Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet: Akzessorietät des Besitzrechts an einem Grundstück; Verjährung und Verwirkung Leitsatz
(2)des Protokolls festgehalten, dass Einigkeit dahin erzielt worden sei, dass der Beklagten dem Grunde nach ein Ankaufsrecht nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zusteht. Ebenfalls seien sich die Beteiligten einig, dass die Beklagte ihr Wahlrecht hin zum Ankaufsrecht ausgeübt habe. Der Senat hält dies nach § 99 Satz 3 SachenRBerG für bindend festgestellt. Das angefochtene Urteil weist überdies die Zustimmung der Klägerin zu einem Ankaufsrecht der Beklagten im unstreitigen Tatbestand aus, so dass ein angedeutetes Bestreiten der Klägerin in der Berufungsinstanz gemäß §§ 529, 531 ZPO unbeachtlich ist. Randnummer 22 Selbst aber wenn eine Bindungswirkung des Protokolls zu verneinen ist, sind die Voraussetzungen des Bereinigungsanspruchs nach § 61 Abs. 1 SachenRBerG, auf welchen sich die Beklagte für ihr Besitzrecht im Sinne des § 986 BGB beruft, gegeben. Randnummer 23 Dafür, dass der Bereinigungsanspruch erloschen ist, ist nichts ersichtlich. Der Besitzanspruch i.S.d. § 986 BGB erlischt jedoch auch dann, wenn der Bereinigungsanspruch aufgrund eingetretener Verjährung nicht mehr erfüllt werden muss (BGH, Urt. v. 17.07.2015, V ZR 207/14, NJW 2015, 3723; BGH, Urt. v. 21.11.2014, V ZR 32/14, NJW-RR 2015, 338 = WuM 2015, 101). Dabei findet nach dem Urteil des BGH vom 21.11.2014 auf den mit dem Besitzmoratorium verbundenen Bereinigungsanspruch aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz die zehnjährige Verjährung des § 196 BGB Anwendung, die aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die 30-jährige Verjährung abgelöst und am 01.01.2002 zu laufen begonnen hat. Somit wäre der Bereinigungsanspruch grundsätzlich zum 31.12.2011 verjährt gewesen und die Beklagte könnte sich nicht mehr mit Erfolg auf ein Besitzrecht berufen. Vorliegend aber haben sich Grundstückseigentümer und Berechtigter in der Zeit von 2000 bis zum 15.06.2011 im notariellen Vermittlungsverfahren befunden. Dabei spielt es nach ständiger Rechtsprechung keine Rolle, dass auf der Eigentümerseite während des Vermittlungsverfahrens ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Die Durchführung des Vermittlungsverfahrens führt jedoch zur Hemmung der Verjährung gem. § 204 BGB (BGH, Urt. v. 21.11.2014, a.a.O.). Somit war der Lauf der Verjährungsfrist durch das Vermittlungsverfahren bereits zum 01.01.2002 gehemmt. Die Verjährungshemmung endete mit der Beendigung des Vermittlungsverfahrens am 15.06.
- Erst zu diesem Zeitpunkt begann die Verjährungsfrist zu laufen. Sie endet also erst im Jahr
- Randnummer 24 § 204 Abs. 1 Nr. 4 oder Nr. 12 BGB kann die Klägerin dem nicht mit Erfolg entgegenhalten. Der BGH hat ausgesprochen, dass die Einleitung des notariellen Vermittlungsverfahrens die Verjährung analog § 82 Abs. 3 Satz 3 SachenRBerG hemmt (BGH, Urt. v. 21.11.2014, a.a.O.). Diese Norm aber geht ausdrücklich von einer Verjährungshemmung wie durch Klageerhebung aus. Somit stellt der BGH klar, dass er die Hemmungswirkung des notariellen Vermittlungsverfahrens auch in den Fällen der Anstrengung durch den Nutzer, der einer Hemmung durch Klageerhebung gleichstellen wollte. Folglich ist die Hemmungswirkung des notariellen Vermittlungsverfahrens nicht auf den Fall beschränkt, dass der Nutzer binnen drei Monaten nach Beendigung des notariellen Vermittlungsverfahrens Klage nach § 104 SachenRBerG erhebt. Randnummer 25 Soweit das Landgericht in Anlehnung an die Entscheidung der Berufungskammer des Landgerichts Stralsund dahin entschieden hat, dass sich die Beklagte wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben gem. § 242 BGB gleichwohl nicht auf ihr Besitzrecht berufen könne, überzeugt dies nicht. Nach Auffassung des angefochtenen Urteils sei es Sache der Beklagten gewesen, in angemessener Zeit nach der Beendigung des Vermittlungsverfahrens das Klageverfahren nach §§ 103 