Urlaubsabgeltung - Urlaubsgewährung durch Freistellung während des Laufs der Kündigungsfrist Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 21.06.2016, 2 Sa 31/16 , das vollständig dokumentiert ist. (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 1128/16) Verfahrensgang vorgehend ArbG Rostock, 11. November 2015, 4 Ca 57/15, Urteil nachgehend BAG, 8. Februar 2017, 9 AZN 1128/16, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um die finanzielle Abgeltung von 19 Urlaubstagen aus dem Jahre 2014. Randnummer 2 Die 1953 geborene Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern seit Ende Mai 2005 als Design-Engineer beschäftigt. Die Beklagte mit Sitz in C-Stadt unterhält in A-Stadt eine Niederlassung, der die Klägerin zugeordnet war. Randnummer 3 Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nach betriebsbedingter Kündigung vom 9. September 2014 mit Ablauf der Kündigungsfrist zum Ende des Jahres 2014 geendet. Die Klägerin hatte zwar zunächst Kündigungsschutzklage wegen der Kündigung eingereicht, die Parteien hatten sich dann jedoch vor dem Arbeitsgericht am 20. Oktober 2014 auf eine Beendigung zu dem Ablauf der Kündigungsfrist aus der Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung geeinigt. Allerdings war es nicht möglich, in jenem Vergleich im Vorprozess die Frage der Urlaubsabgeltung mit zu regeln, da die Auffassungen der Parteien zur Höhe des Abgeltungsanspruchs zu weit auseinanderlagen. Darauf hat die Klägerin im Januar 2015 die vorliegende Klage in Höhe von etwas über 2.200 Euro anhängig gemacht. Randnummer 4 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nicht nur die Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrages Anwendung, sondern auch weitere Regelungen aus einer ergänzenden Vereinbarung vom 15. Dezember 2005. Dort finden sich auch Regelungen zum Erholungsurlaub. Unter der Überschrift: " Anordnung von Erholungsurlaub bei fehlender Auslastung ", heißt es dort (erstinstanzlich als Anlage B 6 überreicht, hier Blatt 19): Randnummer 5 "Im Falle der fehlenden Auslastung (keine Einsatzmöglichkeit mangels Auftrag / Projekt) ist das Unternehmen berechtigt, den Mitarbeiter unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche von der Arbeit freizustellen, sofern dessen Bezüge weiter gezahlt werden." Randnummer 6 Die letzten Monate der Zusammenarbeit der Parteien waren durch die durchgängige Kurzarbeit unter vollständiger Entbindung von der Arbeitspflicht geprägt. Diese Form der Kurzarbeit begann rund drei Monate vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung und die Klägerin hat auch während des Laufs der Kündigungsfrist nicht wieder für die Beklagte gearbeitet. Die Belegschaft und die Arbeitgeberin hatten lange Zeit gehofft, eine Weiterbeschäftigung durch einen neuen Auftrag absichern zu können. Als dies aus der Sicht der Unternehmensleitung der Beklagten nicht mehr möglich war, sind in der Niederlassung A-Stadt die notwendigen betriebsbedingten Kündigungen, von denen nicht nur die Klägerin betroffen war, ausgesprochen worden. Randnummer 7 Zunächst hatte die Beklagte versucht, das Arbeitsverhältnis mit Kündigung vom 30. August 2014 zum 30. November 2014 ordentlich betriebsbedingt zu kündigen. In der – nicht zur Akte gelangten – Kündigung heißt es auszugsweise wörtlich: Randnummer 8 "… hiermit kündigen wir aus betriebsbedingten Gründen das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 30.11.2014. Randnummer 9 Bis zum Ablauf der Kündigung stehen Ihnen für das Kalenderjahr 2014 noch 17 Urlaubstage zu. Wir stellen Sie per sofort unter Anrechnung dieser 17 Urlaubstage von der Arbeit frei." Randnummer 10 Diese erste Kündigung wurde von der Klägerin nach § 178 BGB zurückgewiesen, da sie nicht durch ein Mitglied der Geschäftsführung unterzeichnet war und eine Originalvollmacht der Unterzeichnenden nicht vorgelegt wurde. Danach hat die Beklagte erneut betriebsbedingt mit Schreiben vom 9. September 2014 zum 31. Dezember 2014 gekündigt. In diesem Kündigungsschreiben (Kopie hier Blatt 10 f der Akten) heißt es auszugsweise wörtlich: Randnummer 11 "… hiermit nehmen wir Ihre Zurückweisung unseres Kündigungsschreibens vom 30.08.2014 an und kündigen aus betriebsbedingten Gründen das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis, ordentlich unter Einhaltung aller Fristen, zum 31. Dezember 2014. … Randnummer 12 Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist stellen wir Sie per sofort unter Anrechnung ihres vertraglichen Resturlaubsanspruchs von der Arbeit frei. Randnummer 13 Ihre Arbeitspapiere werden Ihnen nach erfolgter Abrechnung ausgehändigt. Im Gegenzug bitten wir Sie, noch in ihrem Besitz befindlichen Arbeits- und Firmenunterlagen an ihrem letzten Arbeitstag an uns auszuhändigen. …" Randnummer 14 In der Niederlassung in A-Stadt werden Urlaubsanträge üblicherweise eingereicht und beschieden mittels Eingaben im elektronischen Zeiterfassungssystem. Normalerweise