Entstehung der sachlichen Beitragspflicht durch eine rechtswirksame Beitragssatzung, an Anschlussbeitrag auf ihn zukommen wird. Ein solches verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen des (künftig) betroffenen Grundrechtsträgers gibt es nicht. (Rn.85) 6. Der Rechtsschein einer in Wahrheit unwirksamen Anschlussbeitragssatzung begründet kein schutzwürdiges Vertrauen des Abgabenschuldners. Eine unwirksame Beitragssatzung ist (unbeabsichtigte) fake news bzw. fake law, eine falsche
richt, ein falsches Signal, ein falsches Gesetz, ein rechtliches Nullum, ein Nichts im scheinbaren Gewand des Seins. (Rn.87) Verfahrensgang vorgehend VG Schwerin
7 KAG entstehe die Beitragspflicht mit dem „Inkrafttreten der Satzung“. Es werde ausdrücklich keine Aussage wie „wirksame“ Satzung gemacht. Dies bedeute, dass die Festsetzungsfrist auch durch spätere Unwirksamkeitserklärungen, Änderungen oder Neufassungen der Satzung nicht ablaufe – Anm. des Gerichts : Gemeint ist hier offenbar das Gegenteil, nämlich dass diese Frist unabhängig von späteren Entwicklungen und Beurteilungen der („ersten“) Beitragssatzung zu laufen beginne. Randnummer 8 Der Rechtsstreit möge – was näher ausgeführt wird - auf die Kammer zurückübertragen werden. Randnummer 9 Die Bescheide hätten keine hinreichende Gesetzesgrundlage. Es sei vorliegend mit Ablauf des 31. Dezember 2008 Verjährung eingetreten. § 12 Abs. 2 Ziff. 1 KAG M-V in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. Juli 2016 sei unwirksam. Die Regelung in § 9 Abs. 3 KAG M-V über den Entstehungszeitpunkt der sachlichen Beitragspflicht sei verfassungswidrig. Randnummer 10 Kernpunkt des Dilemmas des Kommunalabgabengesetzes sei
wie vor, dass politisch gewollt sei, dass sog. Altanschließer bei der Heranziehung zu Herstellungsbeiträgen keine wirtschaftliche Differenzierung hätten erfahren sollen. Bei der Heranziehung unter der Geltung des am 13. Mai 1991 in Kraft getretenen Kommunalabgabengesetzes habe der sog. Altangeschlossene nicht einen differenzierten Beitragssatz erhalten sollen. Er habe beitragsrechtlich so gestellt werden sollen wie Eigentümer von Grundstücken, die erstmalig
Inkrafttreten des Gesetzes an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen worden seien. Andererseits habe der Gesetzgeber auch vermeiden wollen, in das Gesetz selbst diesen Sachverhalt aufzunehmen; er habe nicht transparent werden sollen. Dass insoweit auch eine differenzierte andere Regelung gesetzesmäßig möglich gewesen und entsprechend formuliert worden sei, lasse sich hinsichtlich der Erschließungsbeiträge dem Baugesetzbuch entnehmen. Daher habe es der Rechtsprechung obliegen, mit den Begrifflichkeiten des Kommunalabgabengesetzes, die denjenigen in den alten Bundesländern entsprächen und tatsächliche Sachverhalte zum Gegenstand hätten, die gewollte Gleichbehandlung der sog. Altanschließer zur Zahlung gleicher Herstellungsbeiträge für die erstmalige Herstellung der Möglichkeit eines Anschlusses an eine Abwasserbeseitigungseinrichtung zu rechtfertigen. Dieses allerdings sei bis zum heutigen Zeitpunkt nicht gelungen. Letztlich seien Begrifflichkeiten wie erstmalige Herstellung, Vorteilslage und „zeitliche“ Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gemischt worden. Die erstmalige Herstellung, für die ein Anschlussbeitrag habe erhoben werden sollen, sei daran geknüpft, dass erstmalig der rechtlich gesicherte Vorteil geboten gewesen sei. Dies sei
der Rechtsprechung erstmals
Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes der Fall gewesen. Gleichzeitig sei bei diesen Mischungen der Begriffe einbezogen worden, dass der rechtlich gesicherte Vorteil auch den Erlass einer „wirksamen“ Beitragssatzung voraussetze. Mit dieser Betrachtungsweise sei sogar ausdrücklich verbunden, dass kein taugliches Kriterium zur Differenzierung des Vorteils die tatsächlichen Verhältnisse hätten sein können. Die Mischung führe dazu, dass nunmehr auch die als Heilung vorgesehene Regelung in § 12 Abs. 2 KAG M-V missglückt sei. Randnummer 11 Zurück zu derjenigen Rechtsprechung, die Grundlage dafür sei, dass das Kommunalabgabengesetz nicht geeignet sei, dem Transparenzgebot zu genügen, Rechtssicherheit herbeizuführen und insbesondere dem Rechtsfrieden zu dienen. Die missglückte Definition des Vorteils sei in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in der Entscheidung vom 21. April 1999 (1 M 12/99) – zitiert werden Teile der Randnummer 18 gemäß Veröffentlichung in juris - begründet. Randnummer 12 Mit dieser Mischung von Begrifflichkeiten sei die jahrelang als „verfestigte Rechtsprechung“ eröffnet worden, die den Bürgern in Mecklenburg-Vorpommern habe klarmachen sollen, dass diejenigen Bürger, die bereits zu DDR-Zeiten einen Anschluss an einer zentralen Abwasseranlagen gehabt hätten und hierdurch auch zu Teilen zu Beiträgen, sei es in Form von Arbeitsleistungen, sei es in Form von Zahlungen herangezogen worden seien, den gleichen „Vorteil“ gehabt hätten wie diejenigen Bürger, die
der Durchführung von Maßnahmen an der zentralen Abwasseranlage erstmalig
Inkrafttreten des ersten Kommunalabgabengesetzes 1991 mit ihren Grundstücken angeschlossen worden seien. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
wie vor unwirksam seien. Das Innenministerium M-V habe in einem Schreiben vom
Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes als Teil der nunmehr öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage
wie vor vorhanden sei und damit allen Anschlussnehmern (als Vorteil) zur Verfügung stehe. Die „Neuanschließer“ hätten für diesen „Altvorteil“ im Gegensatz zu den sog. Altanschließern zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Aufwendungen erbracht. Dies sei aber eine ungleiche Ausgangssituation, sodass es unerfindlich bleibe, wenn unter diesem Aspekt
Auffassung des OVG ein unterschiedlicher Beitragssatz für sog. altangeschlossene bzw. sog. neuanschließbare Grundstücke im Grundsatz willkürlich sein solle. Randnummer 16 Die Vermischung der genannten Begriffe und deren Auswirkungen hätten letztlich dann dazu geführt, dass dringender Handlungsbedarf für eine Gesetzesänderung gesehen werde. Habe das OVG z. B. in seiner Entscheidung vom
richtlich auf. Es werde nicht geprüft, ob und wann in dem dortigen Fall die sog. Vorteilslage habe eingetreten sein können. Es werde nicht problematisiert, warum denn die Aussage der Landesregierung, von einer Hemmung der Verjährungsfrist von nahezu zehn Jahren auszugehen, eine Rechtfertigung finde, auch nicht, wann denn im konkreten Fall die Vorteilslage eingetreten sei. Die Entscheidungsbegründung verwundere allerdings nicht, habe doch an ihr ein Richter des Senats mitgewirkt, der unter dem
dem
der vorhergehenden Regelung ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit jedenfalls
Ablauf des Jahres 2008 feststellen lasse. Soweit durch die Neuregelung zu Lasten der Klägerseite hier eine längere Frist bestimmt worden sei, sei dies verfassungswidrig. Es verstoße gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Die Klägerseite habe davon ausgehen müssen, dass jedenfalls
dem Jahr 2008 für sie nicht mehr eine Beitragsbelastung für den Anschluss an die zentrale Abwasseranlage in Betracht komme. Es werde auf die Hinweise und Empfehlungen des Innenministeriums M-V vom
den dortigen Interpretationen des Innenministeriums sei davon auszugehen, dass eine absolute Vertrauenssituation für die Bürger geschaffen worden sei, dass jedenfalls
dem
dem, wie es von der Gesetzeslage bestimmt worden sei. Als Begrifflichkeit für die Festlegung eines Vorteils einer Herstellung einer Abwasserbeseitigungseinrichtung und damit als gesetzliche Vorgabe für den zeitlichen Eintritt einer Beitragsbelastung sei eine solche Festlegung ein untaugliches Mittel. So sei festzustellen, dass diese gesetzliche Formulierung weder die abgabenerhebende Körperschaft geschweige denn den abgabepflichtigen Bürger in die Lage versetze, ansatzweise zu erkennen, wann er mit dem Entstehung seiner persönlichen Beitragspflicht zu rechnen habe. So sei hinsichtlich der hier in Rede stehenden Beitragssatzung z. B. im Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom
Neubekanntmachung des Gesetzes vom
KAG M-V von den Anschlussbeiträgen
KAG M-V und fasst in § 7 KAG M-V für beide Beitragsarten geltende allgemeine Regelungen zusammen. Randnummer 41 Die vergleichbare Vorgängerregelung im Kommunalabgabengesetz vom
der vormals geltenden Vorschrift bzw. deren Auslegung – etwa wegen zwischenzeitlich bereits eingetretener Festsetzungsverjährung – nicht mehr hätten erhoben werden dürfen. Ebenso wenig wurde in eine laufende Frist, etwa in den Lauf der Festsetzungsverjährung, eingegriffen. Randnummer 47 a) Anders als im Kommunalabgabenrecht des Landes Brandenburg entsprach es schon vor dem genannten Ersten Änderungsgesetz vom
der landesobergerichtlichen Rechtsprechung gegolten hat (ebenso für das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt das OVG Magdeburg, Beschl. v.
