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VG Schwerin 4. Kammer 4 A 1352/12 Urteil Anfechtung des Schmutzwasserbeitragsbescheides § 54 Abs 1 VwGO, § 42 Abs 2 ZPO, § 12 Abs 2 Nr 1 KAG MV, § 12

Obsah (18)§ 8§ 9Art. 20Art. 2§§ 13b§ 31§ 133§ 127Art. 47§ 184Art. 100§ 124§ 47§§ 23§ 2§§ 1§ 6§ 242

Anfechtung des Schmutzwasserbeitragsbescheides Leitsatz 1. Das Gericht hat keine Bedenken an der Verfassungsgemäßheit des § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 14.

Entstehung der sachlichen Beitragspflicht durch eine rechtswirksame Beitragssatzung, an Anschlussbeitrag auf ihn zukommen wird. Ein solches verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen des (künftig) betroffenen Grundrechtsträgers gibt es nicht. (Rn.85) 6. Der Rechtsschein einer in Wahrheit unwirksamen Anschlussbeitragssatzung begründet kein schutzwürdiges Vertrauen des Abgabenschuldners. Eine unwirksame Beitragssatzung ist (unbeabsichtigte) fake news bzw. fake law, eine falsche

richt, ein falsches Signal, ein falsches Gesetz, ein rechtliches Nullum, ein Nichts im scheinbaren Gewand des Seins. (Rn.87) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin

  1. Kammer,
  2. April 2016, 4 A 1352/12, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger fechten einen Schmutzwasseranschlussbeitragsbescheid an. Randnummer 2 Sie sind (Mit-)Eigentümer des Grundstücks gemäß Rubrumsadresse, bestehend aus dem 715 m² großen Flurstück a der Flur b, Gemarkung O. Randnummer 3 Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser vom
  3. Juli 2010 erhob die Beklagte von den Klägern für das Grundstück einen entsprechenden Beitrag in Höhe von 2.216,50 €. Randnummer 4 Binnen Monatsfrist legten die Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den sie umfangreich begründeten. Randnummer 5 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  4. Juli 2012 zurück, der den Klägern am
  5. Juli 2012 zugestellt wurde. Randnummer 6 Mit ihrer am
  6. August 2012 erhobenen Klage tragen die Kläger vor: Randnummer 7 Ihr Grundstück sei seit 1990 an das kommunale Abwassernetz angeschlossen. Da mit Inkrafttreten der ersten Beitragssatzung sowie der folgenden Änderungen/Neufassungen die Beitragspflicht gemäß Kommunalabgabengesetz in der damals gültigen Form für sie gegeben gewesen sei, hätten auch die Bestimmungen zur Festsetzungsfrist gegolten. Da sie innerhalb dieser Frist keinen Bescheid erhalten hätten, sei die Beitragsforderung verjährt. Wichtig hierbei:

§ 8Abs.

7 KAG entstehe die Beitragspflicht mit dem „Inkrafttreten der Satzung“. Es werde ausdrücklich keine Aussage wie „wirksame“ Satzung gemacht. Dies bedeute, dass die Festsetzungsfrist auch durch spätere Unwirksamkeitserklärungen, Änderungen oder Neufassungen der Satzung nicht ablaufe – Anm. des Gerichts : Gemeint ist hier offenbar das Gegenteil, nämlich dass diese Frist unabhängig von späteren Entwicklungen und Beurteilungen der („ersten“) Beitragssatzung zu laufen beginne. Randnummer 8 Der Rechtsstreit möge – was näher ausgeführt wird - auf die Kammer zurückübertragen werden. Randnummer 9 Die Bescheide hätten keine hinreichende Gesetzesgrundlage. Es sei vorliegend mit Ablauf des 31. Dezember 2008 Verjährung eingetreten. § 12 Abs. 2 Ziff. 1 KAG M-V in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. Juli 2016 sei unwirksam. Die Regelung in § 9 Abs. 3 KAG M-V über den Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht sei verfassungswidrig. Randnummer 10 Kernpunkt des Dilemmas des Kommunalabgabengesetzes sei

wie vor, dass politisch gewollt sei, dass sog. Altanschließer bei der Heranziehung zu Herstellungsbeiträgen keine wirtschaftliche Differenzierung hätten erfahren sollen. Bei der Heranziehung unter der Geltung des am 13. Mai 1991 in Kraft getretenen Kommunalabgabengesetzes habe der sog. Altangeschlossene nicht einen differenzierten Beitragssatz erhalten sollen. Er habe beitragsrechtlich so gestellt werden sollen wie Eigentümer von Grundstücken, die erstmalig

Inkrafttreten des Gesetzes an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen worden seien. Andererseits habe der Gesetzgeber auch vermeiden wollen, in das Gesetz selbst diesen Sachverhalt aufzunehmen; er habe nicht transparent werden sollen. Dass insoweit auch eine differenzierte andere Regelung gesetzesmäßig möglich gewesen und entsprechend formuliert worden sei, lasse sich hinsichtlich der Erschließungsbeiträge dem Baugesetzbuch entnehmen. Daher habe es der Rechtsprechung obliegen, mit den Begrifflichkeiten des Kommunalabgabengesetzes, die denjenigen in den alten Bundesländern entsprächen und tatsächliche Sachverhalte zum Gegenstand hätten, die gewollte Gleichbehandlung der sog. Altanschließer zur Zahlung gleicher Herstellungsbeiträge für die erstmalige Herstellung der Möglichkeit eines Anschlusses an eine Abwasserbeseitigungseinrichtung zu rechtfertigen. Dieses allerdings sei bis zum heutigen Zeitpunkt nicht gelungen. Letztlich seien Begrifflichkeiten wie erstmalige Herstellung, Vorteilslage und „zeitliche“ Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gemischt worden. Die erstmalige Herstellung, für die ein Anschlussbeitrag habe erhoben werden sollen, sei daran geknüpft, dass erstmalig der rechtlich gesicherte Vorteil geboten gewesen sei. Dies sei

der Rechtsprechung erstmals

Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes der Fall gewesen. Gleichzeitig sei bei diesen Mischungen der Begriffe einbezogen worden, dass der rechtlich gesicherte Vorteil auch den Erlass einer „wirksamen“ Beitragssatzung voraussetze. Mit dieser Betrachtungsweise sei sogar ausdrücklich verbunden, dass kein taugliches Kriterium zur Differenzierung des Vorteils die tatsächlichen Verhältnisse hätten sein können. Die Mischung führe dazu, dass nunmehr auch die als Heilung vorgesehene Regelung in § 12 Abs. 2 KAG M-V missglückt sei. Randnummer 11 Zurück zu derjenigen Rechtsprechung, die Grundlage dafür sei, dass das Kommunalabgabengesetz nicht geeignet sei, dem Transparenzgebot zu genügen, Rechtssicherheit herbeizuführen und insbesondere dem Rechtsfrieden zu dienen. Die missglückte Definition des Vorteils sei in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in der Entscheidung vom 21. April 1999 (1 M 12/99) – zitiert werden Teile der Randnummer 18 gemäß Veröffentlichung in juris - begründet. Randnummer 12 Mit dieser Mischung von Begrifflichkeiten sei die jahrelang als „verfestigte Rechtsprechung“ eröffnet worden, die den Bürgern in Mecklenburg-Vorpommern habe klarmachen sollen, dass diejenigen Bürger, die bereits zu DDR-Zeiten einen Anschluss an einer zentralen Abwasseranlagen gehabt hätten und hierdurch auch zu Teilen zu Beiträgen, sei es in Form von Arbeitsleistungen, sei es in Form von Zahlungen herangezogen worden seien, den gleichen „Vorteil“ gehabt hätten wie diejenigen Bürger, die

der Durchführung von Maßnahmen an der zentralen Abwasseranlage erstmalig

Inkrafttreten des ersten Kommunalabgabengesetzes 1991 mit ihren Grundstücken angeschlossen worden seien. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom

  1. April 2015 (Rn. 13 aus juris) setze sich mit dem Eintritt der Vorteilslage auseinander und habe mit Blick auf den zukünftigen Ausbau der Einrichtung in Übereinstimmung mit dem OVG bewertet, und zwar mit der Umgestaltung der Rechtsordnung und der Neubegründung einer kommunalen – und damit erstmals kommunalabgabenrechtlich relevanten – Abwasserentsorgung im Jahre
  2. Diese Wertung sei ausschließlich unter dem Aspekt der Zeitdauer zwischen dem Eintritt der Vorteilslage und der Heranziehung zu den Beiträgen erfolgt. Der Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots, der für die sog. Altanschließer eine maßgebliche Rolle gespielt habe, sei nicht in die Erwägung einbezogen worden. Randnummer 13 Es habe sich jedoch herausgestellt, dass sich anknüpfend an die Bewertungen im Beschluss des OVG vom
  3. April 1999 zahlreiche zusätzliche Schwierigkeiten ergeben hätten, und zwar im Hinblick darauf, wann denn nun Festsetzungsverjährung habe eintreten können, wann die Vorteilslage (zeitlich) entstanden sei und ob und zu welchem Zeitraum eine Heranziehung von potenziell Beitragspflichtigen auszuscheiden habe. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass zahlreiche Beitragssatzungen nicht den Anforderungen der Gerichtsbarkeit stattgehalten hätten, habe bei den Selbstverwaltungskörperschaften und Verbänden eine Unsicherheit darüber bestanden, ob irgendwann Festsetzungsverjährung eintreten werde, wenn ihre Satzungen

wie vor unwirksam seien. Das Innenministerium M-V habe in einem Schreiben vom

  1. Juli 1999 an die Abgabengläubiger u. a. darauf hingewiesen, dass das Rechtsstaatsprinzip der Zulässigkeit einer Anschlussbeitragserhebung im Lande insoweit keine zeitliche Grenze setze. Randnummer 14 In der Folgezeit verfestige das OVG seinen Standpunkt mit der Vermischung von tatsächlichen und rechtlichen Begriffen, etwa im Beschluss vom
  2. Oktober 2005 (1 L 197/05). Randnummer 15 Hierbei werde konsequent außer Acht gelassen, dass die vorhandene Altanlage, auch wenn sie in Teilen saniert worden sei,

Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes als Teil der nunmehr öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage

wie vor vorhanden sei und damit allen Anschlussnehmern (als Vorteil) zur Verfügung stehe. Die „Neuanschließer“ hätten für diesen „Altvorteil“ im Gegensatz zu den sog. Altanschließern zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Aufwendungen erbracht. Dies sei aber eine ungleiche Ausgangssituation, sodass es unerfindlich bleibe, wenn unter diesem Aspekt

Auffassung des OVG ein unterschiedlicher Beitragssatz für sog. altangeschlossene bzw. sog. neuanschließbare Grundstücke im Grundsatz willkürlich sein solle. Randnummer 16 Die Vermischung der genannten Begriffe und deren Auswirkungen hätten letztlich dann dazu geführt, dass dringender Handlungsbedarf für eine Gesetzesänderung gesehen werde. Habe das OVG z. B. in seiner Entscheidung vom

  1. April 2014 ( 1 L 142/13 , juris Rn. 64 ) gesagt, dass auf die rechtliche Absicherung des Vorteils abzustellen sei und kein taugliches Kriterium zur Differenzierung des Vorteils die tatsächlichen Verhältnisse seien, sei dieser Mischung der Begrifflichkeiten dann das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom
  2. April 2015 entgegen getreten. Es habe ausgeführt, dass es sehr wohl auf tatsächliche Verhältnisse ankomme; dazu werden die Randnummer 8 und 10 der Veröffentlichung in juris zitiert. Randnummer 17 Einen neuen Höhepunkt der Begriffsverwirrung bzw. Unklarheit der Subsumtion finde sich im Urteil des OVG vom
  3. September 2016 ( 1 L 212/13 ). Dort tauche der Vorteilsbegriff quasi nur nebenbei und

richtlich auf. Es werde nicht geprüft, ob und wann in dem dortigen Fall die sog. Vorteilslage habe eingetreten sein können. Es werde nicht problematisiert, warum denn die Aussage der Landesregierung, von einer Hemmung der Verjährungsfrist von nahezu zehn Jahren auszugehen, eine Rechtfertigung finde, auch nicht, wann denn im konkreten Fall die Vorteilslage eingetreten sei. Die Entscheidungsbegründung verwundere allerdings nicht, habe doch an ihr ein Richter des Senats mitgewirkt, der unter dem

  1. Mai 2016 eine schriftliche Stellungnahme für die öffentliche Anhörung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung (Drucksache 6/5257) vorgelegt habe - aus dieser Stellungnahme zitiert die Klägerseite. Randnummer 18 Zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide habe die Klägerseite darauf vertrauen können, nicht mehr für einen Beitrag in Anspruch genommen zu werden (vgl. BVerwG, Urt. v.
  2. April 2015 - 9 C 19/14 -, juris Rn. 8). Die Heranziehung

dem

  1. Dezember 2008 widerspreche dem Gebot der Rechtssicherheit. Insbesondere sei die Änderung in § 12 Abs. 2 Ziff. 1 KAG M-V selbst nicht zulässig und nicht geeignet, die bis dahin bestehende Gesetzeslage rückwirkend zu Lasten der Klägerseite zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seiner zitierten Entscheidung vom
  2. April 2015 zu Recht aus, dass der Landesgesetzgeber mit der alten Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 HS 2 KAG M-V dem Grundsatz der Rechtssicherheit zwar nur unvollständig, aber dennoch soweit Rechnung getragen habe, dass die Träger kommunaler Entsorgungseinrichtungen bis zum
  3. Dezember 2008 Herstellungsbeiträge hätten erhoben können. Randnummer 19 Mit der zeitlich danach liegenden Beitragsfestsetzung sei diese Frist überschritten worden. Der Landesgesetzgeber habe mit den heutigen § 12 Abs. 2 Ziff. 1 KAG M-V versucht, „rückwirkend“ auch diejenigen Beitragsfestsetzungen zu Lasten der Grundstückseigentümer abzuändern, indem ein Fristbeginn mit Ablauf des Jahres 2000 benannt worden sei, der Ablauf der Festsetzungsfrist unabhängig von dem Entstehen der Beitragspflicht jedoch spätestens (erst) 20 Jahre später absolut sein solle. Das Bundesverwaltungsgericht habe insoweit darauf verwiesen, dass sich

der vorhergehenden Regelung ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit jedenfalls

Ablauf des Jahres 2008 feststellen lasse. Soweit durch die Neuregelung zu Lasten der Klägerseite hier eine längere Frist bestimmt worden sei, sei dies verfassungswidrig. Es verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Die Klägerseite habe davon ausgehen müssen, dass jedenfalls

dem Jahr 2008 für sie nicht mehr eine Beitragsbelastung für den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage in Betracht komme. Es werde auf die Hinweise und Empfehlungen des Innenministeriums M-V vom

  1. Oktober 2007 verwiesen, der gegenüber den Aufgabenträgern die Aufforderung enthalte, nunmehr die Beitragserhebung durchzuführen. § 12 Abs. 2 Satz 1 letzter HS KAG M-V habe die Festsetzungsfrist einmalig bis zum
  2. Dezember 2008 verlängert.

