebung der Bewährungsaussetzung der Maßregel folgt auch diejenige der darauf beruhenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 3
) nebst ihrer näheren weisungstechnischen Ausgestaltung. Randnummer 19 b.) Auch mit Entlassung aus dem Vollzug der - erledigten - Unterbringung tritt indes nach neuem Recht kraft Gesetzes (§ 67d Abs. 6 Satz 4
n.F.) wiederum Führungsaufsicht ein. Randnummer 20 Da es sich bei der Frage, ob und welche Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht nach § 68b
- neu - ausgesprochen und wie diese im Einzelnen ausgestaltet werden sollen, um Ermessensentscheidungen handelt und das Beschwerdegericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer setzten darf, war dies der Strafvollstreckungskammer zu überantworten. Randnummer 21 Hinsichtlich der vom Landgericht neu vorzunehmenden Ausgestaltung der Weisungen nach § 68b
erlaubt sich der Senat indes folgende Anmerkungen: Randnummer 22 Jede erteilte Weisung bedarf grundsätzlich einer auf den Einzelfall bezogenen gesonderten Begründung. Andernfalls ist eine Prüfung dahingehend, ob eine notwendige Ermessensausübung stattfand oder die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten wurden, nicht möglich. Fehlt es an einer Begründung und damit an der Nachprüfbarkeit des ausgeübten Ermessens, ist im Falle einer Beschwerde der Beschluss aufzuheben und die Sache zu erneuter Entscheidung zurückzuverweisen (Senatsbeschluss vom 16.05.2011 - I Ws 116/11). Dem genügte die Begründung der bisherigen - in Wegfall geratenen - Weisungen unter Ziff. V. im Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 22.07.2016 ersichtlich nicht. Randnummer 23 Die Anordnungen der Strafvollstreckungskammer dürfen auch nicht gesetzeswidrig sein. Eine Gesetzeswidrigkeit liegt vor, wenn die Anordnungen im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreiten (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 13.07.2009 - 2 Ws 291/09, NJW 2009, 3315; OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.01.2011 - 1 Ws 713/10; OLG Hamm, Beschl. v. 11.03.2010 - 2 Ws 39/10, BeckRS 2010, 06146, jew. m. w. Nachw.). Randnummer 24 Nach § 68b Abs. 2
hat das Gericht in seinen Weisungen das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die strafbewehrten Weisungen nach § 68b Abs. 1
. Der Verurteilte muss selbst zweifelsfrei erkennen können, was von ihm erwartet wird, wann er gegen eine Weisung nach Nr. 1 der Vorschrift verstößt und sich strafbar macht (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 27.10.2009 - 2 Ws 509/09, BeckRS 2009, 88154; OLG Oldenburg, Beschl. v. 05.01.2009 - 1 Ws 758/08, BeckRS 2009, 01744; OLG Jena, Beschl. v. 14.12.2009 - 1 Ws 416/09, NStZ-RR 2010, 189). Ferner dürfen nach § 68b Abs. 3
an die Lebensführung einer verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.11.2011 - I Ws 345/11 - juris -). Randnummer 25 Diesen Anforderungen genügen die bisher getroffenen Anordnungen nicht in allen Punkten. Randnummer 26 Die Weisung, den Wohnsitz in der Heimeinrichtung ... in ... beizubehalten (Ziff. V. Nr. 1.), also letztlich eine Wohnsitzzuweisung, kann nicht auf § 68b Abs. 1 Nr. 1
gestützt werden. Die Weisung, Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten (örtlichen) Bereich nicht zu verlassen, bezweckt, der Aufsichtsstelle die planmäßige Überwachung des Verurteilten zu erleichtern. Die verurteilte Person soll sich dieser Aufsicht nicht dadurch entziehen, dass sie den Bereich, in dem die Aufsicht wirksam ausgeübt werden kann, verlässt (LK-Schneider, 12. Aufl.
20; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, 29. Aufl.
Allerdings gibt § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
dem Gericht nur die Möglichkeit zu einer Mobilitätsbeschränkung, gestattet jedoch nicht, einem Verurteilten einen bestimmten Wohnsitz zuzuweisen (LK-Schneider a.a.O.; Nomos-Kommentar/Ostendorf,
, 3. Aufl., § 68 b Rn. 9; OLG München, Beschl. v. 11.02.2011 - 1 Ws 118/11, BeckRS 2011, 04247). Randnummer 27 Auf der Grundlage von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
kann daher einem Verurteilten nicht der Aufenthalt in einer Klinik oder anderen Einrichtung als eine Art der Fortsetzung der Unterbringung aufgegeben werden (vgl. LK-Schneider a.a.O.; Nomos-Kommentar/Ostendorf a.a.O.; MünchKomm-Groß
10; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig a.a.O. § 68b Rn 5;). Randnummer 28 Die Weisung, den Wohnsitz in der Heimeinrichtung ... beizubehalten, könnte allenfalls nach § 68b Abs. 2 i. V. m. § 56c Abs. 3 Nr. 2
erfolgen, wäre dann aber von einer strafbewehrten Weisung im Sinn des § 68b Abs. 1 Satz 1
klar zu trennen. Randnummer 29 Die Weisung, den vorbezeichneten Wohnsitz nur nach vorheriger Zustimmung der Führungsaufsichtsstelle zu wechseln (Ziff. V. Nr. 2), kann weder auf § 68b Abs. 1 Nr. 1 noch auf § 68b Abs. 1 Nr. 8
gestützt werden. Die Weisung nach Nr. 1 regelt das bloß vorübergehende Verlassen des Wohn- oder Aufenthaltsortes oder eines bestimmten Bereichs. Unter Nr. 8 fällt zwar der Wechsel der Wohnung, dieser ist aber nur melde- und nicht zustimmungspflichtig. Randnummer 30 Die in Ziff. V. Nr.
) ist im Ergebnis auch unter besonderer Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
) nicht zu beanstanden. Zwar sind die von dem Verurteilten im Falle der Tatwiederholung ausgehenden Gefahren nicht unerheblich und die seine grundsätzliche Gefährlichkeit ausmachenden Umstände (Alkoholabhängigkeit, psychische Faktoren) auch therapeutisch nicht restlos beherrschbar. Es sind aber im Verlaufe des Maßregelvollzugs, insbesondere der dabei gewährten - zuletzt sehr weitreichenden - Lockerungen nach Einschätzung sowohl der Maßregelklinik als auch der den Untergebrachten zuletzt begutachtenden Sachverständigen Dr. G. deutliche Fortschritte zu verzeichnen. Der Verurteilte hat über einen nicht unerheblichen Zeitraum die ihm gewährten Freiheiten beachtet, sich als therapiemotiviert und im Rahmen seiner Fähigkeiten als therapie- und absprachefähig erwiesen. Nach alledem erachtet es auch der Senat für vertretbar, dem unter Bewährungs- und Führungsaufsicht sowie gesetzlicher Betreuung stehenden Verurteilten - allzumal mit geeigneten Auflagen und Weisungen bedacht - die Reststrafaussetzung zur Bewährung bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu gewähren. III. Randnummer 32 Dieser Beschluss ist endgültig, § 310 Abs. 2 StPO.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.