hiesiger Urteilsfällung entschiedenen Normenkontrollurteil vom 5. Dezember 2016 (a. a. O., S. 12 f. des amtlichen Umdrucks) ergänzend Folgendes ausgeführt: Randnummer 50 „… Dass das Kommunalabgabenrecht in Mecklenburg-Vorpommern die sachliche Anschlussbeitragspflicht nicht vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung entstehen lässt, liegt im rechtlichen Charakter der sachlichen Beitragspflicht begründet. Das Landesrecht geht davon aus, dass der beitragsrelevante Vorteil mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bereits vollständig ausgebildet ist und die Erhebung des Beitrags in voller Höhe rechtfertigt. Das setzt voraus, dass der Beitrag, mit dem das bevorteilte Grundstück zu den Herstellungskosten herangezogen wird und der als öffentliche Last auf dem Grundstück ( § 7 Abs. 6 KAG M-V ) ruht, auch der Höhe
ausgeprägt ist. Die sachliche Beitragspflicht steht der Höhe
unveränderlich fest und begründet mit diesem Inhalt ein abstraktes Beitragsschuldverhältnis. Da die Höhe des Beitrags unter anderem von den Maßstabsregeln und dem Beitragssatz abhängt, die in der Beitragssatzung normiert sind, ist ein Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung ausgeschlossen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 - 1 L 323/06 -, juris Rn. 50 f.). Zu einem früheren Zeitpunkt kann die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen. Es ist rechtlich zwingend, das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht tatbestandlich vom Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung abhängig zu machen …“ Randnummer 51 b) Aber nicht einmal um die Frage einer durch Rechtsprechung zu klärenden Gesetzesauslegung und ihrem späteren textlichen Einfließen in das ausgelegte Gesetz ging und geht es hier bei genauerer Betrachtung des geltenden Landesrechts im Lichte des Grundgesetzes wie auch der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern letztlich. Randnummer 52 Das Kommunalabgabengesetz ist – wie wohl mindestens ganz überwiegend auch die entsprechenden Gesetze anderer Bundesländer - dadurch geprägt, dass es nicht bereits auf der Ebene dieses Parlamentsgesetzes das Entstehen der sachlichen („abstrakten“) Beitragspflicht normiert, sondern dazu zwingend eine satzungsrechtliche Entscheidung des Ortsgesetzgebers fordert ( § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V , so auch in den Vorgängerfassungen, vorliegend i. V. m. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V ). Randnummer 53 Letztlich hat der Landesgesetzgeber – wie bereits zuvor mit ebensolcher Selbstverständlichkeit und deshalb wohl ohne nähere Darlegung der dahinstehenden juristischen Dogmatik die Verwaltungsgerichte – schlicht einen verfassungsrechtlichen Allgemeinplatz in das Kommunalabgabengesetz geschrieben, der auch ohne ausdrückliche einfachgesetzliche Vorschrift gilt; wohl treffender, wenn er denn unbedingt gesetzlich – im Sinne eines Pleonasmus, vergleichbar etwa mit einer Zeitungsmeldung über eine „tote Leiche“ – erwähnt werden soll, wäre der Hinweis auf die erforderliche Gültigkeit einer Abgabensatzung in § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V zu geben: Abgaben dürfen nur aufgrund einer wirksamen Satzung erhoben werden (vgl. auch das erst
hiesiger Urteilsfällung ergangene Normenkontrollurteil des OVG Greifswald vom
neuem Recht regle, die Anschlussbeitragspflicht entstehen lasse und eine Rechtswirksamkeit keine Voraussetzung für die Beitragspflicht sein solle. Randnummer 57 c) Divergierende Auslegungen des jeweiligen Landesrechts durch andere Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer, wie sie die Kläger näher darlegen, führt auch nicht zur Annahme, es habe bundesweit Verwirrungen im Recht gegeben, die der (hiesige) Landesgesetzgeber zum Anlass für eine Änderung seines Landesrechts genommen habe, die dann auf dem Prüfstand einer gesetzlichen Rückwirkung zu stellen wäre. Randnummer 58 Wie bereits im Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom
1 GG („Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat .“, Hervorhebung durch die Kammer). Eine „länderübergreifende“ Übereinstimmung oder Homogenität in der Auslegung wortgleichen Landesrechts mehrerer Bundesländer ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht erforderlich. Dies gilt auch mit Blick auf das Grundrecht in Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Krieger, in: Schmidt-Bleibtreu et al., GG Kommentar zum Grundgesetz,
den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 (veröffentlicht ist beispielhaft die Sache 9 C 19.14, NVwZ-RR 2015, 786 = juris) zwischenzeitlich die Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V in Beitragsfällen
dem Jahr 2008 als verfassungswidrig angesehen und auch ein konkretes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet (Beschl. v.
dem der Landesgesetzgeber mit dem sog. Ersten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom
G, Beschl. v.
hiesiger Urteilsfällung entschiedenen Normenkontrollurteil vom
2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt das OVG Magdeburg, Beschl. v.
der gesetzlichen Vorschrift noch nicht den Lauf der 20jährigen Obergrenze für eine Beitragserhebung in Gang setzen sollen – die besonderen Herausforderungen der Wiedervereinigung zu berücksichtigen, die nicht nur durch einen vollständigen Wechsel des Rechtsregimes, sondern auf kommunaler Ebene zusätzlich durch eine Vielzahl von gleichzeitig und mit beschränkten kommunalen Ressourcen zu bewältigenden Aufgaben (grundlegender Verwaltungsumbau, Herstellung kommunaler Strukturen und dafür nötiger Rechtsgrundlagen, Instandhaltung, Sanierung und Fortentwicklung der Infrastruktur) geprägt waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 – 9 C 19/14 u. a. – juris Rn. 17; OVG Bautzen, Beschl. v. 21. April 2016, a. a. O., juris Rn. 13; OVG Magdeburg, Beschl. v. 17. Febr. 2016, a. a. O., S. 189). Exemplarisch hervorzuheben sind etwa die in den Anfangsjahren des Landes Mecklenburg-Vorpommern landauf landab vielfach missglückten Versuche der Kommunen, rechtswirksam einen Zweckverband
den §§ 150 ff. der Kommunalverfassung (KV M-V) in den Aufgabenbereichen der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung zu gründen bzw. ihm beizutreten, die den Landesgesetzgeber veranlasst haben, die umfangreichen §§ 170a , 170b KV M-V zur Unbeachtlichkeit von dort aufgeführten Rechtsfehlern bei der Bildung von Zweckverbänden und dem Beitritt zu einem solchen einschließlich der Fiktionen bei Unvollständigkeit der Verbandssatzung zu schaffen. Randnummer 66
träglich im Ganzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, BVerfGE 131, 20-47 = juris Rn. 66 m. w. N.). Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten also erst
Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind. Dies trifft hier auf die seit Oktober 1990/Mai 1991 gegebenenfalls schon vorliegenden Vorteilslagen, also damals schon bestehenden Anschlüssen oder Anschlussmöglichkeiten an das faktisch vorhandene Trinkwasser- oder Abwassernetz aus DDR- oder gar noch „Reichs“-Zeiten zu. Randnummer 69 Ein Eingriff in einen abgeschlossenen Tatbestand und damit eine echte Rückwirkung liegt dagegen mit Blick auf das Änderungsgesetz nicht vor, auch nicht bei den sich selbst so titulierenden „Altanschließern“, deren Grundstücke also schon vor Mitte Mai 1991 in Mecklenburg-Vorpommern oder vor dem 3. Oktober 1990 in der DDR oder gar dem Deutschen Reich an ein öffentliches Wasser- oder Abwassernetz angeschlossen waren. Sie sind aus den dargelegten Gründen nicht „sakrosankt“; ihre Nichteinbeziehung in die Anschlussbeitragserhebung würde sogar
ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, da auch sie einen (erstmaligen) Vorteil i. S. des § 7 Abs. 1 KAG M-V haben (vgl. etwa Urt. v.