den dortigen Interpretationen des Innenministeriums sei davon auszugehen, dass eine absolute Vertrauenssituation für die Bürger geschaffen worden sei, dass jedenfalls

dem

  1. Dezember 2008 keine Beitragserhebung mehr stattfinde für diejenigen, die seit Jahren an die Abwasseranlage angeschlossen worden seien. Die neue Fristbestimmung in § 12 Abs. 2 Ziff. 1 KAG M-V stelle einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot dar. Es handele sich um einen unzulässigen Eingriff in die gebotene Rechtssicherheit. Randnummer 20 § 9 Abs. 3 KAG M-V sei ebenfalls verfassungswidrig. Unabhängig davon, ob die darin getroffene Festlegung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit i. S. des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG verstoße, sei die aus diesen Vorschriften weiter herzuleitende Anforderung eines Gebots der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit in elementarer Weise verletzt. Randnummer 21 Der Bürger sei nicht in der Lage zu erkennen, wann die sachliche Beitragspflicht entstehe. Müsse er selbst vorsichtshalber klagen, um „inzident“ zu erfahren, dass die Beitragssatzung wirksam sei? Sei der Satzungsgeber verpflichtet, eine Normenkontrolle durchzuführen, um „Klarheit“ über das Entstehend einer sachlichen Beitragspflicht herbeiführen? Randnummer 22 Auch die nunmehr geltende Regelung habe als Anknüpfung der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht des § 9 Abs. 3 KAG M-V die „gefestigte“ Rechtsprechung des OVG (etwa OVG M-V, Beschl. v.
  2. Okt. 2005 - 1 L 297/05 -). Dieser Anknüpfungspunkt sei ein absoluter Missgriff und rechtlich unhaltbar. Die Festlegung des Zeitpunkts in Verknüpfung mit einer wirksamen Satzung sei ein Verstoß des auch aus Art. 20 GG herzuleitenden Transparenzgebots. Die obergerichtliche Rechtsprechung habe unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  3. September 1973 (Az. IV C 39.72) nicht zutreffend gewürdigt, dass der dort zu Recht benannte „Prüfungsmaßstab“ für eine gerichtliche Überprüfung kein taugliches Kriterium für die Festlegung eines tatsächlichen Entstehungszeitpunkts sein könne. Es stehe außer Frage, dass die gerichtliche Überprüfung von Beitragsbescheiden als Eingriffsverwaltung sich daran zu orientieren habe, ob die Beitragsbescheide wirksame Rechtsgrundlagen hätten, sei es in Form eines Gesetzes, sei es in Form einer Satzung, je

dem, wie es von der Gesetzeslage bestimmt worden sei. Als Begrifflichkeit für die Festlegung eines Vorteils einer Herstellung einer Abwasserbeseitigungseinrichtung und damit als gesetzliche Vorgabe für den zeitlichen Eintritt einer Beitragsbelastung sei eine solche Festlegung ein untaugliches Mittel. So sei festzustellen, dass diese gesetzliche Formulierung weder die abgabenerhebende Körperschaft geschweige denn den abgabepflichtigen Bürger in die Lage versetze, ansatzweise zu erkennen, wann er mit dem Entstehung seiner persönlichen Beitragspflicht zu rechnen habe. So sei hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beitragssatzung z. B. im Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom

  1. Mai 2011 (8 A 1279/10) wie auf Seite 14 des Schriftsatzes vom
  2. Januar 2017 zitiert Feststellungen über das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht getroffen worden. Randnummer 23 Die vorhergehenden Ausführungen belegten eindrucksvoll, dass die Anknüpfung für den Zeitpunkt des Entstehens einer sachlichen Beitragspflicht unter dem Gesichtspunkt der Transparenz und Rechtsklarheit nicht eine Rechtswirksamkeit einer Satzung sein könne. Randnummer 24 So sei es durchaus vertretbar, wenn als zeitlicher Anknüpfungspunkt das Inkrafttreten einer Beitragssatzung formuliert werde. Dies sei ein eindeutiger Zeitpunkt, der auch von einem betroffenen Bürger erkannt und gewertet werden könne. Die Wirksamkeit einer Satzung hingegen sei, wie bereits ausgeführt, nur ein Prüfungsmaßstab für die Gerichte. Unter diesem Hintergrund werde die Vorschrift des § 9 Abs. 3 KAG M-V für verfassungswidrig gehalten. Die gesetzliche Formulierung sei eine unglückliche Übernahme des Deutungsversuchs der Rechtsprechung über das Eintreten einer Vorteilslage, die letztlich habe geeignet sein sollen, die sog. Altanschließer ohne Wenn und Aber in das heutige Beitragssystem einzubeziehen. Dies könne jedoch nicht dazu führen, die sich aus Art. 20 GG ergebenden Gebote vollständig außer Acht zu lassen. Randnummer 25 Vorsorglich werde geltend gemacht, dass es das OVG in einem Parallelverfahren für geboten angesehen habe, die Beklagte die Kalkulation, die auch den hier streitgegenständlichen Bescheiden zugrunde liege, überprüfen zu lassen. Deshalb habe es die im Berufungsrechtszug anhängigen Verfahren mit Beschluss vom
  3. Juni 2016 vertagt. Auch wenn das OVG offensichtlich sich nicht mit der rechtlichen Überprüfung der Kalkulation selbst befasse, scheine es jedoch Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Kalkulation zu haben. Diese müssten auch im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden. Randnummer 26 Die Kläger tragen – teils noch ohne die, teils neben der anwaltliche(n) Vertretung – sowohl verfassungsrechtlich als auch einfachgesetzlich umfangreich in den Schriftsätzen vom
  4. August 2013,
  5. April 2015,
  6. und
  7. Januar 2017 vor, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Randnummer 27 Die Kläger beantragen, Randnummer 28 den Bescheid der Beklagten vom
  8. Juli 2010 über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser und ihren Widerspruchsbescheid vom
  9. Juli 2012 aufzuheben. Randnummer 29 Die Beklagte beantragt, Randnummer 30 die Klage abzuweisen, Randnummer 31 und verteidigt ihren Beitragsbescheid. Randnummer 32 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
  10. Oktober 2014 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 33 Einen Antrag der Kläger auf Ablehnung des Einzelrichters wegen der Besorgnis der Befangenheit hat die Kammer (ohne dessen Mitwirkung) mit Beschluss vom
  11. April 2016 zurückgewiesen worden. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die Klage ist unbegründet. Randnummer 35 Der Bescheid der Beklagten über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser vom
  12. Juli 2010 ist – ebenso wie ihr Widerspruchsbescheid vom
  13. Juli 2012 – rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 36 A) Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Problematik des Beitragsrechts verweist das Gericht auf das kurz zuvor gefällte Urteil der Kammer vom
  14. November 2016 in der Sache 4 A 94/11 , an deren grundlegenden Ausführungen es auch im vorliegenden Fall festhält: Randnummer 37 „… Randnummer 38 A) Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Rechtsgrundlagen der dem hier angegriffenen Beitragsbescheid zugrunde liegenden Schmutzwasserbeitragssatzung im Kommunalabgabengesetz, weder im Hinblick auf § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom
  15. März 2005 (dazu unter I.) noch im Hinblick auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V in der Fassung des –

Neubekanntmachung des Gesetzes vom

  1. April 2005 – Ersten Änderungsgesetzes vom
  2. Juli 2016 (dazu unter II.). Randnummer 39 I. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V in der seit dem
  3. März 2005 geltenden Fassung ist verfassungsgemäß. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt mit dem damaligen Änderungsgesetz keine (echte, aber auch keine unechte) Rückwirkung vor. Randnummer 40
  4. Durch dieses Gesetz vom
  5. März 2005 wurde das damalige Kommunalabgabengesetz in mancher Hinsicht zwar grundlegend überarbeitet. So nahm der Gesetzgeber Abschied von der Vorstellung einer „einheitlichen“ Beitragserhebungsvorschrift ( § 8 KAG vom
  6. Juni 1993 bzw. zuvor auch § 8 KAG vom
  7. April 1991) und scheidet seither die Straßenbaubeiträge

§ 8

KAG M-V von den Anschlussbeiträgen

§ 9

KAG M-V und fasst in § 7 KAG M-V für beide Beitragsarten geltende allgemeine Regelungen zusammen. Randnummer 41 Die vergleichbare Vorgängerregelung im Kommunalabgabengesetz vom

  1. Juni 1993 (KAG 1993) in § 8 Abs. 7 Satz 2 lautete folgt: Randnummer 42 „Wird ein Anschlussbeitrag erhoben, entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung.“ Randnummer 43 Durch das Gesetz vom
  2. März 2005 erhielt diese nunmehr in § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V angesiedelte Gesetzesbestimmung folgenden Wortlaut: Randnummer 44 „Die sachliche Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung.“ Randnummer 45
  3. Dem zwei Verfassungsbeschwerden stattgebenden Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
  4. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 – (NVwZ 2016, 300 und etwa juris) zum Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg liegt eine andere Sach- und Rechtslage zugrunde und er bindet die Kammer allein deswegen schon nicht. Dort ging es um Fragen der gesetzlichen Rückwirkung einer Änderung des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes. Das hiesige Landesrecht beinhaltet aber im Hinblick auf die Änderung des Kommunalabgabengesetzes durch Einfügung des Wortes „wirksam(en)“ keine – weder eine echte noch eine unechte – Rückwirkung. Randnummer 46 Die hiesige zuvor geltende gesetzliche Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 wurde nicht mit dem Ersten Änderungsgesetz vom
  5. März 2005 im nunmehr geltenden § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V in dem Sinne geändert, dass dadurch („wieder“) Anschlussbeiträge erhoben werden konnten, die

der vormals geltenden Vorschrift bzw. deren Auslegung – etwa wegen zwischenzeitlich bereits eingetretener Festsetzungsverjährung – nicht mehr hätten erhoben werden dürfen. Ebenso wenig wurde in eine laufende Frist, etwa in den Lauf der Festsetzungsverjährung, eingegriffen. Randnummer 47 a) Anders als im Kommunalabgabenrecht des Landes Brandenburg entsprach es schon vor dem genannten Ersten Änderungsgesetz vom

  1. März 2005 der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (und der erstinstanzlichen Gerichte), die sachliche Anschlussbeitragspflicht unter der Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 frühestens dann entstehen zu lassen, wenn eine wirksame Anschlussbeitragssatzung vorliegt (obergerichtlich, soweit ersichtlich, erstmals im Beschluss vom
  2. April 1999 – 1 M 41/99 – ausgesprochen, siehe danach etwa OVG Greifswald, Urteil vom
  3. November 2001 – 4 K 16/00 –, juris Rn. 65, Urteil vom
  4. Juni 2004 – 4 K 38/02 –, juris Rn. 76 m. w. N.; vgl. die weiteren obergerichtlichen Rechtsprechungsnachweise bei Aussprung, in: ders./Siemers/Holz/Seppelt, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern,
  5. Ergänzungslieferung November 2015, § 9 Erl. 7.2). Randnummer 48 Soweit man juristisch überhaupt davon sprechen kann, wäre mithin schon zuvor durch die (ober)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Rechtslage geprägt gewesen. Der Landesgesetzgeber hat lediglich zur („wahren“, wenngleich – dazu sogleich – juristisch überflüssigen) Klarstellung ausdrücklich in den seit Ende März 2005 geltenden § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V das hineingeschrieben, was

der landesobergerichtlichen Rechtsprechung gegolten hat (ebenso für das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt das OVG Magdeburg, Beschl. v.

  1. Febr. 2016 – 4 L 119/15 -, LKV 2016, 186, 191; OVG Weimar, Urt. v.
  2. Januar 2016 – 4 KO 850/09 –, juris Rn. 48-56 für das Kommunalabgabengesetz des Landes Thüringen). Randnummer 49 Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in dem

hiesiger Urteilsfällung entschiedenen Normenkontrollurteil vom 5. Dezember 2016 (a. a. O., S. 12 f. des amtlichen Umdrucks) ergänzend Folgendes ausgeführt: Randnummer 50 „… Dass das Kommunalabgabenrecht in Mecklenburg-Vorpommern die sachliche Anschlussbeitragspflicht nicht vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung entstehen lässt, liegt im rechtlichen Charakter der sachlichen Beitragspflicht begründet. Das Landesrecht geht davon aus, dass der beitragsrelevante Vorteil mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bereits vollständig ausgebildet ist und die Erhebung des Beitrags in voller Höhe rechtfertigt. Das setzt voraus, dass der Beitrag, mit dem das bevorteilte Grundstück zu den Herstellungskosten herangezogen wird und der als öffentliche Last auf dem Grundstück ( § 7 Abs. 6 KAG M-V ) ruht, auch der Höhe

ausgeprägt ist. Die sachliche Beitragspflicht steht der Höhe

unveränderlich fest und begründet mit diesem Inhalt ein abstraktes Beitragsschuldverhältnis. Da die Höhe des Beitrags unter anderem von den Maßstabsregeln und dem Beitragssatz abhängt, die in der Beitragssatzung normiert sind, ist ein Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung ausgeschlossen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 - 1 L 323/06 -, juris Rn. 50 f.). Zu einem früheren Zeitpunkt kann die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen. Es ist rechtlich zwingend, das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht tatbestandlich vom Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung abhängig zu machen …“ Randnummer 51 b) Aber nicht einmal um die Frage einer durch Rechtsprechung zu klärenden Gesetzesauslegung und ihrem späteren textlichen Einfließen in das ausgelegte Gesetz ging und geht es hier bei genauerer Betrachtung des geltenden Landesrechts im Lichte des Grundgesetzes wie auch der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern letztlich. Randnummer 52 Das Kommunalabgabengesetz ist – wie wohl mindestens ganz überwiegend auch die entsprechenden Gesetze anderer Bundesländer - dadurch geprägt, dass es nicht bereits auf der Ebene dieses Parlamentsgesetzes das Entstehen der sachlichen („abstrakten“) Beitragspflicht normiert, sondern dazu zwingend eine satzungsrechtliche Entscheidung des Ortsgesetzgebers fordert ( § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V , so auch in den Vorgängerfassungen, vorliegend i. V. m. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V ). Randnummer 53 Letztlich hat der Landesgesetzgeber – wie bereits zuvor mit ebensolcher Selbstverständlichkeit und deshalb wohl ohne nähere Darlegung der dahinstehenden juristischen Dogmatik die Verwaltungsgerichte – schlicht einen verfassungsrechtlichen Allgemeinplatz in das Kommunalabgabengesetz geschrieben, der auch ohne ausdrückliche einfachgesetzliche Vorschrift gilt; wohl treffender, wenn er denn unbedingt gesetzlich – im Sinne eines Pleonasmus, vergleichbar etwa mit einer Zeitungsmeldung über eine „tote Leiche“ – erwähnt werden soll, wäre der Hinweis auf die erforderliche Gültigkeit einer Abgabensatzung in § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V zu geben: Abgaben dürfen nur aufgrund einer wirksamen Satzung erhoben werden (vgl. auch das erst

