Betreuervergütung: Zulässigkeit eines in die Zukunft gerichteten Dauervergütungsfestsetzungsantrags Orientierungssatz
(2007)- 8, den Amtsgerichten für die Auszahlung der Betreuervergütung eine Verfahrensweise an die Hand gegeben, die dem oben entwickelten Verständnis von einem in die Zukunft gerichteten Vergütungsfestsetzungsantrag entspricht. Randnummer 21 Der Erlass lautet wie folgt: Randnummer 22 „Die Rechtsabteilung in meinem Hause hat die Zulässigkeit von Daueranordnungen geprüft. Im Ergebnis erhebe ich aus betreuungsrechtlicher und haushaltsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Verwendung von Daueranordnungen. Randnummer 23 Ihrer Ausgestaltung nach rechnen die Daueranordnungen keine zukünftigen Leistungen, sondern bereits erbrachte, vierteljährliche - insoweit gleichbleibende - Leistungen als gesetzliche Pauschale nach Fälligkeit ab. Randnummer 24 Es ist jedoch darauf zu achten, dass die quartalsmäßige Abrechnung darauf überprüft wird, ob die Daueranordnung dem weiterhin entspricht oder sich nach Aktenlage etwaig geänderte Umstände ergeben. Wie und in welchem Umfang und in welcher Form dies geschieht, ist Sache des damit befassten Rechtspflegers, ebenfalls in welcher Form den Betreuern eine Mitteilungspflicht auferlegt wird. Im Einzelfall bleibt es den Amtsgerichten überlassen, ob sie je nach Sachverhalt einen hinreichend schlüssigen Antrag pro Jahr für alle Quartale - bei gleichzeitiger Mitteilungspflicht für vergütungsrelevante Veränderungen - für ausreichend erachten.“ Randnummer 25 Der Erlass erwähnt zwar nicht ausdrücklich den Fall, dass ein in die Zukunft gerichteter Vergütungsfestsetzungsantrag wie im vorliegenden Fall gestellt wird. In dem Erlass wird ausgeführt, dass die quartalsmäßige Abrechnung zu überprüfen sei, was darauf hindeutet, dass von einem Vergütungsantrag nach Ablauf des abzurechnenden Quartals ausgegangen wird. Jedoch macht der weitere Hinweis, es sei Sache des damit befassten Rechtspflegers, zu entscheiden, in welcher Form den Betreuern eine Mitteilungspflicht wegen etwaig geänderter Umstände aufzuerlegen sei, nur Sinn, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Antrag im Voraus für die Zukunft eingereicht worden ist. Dies kommt schließlich auch in dem letzten Satz des Erlasses zum Ausdruck, in dem von einem schlüssigen Antrag pro Jahr für alle Quartale die Rede ist. Randnummer 26 Das Justizministerium hat in dem Erlass nicht nur aus haushaltsrechtlicher Sicht, sondern ausdrücklich auch aus betreuungsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Verwendung von Daueranordnungen erhoben. Offenbar hielt das Justizministerium es für rechtlich zulässig, einen Betreuervergütungsfestsetzungsantrag pro Jahr für alle Quartale zu stellen und nach Ablauf des jeweiligen Quartals die Vergütung zu zahlen. Randnummer 27 Zusammenfassend ist das Gericht der Auffassung, dass mit dem Dauerfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 1 vom 24.09.2009 ein wirksamer Vergütungsfestsetzungsantrag gegeben ist, der § 2 VBVG gewahrt und den Vergütungsanspruch nach Ablauf der jeweiligen Quartale i. S. von § 9 VBVG geltend gemacht hat. Randnummer 28
- Der Beteiligte zu 1 ist nach wie vor Inhaber des Betreuervergütungsanspruches. Er hat diesen nicht durch die Abtretungserklärung vom 19.07.2006 verloren. Randnummer 29 Der Beteiligte zu 1 ist mit Beschluss vom 12.09.2008 zum Betreuer bestellt worden. Er ist damit zugleich zum Anspruchsinhaber für die Betreuervergütung geworden. Im Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist nur über die Höhe der Vergütung zu entscheiden. Davon zu trennen ist die Frage, an wen die festzusetzende Vergütung auszuzahlen ist. Im Regelfall wird die Zahlung an den Betreuer auf das von ihm genannte Konto zu erfolgen haben. Haben jedoch wie im vorliegenden Fall der Beteiligte zu 1 als Betreuer und die Berufsbetreuerin G. als Zessionarin mit schriftlicher Erklärung vom 19.07.2006 dem Amtsgericht angezeigt, dass die festgesetzte Vergütung an die Zessionarin zu zahlen sei, kann die Staatskasse nach der Festsetzung der Vergütung mit befreiender Wirkung an die Zessionarin leisten. Randnummer 30 Der Beteiligte zu 1 war und ist aber auf jeden Fall Inhaber des Vergütungsanspruches gegen die Staatskasse. Es kann nicht angenommen werden, dass er und die Berufsbetreuerin G. die Abtretungserklärung vom 19.07.2006 dahin verstanden haben, diese werde Anspruchsinhaberin mit der Folge, dass sie die Betreuervergütung zu beantragen habe. Randnummer 31