teilig erweisen. Ist das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig, ist ein rückwirkender belastender Eingriff ausnahmsweise zulässig. Das ist etwa dann der Fall, wenn das rückwirkend geänderte Recht unklar und verworren oder ein Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten war und für eine Vielzahl Betroffener Unklarheit darüber herrschte, was rechtens sei (BVerfG, Beschl. v. 16. Dez. 2015, a. a. O., Rn. 44 m. w. N.). Randnummer 71 So liegen die Dinge auch hier, wie weiter oben dargelegt worden ist. Auch in Anbetracht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, den das Bundesverfassungsgericht auch bei der Problematik rückwirkender Gesetze zunehmend stärker betont, ist es (noch) angemessen, die Obergrenze für eine Beitragserhebung von 20 Jahren zu normieren und zugleich diese „Frist“ in Mecklenburg-Vorpommern erst ca. zehn Jahre
der Deutschen Einheit bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes vom
Maßgabe der Grundsätze dieses Beschlusses der Rechtssicherheit genügt. So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch
Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt. Er könnte auch das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
etwas mehr als drei Jahren aufzugeben und die verfassungsrechtlich erforderliche zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme eines Beitragspflichtigen zu schaffen, zumal die zuständigen hiesigen Landesgerichte bis hin zum Oberverwaltungsgericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Urteile vom
GG keine Bindungswirkung für den vorliegenden Fall. Dort ging es um diffizile verfassungsrechtliche Fragen der Rückwirkung eines Gesetzes, dagegen nicht um verfassungsrechtliche Fragen zu den sog. Altanschließern, mögen diese auch neben sog. Neuanschließern davon betroffen worden sein…“ Randnummer 77 Mit den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass es letztlich verfassungsrechtlich geboten ist, für das Entstehen der sachlichen Anschlussbeitragspflicht eine wirksame Beitragssatzung zu fordern, und zwar nicht nur als gerichtlicher Prüfungsmaßstab in einem auszuurteilenden Klageverfahren, das – so versteht das Gericht den Vortrag der Klägerseite – nur bis zur gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss, sondern als inhaltliches Erfordernis, das auch Auswirkungen auf den Beginn des Laufs der Festsetzungsverjährung hat. Die Klägerseite hat (und kann dies auch nicht
allgemein gültigen juristischen Grundsätzen) nicht überzeugend dargetan, wie die Festsetzungsverjährung trotz einer unwirksamen Beitragssatzung beginnen kann, wenn doch § 170 Abs. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V das Entstehen des Beitrags fordert. Wie soll ein Beitrag (zu Lasten des betroffenen Abgabenschuldners) entstehen, wenn es keine wirksame Rechtsgrundlage dafür gibt? Wie soll er der Höhe
(sachlich-abstrakt) entstehen, wenn es keine wirksame Rechtsgrundlage in Form einer insoweit im wahrsten Sinne des Wortes grundlegenden und wirksamen Beitragssatzung mit der Festlegung des gültigen Beitragssatzes und –maßstabs gibt? Welchen Sinn hätte eine solche leere Hülle bzw. der entsprechende Rechtsschein? Randnummer 78 Auch der Hinweis der Klägerseite auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. September 1973 (Az. IV C 39.72, juris) zum Erschließungsbeitragsrecht schwächt nicht die hier vertretene Rechtsposition, sondern stärkt sie. Auszugsweise heißt es darin (a. a. O., Rn. 10; Hervorhebung in Fettdruck durch das erkennende Gericht): Randnummer 79 „… Wenn die Beklagte sowie der Oberbundesanwalt davon ausgehen, daß eine Beitragspflicht dem Grunde
auch dann mit der Herstellung der Anlage entsteht, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Beitragssatzung der Gemeinde noch nicht vorliegt, so vermag sich der erkennende Senat dieser Ansicht nicht anzuschließen. Er hat bereits ausgesprochen, daß der Gesetzgeber in § 133 Abs. 2 BBauG davon ausgegangen ist, die übrigen notwendigen Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht müßten bereits erfüllt sein, damit die Beitragspflicht mit der Herstellung entstehen könne. Aus dem Gesetz ergibt sich das zunächst
G für die Voraussetzung der Bebaubarkeit.
Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG IV C 68.68 - (Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 31) entsteht die Beitragspflicht noch nicht mit der Herstellung der Anlage, wenn die Bebaubarkeit erst später eintritt. Auch im Falle der bei Herstellung der Anlage noch fehlenden Widmung läßt
dem Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 100.68 - (Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 34) erst die
folgende Widmung die Beitragspflicht entstehen, weil
G Beiträge nur für öffentliche Straßen, Wege und Plätze erhoben werden dürfen. In diesem Sinne ist das Vorhandensein einer Beitragssatzung ebenfalls eine Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht. Abgesehen davon, daß es praktisch sinnlos wäre, hätte der Gesetzgeber eine Beitragspflicht dem Grunde
unabhängig vom Vorhandensein einer Satzung entstehen lassen wollen, da es zur Bestimmung der Höhe des Beitrages auf jeden Fall der vom Gesetz verlangten Satzung bedarf, kann letztlich auch nur an Hand der Satzung festgestellt werden, ob eine Anlage - sei es als gesamte Anlage oder als Teilanlage - (rechtlich) endgültig hergestellt ist …“ Randnummer 80 Der erste Argumentationsstrang des letzten zitierten Satzes stützt die hiesige Rechtsauffassung. Es wäre, neben den bereits genannten Gründen, in der Tat praktisch wertlos, eine Beitragspflicht dem Grunde
auch ohne Vorliegen einer (so ist hinzuzufügen: wirksamen) Satzung entstehen lassen zu wollen, ohne dass die Höhe des Beitrags erkennbar wäre. Die Klägerseite präferiert offenbar bereits insoweit den Rechtsschein einer (wohl der ersten?) unwirksamen Beitragssatzung, was rechtlich nicht tragfähig ist. Randnummer 81 Dass sich die Klägerseite vielleicht eine Rechtsprechung wie diejenige des damaligen Oberverwaltungsgerichts Brandenburg (heute: Berlin-Brandenburg) wünschen mag, die für das Land Brandenburg eine Rückwirkung der ersten wirksamen auf den Zeitpunkt der ersten unwirksamen Beitragssatzung gefordert hat (so wohl auch für das Land Nordrheinwestfalen das OVG Münster), ist
vollziehbar, da dann bei vergleichbarer Regelung zur Festsetzungsverjährung die Beitragsansprüche der Abgabengläubiger im hiesigen Lande (nahezu) samt und sonders festsetzungsverjährt wären. Dem Gericht ist jedenfalls kein Zweckverband bzw. keine Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern bekannt, der/die es
dem ersten gescheiterten Versuch, eine Anschlussbeitragssatzung zu schaffen, dann wenigstens binnen der nächsten vier Jahre geschafft hat, eine rechtswirksame Anschlussbeitragssatzung zu erlassen. Das hiesige Anschlussbeitragsrecht wäre faktisch und praktisch „tot“. Allein der Wunsch
einer anderen Interpretation des landesrechtlichen Anschlussbeitragsrechts getreu dem Motto „Nur ein totes Anschlussbeitragsrechtssystem ist ein gutes Anschlussbeitragsrechtssystem“ – die Anlehnung an ein (zudem zynisches) Zitat aus einem anderen Zusammenhang möge hier verziehen werden - reicht aber nicht aus, vielmehr muss eine solche andere Auslegung auch rechtlich haltbar sein. Daran fehlt es aber grundlegend, und zwar nicht zuletzt aus verfassungsrechtlichen Gründen. Randnummer 82 Im Übrigen ist auch schon schwerlich