hiesiger Urteilsfällung ergangene Normenkontrollurteil des OVG Greifswald vom

  1. Dez. 2016, a. a. O., S. 7 des amtlichen Umdrucks, wo ebenfalls betont wird, dass „… ohne eine wirksame Satzung gemeindliche Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 … KAG M-V … nicht erhoben werden dürfen ….“). Randnummer 54 Aus dem Rechtsstaatsprinzip und vor allem dem Wesen der Grundrechte, soweit dies im jeweiligen Grundrecht nicht sogar explizit gefordert wird, ist die rechtliche Selbstverständlichkeit, dass die sachliche Beitragspflicht eine gültige Beitragssatzung erfordert, wie folgt abzuleiten: Ein staatlicher Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts muss durch Schranken dieses Grundrechts legitimiert sein. Mit anderen Worten muss eine Behörde, will sie den Schutzbereich des Grundrechtsträgers beeinträchtigen, dafür eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung haben. Ein staatlicher Eingriff in das hier einschlägige Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 (
  2. HS) GG, vorliegend verkörpert durch den erlassenen Beitragsbescheid der Beklagten, ist daher nur legitimiert, wenn er Ausdruck der verfassungsrechtlichen Schranke dieses Grundrechts ist. Randnummer 55 Eine Schranke der Freiheit eines jeden im Geltungsbereich des Grundgesetzes lebenden Menschen, mit seinen Vermögenswerten im Sinne einer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit tun und lassen zu können, was er will, setzt bei dem hier einschlägigen Grundrecht (neben den Rechten anderer und dem Sittengesetz) insbesondere die „verfassungsmäßige Ordnung“ (Art. 2 Abs. 1 [HS 2] GG). Stützt sich ein die allgemeine Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, so ist zu prüfen, ob diese Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, d. h. formell und materiell mit den Normen der Verfassung in Einklang steht (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, etwa BVerfG, Beschl. v.
  3. Juni 1989 – 1 BvR 921/85 –, BVerfGE 80, 137 ff., juris Rn. 62 m. w. N.). Nur, wenn dies bei der – hier – den Grundrechtseingriff rechtfertigenden Beitragssatzung mit seinen materiell-rechtlichen Regelungen der Fall ist und auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, bildet die wirksame Satzung eine wirksame Schranke für die Grundrechtsausübung. Mit anderen Worten zwingt das höherrangige Verfassungsrecht auch im Rahmen von Anfechtungsklagen gegen Beitragsbescheide zur Prüfung, ob die Beitragssatzung formell und materiell (gesamt-)wirksam ist, da die in dem Grundrecht beschriebene Freiheit des Grundrechtinhabers nur mit einem Verwaltungsakt, der sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen kann, eingeengt werden darf und kann. Randnummer 56 Dass dies nichts stets in dieser Ausführlichkeit ausdrücklich angesprochen wird, ändert nichts. Von daher ist auch eine etwaige Begründung des Landesgesetzgebers, in dem der verfassungsrechtliche Umstand einer wirksamen/gültigen Beitragssatzung nicht ausdrücklich erwähnt wird, ohne Bedeutung. Es ist im Übrigen juristisch absurd, aus dieser Nichterwähnung in den historischen Dokumenten den Willen des damaligen Landesgesetzgebers zu extrahieren, damit sei erkennbar, dass er bei der Beschlussfassung über das damalige Kommunalabgabengesetz (1991 und 1993) besonderen Wert darauf gelegt habe, dass jede Satzung, die erstmals den Anschlussbeitrag

neuem Recht regle, die Anschlussbeitragspflicht entstehen lasse und eine Rechtswirksamkeit keine Voraussetzung für die Beitragspflicht sein solle. Randnummer 57 c) Divergierende Auslegungen des jeweiligen Landesrechts durch andere Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer, wie sie die Kläger näher darlegen, führt auch nicht zur Annahme, es habe bundesweit Verwirrungen im Recht gegeben, die der (hiesige) Landesgesetzgeber zum Anlass für eine Änderung seines Landesrechts genommen habe, die dann auf dem Prüfstand einer gesetzlichen Rückwirkung zu stellen wäre. Randnummer 58 Wie bereits im Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom

  1. März 2016 ausgeführt, verkennen die Kläger insoweit, dass es in Mecklenburg-Vorpommern – und nur darauf kommt es an – vor dem Ersten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom
  2. März 2005 keine Divergenzen in der Auslegung des zuvor geltenden § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 bzw. 1991 gegeben hat; insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Vorliegend handelt es sich um Landesrecht. Zur Auslegung von Landesrecht, hier des Kommunalabgabengesetzes des Bundeslands Mecklenburg-Vorpommern, sind die dortigen Landesfachgerichte, insoweit vorliegend die beiden Verwaltungsgerichte in B-Stadt und Greifswald und vor allem das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald berufen, niemals aber die Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer. Der Hinweis, wie andere (Ober-)Ge-richte anderer Bundesländer „ihr“ dort jeweils geltendes Landesrecht, mag es auch wortlautidentisch sein, auslegen, ist nicht geeignet, eine kontroverse Auslegungslage in Mecklenburg-Vorpommern für das nur hier geltende Kommunalabgabengesetz (dieses Bundeslandes) herbeizureden. Die Kläger ignorieren den föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik

Art. 20Abs.

1 GG („Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat .“, Hervorhebung durch die Kammer). Eine „länderübergreifende“ Übereinstimmung oder Homogenität in der Auslegung wortgleichen Landesrechts mehrerer Bundesländer ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht erforderlich. Dies gilt auch mit Blick auf das Grundrecht in Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Krieger, in: Schmidt-Bleibtreu et al., GG Kommentar zum Grundgesetz,

  1. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 27 m. w. N.). Der allgemeine Gleichheitssatz wird nicht deshalb verletzt, weil ein Bundesland den gleichen Sachverhalt anders behandelt als ein anderes Bundesland, eine Landesbehörde „ihr“ Landesrecht anders anwendet als Landesbehörden anderer Bundesländer „ihr“ jeweiliges Landesrecht oder ein Gericht das dort geltende Landesrecht nicht so auslegt, wie es andere Gerichte in anderen Bundesländern für deren Landesrecht judizieren (vgl. Jarass, in: ders./Pieroth, GG,
  2. Aufl. 2014, Rn. 9 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Das Grundrecht fordert die Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes nur innerhalb der (hier: Landes-)Grenzen des jeweiligen Rechtssystems bzw. bindet – aus grundrechtlicher Perspektive betrachtet – nur den jeweiligen Träger öffentlicher Gewalt innerhalb des von ihm geschaffenen oder anzuwendenden (hier: Landes-)Rechts für den Kreis der dadurch rechtsunterworfenen Grundrechtsträger. Randnummer 59 d) Auch die von den Klägern suggerierte Verknüpfung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
  3. April 2015 zum hiesigen Kommunalabgabengesetz mit den angeblich „bis dahin“ (korrekt: auch weiterhin) in den einzelnen Bundesländern existierenden unterschiedlichen Auslegungen des einfachen (korrekt: Landes-)Rechts ist juristisch aus den dargelegten Gründen nicht tragfähig. Randnummer 60 II. Die Kammer hat auch keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom
  4. Juli 2016, insbesondere soweit es die Neufassung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V betrifft. Randnummer 61
  5. Zwar hatte die Kammer

den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 (veröffentlicht ist beispielhaft die Sache 9 C 19.14, NVwZ-RR 2015, 786 = juris) zwischenzeitlich die Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V in Beitragsfällen

dem Jahr 2008 als verfassungswidrig angesehen und auch ein konkretes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet (Beschl. v.

  1. März 2016, a. a. O.). Randnummer 62
  2. Diese Auffassung ist aber nicht mehr aufrecht zu erhalten,

dem der Landesgesetzgeber mit dem sog. Ersten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom

  1. Juli 2016 (GVOBl. S. 584), in Kraft getreten am
  2. Juli 2016, in dem geänderten § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V die verfassungsrechtlich geforderte absolute zeitliche Obergrenze für eine Beitragserhebung gesetzt hat: Randnummer 63 Die vormals bestehende verfassungswidrige Unvollständigkeit des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist dadurch beseitigt worden. Dem Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit

Art. 2Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG (BVerf

G, Beschl. v.

  1. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143 ff.; ebenso etwa Beschl. v.
  2. Juli 2016 – 1 BvR 3092/15 –, NVwZ-RR 2016, 889 ff., Rn. 5 f.) ist damit Genüge getan. Randnummer 64
  3. Gegen die vom Landesgesetzgeber getroffene zeitliche Obergrenze einer Beitragserhebung in § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V n. F. hat das Gericht keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso OVG Greifswald, Urteile v.
  4. September 2016 – 1 L 212/13 und 1 L 217/13 –, juris, Rn. 75 ff. bzw. 74 ff., noch einmal bestätigt in dem

hiesiger Urteilsfällung entschiedenen Normenkontrollurteil vom

  1. Dezember 2016 – 1 K 8/13 –, S. 12 f. des amtlichen Umdrucks; zur ähnlichen Regelung in Sachsen, § 3a Abs. 3 SächsKAG, ebenso OVG Bautzen, Beschl. v.
  2. April 2016 – 5 A 493/14 –, LKV 2016, 313 ff. = juris Rn. 12; ebenso für die – allerdings kürzere – Obergrenze

§§ 13b, 18 Abs.

2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt das OVG Magdeburg, Beschl. v.

  1. Febr. 2016, a. a. O., S. 189; vgl. auch für das Kommunalabgabengesetz des Freistaats Thüringen OVG Weimar, Urt. v.
  2. Januar 2016, a. a. O., Rn. 44 ff.). Randnummer 65 a) Der Landesgesetzgeber hat insoweit einen weiten Regelungs- und Gestaltungsspielraum, um die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit bei kommunalabgabenrechtlichen Vorteilslagen durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v.
  3. Juli 2016, a. a. O., Rn. 8). Diesen Spielraum überschreitet der Landesgesetzgeber nicht, mag er für die seit dem
  4. Oktober 1990 bzw. dem – wohl maßgeblichen – Inkrafttreten des (ersten) Kommunalabgabengesetzes vom
  5. April 1991 (KAG 1991) möglichen Anschlussbeitragserhebungsfälle mit den „10+20“-Jahren auch am äußeren (aber „diesseitigen“) zeitlichen Rand der gesetzgeberischen Regelungsalternativen liegen. Hierbei sind – gerade mit Blick auf die circa ersten zehn Jahre vom
  6. Oktober 1990 bzw. Mitte Mai 1991 (Inkrafttreten des KAG 1991) bis Ende des Jahres 2000, die

der gesetzlichen Vorschrift noch nicht den Lauf der 20jährigen Obergrenze für eine Beitragserhebung in Gang setzen sollen – die besonderen Herausforderungen der Wiedervereinigung zu berücksichtigen, die nicht nur durch einen vollständigen Wechsel des Rechtsregimes, sondern auf kommunaler Ebene zusätzlich durch eine Vielzahl von gleichzeitig und mit beschränkten kommunalen Ressourcen zu bewältigenden Aufgaben (grundlegender Verwaltungsumbau, Herstellung kommunaler Strukturen und dafür nötiger Rechtsgrundlagen, Instandhaltung, Sanierung und Fortentwicklung der Infrastruktur) geprägt waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 – 9 C 19/14 u. a. – juris Rn. 17; OVG Bautzen, Beschl. v. 21. April 2016, a. a. O., juris Rn. 13; OVG Magdeburg, Beschl. v. 17. Febr. 2016, a. a. O., S. 189). Exemplarisch hervorzuheben sind etwa die in den Anfangsjahren des Landes Mecklenburg-Vorpommern landauf landab vielfach missglückten Versuche der Kommunen, rechtswirksam einen Zweckverband

den §§ 150 ff. der Kommunalverfassung (KV M-V) in den Aufgabenbereichen der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung zu gründen bzw. ihm beizutreten, die den Landesgesetzgeber veranlasst haben, die umfangreichen §§ 170a , 170b KV M-V zur Unbeachtlichkeit von dort aufgeführten Rechtsfehlern bei der Bildung von Zweckverbänden und dem Beitritt zu einem solchen einschließlich der Fiktionen bei Unvollständigkeit der Verbandssatzung zu schaffen. Randnummer 66

  1. b)Das Gericht hegt auch keine (landes- oder bundes)verfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick auf das ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten entwickelte Rückwirkungsverbot, soweit § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V n. F. – wie vorliegend – auch Vorteilslagen vor dem 30. Juli 2016 bis zurück zum 3. Oktober 1990 bzw. Mitte Mai 1991 betrifft. Randnummer 67
  2. aa)Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V in der Fassung seit dem 30. Juli 2016 beinhaltet zwar wohl nicht nur eine Begünstigung für die seit 3. Oktober 1990 (erster Geltungstag des Grundgesetzes in dem damals zugleich neu/wieder entstandenen Bundesland Mecklenburg-Vorpommern) bzw. Mitte Mai 1991 in Mecklenburg-Vorpommern Betroffenen durch Beseitigung einer bis dahin bestehenden verfassungswidrigen Rechtslage, sondern dürfte auch grundrechtsbelastend sein, soweit es den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eintritts der zeitlichen Obergrenze einer (Anschluss-)Beitragserhebung seit dem 3. Oktober 1990 bzw. Mitte Mai 1991 auf den Ablauf des Jahres 2020 bestimmt. Randnummer 68
  3. bb)Art. 1 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juli 2016 stellt in diesem Fall insoweit eine sog. unechte Rückwirkung dar. Die unechte Rückwirkung eines Gesetzes ist gegeben, wenn eine tatbestandliche Rückanknüpfung stattfindet, die den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm betrifft. Hier wirkt die belastende Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein und entwertet zugleich die bisherige Rechtsposition

träglich im Ganzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, BVerfGE 131, 20-47 = juris Rn. 66 m. w. N.). Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten also erst

Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind. Dies trifft hier auf die seit Oktober 1990/Mai 1991 gegebenenfalls schon vorliegenden Vorteilslagen, also damals schon bestehenden Anschlüssen oder Anschlussmöglichkeiten an das faktisch vorhandene Trinkwasser- oder Abwassernetz aus DDR- oder gar noch „Reichs“-Zeiten zu. Randnummer 69 Ein Eingriff in einen abgeschlossenen Tatbestand und damit eine echte Rückwirkung liegt dagegen mit Blick auf das Änderungsgesetz nicht vor, auch nicht bei den sich selbst so titulierenden „Altanschließern“, deren Grundstücke also schon vor Mitte Mai 1991 in Mecklenburg-Vorpommern oder vor dem 3. Oktober 1990 in der DDR oder gar dem Deutschen Reich an ein öffentliches Wasser- oder Abwassernetz angeschlossen waren. Sie sind aus den dargelegten Gründen nicht „sakrosankt“; ihre Nichteinbeziehung in die Anschlussbeitragserhebung würde sogar

ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, da auch sie einen (erstmaligen) Vorteil i. S. des § 7 Abs. 1 KAG M-V haben (vgl. etwa Urt. v.

  1. Sept. 2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 48 ; auch das BVerwG, Urteile vom
  2. April 2015 – 9 C 19/14 u. a. –, juris Rn. 16, hat gegen diese Rechtsauffassung keine bundesrechtlichen Bedenken geltend gemacht). Randnummer 70 Die unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschl. v.
  3. Dez. 2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris Rn. 43 m. w. N.). Dabei ist das durch das Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Vertrauen auf die geltende Rechtslage nur schutzwürdig, wenn die gesetzliche Regelung generell geeignet ist, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen herbeizuführen, die sich bei Änderung der Rechtslage als

teilig erweisen. Ist das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig, ist ein rückwirkender belastender Eingriff ausnahmsweise zulässig. Das ist etwa dann der Fall, wenn das rückwirkend geänderte Recht unklar und verworren oder ein Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten war und für eine Vielzahl Betroffener Unklarheit darüber herrschte, was rechtens sei (BVerfG, Beschl. v. 16. Dez. 2015, a. a. O., Rn. 44 m. w. N.). Randnummer 71 So liegen die Dinge auch hier, wie weiter oben dargelegt worden ist. Auch in Anbetracht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, den das Bundesverfassungsgericht auch bei der Problematik rückwirkender Gesetze zunehmend stärker betont, ist es (noch) angemessen, die Obergrenze für eine Beitragserhebung von 20 Jahren zu normieren und zugleich diese „Frist“ in Mecklenburg-Vorpommern erst ca. zehn Jahre

der Deutschen Einheit bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes vom

  1. April 1991 zu laufen beginnen zu lassen. Insoweit kann auf die oben dargestellten besonderen Verhältnisse in den „Gründerjahren“ des neuen Bundeslands verwiesen werden (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Bautzen, Beschl. v.
  2. April 2016, a. a. O., juris Rn. 15 und 18). Randnummer 72 c) Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine solche „Heilung“ eines verfassungswidrig unvollständigen Landesgesetzes kraft (Landes- oder Bundes-)Verfassungs-rechts von vornherein („nie“) oder jedenfalls jetzt nicht mehr („zu spät“) möglich gewesen wäre. Bereits in der „Mutter“-Entscheidung zu dieser Problematik hat das Bundesverfassungsgericht Folgendes ausgeführt (Beschl. v.
  3. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 49 f.): Randnummer 73 „… Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Hier kommt zunächst jedoch nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht, da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 130, 240 <260 f.>; stRspr). Randnummer 74 Es bleibt ihm überlassen, wie er eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet, die

