Anrechnung einer tarifvertraglichen Anwesenheitsprämie auf den gesetzlichen Mindestlohn Leitsatz 1. Eine tarifvertragliche Anwesenheitsprämie, die zusätzlich zum Stundenlohn gezahlt und bei krankheitsbedingten Fehlzeiten gekürzt wird, ist regelmäßig geeignet, den gesetzlichen Mindestlohnanspruch zu erfüllen. (Rn.67) (Rn.68) 2. Die Funktion des Mindestlohns gebietet es nicht, die Anwesenheitsprämie zusätzlich zu diesem zahlen. Die Anwesenheit bzw. das Tätigwerden am Arbeitsplatz ist mit dem Mindestlohn abgegolten. (Rn.69) Orientierungssatz (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZR 864/16) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stralsund, 7. Oktober 2015, 3 Ca 149/15, Urteil nachgehend BAG, 6. Dezember 2017, 5 AZR 864/16, Urteil: Zurückweisung Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 07.10.2015 - 3 Ca 149/15 - teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als restliches Arbeitsentgelt für den Monat Januar 2015 € 1,68 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2015 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 4. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Anrechenbarkeit einer tarifvertraglichen Anwesenheitsprämie auf den gesetzlichen Mindestlohn. Randnummer 2 Der 1959 geborene Kläger ist seit dem 14.03.2005 bei der Beklagten, einem fischverarbeitenden Unternehmen, als Mitarbeiter im Transport-, Umschlag- und Lagerwesen beschäftigt. Nach § 3 des Arbeitsvertrages vom 21.03.2005 unterliegt das Arbeitsverhältnis den für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). Randnummer 3 Die Beklagte schloss am 06.05.2013 mit der Gewerkschaft NGG einen rückwirkend zum 01.03.2013 gültigen (Haus-)Lohntarifvertrag (im Folgenden nur LTV). Der Kläger bezieht die Vergütung der Lohngruppe 5 LTV. Der Tarifvertrag enthält folgende Bestimmungen: Randnummer 4 "… Randnummer 5 § 5 Entgelte Randnummer 6 Laufzeit vom 01.01.2015 bis zum 30.06.2015 Randnummer 7 Entgeltgruppen Std/Lohn in Euro Anwesenheits- prämie in Euro 5% durchschnittliche Leistungszulage in Euro Gesamt- betrag … … … … … Lohngruppe 5 8,34 0,37 0,66 9,37 … … … … … Randnummer 8 … Randnummer 9 1. Jeder Arbeitnehmer erhält monatlich eine Anwesenheitszulage in Höhe von 15% zusätzlich zum Tarifentgelt. Pro Tag krankheitsbedingter Abwesenheit kann maximal ein Betrag von 25% des durchschnittlichen tariflichen Tagesverdienstes von dieser Prämie in Abzug gebracht werden … Randnummer 10 2. Die 15%ige Anwesenheitsprämie wird bis zum 01.07.2015 zugunsten des Tariflohns in den jeweiligen Lohngruppen abgebaut, und zwar in folgenden Schritten, auf 10% zum 01.01.2014, zum 01.01.2015 auf 5% und zum 01.07.2015 auf 0%. … Randnummer 11 …" Randnummer 12 Am 16.01.2015 gab die Beklagte folgende Belegschaftsinformation heraus: Randnummer 13 "… Randnummer 14 zum Jahreswechsel 2015 wird es - wie Sie wissen - neben den gesetzlichen Änderungen durch den Mindestlohn auch eine Veränderung der Zusammensetzung Ihres Entgelts durch den gültigen Haustarifvertrag geben. Randnummer 15 Für die Lohngruppen 2, 3 und 4 greift zum 01.01.2015 der gesetzliche Mindestlohn, mit dem auch die Zahlung der Anwesenheitsprämie entfällt. Randnummer 16 Für die Lohngruppe 5 erfolgt eine anteilige Berechnung der Anwesenheitsprämie. Randnummer 17 In den Lohngruppen 6-12 wird, gemäß Haustarifvertrag, ein weiterer Anteil der AWP auf den Grundstundenlohn umgelegt. Randnummer 18 …" Randnummer 19 Die Beklagte rechnete bei dem Kläger für den Monat Januar 2015 einen Monatslohn von 181 Stunden à € 8,50 = € 1.538,50 brutto sowie eine Anwesenheitszulage von € 36,33 brutto ab, in der Lohnabrechnung bezeichnet als "Anw.zulage Prod.". Randnummer 20 Am 12.02.2015 unterrichtete die Beklagte ihre Belegschaft aufgrund verschiedener Nachfragen nochmals über die veränderte Abrechnungsweise: Randnummer 21 "… Randnummer 22 am 16.01.2015 informierten wir Sie über die durch den Mindestlohn veränderte Abrechnungsweise Ihres Entgeltes. In den Lohngruppen 2, 3 und 4 wird die Anwesenheitsprämie ab dem 01.01.2015 entfallen. In der Lohngruppe 5 erfolgt eine anteilige Berechnung. Randnummer 23 In den weiteren Lohngruppen 6-12 wird ein weiterer Teil der Anwesenheitsprämie auf den Grundlohn umgelegt. Randnummer 24 Da hinsichtlich der angekündigten Vorgehensweise Fragen an die Kolleginnen herangetragen wurden, möchten wir mit der unten stehenden Erläuterung die Fragen beantworten: Randnummer 25 Bezüglich der Anrechenbarkeit von Zulagen auf den Mindestlohn existieren neben Ausführungshinweisen bereits mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (Entscheidung vom 14. April 2005 (C-314/02) und vom 7. November 2013 (C-522/12)). Randnummer 26 Zusammenfassend ist hieraus zu entnehmen: Randnummer 27 Werden mit Zulagen zusätzlich zur Normalleistung erbrachte Leistungen des Arbeitnehmers vergütet, sind die Zulagen nicht anrechenbar. Hierunter fallen beispielsweise Leistungs- und Qualitätsprämien. Randnummer 28 Anders verhält es sich mit Zulagen, welche auf die Abgeltung der Normalleistung des Arbeitnehmers abstellen. Hierunter fällt beispielsweise die Anwesenheitsprämie, da hier lediglich die Anwesenheit des Arbeitnehmers vergütet wird. Die Anwesenheitsprämie ist somit auf die Berechnung des Mindestlohnes