Aufhebung des Schmutzwasserbeitragsbescheides Leitsatz 1. Das Gericht hat keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 14. Juli 2016. Soweit darin eine unechte Rückwirkung liegt, ist sie zulässig. (Rn.63) 2. Die sachliche Beitragspflicht kann allein dann entstehen, wenn diese Pflicht auch durch wirksames Satzungsrecht begründet ist. Ungültiges Recht kann grundsätzlich keine gültige Pflicht erzeugen. (Rn.104) 3. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der hiesigen Verwaltungsgerichte, dass eine spätere wirksame Anschlussbeitragssatzung auch noch nach Erlass des - ursprünglich rechtswidrigen - Beitragsbescheids die "heilende" Rechtsgrundlage für diesen (dann insoweit rechtmäßig werdenden) Verwaltungsakt bilden kann, auch ohne dass sie rückwirkend erlassen werden muss. (Rn.113) 4. Eine Globalkalkulation ist nicht allein deshalb methodisch fehlerhaft, weil einzelne Grundstücke bei der Flächenermittlung nicht zutreffend bewertet worden sind. (Rn.181) (Rn.276) 5. Fördermittel an eine kleine Gemeinde, deren Versuch, eine eigene öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung zu betreiben und entsprechende Beiträge zu erheben, gescheitert ist, sind nach ihrem Beitritt zu einem Zweckverband nicht stets in die dortige Schmutzwasserbeitragskalkulation aufwandsmindernd zu berücksichtigen, namentlich, wenn es eine entsprechende Zweckbestimmung und -bindung im Zuwendungsbescheid des Landes nicht gibt. (Rn.270) (Rn.273) 6. Es gibt keinen Anspruch auf Gleichheit bzw. Gleichbehandlung im Unrecht, ebenso wenig einen Anspruch auf Wiederholung eines von der Verwaltung begangenen Fehlers. Sollte ein Beitragsgläubiger zulässige Nacherhebungen zur vollen Ausschöpfung des Beitragsanspruchs nicht vornehmen, kann der jedenfalls erstmals veranlagte Beitragsschuldner daraus für sich keinen Vorteil ziehen. (Rn.276) 7. Der Beitragsanspruch ist nicht u. a. wegen nicht erfolgter Nacherhebungen anderer Grundstückseigentümer, die auf der Grundlage einer unwirksamen Beitragssatzung mit einem niedrigeren Beitragssatz als in der gültigen Beitragssatzung herangezogen worden waren, gegenüber einem erstmals herangezogenen Beitragsschuldner verwirkt. (Rn.276) Sonstiger Orientierungssatz Zum Leitsatz 3. OVG Greifswald, Urteil vom 06. September 2016 – 1 L 212/13 . (Rn.94) (Rn.113) (Rn.331) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ficht einen Bescheid über einen Schmutzwasseranschlussbeitrag an. Randnummer 2 Sie ist Eigentümerin des Hausgrundstücks gemäß Rubrumsadresse, bestehend aus dem ….. m² großen Flurstück a der Flur b, Gemarkung A-Stadt. Randnummer 3 Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser vom 2. Juni 2009, Bescheidnummer ……., erhob die Beklagte von der Klägerin einen entsprechenden Beitrag in Höhe von 2.250,60 €. Randnummer 4 Mit Formularschreiben vom 7. Juni 2009 legte die Klägerin dagegen Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. April 2010 zurückwies, wobei sie u. a. auf die neue Beitragssatzung vom 3. März 2010 hinwies. Randnummer 5 Am 12. Mai 2010 hat die Klägerin daraufhin Klage erhoben, mit der sie vorträgt: Randnummer 6 Sie wende sich sowohl gegen die Beitragshöhe als auch gegen die Beitragserhebung/-verpflichtung. Randnummer 7 1. Kalkulation Randnummer 8
- a)Flächenermittlung Randnummer 9 Sie bezweifele eine ordnungsgemäße Flächenermittlung insbesondere im Nachgang zu der Änderung der Satzungsregelung des § 6 Abs. 2 Buchstabe b der Beitragssatzung Schmutzwasser. Diese Regelung sei Gegenstand des Klageverfahrens 8 A 1369/09 gewesen. In diesem Verfahren habe der damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten erläutert, dass die Regelung solche Grundstücke erfassen solle, die sowohl im Bebauungsplangebiet als auch im unbeplanten Innenbereich als auch im Außenbereich lägen und somit alle drei Kategorien rechtlich berücksichtigt werden sollten. Die Abgrenzung vom Innen- in den Außenbereich habe durch die hintere Bebauungsgrenze festgelegt werden sollen. Randnummer 10 Die bereits damals durch das Gericht mitgeteilten Bedenken im Hinblick auf die mögliche Ungleichbehandlung von Grundstückseigentümern, deren Grundstück ausschließlich im Innenbereich liege, mit den Grundstückseigentümern, die über die Regelung des § 6 Abs. 2 Buchstabe b veranlagt würden, sei durch die Erklärung der Beklagten nicht ausgeräumt worden. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich werde nicht durch die Bebauungstiefe eines einzelnen Grundstücks bestimmt, sondern durch einen Bebauungszusammenhang in einem Ortsteil. Insofern betreffe die Abgrenzung Innenbereich/Außenbereich denklogisch immer eine Mehrzahl von Grundstücken, wobei durchaus auch unbebaute Grundstücke als so genannte Baulückengrundstücke einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein könnten. Wenn sich nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Abgrenzung und der notwendigen Bestimmung des Innenbereichs gemäß § 34 BauGB eine Grundstücksfläche ergebe, so sei entsprechend der Satzungsregelung des § 6 Abs. 2 Buchstabe b unabhängig von der Tatsache, dass ein Teil des Grundstücks auch in einem B-Plangebiet liegen könne, die komplette Fläche