Maßgabe der Grundsätze dieses Beschlusses der Rechtssicherheit genügt. So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch

Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt. Er könnte auch das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom

  1. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 535 <536 f.>). Er kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, Regelungen der Verjährungshemmung oder der Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen verbinden (zur derzeitigen Rechtslage gemäß Art. 5 Abs. 5 BayKAG vgl. BayVGH, Urteil vom
  2. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, BayVBl 1985, S. 211; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 128 <September 2012>) …“ Randnummer 75 d) Ebenso wenig hat der hiesige Landesgesetzgeber, soweit es einen solchen verfassungsrechtlichen Ansatz geben sollte, auch nicht das Recht verwirkt, seine bisherige Untätigkeit seit Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom
  3. März 2013

etwas mehr als drei Jahren aufzugeben und die verfassungsrechtlich erforderliche zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme eines Beitragspflichtigen zu schaffen, zumal die zuständigen hiesigen Landesgerichte bis hin zum Oberverwaltungsgericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Urteile vom

  1. April 2014, etwa 1 L 142/13 , juris) zunächst aus verschiedenen Gründen eine solche legislative Obliegenheit zum Handeln für den hiesigen Landesgesetzgeber verneint hatten. Randnummer 76 Der bereits erwähnte Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
  2. November 2015 in den Verfahren 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 zum Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg entfaltet mangels eines vergleichbaren Sachverhalts

§ 31Abs. 1 BVerf

GG keine Bindungswirkung für den vorliegenden Fall. Dort ging es um diffizile verfassungsrechtliche Fragen der Rückwirkung eines Gesetzes, dagegen nicht um verfassungsrechtliche Fragen zu den sog. Altanschließern, mögen diese auch neben sog. Neuanschließern davon betroffen worden sein…“ Randnummer 77 Mit den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass es letztlich verfassungsrechtlich geboten ist, für das Entstehen der sachlichen Anschlussbeitragspflicht eine wirksame Beitragssatzung zu fordern, und zwar nicht nur als gerichtlicher Prüfungsmaßstab in einem auszuurteilenden Klageverfahren, das – so versteht das Gericht den Vortrag der Klägerseite – nur bis zur gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss, sondern als inhaltliches Erfordernis, das auch Auswirkungen auf den Beginn des Laufs der Festsetzungsverjährung hat. Die Klägerseite hat (und kann dies auch nicht

allgemein gültigen juristischen Grundsätzen) nicht überzeugend dargetan, wie die Festsetzungsverjährung trotz einer unwirksamen Beitragssatzung beginnen kann, wenn doch § 170 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V das Entstehen des Beitrags fordert. Wie soll ein Beitrag (zu Lasten des betroffenen Abgabenschuldners) entstehen, wenn es keine wirksame Rechtsgrundlage dafür gibt? Wie soll er der Höhe

(sachlich-abstrakt) entstehen, wenn es keine wirksame Rechtsgrundlage in Form einer insoweit im wahrsten Sinne des Wortes grundlegenden und wirksamen Beitragssatzung mit der Festlegung des gültigen Beitragssatzes und –maßstabs gibt? Welchen Sinn hätte eine solche leere Hülle bzw. der entsprechende Rechtsschein? Randnummer 78 Auch der Hinweis der Klägerseite auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 1973 (Az. IV C 39.72, juris) zum Erschließungsbeitragsrecht schwächt nicht die hier vertretene Rechtsposition, sondern stärkt sie. Auszugsweise heißt es darin (a. a. O., Rn. 10; Hervorhebung in Fettdruck durch das erkennende Gericht): Randnummer 79 „… Wenn die Beklagte sowie der Oberbundesanwalt davon ausgehen, daß eine Beitragspflicht dem Grunde

auch dann mit der Herstellung der Anlage entsteht, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Beitragssatzung der Gemeinde noch nicht vorliegt, so vermag sich der erkennende Senat dieser Ansicht nicht anzuschließen. Er hat bereits ausgesprochen, daß der Gesetzgeber in § 133 Abs. 2 BBauG davon ausgegangen ist, die übrigen notwendigen Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht müßten bereits erfüllt sein, damit die Beitragspflicht mit der Herstellung entstehen könne. Aus dem Gesetz ergibt sich das zunächst

§ 133Abs. 1 BBau

G für die Voraussetzung der Bebaubarkeit.

Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG IV C 68.68 - (Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 31) entsteht die Beitragspflicht noch nicht mit der Herstellung der Anlage, wenn die Bebaubarkeit erst später eintritt. Auch im Falle der bei Herstellung der Anlage noch fehlenden Widmung läßt

dem Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 100.68 - (Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 34) erst die

folgende Widmung die Beitragspflicht entstehen, weil

§ 127Abs. 2 Nr. 1 BBau

G Beiträge nur für öffentliche Straßen, Wege und Plätze erhoben werden dürfen. In diesem Sinne ist das Vorhandensein einer Beitragssatzung ebenfalls eine Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht. Abgesehen davon, daß es praktisch sinnlos wäre, hätte der Gesetzgeber eine Beitragspflicht dem Grunde

unabhängig vom Vorhandensein einer Satzung entstehen lassen wollen, da es zur Bestimmung der Höhe des Beitrages auf jeden Fall der vom Gesetz verlangten Satzung bedarf, kann letztlich auch nur an Hand der Satzung festgestellt werden, ob eine Anlage - sei es als gesamte Anlage oder als Teilanlage - (rechtlich) endgültig hergestellt ist …“ Randnummer 80 Der erste Argumentationsstrang des letzten zitierten Satzes stützt die hiesige Rechtsauffassung. Es wäre, neben den bereits genannten Gründen, in der Tat praktisch wertlos, eine Beitragspflicht dem Grunde

auch ohne Vorliegen einer (so ist hinzuzufügen: wirksamen) Satzung entstehen lassen zu wollen, ohne dass die Höhe des Beitrags erkennbar wäre. Die Klägerseite präferiert offenbar bereits insoweit den Rechtsschein einer (wohl der ersten?) unwirksamen Beitragssatzung, was rechtlich nicht tragfähig ist. Randnummer 81 Dass sich die Klägerseite vielleicht eine Rechtsprechung wie diejenige des damaligen Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (heute: Berlin-Brandenburg) wünschen mag, die für das Land Brandenburg eine Rückwirkung der ersten wirksamen auf den Zeitpunkt der ersten unwirksamen Beitragssatzung gefordert hat (so wohl auch für das Land Nordrheinwestfalen das OVG Münster), ist

vollziehbar, da dann bei vergleichbarer Regelung zur Festsetzungsverjährung die Beitragsansprüche der Abgabengläubiger im hiesigen Lande (nahezu) samt und sonders festsetzungsverjährt wären. Dem Gericht ist jedenfalls kein Zweckverband bzw. keine Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern bekannt, der/die es

dem ersten gescheiterten Versuch, eine Anschlussbeitragssatzung zu schaffen, dann wenigstens binnen der nächsten vier Jahre geschafft hat, eine rechtswirksame Anschlussbeitragssatzung zu erlassen. Das hiesige Anschlussbeitragsrecht wäre faktisch und praktisch „tot“. Allein der Wunsch

einer anderen Interpretation des landesrechtlichen Anschlussbeitragsrechts getreu dem Motto „Nur ein totes Anschlussbeitragsrechtssystem ist ein gutes Anschlussbeitragsrechtssystem“ – die Anlehnung an ein (zudem zynisches) Zitat aus einem anderen Zusammenhang möge hier verziehen werden - reicht aber nicht aus, vielmehr muss eine solche andere Auslegung auch rechtlich haltbar sein. Daran fehlt es aber grundlegend, und zwar nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gründen. Randnummer 82 Im Übrigen ist auch schon schwerlich

vollziehbar, wie das von der Klägerseite angeblich richtige Rechtsverständnis des landesrechtlichen kommunalen Beitragsrechts stattdessen aussehen soll, von den Voraussetzungen bis hin zu den Rechtsfolgen einschließlich der Fragen zur Festsetzungsverjährung. Dem „So nicht“ wird nicht eine mindestens rechtlich

vollziehbare und schlüssige „Aber so“-Rechtskonstruktion des kommunalen Beitragsrechts in Mecklenburg-Vorpommern gegenübergestellt, zumindest vermag das Gericht sie nicht zu erkennen, daher auch der obige, möglicherweise missverstandene Interpretationsversuch der Rechtsgedanken der Klägerseite. Randnummer 83 Diese verfassungsrechtliche Fragestellung kann bei der vorliegenden Regelung des Parlamentsgesetzes, dass Abgaben – so auch (Anschluss-)Beiträge – nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V , aber

Auffassung des Gerichts nicht etwa entkoppelt werden von der damit zusammenhängenden beitragsrechtlichen Frage, wann die sachliche (Anschluss-)Beitragspflicht für den Betroffenen entsteht. Eine solche Pflicht, zunächst „abstrakt“ zur Entrichtung des vermeintlich „feststehenden“ Anschlussbeitrags verpflichtet zu sein, kann nicht bereits dann bejaht werden, wenn es nur eine scheinbar wirksame (Satzungs- und folglich) Rechtsgrundlage gibt, zumal wenn daran etwa die für die Betroffenen wichtige Frage des Beginns und vor allem Endes der Festsetzungsverjährung abhängt (s. o.). Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob die (vermeintliche) sachliche Beitragspflicht von der Verwaltung rein faktisch bislang in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen in Bescheiden mit Bejahung der weiterhin erforderlichen persönlichen („konkreten“) Beitragspflicht/-schuld durchgesetzt worden ist, sei es ohne Streit darüber

Ablauf der jeweiligen Frist für einen Angriff gegen den (dann „unanfechtbaren“) Bescheid, sei es vor rechtskräftigen Urteilen der Verwaltungsgerichte, welche die Rechtswidrigkeit eines solchen Abgabenbescheids mangels einer wirksamen rechtlichen (Beitragssatzungs-)Grundlage feststellen. Weiterhin ist unerheblich, ob diese Überprüfung namentlich der Beitragssatzung „nur“ inzident im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid

den §§ 42 Abs. 1 (1. Alt.), 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht geschieht oder „sogar“ durch das Oberverwaltungsgericht im Rahmen einer satzungsrechtlichen Normenkontrolle

Art. 47Vw

GO. Randnummer 84 Die sachliche Beitrags pflicht kann vielmehr allein dann entstehen, wenn diese Pflicht auch durch wirksames (Satzungs-) Recht begründet wird. Es gibt grundsätzlich keine (sachliche) Rechtspflicht ohne ein dies forderndes materielles Gesetz, das wiederum selbst wirksam sein muss. Ungültiges Recht kann grundsätzlich keine gültigen Pflichten erzeugen. Wenn dennoch der Staat erwartet, dass auch der Adressat eines (mangels gültiger Abgabensatzung) rechtswidrigen Abgabenbescheids zunächst die festgesetzte Abgabe zahlen solle (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, § 240 AO), so ist dies nur eine scheinbare Ausnahme von diesem Rechtsgedanken, gerechtfertigt aus der Erwägung, dass der Staat seine Aufgaben nur bei zunächst „ohne Wenn und Aber“ entrichteten (Steuern und) Abgaben erfüllen kann, wobei die Fragen der Rechtmäßigkeit der (Steuer und) Abgabe grundsätzlich erst im

hinein geklärt werden sollen. Randnummer 85 Weiterhin ist weder dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 noch anderen Entscheidungen dieses Gerichts oder anderer Gerichte eine Aussage zu entnehmen, dass der Grundrechtsträger bereits am Anfang eines dann sogar noch „losen“ und noch nicht einmal (sachlich-)„abstrakten“ Abgabenverhältnisses bzw. des entsprechenden Rechtsscheins eines solchen bereits wissen muss, was am Ende des „vollendeten“ Rechtsverhältnisses, also mindestens

Entstehung der sachlichen Beitragspflicht durch eine rechtswirksame Beitragssatzung, an Anschlussbeitrag auf ihn zukommen wird. Ein entsprechendes verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen des (künftig) betroffenen Grundrechtsträgers gibt es nicht. Der Gesetzgeber sieht den Abgabenschuldner insoweit zu Recht hinreichend geschützt durch etwa die Vorschriften der Festsetzungsverjährung. Randnummer 86 Ein Vorteilsempfänger muss mithin lediglich in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen können, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile bis wann durch einen jeweiligen Beitrag ausgleichen muss. Diese Klarheit schafft nunmehr die mit Änderungsgesetz vom 14. Juli 2016 eingefügte neue (unecht rückwirkende) Fassung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V. Weitergehende Forderungen sind insoweit auch von Verfassungs wegen nicht aufgestellt bzw. aufzustellen. Randnummer 87 Auch das konstruierte angebliche Vertrauen der Klägerseite auf – wohl – den durch eine (die erste?) unwirksame Beitragssatzung geschaffenen Rechtsschein, die sachliche Beitragspflicht sei entstanden, vermag nicht dazu zu führen, dass bereits auf der hier diskutierten Ebene eine (faktische) „Scheinentstehung“ einer Beitragspflicht vorliegt, deren Schein allein zum Anlass genommen werden könnte, etwa die Festsetzungsverjährung auch ohne „harte Fakten“ wie eine wirksame Beitragssatzung bei mindestens bestehender Anschlussmöglichkeit oder – wie bei den selbsternannten „Altanschließern“ - bestehendem Anschluss an die öffentliche Einrichtung beginnen zu lassen. Eine unwirksame Beitragssatzung ist nur – modern gesprochen – „fake news“ respektive „fake law“ (, allerdings ohne jeden „Vorsatz“ in dem Sinne, bewusst unwirksames Recht zu erlassen). Sie ist mit anderen (deutschen) Worten – Gerichtssprache ist schließlich

§ 184

Satz 1 GVG deutsch – also eine (unbeabsichtigt) „falsche

richt“, ein „falsches Signal“, ein „falsches Gesetz“, ein rechtliches „Nullum“, ein „Nichts“ im scheinbaren Gewand des Seins. Da die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 2. April 2015 das Märchen des dänischen Dichters und Schriftstellers Hans Christian Andersen (1805-1875) „Des Kaisers neue Kleider“ einschließlich des berühmten dortigen Ausspruchs ausdrücklich erwähnt und bemüht haben, will auch das Gericht dies tun. So wie im Märchen das kleine Kind, so müsste in solchen Fällen dann das kleine Gericht gleichsam rufen: „Die Beklagte hat ja gar nichts an!“. Zuzubilligen ist den Klägern allerdings, dass diese Nacktheit im Sinne einer fehlenden wirksamen Beitragssatzung – anders als im zitierten Märchen – regelmäßig nicht für jedermann sofort erkennbar ist, sondern zuweilen erst vertiefter juristischer Herausarbeitung bedarf. Juristen erlernen insoweit während ihres Studiums so etwas wie einen Röntgenblick (vom Märchen zum Comic) im Hinblick auf materielle Gesetze und ihre Wirksamkeit, wenngleich sie diese „Waffe“ nicht stets und auch nicht stets mit gleichem Erfolg bzw. Ergebnis einsetzen; manchmal bedarf es insoweit auch mindestens einer „zweiten Meinung“ durch die Instanzen. (Manchmal machen sie nicht einmal gleichsam eine sonografische Untersuchung der Gesetze!) Bei Parlamentsgesetzen müsste ein solcher gerichtlicher Ausruf zudem zur Einleitung eines konkreten Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht

Art. 100

GG (oder dem Landesverfassungsgericht) führen, wie es die Kammer ja auch mit Beschluss vom

  1. März 2016 im oben ausgeführten Zusammenhang vollzogen hatte. Randnummer 88 Soweit die Kläger in ihrem Schriftsatz vom
  2. Januar 2017 vortragen, ob eine Satzung wirksam sei oder nicht, regele sich

§ 124Abs.

