Eingruppierung eines Industriemeisters - Verantwortung für mehrere Arbeitsbereiche Leitsatz
- Zur Eingruppierung eines als Schichtführer eingesetzten Geprüften Industriemeisters - Fachrichtung Elektrotechnik nach dem Tarifvertrag über die Grundlagen der Arbeitsentgeltregelungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern vom 05.11.
- (Rn.52)
- Wenn ein Schichtführer bei Abwesenheit des ihm vorgesetzten Meisters in Eilfällen Entscheidungen zu treffen hat, die ansonsten dem Meister oblägen, so ändert das nichts an der grundsätzlichen Verteilung der Verantwortung. Dadurch wird weder der Meister teilweise von seiner Verantwortung für einen reibungslosen Betriebsablauf entbunden noch hat der Schichtführer in gleichem Ausmaß für sein Handeln einzustehen wie der ihm vorgesetzte Meister. (Rn.94) Verfahrensgang vorgehend ArbG Schwerin,
- Dezember 2015, 5 Ca 744/15, Urteil Tenor
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10.12.2015 - 5 Ca 744/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers nach dem Tarifvertrag über die Grundlagen der Arbeitsentgeltregelungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern vom 05.11.1996 (ERTV). Randnummer 2 Der 1972 geborene Kläger ist seit dem 31.08.1993 bei der Beklagten, die im Mehrschichtbetrieb Tiefkühlpizzen herstellt, in der Betriebstechnik beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie in Mecklenburg-Vorpommern Anwendung. Randnummer 3 Der Kläger nahm im Jahr 2006 eine berufsbegleitende Ausbildung zum Geprüften Indus-triemeister - Fachrichtung Elektrotechnik auf, die er am 03.07.2009 erfolgreich abschloss. Randnummer 4 Er ist seit längerem Mitglied des Betriebsrats und seit dem 19.04.2010 für diese Aufgaben in vollem Umfang von seiner beruflichen Tätigkeit freigestellt. Vordem war er als Vorarbeiter Elektrik beschäftigt und bezog das Entgelt der Tarifgruppe 8 ERTV. Randnummer 5 Am 02.05.2011 schrieb die Beklagte intern zwei Stellen für Schichtführer in der Betriebstechnik aus, bewertet nach Gruppe 10 ERTV. Die Stellenausschreibung hat den folgenden Inhalt: Randnummer 6 "… Randnummer 7 Die zu erledigenden Aufgaben umfassen: Randnummer 8 Ø Sicherstellung der technischen Verfügbarkeit der Produktionsanlage Randnummer 9 Ø Koordinierung der Störungsbeseitigung an den Produktionslinien (in Zusammenarbeit mit der Produktion) Randnummer 10 Ø Überwachung der Produktionsanlagen im Hinblick auf Wartung und Instandhaltung Randnummer 11 Ø Optimierung bestehender Produktionsanlagen sowie Betreuung von Umbau- und Neubauprojekten des Produktionsbereiches allein oder in Zusammenarbeit mit dem Projektleiter Randnummer 12 Ø Führung der produktionsbegleitenden Handwerker (fachlich) Randnummer 13 Ø Erstellen eines technischen Schichtberichtes Randnummer 14 Ø Zuarbeit und Abstimmung mit den Meistern Randnummer 15 Folgende Anforderungen sind für o. g. Aufgabengebiet notwendig: Randnummer 16 Ø Meisterausbildung (Industrie/Handwerk) Metall/Elektrik oder gleichwertig Randnummer 17 Ø mehrjährige Erfahrung in der Betreuung von Produktionsanlagen sowie deren Instandhaltung Randnummer 18 Ø Führungserfahrung Randnummer 19 Ø Ausbildereignungsprüfung Randnummer 20 Ø Bereitschaft zur Schichtarbeit und Rufbereitschaft Randnummer 21 …" Randnummer 22 Der Kläger bewarb sich auf diese Ausschreibung und erhielt zum 01.07.2011 eine der beiden Schichtführerstellen. Da es bei der Freistellung des Klägers für die Betriebsratstätigkeit blieb, übertrug die Beklagte vertretungsweise Herrn H. die Aufgaben des Schichtführers Elektrik. Der Kläger erhält zusätzlich zum Bruttogehalt die im Schichtdienst anfallende Funktionszulage in Höhe von € 354,85 sowie eine steuerfreie Zulage von € 379,
- Randnummer 23 Der Kläger hat in der ersten Instanz zuletzt die Ansicht vertreten, ein Schichtführer mit Meisterqualifikation habe Anspruch auf die Vergütung der Tarifgruppe 11 ERTV. Der Schichtführer sei für verschiedene Arbeitsbereiche verantwortlich, nämlich Elektrik Belegung, Elektrik Haustechnik/Logistik, Elektrik Verpackung und Mechanik Belegung. Randnummer 24 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 25 die Beklagte zu verurteilen, an ihn als weiteres Arbeitsentgelt für die Monate Januar 2015 bis November 2015 € 4.345,10 brutto zu zahlen Randnummer 26 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Randnummer 27 aus jeweils € 389,67 seit dem 01.02.2015, 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015 und Randnummer 28 aus jeweils € 398,06 seit dem 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.