anzusetzen, die sich im unbeplanten Innenbereich befinde. Die ehemalige Regelung habe im Zweifel dazu geführt, dass Flächen, die sich im Innenbereich befänden, nicht vollständig hätten berücksichtigt werden können, wenn sich die Gebäudegrenze vor der Innenbereichs-/Außenbereichsgrenze befunden habe. Dies hätte Grundstückseigentümer, deren Grundstücke sowohl im B-Plangebiet als auch im Innenbereich lägen, ohne nachvollziehbare Begründung denjenigen Grundstückseigentümern gegenüber bevorteilt, deren Grundstücke vollständig im Innenbereich lägen. Randnummer 11 Auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Greifswald habe bereits im Hinblick auf die Regelung zur Tiefenbegrenzung und zur Abgrenzung des Innen- zum Außenbereich deutlich gemacht, dass ein Bebauungszusammenhang nach § 34 BauGB eben nicht immer mit der Außenwand der letzten Baulichkeit enden müsse, sondern je nach den örtlichen Gegebenheiten auch die bauakzessorische Nutzung sowie topographische Verhältnisse berücksichtigen könne, in keinem Fall jedoch auf ein einzelnes Grundstück bezogen werden könne. Randnummer 12 Die gerichtlichen Bedenken seien offenbar durch den Zweckverband satzungsrechtlich geprüft worden, denn die hier zugrunde liegende Satzung enthalte die bestrittene Regelung nicht mehr. Randnummer 13 Trotzdem bleibe in tatsächlicher Hinsicht weiterhin das Problem der Abgrenzung von Innen- zum Außenbereich bestehen, das sich auf die Flächenermittlung auswirke. Aus dem Satzungsänderungsbericht ergebe sich, dass es vereinzelt Flächenanpassungen im Zweckverbandsgebiet gegeben habe. Es werde jedoch ausdrücklich bestritten, dass die Flächenermittlung im Hinblick auf die erhebliche Satzungsänderung – die Abgrenzung erfolge eben nicht grundstücksbezogen nach Baulichkeit, sondern im Bebauungszusammenhang eines Ortsteils – vollzogen worden sei. Es sei zu befürchten, dass Flächen, die sich im unbeplanten Innenbereich befänden, nicht oder nicht in der satzungsrechtlich erforderlichen Form herangezogen worden seien, so dass dies erhebliche Auswirkungen auf die Höhe des Beitragssatzes habe. Diesbezüglich werde ausdrücklich angezweifelt, dass die im Änderungsbericht benannten Flurstücke in E., Z. und K. W. nach Änderung der Satzungsregelungen nunmehr vom Innenbereich in den Außenbereich einbezogen werden müssten. Die Veränderung der Satzungsregelung in § 6 im Hinblick auf die Abgrenzung Innen- und Außenbereich könne bei der Beachtung der ehemaligen Satzungsregelung nur dazu führen, dass ein höherer Anteil an Flächen im Innenbereich habe festgestellt werden müssen. Randnummer 14 Deutlich werde dies zumindest nach dem in der Akte befindlichen Kartenmaterial für die Gemeinde Z. und die Flurstücke c, d und e der Flur f. Alle Grundstücke seien bebaut, die sich anschließenden Grundstücke dürften dieselbe Bebauungstiefe aufweisen, die Einschätzung der Grundstücksteile als Außenbereichsfläche verwundere insoweit. Randnummer 15 Auch hinsichtlich der übrigen Flächen in den Ortschaften K. W. und E. werde man die Überprüfung der Frage des Innenbereichs zum Außenbereich weniger an Hand von Luftbildern oder Kartenmaterial verfolgen können als vielmehr durch eine tatsächliche und konkrete örtliche Überprüfung, weil der Bebauungszusammenhang auch in Verbindung mit der gebäudeakzessorischen Nutzung stehe und insoweit auch topographische Besonderheiten nicht durch Übersicht des Kartenmaterials vermittelt werden könnten. Es werde bestritten, dass der Zweckverband eine tatsächliche Überprüfung der Auswirkung der Satzungsänderung in der Flächenermittlung vorgenommen habe. Randnummer 16 Dieselbe Notwendigkeit zur tatsächlichen Überprüfung ergebe sich im Hinblick auf die landwirtschaftlichen Gebäude. Es gebe keine allgemein verbindliche Regel, dass Stallgebäude nicht an die Wasser- und Schmutzwasserkanalisation angeschlossen sein könnten. Insbesondere Grundstücke, die sich teilweise im B-Plangebiet, teilweise darüber hinaus erstreckten, könnten angeschlossen sein und mehrere Baulichkeiten, so unter anderem auch ein Stallgebäude, aufweisen, das ausgeschlossen sei. Insofern sei nicht nachvollziehbar, wie der Zweckverband festzustellen vermocht habe, dass ein solches nicht angeschlossen sei, wenn sich auf einem anderen Grundstücksteil ein angeschlossenes Gebäude befinde. Randnummer 17 Die Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen anhand von Kartenmaterial scheine im Übrigen auch in weiteren Ortsteilen zweifelhaft. Beispielhaft sei der Plan des Ortsteils G. mit herangezogen. In G. werde im B-Plangebiet Nr. 6a eine öffentliche Grünfläche ausgewiesen, die bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben müsse. Randnummer 18 In P. würden wiederum Grünflächen ausgewiesen, die nicht mit dem Attribut öffentlich versehen seien, so dass in Zweifel gezogen werde, dass es sich um eine nach dem entsprechenden Bebauungsplan festgesetzte nicht bebaubare und nicht gewerblich nutzbare Fläche handele. Randnummer 19 Auch in der Gemeinde Gä. würden Flächen lediglich als Grünflächen bezeichnet und in der Flächenberechnung nicht berücksichtigt. Randnummer 20 In H. ergebe sich aus dem Kartenmaterial für die Flurstücke g, h und i, dass es sich um Garagenbebauung handele, die insgesamt nicht berücksichtigt worden sei, obwohl die direkt davor liegenden Grundstücksteile bzw. Grundstücke bebaut seien. Diese Trennung zwischen Innen- und Außenbereich erkläre sich nicht, insbesondere wenn tatsächlich eine bauliche bzw. gewerbliche Nutzung erfolge. Randnummer 21 In H. gebe es eine rot markierte lackierte VE Plan Nr. 1 Fläche, die lediglich hinsichtlich ihres Flurstückteils j berücksichtigt worden sei. Warum dies nicht mit der vollständigen Fläche geschehen sei, erschließe sich nicht. Randnummer 22