- Selbst wenn angenommen wird, dass der Dauerfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 1 vom 24.09.2009 kein wirksamer Festsetzungsantrag gewesen ist und ihm deshalb nach § 2 VBVG für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Vergütungsanspruch nicht mehr zustünde, wäre die Zurückforderung der bereits ausgezahlten Vergütung, zu deren Vorbereitung die Beteiligte zu 2 den Antrag auf Festsetzung der Vergütung auf Null gestellt hat, wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht zulässig. Randnummer 32 Zwar ist grundsätzlich zutreffend, dass mit der gerichtlichen Entscheidung im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Anweisung des Kostenbeamten im vereinfachten Verwaltungsverfahren wirkungslos wird und die Staatskasse den überzahlten Betrag grundsätzlich zurückfordern kann (BGH, Beschluss vom 06.11.2013, XII ZB 86/13, Textziff. 14, 15). Jedoch ist zu prüfen, ob eine nachträgliche Herabsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Festsetzungsverfahren zum Zweck der Rückforderung überzahlter Betreuervergütung nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ausgeschlossen sein kann (BGH, a.a.O., Textziff. 22). Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung der dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist. Bei der Beurteilung, ob im Rahmen der Herabsetzung der Betreuervergütung das Vertrauen des Betreuers in die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage schützenswert ist, wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die schlichte Anweisung der Vergütung im Justizverwaltungsverfahren wirkungslos wird, wenn in einem Verfahren auf Festsetzung der Vergütung nach § 168 Abs. 1 FamFG eine Entscheidung ergeht. In dem förmlichen Festsetzungsverfahren ist das Gericht nicht an die vorherige formlose Verwaltungsanordnung gebunden. Es kann diese überschreiten oder unterschreiten. Damit muss ein Betreuer, der die förmliche Festsetzung seiner Vergütung auch selbst zunächst nicht beantragt hatte, grundsätzlich rechnen. Anderseits ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Berufsbetreuer seinen Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus den Einnahmen der Betreuervergütung bestreitet und die formlos festgesetzten und ausgezahlten Beträge im Zeitpunkt der späteren förmlichen Festsetzung regelmäßig bereits verbraucht sind. Daher kann eine Zumutbarkeitsschwelle überschritten sein, wenn bereits ausgezahlte Vergütung für einen übermäßig langen Zeitraum zurückgefordert wird (BGH, a.a.O., Textziff. 25, 29, 30). Randnummer 33 Im vorliegenden Fall ist nach dem Antrag der Beteiligten zu 2 die Betreuervergütung für zwei Jahre betroffen. Der Beteiligte zu 1 hat zwar erst im September/Oktober 2012 angezeigt, dass ihm im vorliegenden Verfahren keine Vergütung für die zurückliegende Zeit gezahlt worden sei. Jedoch kann es nicht zu seinen Lasten gehen, dass das Amtsgericht seinen Vergütungsfestsetzungsantrag zunächst nicht bearbeitet und deshalb die Vergütung erst im Oktober 2012 für die zurückliegenden Jahre zur Anweisung gebracht hat. Der Antrag der Beteiligten zu 2 liegt fünfeinhalb Monate nach erfolgter Auszahlung, so dass davon auszugehen ist, dass zu diesem Zeitpunkt der Beteiligte zu 1 auf jeden Fall die ohnehin rückständige Vergütung für seinen Lebensunterhalt verbraucht hat. Randnummer 34 Ferner ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht vor dem Hintergrund des Erlasses des Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern sich für berechtigt angesehen hat, die Vergütung auf einen in die Zukunft gerichteten Dauerfestsetzungsantrag hin jeweils nach Quartalsende zu zahlen und in der Tat dem Erlass des Justizministeriums aus den bereits ausgeführten Gründen die Rechtsauffassung zu entnehmen ist, einer Auszahlung von Betreuervergütung auf einen einmal gestellten Dauerfestsetzungsantrag stehe auch aus betreuungsrechtlicher Sicht nichts entgegen. Insoweit scheint die Rechtsauffassung der Beteiligten zu 2 sich im Widerspruch zum Erlass des Justizministeriums zu befinden. Randnummer 35
- Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beteiligte zu 2 ist nach § 11 Abs. 1 KostO von der Zahlung von Gerichtskosten befreit. Die KostO ist anzuwenden, weil die Beschwerde der Beteiligten zu 2 am 24.07.2013 und damit vor dem Inkrafttreten des GNotKG zum 01.08.2013 erhoben worden ist (§ 134 Abs. 1 Satz 2 GNotKG). Ein Erstattunganspruch wegen außergerichtlicher Kosten ist nicht ersichtlich, zumal der Beteiligte zu 1 sich ohne anwaltliche Vertretung am Verfahren beteiligt hat. Randnummer 36
- Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG). Soweit ersichtlich ist noch keine Entscheidung dazu ergangen, ob ein in die Zukunft gerichteter Dauervergütungsfestsetzungsantrag wie im vorliegenden Fall zulässig ist und Grundlage einer fortlaufenden Vergütungsfestsetzung nach jeweiligem Quartalsende sein kann.