2 AO, so ist dies juristisch nicht zutreffend. In der genannten und von den Klägern auch inhaltlich zutreffend zitierten Vorschrift geht es um Verwaltungsakte. Satzungen sind materielle Gesetze, aber keine Verwaltungsakte (vgl. dazu § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 118 AO). Auch eine Analogie verbietet sich, allein schon mit Blick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut. Randnummer 89 Noch einmal: Dem Umstand, dass für den Bürger erkennbar sein muss, wann

Eintritt der Vorteilslage die sachliche Beitragspflicht entstehe, musste verfassungsrechtlich nur im Hinblick auf das Ende, die zeitliche Obergrenze, verfassungsrechtlich Genüge getan werden. Ein grundrechtlich geschütztes Recht oder Interesse, bereits überhaupt bzw. „frühzeitig“ den Anfang der auch nur vermeintlichen Beitragspflicht zu kennen und/oder erkennen zu können, gibt es nicht. Ein solcher Rechtssatz wird auch nicht vom Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden Beschluss vom 5. März 2013 (a. a. O.) geprägt. Dem genannten Interesse kann allenfalls bei der individuellen Frage

einer etwaigen Verwirkung des Beitragsanspruchs je

Sachlage eine Bedeutung zukommen. Das Gericht wird auch insoweit in seinem Eindruck verstärkt, dass die Klägerseite gerne die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (Berlin-)Brandenburg auch hierzulande sähe, was mit Blick auf die für die öffentliche Hand katastrophalen bzw. für den betroffenen Bürger mit einem nicht bestandskräftigen oder erst noch kommenden Anschlussbeitragsbescheid günstigen Auswirkungen im Lande Brandenburg verständlich erscheint, die das Gericht jedoch nicht einmal ansatzweise für rechtlich vertretbar, rechtlich tragfähig und rechtlich überzeugend hält (nicht einmal – beiläufig gesagt – für das KAG Brandenburg). Randnummer 90 Ein zu schützende (verfassungsrechtliche) Vertrauensposition ist für die Kläger auch nicht insoweit eingetreten, als dass frühere Beitragssatzungen des Zweckverbands nicht allesamt vom erkennenden Gericht oder dem Oberverwaltungsgericht (außerhalb hier für keine dieser Satzungen eingeleiteter Normenkontrollverfahren

§ 47Vw

GO) inzident zu deren vermeintlichen „Lebzeiten“ für unwirksam befunden worden sind. Nur weil damals offenbar keine („Wo kein Kläger, da kein Richter“) oder nur wenige Klagen gegen frühere Anschlussbeitragsbescheide der Beklagten vorliegen und/oder – etwa weil die Beklagte ihren Bescheid im Laufe eines solchen gerichtlichen Verfahrens selbst aufgehoben hat – keine gerichtlichen Entscheidungen zur Frage der Wirksamkeit der damaligen Beitragssatzung ergangen sind, durfte ein verständiger betroffener Bürger nicht darauf vertrauen, dass die damals aktuelle Beitragssatzung rechtlich in Ordnung war bzw. nur aufgrund ihres Erlasses („schein-wirksam“) wirkte. Auch der Rückschluss der Kläger, schließlich sei bis heute (von der Beklagten) nicht ein Bescheid aus dieser Zeit – die Kläger benennen insoweit den Zeitraum von 1995 bis „

“ 2000 – rückwirkend aufgehoben worden, wozu die Beklagte bei einer Gesamtunwirksamkeit der fraglichen Satzung verpflichtet gewesen wäre, ist falsch. Die in dieser Argumentation enthaltene Prämisse bzw. Annahme einer entsprechenden Pflicht der Abgabenbehörde ist unzutreffend. Ein Abgabengläubiger ist rechtlich nicht verpflichtet, unanfechtbar gewordene Abgabenbescheide von sich aus oder auf Antrag des Betroffenen aufzuheben, wenn sich später herausstellt, dass den Bescheiden die Rechtsgrundlage in Form einer wirksamen Abgabensatzung fehlt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v.

  1. Oktober 2016 – 3 BN 1/15 -, NVwZ-RR 2017, 2, 3 Rn. 6; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v.
  2. Juli 2010 – 6 BV 08.1087 –, juris; Urteil des Gerichts v.
  3. März 2016 – 4 A 152/15 -, S. 15 ff. des amtlichen Umdrucks m. w. N.). Randnummer 91 Schließlich liegt auch nicht einmal ein „Anfangsverdacht“ für eine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V insoweit vor, als der Landesgesetzgeber an die Stelle des bisherigen Inhalts (unecht rückwirkend) den jetzigen gesetzt hat. Randnummer 92 Wenn in der früheren Fassung dieser Norm Randnummer 93 „…

(2)Abweichend von § 169 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre; bei der Erhebung eines Anschlussbeitrages

§ 9Abs.

1 Satz 1 endet die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des

  1. Dezember 2008 …“ Randnummer 94 nicht „frühestens“ (oder sogar „spätestens“) gestanden hätte, wäre die Neufassung durch das Änderungsgesetz vom
  2. Juli 2016 zwar verfassungsrechtlich mindestens bedenklich. Randnummer 95 So liegen die Dinge hier aber gerade nicht. Stattdessen hat das Gericht den Eindruck, ein Gesetz wird in seiner korrekten Aussage schlichtweg ignoriert, um zum gewünschten (allerdings unhaltbaren) rechtlichen Ergebnis zu kommen. Auch mit Blick auf die bereits im oben zitierten Kammerurteil angesprochene Rückwirkungsproblematik des Änderungsgesetzes vom
  3. Juli 2016 kann ein verständiger Anschlussbeitragsschuldner und auch ein verständiger Kläger aber genau aus diesem Grund („frühestens“, nicht: „spätestens“) kein schutzwürdiges Vertrauen darin entwickelt haben, ab dem
  4. Januar 2009 nicht mehr zu einem Anschlussbeitrag

§ 9Abs.

1 Satz 1 KAG M-V herangezogen werden zu können. Dieses damalige Datum ist mit dem Zusatz „frühestens“ ohne den geringsten Zweifel dahingehend zu verstehen, dass ein Anschlussbeitrag auch

Ablauf dieses Datums möglich ist, wobei dann allerdings gegebenenfalls –

alter abgabenrechtlicher Denkart – „nur“ die Regelungen der Festsetzungsverjährung und die sonstigen Schranken (etwa der Grundsatz der Verwirkung) einer Beitragserhebung entgegen stehen konnten, vor deren Wirkungen die alte Gesetzesfassung die Anschlussbeitragsgläubiger im Hinblick auf die Festsetzungsverjährungsvorschriften gerade hatte schützen wollen. Randnummer 96 Daran vermögen auch die – soweit zutreffend zitierten - Hinweise und Empfehlungen des Innenministeriums M-V vom 4. Oktober 2007 nichts zu ändern, abgesehen davon, dass es Rechtsmeinungen der Exekutive, nicht aber der Legislative sind. Vielmehr bestätigen sie im Umfang des Zitats die Richtigkeit der obigen Ausführungen, wenn die Klägerseite dazu vorträgt, dass die damalige Gesetzesfassung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V

(2005)die Festsetzungsfrist

diesem Erlass einmalig bis zum

  1. Dezember 2008 verlängert habe. Randnummer 97 Ebenso wenig geben die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
  2. April 2015 Anlass für die klägerische Annahme,

dem Jahre 2008 gebe es für die Anschlussbeitragsgläubiger im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern einen „Aschermittwoch“. Dort wird lediglich mit Blick auf Veranlagungsfälle bis zum Jahresende 2008 zur damaligen Gesetzesfassung ausgeführt (a. a. O., Rn. 11): Randnummer 98 „…Allerdings mussten Grundstückseigentümer aufgrund von § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 mit ihrer Heranziehung zu Anschlussbeiträgen zur leitungsgebundenen Abwasserentsorgung rechnen. Der Landesgesetzgeber hat damit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zwar nur unvollständig, aber dennoch so weit Rechnung getragen, dass die Träger kommunaler Entsorgungseinrichtungen bis zu diesem Zeitpunkt Herstellungsbeiträge erheben konnten …“ Randnummer 99 Bereits dort findet sich der Hinweis, dass der Landesgesetzgeber dem Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit nur legislativ teilweise („unvollständig“)

gekommen sei. Diese höchstrichterlichen Ausführungen werden von der Klägerseite auch insoweit richtig zitiert, wenngleich offenbar dann jedoch – juristisch überraschend - diametral abweichend bewertet. Es wird in den dortigen Urteilen nicht die (beiläufige) Rechtsauffassung vertreten, damit habe der Landesgesetzgeber schon alles getan, um dem genannten Grundsatz vollumfänglich zu genügen, sodass in Mecklenburg-Vorpommern bereits – quasi in vorauseilendem Gehorsam zur Erfüllung eines damals noch unbekannten, nicht formulierten und nicht ausgesprochenen verfassungsrechtlichen Befehls an die Legislative – eine solche zeitliche Obergrenze abschließend (!) Eingang in das Kommunalabgabengesetz vom März 2005 gefunden hätte. Randnummer 100 Soweit die Klägerseite im Weiteren beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. September 2016 nicht ausführe, wann im dortigen Fall die Vorteilslage eingetreten sei, so verwundert dies das Gericht keineswegs. Dazu wird erst

Ablauf des Jahres 2020 Anlass bestehen, wenn nämlich erstmals zu prüfen sein wird, ob dann die zeitliche Obergrenze einer Beitragserhebung überschritten ist ( § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V n. F.). Damit ist zugleich geklärt, warum auch das erkennende Gericht zum Eintritt der Vorteilslage im vorliegenden Fall keine Ausführungen macht. Randnummer 101 Die teils noch vor, teils auch neben der anwaltlichen Vertretung formulierten Einwände der Kläger, soweit das Gericht sie als einlassungsfähig hält, sind entweder bereits vorstehend entkräftet worden bzw. dies erfolgt

stehend. Die von den Klägern konstruierte Rechtsordnung entspricht nicht der geltenden Rechtslage. Auch ihr im Manuskript vom 26. Januar 2017 geäußerter „gerechter“ Lösungsansatz Randnummer 102 „Die Kosten für die Modernisierungen werden über Gebühren von allen Verbrauchern getragen. Die Kosten von Neuerschließungen werden von den begünstigten Neuanschließern getragen (Vorteil des erstmaligen Anschlusses)“ Randnummer 103 ist als politischer Gedanke tragfähig, juristisch dagegen nicht mit dem geltenden Recht vereinbar, jedenfalls, soweit sich – wie hier - ein Einrichtungsträger gegen eine ausschließlich durch Benutzungsgebühren getragene Aufwandsrefinanzierung seiner öffentlichen Einrichtung entschieden hat (zur entsprechenden Wahlfreiheit siehe etwa Aussprung, a. a. O. § 9 Erl. 2.2; zur „Wechselfreiheit“, also zur Möglichkeit eines Wechsels des rechtlichen Refinanzierungssystems während des schon laufenden „alten“ Systems siehe ebendort, a. a. O., Erl. 2.2.2 und 2.2.3), wobei dann allerdings aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 3 Abs. 1 GG) kein rechtlicher Platz für eine weitere („Neben“-) Finanzierung auch durch Beiträge ausschließlich von sog. Neuanschließern wäre. Randnummer 104 B)

ständiger Rechtsprechung der (inzwischen aufgelösten) 8., aber auch der erkennenden Kammer des Gerichts ist die Schmutzwasserbeitragssatzung des Zweckverbands vom

  1. März 2010 die erste wirksame Anschlussbeitragssatzung (statt vieler etwa Urteile der
  2. Kammer vom
  3. August 2011 – 8 A 507/10 – und
  4. März 2012 – 8 A 557/11 –, Urteile der
  5. Kammer vom
  6. April 2013 – 4 A 1250/12 – und etwa vom
  7. September 2016 – 4 A 206/13 –). Randnummer 105 Das Gericht nimmt wiederum auf die zutreffenden Ausführungen im Kammerurteil vom
  8. November 2016 Bezug, zumal die Klägerseite insoweit auch keine bzw. nicht hinreichend substantiierte und nur pauschale Einwände (betreffend die Beitragskalkulation) vornimmt: Randnummer 106 „… Auch das vorliegende und jüngst erweiterte Vorbringen der Kläger gibt der Kammer keine Veranlassung, davon im Sinne einer Gesamtnichtigkeit dieser Beitragssatzung abzurücken. Randnummer 107 I. Dazu ist zunächst auf die Ausführungen etwa im Urteil vom
  9. April 2013 (a. a. O.) hinzuweisen, denen sich die Kammer auch für den vorliegenden Fall anschließt: Randnummer 108 „… Der Zweckverband … verfügt über eine wirksame Satzung zur Erhebung von Beiträgen. Diese Satzung entspricht den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern ... Randnummer 109 Zur Gründung und Existenz des Beklagten (des Zweckverbands, Anm. des erkennenden Gerichts) , hat das Gericht schon in seiner Entscheidung vom
  10. März 2011 (siehe unten, 8 A 547/11 , dokumentiert bei juris) Stellung genommen, daran hält das Gericht weiter fest. Ebenso hält das Gericht an seinen Ausführungen zur Wirksamkeit der beschlossenen Beitragssatzung fest. Es handelt sich … um die erste wirksame Beitragssatzung des Zweckverbandes. ... Randnummer 110

§ 9Abs.

3 KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber in der Gesetzesnovelle von 2005 klargestellt, was zuvor seit 1999 ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Greifswald war, dass Beiträge nur erhoben werden können, wenn sie auf eine rechtswirksame Satzung verweisen können (OVG Greifswald, Besch[l]. v. 08.04.1999 – 1 M 41/99). Dies hat die Kammer seit jeher ebenso gesehen ... Randnummer 111 Hinsichtlich der weiterhin gerügten Mängel verweist das Gericht auf das Urteil der Kammer vom 15. März 2012 ( 8 A 547/11 , juris)(.) Das Gericht hat dort ausgeführt: Randnummer 112 ‚1. Der Zweckverband Wismar und damit seine Behörde, der Beklagte, sind jedenfalls seit dessen

gründung im Jahre 1998 rechtlich existent. Der Zweckverband hat insbesondere eine wirksame Verbandssatzung … Randnummer 113 Vgl. näher etwa VG B-Stadt, Urt. v. 10. Oktober 2011 – 8 A 560/10 – juris LS 3 und Rn. 76 ff. Randnummer 114 Im Übrigen kommt es im vorliegenden Fall auch deshalb nicht darauf an, ob der Zweckverband mit Wirkung für die Vergangenheit rechtswirksam gegründet worden ist, weil es vorliegend um Bescheide aus dem Jahre 2011 geht. Dass der Zweckverband Wismar

seiner

gründung 1998 für die Zukunft und damit heute rechtlich nicht existent ist, ist nicht ersichtlich. Einer gesonderten Veröffentlichung etwa des Gründungsvertrages oder der Gründungsverbandssatzung im Veröffentlichungsorgan der zuständigen Aufsichtsbehörde sieht § 152 KV M-V im Gegensatz zu § 11 Abs. 2 des (Reichs)Zweckverband(…)sgesetzes vom 7. Juni 1939 (RGBl. I. S. 979) nicht vor. Die danach beschlossene Verbandssatzung vom 26. Januar 1999 ist

klägerseitig nicht angezweifelten Angaben des Beklagten am 10. März 1999 in der Ostsee-Zeitung (Wismarer Ausgabe) veröffentlicht worden. Randnummer 115 2(.) a) Entgegen klägerischer Auffassung ist § 5 Abs. 5 der Verbandsatzung des Zweckverbandes Wismar (VS) mit der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vereinbar. Diese Satzungsvorschrift lautet: Randnummer 116

(5)Die Mitglieder der Verbandsversammlung entscheiden

ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. Die Verbandsmitglieder können ihren Vertretern in der Verbandsversammlung in folgenden Angelegenheiten Weisungen erteilen: Randnummer 117

  1. Wahl und Abberufung des Verbandsvorstehers und der Mitglieder des Verbandsvorstandes, Randnummer 118
  2. Änderung der Verbandssatzung, Randnummer 119
  3. Beratung der Jahresrechnung und Entlastung des Verbandsvorstehers, Randnummer 120
  4. Festsetzung von Umlagen und Stammkapital, Randnummer 121
  5. Zusammenschluss von Verbänden. Randnummer 122

dem Inhalt der Vorschrift ist weder vorgeschrieben noch sonst möglich, den Mitgliedern der Verbandsversammlung in allen Fällen Weisungen für Abstimmungen durch die jeweilige Mitgliedsgemeinde zu erteilen.