vollziehbar, wie das von der Klägerseite angeblich richtige Rechtsverständnis des landesrechtlichen kommunalen Beitragsrechts stattdessen aussehen soll, von den Voraussetzungen bis hin zu den Rechtsfolgen einschließlich der Fragen zur Festsetzungsverjährung. Dem „So nicht“ wird nicht eine mindestens rechtlich
vollziehbare und schlüssige „Aber so“-Rechtskonstruktion des kommunalen Beitragsrechts in Mecklenburg-Vorpommern gegenübergestellt, zumindest vermag das Gericht sie nicht zu erkennen, daher auch der obige, möglicherweise missverstandene Interpretationsversuch der Rechtsgedanken der Klägerseite. Randnummer 83 Diese verfassungsrechtliche Fragestellung kann bei der vorliegenden Regelung des Parlamentsgesetzes, dass Abgaben – so auch (Anschluss-)Beiträge – nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V , aber
Auffassung des Gerichts nicht etwa entkoppelt werden von der damit zusammenhängenden beitragsrechtlichen Frage, wann die sachliche (Anschluss-)Beitragspflicht für den Betroffenen entsteht. Eine solche Pflicht, zunächst „abstrakt“ zur Entrichtung des vermeintlich „feststehenden“ Anschlussbeitrags verpflichtet zu sein, kann nicht bereits dann bejaht werden, wenn es nur eine scheinbar wirksame (Satzungs- und folglich) Rechtsgrundlage gibt, zumal wenn daran etwa die für die Betroffenen wichtige Frage des Beginns und vor allem Endes der Festsetzungsverjährung abhängt (s. o.). Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob die (vermeintliche) sachliche Beitragspflicht von der Verwaltung rein faktisch bislang in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen in Bescheiden mit Bejahung der weiterhin erforderlichen persönlichen („konkreten“) Beitragspflicht/-schuld durchgesetzt worden ist, sei es ohne Streit darüber
Ablauf der jeweiligen Frist für einen Angriff gegen den (dann „unanfechtbaren“) Bescheid, sei es vor rechtskräftigen Urteilen der Verwaltungsgerichte, welche die Rechtswidrigkeit eines solchen Abgabenbescheids mangels einer wirksamen rechtlichen (Beitragssatzungs-)Grundlage feststellen. Weiterhin ist unerheblich, ob diese Überprüfung namentlich der Beitragssatzung „nur“ inzident im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid
den §§ 42 Abs. 1 (1. Alt.), 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht geschieht oder „sogar“ durch das Oberverwaltungsgericht im Rahmen einer satzungsrechtlichen Normenkontrolle
GO. Randnummer 84 Die sachliche Beitrags pflicht kann vielmehr allein dann entstehen, wenn diese Pflicht auch durch wirksames (Satzungs-) Recht begründet wird. Es gibt grundsätzlich keine (sachliche) Rechtspflicht ohne ein dies forderndes materielles Gesetz, das wiederum selbst wirksam sein muss. Ungültiges Recht kann grundsätzlich keine gültigen Pflichten erzeugen. Wenn dennoch der Staat erwartet, dass auch der Adressat eines (mangels gültiger Abgabensatzung) rechtswidrigen Abgabenbescheids zunächst die festgesetzte Abgabe zahlen solle (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, § 240 AO), so ist dies nur eine scheinbare Ausnahme von diesem Rechtsgedanken, gerechtfertigt aus der Erwägung, dass der Staat seine Aufgaben nur bei zunächst „ohne Wenn und Aber“ entrichteten (Steuern und) Abgaben erfüllen kann, wobei die Fragen der Rechtmäßigkeit der (Steuer und) Abgabe grundsätzlich erst im
hinein geklärt werden sollen. Randnummer 85 Weiterhin ist weder dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 noch anderen Entscheidungen dieses Gerichts oder anderer Gerichte eine Aussage zu entnehmen, dass der Grundrechtsträger bereits am Anfang eines dann sogar noch „losen“ und noch nicht einmal (sachlich-)„abstrakten“ Abgabenverhältnisses bzw. des entsprechenden Rechtsscheins eines solchen bereits wissen muss, was am Ende des „vollendeten“ Rechtsverhältnisses, also mindestens
Entstehung der sachlichen Beitragspflicht durch eine rechtswirksame Beitragssatzung, an Anschlussbeitrag auf ihn zukommen wird. Ein entsprechendes verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen des (künftig) betroffenen Grundrechtsträgers gibt es nicht. Der Gesetzgeber sieht den Abgabenschuldner insoweit zu Recht hinreichend geschützt durch etwa die Vorschriften der Festsetzungsverjährung. Randnummer 86 Ein Vorteilsempfänger muss mithin lediglich in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen können, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile bis wann durch einen jeweiligen Beitrag ausgleichen muss. Diese Klarheit schafft nunmehr die mit Änderungsgesetz vom 14. Juli 2016 eingefügte neue (unecht rückwirkende) Fassung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V. Weitergehende Forderungen sind insoweit auch von Verfassungs wegen nicht aufgestellt bzw. aufzustellen. Randnummer 87 Auch das konstruierte angebliche Vertrauen der Klägerseite auf – wohl – den durch eine (die erste?) unwirksame Beitragssatzung geschaffenen Rechtsschein, die sachliche Beitragspflicht sei entstanden, vermag nicht dazu zu führen, dass bereits auf der hier diskutierten Ebene eine (faktische) „Scheinentstehung“ einer Beitragspflicht vorliegt, deren Schein allein zum Anlass genommen werden könnte, etwa die Festsetzungsverjährung auch ohne „harte Fakten“ wie eine wirksame Beitragssatzung bei mindestens bestehender Anschlussmöglichkeit oder – wie bei den selbsternannten „Altanschließern“ - bestehendem Anschluss an die öffentliche Einrichtung beginnen zu lassen. Eine unwirksame Beitragssatzung ist nur – modern gesprochen – „fake news“ respektive „fake law“ (, allerdings ohne jeden „Vorsatz“ in dem Sinne, bewusst unwirksames Recht zu erlassen). Sie ist mit anderen (deutschen) Worten – Gerichtssprache ist schließlich
Satz 1 GVG deutsch – also eine (unbeabsichtigt) „falsche
richt“, ein „falsches Signal“, ein „falsches Gesetz“, ein rechtliches „Nullum“, ein „Nichts“ im scheinbaren Gewand des Seins. Da die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 2. April 2015 das Märchen des dänischen Dichters und Schriftstellers Hans Christian Andersen (1805-1875) „Des Kaisers neue Kleider“ einschließlich des berühmten dortigen Ausspruchs ausdrücklich erwähnt und bemüht haben, will auch das Gericht dies tun. So wie im Märchen das kleine Kind, so müsste in solchen Fällen dann das kleine Gericht gleichsam rufen: „Die Beklagte hat ja gar nichts an!“. Zuzubilligen ist den Klägern allerdings, dass diese Nacktheit im Sinne einer fehlenden wirksamen Beitragssatzung – anders als im zitierten Märchen – regelmäßig nicht für jedermann sofort erkennbar ist, sondern zuweilen erst vertiefter juristischer Herausarbeitung bedarf. Juristen erlernen insoweit während ihres Studiums so etwas wie einen Röntgenblick (vom Märchen zum Comic) im Hinblick auf materielle Gesetze und ihre Wirksamkeit, wenngleich sie diese „Waffe“ nicht stets und auch nicht stets mit gleichem Erfolg bzw. Ergebnis einsetzen; manchmal bedarf es insoweit auch mindestens einer „zweiten Meinung“ durch die Instanzen. (Manchmal machen sie nicht einmal gleichsam eine sonografische Untersuchung der Gesetze!) Bei Parlamentsgesetzen müsste ein solcher gerichtlicher Ausruf zudem zur Einleitung eines konkreten Normenkontrollverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht
GG (oder dem Landesverfassungsgericht) führen, wie es die Kammer ja auch mit Beschluss vom
2 AO, so ist dies juristisch nicht zutreffend. In der genannten und von den Klägern auch inhaltlich zutreffend zitierten Vorschrift geht es um Verwaltungsakte. Satzungen sind materielle Gesetze, aber keine Verwaltungsakte (vgl. dazu § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 118 AO). Auch eine Analogie verbietet sich, allein schon mit Blick auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut. Randnummer 89 Noch einmal: Dem Umstand, dass für den Bürger erkennbar sein muss, wann
Eintritt der Vorteilslage die sachliche Beitragspflicht entstehe, musste verfassungsrechtlich nur im Hinblick auf das Ende, die zeitliche Obergrenze, verfassungsrechtlich Genüge getan werden. Ein grundrechtlich geschütztes Recht oder Interesse, bereits überhaupt bzw. „frühzeitig“ den Anfang der auch nur vermeintlichen Beitragspflicht zu kennen und/oder erkennen zu können, gibt es nicht. Ein solcher Rechtssatz wird auch nicht vom Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden Beschluss vom 5. März 2013 (a. a. O.) geprägt. Dem genannten Interesse kann allenfalls bei der individuellen Frage
einer etwaigen Verwirkung des Beitragsanspruchs je
Sachlage eine Bedeutung zukommen. Das Gericht wird auch insoweit in seinem Eindruck verstärkt, dass die Klägerseite gerne die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (Berlin-)Brandenburg auch hierzulande sähe, was mit Blick auf die für die öffentliche Hand katastrophalen bzw. für den betroffenen Bürger mit einem nicht bestandskräftigen oder erst noch kommenden Anschlussbeitragsbescheid günstigen Auswirkungen im Lande Brandenburg verständlich erscheint, die das Gericht jedoch nicht einmal ansatzweise für rechtlich vertretbar, rechtlich tragfähig und rechtlich überzeugend hält (nicht einmal – beiläufig gesagt – für das KAG Brandenburg). Randnummer 90 Ein zu schützende (verfassungsrechtliche) Vertrauensposition ist für die Kläger auch nicht insoweit eingetreten, als dass frühere Beitragssatzungen des Zweckverbands nicht allesamt vom erkennenden Gericht oder dem Oberverwaltungsgericht (außerhalb hier für keine dieser Satzungen eingeleiteter Normenkontrollverfahren
GO) inzident zu deren vermeintlichen „Lebzeiten“ für unwirksam befunden worden sind. Nur weil damals offenbar keine („Wo kein Kläger, da kein Richter“) oder nur wenige Klagen gegen frühere Anschlussbeitragsbescheide der Beklagten vorliegen und/oder – etwa weil die Beklagte ihren Bescheid im Laufe eines solchen gerichtlichen Verfahrens selbst aufgehoben hat – keine gerichtlichen Entscheidungen zur Frage der Wirksamkeit der damaligen Beitragssatzung ergangen sind, durfte ein verständiger betroffener Bürger nicht darauf vertrauen, dass die damals aktuelle Beitragssatzung rechtlich in Ordnung war bzw. nur aufgrund ihres Erlasses („schein-wirksam“) wirkte. Auch der Rückschluss der Kläger, schließlich sei bis heute (von der Beklagten) nicht ein Bescheid aus dieser Zeit – die Kläger benennen insoweit den Zeitraum von 1995 bis „
“ 2000 – rückwirkend aufgehoben worden, wozu die Beklagte bei einer Gesamtunwirksamkeit der fraglichen Satzung verpflichtet gewesen wäre, ist falsch. Die in dieser Argumentation enthaltene Prämisse bzw. Annahme einer entsprechenden Pflicht der Abgabenbehörde ist unzutreffend. Ein Abgabengläubiger ist rechtlich nicht verpflichtet, unanfechtbar gewordene Abgabenbescheide von sich aus oder auf Antrag des Betroffenen aufzuheben, wenn sich später herausstellt, dass den Bescheiden die Rechtsgrundlage in Form einer wirksamen Abgabensatzung fehlt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v.
1 Satz 1 endet die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des
1 Satz 1 KAG M-V herangezogen werden zu können. Dieses damalige Datum ist mit dem Zusatz „frühestens“ ohne den geringsten Zweifel dahingehend zu verstehen, dass ein Anschlussbeitrag auch
Ablauf dieses Datums möglich ist, wobei dann allerdings gegebenenfalls –
alter abgabenrechtlicher Denkart – „nur“ die Regelungen der Festsetzungsverjährung und die sonstigen Schranken (etwa der Grundsatz der Verwirkung) einer Beitragserhebung entgegen stehen konnten, vor deren Wirkungen die alte Gesetzesfassung die Anschlussbeitragsgläubiger im Hinblick auf die Festsetzungsverjährungsvorschriften gerade hatte schützen wollen. Randnummer 96 Daran vermögen auch die – soweit zutreffend zitierten - Hinweise und Empfehlungen des Innenministeriums M-V vom 4. Oktober 2007 nichts zu ändern, abgesehen davon, dass es Rechtsmeinungen der Exekutive, nicht aber der Legislative sind. Vielmehr bestätigen sie im Umfang des Zitats die Richtigkeit der obigen Ausführungen, wenn die Klägerseite dazu vorträgt, dass die damalige Gesetzesfassung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V
diesem Erlass einmalig bis zum
dem Jahre 2008 gebe es für die Anschlussbeitragsgläubiger im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern einen „Aschermittwoch“. Dort wird lediglich mit Blick auf Veranlagungsfälle bis zum Jahresende 2008 zur damaligen Gesetzesfassung ausgeführt (a. a. O., Rn. 11): Randnummer 98 „…Allerdings mussten Grundstückseigentümer aufgrund von § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 mit ihrer Heranziehung zu Anschlussbeiträgen zur leitungsgebundenen Abwasserentsorgung rechnen. Der Landesgesetzgeber hat damit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zwar nur unvollständig, aber dennoch so weit Rechnung getragen, dass die Träger kommunaler Entsorgungseinrichtungen bis zu diesem Zeitpunkt Herstellungsbeiträge erheben konnten …“ Randnummer 99 Bereits dort findet sich der Hinweis, dass der Landesgesetzgeber dem Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit nur legislativ teilweise („unvollständig“)
gekommen sei. Diese höchstrichterlichen Ausführungen werden von der Klägerseite auch insoweit richtig zitiert, wenngleich offenbar dann jedoch – juristisch überraschend - diametral abweichend bewertet. Es wird in den dortigen Urteilen nicht die (beiläufige) Rechtsauffassung vertreten, damit habe der Landesgesetzgeber schon alles getan, um dem genannten Grundsatz vollumfänglich zu genügen, sodass in Mecklenburg-Vorpommern bereits – quasi in vorauseilendem Gehorsam zur Erfüllung eines damals noch unbekannten, nicht formulierten und nicht ausgesprochenen verfassungsrechtlichen Befehls an die Legislative – eine solche zeitliche Obergrenze abschließend (!) Eingang in das Kommunalabgabengesetz vom März 2005 gefunden hätte. Randnummer 100 Soweit die Klägerseite im Weiteren beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 6. September 2016 nicht ausführe, wann im dortigen Fall die Vorteilslage eingetreten sei, so verwundert dies das Gericht keineswegs. Dazu wird erst
Ablauf des Jahres 2020 Anlass bestehen, wenn nämlich erstmals zu prüfen sein wird, ob dann die zeitliche Obergrenze einer Beitragserhebung überschritten ist ( § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V n. F.). Damit ist zugleich geklärt, warum auch das erkennende Gericht zum Eintritt der Vorteilslage im vorliegenden Fall keine Ausführungen macht. Randnummer 101 Die teils noch vor, teils auch neben der anwaltlichen Vertretung formulierten Einwände der Kläger, soweit das Gericht sie als einlassungsfähig hält, sind entweder bereits vorstehend entkräftet worden bzw. dies erfolgt
