(Wirksamer Zugang eines mit Zustellurkunde zugestellten Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis bei vorgetäuschter Wohnung (Scheinwohnung)). Leitsatz 1. Zum Begriff der Wohnung und Scheinwohnung bei Ersatzzustellungen. (Rn.24) 2. Wer sich nach außen den Anschein gibt, an einem bestimmten Ort eine Wohnung zu haben, muss dies auch bei Zustellung eines Schriftstücks gegen sich gelten lassen. (Rn.26) 3. Ist der streitgegenständliche Bescheid bestandskräftig geworden, weil der Widerspruch verspätet erhoben worden ist, ist die nachfolgende Klage unzulässig. (Rn.22) Orientierungssatz 1. Zu Leitsatz 1: Es muss sich um die Wohnung des Zustellempfängers handeln. Unerheblich ist, ob es sich dabei um den Wohnsitz nach § 7 BGB oder den melderechtlichen Wohnsitz handelt. (Rn.24) 2. Zu Leitsatz 1: Ob eine Wohnung vorliegt, ist immer nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (Rn.26) Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 8.750,00 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antragssteller wendet sich im Wege des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die vom Antragsgegner als Fahrerlaubnisbehörde verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen BE, C12E, CE, M, L,T und S wegen Eintragungen von Verkehrsverstößen im Fahrerlaubnisregister (FAER), die nach Auffassung des Antragsgegners mit mehr als acht Punkten zu bewerten seien. Randnummer 2 Bei einem gemäß § 4 Abs. 5 StVG a. F. auf 17 Punkte (alt) reduzierten Punktestand wurde der Antragsteller durch den Antraggegner mit Schreiben vom 26. August 2013 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG a. F. verwarnt. Letzte Tat war ein am 2. April 2013 begangener, mit drei Punkten bewerteter Verkehrsverstoß. Die Verwarnung wurde ausweislich der Zustellungsurkunde dem Antragsteller unter der Anschrift „[…] M.“ durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Hausbriefkasten zugestellt. Die Gebühren (21,35 €) wurden nach Aktenlage erst am 25. September 2014 von der Schwester des Antragstellers (G. A.) bezahlt. Randnummer 3 Am 19. August 2014 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) einen Punktestand von 8 Punkten (neue Zählung) mit. Zum 1. Mai 2014 hatte es die für den Antragsteller zu diesem Zeitpunkt im Verkehrszentralregister registrierten, mit insgesamt 16 Punkten bewerteten Taten auf 7 Punkte im Fahrerlaubnisregister umgestellt. Randnummer 4 Der Antragsteller wurde unter dem 2. Oktober 2014 unter der Anschrift „[…] M.“ vom Antragsgegner zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört. Dieses Anhörungsschreiben wurde am 4. Oktober 2014 durch Zustellungsurkunde ebenfalls durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Hausbriefkasten zugestellt. Eine Reaktion darauf erfolgte zunächst nicht. Darauf entzog der Antragsgegner dem Antragssteller mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 die Fahrerlaubnis bei einem Punktestand von 8 im Fahreignungsregister. Die letzte Eintragung betraf eine mit einem Punkt bewertete Tat vom 4. Mai 2014. Der Bescheid wurde am 24. Oktober 2014 ausweislich der Postzustellungsurkunde gleichfalls durch Einwurf in den Briefkasten unter der Anschrift „[…] M.“ zugestellt. Die Zustellurkunde enthält das Aktenzeichen des Bescheides mit Ausnahme der letzten Ziffer. Randnummer 5 Mit Faxschreiben vom 14. November 2014 meldete sich ein Rechtsanwalt H aus Saalfeld zur Akte. Er teilte mit, dass der Antragsteller ihn beauftragt habe, versicherte anwaltlich die ordnungsgemäße Bevollmächtigung und bat um Akteneinsicht. Ihm liege das Schreiben/die Anhörung vom 24. Oktober 2014 zur Beantwortung vor. Am 19. November 2014 teilte er mit, dass nach Rücksprache mit dem Antragteller die Sache nicht weiter verfolgt werden solle. Randnummer 6 Das Kraftfahrt-Bundesamt übersandte dem Antragsgegner unter dem 19. November 2014 einen weiteren Auszug aus dem Fahreignungsregister mit einer Bewertung von insgesamt 10 Punkten. Die letzte Eintragung betraf eine mit einem Punkt bewertete Tat vom 15. August 2014. Randnummer 7 Versuche, den Führerschein des Antragstellers einzuziehen, blieben zunächst erfolglos. Der Vollzugsbeamte bezeichnete die oben genannte Anschrift als „Meldeanschrift“ des Antragstellers. Unter dem 23. Februar 2015 übersandte das Polizeikommissariat Langen, Geestland den sichergestellten Führerschein. Nach einer Einwohnermeldeauskunft vom 24. Februar 2015 war der Antragsteller vom 13. Februar 2012 bis 14. August 2014 mit Hauptwohnsitz unter der oben genannten Zustellanschrift gemeldet. Seit 14. August 2014 sei er in 19376 S. gemeldet. Mit Schreiben vom 24. Februar 2015 erteilte ihm der Antragsgegner an eine Anschrift in 19376 S. Hinweise zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Randnummer 8 Gegen den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis wandte sich der Antragsteller mit seinem am 13. Juni 2015 beim Antragsgegner zunächst als Fax eingegangenen Widerspruch. Er legte zu dessen Begründung drei eidesstattliche Versicherungen vor, nach denen er nicht in M. gewohnt habe. Er habe weder