- b)Kostenermittlung/Einzelfall J. Randnummer 23 Die Gemeinde J. sei im Jahr 2005 der Schmutzwassersparte des Zweckverbands beigetreten. Zuvor habe sie durch das Amt W. und den Zweckverband selbst als so genannten Geschäftsbesorger für die Gemeinde Beiträge zur Schutzwasserbeseitigung aufgrund einer Satzung der Gemeinde vom 25. September 2000 in der geänderten Fassung vom 16. Dezember 2002 eingezogen. Aus einem Auszug aus einem Protokoll der Gemeindevertretersitzung vom 20. November 2002 sei zu erkennen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits 99 % der beitragspflichtigen Grundstücke der Gemeinde J. an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen gewesen seien. Die Beitreibung der Beiträge habe der Zweckverband übernommen und die Anschlussbeiträge auch behalten. Diese Zahlungen seien insoweit nach Angaben des Bürgermeisters der Gemeinde J. in dieser Gemeindevertretersitzung nicht an die Gemeinde zurückgeflossen. Gleichzeitig werde mitgeteilt, dass die Gemeinde J. beim Zweckverband einen Antrag auf Aufnahme als Mitglied in der Sparte Abwasser gestellt gehabt habe. Randnummer 24 Zunächst einmal sei festzustellen, dass in den Kalkulationsunterlagen des Zweckverbands eine derartige Zahlung der Gemeinde nicht transparent auftauche. Darüber hinaus habe die Gemeinde J. für die Pumpenreparatur im Bereich des APW J. insgesamt 21.302,09 Euro im Zeitraum Februar 1998 und April 2001 aufgewendet. Randnummer 25 Darüber hinaus sei an der N. Kreuzung ein Abwasserpumpwerk errichtet worden. Die Arbeiten seien durch den Zweckverband vergeben worden, die Rechnung habe die Gemeinde J. gezahlt. Wenn die Gemeinde J. die in ihrem Gemeindegebiet vorhandenen Pumpwerke sowie Pumpen auf eigene Kosten ausgebaut habe, könnten diese Kosten nicht als solche des Zweckverbands in die Kalkulation eingeführt werden. Randnummer 26 Darüber hinaus habe die Beklagte nicht nur die eingetriebenen Beiträge der Gemeinde J. für sich behalten, ohne dies in der Kalkulation darzustellen, obwohl es sich für sie nicht um eigene Beitragseinnahmen gehandelt habe. Die Beitragszahler hätten das Geld aber zweckgebunden als Beitrag für die Kosten der Herstellung des Schmutzwasseranschlusses gezahlt. Wenn diese Gelder demnach nicht an die Gemeinde zurückgeflossen seien, hätten sie als kostenmindernder Faktor in die Kalkulation eingestellt werden müssen. Randnummer 27 Darüber hinaus habe die Gemeinde J. insgesamt 2,1 Millionen Fördermittel erhalten, die für den Beitritt der Gemeinde zum Zweckverband hätten verwendet werden sollen. Zu einem Teil seien mit diesen Fördermitteln die Kredite der Gemeinde zur Finanzierung des Klärwerks abgelöst worden. Zu einem anderen Teil von ca. 1,4 Millionen Euro seien die Mittel dem Zweckverband zugeflossen, wiederum ohne dass dieser dieses Geld vollständig in die Kalkulation eingestellt hätte. In dem betreffenden Fördermittelbescheid sei durchaus eine Zweckbindung enthalten. Unter Punkt IV werde deutlich, dass 1,4 Millionen Euro hätte verwendet werden sollen für „Zusatzkosten des ZV Wismar zur Anpassung Gem. J. ... an die Solidargebühr des Verbandes.“ Zu diesem Zeitpunkt sei offenbar davon ausgegangen worden, dass das Klärwerk J. habe weiterbetrieben und diesbezüglich saniert werden sollen. Dies gehe aus einem Schreiben des Geschäftsführers des Zweckverbandes vom 5. Oktober 2005 hervor. Zunächst habe die Abwasserbehandlungsanlage in Höhe von 841.769,00 Euro umgebaut und 593.084,53 Euro verwendet werden sollen für die zukünftigen Verluste des Zweckverbands beim Betrieb der sanierten Abwasserbehandlungsanlage der Gemeinde J.. Dadurch sollten alle Aufwendungen des Zweckverbandes abgegolten sein, so dass der Gebührenunterschied zwischen den tatsächlichen Gebühren in J. und den jetzigen Gebühren des Zweckverbandes nicht zu einer Schlechterstellung der Gebührenzahler des Verbandes führe. Grundlage dieser Überlegungen sei sicherlich gewesen, dass das Klärwerk J. bei weitem überdimensioniert gewesen sei und insoweit nur mit einem geringeren Kostenanteil in die Kalkulation des Zweckverbandes hätte einfließen können. Randnummer 28 Warum diese Planung nicht umgesetzt worden sei, ergebe sich nicht aus den Akten. Aus den Förderunterlagen ergebe sich jedoch klar und ersichtlich, dass der größte Teil der Fördergelder für Investitionsmaßnahmen im Hinblick auf die Einbindung des Abwasserklärsystems der Gemeinde J. in die Einrichtung des Zweckverbands gedacht gewesen sei. Das Klärwerk J. sei im Ergebnis vom Netz genommen worden, die Abwässer der Gemeinde würden in einem anderen Klärwerk des Zweckverbands