Beleidigung: Verwendung des Begriffs "Rabauken-Jäger" in einem Zeitungsbericht für einen Jagdpächter Leitsatz
(294); BVerfG NJW 1994, 2413). Dabei sind strenge Maßstäbe anzuwenden (BVerfG, Beschl. v. 29.06.2016, 1 BvR 2646/15;). Wesentliches Merkmal der Schmähung ist eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung. Sie wäre gegeben, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person und ihre Herabsetzung im Vordergrund stünde (vgl. BVerfGE 82, 272). Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor (BVerfGE 93, 266, 294). Randnummer 38 Dies ist jedoch vorliegend gerade nicht der Fall. Zwar tritt das nach der Überschrift des inkriminierten Artikels scheinbar vorrangige Thema der durch das - unstreitige - Verhalten des Zeugen T entstandenen Unruhe in den sozialen Medien sehr schnell in den Hintergrund und der Angeklagte widmet sich sodann fast ausschließlich der Person des Zeugen T und dessen Verhalten. Dies geschieht auch in sehr überspitzter feuilletonistischer und zum Teil umgangssprachlicher Weise (“erst einmal abgetaucht, in seinem Jagdgebiet verkrochen, großen Mist gebaut“ Zitate im Indikativ statt Konjunktiv [„entzogen gehört“]), was eine gewisse holzschnittartige Grobheit in der Darstellung mit sich bringt. Dies geschieht jedoch mit jederzeit gewahrtem Sachbezug zum kritisierten Verhalten des Zeugen T. Das gilt sowohl für das das Tatgeschehen dokumentierende Foto, die Beschreibung dieses Geschehens als auch für die Darstellung der sich daran anschließenden Nachforschungen zur Person des Zeugen T, die jeweils den Sachbezug zu dessen - unstreitigem - Verhalten wahren. Entgegen der Auffassung des Landgerichts (und des Beschwerdeausschusses des Presserates) waren die letztlich die Identifizierung ermöglichenden Angaben zu seiner gesellschaftlichen Rolle in der Gegend nicht zwingend darauf angelegt, den Zeugen T zu diffamieren bzw. an den Pranger zu stellen. Vielmehr hat all dies seinen Sachbezug darin, dass einer - entgegen der Auffassung des Landgerichts - in dem hier relevanten ländlichen Raum auf Grund seiner früheren Aktivitäten gesellschaftlich herausgehobenen Persönlichkeit wie dem Zeugen T ein besonders kritischer Blick auf ihr sonstiges Verhalten zuzumuten ist. Randnummer 39 dd. Handelt es sich hiernach um eine Meinungsäußerung, die die vorgenannten Grenzen zur Schmähkritik nicht überschreitet, ist eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit/Pressefreiheit und Ehrenschutz geboten, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falls zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (BVerfG NJW 1996, 1529; 1999, 2262 [2263]). Dabei gilt zuvorderst die Feststellung, dass keinem Rechtsgut der abstrakte Vorrang gebührt. Die Verfassung schützt sowohl die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs.1 GG) als auch die Integrität der persönlichen Ehre als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 GG. Das Prinzip praktischer Konkordanz sieht in solchen Kollisionsfällen vor, dass ein möglichst schonender Ausgleich zu größtmöglicher Erhaltung der konkurrierenden Interessen führen soll. Für diese Abwägung sind das Ausmaß der Betroffenheit, die Motive und Zwecke sowie die Plumpheit und Aggressivität der Äußerung zu berücksichtigen (vgl. LK-Hilgendorf,
- Aufl., § 193 StGB Rn. 6). Randnummer 40 Die vom Senat nach diesen Kriterien vorzunehmende rechtliche Abwägung führt zum Vorrang der Meinungsfreiheit/Pressefreiheit. Angesichts der tatsächlichen Umstände des in dem Artikel berichteten Geschehens erscheint die im Begriff des „Rabauken-Jägers“ zum Ausdruck kommende Kritik noch als angemessen und verhältnismäßig. Randnummer 41 Im Hinblick auf das in diese Abwägung einzustellende Persönlichkeitsrecht des Zeugen T gilt Folgendes: Die Kritik gilt dem Verhalten des Zeugen in der Öffentlichkeit. Dieses verdient von vornherein nur einen eingeschränkten Schutz vor Kritik. Jedermann muss jederzeit damit rechnen, dass sein Verhalten in der Öffentlichkeit - im Gegensatz zum Verhalten in den eigenen vier Wänden - von derselben, insbesondere von der Presse, kritisch gewürdigt wird. Das Verhalten des Zeugen in der Öffentlichkeit ist damit von vornherein weniger schutzwürdig als ein solches im privaten Raum. Randnummer 42 Ein Verhalten im öffentlichen Raum genießt dabei umso weniger Schutz vor Kritik, je mehr es berechtigten Anlass zu einer solchen liefert. Gemessen daran erweist sich das Verhalten des Zeugen T als durchaus kritikwürdig. Bei der Beseitigung von Fallwild handelt es sich um Jagdausübung. Damit unterfällt das Verhalten des Zeugen T den Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BJagdG. Danach hat der die Jagd Ausübende in Ansehung des Gebotes, das Wild als Geschöpf der Natur zu achten, dieses auch entsprechend zu behandeln. Zudem hat er zur Wahrung des Ansehens der Jägerschaft den Jagdbetrieb diszipliniert auszuüben (vgl. näher Schuck, BJagdG,