- Randnummer 29 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Schichtführer unterfalle nicht der Tarifgruppe 11 ERTV. Der Schichtführer trage nicht Verantwortung für mehrere Arbeitsbereiche. Der Tarifvertrag setze eine organisatorische Verantwortung in Form der Leitung mehrerer Arbeitsbereiche voraus. Das gehöre nicht zu den Aufgaben eines Schichtführers. Er könne Mitarbeitern aus anderen Bereichen keine Anweisungen erteilen oder ihnen gar Urlaub gewähren. Der Meister hingegen sei zuständig für die Schichtplanung, die Mitarbeiterentwicklung und die Auswahl neuer Mitarbeiter. Es handele sich um übergeordnete Aufgaben, weshalb der Meister auch nicht mehr im Schichtdienst tätig sei. Randnummer 30 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen der Tarifgruppe 11 ERTV nicht erfülle. Der Schichtführer sei nicht für mehrere Bereiche des Betriebs verantwortlich. Die Verantwortung beschränke sich auf die jeweilige Schicht, für deren Arbeitsfähigkeit er zu sorgen habe. Des Weiteren habe der Kläger nicht dargelegt, dass die Arbeitsaufgaben im Vergleich zu den Meistertätigkeiten der Tarifgruppen 9 und 10 ERTV schwieriger seien. Entsprechendes gelte für die Tarifmerkmale "begrenzte Dispositionsbefugnis" und "Selbstständigkeit". Randnummer 31 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts werde der Schichtführer nicht nur in einem, sondern in mehreren Arbeitsbereichen tätig. Die Abteilung Technik untergliedere sich in die folgenden Arbeitsbereiche: Randnummer 32 • Haustechnik Randnummer 33 • Mechanik/Verpackung Randnummer 34 • Mechanik/Belegung Randnummer 35 • Elektrik/Belegung Randnummer 36 • Team Elektrik/Haustechnik/Logistik Randnummer 37 • Elektrik/Verpackung Randnummer 38 • Team Automatisierung. Randnummer 39 Der Schichtführer sei verantwortlich für mehrere dieser Arbeitsbereiche. Da die Beklagte von Montag bis Freitag im 3-Schicht-System rund um die Uhr produziere, müsse der Schichtführer, weil die Meister regelmäßig nur in der Tagschicht anwesend seien, deren Aufgaben und Verantwortung in den übrigen Schichten übernehmen. Bei Abwesenheit des Meisters sei der Schichtführer für die Mitarbeiter aus allen Arbeitsbereichen verantwortlich und berechtigt, fachliche Anweisungen zu erteilen. Eine alleinige Verantwortung sei nach dem Tarifvertrag nicht erforderlich. Die Beklagte vergüte die Meister, namentlich N. S. (Meister Haustechnik), P. T. (Meister Mechanik Backen und Belegung), M. S. (Teamleiter Elektrik/Haustechnik/Logistik) und P. (Meister Elektrik/Verpackung) nach Tarifgruppe 11 ERTV, obwohl bei diesen keine weitergehende Qualifikation als die Meisterausbildung vorliege. Randnummer 40 Der Kläger beantragt, Randnummer 41 das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10.12.2015 - 5 Ca 744/15 - abzuändern und Randnummer 42 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als weiteres Arbeitsentgelt für die Monate Januar 2015 bis November 2015 € 4.345,10 brutto zu zahlen Randnummer 43 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Randnummer 44 aus jeweils € 389,67 seit dem 01.02.2015, 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015 und Randnummer 45 aus jeweils € 398,06 seit dem 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015, 01.10.2015, 01.11.2015, 01.12.
