VO Leitsatz
GO –, denn sie sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 15 Die Voraussetzungen für die streitige Kostenerhebung liegen nämlich vor. Randnummer 16 So erfolgte die kostenpflichtige Amtshandlung rechtmäßig. Es handelt sich um eine vom nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Satz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – SOG M-V – als Ordnungsbehörde zuständigen Beklagten durch einen Beauftragten ausgeführte Ersatzvornahme im Sinne von § 89 Abs. 1 SOG M-V , die als Maßnahme des Verwaltungszwangs im sofortigen Vollzug
VO – diente. Randnummer 17 Das vom Kläger abgestellte Fahrzeug wurde aus einem Bereich der Fahrbahn entfernt, in dem es auch nach Entfernung des (westlich) hinter ihm geparkten Pkw ein Hindernis für den Straßenverkehr mit größeren und längeren Fahrzeugen darstellte; diese konnten, wie zur Überzeugung des Gerichts nach der Aussage der Zeugin F. und aufgrund der beim Einsatz gefertigten Lichtbilder sowie des vorhandenen Luftbilds aus der GAIA-M-V-Datenbank feststeht, den Bereich nicht nur nicht ohne Einweiser passieren, sondern auch im vorhandenen freien Fahrbahnteil nicht die für einen Abbiegevorgang wegen ihrer Länge und der resultierenden Gestalt der Schleppkurve notwendige Ausscherfläche finden. Dies lag entgegen klägerischer Auffassung nicht an dem im D-Weg rechts, im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 1 a. E. StVO und offenbar auch § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO zulässig, geparkten Pkw Ford, da bei einem Rechtsabbiegevorgang mit einer 90-º-Richtungsänderung längere Fahrzeuge sowieso leicht nach links ausschwenken, um die Abbiegekurve zu verflachen und um nicht „mittschiffs“ den Straßenrand zu berühren. An einem weiteren Ausschwenken nach links, das den Lkw vielleicht noch die Durchfahrt durch die Übergangszone ohne ein Abschleppen der beiden Pkw ermöglicht hätte, waren jene aber erkennbar durch die ebenfalls zulässig auf der Parkfläche vor der Kirche abgestellten Fahrzeuge gehindert. Die zum Ausgleich hierfür notwendige Ausschwenkfläche im Norden des Übergangsbereichs war durch das klägerische Fahrzeug und bis zu dessen Entfernung durch den zuvor entfernten, hinter ihm abgestellten weiteren Pkw besetzt. Randnummer 18 Durch diese Lage des vom Kläger gewählten Abstellorts für sein Fahrzeug bestand kraft verordnungsrechtlicher Regelung ein Gebot, das Fahrzeug von dort zu entfernen; diese vertretbare Handlung wurde mit der Ersatzvornahme vollzogen. Randnummer 19 Der Kläger weist allerdings zutreffend darauf hin, dass seinerzeit für den Abstellort (mit Ausnahme der Einbahnstraßenregelung) keine für das Halten oder Parken relevante Regelung durch ein Verkehrszeichen im Sinne von §§ 39, 41 oder 42 StVO in Verbindung mit der Anlage 2 oder 3 hierzu galt. Sein Fahrzeug war in Fahrtrichtung links geparkt, wie es in einer Einbahnstraße am linken Fahrbahnrand nach § 12 Abs. 4 Satz 4 StVO grundsätzlich zulässig ist. Randnummer 20 Auch das Halten oder Parken beschränkende Regelungen des § 12 Abs. 1 oder 3 StVO dürften auf den Abstellort nach wie vor unanwendbar sein. Bordsteinabsenkungen im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO sind im gesamten Übergangsbereich zwischen D-Weg und E-Weg ausweislich der Photographien nicht erkennbar, ebenso wenig konkurrierende Fahrbahnnutzungen im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 2 – 4 StVO. Bei diesem Übergangsbereich dürfte es sich (ungeachtet der straßenverkehrsrechtlich irrelevanten unterschiedlichen Benennung der beiden ineinander übergehenden Straßen) auch weder um eine Kreuzung oder Einmündung im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO noch um eine scharfe Kurve im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO handeln. Denn als Kurve gilt zwar „der gekrümmte Straßenverlauf bezogen auf eine einheitliche Fahrbahn“, was bei der „abknickenden Straßenführung“ D-Weg/E-Weg grundsätzlich wohl bejaht werden kann. Das Verbot des Kurvenparkens