§§ 23Abs.

3, 154 Abs. 1 KV M-V üben die Mitglieder der Verbandsversammlung ihr Mandat ‚im Rahmen der Gesetze

ihrer freien, nur dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus‘. Sie sind an diesen Vorgaben widerstreitende Weisungen, Aufträge oder Verpflichtungen nicht gebunden. § 156 Abs. 7 KV M-V enthält zur Frage der Weisungen an die Mitglieder der Verbandsversammlung enumerativ aufgezählte (abschließende sowie eng auszulegende) - und hier vom Zweckverband Wismar übernommene - Ausnahmen. Randnummer 123 Vgl. allgemein dazu Bielenberg, in: Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern,

  1. Aufl. 2005, § 156 Rn.
  2. Randnummer 124 Eine einheitliche Stimmabgabe, wie sie etwa Art. 51 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) für Abstimmungen im Bundesrat vorschreibt, ist im Gemeinderecht im Übrigen nicht vorgesehen. Nur in den in § 156 Abs. 7 KV M-V genannten Fällen kommt sie in Betracht, wenn und soweit die Verbandssatzung dazu eine Bestimmung enthält und wenn und soweit eine Mitgliedsgemeinde tatsächlich von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen sollte. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht Schwerin im Urteil vom
  3. November 2008 – 8 A 3375/04 – (n. v., Umdruck, S. 16 f.) durchgreifende Bedenken gegen eine Bestimmung in einer Verbandssatzung eines anderen Zweckverbandes geäußert hat, in welcher die einheitliche Stimmabgabe in anderen Fällen zwingend vorgeschrieben war. Randnummer 125 b) Die Veröffentlichungsbestimmung des § 22 VS ist nicht rechtsfehlerhaft, weil die Ostsee-Zeitung (Lokalteil Wismarer Zeitung) nicht überall im Verbandsgebiet erhältlich ist. Entscheidend ist, dass durch die Art und Weise der Bekanntmachung jeder Bürger als Normadressaten der Regelung ermöglicht wird, sich über den Inhalt der Regelung zu informieren. Randnummer 126 Vgl. BVerfG, Urt. v.
  4. April 1963 – 2 BvL 22/60 – juris Rn. 36; Glaser, in: Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung zur Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
  5. Aufl. 2005, § 5 Rn.
  6. Randnummer 127 Dies ist bei einer Veröffentlichung in der Ostsee-Zeitung im ausreichenden Maß gewährleistet. Randnummer 128 c) Im Übrigen dürfte die Klägerseite mit dem Vortrag gegen Regelungen der Verbandssatzung schon deshalb nicht gemäß §§ 5 Abs. 5, 154 KV M-V gehört werden, weil er die Fehlerhaftigkeit der Verbandssatzung erst

über einem Jahr

Bekanntgabe der Verbandssatzung in einem im Februar 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz geltend gemacht hat. Randnummer 129

  1. Wie das Verwaltungsgericht Schwerin in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, Randnummer 130 - vgl. … etwa VG B-Stadt, Urt. v.
  2. Oktober 2011 – 8 A 560/10 – juris, Rn. 88 ff. mwN - Randnummer 131 entspricht die den angegriffenen Bescheiden nunmehr zugrunde liegende Beitragssatzung Schmutzwasser (BSSW 2010) des Zweckverbandes in der Fassung vom
  3. März 2010 den Vorgaben höherrangigen Rechts, insbesondere dem Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern(,) und ist damit wirksam. Randnummer 132 a) Sie enthält die

§ 2Abs.

1 KAG M-V vorgeschriebenen Mindestbestandteile. Die in den drei Urteilen des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. Januar 2010 - 8 A 1364/09, 1366/09 und 1369/09 - (letzteres … [ist] veröffentlicht [in] juris, Rn. 14 ff.) monierten Regelungen der Beitragssatzung Schmutzwasser in der Fassung vom 7. Mai 2009 (BSSW 2009) sind beseitigt bzw. ergänzt worden. Die Widersprüchlichkeit der Vorschriften der Satzung in § 6 Abs. 4

  1. c)BSSW 2009 einerseits und § 6 Abs. 5
  2. f)BSSW 2009 andererseits bezüglich der Zahl der Vollgeschosse, sofern solche nicht feststellbar sind, ist durch Streichung des § 6 Abs. 4
  3. c)BSSW 2009 beseitigt worden. Die weiterhin beanstandete Bestimmung des § 6 Abs. 5
  4. e)Satz 3 BSSW 2009 bezüglich von vor dem 30. April 1994 entsprechend bisherigen Rechts errichteten Gebäuden ist um folgenden Satz ergänzt worden: Randnummer 133 "[...]; weisen die in einem solchen Gebäude vorhandenen Geschosse schräge Wände auf, gelten sie dann als Vollgeschoss, wenn sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche die lichte Höhe des darunter liegenden Geschosses aufweisen." Randnummer 134 Damit hat der Satzungsgeber eine bestimmbare lichte Höhe für weitere Vollgeschosse festgelegt, die als sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit

dem genannten Stichtag errichteten Gebäuden erscheint oder diese jedenfalls relativiert. Solche oder ähnliche Bestimmungen bei anderen Zweckverbänden sind von der Kammer in der Vergangenheit nicht beanstandet worden. Randnummer 135 b) ... [Es] wird gegen die Bestimmung des Gegenstandes der Beitragspflicht in § 3 BSSW geltend gemacht, Absatz 2 dieser Vorschrift sei kein Auffangtatbestand, sondern die gegenüber Absatz 1 speziellere Regelung. Diese Bestimmungen lauten: Randnummer 136

(1)Der Beitragspflicht zur Deckung des Aufwandes

§§ 1Abs.

2 und 2 Abs. 1 Satz 1 unterliegen alle Grundstücke, die an die betriebsfertige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des ZvWis tatsächlich angeschlossen sind bzw. angeschlossen werden können und Randnummer 137

  1. a)für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen oder Randnummer 138
  2. b)für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie

der Verkehrsanschauung Bauland sind und sie

der geordneten baulichen Entwicklung der Verbandsmitgliedsgemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen oder Randnummer 139 c) wenn sie bebaut sind. Randnummer 140

(2)Wird ein Grundstück an die öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung des ZvWis tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind. Randnummer 141
(3)[…] Randnummer 142 Das Gericht vermag die rechtliche Relevanz dieses Vortrags nicht zu erkennen. Es hat bereits im Urteil vom
  1. Oktober 2011 (juris Rn. 94) entschieden, dass die genannten Bestimmungen nicht nichtig sind, weil unklar sein könnte, wie diese Vorschrift sich zu den Absätze 1 und 2 in § 3 BSSW 2010 verhalte. § 3 Abs. 2 BSSW 2010 stelle eine Auffangvorschrift für den Fall dar, dass das Grundstück eines Eigentümers tatsächlich angeschlossen ist, obgleich die Vorgaben des § 3 Abs. 1 BSSW 2010 nicht erfüllt seien. Lediglich in diesem Fall sei ein Beitrag zwingend zu erheben. Dies ist auch vorteilsgerecht, weil das angeschlossene Grundstück von den Vorteilen der Schmutzwasseranlage des Zweckverbandes profitiert. Auch das OVG M-V hat eine solche Regelung in einer Schmutzwasserbeitragssatzung eines anderen Zweckverbandes nicht beanstandet. Randnummer 143 Vgl. zur Schmutzwasserbeitragssatzung Parchim/Lübz vom
  2. Dezember 2006: OVG M-V, Urt. v.
  3. September 2010 – 4 K 12/07 und - 4 K 10/07 -, juris Rn. 33 ff. bzw. Umdruck, S. 14 (unter f)). Randnummer 144 c) ... (D)ie Vollgeschossregelung in § 6 Abs. 5 BSSW 2010 (ist) nicht zu beanstanden. Die Vorschrift lautet im Kontext mit Absatz 4: Randnummer 145
(4)Der Nutzungsfaktor eines Grundstückes wird anhand der Zahl der Vollgeschosse eines Gebäudes wie folgt bewertet: Randnummer 146
  1. a)das 1. Vollgeschoss mit dem Nutzungsfaktor 1,0; Randnummer 147
  2. b)jedes weitere Vollgeschoss mit dem Nutzungsfaktor 0,5; Randnummer 148
  3. c)abweichend von den Buchstaben
  4. a)und
  5. b)wird Gemeinbedarfs- bzw. Grünflächengrundstücken, für die im B-Plan oder im Vorhaben bezogenen B-Plan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist und deren Fläche aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur zum untergeordneten Teil mit Gebäuden bebaut sind oder bebaut werden dürfen (Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze, Parkanlagen) ein Nutzungsfaktor von 0,3, für Campingplätze ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugeordnet. Randnummer 149
(5)Als Zahl der Vollgeschosse

Abs. 4 gelten: Randnummer 150

  1. a)soweit ein B-Plan oder ein Vorhaben bezogener B-Plan besteht, die im B-Plan oder im Vorhaben bezogenen B-Plan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; Randnummer 151
  2. b)soweit in einem B-Plan oder Vorhaben bezogenen B-Plan die Zahl der Vollgeschosse nicht, sondern nur die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen bestimmt ist, die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei

kaufmännischen Regeln Beitragssatzung Schmutzwasser auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet wird. Soweit in einem B-Plan oder Vorhaben bezogenen B-Plan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die höchstzulässige Gebäudehöhe, sondern nur eine Baumassenzahl bestimmt ist, die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei

kaufmännischen Regeln auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet wird. Ist in einem B-Plan oder Vorhaben bezogenen B-Plan die Zahl der Vollgeschosse nicht, jedoch sowohl die höchstzulässige Gebäudehöhe als auch die höchstzulässige Baumassenzahl bestimmt, ist die höchstzulässige Gebäudehöhe maßgeblich; Randnummer 152

  1. c)soweit kein B-Plan oder Vorhaben bezogener B-Plan besteht oder in einem solchen Plan weder die Zahl der Vollgeschosse, noch der höchstzulässigen Gebäudehöhe, noch die höchstzulässige Baumassenzahl angegeben sind Randnummer 153 - bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, Randnummer 154 - bei unbebauten Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse, Randnummer 155
  2. d)[…] Randnummer 156
  3. e)Als Vollgeschosse gelten alle Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses oder, wenn kein darunter liegendes Geschoss vorhanden ist, zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Zwischenböden und Zwischendecken, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei der Anwendung von Satz 1 unberücksichtigt […]. Randnummer 157 Diese Satzungsbestimmung wird ... unter Hinweis auf unterschiedliche bauplanungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen im Zweckverbandsgebiet insoweit beanstandet, als bei fehlenden Angaben zur Anzahl der Vollgeschosse in den Bebauungsplänen (I, II usw.) keine anderen Parameter wie First- oder Traufhöhe (FH, TH) genannt werden. Ferner bleibe unklar, was gelte, wenn in einem Bebauungsplan ohne Angabe von Vollgeschossen sowohl First- als auch Traufhöhe bezeichnet würde. Damit werde dem Beklagten ein Ermessen eingeräumt, was unzulässig sei. Randnummer 158
  4. aa)Die genannte Bestimmung ist weder zu unbestimmt noch vorteilswidrig. Fehlt es im Bebauungsplan an einer Festlegung der Vollgeschosse, gilt zunächst § 6 Abs. 5
  5. b)BSSW 2010. Danach ist auf die bauplanungsrechtlich höchstzulässige Höhe der baulichen Anlage abzustellen. Die Anzahl der Vollgeschosse wird durch den Divisor 2,6 mit kaufmännischer Rundung ermittelt. Höchstzulässige Höhe ist jedenfalls die Firsthöhe sowie die klägerseitig genannte (ggf. maximale) Oberkante einer baulichen Anlage (OK [max]). Die festgesetzte Firsthöhe ist eine Gesamthöhe Randnummer 159 - so auch Dürr/Sauthoff, Baurecht Mecklenburg-Vorpommern, 1. Aufl. 2006, Rn. 394 - Randnummer 160 und damit die höchstzulässige Gebäudehöhe im satzungsrechtlichen Sinn. Danach ist es möglich, über die Traufhöhe, also dem Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dach (vgl. Dürr/Sauthoff, aaO) hinaus noch einen First zu errichten. Zwar mag es zulässig sein, bis zur Trauf- oder Firsthöhe ein Gebäude mit einem Flachdach zu errichten, sofern weitere bauplanungsrechtliche Vorgaben (etwa hinsichtlich der Dachform) fehlen. Allerdings dürfte auch dann eine Firsthöhe vorhanden sein, weil dieses Dach leicht geneigt sein muss, damit das Regenwasser abfließen kann. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, dass bauplanungsrechtlich die Möglichkeit besteht, bis zur Firsthöhe zu bauen. Unter Berücksichtigung der baulichen Ausnutzbarkeit der konkreten bauplanungsrechtlichen Vorgaben ist von der Firsthöhe als höchstzulässige Höhe auszugehen. Ob sich daraus ein (oder mehrere) Vollgeschoss(
  6. e)im Sinne der Satzungsdefinition des § 6 Abs. 5
  7. e)BSSW 2010 ergeben, ist dann eine Frage der Anwendung der Satzung im Einzelfall. Randnummer 161
  8. bb)Sofern sich die Firsthöhe nicht aus dem Bebauungsplan ergibt, greift die Auffangregelung des § 6 Abs. 5
  9. c)BSSW 2010, da sich in diesen Fällen keine höchstmögliche Gebäudehöhe ermitteln lässt. Demnach wäre

dieser Vorschrift entweder auf bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse oder bei unbebauten Grundstücken die in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. Ein Auswahlermessen steht dem Beklagten insoweit nicht zu. Randnummer 162

  1. cc)Soweit darauf hingewiesen wird, in einem Bebauungsplan (Nr. 3 der Gemeinde G.) sei im Gewerbegebiet eine Gebäudehöhe im Höchstmaß über HN [= Höhennull] mit 101 m genannt, ist klarzustellen, dass es sich bei HN um den in der DDR gebräuchlichen Bezugspunkt für das Höhensystem gehandelt hat (dem sog. Kronstädter Pegel), der – mit späteren Änderungen – im Wesentlichen auf dem mittleren Meeresspiegel des Finnischen Meerbusens abstellte. Randnummer 163 Näher: Kronstädter Pegel, in: www.wikipedia.de Randnummer 164 Demnach ist von den festgesetzten 101 m über HN die jeweilige im Bebauungsplan auch mitgeteilte Geländehöhe abzuziehen. Im konkreten Bebauungsgebiet wären dies ca. 85 m, so dass Gebäude von maximal 16 m Höhe errichtet werden dürften. Dies ergäbe sechs Vollgeschosse. Randnummer 165
  2. cc)[dd, Anm. des erkennenden Gerichts] Der Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde G. enthält die Festsetzung maximale Oberkante (OK max) für Windkrafträder (WEA) 100 m. Dies ist für die beitragsrechtliche Bestimmung der Vollgeschosse unerheblich.

§ 6Abs.