- Randnummer 46 Die Beklagte beantragt, Randnummer 47 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 48 Das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger als Schichtführer weder die abstrakten Voraussetzungen der Tarifgruppe 11 ERTV noch eines der Fallbeispiele erfülle. Zwar werde der Kläger in mehreren Arbeitsbereichen tätig und habe dort für die Lösung von Problemen zu sorgen. Eine echte Verantwortung im Sinne des Tarifvertrages, wie sie von den Meistern beispielsweise in Form der Schichtplanung und Mitarbeiterentwicklung wahrgenommen werde, sei damit aber bei Weitem nicht verbunden. Randnummer 49 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 50 Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Randnummer 51 Der Kläger hat nach § 3 Abs. 1, § 5 ERTV keinen Anspruch auf die Vergütung der Bewertungsgruppe 11 im Zeitraum Januar 2015 bis November
- Randnummer 52 Der ERTV findet kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die maßgeblichen Bestimmungen des ERTV lauten wie folgt: Randnummer 53 "… Randnummer 54 § 2 Allgemeiner Grundsatz Randnummer 55
- Die Ein- und Umgruppierung der Arbeitnehmer erfolgt unter Berücksichtigung der nachstehend aufgeführten Grundsätze. Randnummer 56
- Dieser Tarifvertrag enthält die Merkmale für die Bewertungsgruppen sowie Beispiele für typische Tätigkeiten der jeweiligen Bewertungsgruppe. Die aufgeführten Beispiele sind Richtbeispiele und dienen der Erläuterung. Sie sind kein abschließender Katalog. Randnummer 57 Maßgebend für die Ein- und Umgruppierung sind die Bewertungsgruppenmerkmale. Die Tätigkeitsbeispiele begründen nur in Verbindung mit den Bewertungsgruppenmerkmalen einen Anspruch auf entsprechende Einstufung. Randnummer 58 § 3 Grundsätze der Ein- und Umgruppierung Randnummer 59 Die Eingruppierung in eine Bewertungsgruppe richtet sich nach der vom Arbeitnehmer während des ganzen Jahres überwiegend ausgeübten Tätigkeit. Randnummer 60 Bei der Eingruppierung in die Bewertungsgruppen ist nicht die Berufsbezeichnung, sondern die Art der verrichteten Tätigkeit und die Anforderungen an den Arbeitnehmer maßgebend. In den Merkmalen der Bewertungsgruppen sind Können, Verantwortung und Belastung berücksichtigt, auch soweit nicht ausdrücklich erwähnt. Randnummer 61 … Randnummer 62 Voraussetzung für die Eingruppierung als Meister ist die Einsetzung (Bestellung). Meistertätigkeiten im Sinne des Tarifvertrages sind durch anordnende, beaufsichtigende, leitende Tätigkeiten in einem Betrieb oder einer Betriebsabteilung gekennzeichnet. Randnummer 63 … Randnummer 64 § 5 Bewertungsgruppen mit Gruppenmerkmalen Randnummer 65 … Prozent- raster Bewertungsgruppe 9 Ausführen von Arbeitsaufgaben, die neben der abgeschlossenen Berufsausbildung zusätzliche Spezialkenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie durch umfassende Berufserfahrung und interne oder externe Fortbildung erworben werden. Diese Aufgaben werden im Rahmen von Vorschriften und Richtlinien selbständig ausgeführt. 125 % Bewertungsgruppe 10 Ausführen von Arbeitsaufgaben mit erweiterter Verantwortung und begrenzter Dispositionsbefugnis, die fachliche Spezialkenntnisse und entsprechend umfangreiche Berufserfahrung voraussetzen. 