der StVO dient aber erkennbar dem Verkehrsfluss im Straßenraum und dem möglichst weitgehenden Ausschluss von Gefährdungen, die im Falle seiner Zulassung durch Brems- und Ausweichmanöver entstehen könnten. Eine Behinderung des fahrenden Verkehrs soll vermieden werden. Das Verbot trägt zudem dem Umstand Rechnung, dass Kraftfahrzeuge in Kurvenbereichen nicht per se zum Fahren auf Sicht verpflichtet sind und darauf vertrauen dürfen, dort durch stehenden Verkehr unbeeinträchtigt zu bleiben. Diese Gesichtspunkte treffen jedoch auf den Übergang zweier enger, ein Wohngebiet erschließender Einbahnstraßen nicht zu, wo aufgrund der typischen Sichtverhältnisse davon auszugehen ist, dass sich der dort fahrende fließende Verkehr nur tastend voran bewegt und Pkw-Fahrer nicht damit rechnen können, ihre Fahrt ohne Rücksicht auf den stehenden Verkehr fortsetzen zu können, und wo der Ausbauzustand die Ausnutzung der üblichen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit nicht zulässt (vgl. zum Vorstehenden in Bezug auf Wendehämmer oder -schleifen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom
VO vorliegend objektiv ein auf den Abstellort des klägerischen Fahrzeugs bezogenes Parkverbot sowie das Gebot des Entfernens des Fahrzeugs von diesem Ort folgte. Für einen Fahrzeugführer war bei der aus den örtlichen Gegebenheiten folgenden Prüfungspflicht die mit relevanter Wahrscheinlichkeit behindernde Wirkung des Parkens sowie dessen hieraus resultierende Unzulässigkeit erkennbar, zumal für die Straßenführung keine Begrenzung der Benutzung durch größer dimensionierte Fahrzeuge galt. Randnummer 25 Die weiteren Voraussetzungen für den erfolgten Vollzug des Wegfahrgebots durch den Beklagten lagen ebenfalls vor. Randnummer 26 Dies gilt insbesondere für die Anforderungen an die notwendige Gefahrenintensität für das behördliche Eingreifen sowie an dessen Verhältnismäßigkeit und sonstige Ermessensgerechtigkeit. In Gestalt der Verhinderung des Ausfahrens der Lkw und ggf. weiterer Fahrzeuge aus dem Wohngebiet bestand eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von § 81 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V; denn die Lkw konnten die Stelle nur unter Benutzung des Bürgersteigs passieren, was nicht zulässig ist, und es konnten jederzeit weitere Verkehrsteilnehmer jedenfalls durch die Lkw aufgehalten werden. Eine Aufforderung an den Kläger zur Entfernung seines Fahrzeugs oder sonstige Maßnahme ihm gegenüber konnten wegen fehlender Kontaktmöglichkeit nicht erfolgen (s. Satz 2 der Vorschrift), so dass der Verwaltungszwang ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt gegenüber dem Pflichtigen zulässig war. Der Beklagte handelte, wie gesagt, auf dem Gebiet seiner gesetzlichen Befugnisse; für ihn wäre der Erlass einer Ordnungsverfügung mit dem Inhalt eines Gebots der vollzogenen Handlung an den Kläger als Handlungs- und Zustandsstörer im Sinne von § 69 und § 70 SOG M-V im Sinne von § 81 Abs. 3 und § 83 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V zulässig gewesen. Als Zwangsmaßnahme kam allein die Ersatzvornahme
1 SOG M-V in Betracht; die Vornahme der gebotenen Handlung, nämlich des Entfernens des klägerischen Pkw vom Abstellort, war durch einen anderen möglich, hier etwa durch die Fa. N. als Beauftragten des Beklagten. Ein anderer Abschluss der Maßnahme als durch Verbringen des Fahrzeugs in die Verwahrung durch die Fa. N. erwies sich mangels naher geeigneter Abstellorte nicht als möglich. Mit Hilfe der Polizei wurde der Kläger im Sinne von § 81 Abs. 2 SOG M-V über die Ersatzvornahme benachrichtigt. Ob das behördliche Tätigwerden zur Gefahrenabwehr zulässig war, konnte nicht von dem — bei Veranlassung des Abschleppens auch nicht aufklärbaren — Umstand abhängen, ob dem das Fahrzeug abstellenden Fahrzeugführer die Verkehrsregelung bewusst war, die das Verbleiben des Fahrzeugs am Abstellort verbot. Randnummer 27 Der Beklagte darf daher auch, wie geschehen,
