48). Diese Mitteilungspflicht ersetzt das frühere Erfordernis eines Negativattestes. Randnummer 18 Liegt dem Grundbuchamt ein entsprechender Genehmigungsvorbehalt vor, hat es Kenntnis von einer generellen Verfügungsbeschränkung. Es darf die Eintragung der Teilung in das Grundbuch somit nur vornehmen, wenn der Genehmigungsbescheid, ein Zeugnis, das die Genehmigung als erteilt gilt oder die Freistellungserklärung der Gemeinde gemäß § 22 Abs. 8 BauGB beim Grundbuchamt eingegangen ist (Demharter, a.a.O.,
48; Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 3842; KG, Beschl. v. 08.12.2015, 1 W 680/15, GE 2016, 124; KG, Beschl. v. 08.12.2015, 1 W 518/15, GE 2016, 122; KG, Beschl. v. 05.01.2016, 1 W 1032/15, GE 2016, 125). Da eine solche dem Grundbuchamt nicht vorgelegt worden ist, hat es dieses Hindernis zutreffend benannt und dessen Behebung aufgegeben. Randnummer 19 Auf die Rüge der eingetragenen Eigentümerin, die zugrunde liegende Satzung sei unwirksam, kommt es für die Richtigkeit der angefochtenen Zwischenverfügung nicht an. Das Grundbuchamt war nämlich nicht gehalten, die Wirksamkeit der der Grundbuchsperre zugrunde liegenden Satzung zu prüfen. Das Prüfungsrecht, aber auch die Prüfungspflicht des Grundbuchamtes erschöpft sich in der Überprüfung der Voraussetzungen des formellen Grundbuchverfahrens. Es hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Eintragungsvoraussetzungen in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen sind (Demharter, a.a.O.,
41). Die Prüfungspflicht des Grundbuchamts findet ihre Grundlage und Grenzen in den Verfahrensgrundsätzen und Einzelbestimmungen des formellen Grundbuchrechts. Ein weitergehendes Prüfungsrecht des Grundbuchamts besteht nicht (Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 207). So hat das Grundbuchamt grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die der Bewilligung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse wirksam sind (Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 208; OLG Köln, Beschl. v. 12.08.1994, 2 WX 47/93, zitiert nach Juris). Das Grundbuchamt trifft keine allgemeine Fürsorgepflicht für die materielle Richtigkeit der im Grundbuch ausgewiesenen Rechtsverhältnisse (Demharter, a.a.O.,
41). Die Entscheidung über solche Fragen setzt eine wertende Beurteilung in Kenntnis des gesamten Sachverhaltes und aller Umstände voraus, die dem Grundbuchamt im Regelfall nicht zur Verfügung stehen (Schöner/Stöber, a.a.O., Rn. 210). Entsprechende Ermittlungen anzustellen, würde das Grundbuchamt und das Beschwerdegericht mit Aufgaben belasten, die dem formellen Grundbuchrecht fremd sind (OLG Köln, Beschl. v. 12.08.1994, 2 Wx 47/93, zitiert nach Juris). Randnummer 20 Den mit dem formellen Grundbuchverfahren verbundenen Prüfungskompetenzen des Grundbuchamtes entspricht es unter Berücksichtigung des Vorgesagten, dass von diesem im Falle der Mitteilung der Voraussetzungen für eine Grundbuchsperre nach § 22 Abs. 6 Satz 1 BauGB durch die zuständige Behörde nicht nachzuprüfen ist, ob die zugrunde liegende Satzung ihrerseits wirksam ist. Auch dies würde weitergehende Ermittlungen und eine materiell-rechtliche Beurteilung der Wirksamkeitsvoraussetzungen der die Grundbuchsperre bewirkenden Satzung durch das Grundbuchamt erfordern, was mit den Grundsätzen des Grundbuchverfahrens nicht vereinbar ist. Randnummer 21 Anders als die eingetragene Eigentümerin meint, steht auch dem Beschwerdegericht eine Prüfungskompetenz, die über diejenige des Grundbuchamts hinausgeht, nicht zu. Das Beschwerdeverfahren ist ein Rechtsmittelverfahren, welches allein zur Überprüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dient. Somit ist allein zu überprüfen, ob das Grundbuchamt unter Berücksichtigung der Grundsätze des formellen Grundbuchverfahrens eine sachlich und rechtlich richtige Entscheidung getroffen hat. Hieraus folgt, dass auch das Beschwerdegericht seiner Entscheidung die Grundsätze des Grundbuchverfahrens zugrunde zu legen hat. Randnummer 22 Schließlich liegt in dem Umstand, dass weder Grundbuchamt noch Beschwerdegericht die Wirksamkeit der Satzung zu prüfen haben, entgegen der Ansicht der eingetragenen Eigentümerin, auch keine Verletzung des Gebotes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die insoweit zitierte Entscheidung des BVerfG (Beschl. v. 17.01.2006, 1 BvR 541/02, 1 BvR 542/02) ist bereits nicht einschlägig, weil sie sich mit dem Verhältnis der verwaltungsrechtlichen Verpflichtungsklage zur Feststellungsklage befasst. Beide Verfahren aber haben die umfassende materiell-rechtliche Prüfung des geltend gemachten Anspruchs zum Gegenstand. Dieser aber ist gerade nicht Gegenstand des Grundbuchverfahrens. Es wäre mit den engen Grundsätzen des Grundbuchverfahrens, die dem allgemeinen Interesse, die Richtigkeit des Grundbuchs zu wahren, dienen, nicht vereinbar, diese Regeln deshalb aufzuweichen, um dem Einzelnen eine anderweitige Durchsetzung seiner Rechte zu ersparen. Randnummer 23 Die eingetragene Eigentümerin wird hierdurch auch nicht unangemessen benachteiligt. Es hätten ihr Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, die Wirkung des Genehmigungsvorbehaltes für ihr Grundstück auf dem verwaltungsrechtlichen Wege zu beseitigen. Sie hat stattdessen den ablehnenden Bescheid über die Aufhebung der Genehmigungsfiktion vom 02.07.2013 in Rechtskraft erwachsen lassen. Überdies räumt sie selbst die Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, ein. Die nur mögliche Gefahr, dass das Verwaltungsgericht eine solche Feststellungsklage aufgrund ihrer Subsidiarität für unzulässig erachten könnte, rechtfertigt eine Aufweichung der Grundsätze des Grundbuchverfahrens nicht. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Randnummer 25 Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat gem. §§ 42 Abs. 1, 61 GNotKG festgesetzt, wobei er den genannten Wert der Teilungserklärung entnommen hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.