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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Kammer 3 TaBVGa 1/17 Beschluss Zugangsrecht eines gekündigten Arbeitnehmers nach erhobener Kündigungssc

Zugangsrecht eines gekündigten Arbeitnehmers nach erhobener Kündigungsschutzklage an einer Betriebsversammlung zum Zweck der Einrichtung eines Wahlvorstandes Leitsatz Ist ein Arbeitnehmer gekündigt un

§ 17Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 Betr

VG über einen notwendigen Verfügungsanspruch. Randnummer 30

§ 17Abs. 3 Betr

VG können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebes zu einer Betriebsversammlung einladen.

§ 42Abs. 1 Betr

VG besteht die Betriebsversammlung aus den Arbeitnehmern des Betriebes.

§ 20Abs. 1 Satz 2 Betr

VG darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes beschränkt werden, wobei unstreitig auch die Einberufung und Durchführung der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einbezogen ist (Fitting u.a./ 28. Auflage Rn. 7 zu § 20 BetrVG).

§ 20Abs. 1 Satz 1 Betr

VG darf niemand die Wahl des Betriebsrates behindern, wobei jede Behinderung gemeint ist und u.a. dann vorliegt, wenn ein Wähler, Wahlkandidat oder sonstiger an der Wahl Beteiligter in der Ausübung seiner Rechte, Befugnisse oder Aufgaben beeinträchtigt oder beschränkt wird (Fitting u.a., a.a.O. Rn. 9 zu § 20 BetrVG). Randnummer 31 Aus den benannten Vorgaben folgt, dass allen Arbeitnehmern des Betriebes

§ 17Abs. 3 i.V.m. § 42 Abs. 1 Betr

VG jeweils ein Zutrittsrecht zur Betriebsvereinbarung mit dem Ziel der Wahl eines Wahlvorstandes zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl zusteht. An der Beachtung dieser Zutrittsrechte ist auch der grundsätzlich das Hausrecht ausübende Arbeitgeber gem. § 20 Abs. 1 BetrVG gebunden. aa) Randnummer 32 Die dem Beteiligten zu

  1. gegenüber ausgesprochenen fristlosen Kündigungen stehen seinem Zutrittsrecht nicht entgegen. Dabei kommt es – entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung – nicht darauf an, ob die vorbenannten Kündigungen als offensichtlich rechtsunwirksam anzusehen sind. Im Gegensatz zur begehrten dauerhaften Ausübung von Betriebsratstätigkeit durch ein außerordentlich gekündigtes Betriebsratsmitglied nach Einreichung einer Kündigungsschutzklage ohne vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch (vgl. diesbezüglich LAG München vom 27.01.2011 – 3 TaBVGa 20/10 – juris Rn. 17) ist für die Bejahung eines Zutrittsrechtes eines fristlos gekündigten Arbeitnehmers an einer – einmaligen und zeitlich begrenzten – Betriebsversammlung im Falle – wie hier – einer erhobenen Kündigungsschutzklage nach zutreffender und herrschender Meinung als weitere Anspruchsvoraussetzung die offensichtliche Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung nicht erforderlich (wie hier: Düwell/Tautphäus, BetrVG
  2. Auflage Rn. 9 zu § 42; Däubler u.a./Berg, BetrVG
  3. Auflage Rn. 15 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Hamburg vom 14.07.1977 zum Aktenzeichen 14 GaBV 31/77; GK-BetrVG/Weber
  4. Auflage Band I, Rn. 16 m.w.N.; a.A. Richardi/Annuß, BetrVG
  5. Auflage Rn. 4). Randnummer 33 Die von der Beteiligten zu
  6. zitierten landesarbeitsgerichtlichen Entscheidungen (insbesondere LAG München vom 27.01.2011, a.a.O.) betreffen den vorstehenden erstgenannten Sachverhalt und sind mithin mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar und daher nicht einschlägig. Randnummer 34 Auf die nach § 17 Abs. 3 BetrVG einzuberufende Betriebsversammlung finden die Vorschriften über die Betriebsversammlung nach §§ 42 ff BetrVG Anwendung, soweit sie nicht voraussetzen, dass ein Betriebsrat besteht (BAG vom 07.05.1986 – 2 AZR 349/85 – NZA 1986, Seite 753).