KostG M-V – in Verbindung mit § 114 sowie § 83 Abs. 1 Nr. 1 und § 81 Abs. 3 SOG M-V für die Amtshandlung Ersatzvornahme in Gestalt der Bergung und Verbringung des klägerischen Pkw die Kosten vom Kläger als Pflichtigen einfordern. Die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall, wie ihn der Kläger mit Hinweis darauf geltend macht, dass ein Halteverbot im Bereich des von ihm gewählten Abstellorts erst später ausgeschildert wurde, kann das Gericht nicht feststellen. Zwar kann es unverhältnismäßig sein, einen Kraftfahrer zu den Kosten einer (rechtmäßigen) Ersatzvornahme heranzuziehen, die der Umsetzung eines verkehrsrechtlich bestimmten Wegfahrgebots dient, wenn ihm dieses nach objektiven Maßstäben und trotz Aufbringung der gesteigerten Sorgfalt, die einem Teilnehmer am ruhenden Verkehr gerade in größeren Städten abzuverlangen ist, nicht bekannt war (zur normativen Herleitung einer Einwendung gegen die Kostenforderung in einem derartigen Fall s. das Urteil des erkennenden Einzelrichters vom 4. September 2013 – 7 A 1141/12 –, juris Rdnr. 22 ). Von einer solchen, einen Härtefall begründenden Sachlage ist im Streitfall jedoch nicht auszugehen. Vielmehr legte die Häufung „beinahe“ erfüllter, allen Fahrzeugführern bekannter Park- und Halteverbotstatbestände nach der Regelung in § 12 StVO eine besonders gewissenhafte Prüfung etwaiger Behinderungswirkungen des Parkens an dem gewählten Abstellort nahe. Das Fahrzeug des Klägers war im Unterschied zu der Reihe der vor ihm im E-Weg stehenden Fahrzeuge nicht schlicht am linken Fahrbahnrand einer Einbahnstraße, sondern auch auf einer besonderen Übergangsfläche geparkt. Dass diese trotz ihrer Empfindlichkeit für Gefahrenzuspitzungen beim Passieren größerer Fahrzeuge nicht mit einem Halteverbot versehen war, liegt wohl an der für das vollständige Erkennen des Gefahrenpotentials notwendigen Erfahrung, die beiden Beteiligten seinerzeit fehlte (die Zeugin F. hat nicht von der vorherigen Notwendigkeit eines Abschleppens parkender Fahrzeuge an der Stelle berichten können, wohl aber von der früheren Befassung ihrer Kollegen mit Problemen dort). Wenn auch der erkennende Einzelrichter selbst nicht ausschließen kann, ohne das heutige Wissen seinerzeit die fragliche Stelle für einen geeigneten Abstellort für ein parkendes Fahrzeug gehalten zu haben, führt dies noch nicht zur Annahme eines Härtefalls, der ein Absehen von der gesetzlich vorgeschriebenen Kostenerhebung geböte. Es wurden schlicht die objektiv notwendigen Anstrengungen zur sachgerechten Einschätzung des Gefahrenpotentials des Parkvorgangs unterlassen. Aus dem Ausgang des Bußgeldverfahrens ist keine gegenteilige Erkenntnis herleitbar. Dass dieses nach § 47 Abs. 2 (Satz 2) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingestellt wurde, bedeutet lediglich, dass (womöglich sogar nur angesichts der hier streitigen Kostenforderung) der Strafrichter keine („zusätzliche“) Ahndung durch die verhängte Geldbuße von 20 € und Belastung durch die 28,50 € an Verfahrenskosten im Bußgeldverfahren für erforderlich hielt; dies ist angesichts des geringen Grads des erkennbaren klägerischen Verschuldens gut vertretbar, wenn auch eine gegenteilige Einschätzung des Amtsgerichts bei den beiden Ladungen zur Hauptverhandlung aktenkundig ist. Einem Freispruch kommt die Entscheidung jedenfalls nicht gleich. Randnummer 28 Die Aufwendungen für das Abschleppunternehmen in — unbedenklicher — Höhe von 154,70 € waren jedenfalls, wie geschehen,
KostG M-V und § 114 Abs. 2 Satz 2 SOG M-V ) zu erheben. Ob § 3 der Verwaltungsvollzugskostenverordnung vom
Tarifstelle 5.4 („Abgeltung eigener Aufwendungen der Vollzugsbehörde bei der Ausführung der Ersatzvornahme durch Beauftragte“) soll eine Zeitgebühr im Sinne von § 4 Var. 3 VwKostG M-V zu erheben sein („nach dem Zeitaufwand“), wobei die Tarifstelle 1 Anwendung findet. Bei der Tarifstelle 5.4 dürfte es sich ungeachtet der unklaren Bezeichnung um einen im Alternativitätsverhältnis zur Tarifstelle 5.1 („Ersatzvornahme durch Vollzugsbehörde“) stehenden selbständigen Gebührentatbestand handeln, wobei gebührenpflichtige Amtshandlung jeweils die Ersatzvornahme ist (s. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwVKVO M-V ), einmal durch die Vollzugsbehörde selbst, einmal — wie im Streitfall — auf deren Veranlassung durch einen Beauftragten vollzogen. Nach der Tarifstelle 1 (1.1) beträgt die Gebühr für die Tätigkeit eines Beamten der Laufbahngruppe 1 oberhalb [!] des zweiten Einstiegsamts oder für einen vergleichbaren Tarifbeschäftigten — wie er nach den glaubhaften Angaben des Beklagten im Streitfall tätig wurde — je angefangene Stunde „42 (36/6)“ €.
einer Anmerkung zur Tarifstelle 1 ist mit der ersten Zahl im Klammerzusatz der „Personalkostenanteil“ von 36 €, mit der zweiten der „Sachkostenanteil“ von 6 € bezeichnet.