stehend. Die von den Klägern konstruierte Rechtsordnung entspricht nicht der geltenden Rechtslage. Auch ihr im Manuskript vom 26. Januar 2017 geäußerter „gerechter“ Lösungsansatz Randnummer 102 „Die Kosten für die Modernisierungen werden über Gebühren von allen Verbrauchern getragen. Die Kosten von Neuerschließungen werden von den begünstigten Neuanschließern getragen (Vorteil des erstmaligen Anschlusses)“ Randnummer 103 ist als politischer Gedanke tragfähig, juristisch dagegen nicht mit dem geltenden Recht vereinbar, jedenfalls, soweit sich – wie hier - ein Einrichtungsträger gegen eine ausschließlich durch Benutzungsgebühren getragene Aufwandsrefinanzierung seiner öffentlichen Einrichtung entschieden hat (zur entsprechenden Wahlfreiheit siehe etwa Aussprung, a. a. O. § 9 Erl. 2.2; zur „Wechselfreiheit“, also zur Möglichkeit eines Wechsels des rechtlichen Refinanzierungssystems während des schon laufenden „alten“ Systems siehe ebendort, a. a. O., Erl. 2.2.2 und 2.2.3), wobei dann allerdings aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 3 Abs. 1 GG) kein rechtlicher Platz für eine weitere („Neben“-) Finanzierung auch durch Beiträge ausschließlich von sog. Neuanschließern wäre. Randnummer 104 B)
ständiger Rechtsprechung der (inzwischen aufgelösten) 8., aber auch der erkennenden Kammer des Gerichts ist die Schmutzwasserbeitragssatzung des Zweckverbands vom
3 KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber in der Gesetzesnovelle von 2005 klargestellt, was zuvor seit 1999 ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Greifswald war, dass Beiträge nur erhoben werden können, wenn sie auf eine rechtswirksame Satzung verweisen können (OVG Greifswald, Besch[l]. v. 08.04.1999 – 1 M 41/99). Dies hat die Kammer seit jeher ebenso gesehen ... Randnummer 111 Hinsichtlich der weiterhin gerügten Mängel verweist das Gericht auf das Urteil der Kammer vom 15. März 2012 ( 8 A 547/11 , juris)(.) Das Gericht hat dort ausgeführt: Randnummer 112 ‚1. Der Zweckverband Wismar und damit seine Behörde, der Beklagte, sind jedenfalls seit dessen
gründung im Jahre 1998 rechtlich existent. Der Zweckverband hat insbesondere eine wirksame Verbandssatzung … Randnummer 113 Vgl. näher etwa VG B-Stadt, Urt. v. 10. Oktober 2011 – 8 A 560/10 – juris LS 3 und Rn. 76 ff. Randnummer 114 Im Übrigen kommt es im vorliegenden Fall auch deshalb nicht darauf an, ob der Zweckverband mit Wirkung für die Vergangenheit rechtswirksam gegründet worden ist, weil es vorliegend um Bescheide aus dem Jahre 2011 geht. Dass der Zweckverband Wismar
seiner
gründung 1998 für die Zukunft und damit heute rechtlich nicht existent ist, ist nicht ersichtlich. Einer gesonderten Veröffentlichung etwa des Gründungsvertrages oder der Gründungsverbandssatzung im Veröffentlichungsorgan der zuständigen Aufsichtsbehörde sieht § 152 KV M-V im Gegensatz zu § 11 Abs. 2 des (Reichs)Zweckverband(…)sgesetzes vom 7. Juni 1939 (RGBl. I. S. 979) nicht vor. Die danach beschlossene Verbandssatzung vom 26. Januar 1999 ist
klägerseitig nicht angezweifelten Angaben des Beklagten am 10. März 1999 in der Ostsee-Zeitung (Wismarer Ausgabe) veröffentlicht worden. Randnummer 115 2(.) a) Entgegen klägerischer Auffassung ist § 5 Abs. 5 der Verbandsatzung des Zweckverbandes Wismar (VS) mit der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vereinbar. Diese Satzungsvorschrift lautet: Randnummer 116
ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. Die Verbandsmitglieder können ihren Vertretern in der Verbandsversammlung in folgenden Angelegenheiten Weisungen erteilen: Randnummer 117
dem Inhalt der Vorschrift ist weder vorgeschrieben noch sonst möglich, den Mitgliedern der Verbandsversammlung in allen Fällen Weisungen für Abstimmungen durch die jeweilige Mitgliedsgemeinde zu erteilen.
3, 154 Abs. 1 KV M-V üben die Mitglieder der Verbandsversammlung ihr Mandat ‚im Rahmen der Gesetze
ihrer freien, nur dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus‘. Sie sind an diesen Vorgaben widerstreitende Weisungen, Aufträge oder Verpflichtungen nicht gebunden. § 156 Abs. 7 KV M-V enthält zur Frage der Weisungen an die Mitglieder der Verbandsversammlung enumerativ aufgezählte (abschließende sowie eng auszulegende) - und hier vom Zweckverband Wismar übernommene - Ausnahmen. Randnummer 123 Vgl. allgemein dazu Bielenberg, in: Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
über einem Jahr
Bekanntgabe der Verbandssatzung in einem im Februar 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz geltend gemacht hat. Randnummer 129
1 KAG M-V vorgeschriebenen Mindestbestandteile. Die in den drei Urteilen des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. Januar 2010 - 8 A 1364/09, 1366/09 und 1369/09 - (letzteres … [ist] veröffentlicht [in] juris, Rn. 14 ff.) monierten Regelungen der Beitragssatzung Schmutzwasser in der Fassung vom 7. Mai 2009 (BSSW 2009) sind beseitigt bzw. ergänzt worden. Die Widersprüchlichkeit der Vorschriften der Satzung in § 6 Abs. 4
dem genannten Stichtag errichteten Gebäuden erscheint oder diese jedenfalls relativiert. Solche oder ähnliche Bestimmungen bei anderen Zweckverbänden sind von der Kammer in der Vergangenheit nicht beanstandet worden. Randnummer 135 b) ... [Es] wird gegen die Bestimmung des Gegenstandes der Beitragspflicht in § 3 BSSW geltend gemacht, Absatz 2 dieser Vorschrift sei kein Auffangtatbestand, sondern die gegenüber Absatz 1 speziellere Regelung. Diese Bestimmungen lauten: Randnummer 136
2 und 2 Abs. 1 Satz 1 unterliegen alle Grundstücke, die an die betriebsfertige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des ZvWis tatsächlich angeschlossen sind bzw. angeschlossen werden können und Randnummer 137
der Verkehrsanschauung Bauland sind und sie
der geordneten baulichen Entwicklung der Verbandsmitgliedsgemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen oder Randnummer 139 c) wenn sie bebaut sind. Randnummer 140
Abs. 4 gelten: Randnummer 150
kaufmännischen Regeln Beitragssatzung Schmutzwasser auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet wird. Soweit in einem B-Plan oder Vorhaben bezogenen B-Plan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die höchstzulässige Gebäudehöhe, sondern nur eine Baumassenzahl bestimmt ist, die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei
kaufmännischen Regeln auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet wird. Ist in einem B-Plan oder Vorhaben bezogenen B-Plan die Zahl der Vollgeschosse nicht, jedoch sowohl die höchstzulässige Gebäudehöhe als auch die höchstzulässige Baumassenzahl bestimmt, ist die höchstzulässige Gebäudehöhe maßgeblich; Randnummer 152
dieser Vorschrift entweder auf bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse oder bei unbebauten Grundstücken die in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. Ein Auswahlermessen steht dem Beklagten insoweit nicht zu. Randnummer 162
4 BSSW 2010 sind für die Berechnung des Beitrags nur die Vollgeschosse von Gebäuden maßgebend. Dies hat auch
Inhalt, Regelungszusammenhang und Zweck der Satzungsbestimmung für die
folgenden Vorschriften zu gelten, selbst wenn dort von ‚baulichen Anlagen’ die Rede ist.