das Anhörungsschreiben noch den Bescheid erhalten. Mangels Fristlauf sei der Bescheid auch noch nicht bestandskräftig. Insoweit bedürfe es auch keines Antrags auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist. Der angegriffene Bescheid sei damit nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Randnummer 9 Am 16. Juni 2015 erschien der Antragsteller wegen der ihm zuvor im Februar 2015 übersandten Hinweise auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners. Er teilte mit, er habe einen Strafbefehl mit einer zweijährigen Fahrerlaubnissperre des Amtsgerichts Geestland wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erhalten, der aber nicht rechtskräftig sei. Er teilte auch seine neue Anschrift mit, da er sich von seiner Lebenspartnerin getrennt habe. Randnummer 10 Das KBA übermittelte für den Antragsteller am 17. Juni 2015 einen Punktestand von 12 im FAER (letzte Tat: die mit 3 Punkt bewertete soeben genannte Straftat). Randnummer 11 Eine Kopie des Bescheides vom 23. Oktober 2014 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen Empfangsbekenntnis am 4. Februar 2016 zugestellt. Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 17. Februar 2016 wies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern durch Widerspruchsbescheid vom 12. April 2016 als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides verwiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 15. April 2016 zugestellt. Randnummer 12 Unter dem 26. April 2016 teilte die Staatsanwaltschaft Stade mit, dass die Entscheidung zur letzten Tat (der Strafbefehl des Amtsgerichts Geestland) aus dem Fahreignungsregister wegen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand getilgt worden sei. Randnummer 13 Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis hat sich der Antragsteller mit seiner Klage 4 A 1126/16 SN, die am 17. Mai 2017 (nach Pfingstmontag) eingegangen ist, und mit seinem am 22. September 2016 eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutz gewandt. Zur Begründung trägt er in beiden Verfahren ausführlich vor, dass und weshalb ihm der Entziehungsbescheid am 24. Oktober 2014 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, weil er unter der Zustellanschrift niemals gewohnt habe. Dazu verweise er auf den Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen von H., Sp., M. A. (gemeint wohl: G. A.) und A. A.. Mit dem Rechtsanwalt H. habe er (nach den Feststellungen seines Prozessbevollmächtigten) nicht persönlich gesprochen. Er habe diesem auch keine schriftliche Vollmacht erteilt. Randnummer 14 Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei zudem rechtswidrig, weil verschiedene im FAER registrierte Entscheidungen von Verkehrsverstößen mittlerweile gelöscht werden mussten, da sie auf seine Rechtsbehelfe hin aufgehoben worden seien. Randnummer 15 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Randnummer 16 die aufschiebende Wirkung seiner Klage 4 A 1126/16 SN gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23. Oktober 2014 anzuordnen. Randnummer 17 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 18 den Antrag abzulehnen. Randnummer 19 Zur Begründung führt er unter Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Verkehrsverstöße des Antragstellers u. a. aus: Der (erste) Widerspruch sei verspätet erhoben worden, da der Bescheid ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Verwarnung vom 14. Dezember 2011 sei dem Antragsteller ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Beweis der Zustellung durch die Zustellurkunde könne nicht erschüttert werden, da der Antragsteller seinerzeit in Lübtheen bis 13. Februar 2012 gemeldet gewesen sei. Im Rahmen der polizeilichen Kontrolle habe er diese Anschrift genannt und ihm sei auch ein Strafbefehl des AG B-Stadt dort zugestellt worden. Desgleichen sei dem Antragsteller auch die Verwarnung vom 20. August 2013 zugestellt worden. Der pauschale Vortrag des Antragstellers, in M. nicht gewohnt zu haben, würde den Beweiswert der Zustellurkunde nicht mindern. Der Antragsgegner trägt weiter ausführlich in der Sache vor. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens der Hauptsache (4 A 1126/16 SN) nebst beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners verwiesen. II. Randnummer 21 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Randnummer 22 1. Die Klage 4 A 1126/16 SN ist bereits unzulässig, weil das Vorverfahren nach den §§ 68 VwGO nicht ordnungsgemäß durchlaufen worden ist. Der Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bestandskräftig geworden. Der dagegen vom Antragsteller erhobene Widerspruch ist bei der Behörde am 13. August 2015 und damit verspätet erhoben worden. Nach Aktenlage ist der Bescheid am 24. Oktober 2014 dem Antragsteller unter der Anschrift […] M. durch Einwurf in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung erfolgt. Diese Zustellung ist nach Auffassung der Kammer auch wirksam erfolgt bzw. muss der Antragsteller gegen sich gelten lassen. Randnummer 23
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