ff. SachenRBerG einzuleiten. Dies habe sie bis heute nicht getan, sondern berufe sich lediglich auf ihren gesetzlichen Bereinigungsanspruch. Es sei aber sowohl Ziel des Moratoriums als auch des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, in absehbarer Zeit die besonderen Eigentumsverhältnisse, deren Regelung sie dienen, dem bürgerlichen Recht anzupassen. Deshalb sei es dem Berechtigten zuzumuten, seine Ansprüche auf Bereinigung in angemessener Zeit durchzusetzen. Tue er dies nicht, verstoße er gegen Treu und Glauben, wenn er sich späterhin auf seinen Bereinigungsanspruch berufe. Randnummer 26 Soweit das Landgericht deshalb eine Verwirkung annimmt, übersieht es, dass diese neben dem Zeitmoment auch eines Umstandsmomentes bedarf. Dabei kann das Umstandsmoment nicht allein im Zeitablauf liegen. Vielmehr muss Weiteres hinzutreten, was der Klägerin Anlass gegeben hat, sich dahin einzurichten, dass die Beklagte ihren Bereinigungsanspruch nicht verfolgen werde. Dafür ist nichts ersichtlich. Randnummer 27 Auch sonst ist die Beklagte aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht daran gehindert, sich auf ihr bestehendes Besitzrecht zu berufen. Insbesondere das Bedürfnis einer zügigen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse rechtfertigt dies nicht. Der BGH hat in seinem Urteil vom 21.11.2014 (a.a.O.) gerade Gegenteiliges ausgeführt. Er hat festgestellt, dass der Gesetzgeber mit Blick auf die bei Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes für den Bereinigungsanspruch noch geltende 30-jährige Verjährung bewusst in Kauf genommen habe, dass sich die Rechtsverhältnisse zwischen Grundstückseigentümer und Berechtigtem für diese Zeit in einem Schwebezustand befinden können. Hätte er dies nicht gewollt, hätte er eine kürzere Verjährungsfrist regeln können. Es sei also nicht gesetzgeberisches Ziel, in kürzester Zeit die rechtlichen Verhältnisse zu klären. Nimmt der Gesetzgeber einen langanhaltenden Schwebezustand aber in Kauf, kann es der Beklagten schwerlich vorgeworfen werden, wenn sie nach Scheitern des notariellen Vermittlungsverfahrens nicht unverzüglich auf Feststellung des Inhalts des Ankaufsvertrages klagt. Dies gilt umso mehr, als es der Grundstückseigentümer selbst in der Hand hat, diesen Schwebezustand zu beenden. Insoweit gibt das Sachenrechtsbereinigungsgesetz in § 16 Abs. 2 und 3 und insbesondere § 61 Abs. 2 SachenRBerG dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit, den Berechtigten seinerseits im Klagewege dahin in Anspruch zu nehmen, dass er das Grundstück ankauft. Auch für die Zeit bis zur Klärung durch eine gerichtliche Entscheidung sind die Interessen des Eigentümers gewahrt, da er für diese Zeit ein Nutzungsentgelt nach Art. 233 § 2a EGBGB erhält. Zwar kann der Eigentümer abwarten, bis der Berechtigte tätig wird oder dessen Anspruch verjährt und ist seinerseits nicht verpflichtet, die Klärung der Rechtslage herbeizuführen (BGH, Urt. v. 21.11.2014, a.a.O.). Gleichwohl ist er aber auch nicht schutzlos gestellt. Nimmt der Eigentümer seine Rechte jedoch nicht wahr, kann er dem Berechtigten nicht vorwerfen, dass es treuwidrig sei, wenn er nicht unverzüglich Klage erhebe, denn er hat es selbst in der Hand, seine Interessen zu wahren (so auch OLG Naumburg, a.a.O.). Randnummer 28 Da die Beklagte einem möglichen Herausgabeanspruch der Klägerin noch immer ein Besitzrecht entgegenhalten kann, braucht der Senat seine in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2016 geäußerten Bedenken hinsichtlich des Herausgabebegehrens der Klägerin auch betreffend das selbstständige Gebäudeeigentum nicht vertiefen. Ob der Klägerin andere als die geltend gemachten Herausgabeansprüche zustehen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
- Randnummer 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 30 Bei der Streitwertfestsetzung folgt der Senat dem Landgericht. Randnummer 31 Gründe, die Revision gemäß § 543 ZPO zuzulassen, sieht der Senat nicht.