135 % Bewertungsgruppe 11 Ausführen von Arbeitsaufgaben, für die besondere Branchen- und/oder Fachkenntnisse erforderlich sind und die mit begrenzter Anweisungs- und begrenzter Dispositionsbefugnis im übertragenen Aufgabenbereich selbständig zu erledigen sind. 150 % Bewertungsgruppe 12 Ausführen von Arbeitsaufgaben der Bewertungsgruppe 11, die höhere Verantwortung und Kenntnisse in angrenzenden Aufgabengebieten erfordern und mit Anweisungs- und begrenzter Dispositionsbefugnis im übertragenen Aufgabenbereich selbständig zu erledigen sind. 165 % … Randnummer 66 Anlage Randnummer 67 … Randnummer 68 Zur Erleichterung der Arbeit der Betriebsparteien sind für die jeweiligen Bewertungsgruppen nachstehend Tätigkeitsbeispiele genannt. Randnummer 69 … Randnummer 70 Bewertungsgruppe 9 Randnummer 71 … Randnummer 72 - Tätigkeiten als Meister mit Meisterprüfung in den ersten 3 Jahren Randnummer 73 … Randnummer 74 Bewertungsgruppe 10 Randnummer 75 - Tätigkeiten als Meister mit Meisterprüfung nach mindestens 3-jähriger Tätigkeit in Meisterfunktion nach Bewertungsgruppe 9 Randnummer 76 … Randnummer 77 Bewertungsgruppe 11 Randnummer 78 - Tätigkeiten als Meister mit Meisterprüfung mit Verantwortung für mehrere Arbeitsbereiche - Anbauberater - Leiter von Sachbearbeitergruppen mit unterschiedlichen Arbeitsgebieten - Ingenieurtätigkeit - Leiter Verkaufsinnendienst - Produktmanager Randnummer 79 Bewertungsgruppe 12 Randnummer 80 - Ingenieurtätigkeiten mit Gruppenleiterfunktion - Senior-Produktmanager - Gebietsverkaufsleiter - Key-Account-Manager - Schichtleiter in größeren Produktionsbetrieben Randnummer 81 …" Randnummer 82 Maßgebend für die Eingruppierung sind die Bewertungsgruppenmerkmale; die Tätigkeitsbeispiele dienen lediglich der Erläuterung (§ 2 Nr. 2 ERTV). Sie begründen nur in Verbindung mit den Bewertungsgruppenmerkmalen einen Anspruch auf die entsprechende Einstufung. Randnummer 83 Die Eingruppierung richtet sich nach der vom Arbeitnehmer während des ganzen Jahres überwiegend ausgeübten Tätigkeit (§ 3 Abs. 1 ERTV). Der Arbeitnehmer muss im Jahresdurchschnitt zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten ausüben, die unter die jeweiligen Tarifmerkmale fallen. Randnummer 84 Der Kläger einer auf eine Eingruppierung gestützten Zahlungsklage trägt grundsätzlich die volle Darlegungs- und ggf. Beweislast für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen. Dazu gehört ein Sachvortrag, der es dem Gericht ermöglicht, die Erfüllung der Anforderungen des angestrebten Tätigkeitsmerkmals oder die Zuordnung der Einzeltätigkeiten zu der in einem Richtbeispiel genannten Tätigkeit zu überprüfen (BAG, Urteil vom
- April 2016 - 4 AZR 13/13 - Rn. 63, juris; BAG, Urteil vom
- März 2015 - 4 AZR 702/12 - Rn. 35, juris = NZA-RR 2015, 427). Randnummer 85 Der Bewertungsgruppe 11 ERTV unterfallen Arbeitsaufgaben, Randnummer 86 • für die besondere Branchen- und/oder Fachkenntnisse erforderlich sind und Randnummer 87 • die mit begrenzter Anweisungs- und Randnummer 88 • begrenzter Dispositionsbefugnis im übertragenen Aufgabenbereich Randnummer 89 • selbständig zu erledigen sind. Randnummer 90 Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (z. B. BAG, Urteil vom
- Juni 2016 - 5 AZR 696/15 - Rn. 19, juris; BAG, Urteil vom