4 BSSW 2010 sind für die Berechnung des Beitrags nur die Vollgeschosse von Gebäuden maßgebend. Dies hat auch

Inhalt, Regelungszusammenhang und Zweck der Satzungsbestimmung für die

folgenden Vorschriften zu gelten, selbst wenn dort von ‚baulichen Anlagen’ die Rede ist.

der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V sind Gebäude u. a. geeignet oder bestimmt, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Windkrafträder sind demnach zwar bauliche Anlagen, aber ersichtlich keine Gebäude. Randnummer 166

  1. d)Die Kalkulation des in § 7 Abs. 1 SWBS festgesetzten Beitragssatz in Höhe von 3,10 € je Quadratmeter anrechenbarer Nutzfläche begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Randnummer 167
  2. aa)Das Gericht ist bei der Prüfung der Gültigkeit einer angegriffenen Satzung einerseits nicht auf die von Klägerseite geltend gemachten Mängel beschränkt. Sind objektiv mehrere Rechtsfehler vorhanden, so ist das Gericht insbesondere nicht verpflichtet, jeden dieser Rechtsfehler zu ermitteln und darauf seine Entscheidung zu stützen. Das gerichtliche Verfahren dient nicht - wie etwa ein behördliches Anzeige- oder Genehmigungsverfahren - einer umfassenden Prüfung der Rechtslage unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt. Randnummer 168 Vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Februar 2001 – 4 BN 21.01 -, juris Rn. 12 für das Normenkontrollverfahren. Randnummer 169 Andererseits untersucht das Gericht die Kalkulation nur insoweit auf Rechtsfehler, als solche von den Beteiligten substantiiert geltend gemacht werden. Das Gericht geht diesbezüglich nicht ‚ungefragt auf Fehlersuche’. Randnummer 170 Vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17. April 2002 – 9 CN 1.01 -, juris LS 2 und 3 und Rn. 43 mwN. Randnummer 171 Bei Beachtung dieser Vorgaben gilt im vorliegenden Fall Folgendes: Randnummer 172
  3. bb)Bereits im zitierten Urteil vom 22. Januar 2010 (juris Rn. 26 ff.) hat das Gericht ausführlich zur Kalkulation der Beitragsatzung Schmutzwasser 2009 Stellung genommen und keine Fehler festgestellt. Darauf wird zunächst hingewiesen. In diesem Zusammenhang sind auch die Flächenermittlungen des Zweckverbandes erörtert und nicht beanstandet worden. Daran ist festzuhalten. Einzelne Flächenermittlungen werden im vorliegenden Fall auch nicht substantiiert angegriffen. Randnummer 173
  4. cc)... [Es] wird weiter die Auffassung vertreten, dass mit der (rechtlichen oder faktischen) Einbeziehung von aus DDR-Zeiten übernommenen Altanlagen in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage diese Anlagen beitragsrechtlich als hergestellt gelten müsste. Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Sanierung alter (zu DDR-Zeiten errichteter) Schmutzwasserkanäle bewirkt beitragsrechtlich keine Verbesserung im beitragsrechtlichen Sinne. Sie ist lediglich ein unselbständiger Kostenfaktor, der in die Beitragskalkulation einfließt und über den Herstellungsbeitrag bzw. über Kanalbenutzungsgebühren abgegolten wird. Randnummer 174 Vgl. OVG M-V, Beschl. v. 21. April 1999 – 1 M 12/99-, juris LS 4 und Rn. 22; Urt. v. 18. Oktober 2005 – 1 L 197/05 -, juris Rn. 17 mwN. Randnummer 175 Nur für Investitionen, die

dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erfolgt sind, können Herstellungsbeiträge erhoben werden. Randnummer 176 Vgl. näher Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 9 Erl. 2.5.2.2 mwN aus der Rechtsprechung des OVG M-V. Randnummer 177 Durch die auf neuer Rechtsgrundlage neu geschaffene öffentliche Einrichtung ‚Schmutzwasserentsorgung’ wird allen angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücken erstmals der gleiche rechtlich dauerhaft abgesicherte Vorteil verschafft. Dies gilt sowohl für ‚Altanschließer’ als auch für neu angeschlossene Grundstücke. Randnummer 178 Vgl. OVG M-V, Beschl. vom

  1. Februar 2007 - 1 L 295/05 -, juris, Rn. 12 mwN; Urt. v.
  2. November 2001 - 4 K 16/00 - juris Rn. 58 ff. unter Hinweis auf den Beschluss vom
  3. April 1999 - 1 M 12/99 - NordÖR 1999, 302 = juris Rn. 16 ff. Randnummer 179 Diese Rechtsprechung wurde vom Landesgesetzgeber bei der Novellierung des KAG M-V 2005 unter Hinweis auf seine Bindung an den Gleichheitssatz aufgenommen und berücksichtigt (LtDrs 4/1307, S. 48).

allem ist auch bei einem bereits vorhandenen Anschluss an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage von einer Wertsteigerung des betroffenen Grundstücks auszugehen. Randnummer 180 Da die Alt- und Neuanschließer durch den Anschluss an die Schmutzwasseranlage die gleichen Vorteile genießen, sind ... auch die Kosten der technischen Erneuerung von bereits zu DDR-Zeiten erstellten Schmutzwasseranlagen aus der aktuellen Beitragskalkulation einzubeziehen … Randnummer 181 Danach durfte der Zweckverband die gelegentlich... monierte Einstellung von Kosten für die die technische Erneuerung von bereits zu DDR-Zeiten hergestellten Kanalsystemen bei der Beitragskalkulation als Herstellungskosten berücksichtigen. Randnummer 182 Der in der Schmutzwasserbeitragssatzung festgelegte einheitliche Beitragssatz für alt und neu angeschlossene Grundstücke verletzt auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. das Willkürverbot, sondern ist sogar geboten. Dieser Beitragssatz gilt gleichermaßen für die sogenannten Altanschließer, d.h. Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des ersten Kommunalabgabengesetzes (KAG 1991) an die Schmutzwasserentsorgung angeschlossen waren, und für danach (neu) angeschlossene Grundstücke. Dies Ergebnis entspricht sowohl der Rechtsprechung der Kammer als auch derjenigen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Randnummer 183 Vgl. OVG M-V, Urt. v. 6. Februar 2007 – 1 L 295/05 -, juris Rn. 7; Urt. v. 13. Dezember 2011 – 1 L 192/08 – juris LS und Rn. 16 ff. je mwN; VG B-Stadt, Urteile v. 21. Mai 2008 - 8 A 2429/05 –, v. 22. Januar 2010 – 8 A 1369/09 – juris Rn. 39 mwN; v. 27. Mai 2011 – 8 A 898/10 -, juris Rn. 65 ff. und vom 10. Oktober 2011 – 8 A 560/10 – juris, Rn. 163 ff. Randnummer 184 dd) Die Klägerseite beanstandet weiter, dass die mit Übernahme von Altanlagen in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbandes im Rahmen der Gebührenkalkulation vereinnahmten Abschreibungen bei der Beitragskalkulation keine Berücksichtigung finden. Dies sei fehlerhaft, weil der Zweckverband solche Anlagen kostenfrei übernommen habe und führe dazu, dass Beitragszahler jedenfalls zeitweise diese Anlagen doppelt bezahlten. Randnummer 185

(1)Diese Auffassung ist unzutreffend. Soweit ... unter Hinweis auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (OVG LSA, Beschl. v.
  1. November 2001 – 1 L 152/01 – n. v.) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Nds OVG, Urt. v.
  2. September 1980 – 3 C 2/79 juris nur LS = KStZ 1981, 193 ff.) vorgetragen wird, es seien die gebührenrechtlich erwirtschafteten Abschreibungen bei der Bemessung des Beitrages abzuziehen, vermag das Gericht diesem nicht zu folgen. Dabei wird zunächst übersehen, dass abweichend von § 7 Abs. 1 KAG M-V

§ 6Abs.

1 KAG LSA Beiträge nur erhoben werden dürfen, „soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist“. In diesem Zusammenhang mag in Betracht kommen, erwirtschaftete Abschreibungen beitragsrechtlich zu berücksichtigen. Eine solche Regelung gibt es aber nicht im Kommunalabgabenrecht Mecklenburg-Vorpommerns und stellt auch kein allgemeines kommunalabgabenrechtliches Prinzip dar. Abgesehen davon hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in der genannten Entscheidung einschränkend ausgeführt: Randnummer 186 ‚[…] Der Vorbehalt in § 6 Abs 1 S 1 KAG LSA, wonach die Erhebung von Beiträgen nur zulässig ist, soweit der Finanzbedarf durch Gebühren nicht gedeckt ist, soll nur verhindern, dass eine Gemeinde Beiträge erhebt, obwohl sie durch das Aufkommen aus einer

dem Wiederbeschaffungszeitwert kalkulierten Abwassergebühr Rücklagen für die Finanzierung der Investitionskosten gebildet hat. Sofern der Investitionsaufwand in die Gebührenkalkulation nur über die Abschreibungssätze für die voraussichtliche (Rest-) Nutzungsdauer Eingang findet, hat er auf den festgesetzten Beitragssatz keinen Einfluss. […]’ Randnummer 187 OVG LSA v.

  1. November 2001 – 1 L 152/01 – (n. v.), S.
  2. – Hervorhebung durch das Gericht. Randnummer 188 Ähnlich hat das OVG LSA im Beschluss vom
  3. Juli 2003 – 1 M 492/02 -, juris LS 2 und Rn 15 dargelegt: Randnummer 189 ‚Neben der Sache liegt der Einwand der Antragstellerin, es sei nicht erkennbar, dass bei der Beitragsbemessung der durch Gebühren gedeckte Aufwand abgezogen worden sei. Zwar bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, dass Beiträge nur erhoben werden dürfen, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist. Diese Bestimmung soll verhindern, dass die Gemeinde den Aufwand, der in der Vergangenheit bereits ganz oder teilweise durch das Ansammeln von Abschreibungserlösen abgedeckt hat, nunmehr über die Erhebung von Beiträgen nochmals verteilt. Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich zugleich, dass diese Abschreibungserlöse jedenfalls bei der Kalkulation von Herstellungsbeiträgen, um die es im vorliegenden Fall geht, nicht abgezogen werden müssen. Es ist vielmehr sachgerecht, Abschreibungserlöse durch eine Minderung des Beitragsaufwands nur denjenigen zugute kommen zu lassen, die in der Vergangenheit durch die Zahlung der Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung dazu beigetragen haben, dass das Kapital für die beitragsfähige Maßnahme in Form der Abschreibungserlöse zur Verfügung steht und nicht (gänzlich) über Beiträge beschafft werden muss.[…]’ Randnummer 190 Das ... Urteil des Nds. OVG enthält über die Frage der Berechnung der Abschreibung hinaus zu der Anrechnung von kalkulatorischen Abschreibungen bei der Kalkulation von Beiträgen keine Aussage. Die kostenlose Übernahme von Altanlagen lässt die gebührenrechtliche Möglichkeit der Abschreibung demnach unberührt. Randnummer 191 Vgl. auch OVG Thüringen, Beschl. v.
  4. April 2005 – 4 ZKO 78/02 -, juris Rn. 3 mwN. Randnummer 192

(2)Auch in Mecklenburg-Vorpommern sind im Beitrag[s]recht für leitungsgebundene Anlagen in der Kalkulation keine Abschreibungen vorzunehmen. Im hier maßgebenden Anschlussbeitragsrecht ist gemäß § 9 KAG M-V bei der Kalkulation der Aufwand für die Anschaffung und Herstellung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen zur leitungsgebunden Versorgung mit Wasser oder Abwasserentsorgung anzusetzen. Der Aufwand ist

den Kosten zu ermitteln. Abschreibungen sind dabei nicht vorzunehmen. Dies folgt auch aus Nr. 5.1.1 des Einführungserlasses des Innenministeriums vom 14. Juni 2005 – II 330 – 179-00-06 – (abgedruckt bei Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Anhang 1). Randnummer 193 Abschreibungen von Anlagewerten sind zwar

§ 6Abs.

2 KAG M-V bei der Ermittlung der Gebührensätze u. a.

Maßgabe des dortigen Absatz 2a zu berücksichtigen. Danach sind kalkulatorische Abschreibungen auf die um Beiträge und Zuschüsse Dritter reduzierte Anlagenwerte (Anschaffungs- und Herstellungskosten) vorzunehmen(.) Unzutreffend ist insoweit die klägerische Annahme, die über die Gebühren realisierten Abschreibungen für kostenlos übernommene Anlagen seien beim Beitragsaufwand abzuziehen. Maßgebend ist allein, dass

den gesetzlichen Vorgaben der Aufwand in die Kalkulation einzustellen ist. Ob die Berechnung der Abschreibungen fehlerhaft ist, ist ggf. bei der Überprüfung der Gebührenkalkulation in einem Verfahren zum Gebührenrecht zu prüfen. Randnummer 194

(3)Soweit ... darauf verwiesen wird, dass der Zweckverband Altanlagen kostenlos übernommen ... und trotzdem Abschreibungen in der Gebührenkalkulation eingestellt hat, weist das Gericht auf Folgendes hin: Randnummer 195

ständiger Rechtsprechung des OVG M-V, dem das Gericht folgt, können Anschaffungs- und Herstellungskosten übernommener Altanlagen nur dann bei der Beitragskalkulation berücksichtigt werden, wenn und soweit für die jeweiligen (konkreten) Anlagen Verbindlichkeiten übernommen worden sind. Da im Übrigen die Altanlagen kostenlos übertragen worden sind, also der Zweckverband keinen Aufwand gehabt hat, dürfen diese Anlagen bei der Beitragskalkulation nicht berücksichtigt werden. Randnummer 196 Vgl. dazu OVG M-V, Urt. v.

  1. November 2000 – 4 K 8/99 -, juris Rn. 51; Urt. v.
  2. November 2001 – 4 K 16/00 - juris Rn. 51; Beschl. v.
  3. Dezember 2003 – 1 M 72/03 -, juris Rn. 9 mwN; Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 9 Erl. 3.5.5 f. Randnummer 197 Das den §§ 7 ff. und § 6 KAG M-V zugrundeliegende Prinzip besagt, dass im Grundsatz die Anschaffungs- und Herstellungskosten zunächst beitragsrechtlich zu finanzieren sind und sodann gebührenrechtlich kalkulatorisch abgeschrieben werden können. Dieses Prinzip wird bei der kostenlosen Übernahme von Altanlagen in der oben genannten Weise ausreichend gewahrt. Randnummer 198 Es ist auch nichts dafür ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte aus DDR-Zeiten übernommene Altanlagen auch dann mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten in die Beitragskalkulation eingestellt hat, wenn der Zweckverband dadurch nicht finanziell belastet worden ist. Randnummer 199 ee) Die der Schmutzwasserbeitragssatzung zugrunde liegende Globalkalkulation ist nicht deshalb zu beanstanden, weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung das Abwasserbeseitigungskonzept noch nicht beschlossen war.

den dem Gericht vorliegenden Kalkulationsunterlagen sind Prognosen in der ‚Planung der Investitionskosten und Fördermittel (Zuarbeit Fr. D…)’, der ‚Kostenschätzung Baumaßnahmen 2008 bis 2014’ sowie einer Auflistung ‚Kostenschätzung B-Pläne’. Dies genügt als Schätzungsgrundlage. Es ist nichts Substantiiertes dazu vorgetragen worden und es bestehen auch derzeit sonst keine Anhaltspunkte, aus dem sich ergeben könnte, dass die Prognosen des Zweckverbandes und die ihnen zugrunde liegenden Annahmen offensichtlich unzutreffend und die zugrunde liegenden Investitionszahlen oder -vorgaben offensichtlich willkürlich oder sonst falsch sein könnten. Im Übrigen folgt aus der Aufzählung von Altanlagen im Anlagespiegel oder im Vermögensnachweis nicht, dass der Wert dieser Anlagen auch in der Beitragskalkulation berücksichtigt worden ist. Randnummer 200