§ 42Abs. 1 Betr

VG besteht die Betriebsversammlung aus den Arbeitnehmern des Betriebes und wird im Fall des § 17 Abs. 3 BetrVG von den Wahlinitiatoren bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet (Fitting u.a., a.a.O. Rn. 23 zu § 17). Teilnahmeberechtigt an der Betriebsversammlung sind alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie wahlberechtigt bzw. wählbar sind. Auch verhinderte Arbeitnehmer (z.B. Urlaub/Krankheit und Arbeitnehmer in Eltern- und Pflegezeit) bleiben Arbeitnehmer des Betriebes und sind teilnahmeberechtigt (Fitting u.a., a.a.O. Rn. 14 a m.w.N.). Lediglich wenn feststeht, dass Arbeitnehmer nicht mehr in den Betrieb zurückkehren werden (z.B. Altersteilzeit im Block-Modell in der Freistellungsphase), erlischt die Teilnahmeberechtigung nach § 42 Abs. 1 BetrVG. Im Falle eines gekündigten Arbeitnehmers bleibt – wie hier – im Falle der Erhebung einer Kündigungsschutzklage die rechtswirksame Beendigung eines Arbeitsverhältnisses und mithin die Zugehörigkeit zur Arbeitnehmerschaft eines Betriebes i.S.d. § 42 Abs. 1 BetrVG ungeklärt. Dieser Unsicherheitszustand führt nach zutreffender Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 14.05.1997 – 7 ABR 26/96 – juris Rn. 17) nicht zum Verlust des aktiven und passiven Wahlrechtes, sondern im Fall der Wahl zum Betriebsrat zur Bejahung eines Verhinderungsfalles hinsichtlich der Mandatsausübung (so zutreffend auch LAG München vom 27.01.2011, a.a.O.). Die vorstehenden Grundsätze könnten es – die fehlende offensichtliche Unwirksamkeit der beiden ausgesprochenen fristlosen Kündigungen gegenüber dem Beteiligten zu 1. zugunsten der Beteiligten zu 2. unterstellt – vorliegend rechtlich als vertretbar erscheinen lassen, hinsichtlich der Mandatsausübung nach § 17 Abs. 3 BetrVG durch den Beteiligten zu 1. von einem Verhinderungsfall auszugehen. Jedoch ist nicht ersichtlich, welcher rechtliche Umstand einem Zutrittsrecht des Beteiligten zu 1. an der Betriebsversammlung vom 30.01.2017 in dessen Eigenschaft als „normaler Arbeitnehmer“ entgegenstehen soll. Wenn – wie das Bundesarbeitsgericht in der oben zitierten Entscheidung vom 14.05.1997 zutreffend ausführt – ein gekündigter Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Wählbarkeit zum Betriebsrat wie ein Betriebsangehöriger zu behandeln ist, so gilt dies nach Auffassung der Kammer auch hinsichtlich seiner Stellung als Arbeitnehmer des Betriebes i.S.d. § 42 Abs. 1 BetrVG verbunden mit einem entsprechenden Teilnahmerecht an einer Betriebsversammlung. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, als auch bei einem gekündigten Arbeitnehmer nach erhobener Kündigungsschutzklage gerade nicht feststeht, dass er nicht mehr in den Betrieb zurückkehren wird.