der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V sind Gebäude u. a. geeignet oder bestimmt, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Windkrafträder sind demnach zwar bauliche Anlagen, aber ersichtlich keine Gebäude. Randnummer 166
dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erfolgt sind, können Herstellungsbeiträge erhoben werden. Randnummer 176 Vgl. näher Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 9 Erl. 2.5.2.2 mwN aus der Rechtsprechung des OVG M-V. Randnummer 177 Durch die auf neuer Rechtsgrundlage neu geschaffene öffentliche Einrichtung ‚Schmutzwasserentsorgung’ wird allen angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücken erstmals der gleiche rechtlich dauerhaft abgesicherte Vorteil verschafft. Dies gilt sowohl für ‚Altanschließer’ als auch für neu angeschlossene Grundstücke. Randnummer 178 Vgl. OVG M-V, Beschl. vom
allem ist auch bei einem bereits vorhandenen Anschluss an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage von einer Wertsteigerung des betroffenen Grundstücks auszugehen. Randnummer 180 Da die Alt- und Neuanschließer durch den Anschluss an die Schmutzwasseranlage die gleichen Vorteile genießen, sind ... auch die Kosten der technischen Erneuerung von bereits zu DDR-Zeiten erstellten Schmutzwasseranlagen aus der aktuellen Beitragskalkulation einzubeziehen … Randnummer 181 Danach durfte der Zweckverband die gelegentlich... monierte Einstellung von Kosten für die die technische Erneuerung von bereits zu DDR-Zeiten hergestellten Kanalsystemen bei der Beitragskalkulation als Herstellungskosten berücksichtigen. Randnummer 182 Der in der Schmutzwasserbeitragssatzung festgelegte einheitliche Beitragssatz für alt und neu angeschlossene Grundstücke verletzt auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. das Willkürverbot, sondern ist sogar geboten. Dieser Beitragssatz gilt gleichermaßen für die sogenannten Altanschließer, d.h. Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des ersten Kommunalabgabengesetzes (KAG 1991) an die Schmutzwasserentsorgung angeschlossen waren, und für danach (neu) angeschlossene Grundstücke. Dies Ergebnis entspricht sowohl der Rechtsprechung der Kammer als auch derjenigen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Randnummer 183 Vgl. OVG M-V, Urt. v. 6. Februar 2007 – 1 L 295/05 -, juris Rn. 7; Urt. v. 13. Dezember 2011 – 1 L 192/08 – juris LS und Rn. 16 ff. je mwN; VG B-Stadt, Urteile v. 21. Mai 2008 - 8 A 2429/05 –, v. 22. Januar 2010 – 8 A 1369/09 – juris Rn. 39 mwN; v. 27. Mai 2011 – 8 A 898/10 -, juris Rn. 65 ff. und vom 10. Oktober 2011 – 8 A 560/10 – juris, Rn. 163 ff. Randnummer 184 dd) Die Klägerseite beanstandet weiter, dass die mit Übernahme von Altanlagen in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbandes im Rahmen der Gebührenkalkulation vereinnahmten Abschreibungen bei der Beitragskalkulation keine Berücksichtigung finden. Dies sei fehlerhaft, weil der Zweckverband solche Anlagen kostenfrei übernommen habe und führe dazu, dass Beitragszahler jedenfalls zeitweise diese Anlagen doppelt bezahlten. Randnummer 185
1 KAG LSA Beiträge nur erhoben werden dürfen, „soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist“. In diesem Zusammenhang mag in Betracht kommen, erwirtschaftete Abschreibungen beitragsrechtlich zu berücksichtigen. Eine solche Regelung gibt es aber nicht im Kommunalabgabenrecht Mecklenburg-Vorpommerns und stellt auch kein allgemeines kommunalabgabenrechtliches Prinzip dar. Abgesehen davon hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in der genannten Entscheidung einschränkend ausgeführt: Randnummer 186 ‚[…] Der Vorbehalt in § 6 Abs 1 S 1 KAG LSA, wonach die Erhebung von Beiträgen nur zulässig ist, soweit der Finanzbedarf durch Gebühren nicht gedeckt ist, soll nur verhindern, dass eine Gemeinde Beiträge erhebt, obwohl sie durch das Aufkommen aus einer
dem Wiederbeschaffungszeitwert kalkulierten Abwassergebühr Rücklagen für die Finanzierung der Investitionskosten gebildet hat. Sofern der Investitionsaufwand in die Gebührenkalkulation nur über die Abschreibungssätze für die voraussichtliche (Rest-) Nutzungsdauer Eingang findet, hat er auf den festgesetzten Beitragssatz keinen Einfluss. […]’ Randnummer 187 OVG LSA v.
den Kosten zu ermitteln. Abschreibungen sind dabei nicht vorzunehmen. Dies folgt auch aus Nr. 5.1.1 des Einführungserlasses des Innenministeriums vom 14. Juni 2005 – II 330 – 179-00-06 – (abgedruckt bei Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Anhang 1). Randnummer 193 Abschreibungen von Anlagewerten sind zwar
2 KAG M-V bei der Ermittlung der Gebührensätze u. a.
Maßgabe des dortigen Absatz 2a zu berücksichtigen. Danach sind kalkulatorische Abschreibungen auf die um Beiträge und Zuschüsse Dritter reduzierte Anlagenwerte (Anschaffungs- und Herstellungskosten) vorzunehmen(.) Unzutreffend ist insoweit die klägerische Annahme, die über die Gebühren realisierten Abschreibungen für kostenlos übernommene Anlagen seien beim Beitragsaufwand abzuziehen. Maßgebend ist allein, dass
den gesetzlichen Vorgaben der Aufwand in die Kalkulation einzustellen ist. Ob die Berechnung der Abschreibungen fehlerhaft ist, ist ggf. bei der Überprüfung der Gebührenkalkulation in einem Verfahren zum Gebührenrecht zu prüfen. Randnummer 194
ständiger Rechtsprechung des OVG M-V, dem das Gericht folgt, können Anschaffungs- und Herstellungskosten übernommener Altanlagen nur dann bei der Beitragskalkulation berücksichtigt werden, wenn und soweit für die jeweiligen (konkreten) Anlagen Verbindlichkeiten übernommen worden sind. Da im Übrigen die Altanlagen kostenlos übertragen worden sind, also der Zweckverband keinen Aufwand gehabt hat, dürfen diese Anlagen bei der Beitragskalkulation nicht berücksichtigt werden. Randnummer 196 Vgl. dazu OVG M-V, Urt. v.
den dem Gericht vorliegenden Kalkulationsunterlagen sind Prognosen in der ‚Planung der Investitionskosten und Fördermittel (Zuarbeit Fr. D…)’, der ‚Kostenschätzung Baumaßnahmen 2008 bis 2014’ sowie einer Auflistung ‚Kostenschätzung B-Pläne’. Dies genügt als Schätzungsgrundlage. Es ist nichts Substantiiertes dazu vorgetragen worden und es bestehen auch derzeit sonst keine Anhaltspunkte, aus dem sich ergeben könnte, dass die Prognosen des Zweckverbandes und die ihnen zugrunde liegenden Annahmen offensichtlich unzutreffend und die zugrunde liegenden Investitionszahlen oder -vorgaben offensichtlich willkürlich oder sonst falsch sein könnten. Im Übrigen folgt aus der Aufzählung von Altanlagen im Anlagespiegel oder im Vermögensnachweis nicht, dass der Wert dieser Anlagen auch in der Beitragskalkulation berücksichtigt worden ist. Randnummer 200
Höhe und Umfang sowie in tatsächlicher und/oder zeitlicher Hinsicht mit den Angaben zu Anschaffungs- und Herstellungskosten in der Beitragskalkulation übereinstimmt. Randnummer 201
der Erklärung gemäß § 2 Abs. 3 KAG M-V in der heutigen mündlichen Verhandlung -: 4,29 €/m²) festzusetzen. Sollte mit dem Vortrag der kalkulierte höchstmögliche Beitragssatz gemeint sein, stimmt
den Erkenntnissen des Gerichts bereits die Annahme nicht, dass der Beitragssatz stabil gewesen ist.