  1. cc)[ff, Anm. des erkennenden Gerichts] Die Annahmen in der Kalkulation müssen ... mit den Angaben in den jeweiligen Abwasserbeseitigungskonzepten nicht übereinstimmen. Es ist weder vorgeschrieben noch sonst zwingend, dass die erforderlichen Prognosen nur auf Grund eines förmlichen Abwasserbeseitigungskonzeptes zu erstellen sind. Weder das Kommunalabgabenrecht Mecklenburg-Vorpommerns noch dessen Kommunalrecht oder das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes oder das Wassergesetz des Landes schreiben ein Abwasserbeseitigungskonzept vor, geschweige den(
  2. n)enthalten Vorgaben aus einem Abwasserbeseitigungskonzept für die Beitragskalkulation. Das Konzept stellt als Planungsgrundlage eine Bestandsaufnahme und eine unverbindliche grobe Richtlinie dar, wie der Aufgabenträger sich die Planung und Entwicklung seiner Abwasserbeseitigungsanlagen in seinem Gebiet vorstellt. Zwar ist es dem Aufgabenträger nicht verwehrt, aus dem Abwasserbeseitigungskonzept die Beitragskalkulation zu entwickeln. Dies ist aber nicht zwingend. Wenn danach der Zweckverband die Vorgaben der Kalkulation maßgeblich seinen jährlich verabschiedeten Wirtschaftsplänen entnimmt, ist dies nicht zu beanstanden. Es ist daher grundsätzlich unerheblich, ob die Angaben der verschiedenen Abwasserbeseitigungskonzepte des Zweckverbandes

Höhe und Umfang sowie in tatsächlicher und/oder zeitlicher Hinsicht mit den Angaben zu Anschaffungs- und Herstellungskosten in der Beitragskalkulation übereinstimmt. Randnummer 201

  1. ff)[gg, Anm. des erkennenden Gerichts] Die Kalkulation hinsichtlich der Klärablage (Kläranlage, Anm. des erkennenden Gerichts) Neukloster hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dahingehend erläutert, dass die Anteile der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung und der Regenwasserentsorgung herausgerechnet worden seien ... Randnummer 202
  2. gg)[hh, Anm. des erkennenden Gerichts] Aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit die Beitragskalkulation des Zweckverband(
  3. s)nicht allen gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat, folgt nicht, dass die nunmehr vorliegende Kalkulation fehlerhaft ist. ... [Es] ist ... gelegentlich vorgetragen worden, dass der Beitragssatz über Jahre stabil geblieben sei, was wegen der sich ändernden wirtschaftlichen Grundannahmen nicht möglich sei. Sofern damit der in der Satzung in § 7 Abs. 1 BSSW 2010 festgesetzte Beitragssatz von 3,10 €/m² gemeint sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Zweckverband unbenommen ist, einen Beitragssatz unterhalb des kalkulierten Höchstbeitragssatz (derzeit -

der Erklärung gemäß § 2 Abs. 3 KAG M-V in der heutigen mündlichen Verhandlung -: 4,29 €/m²) festzusetzen. Sollte mit dem Vortrag der kalkulierte höchstmögliche Beitragssatz gemeint sein, stimmt

den Erkenntnissen des Gerichts bereits die Annahme nicht, dass der Beitragssatz stabil gewesen ist.

dem Kalkulationsgutachten (einer Rechnungsperiodenkalkulation) der Fa. WIBERA vom

  1. März 2001 sollte der kalkulierte Schmutzwasserbeitragssatz 6,58 DM/m² betragen, also 3,36 €/m². Im WIBERA-Gutachten (einer Globalkalkulation) vom
  2. Dezember 2005 war ein Beitragssatz von 4,48 € ermittelt worden.

der bisher maßgebenden Kalkulation 2009 lag der höchstmögliche Beitragssatz bei 4,43 €. Daraus lässt sich

Auffassung des Gerichts nicht herleiten, dass die heute maßgebende Kalkulation unzutreffend ist. Auch die Fehler in der Beitragssatzung 2009 sind nicht so gravierend gewesen, dass die Kalkulation grundlegend neu erarbeitet werden musste. Maßgebende Parameter mussten deshalb nicht neu definiert werden, so dass der kalkulierte Beitragssatz plausibel erscheint. Randnummer 203 hh) [ii, Anm. des erkennenden Gerichts] Die Kalkulation ist nicht deshalb fehlerhaft, weil in früheren Beitragsatzungen die Hausanschlusskosten nicht im Beitrag enthalten gewesen seien. Die Kalkulation hat

Maßgabe der jetzigen Satzungslage zu erfolgen und die Kosten des ersten Hausanschlusses zu berücksichtigen. Sollten im Einzelfall zu einem früheren Zeitpunkt Hausanschlusskosten

damaliger Satzungslage für einen ersten Hausanschluss gezahlt worden sein, wäre dies bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen. Randnummer 204 ii) [jj, Anm. des erkennenden Gerichts] Die Kalkulation ist auch noch hinreichend aktuell, obgleich für die im März 2010 beschlossene Satzung in die Kalkulation

dem

  1. Dezember 2007 nur noch prognostische Werte eingestellt worden sind. Zur Aktualität hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern ausgeführt, dass mit Blick auf § 6 Abs. 2d KAG M-V eine Kalkulation grundsätzlich dann noch hinreichend aktuell ist, wenn sie nicht älter als fünf Jahre ist. Randnummer 205 Vgl. OVG M-V; Urt. v.
  2. November 2000 – 4 K 8/99 -, juris Rn. 47; Urt. v.
  3. September 2010 – 4 K 12/07 -, juris Rn. 31 mwN. Randnummer 206 Dieser Zeitrahmen ist im vorliegenden Fall auch deshalb gewahrt, weil für die tatsächlichen Kosten prüffähige und/oder geprüfte Rechnungen vorliegen müssen und ggf. diese Kosten noch von einem unabhängigen Prüfer zu prüfen sind. Eine Anpassung der einstellungsfähigen Kosten bzw. eine Überprüfung der Kalkulation ist zudem vor Ablauf von fünf Jahren nur erforderlich, wenn die Kosten ersichtlich von den prognostizierten Kosten abweichen. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal flächenseitig vor der Beschlussfassung Ergänzungen vorgenommen worden sind. Abweichungen des kalkulierten Beitragssatzes dürften wegen des erheblich geringer festgesetzten Beitragssatzes auch keine unmittelbaren Auswirkungen haben. Randnummer 207
  4. Die Erhebung von Beiträgen ist nicht

§ 242Abs. 9 Bau

GB (früher: § 246a Abs. 1 Nr. 11 BauGB a.F.) unzulässig, weil die Schmutzwasseranlage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages bereits hergestellt gewesen ist. Denn bei einer solchen Anlage handelt es sich um keine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB. In § 127 Abs. 4 BauGB wird bezüglich (u. a.) leitungsgebundener Anlagen ausdrücklich darauf verwiesen, dass das Recht zur Erhebung von Beiträgen für diese Anlagen unberührt bleibt, sofern andere Gesetze - wie insbesondere die Kommunalabgabengesetze der Länder - dies vorsehen. Randnummer 208 Dazu Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,

  1. Aufl. 2007, § 127 Rn. 50; Kniest, in: Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB,
  2. Aufl. 2008, § 127 Rn.
  3. Randnummer 209 Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Bundesgesetzgeber in den Fällen von bereits zu "DDR-Zeiten" fertig gestellten öffentlich-rechtlichen leitungsgebundenen Anlagen gerade keine zeitliche Sperre für eine Beitragserhebung vorschreiben wollte. Randnummer 210 So jetzt auch OVG M-V, Urt. v.
  4. Dezember 2011 – 1 L 192/08 – juris Rn. 23 mwN …“ Randnummer 211 II. Auch den von den Klägern weiter(hin) bzw. jüngst erhobenen Angriffen hält die angegriffene Schmutzwasserbeitragssatzung stand. Randnummer 212
  5. Soweit es die „alten“ Einwände gegen die Gültigkeit der Schmutzwasserbeitragssatzung gemäß dem Schriftsatz vom
  6. Februar 2012 in der Sache 8 A 1839/10 betrifft, die auch im vorliegenden Verfahren vorgebracht werden, überzeugen diese nicht. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen im bereits zitierten Urteil der Kammer vom
  7. April 2013 (a. a. O.) verwiesen werden, das wiederum das inzwischen rechtskräftige Urteil der
  8. Kammer vom
  9. März 2012 in dem Verfahren 8 A 547/11 (juris) in Bezug nimmt, in dem diese Einwände überzeugend entkräftet werden. Randnummer 213
  10. Ergänzend ist im Hinblick auf die in den genannten Urteilen behandelte Schmutzwasseranschlussbeitragskalkulation Folgendes zu bemerken: Die vorliegende Beitragskalkulation des Zweckverbands ist jedenfalls unter Berücksichtigung der

folgend wiedergegebenen Erklärungen der Beklagten

§ 2Abs.

3 Satz 1 KAG M-V nicht zu beanstanden. Randnummer 214 a) Zu Fördermitteln findet sich im Protokoll der mündlichen Verhandlungen der Sachen 8 A 1839/10 u. v. m. am 15. März 2012 Folgendes (S. 23): Randnummer 215 „… Die Beteiligten führen zum Baugebiet Hornstorf aus,

Klägerauffassung seien 6 bis 7 Millionen Euro Investitionen bis zum Jahr 2012 erforderlich, war also schon bekannt. Die Beklagtenseite führt dazu aus, dass insoweit nur Kosten berücksichtigt worden seien, die durch den Bebauungsplan bereits konkretisiert seien. Der Flächennutzungsplan sieht dort mehr Fläche vor und nur insoweit als bereits dort Bebauungspläne rechtskräftig sind, würden die anfallenden Kosten auch in der Kalkulation berücksichtigt. Hinsichtlich des B-Plans der Gemeinde Hornstorf Gewerbegebiet sind bislang 4.984.429,- € veranschlagt worden in der Kalkulation minus Fördermittel in Höhe von 3.489.100,- €. Der Differenzbetrag wird in die Kalkulation als Anschaffungs- und Herstellungskosten eingestellt. Dies betrifft lediglich den bereits rechtskräftigen Bebauungsplan. Randnummer 216 Die Klägerseite sagt, dass in der Kalkulation Stand 5.5.2008 das Gewerbegebiet Hornstorf (mit Kritzow Hornstorf) Gesamtbaukosten mit 16.063.000,- € veranschlagt worden seien, davon Fördermittel in Höhe von 11,244 Millionen. Dieses hätte bereits in den aktuellen Kalkulationen 2010 veranschlagt werden müssen und stimmt auch mit den Abwasserbeseitigungskonzept 2010 überein. Randnummer 217 Hinsichtlich der Berücksichtigung der Kosten von Baumaßnahmen aus diesen Verträgen wird die Tabelle Schmutzwasser der Erschließungsverträge erörtert in Beiakte 1 zu 8 A 3/12. Die Beklagtenseite erläutert dazu, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten zunächst mal in die Anlagebuchhaltung übernommen worden sind, so wie die vom Erschließungsträger

gewiesen wurden. Sodann sind Zuschüsse Dritter abgezogen worden sowie ein Vergleich angestrebt worden zwischen den satzungsmäßig anfallenden Beiträgen und den tatsächlich gezahlten Beiträgen, so wie die in der Ablösevereinbarung getroffen worden sind. Die Differenz zwischen den tatsächlichen und den Beiträgen und den rechtlich möglichen Beiträgen sei dann von den Anschaffungs- und Herstellungskosten als sogenannte Deckungslücke abgezogen worden. Aus der Tabelle in der Spalte reine AbschreibeAK Anlage Kosten

Ortslagen seien die dort ausgewiesenen Beträge in die Kalkulation eingestellt worden. Randnummer 218 Der Klägervertreter äußert dazu Bedenken, weil nicht die tatsächlichen anfallenden Kosten eingestellt worden seien. Vielmehr seien keine Kosten eingestellt worden, wie man auch aus der laufenden Nr. 1 Bad Kleinen EV Nr. 163/94 Koppelweg Bad Kleinen ersehen könne. Dort sei der volle Beitrag in Höhe von 126.721,98 € abgelöst worden. Tatsächlich seien als reine AK noch 17.895,22 € in der Kalkulation veranschlagt worden. Randnummer 219 Die Beklagtenseite bestätigt, dass das Zahlenwerk, so wie das von Herrn Rechtsanwalt K… dargestellt worden ist, zutreffend interpretiert worden ist.“ Randnummer 220 Dem Protokoll kann die Kammer deshalb nicht den gelegentlichen Vortrag mancher Kläger entnehmen, dort sei von der Beklagten (zu)gestanden worden, dass im Rahmen der Kalkulation nicht alle Fördermittel ausgewiesen worden seien. Im Übrigen bleibt unklar, was diese Kläger mit „ausgewiesen“ meinen. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass sämtliche erhaltenen Fördermittel (= Zuschüsse) im Zusammenhang mit der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung von den Herstellungskosten kalkulatorisch abzuziehen seien, ist dies unzutreffend. Vielmehr regelt das Gesetz in § 9 Abs. 2 Sätze 4 ff. KAG M-V die Problematik von Zuschüssen differenziert wie folgt: Randnummer 221 „… Zuschüsse sind vorbehaltlich der Sätze 5 und 6 zur Deckung des gesamten Aufwandes zu verwenden. Zuschüsse, die

den Rechtsvorschriften des Zuwendungsprogramms oder sonstigen Bestimmungen des Zuschussgebers zur Begünstigung bestimmter Beitragspflichtiger oder bestimmter Gruppen von Beitragspflichtigen zu verwenden sind, bleiben in der Beitragskalkulation unberücksichtigt. Diese Zuschüsse sind bei der Heranziehung zu den Beiträgen zu Gunsten der in Satz 5 genannten Beitragspflichtigen beitragsmindernd zu berücksichtigen …“ Randnummer 222 b) Die Beklagte hat in den mündlichen Verhandlungen der Sachen 8 A 1839/10 u. v. m. am 15. März 2012 allerdings vor dem dort näher dargestellten Hintergrund erklärt: Randnummer 223 „Gemäß § 2 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern erkläre ich, dass die Kosten der Erschließungsverträge Nr. 1, 6, 9, 10, 12, 13, 17, 24, 26, 27, 30, 35, 38, 46 und 47 in einer Gesamthöhe von 862.251,57 € von den beitragsfähigen Kosten in der Kalkulation abgezogen werden. Als beitragsfähige Kosten verbleiben demnach 69.079.753,21 € … Randnummer 224 Ergänzend … erkläre ich gemäß der genannten Vorschrift, dass sämtliche in der Tabelle Erschließungsverträge genannten Anschaffungskosten in einer Höhe von zusätzlich 4.999.521,91 € aus der Kalkulation herausgenommen werden, damit reduzieren sich auch die Zuschüsse Dritter um 3.646.392,20 €. Der beitragsfähige Aufwand beträgt danach insgesamt 67.726(.)*632,50 €. Der kalkulierte Beitragssatz liegt somit bei 4,29 €.“ * = Das erkennende Gericht hat den offensichtlichen Schreibfehler eines „zu frühen“ Kommas durch einen es ersetzenden Punkt berichtigt. Randnummer 225 Da der damit gemeinte höchstzulässig kalkulierte Beitragssatz immer noch weit unter dem aus politischen Gründen „gedeckelten“ Beitragssatz von 3,10 €/m² anrechenbarer Nutzfläche des jeweiligen Grundstücks liegt (§ 7 Abs. 1 der Schmutzwasserbeitragssatzung), ergeben sich auch aus diesen Erklärungen

§ 2Abs.

3 Satz 2 KAG M-V keine Konsequenzen für den vorliegenden Fall. Randnummer 226 c) Der Einwand von Klägern eines Parallelverfahrens (4 A 43/11), eine interne (= bei der Beklagten vorgenommene) Überprüfung der Beitragskalkulation im Jahre 2010 habe darüber hinaus eine grobe Falschberechnung – die im Weiteren dargelegt wird – ergeben, ist durch das weitere Ge

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