1 GBO kann das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung zur Behebung von Hindernissen dann erlassen, wenn einer beantragten Eintragung ein Eintragungshindernis entgegensteht. Ist das Grundbuchamt hingegen angehalten, von Amts wegen eine Eintragung vorzunehmen, wie dies nach § 7 Abs. 2 Sonderungsplanverordnung der Fall ist, ist für eine Zwischenverfügung - gegen wen auch immer gerichtet - kein Raum. (Rn.13) 2.
SoG dient der Sonderungsplan vom Zeitpunkt seiner Feststellung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 GBO. Der den Sonderungsplan bestätigende Sonderungsbescheid stellt einen Verwaltungsakt dar, durch den das Grundbuch unrichtig wird, weshalb es gem. § 22 GBO zu berichtigen ist. (Rn.16)
SoG) ersucht. Er hat mitgeteilt, dass die Auslegung des Sonderungsbescheides am 18.05.2005 bekannt gemacht worden sei, Rechtsmittel nicht eingelegt worden seien und der Bescheid somit am 20.07.2005 rechtskräftig geworden sei. Dem Ersuchen war der Sonderungsplan 001-04 beigefügt. Wegen des Inhalts des Sonderungsplans wird auf diesen Bezug genommen. Randnummer 4 Dort heißt es u.a.: Randnummer 5 "Anstelle der alten Flurstücke/Grundstücke Grundbuchblatt 1200 laufende Nummer der Grundstücke 1 Flur 1 Flurstück 650, Lage W. Str. 20, 22, Nutzungsart GFW, 500 qm, treten die neuen Flurstücke/Grundstücke …" Für Letzteres ist nichts eingetragen. Randnummer 6 Mit Zwischenverfügung vom 18.01.2012 hat das Amtsgericht, Grundbuchamt, den weiteren Beteiligten aufgefordert, eine aktuelle Liste der ungetrennten Hofraumgrundbücher zu den auf dem Bestandsblatt 1200 gebuchten Flurstücken zu übersenden, von denen bekannt sei, dass der weitere Beteiligte diese führe. Wegen des weitergehenden Inhalts der Zwischenverfügung wird auf diese Bezug genommen. Randnummer 7 Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde des weiteren Beteiligten vom 15.02.
Nr. 1 Abs. 1 des gemeinsamen Erlasses des Innenministeriums und des Ministers für Justiz zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Liegenschaftskataster und dem Grundbuch das Liegenschaftskataster das amtliche Verzeichnis
2 GBO führt, sondern das amtliche Verzeichnis bei der Besonderheit des ungetrennten Hofraums das Gebäudesteuerbuch sei. Daher könne die vom Grundbuchamt geforderte Liste, die keinen amtlichen Charakter besitze, nie besessen habe und auch nie besitzen werde, ein Eintragungshindernis für die Berichtigung der Grundbücher aufgrund eines Bodensonderungsplans nicht darstellen. Dieses Papier werde innerhalb des Kataster- und Vermessungsamtes ausschließlich als Hinweisblatt geführt. Es erhebe keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Wegen in der Vergangenheit festgestellter Unzulänglichkeiten werde es nicht mehr weitergehend genutzt. Randnummer 11 Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Verfügung vom 13.03.2012 nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Grundbuchamt lägen zu K., Bestandsblatt 1200, lediglich Verzeichnisse der Hofraumgrundbücher aus den Jahren 2001 bzw. 2004 vor. Bei der Bearbeitung des Grundbuchbezirkes K. sei bereits mehrfach aufgefallen, dass diese Verzeichnisse nicht vollständig seien. Bei der Einarbeitung des Sonderungsplanes könne daher nicht geprüft werden, ob alle Anteile am ungetrennten Hofraum berücksichtigt worden sind. II. Randnummer 12 Die Beschwerde ist
1 GBO zulässig. Insbesondere ist der weitere Beteiligte beschwerdeberechtigt. Zwar ist er weder Antragsteller noch Gesuchsteller, da die Berichtigung des Grundbuches bei Vorliegen eines bestandskräftigen Sonderungsbescheides von Amts wegen
2 SPV zu erfolgen hat (vgl. auch Meikel/Böhringer, GBO, 11. Aufl., Einl. H Rn. 65). Somit kann die Sonderungsbehörde die Eintragung im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Übersendung des beglaubigten Sonderungsplanes/-bescheides (§ 20 Abs. 3 BoSoG, § 7 Abs. 2 SPV) nur anregen. Gleichwohl richtet sich die angefochtene Zwischenverfügung an den weiteren Beteiligten und gibt diesem die Vorlage weiterer Unterlagen auf. Insoweit ist er durch die Zwischenverfügung beschwert. Randnummer 13 Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung. Der Erlass einer Zwischenverfügung im Sinne des § 18 Abs. 1 GBO war vorliegend nicht zulässig.
1 GBO kann das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung zur Behebung von Hindernissen dann erlassen, wenn einer beantragten Eintragung ein Eintragungshindernis entgegensteht. Ist das Grundbuchamt hingegen angehalten, von Amts wegen eine Eintragung vorzunehmen, wie dies nach § 7 Abs. 2 SPV der Fall ist, ist für eine Zwischenverfügung - gegen wen auch immer gerichtet - kein Raum (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 18 Rn. 26). Die insoweit unzulässige Zwischenverfügung war daher aufzuheben. Randnummer 14 Für das weitere Berichtigungsverfahren wird das Amtsgericht - Grundbuchamt - Folgendes zu berücksichtigen haben: Randnummer 15 Bei dem Flurstück 650 der Flur 12, Gemarkung K., handelt es sich um einen ungetrennten Hofraum, der unvermessenes Eigentum im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BoSoG darstellt (Schmidt-Räntsch/Marx, DTZ 1994, 354). Bei Grundstücken in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann durch einen mit Sonderungsbescheid festgestellten Sonderungsplan gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BoSoG bestimmt werden, wie weit sich amtlich nicht nachweisbare Eigentumsrechte erstrecken. Der Sonderungsbescheid wird gem. § 6 BoSoG in einem entsprechenden Verwaltungsverfahren erlassen. Er ist, um entsprechende Bestandskraft zu erlangen, bekanntzumachen. Randnummer 16
SoG dient der Sonderungsplan vom Zeitpunkt seiner Feststellung bis zur Übernahme in das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne von § 2 Abs. 2 GBO. Für ungetrennte Hofräume tritt an die Stelle des Liegenschaftskatasters entsprechend den Regelungen der HofV das Gebäudesteuerbuch oder ersatzweise entsprechende Steuerbescheide (Meikel/Böhringer, a.a.O., Einl. H Rn. 78). Auch dieses Ersatzverzeichnis wird gem. § 7 Abs. 2 Satz 3 BoSoG durch den Sonderungsplan ersetzt. Er stellt damit das amtliche Verzeichnis dar. Randnummer 17 Das Grundbuchamt ist verpflichtet, die Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis herzustellen. Soweit nun das amtliche Verzeichnis durch den Sonderungsplan ersetzt wird, stellt der ihn bestätigende Sonderungsbescheid einen Verwaltungsakt dar, durch den das Grundbuch unrichtig wird, weshalb es gem. § 22 GBO zu berichtigen ist (Meikel/Böhringer, Grundbuchrecht,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.