behandelt. Wenn davon ausgegangen werde, dass es ansonsten im Verbandsgebiet keine Überkapazitäten gegeben habe, müsse das Klärwerk, in das die Gemeinde J. eingebunden gewesen sei, technisch erweitert worden sein. Wenn die Fördermittel der Gemeinde nicht für den Ausbau des Klärwerks J. hätten ausgegeben werden müssen, so hätten sie trotzdem dem Anschluss der Gemeinde gedient, so dass sie an der Stelle der notwendigen Erweiterungskosten des die Gemeinde J. aufnehmenden Klärwerks/Pumpen etc. kalkulatorisch hätte angesetzt und kostenmindernd hätten berücksichtigt werden müssten. Eine Schenkung in den allgemeinen Haushalt des Zweckverbands könne der Fördermittelempfänger in Anbetracht der Fördermittelrichtlinien wohl kaum darstellen, so habe es der Zweckverband angesichts des Schreibens vom 5. Oktober 2005 auch nicht verstanden. Insofern seien die Fördermittel, die nicht zur Schuldentilgung oder zum Rückbau der Kläranlage verwendet worden seien, in die Kalkulation einzustellen und darüber hinausgehend diejenigen Baumaßnahmen, die durch die Gemeinde selbst finanziert worden seien, aus der Kalkulation herauszurechnen. Randnummer 29 Wenn darüber hinaus der Zweckverband habe berechtigt sein sollen, die Grundstückseigentümer der Gemeinde J. erneut mit Beitragsbescheiden zu versehen, so sei wohl auch darüber nachzudenken, inwieweit die im Rahmen der Geschäftsbesorgung einbehaltenen Beiträge der Gemeinde ebenfalls kostenmindernd in die Kalkulation einzustellen sein würden bzw. hätten zurückfließen müssen. Randnummer 30 2. Recht zur Beitragserhebung Randnummer 31
- a)Verwirkung Randnummer 32 Die Beitragserhebung sei Ausfluss der kommunalen Selbstverwaltung und stelle insoweit eine verwaltungsrechtliche Berechtigung wie auch Verpflichtung für den jeweiligen Zweckverband als juristische Person des öffentlichen Rechts dar. In den allermeisten so genannten Altanliegerfällen gehe es um die Tatsache, dass seit Bestehen des Zweckverbands bis heute keine beitragsrechtliche Veranlagung erfolgt sei, obwohl es diverse im Zeitpunkt des Satzungserlasses für wirksam gehaltene Rechtsgrundlagen zur Veranlagung gegeben habe. Die Diskussion um die Beitragsverpflichtung derjenigen, die in unterschiedlichster Form und Art und Weise vor der Wende eine Gegenleistung für die Herstellung der Abwasserentsorgung erbracht hätten, sei so alt wie der Zweckverband selbst. Bereits im Jahr 2003 sei ein Urteil des OVG Magdeburg (Az: 1 L 226/03) mit der grundlegenden Überlegung ergangen, dass die Anschlussmöglichkeit für Grundstückseigentümer vor Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes an eine leitungsgebundene Einrichtung faktisch dauerhaft gesichert gewesen sei, so dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Vorteilslage bestanden habe. Diese Situation treffe insofern auch diejenigen Grundstückseigentümer, die diesen Status bereits vor der Wende innegehabt hätten. Diese Rechtsprechung habe seitdem die Rechtsansicht der so genannten Altanlieger gestützt, bis das OVG Greifswald mit Beschluss vom 4. September 2006 entschieden habe, dass der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung sich nur auf Einrichtungen und Anlagen bezöge, die nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern beitragspflichtig seien und der Begriff der öffentlichen Einrichtung rechtlich, nicht jedoch faktisch zu sehen sei. Diese Entscheidung sei jedoch bereits angelegt gewesen in den früheren Beschlüssen des OVG Greifswald aus dem Jahre 1999, so dass zunächst die Voraussetzung der unangemessen langen zeitlichen Komponente zu bejahen sein werde. Randnummer 33 Der Zweckverband habe in dem genannten Zeitraum mehrfach Satzungsrecht geschaffen und die so genannten Altanlieger konsequent von der Veranlagung ausgenommen. Für diese Gruppe habe somit auch aufgrund der bekannten Rechtsprechungsdifferenzen, deren Grundlage weniger im Landesrecht als im Verfassungsrecht zu finden sein werde, Anlass dafür bestanden, darauf zu vertrauen, dass der Zweckverband B-Stadt sich der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern nicht anschließen werde. Dieses Vertrauen habe nicht auf der Inanspruchnahme eines rechtswidrigen Vorteils für eine bestimmte Gruppe von Grundstückseigentümern basiert, sondern auf der auch durch obergerichtliche Rechtsprechung gestützten Annahme, im Grundsatz nicht mehr verpflichtet zu sein. Randnummer 34 Wesentlich komme es in den vorliegenden Fällen auf den Zeitfaktor an. Die Frage der Beitragspflicht für so genannte Altanlieger sei zwar durchaus umstritten, jedoch für das Oberverwaltungsgericht Greifswald zu einem frühen Zeitpunkt klar und deutlich entschieden worden. Die Verwaltung habe insofern unverzüglich ihren Regelungsanspruch verfolgen können. Sie habe dies nicht getan, obwohl sie von ihrer Berechtigung bei objektiver Beurteilung Kenntnis hätte haben können. Wenn man unterstelle, dass der Zweckverband nicht absichtlich nichtige Satzungen erlassen habe, so wäre für ihn zumindest die Festsetzungsverjährung eine zeitliche Begrenzung der möglichen Bescheidung der Altanlieger gewesen. Zwar könne die Befugnis zum Erlass einer Beitragssatzung nicht verwirkt werden, weil dies aus der Konnexität von Beitragserhebungspflicht und der Pflicht zum Erlass einer Beitragssatzung erfolge. In den vorliegenden Fällen hätten jedoch die so genannten Altanschließer aufgrund des Verhaltens des Satzungsgebers darauf vertrauen können, mit ihrer Rechtsansicht im Hinblick auf die einmalige Beitragserhebung zumindest im Verbandsgebiet des vorliegenden Zweckverbandes durchzudringen. Der Zweckverband formuliere erstmalig in seinen – damals - aktuellen Widerspruchsbescheiden im Hinblick auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts: „Diese Rechtsprechung bindet den ZvWis auch gegen seinen Willen.