dem Kalkulationsgutachten (einer Rechnungsperiodenkalkulation) der Fa. WIBERA vom
der bisher maßgebenden Kalkulation 2009 lag der höchstmögliche Beitragssatz bei 4,43 €. Daraus lässt sich
Auffassung des Gerichts nicht herleiten, dass die heute maßgebende Kalkulation unzutreffend ist. Auch die Fehler in der Beitragssatzung 2009 sind nicht so gravierend gewesen, dass die Kalkulation grundlegend neu erarbeitet werden musste. Maßgebende Parameter mussten deshalb nicht neu definiert werden, so dass der kalkulierte Beitragssatz plausibel erscheint. Randnummer 203 hh) [ii, Anm. des erkennenden Gerichts] Die Kalkulation ist nicht deshalb fehlerhaft, weil in früheren Beitragsatzungen die Hausanschlusskosten nicht im Beitrag enthalten gewesen seien. Die Kalkulation hat
Maßgabe der jetzigen Satzungslage zu erfolgen und die Kosten des ersten Hausanschlusses zu berücksichtigen. Sollten im Einzelfall zu einem früheren Zeitpunkt Hausanschlusskosten
damaliger Satzungslage für einen ersten Hausanschluss gezahlt worden sein, wäre dies bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen. Randnummer 204 ii) [jj, Anm. des erkennenden Gerichts] Die Kalkulation ist auch noch hinreichend aktuell, obgleich für die im März 2010 beschlossene Satzung in die Kalkulation
dem
GB (früher: § 246a Abs. 1 Nr. 11 BauGB a.F.) unzulässig, weil die Schmutzwasseranlage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages bereits hergestellt gewesen ist. Denn bei einer solchen Anlage handelt es sich um keine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB. In § 127 Abs. 4 BauGB wird bezüglich (u. a.) leitungsgebundener Anlagen ausdrücklich darauf verwiesen, dass das Recht zur Erhebung von Beiträgen für diese Anlagen unberührt bleibt, sofern andere Gesetze - wie insbesondere die Kommunalabgabengesetze der Länder - dies vorsehen. Randnummer 208 Dazu Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
folgend wiedergegebenen Erklärungen der Beklagten
3 Satz 1 KAG M-V nicht zu beanstanden. Randnummer 214 a) Zu Fördermitteln findet sich im Protokoll der mündlichen Verhandlungen der Sachen 8 A 1839/10 u. v. m. am 15. März 2012 Folgendes (S. 23): Randnummer 215 „… Die Beteiligten führen zum Baugebiet Hornstorf aus,
Klägerauffassung seien 6 bis 7 Millionen Euro Investitionen bis zum Jahr 2012 erforderlich, war also schon bekannt. Die Beklagtenseite führt dazu aus, dass insoweit nur Kosten berücksichtigt worden seien, die durch den Bebauungsplan bereits konkretisiert seien. Der Flächennutzungsplan sieht dort mehr Fläche vor und nur insoweit als bereits dort Bebauungspläne rechtskräftig sind, würden die anfallenden Kosten auch in der Kalkulation berücksichtigt. Hinsichtlich des B-Plans der Gemeinde Hornstorf Gewerbegebiet sind bislang 4.984.429,- € veranschlagt worden in der Kalkulation minus Fördermittel in Höhe von 3.489.100,- €. Der Differenzbetrag wird in die Kalkulation als Anschaffungs- und Herstellungskosten eingestellt. Dies betrifft lediglich den bereits rechtskräftigen Bebauungsplan. Randnummer 216 Die Klägerseite sagt, dass in der Kalkulation Stand 5.5.2008 das Gewerbegebiet Hornstorf (mit Kritzow Hornstorf) Gesamtbaukosten mit 16.063.000,- € veranschlagt worden seien, davon Fördermittel in Höhe von 11,244 Millionen. Dieses hätte bereits in den aktuellen Kalkulationen 2010 veranschlagt werden müssen und stimmt auch mit den Abwasserbeseitigungskonzept 2010 überein. Randnummer 217 Hinsichtlich der Berücksichtigung der Kosten von Baumaßnahmen aus diesen Verträgen wird die Tabelle Schmutzwasser der Erschließungsverträge erörtert in Beiakte 1 zu 8 A 3/12. Die Beklagtenseite erläutert dazu, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten zunächst mal in die Anlagebuchhaltung übernommen worden sind, so wie die vom Erschließungsträger
gewiesen wurden. Sodann sind Zuschüsse Dritter abgezogen worden sowie ein Vergleich angestrebt worden zwischen den satzungsmäßig anfallenden Beiträgen und den tatsächlich gezahlten Beiträgen, so wie die in der Ablösevereinbarung getroffen worden sind. Die Differenz zwischen den tatsächlichen und den Beiträgen und den rechtlich möglichen Beiträgen sei dann von den Anschaffungs- und Herstellungskosten als sogenannte Deckungslücke abgezogen worden. Aus der Tabelle in der Spalte reine AbschreibeAK Anlage Kosten
Ortslagen seien die dort ausgewiesenen Beträge in die Kalkulation eingestellt worden. Randnummer 218 Der Klägervertreter äußert dazu Bedenken, weil nicht die tatsächlichen anfallenden Kosten eingestellt worden seien. Vielmehr seien keine Kosten eingestellt worden, wie man auch aus der laufenden Nr. 1 Bad Kleinen EV Nr. 163/94 Koppelweg Bad Kleinen ersehen könne. Dort sei der volle Beitrag in Höhe von 126.721,98 € abgelöst worden. Tatsächlich seien als reine AK noch 17.895,22 € in der Kalkulation veranschlagt worden. Randnummer 219 Die Beklagtenseite bestätigt, dass das Zahlenwerk, so wie das von Herrn Rechtsanwalt K… dargestellt worden ist, zutreffend interpretiert worden ist.“ Randnummer 220 Dem Protokoll kann die Kammer deshalb nicht den gelegentlichen Vortrag mancher Kläger entnehmen, dort sei von der Beklagten (zu)gestanden worden, dass im Rahmen der Kalkulation nicht alle Fördermittel ausgewiesen worden seien. Im Übrigen bleibt unklar, was diese Kläger mit „ausgewiesen“ meinen. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass sämtliche erhaltenen Fördermittel (= Zuschüsse) im Zusammenhang mit der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung von den Herstellungskosten kalkulatorisch abzuziehen seien, ist dies unzutreffend. Vielmehr regelt das Gesetz in § 9 Abs. 2 Sätze 4 ff. KAG M-V die Problematik von Zuschüssen differenziert wie folgt: Randnummer 221 „… Zuschüsse sind vorbehaltlich der Sätze 5 und 6 zur Deckung des gesamten Aufwandes zu verwenden. Zuschüsse, die
den Rechtsvorschriften des Zuwendungsprogramms oder sonstigen Bestimmungen des Zuschussgebers zur Begünstigung bestimmter Beitragspflichtiger oder bestimmter Gruppen von Beitragspflichtigen zu verwenden sind, bleiben in der Beitragskalkulation unberücksichtigt. Diese Zuschüsse sind bei der Heranziehung zu den Beiträgen zu Gunsten der in Satz 5 genannten Beitragspflichtigen beitragsmindernd zu berücksichtigen …“ Randnummer 222 b) Die Beklagte hat in den mündlichen Verhandlungen der Sachen 8 A 1839/10 u. v. m. am 15. März 2012 allerdings vor dem dort näher dargestellten Hintergrund erklärt: Randnummer 223 „Gemäß § 2 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern erkläre ich, dass die Kosten der Erschließungsverträge Nr. 1, 6, 9, 10, 12, 13, 17, 24, 26, 27, 30, 35, 38, 46 und 47 in einer Gesamthöhe von 862.251,57 € von den beitragsfähigen Kosten in der Kalkulation abgezogen werden. Als beitragsfähige Kosten verbleiben demnach 69.079.753,21 € … Randnummer 224 Ergänzend … erkläre ich gemäß der genannten Vorschrift, dass sämtliche in der Tabelle Erschließungsverträge genannten Anschaffungskosten in einer Höhe von zusätzlich 4.999.521,91 € aus der Kalkulation herausgenommen werden, damit reduzieren sich auch die Zuschüsse Dritter um 3.646.392,20 €. Der beitragsfähige Aufwand beträgt danach insgesamt 67.726(.)*632,50 €. Der kalkulierte Beitragssatz liegt somit bei 4,29 €.“ * = Das erkennende Gericht hat den offensichtlichen Schreibfehler eines „zu frühen“ Kommas durch einen es ersetzenden Punkt berichtigt. Randnummer 225 Da der damit gemeinte höchstzulässig kalkulierte Beitragssatz immer noch weit unter dem aus politischen Gründen „gedeckelten“ Beitragssatz von 3,10 €/m² anrechenbarer Nutzfläche des jeweiligen Grundstücks liegt (§ 7 Abs. 1 der Schmutzwasserbeitragssatzung), ergeben sich auch aus diesen Erklärungen
3 Satz 2 KAG M-V keine Konsequenzen für den vorliegenden Fall. Randnummer 226 c) Der Einwand von Klägern eines Parallelverfahrens (4 A 43/11), eine interne (= bei der Beklagten vorgenommene) Überprüfung der Beitragskalkulation im Jahre 2010 habe darüber hinaus eine grobe Falschberechnung – die im Weiteren dargelegt wird – ergeben, ist durch das weitere Ge
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.