  1. bb)Randnummer 35 Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass ein etwaiges Hausrecht der Beteiligten zu 2. dem Zutrittsrecht des Beteiligten zu 1. nicht entgegensteht, da das Hausrecht anlässlich der Durchführung einer Betriebsversammlung i.S.v. § 42 Abs. 1 BetrVG dem Betriebsratsvorsitzenden bzw. – wie hier – im Fall des § 17 Abs. 3 BetrVG den Wahlinitiatoren – soweit nicht verhindert – zufällt (Fitting u.a., a.a.O. Rn. 34, m.w.N.). Das diesbezügliche Hausrecht erstreckt sich dabei auf den Versammlungsraum sowie auf die Zugangswege zum Ort der Betriebsversammlung zum Zweck der ordnungsgemäßen Durchführung (BAG vom 22.05.2012 – 1 ABR 11/11 – juris Rn 24 m.w.N.).
  2. b)Randnummer 36 Nach den zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung steht dem Beteiligten zu 1. auch der notwendige Verfügungsgrund zur Seite. Das Arbeitsgericht führt diesbezüglich wie folgt aus: Randnummer 37 „Ein Verfügungsgrund liegt bei der auf Befriedigung gerichteten Unterlassungsverfügung vor, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechtes ohne alsbaldige einstweilige Regelung vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, §§ 935, 938 Abs. 2, § 940 ZPO). Zur Abwendung dieser Gefahr muss die einstweilige Verfügung erforderlich sein. Es kommt insoweit darauf an, ob die glaubhaft gemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen. Bei den Anforderungen, die an den Verfügungsgrund zu stellen sind, sind das Gewicht des drohenden Verstoßes und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme einerseits für den Arbeitgeber und andererseits für die Belegschaft angemessen zu berücksichtigen (BAG, Beschluss vom 03.05.1994, 1 ABR 24/93, juris Rn. 44). Randnummer 38 Vorliegend würde jedenfalls das nach Auffassung der Kammer bestehende aktive Wahlrecht des Verfügungsklägers ohne einstweilige Regelung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vereitelt. Nennenswerte Beeinträchtigungen oder Gefahren für den Verfügungsbeklagten, für den Fall, dass dem Verfügungskläger Zutritt für die Zeit der Betriebsversammlung gewährt wird, sind nicht ersichtlich.“ Randnummer 39 Das erkennende Gericht schließt sich den vorstehenden Ausführungen an. Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ist ergänzend anzumerken, dass die Beteiligte zu 2. den zu befürchtenden Rechtsverlust des aktiven und passiven Wahlrechtes inklusive des Vorschlagsrechts hinsichtlich des zu bestellenden Wahlvorstandes im Falle der Zutrittsverweigerung zur Teilnahme an der Betriebsversammlung zu Lasten des Beteiligten zu 1. verkennt. Zudem setzt sich die Beschwerdebegründung nicht mit der erstinstanzlichen Argumentation auseinander, wonach nennenswerte Beeinträchtigungen oder Gefahren für schützenswerte Rechtspositionen der Beteiligten zu 2. nicht ersichtlich sind. In der Tat sind auch nach Auffassung des erkennenden Gerichtes Gefahren für derartige Rechtspositionen der Beteiligten zu 2. nicht greifbar. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das dem Beteiligten zu 1. am 10.01.2017 erteilte Hausverbot. Diesbezüglich ist nämlich bereits überaus zweifelhaft, ob das erteilte Hausverbot mit Erlass der einstweiligen Verfügung überhaupt tangiert ist, da die Ausübung des Hausrechtes im Zuge der ordnungsgemäßen Durchführung einer Betriebsversammlung – wie bereits unter II. 2.
  3. a)
  4. bb)ausgeführt – nicht dem Arbeitgeber zufällt. Unabhängig davon überwiegt nach Ansicht der Kammer aber ohnehin die Sicherstellung des aktiven und passiven Wahlrechtes sowie des Vorschlagsrechtes des Beteiligten zu 1. im Rahmen der Teilnahme an der voraussichtlich zirka zweistündigen und damit zeitlich übersichtlichen Betriebsversammlung am 30.01.2017 offensichtlich das Interesse der Beteiligten zu 2. an einer lückenlosen Aufrechterhaltung des am 10.01.2017 erteilten Hausverbotes. 3. Randnummer 40 Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nach § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG nicht statthaft. Randnummer 41 Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist mithin nicht gegeben.

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