“ Randnummer 35 Wenn man wie die Altanschließer und auch das OVG Magdeburg davon ausgehe, dass der Anschluss an eine Abwasserbeseitigungseinrichtung bereits bestanden habe und es dabei auf den faktischen Bestand ankomme, wäre zumindest gedanklich der Vergleich mit den Grundsätzen zum Wechsel eines Aufgabenträgers möglich. Zwar sei auch bei einem solchen Wechsel grundsätzlich die Erhebung eines Beitrags für die neue Einrichtung möglich. Allerdings seien nach der Rechtsprechung dabei die Anforderungen des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips zu beachten, um die doppelte Beitragserhebung für eine Anlage im technischen Sinne zu vermeiden. Randnummer 36 Diejenigen Altanschließer, die bereits zu DDR-Zeiten an den damaligen Einrichtungsträger Investitionen refinanziert hätten, hätten darauf vertraut, den bereits vorhandenen Anschlussvorteil nicht noch einmal zahlen zu müssen. Dieses Vertrauen sei durch das Verhalten des Zweckverbandes Wismar in Kenntnis der Rechtsprechung des OVG Greifswald und darüber hinaus auch durch die differenzierte Rechtsprechung verschiedener Obergerichte gefestigt worden. Dabei gehe es nicht darum, dass ein Verzicht auf die Beitragserhebung oder auch eine Freistellung bzw. ein Erlass des Beitrages im Raum stünde, so dass Probleme mit dem Gesetzmäßigkeitsprinzip aufträten. Das Verhalten des Zweckverbands in Bezug auf die so genannten Altanliegergrundstücke trotz der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur Frage der Beitragsfähigkeit von Nachwendeinvestitionen stelle einen besonderen Umstand dar, der die Geltendmachung des vermeintlichen Beitragsrechts zum heutigen Zeitpunkt als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen ließe. Die Altanschließer hätten sich darauf verlassen können, dass der Zweckverband Wismar in Kenntnis der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts die bereits vor der Wende bestehende Vorteilslage und die diesbezüglichen Aufwendungen anerkenne und keine Beiträge mehr erhebe. Dies habe offenkundig auch dem Willen des Zweckverbands entsprochen. Dieses Vertrauen sei im Übrigen dasselbe, das ein Beitragszahler aus dem Jahre 1992 oder dem Jahre 1993 besitzen dürfe. Der Zweckverband habe sich eindeutig positioniert und mitgeteilt, trotz der bis zu dem heutigen Tage regelmäßigen nichtigen Satzungen keine Nachveranlagung durchzuführen. Gleichzeitig sei der Zweckverband auch nicht bereit, denjenigen Beitragszahlern, die aufgrund nichtiger Rechtsgrundlagen höhere Beiträge bezahlt hätten als es die aktuelle Satzung ausweise, neu zu bescheiden bzw. die Differenz zurückzuzahlen. Nicht nur theoretisch, sondern ganz praktisch wohnten nur drei Grundstückseigentümer nebeneinander, deren Grundstücke jeweils 3.000 m² beitragsfähige Grundstücksfläche aufwiesen. Der eine habe im Jahr 1992 für den Anschluss an die Abwasseranlage insgesamt 2.000 DM gezahlt. Der zweite habe im Jahr 2001 insgesamt 13.380 Euro für denselben Anschlussvorteil gezahlt. Der dritte solle nur im Jahr 2010 9.930 Euro für diesen Vorteil zahlen, den er bereits zu DDR-Zeiten besessen und ausgeglichen habe. Angesichts dieser Vorstellung, die eine tatsächliche Situation widerspiegle, verdeutliche sich die Notwendigkeit des Rechtsinstituts des Vertrauensschutzes, das das Vertrauen des Bürgers in die Kontinuität und Berechenbarkeit staatlichen Handelns schützen solle. Randnummer 37
- b)Gleichheitsgrundsatz Randnummer 38 Das OVG Greifswald habe diesbezüglich ausgeführt, dass der Gleichheitssatz das Verhältnis der Beitragsschuldner untereinander betreffe und das Äquivalenzprinzip das Verhältnis zwischen Beitragsschuldner und Gemeinde bzw. Zweckverband. Es argumentiere im Hinblick auf die Gesichtspunkte der gleichen Sachverhalte bei Anschlussbeiträgen bereits seit langem in Richtung des rechtlich gesicherten Vorteils für alle. Insoweit schließe es eine unterschiedliche Beitragssatzhöhe für altangeschlossene bzw. neuanschließbare Grundstücke aufgrund willkürlicher Ungleichbehandlung und insoweit wegen des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz aus. Randnummer 39 Wenn diese Argumentation richtig sei, so verbiete sich die tatsächliche Ungleichbehandlung zwischen den bereits zu 90 % abgerechneten Anschlussnehmern im Bereich des Zweckverbands und den verbleibenden 10 % so genannter Alteigentümer genau in der dargestellten Form. Derjenige, der bereits im Jahre 1992 Eigentümer seines Grundstücks gewesen sei und erst heute beschieden werde, habe einen Anspruch darauf, mit seinem Nachbarn