1 Satz 1 KAG M-V dürfen Kommunalabgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die hier im Streit stehende Beitragserhebung findet in der Satzung der Stadt A-Stadt über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom
5 Nr. 1 Straßenbaubeitragssatzung gelten als Anliegerstraßen Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. So liegt es für den S.-Weg, dem nach dem Straßennetz keine innerörtliche Verkehrsfunktion zukommt. Insbesondere verbindet der S.-Weg nicht die B.-Straße mit der O.-Straße: Der Weg über die F.-Straße, den S.-Weg und die H.-Straße stellt sich insoweit eher als Umweg dar. Dementsprechend ist der S.-Weg auch nur in einer Breite von 4,75 Metern entsprechend der Bauklasse V der Richtlinien für die Anlage von Straßen (untergeordnete Straßenverbindung – verbindet Grundstücke) ausgebaut worden. Die Fahrbahnbreite hat eine besondere Bedeutung für die Kategorisierung einer Straße als Anlieger- bzw. Innerortsstraße im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts, weil unterhalb einer bestimmten Mindestbreite (etwa fünf Meter) ein reibungs- und gefahrloser Begegnungsverkehr, insbesondere mit Lastkraftwagen nicht mehr möglich ist ( OVG Greifswald, Beschl. v. 24.10.2012 – 1 L 50/09 –, juris). Randnummer 15 b) Auch die Rechtsanwendung durch den Beklagten geschah nicht zu Lasten der Klägerin rechtswidrig. Randnummer 16 Der Beklagte ist richtigerweise davon ausgegangen, dass der S.-Weg beitragsrechtsrechtlich als eine Anlage anzusehen ist. In Mecklenburg-Vorpommern ist der Begriff der Anlage im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG M-V grundsätzlich mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff identisch. Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht ist daher für die Beantwortung der Frage, was beitragsfähige Anlage im Sinne des § 8 KAG M-V ist, grundsätzlich darauf abzustellen, was sich bei der natürlichen Betrachtungsweise aus der Sicht eines objektiven Betrachters als „gesamte Verkehrsanlage“ darstellt (OVG Greifswald, Beschl. v. 18.10.2001 – 1 M 52/01 –, juris). Ob ein Straßenzug als eine einzelne Anlage zu qualifizieren ist oder aus mehreren Anlagen besteht, beurteilt sich grundsätzlich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens sachlicher Erschließungsbeitragspflichten geprägten Erscheinungsbild. Es kommt für die Beantwortung der Frage, ob eine Verkehrsanlage beitragsrechtlich selbstständig oder unselbstständig ist, auf den Gesamteindruck an, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter vermitteln; besondere Bedeutung kommt ihrer Ausdehnung und ferner ihrer Beschaffenheit, der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke sowie vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße zu, in die sie einmündet (so zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Urt. v. 07.06.1996 – 8 C 30/94 –, BVerwGE 101, 225 und BVerwG, Urt. v. 25.01.1985 – 8 C 106.83 –, juris). Nach diesen Maßstäben bildet der ausgebaute S.-Weg eine eigenständige Anlage, die sich zur F.-Straße durch die abbiegende Kreuzung und zur H.-Straße durch die Verschwenkung mit einer S-Kurve und den unterschiedlichen Ausbauzustand abgrenzt. Randnummer 17 Die fehlerhafte Aufwandsverteilung nach den Regelungen über eine Innerortsstraße führte dazu, dass die Beitragspflichtigen rechtswidrig begünstigt wurden, da ihre Anteile zu gering bemessen wurden. Darin liegt indes keine Rechtsverletzung, die zu einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide führen könnte. Ob der Beklagte bei der Bemessung der gewichteten Vorteilsfläche zu Recht die Flächenanteile der Kleingartenanlage und der Zuwegungen auf dem Grundstück der Klägerin unberücksichtigt gelassen hat, musste für diese Entscheidung aus denselben Gründen nicht geklärt werden, da die Klägerin durch diese Berechnung gleichfalls ausschließlich begünstigt wird. Soweit die Klägerin schließlich rügt, das abgerechnete Vorteilsgebiet umfasse einige weitere Flächen, würde dieser Fehler bereits durch die fehlerhafte Abrechnung der Straße als Innerortsstraße überkompensiert. Randnummer 18 Das Grundstück der Klägerin wurde zu Recht in den Vorteilsausgleich einbezogen. Das Abrechnungsgebiet bilden
1 Straßenbaubeitragssatzung die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung geboten wird. Die objektive vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit haben straßenbaubeitragsrechtlich in erster Linie Grundstücke, die unmittelbar an die Straße angrenzen (sog. Anliegergrundstücke). Im Verhältnis zu anderen Grundstücken ist ihre Inanspruchnahmemöglichkeit betreffend die Straße, an der sie anliegen, schon deshalb qualifiziert und in straßenbaubeitragsrechtlich relevanter Weise vorteilhaft, weil aufgrund der offensichtlich räumlich engen Beziehung dieser Grundstücke zur ausgebauten Anlage im Sinne der vorgenannten Bestimmungen in aller Regel angenommen werden kann, die Anlage werde von ihnen aus intensiver beansprucht als von anderen Grundstücken aus, die nicht an ihr anliegen ( OVG Greifswald, Urt. v. 05.11.2014 – 1 L 220/13 –, juris Rn. 29 ). Das klägerische Grundstück ist als Anliegergrundstück bevorteilt. Randnummer 19 Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass auf dem Grundstück der Klägerin ein unbefestigter Fahrweg verläuft. Zwar gilt der Grundsatz, dass sich Erschließungsanlagen nicht wechselseitig bevorteilen. Das gilt jedoch nur Grundflächen öffentlicher Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB und Erschließungsanlagen im Sinne des § 123 Abs. 2 BauGB, die kraft Widmung oder Festsetzung in einem Bebauungsplan einer Nutzung für andere als Erschließungszwecke entzogen sind (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 35, Rn. 32 m.w.N.). Dazu rechnen Privatstraßen nicht (vgl. VG Greifswald, Beschl. v. 16.10.2002 – 3 B 1967/02 –, juris Rn. 15). Der in Rede stehende Weg ist aber eine Privatstraße. Randnummer 20 Eine Widmung des Weges für den öffentlichen Verkehr nach landesrechtlichen Vorschriften (§ 7 StrWG M-V) ist nicht erfolgt. Der Weg ist auch nicht nach altem Recht als öffentliche Verkehrsanlage anzusehen.
WG M-V bleiben alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Das Landesstraßenrecht knüpft damit an den vorgefundenen Rechtszustand an. Maßgeblich ist, ob die betreffende Straße nach dem Straßenrecht der DDR öffentlich geworden ist (vgl. zusammenfassend Sauthoff, Öffentliche Straßen,
GO bestehen nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.