anrechenbar. Randnummer 29 Dies wurde für die Lohngruppen 2, 3 und 4 in voller Höhe, und für die Lohngruppe 5 anteilig durchgeführt. Daher ist die Anwesenheitsprämie nicht entfallen, sondern bei der Berechnung des Mindestlohnes angerechnet worden. Randnummer 30 …" Randnummer 31 Für Februar 2015 rechnete die Beklagte beim Kläger einen Monatslohn von 173 Stunden à € 8,50 = € 1.470,50 brutto sowie eine Anwesenheitsprämie von € 36,33 brutto ab. Randnummer 32 Der Kläger forderte daraufhin die Beklagte schriftlich auf, ihm für Januar und Februar 2015 eine Anwesenheitsprämie von 5 % auf den abgerechneten Bruttolohn zu zahlen und die Differenz in Höhe von jeweils € 37,20 brutto nachzuentrichten. Randnummer 33 Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, die tarifvertragliche Anwesenheitsprämie in Höhe von 5 % sei auf den ab Januar 2015 geltenden Mindestlohn von € 8,50 brutto zu berechnen. Die Beklagte könne eine tarifvertragliche Leistung nicht einseitig verringern. Randnummer 34 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 35 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als weiteres Entgelt für den Monat Januar 2015 € 37,20 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2015 zu zahlen, und Randnummer 36 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als weiteres Entgelt für den Monat Februar 2015 € 37,20 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2015 zu zahlen. Randnummer 37 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Anwesenheitsprämie sei auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen. Zwischen der Anwesenheitsprämie und dem Mindestlohn bestehe eine funktionale Gleichwertigkeit, da die Anwesenheitsprämie ebenfalls die vertragliche Regelleistung abgelten solle, nämlich das Erscheinen zur Arbeitsaufnahme. Schon gar nicht könne die Anwesenheitsprämie prozentual auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestlohns berechnet werden. Maßgeblich sei allein die Lohntabelle des LTV. Randnummer 38 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ausgeführt, dass die Anwesenheitsprämie auf den Mindestlohnanspruch angerechnet werden könne. Dieser Lohnbestandteil honoriere keine besonderen individuellen Leistungen und keine erschwerten Arbeitsbedingungen, sondern gelte ebenso wie der Mindestlohn die Normaltätigkeit ab. Die Begrenzung von Fehlzeiten stehe nicht im Vordergrund. Randnummer 39 Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter, wobei er nunmehr seiner Berechnung den in der Tabelle des LTV ausgewiesenen Betrag von € 0,37 brutto je Stunde zugrunde legt. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht eine Anrechnung der Anwesenheitsprämie auf den Mindestlohnanspruch zugelassen. Die Anwesenheitsprämie beruhe auf einer individuellen Leistung des Arbeitnehmers in Form der Vermeidung von Krankheitstagen. Deshalb fehle es an einer funktionalen Gleichwertigkeit. Randnummer 40 Der Kläger beantragt, Randnummer 41 das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 07.10.2015 - 3 Ca 149/15 - abzuändern und Randnummer 42 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als weiteres Entgelt für den Monat Januar 2015 € 30,64 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2015 zu zahlen, und Randnummer 43 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als weiteres Entgelt für den Monat Februar 2015 € 27,68 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2015 zu zahlen. Randnummer 44 Die Beklagte beantragt, Randnummer 45 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 46 Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Das Arbeitsgericht sei zu Recht von einer funktionalen Gleichwertigkeit von Anwesenheitsprämie und Mindestlohn ausgegangen. Mit der Anwesenheitsprämie werde nicht die Arbeitsunfähigkeit bestraft, sondern die tatsächlich geleistete Arbeit entlohnt. Grundsätzlich seien alle Vergütungszahlungen auf den Mindestlohnanspruch anrechenbar. Etwas anderes gelte nur dann, wenn eine Zahlung einen besonderen Zweck habe, der eine Anrechnung verbiete, wie es z. B. bei dem Nachtzuschlag (§ 6 Abs. 5 ArbZG) der Fall sei. Im Übrigen sei die Anwesenheitsprämie nur auf die regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu gewähren. Randnummer 47 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 48 Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Ausnahme eines geringfügigen Betrages zu Recht abgewiesen. Das Berufungsgericht schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts an. Randnummer 49 Der Kläger hat aus dem LTV noch einen Anspruch auf eine Anwesenheitsprämie für Januar 2015 in Höhe von € 1,68 brutto; im Übrigen sind die Ansprüche für Januar und Februar 2015 erfüllt. Aus § 1 MiLoG ergibt sich kein weitergehender Anspruch. Randnummer 50 1. Tarifvertragliche Ansprüche Randnummer 51 Nach § 5 LTV betrug die Anwesenheitsprämie im Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 2015 in der Lohngruppe 5 € 0,37 je Stunde. Da die Beklagte für Januar 2015 insgesamt 181 produktive Stunden abgerechnet hat, ergibt sich eine Anwesenheitsprämie von € 66,97 brutto. Im Monat Februar 2015 beträgt die Anwesenheitsprämie bei 173 Stunden € 64,01 brutto. Randnummer 52
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