gleichbehandelt zu werden. Die Differenz zwischen den Beiträgen 1992 und 2011 betrage bei einem Grundstück vom 3.000 m² fast das 10fache, der rechtliche Vorteil sei derselbe. Wenn der Zweckverband eine neue Beitragserhebung für den gesamten Zeitraum seiner ohne Rechtsgrundlage und damit gesetzeswidrig ausgeübten Tätigkeit ablehne (sowohl für die Fälle des zu geringen Beitrages als auch für die Fälle des zu hohen Beitrages), könne aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nur folgen, dass die nunmehr veranlagten Altanschließer aus dem Beitragssatz des Jahres 1992 veranlagt würden. Ansonsten stelle die 10fache Beitragshöhe für denselben grundstücksrechtlichen Vorteil ohne eine nachvollziehbare Begründung eine willkürliche Ungleichbehandlung dar, die auch vor dem Hintergrund der Wirkungen der Bestandskraft von Verwaltungsakten nicht in dieser Form hingenommen werden könne. Sämtliche Verjährungsfristen verlören ihre Bedeutung, wenn der Staat, wie im vorliegenden Fall, 90 % seiner hoheitlichen Tätigkeit ohne Ermächtigungsgrundlage durchführe. Darüber hinaus könne dem Zweckverband nicht ernsthaft zugutekommen, dass er erst in 20 Jahren und zahlreichen Anläufen nicht erreicht habe, eine rechtsgültige Satzung als Grundlage für seine Hoheitsrechte vorzulegen und trotzdem fast das gesamte Beitragsgebiet mit rechtswidrigen Bescheiden überzogen habe. Randnummer 40 Selbst wenn man der Ansicht folge, dass der Zweckverband nicht verpflichtet wäre, gleich nach Herstellung der Anschlussfähigkeit des Grundstücks Beitragsbescheide zu versenden, erscheine es im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht nachvollziehbar, diejenigen Grundstückseigentümer, die bereits zum Entstehungszeitpunkt des Zweckverbands angeschlossen gewesen seien, anders zu behandeln als diejenigen, die erst 1992 angeschlossen worden seien, wenn der Argumentation im Hinblick auf die Verwirkung nicht gefolgt werden könne. Randnummer 41 Das Verwaltungsgericht Schwerin habe zur zugrundeliegenden Satzung bereits ein erstinstanzliches Urteil zum Aktenzeichen 4 A 1587/10 gesprochen, das sich in der Überprüfung durch das OVG zum Aktenzeichen 1 L 233/13 befinde. Es werde die Berufungsbegründung – insoweit wird auf die näheren Ausführungen im Schriftsatz vom 26. Februar 2015 ab Seite 13 Bezug genommen - ebenfalls zum Inhalt dieser Klagebegründung gemacht. Randnummer 42 Nachdem der Vorteilsausgleich zwischen 1992 und 2011 fast 10fach auseinanderklaffe, der Zweckverband die rechtliche Möglichkeit der Nachveranlagung jedoch tatsächlich ausschließe, führe dies im Ergebnis zu einem Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Randnummer 43 Die Klägerin beantragt, Randnummer 44 den Bescheid über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser der Beklagten vom 2. Juni 2009, Bescheidnummer S 274/09, und ihren Widerspruchsbescheid vom 12. April 2010 aufzuheben. Randnummer 45 Die Beklagte beantragt, Randnummer 46 die Klage abzuweisen, Randnummer 47 und trägt dazu vor: Randnummer 48 Es werde zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Randnummer 49 Zum Vortrag im Schriftsatz der Klägerin vom 26. Februar 2015 bis Seite 13 verhalte sich das Urteil des Gerichts vom 20. August 2013 zum Aktenzeichen 4 A 1587/10. Hierauf sei vollumfänglich Bezug zu nehmen. Randnummer 50 Der weitere Vortrag sei hinsichtlich der „J.-Problematik“ insbesondere Gegenstand der Entscheidung des Gerichts zum Aktenzeichen 8 A 1369/09 . Randnummer 51 Im Übrigen bleibe der Vortrag stellenweise unverständlich. Nach wie vor bleibe dunkel, inwiefern die Flächenermittlung fehlerhaft sei. Diese sei diesseits mehrfach durch Karten und - im Einzelfall – Nachprüfung vor Ort überprüft und für zutreffend erachtet. Randnummer 52 Eine fehlerhafte Abgrenzung von Innen- und Außenbereich werde nicht substantiiert dargelegt. Randnummer 53 Erhebliche Ausführungen hinsichtlich der „J.-Problematik“ im Lichte der bereits gefällten Entscheidungen des Gerichts blieben aus. Die Gemeinde J. habe zunächst die von ihr erhobenen Beiträge selbst einziehen wollen und auch eingezogen, danach sei der Zweckverband als Geschäftsbesorger eingeschaltet worden. Die in diesem Zusammenhang von dem Zweckverband eingezogenen Beiträge seien aber auch an die Gemeinde abgeführt worden. Schließlich habe, bevor die Aufgabe endgültig zum Zweckverband gekommen sei, die Gemeinde aber auch selbst wieder ihre Beitragserhebung und die Einziehung dieser Beiträge durchgeführt. Einvernehmlich seien bis im Jahr 2005 vereinnahmte Mittel auf die vom Zweckverband als Geschäftsbesorger für die Gemeinde „mitbetriebene“ Anlage verwendet und hierüber abgerechnet worden. Randnummer 54 Es seien alle Bebauungspläne nochmals überprüft und dort seien zum Teil die Flächen abgeändert worden. Dies sei im Hinblick auf die aktuelle Beitragssatzung vom 3. März 2010 geschehen. Es werde insoweit auf den Ergänzungsbericht zur Schmutzwasserkalkulation 2010 (Beiakte 1 zu 4 A 3/12) verwiesen. Es seien zu diesem Zwecke die Bebauungspläne noch einmal überprüft und geschaut worden, ob hinter dem jeweiligen Bebauungsgebiet noch Gebäude auf den jeweiligen Grundstücken stünden. Randnummer 55 Für die