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SG Neubrandenburg 6. Kammer S 6 SO 1/13 Urteil Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Einbeziehung von Folgebescheiden nach § 86 SGG - Verfahrensöko

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Einbeziehung von Folgebescheiden nach § 86 SGG - Verfahrensökonomie - keine selbständige Anfechtbarkeit einer mit einem Aufhebungsbescheid verbundenen Erstattungsverfügung - Auslegung von § 86 SGG Orientierungssatz

  1. § 86 SGG bezweckt eine umfassende Erledigung des Streitstoffs unter Einbeziehung aller sich mit dem Ausgangsbescheid überschneidender Folgebescheide. Solche verfahrensökonomischen Gründe liegen gerade auch im Interesse des betroffenen Bürgers, da er nicht bei jedem Änderungsbescheid zwecks Fristwahrung ggf erneut Widerspruch einlegen muss. (Rn.13)
  2. Die hier relevanten Bescheide treffen aufeinander aufbauend eine Entscheidung hinsichtlich der Höhe der Leistungen und ändern damit die ursprüngliche Bewilligung ab. Vor diesem Hintergrund ist nicht plausibel, warum bei der Frage der selbständigen Anfechtbarkeit zwischen einer Aufhebungs- und Erstattungsverfügung, die zudem miteinander in engem Zusammenhang stehen, unterschieden werden sollte (entgegen SG Dresden vom 18.5.2015 - S 48 AS 1942/13). (Rn.14)
  3. § 86 SGG ist trotz Abweichungen im Wortlaut genauso wie § 96 SGG auszulegen (Anschluss an LSG Halle vom 24.6.2014 - L 4 AS 55/12). (Rn.15) Verfahrensgang nachgehend BSG,
  4. August 2018, B 8 SO 31/16 R, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der unter Betreuung seiner Prozessbevollmächtigten stehende Kläger wendet sich gegen einen mit einer Erstattungsforderung verbundenen Änderungsbescheid. Randnummer 2 Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom
  5. September 2011 für Oktober 2011 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) i.H.v. 66,06 € und für den Folgezeitraum November 2011 bis September 2012 i.H.v. 221,91 €/mtl. Letztere wurden mit Änderungsbescheid vom
  6. November 2011 ab Januar 2012 auf 233,61 €/mtl. erhöht. Mit weiterem Änderungsbescheid vom
  7. September 2012 reduzierte die Beklagte diese Leistungen wegen zwischenzeitlicher Renten- und Mietänderung für die Monate Juli/August 2012 auf 222,57 €/mtl. und für September 2012 auf 198,57 €. Im gleichen Bescheid machte sie die entsprechende Differenz von 57,12 € als Erstattungsbetrag geltend und kündigte deren Einbehalt von der laufenden Zahlung im Monat Oktober 2012 an. Der Bescheid enthielt am Ende den Hinweis, dass er gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens werde. Die Beklagte wies den hiergegen mit anwaltlichem Schriftsatz vom
  8. Oktober 2012 eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  9. Dezember 2012 unter Darlegung der aus ihrer Sicht maßgebenden Sach- und Rechtslage als unzulässig zurück. Randnummer 3 Am
  10. Januar 2013 hat der Kläger beim Sozialgericht Neubrandenburg Klage erhoben. Er macht u.a. geltend, dass der Änderungsbescheid vom
  11. September 2012 in seinem Erstattungsteil kein Gegenstandsbescheid geworden sein könne, da zwar die Aufhebung die Bewilligung abändere, nicht jedoch die Erstattung die Bewilligung. Insoweit entfalte die Rückforderungsverfügung eine ganz andere Regelungswirkung. § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei von seinem eindeutigen Wortlaut her weder individuell auslegbar noch ermögliche er eine Auslegung im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung. Randnummer 4 Er beantragt, Randnummer 5 den Aufhebungs- , (Änderungs-) und Erstattungsbescheid vom
  12. September 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  13. Dezember 2012 aufzuheben, soweit er rechtswidrig ist. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Sie tritt dem Begehren des Klägers entgegen und verweist hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Randnummer 9 Nach erfolgter Anrechnung des Gesamtguthabens aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung 2011 wurden die o.a. SGB XII-Leistungen für August 2012 von vorher 222,57 € auf 42,57 € und für September 2012 von vorher 198,57 € auf 18,57 € weiter reduziert (Änderungsbescheid vom