Satz 2 dieser Anmerkung ist bei den Tarifstellen 5.1, 7.1 [„Unmittelbarer Zwang durch einen Beamten oder Tarifbeschäftigten“] und 8.1 [„Vorführung oder Wegnahme einer Person durch einen Beamten oder Tarifbeschäftigten“] nur der Personalkostenanteil zu „berücksichtigen“. Dies könnte zu der Auslegung führen, dass die Gebühr für die Amtshandlung Ersatzvornahme unterschiedlich hoch wäre, und zwar geringer (ab 36 €), wenn sie die Behörde selbst durchführte, und höher (ab 42 €), wenn sie die Behörde durch einen Beauftragten durchführte, wobei mit der Gebühr angesichts der zahlreichen Einsatzgebühren für Sachmittel (Tarifstellen 5.2 – 5.2.9) und der eigenen Position für die Vor- und Nachbereitung (Tarifstelle 5.3) im Wesentlichen lediglich die behördliche Entscheidung zu der Vollzugsmaßnahme nebst den notwendigen in- oder externen Veranlassungen abgegolten ist. Dies stellte sich als gleichheitswidrig dar, gerade wenn die höhere Gebühr bei einer „Fremdvergabe“ der Abgeltung von Sachkosten dienen sollte, während bei der Eigenvornahme diese Abgeltung nach ausdrücklicher Anordnung in der Anmerkung zu Tarifstelle 1 zu unterbleiben hat. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern ausgerechnet in dem Fall, in dem die Behörde lediglich als Auftraggeberin für die Ersatzvornahmehandlung tätig wird, ihr mehr Sachkosten als nach § 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwKostG M-V auszugleichender Verwaltungsaufwand sollten entstehen können als bei der eigene Mittel doch deutlich intensiver beanspruchenden Eigenvornahme. Das Gericht legt den Gebührentatbestand in Tarifstelle 5.4 daher durch Extension des Satzes 2 der Anmerkung zu Tarifstelle 1 geltungserhaltend dergestalt aus, dass auch bei der Ersatzvornahme durch einen Beauftragten lediglich eine Gebühr von 36 € pro angefangener Stunde der Tätigkeit eines der unter 1.1 bezeichneten Mitarbeiter anfällt. Randnummer 29 In Höhe von 6 € ist der Kostenbescheid folglich aufzuheben und die Klage erfolgreich. Randnummer 30 Auch die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vorgenommene und
KostG M-V ebenfalls beim erkennenden Gericht angegriffene Kostenfestsetzung hat hiernach im Wesentlichen Bestand, da der Widerspruch des Klägers (weitestgehend) zu Recht als unbegründet zurückgewiesen wurde. Die Festlegung der dem oberen Grenzwert des Gebührenrahmens ähnelnde Gebühr ist bei der verhältnismäßig geringen Kostenhöhe und dem Aufwand, der für die Erstellung eines Widerspruchsbescheids erforderlich ist, vorliegend auch nach § 9 Abs. 1 VwKostG M-V grundsätzlich ermessensgerecht und war nicht weiter begründungsbedürftig. Allerdings war der Gebührentatbestand nicht nur § 15 Abs. 3 VwKostG M-V allein, sondern mit der Maßgabe nach § 15 Abs. 4 VwKostG M-V zu entnehmen, da es um die Anfechtung einer Kostenentscheidung — des Leistungsbescheids vom 18. März 2015 —, nicht der Amtshandlung (Ersatzvornahme) selbst ging. Mit der angesetzten Widerspruchsgebühr von 20 € wurde der Gebührenrahmen von einem Zehntel „des angefochtenen Betrags“ überschritten, da dies mehr als ein Zehntel von 190,70 € ist, dem Betrag, bezogen auf den der Widerspruch zutreffend zurückgewiesen wurde; die Festsetzung der Widerspruchsgebühr ist deshalb in der Höhe von 0,93 € aufzuheben, womit die Klage einen weiteren — geringfügigen — Teilerfolg hat. Die Zustellauslagen wurden auf der Grundlage von § 15 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 VwKostG M-V zutreffend festgesetzt. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung zu Lasten des nach allem im Wesentlichen unterlegenen Klägers ergeht — mit Blick auf die im Vergleich zum Unterliegen nur geringfügige Teilstattgabe —
GO. Randnummer 32 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung sowie § 167 VwGO. Randnummer 33 Beschluss Randnummer 34 Der Streitwert wird
2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf bis zu 500 Euro festgesetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.