- Januar 2016 - 10 AZR 42/15 - Rn. 15, juris = NZA-RR 2016, 309). Randnummer 91 Der Begriff "Besondere Branchen- und/oder Fachkenntnisse" ist unter Berücksichtigung des tarifvertraglichen Gesamtzusammenhangs zu bestimmen. Randnummer 92 Tätigkeiten, die eine erfolgreich abgeschlossene Meisterprüfung erfordern, können sowohl der Bewertungsgruppe 9 als auch der Bewertungsgruppe 10 als auch der Bewertungsgruppe 11 ERTV zugeordnet sein. Die Bewertungsgruppe 9 ERTV erfasst Meistertätigkeiten, die zwar eine Meisterausbildung, aber noch keine Berufserfahrung als Meister voraussetzen ("Tätigkeiten als Meister mit Meisterprüfung in den ersten 3 Jahren"). Die in der Meisterausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten (vgl. Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Elektrotechnik vom 08.12.2004 [ElekMeistPrV 2004], BGBl I 2004, 3133) müssen erforderlich sein, um die Aufgaben ordnungsgemäß ausführen zu können. In der Bewertungsgruppe 10 ERTV handelt es sich um Tätigkeiten, die nicht nur eine Meisterqualifikation, sondern darüber hinaus eine mehrjährige Berufserfahrung voraussetzen ("Tätigkeiten als Meister mit Meisterprüfung nach mindestens 3-jähriger Tätigkeit in Meisterfunktion nach Bewertungsgruppe 9"). Randnummer 93 Die Bewertungsgruppe 11 ERTV stellt nochmals höhere Anforderungen an die Qualifikation des Arbeitnehmers. Zur Erledigung der - überwiegenden - Arbeitsaufgaben müssen besondere Branchen- und/oder Fachkenntnisse erforderlich sein. Besondere Branchen- und/oder Fachkenntnisse im Sinne dieser Bewertungsgruppe liegen nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Branchen- und/oder Fachkenntnisse benötigt, die über solche der Meisterausbildung einschließlich einer mehrjährigen Berufserfahrung hinausgehen. Branchen- und/oder Fachkenntnisse, wie sie durch die einschlägige Meisterausbildung und eine übliche Berufserfahrung erworben werden, sind noch keine besonderen Kenntnisse. Die besonderen Kenntnisse können sich beispielsweise aus Zusatzausbildungen auf Spezialgebieten oder fachübergreifenden Lehrgängen ergeben. Des Weiteren kann ein besonderes Erfahrungswissen, das über die allgemeine Berufserfahrung hinausgeht, z. B. aufgrund langjähriger Betreuung sehr komplexer, komplizierter, ungewöhnlicher oder unterschiedlicher Produktionsanlagen oder aufgrund langjähriger Leitung größerer Arbeitsgruppen, das Tarifmerkmal erfüllen. Allerdings genügt es noch nicht, über solche besonderen Branchen- und/oder Fachkenntnisse zu verfügen; diese müssen zudem notwendig sein, um die jeweiligen Arbeitsaufgaben ordnungsgemäß erledigen zu können. Randnummer 94 Diese erhöhte Qualifikation kann sich u. a. in der "Verantwortung für mehrere Arbeitsbereiche" widerspiegeln, wie sich aus dem Tätigkeitsbeispiel zur Bewertungsgruppe 11 ERTV ergibt. Das bloße Tätigwerden in mehreren Arbeitsbereichen reicht allerdings nicht aus. Maßgeblich ist, ob der Mitarbeiter auch die Verantwortung für die Arbeitsbereiche trägt. Eine derartige Verantwortung kann ein Arbeitnehmer regelmäßig nur dann übernehmen, wenn er über breit gefächerte Kenntnisse verfügt, die es ihm erlauben, in den verschiedenen Arbeitsbereichen sachgerechte Entscheidungen zu treffen. Verantwortung tragen heißt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass jemand für evtl. Folgen einzustehen bzw. für etwas geradezustehen hat (Duden, Bedeutungswörterbuch,
