Keine Rundfunkbeitragsbefreiung für Studierenden ohne Anspruch auf Ausbildungsförderung Leitsatz Ein Studierender, der kein BAföG erhält, hat auch nach der Härtefallregelung keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. (Rn.17) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der Beklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Randnummer 2 Die Klägerin beantragte gegenüber dem für den Beklagten handelnden ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ihre Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Zur Begründung ihres Antrags vom 12.11.2013 berief sie sich mit am 28.04.2014 eingereichten Unterlagen auf das Vorliegen eines Härtefalls. Sie sei Studentin und erhalte nur auf Grund ihres Alters kein BAföG. Als Studentin könne sie keine anderen Sozialleistungen beziehen. Sie finanziere das Studium durch Nebenjobs und Wohngeld und habe einen Darlehensvertrag abschließen müssen, da sie auch die Krankenkasse selbst bezahlen müsse, das Geld aber nicht zum Leben reiche. Die Koppelung Arbeit und Studium sei anstrengend genug, weitere finanzielle Belastungen könne sie nicht mehr tragen, da sie bereits auf alles verzichte. Sie hoffe durch das Studium ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt langfristig zu verbessern und nehme dafür bereits einige Jahre einiges in Kauf. Die Klägerin hoffe auf eine individuelle Prüfung. Randnummer 3 Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 07.05.2014 mit der Begründung ab, dass die Klägerin nicht unter einen der mit § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erfassten Personenkreise der Sozialleistungsempfänger, für die eine Befreiung möglich sei, falle. Randnummer 4 Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 23.05.2014 Widerspruch ein. Ergänzend zu ihrem im Antrag vorgetragenen und sinngemäß wiederholten Gründen führte die Klägerin aus, dass sie momentan mit zwei Nebenjobs durchschnittlich 360 € im Monat verdiene, im Krankheitsfall kein Einkommen erziele und Krankenversicherungskosten in Höhe von 152 € monatlich zu zahlen habe. Einen Studierendenkredit könne sie aufgrund ihres Alters nicht aufnehmen. Ein Sozialhilfeempfänger habe mehr Geld zum Leben als sie, was die Klägerin näher ausführte. Sie sehe diese Benachteiligung gegenüber Sozialhilfeempfängern als Ungerechtigkeit an und bitte nochmals um individuelle Prüfung ihres Falles. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Es könne auch keine Befreiung der Klägerin nach der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erfolgen, was der Beklagte näher ausführte. Randnummer 6 Am 09.03.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Randnummer 7 Sie macht geltend, dass Sinn und Zweck des Befreiungstatbestands sei die Berücksichtigung des geringen Einkommens des Betreffenden, was aus formalistischen Gründen an den Bezug bestimmter Sozialleistungen geknüpft werde. Mit dem von Wohngeld beziehe sie eine Sozialleistung, die eine Bedürftigkeit ausweise. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 07.05.2014 und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 09.02.2015 zu verpflichten, die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Klägerin erfülle keinen der abschließend im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag abschließend geregelten Befreiungstatbestände. § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei gerade kein Auffangtatbestand, der sämtliche Personen erfasse, die ähnlich bedürftig sind, was der Beklagte näher ausführt. Als Studentin falle die Klägerin in den von § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erfassten Personenkreis, für den der Gesetzgeber die Befreiung nur bei Erhalt von BAföG-Leistungen geregelt habe. Wohngeld sei keine der in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag erfassten Leistungen und werde auch im Gegensatz zu den dortigen Sozialleistungen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern zur wirtschaftlichen Sicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens gewährt. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung, den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und den durch den Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (1 Hefter) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Der eine solche Befreiung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 07.05.2014 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 09.02.2015 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin damit nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]. Randnummer 15 Der Klägerin steht zum einen kein Anspruch auf Befreiung nach § 4 Abs. 1 des Landesgesetzes zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag [RBeiStV] zu. Sie fällt nicht unter den dort erfassten Personenkreis, der eine der in der Vorschrift abschließend erfassten Sozialleistungen bezieht. Insbesondere ist sie nicht den Studierenden zuzurechnen, die als Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nach § 4 Abs. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.