  14. Dezember 2012). Der gegen den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom
  15. September 2011 am
  16. November 2011 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
  17. April 2013 als unbegründet zurückgewiesen. Auf Antrag der Beteiligten hat das Gericht hinsichtlich der dagegen erhobenen Klage – S 6 SO 28/13 - am
  18. April 2016 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten und auf die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom
  19. April 2016 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Die Klage bleibt ohne Erfolg, da der angegriffene Bescheid vom
  20. September 2012 nach § 86 SGG in ein bereits laufendes Widerspruchsverfahren einzubeziehen war; der dazugehörende abschließende Widerspruchsbescheid vom
  21. April 2013 ist im Klageverfahren S 6 SO 28/13 streitgegenständlich. Danach hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom
  22. Oktober 2012 zu Recht mit Widerspruchsbescheid vom
  23. Dezember 2012 als unzulässig zurückgewiesen, so dass er i.S.v. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht beschwert ist. Randnummer 12 Nach § 86,
  24. HS SGG wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens, wenn während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert wird. Dies ist hier in Bezug auf den Bescheid vom
  25. September 2012 der Fall. Zur Begründung schließt sich die Kammer zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollinhaltlich den Beklagtenausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom
  26. Dezember 2012 an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung ab, § 136 Abs. 3 SGG. Randnummer 13 Ergänzend dazu bleibt anzumerken, dass § 86 SGG eine umfassende Erledigung des Streitstoffs unter Einbeziehung aller sich mit dem Ausgangsbescheid überschneidender Folgebescheide bezweckt. Solche verfahrensökonomischen Gründe liegen gerade auch im Interesse des betroffenen Bürgers, da er nicht bei jedem Änderungsbescheid zwecks Fristwahrung ggf. erneut Widerspruch einlegen muss. Sein effektiver Rechtsschutz wird dadurch nicht verkürzt, da es ihm unbenommen bleibt, im laufenden Widerspruchsverfahren ergänzend vorzutragen. Randnummer 14 Anknüpfend an das BSG-Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 165/10 R -, juris, Rn 17, ist festzustellen, dass die hier relevanten Bescheide aufeinander aufbauend eine Entscheidung hinsichtlich der Höhe der Leistungen treffen und damit die ursprüngliche Bewilligung abändern. Vor diesem Hintergrund ist nicht plausibel, warum bei der Frage der selbständigen Anfechtbarkeit zwischen einer Aufhebungs- und Erstattungsverfügung, die zudem beide miteinander in engem Sachzusammenhang stehen, unterschieden werden sollte. Dagegen spricht vor allem, dass der Beklagten bei Erlass der Erstattungsverfügung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keinerlei Ermessen zukommt und damit § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG, wonach im Vorverfahren neben der Recht- auch die Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu überprüfen ist, von vornherein teilweise leerläuft. Randnummer 15 Aufgrund der vorstehend skizzierten Erwägungen schließt sich die Kammer dem Urteil des LSG Halle vom 24.06.2014 – L 4 AS 55/12 -, juris, Leitsatz, an, wonach § 86 SGG trotz Abweichungen im Wortlaut genau wie § 96 SGG auszulegen ist. Randnummer 16 Die Gerichtskostenfreiheit und die Kostenentscheidung folgen aus § 183 Satz 1, § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Da der Wert des Beschwerdegegenstandes unter 750,00 € liegt, bedarf die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG der Zulassung. Dies ist hier nach Maßgabe von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache geschehen. So hat bereits die
  27. Kammer in ihrem Urteil vom
  28. Januar 2016 – S 15 AS 269/15 – (liegt der Klägerbevollmächtigten vor und betrifft einen vergleichbaren Sachverhalt im SGB II) die Berufung zugelassen. Es erscheint zweckmäßig, dass die für SGB II- und SGB XII-Angelegenheiten zuständigen Senate beim LSG M-V nach Möglichkeit eine einheitliche Rechtsprechung zur Reichweite des § 86 SGG entwickeln.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.