beantragt der Arbeitnehmer dort für eine bestimmte Zeitspanne Urlaub, der dann von der Niederlassungsleitung genehmigt oder abgelehnt wird. Die Genehmigung erfolgt auch durch Eingaben im System, der Vorgang hat dann links in der ersten Spalte einen grünen Haken (vgl. Anlage K 5, hier Blatt 53); bei Ablehnung würde dort ein rotes Kreuz auftauchen. Trotz der Urlaubsgewährung in den beiden Kündigungsschreiben ist der dadurch möglicherweise angeordnete Urlaub im elektronischen Zeiterfassungssystem nicht – jedenfalls nicht zeitgetreu – nachvollzogen worden. Bis einschließlich 19. November 2014 war dort der Urlaubsanspruch der Klägerin unverändert mit 19 Tagen angegeben (Anlagenkonvolut K 4, hier Blatt 50 ff). Am 20. November 2014 hat sodann die Niederlassungsleiterin in A-Stadt im System einen Antrag auf Gewährung von Urlaub für die Zeit vom 3. November bis zum 27. November aufgenommen und diesen am 20. November 2014 dann sogleich auch genehmigt. Randnummer 15 Auch die Klägerin hatte ungeachtet der Freistellung unter Urlaubsgewährung in den Kündigungen ihrerseits noch einen Urlaubsantrag gestellt bzw. wiederholt für die Zeit vom 13. bis 24. Oktober 2014 (Anlage K 1, hier Blatt 47). Die Antwort der Niederlassungsleiterin war ausweichend, sie hatte lediglich mitgeteilt, sie könne derzeit über den Antrag nicht entscheiden, da sie keinen Zugriff auf das Computersystem habe (ebenfalls Anlage K 1). Ein Auszug aus dem elektronischen Zeiterfassungssystem belegt, dass der Antrag der Klägerin dort zweimal eingegeben wurde, jedoch beide Male abgelehnt wurde (Anlage K 5, hier Blatt 53). Randnummer 16 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. November 2015 als unbegründet abgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Randnummer 17 Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren unverändert fort. Randnummer 18 Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil mit Rechtsargumenten an. Die Klägerin habe Anspruch auf Urlaubsabgeltung im eingeklagten Umfang, da ihr der Urlaub 2014 nicht während des Arbeitsverhältnisses in natura gewährt worden sei. Randnummer 19 Die Erklärungen zur Freistellung unter Urlaubsgewährung aus den beiden Kündigungen könnten nicht als wirksame Urlaubsgewährung angesehen werden. Dabei müsse in erster Linie beachtet werden, dass die Beklagte aus der ersten Kündigung wegen des Formfehlers keine Rechte mehr hergeleitet habe und die zweite Kündigung durch den Vergleich aus der Welt geschaffen wurde. Im Übrigen wären die Erklärungen zur Freistellung in den beiden Kündigungen zur wirksamen Urlaubsgewährung nicht ausreichend, da die Beklagte nicht deutlich gemacht habe, dass die Freistellung unwiderruflich sein solle. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ergebe sich die Unwiderruflichkeit auch nicht aus den Umständen. Randnummer 20 In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht hat die Klägerin nochmals betont, die Niederlassungsleiterin habe ihren Urlaubsanspruch willkürlich durch fiktive Buchungen im System am 20. November 2014 versucht, rechnerisch auf null zu stellen. Das sei aber nicht wirksam, denn eine Urlaubsgewährung ohne Antrag des Arbeitnehmers sei unwirksam. Ihr tatsächlich gestellter Urlaubsantrag sei dagegen negativ beschieden worden. Randnummer 21 Die Klägerin beantragt, Randnummer 22 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 11.11.2015 – 4 Ca 57/15 – die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als Urlaubsabgeltung einen Betrag in Höhe von 2.236,20 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24. Januar 2015 zu zahlen. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie verweist auf die Freistellungserklärung unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen in den beiden Kündigungen und darauf, dass die Klägerin schon seit geraumer Zeit keiner Arbeitsverpflichtung mehr nachkommen brauchte, da ein akuter Auftragsmangel geherrscht habe. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Berufung ist nicht begründet. Mit zutreffenden Ausführungen, die sich das Berufungsgericht ausdrücklich zu eigen macht, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. I. Randnummer 28 Die Klägerin kann eine finanzielle Abgeltung von Urlaub aus dem Jahre 2014 nicht verlangen, da ihr zum Ausscheiden am 31. Dezember 2014 kein Urlaubsanspruch mehr zustand. Vielmehr hat die Beklagte den Urlaub wirksam während des Laufs der Kündigungsfrist gewährt, so dass der Urlaubsanspruch gänzlich durch Erfüllung untergegangen ist. 1. Randnummer 29 In seiner Hauptbegründung geht das Berufungsgericht mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass bereits die Anordnung von Urlaub in der ersten Kündigung vom 30. August 2014 dazu geführt hat, dass der Resturlaubsanspruch der Klägerin im Umfang von 19 Urlaubstagen im Laufe des Monats September 2014 durch Erfüllung untergegangen ist.
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