- Aufl. 2010, Stichwort "verantworten"). Bezogen auf das Arbeitsverhältnis hängt das Ausmaß der Verantwortung eines Arbeitnehmers davon ab, in welchem Umfang er für den ordnungsgemäßen Produktionsablauf einzustehen hat und welche Reichweite bzw. wirtschaftlichen Folgen evtl. Fehler und Versäumnisse haben. Grundsätzlich ist jede Tätigkeit des Arbeitnehmers mit einer gewissen Verantwortung verbunden. Das haben die Tarifvertragsparteien berücksichtigt, indem sie gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 ERTV die Verantwortung neben dem Können und der Belastung als Maßstab in alle Bewertungsgruppen einbezogen haben, auch soweit es dort nicht ausdrücklich erwähnt ist. Das Ausmaß der jeweiligen Verantwortung kann jedoch deutlich voneinander abweichen. Bei dem für mehrere Arbeitsbereiche verantwortlichen Meister zeigt sie sich daran, dass gerade er dafür geradezustehen hat, wenn die ihm unterstellten Mitarbeiter und anvertrauten Produktionseinrichtungen nicht ordnungsgemäß arbeiten bzw. funktionieren. Seine Verantwortlichkeit erstreckt sich dabei auch auf die Schichtführer. Selbst wenn ein Schichtführer bei Abwesenheit des zuständigen Meisters in Eilfällen Entscheidungen zu treffen hat, die ansonsten dem Meister oblägen, so ändert das nichts an der grundsätzlichen Verteilung der Verantwortung. Der Meister ist deshalb nicht teilweise von der ihn treffenden Verantwortung für den reibungslosen Produktionsablauf befreit, da ein evtl. Fehlverhalten des Schichtführers letztlich auf den Meister zurückfällt. Ebenso wenig hat der Schichtführer sein Handeln in gleichem Ausmaß zu rechtfertigen wie der ihm vorgesetzte Meister, der über ein umfangreicheres Wissen und eine größere Weitsicht verfügen muss. Zudem zeigt sich die Verantwortlichkeit nicht nur an eilbedürftigen Maßnahmen, sondern ebenso in übergeordneten Aufgaben des Meisters, wie z. B. der personellen Organisation des Bereichs, der Mitarbeiterentwicklung, der Festlegung von Arbeitsabläufen, der langfristigen Planung größerer Maßnahmen etc. Randnummer 95 Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der Schichtführer Elektrik für seine Arbeitsaufgaben nicht nur die in der Meisterausbildung vermittelten Kenntnisse und eine mehrjährige Berufserfahrung benötigt, sondern darüber hinaus weitergehende Kenntnisse mitbringen muss, und zwar zu mehr als 50 % der Arbeitszeit. Die Stellenausschreibung der Beklagten vom 02.05.2011 bietet hierfür keine Anhaltspunkte. Danach sind lediglich eine Meisterausbildung (Industrie/Handwerk) und mehrjährige Erfahrungen mit Produktionsanlagen sowie Führungserfahrung erforderlich. Das entspricht den Tätigkeitsmerkmalen der Bewertungsgruppe 10 ERTV, insbesondere dem Tätigkeitsbeispiel "Tätigkeiten als Meister mit Meisterprüfung nach mindestens 3-jähriger Tätigkeit in Meisterfunktion". Randnummer 96 Ebenso wenig lassen die gemäß Stellenausschreibung zu erledigenden Aufgaben Rückschlüsse auf eine Erforderlichkeit weitergehender Kenntnisse zu. Die Überwachung der Produktionsanlagen einschließlich der Wartung und der Störungsbeseitigung ist bereits Gegenstand der Ausbildung zum Geprüften Industriemeister - Fachrichtung Elektrotechnik (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 1 ElekMeistPrV 2004). Gleiches gilt für die Optimierung von Produktionsanlagen sowie die Betreuung von Um- und Neubauprojekten (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 2 ElekMeistPrV 2004). Führungstätigkeiten gehören ebenfalls zum Berufsbild des Indus-triemeisters (§ 3 Abs. 4 Satz 2 ERTV) und sind dementsprechend Ausbildungsinhalt (vgl. § 1 Abs. 3 Nr. 3 ElekMeistPrV 2004). Randnummer 97 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
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