Frage der Abgrenzung des Innen- zum Außenbereich sei zunächst anhand des Kartenmaterials die jeweilige Ortslage angeschaut worden. Dort sei dann ermittelt worden, ob hinter der Mehrzahl der Bebauungstiefen sich etwa eine Ackerfläche oder eine Wiesenfläche oder ein Bahngelände oder Ähnliches befinde. All dies indiziere das Vorliegen von Außenbereich. In Einzelfällen, wo man anhand des Kartenmaterials zu keinem Schluss gekommen sei, sei man dann auch vor Ort gewesen und habe sich nicht nur dieses Grundstück, sondern auch links und rechts die benachbarte Bebauung bzw. die benachbarten Grundstücke angeschaut. Randnummer 56 Auch ein paar hundert ggf. „falsch“ berücksichtigte Quadratmeter, die es im Übrigen nicht gebe, würden nicht ausreichen, um einen methodischen Fehler der Kalkulation anzunehmen. Dazu sei der Beitragssatz zu maßgeblich im Verhältnis zum rechnerisch maximal möglichen abgesenkt worden. Randnummer 57 Grundstücke, die teils im B-Plangebiet, teil im unbeplanten Innenbereich und teils im Außenbereich lägen, gäbe es im Verbandsgebiet nicht. Randnummer 58 Zur angeblichen Verwirkung fehle es hier am Umstandselement. Randnummer 59 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Juni 2013 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Entscheidungsgründe Randnummer 60 Der Bescheid der Beklagten über den Anschaffungs- und Herstellungsbeitrag Schmutzwasser vom 2. Juni 2009 ist – ebenso wie ihr Widerspruchsbescheid vom 12. April 2010 – rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 61 A) Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Problematik des Beitragsrechts verweist das Gericht auf das kurz zuvor gefällte Urteil der Kammer vom 21. November 2016 in der Sache 4 A 94/11 , an deren grundlegenden Ausführungen es auch im vorliegenden Fall festhält: Randnummer 62 „… Randnummer 63 A) Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der Rechtsgrundlagen der dem hier angegriffenen Beitragsbescheid zugrunde liegenden Schmutzwasserbeitragssatzung im Kommunalabgabengesetz, weder im Hinblick auf § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 14. März 2005 (dazu unter I.) noch im Hinblick auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V in der Fassung des – nach Neubekanntmachung des Gesetzes vom 12. April 2005 – Ersten Änderungsgesetzes vom 14. Juli 2016 (dazu unter II.). Randnummer 64 I. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V in der seit dem 31. März 2005 geltenden Fassung ist verfassungsgemäß. Entgegen der Auffassung der Kläger liegt mit dem damaligen Änderungsgesetz keine (echte, aber auch keine unechte) Rückwirkung vor. Randnummer 65 1. Durch dieses Gesetz vom 14. März 2005 wurde das damalige Kommunalabgabengesetz in mancher Hinsicht zwar grundlegend überarbeitet. So nahm der Gesetzgeber Abschied von der Vorstellung einer „einheitlichen“ Beitragserhebungsvorschrift ( § 8 KAG vom 1. Juni 1993 bzw. zuvor auch § 8 KAG vom 11. April 1991) und scheidet seither die Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG M-V von den Anschlussbeiträgen nach § 9 KAG M-V und fasst in § 7 KAG M-V für beide Beitragsarten geltende allgemeine Regelungen zusammen. Randnummer 66 Die vergleichbare Vorgängerregelung im Kommunalabgabengesetz vom 1. Juni 1993 (KAG 1993) in § 8 Abs. 7 Satz 2 lautete folgt: Randnummer 67 „Wird ein Anschlussbeitrag erhoben, entsteht die Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung.“ Randnummer 68 Durch das Gesetz vom 14. März 2005 erhielt diese nunmehr in § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V angesiedelte Gesetzesbestimmung folgenden Wortlaut: Randnummer 69 „Die sachliche Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem In-Kraft-Treten der ersten wirksamen Satzung.“ Randnummer 70 2. Dem zwei Verfassungsbeschwerden stattgebenden Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 – (NVwZ 2016, 300 und etwa juris) zum Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg liegt eine andere Sach- und Rechtslage zugrunde und er bindet die Kammer allein deswegen schon nicht. Dort ging es um Fragen der gesetzlichen Rückwirkung einer Änderung des Brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes. Das hiesige Landesrecht beinhaltet aber im Hinblick auf die Änderung des Kommunalabgabengesetzes durch Einfügung des Wortes „wirksam(en)“ keine – weder eine echte noch eine unechte – Rückwirkung. Randnummer 71 Die hiesige zuvor geltende gesetzliche Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 wurde nicht mit dem Ersten Änderungsgesetz vom 14. März 2005 im nunmehr geltenden § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V in dem Sinne geändert, dass dadurch („wieder“) Anschlussbeiträge erhoben werden konnten, die nach der vormals geltenden Vorschrift bzw. deren Auslegung – etwa wegen zwischenzeitlich bereits eingetretener Festsetzungsverjährung – nicht mehr hätten erhoben werden dürfen. Ebenso wenig wurde in eine laufende Frist, etwa in den Lauf der Festsetzungsverjährung, eingegriffen. Randnummer 72