- Aufl. 2015, § 1 Rdn. 27ff. M.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht das Abschleppen eines toten Wildtieres mittels PKW und Seil auf öffentlicher Straße erkennbar nicht. Die Schutzwürdigkeit des Zeugen vor auch heftiger Kritik ist deshalb angesichts seines nicht weidgerechten Verhaltens in erheblichem Maße abgesenkt. Ob sein Vorgehen aus Gründen der Gefahrenabwehr gerechtfertigt oder entschuldigt gewesen ist oder nicht, ändert an der Feststellung des objektiven Fehlverhaltens nichts, zumal dazu zum Zeitpunkt der Abfassung des Artikels noch keine Erkenntnisse vorlagen. Randnummer 43 Auf der anderen Seite bestand angesichts des bereits in der Öffentlichkeit in Gang befindlichen Diskussionsprozesses über die Legitimität dieses Verhaltens ein berechtigtes und damit schutzwürdiges Interesse des Angeklagten als Vertreter der Presse über diesen Sachverhalt zu berichten. Er war auch berechtigt, darüber zu einem Zeitpunkt zu berichten, zu dem dieses Thema noch nichts an Aktualität eingebüßt hatte. Zu Lasten des Angeklagten könnte daher allenfalls in die Abwägung einbezogen werden, nicht ausreichend die Möglichkeit von Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründen (wegen Gefahrenabwehr im Straßenverkehr) für dieses Verhalten in den Blick genommen zu haben, sondern einseitig zu Lasten des Zeugen T von einer straf- oder bußgeldrechtlichen Vorwerfbarkeit seines Verhaltens ausgegangen zu sein. Einer solchen Erwägung steht aber schon entgegen, dass sich der Angeklagte nach den Feststellungen vergeblich bemüht hatte, den Zeugen T zu erreichen. Weitere Bemühungen können ihm in Ansehung der Notwendigkeit aktueller Berichterstattung auf der einen Seite und des erkennbar vorliegenden objektiv normwidrigen Verhaltens des Jägers sowie der darüber bereits in den sozialen Medien geführten öffentlichen Diskussion auf der anderen Seite nicht abgefordert werden. Das Unterlassen weiterer Sachverhaltsaufklärung kann daher nicht in die Abwägung zu Lasten des Angeklagten einfließen. Vielmehr war es dem objektiv pflichtwidrig handelnden Zeugen T zumutbar, Gesichtspunkte der Entschuldigung oder Rechtfertigung seines Verhaltens erst im öffentlichen Diskussionsprozess oder im Wege einer presserechtlichen Gegendarstellung vorzubringen. Das gilt nur dann nicht, soweit diese unmittelbar auf der Hand liegen und/oder vom Angeklagten etwa zur Ermöglichung einer reißerischen Berichterstattung bewusst verschwiegen wurden. Ein solches seinerseits nicht schutzwürdiges Verhalten des Angeklagten ist aber nicht erkennbar. Vielmehr spricht in diesem Zusammenhang zu seinen Gunsten, dass er sich zumindest kurz darum bemüht hat, eine Stellungnahme des Jägers zu erreichen und er erst dann den Artikel verfasst hat. In Ansehung von Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG wäre es nicht zumutbar, wollte man ihm unter der Drohung der Strafbarkeit von § 185 StGB abfordern, zu Lasten aktueller Berichterstattung im Rahmen seiner Berufsausübung weiter zuzuwarten. Im Rahmen der Meinungsäußerung muss es dann auch möglich sein, über die offen als unklar dargelegte Motivation oder die Hintergründe der Tathandlung zu spekulieren. Nichts anderes hat der Angeklagte unter Offenlegung der unklaren Tatsachenbasis getan. Randnummer 44 Liegt damit ein berechtigtes Interesse des Angeklagten an der vorgenommenen Berichterstattung vor, ist die Verwendung des Begriffs „Rabauken-Jäger“ nicht strafbar. Randnummer 45
- Auch soweit in dem vom Angeklagten verfassten Artikel der Begriff „Drecksjäger“ Verwendung findet, war der Angeklagte vom Vorwurf der Beleidigung freizusprechen. Randnummer 46 Die bloße Weitergabe beleidigender Urteile Dritter ohne Hinzutreten weiterer Umstände stellt grundsätzlich keine Beleidigung dar. Die Bezeichnung „Drecksjäger“ ist entgegen der Auffassung der Kammer ein solches keiner Strafbarkeit gemäß § 185 StGB unterliegendes Drittzitat. Das Zitat ist einbettet in die Darstellung der Reaktion der sozialen Medien auf das Verhalten des Zeugen T. Es passt daher zur Überschrift des Artikels und auch zum abgedruckten Bild, das den sozialen Medien entnommen worden ist. Der Angeklagte referiert die Tatsache der Begriffsverwendung, ohne sie sich durch eine entsprechende Formulierung zu Eigen zu machen. Soweit er in diesem Zusammenhang in indirekter Rede die im sozialen Medium geäußerte Auffassung wiedergibt, dass „dem (Anm. des Senats: dem Zeugen T) sofort die Jagdlizenz entzogen gehört“ und er dabei statt des Konjunktivs „gehöre“ den Indikativ „gehört“ verwendet, kann dies nicht als Indiz der Selbstaneignung gewertet werden. Zu Gunsten des Angeklagten ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich dabei lediglich um eine sprachliche Ungenauigkeit handelt. Auf die Frage, ob dieser Begriff ebenfalls von der Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt wäre, kommt es damit nicht an. IV. Randnummer 47 Da die Aufhebung des angefochtenen Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung der §§ 185, 193 StGB auf die dem Urteil zugrunde liegenden - vollständigen und unstreitigen - Feststellungen erfolgt, war der Angeklagte gemäß § 354 Abs. 1,
- Alt. StPO freizusprechen. V. Randnummer 48 Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.