- a)Anders als im Kommunalabgabenrecht des Landes Brandenburg entsprach es schon vor dem genannten Ersten Änderungsgesetz vom 14. März 2005 der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (und der erstinstanzlichen Gerichte), die sachliche Anschlussbeitragspflicht unter der Geltung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 frühestens dann entstehen zu lassen, wenn eine wirksame Anschlussbeitragssatzung vorliegt (obergerichtlich, soweit ersichtlich, erstmals im Beschluss vom 8. April 1999 – 1 M 41/99 – ausgesprochen, siehe danach etwa OVG Greifswald, Urteil vom 13. November 2001 – 4 K 16/00 –, juris Rn. 65, Urteil vom 2. Juni 2004 – 4 K 38/02 –, juris Rn. 76 m. w. N.; vgl. die weiteren obergerichtlichen Rechtsprechungsnachweise bei Aussprung, in: ders./Siemers/Holz/Seppelt, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, 33. Ergänzungslieferung November 2015, § 9 Erl. 7.2). Randnummer 73 Soweit man juristisch überhaupt davon sprechen kann, wäre mithin schon zuvor durch die (ober)verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Rechtslage geprägt gewesen. Der Landesgesetzgeber hat lediglich zur („wahren“, wenngleich – dazu sogleich – juristisch überflüssigen) Klarstellung ausdrücklich in den seit Ende März 2005 geltenden § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V das hineingeschrieben, was nach der landesobergerichtlichen Rechtsprechung gegolten hat (ebenso für das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt das OVG Magdeburg, Beschl. v. 17. Febr. 2016 – 4 L 119/15 -, LKV 2016, 186, 191; OVG Weimar, Urt. v. 12. Januar 2016 – 4 KO 850/09 –, juris Rn. 48-56 für das Kommunalabgabengesetz des Landes Thüringen). Randnummer 74 Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in dem nach hiesiger Urteilsfällung entschiedenen Normenkontrollurteil vom 5. Dezember 2016 (a. a. O., S. 12 f. des amtlichen Umdrucks) ergänzend Folgendes ausgeführt: Randnummer 75 „… Dass das Kommunalabgabenrecht in Mecklenburg-Vorpommern die sachliche Anschlussbeitragspflicht nicht vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung entstehen lässt, liegt im rechtlichen Charakter der sachlichen Beitragspflicht begründet. Das Landesrecht geht davon aus, dass der beitragsrelevante Vorteil mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bereits vollständig ausgebildet ist und die Erhebung des Beitrags in voller Höhe rechtfertigt. Das setzt voraus, dass der Beitrag, mit dem das bevorteilte Grundstück zu den Herstellungskosten herangezogen wird und der als öffentliche Last auf dem Grundstück ( § 7 Abs. 6 KAG M-V ) ruht, auch der Höhe nach ausgeprägt ist. Die sachliche Beitragspflicht steht der Höhe nach unveränderlich fest und begründet mit diesem Inhalt ein abstraktes Beitragsschuldverhältnis. Da die Höhe des Beitrags unter anderem von den Maßstabsregeln und dem Beitragssatz abhängt, die in der Beitragssatzung normiert sind, ist ein Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung ausgeschlossen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 - 1 L 323/06 -, juris Rn. 50 f.). Zu einem früheren Zeitpunkt kann die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen. Es ist rechtlich zwingend, das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht tatbestandlich vom Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung abhängig zu machen …“ Randnummer 76
- b)Aber nicht einmal um die Frage einer durch Rechtsprechung zu klärenden Gesetzesauslegung und ihrem späteren textlichen Einfließen in das ausgelegte Gesetz ging und geht es hier bei genauerer Betrachtung des geltenden Landesrechts im Lichte des Grundgesetzes wie auch der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern letztlich. Randnummer 77 Das Kommunalabgabengesetz ist – wie wohl mindestens ganz überwiegend auch die entsprechenden Gesetze anderer Bundesländer - dadurch geprägt, dass es nicht bereits auf der Ebene dieses Parlamentsgesetzes das Entstehen der sachlichen („abstrakten“) Beitragspflicht normiert, sondern dazu zwingend eine satzungsrechtliche Entscheidung des Ortsgesetzgebers fordert ( § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V , so auch in den Vorgängerfassungen, vorliegend i. V. m. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V ). Randnummer 78 Letztlich hat der Landesgesetzgeber – wie bereits zuvor mit ebensolcher Selbstverständlichkeit und deshalb wohl ohne nähere Darlegung der dahinstehenden juristischen Dogmatik die Verwaltungsgerichte – schlicht einen verfassungsrechtlichen Allgemeinplatz in das Kommunalabgabengesetz geschrieben, der auch ohne ausdrückliche einfachgesetzliche Vorschrift gilt; wohl treffender, wenn er denn unbedingt gesetzlich – im Sinne eines Pleonasmus, vergleichbar etwa mit einer Zeitungsmeldung über eine „tote Leiche“ – erwähnt werden soll, wäre der Hinweis auf die erforderliche Gültigkeit einer Abgabensatzung in § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V zu geben: Abgaben dürfen nur aufgrund einer wirksamen Satzung erhoben werden (vgl. auch das erst nach hiesiger Urteilsfällung ergangene Normenkontrollurteil des OVG Greifswald vom 5. Dez. 2016, a. a. O., S. 7 des amtlichen Umdrucks, wo ebenfalls betont wird, dass „… ohne eine wirksame Satzung gemeindliche Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 … KAG M-V … nicht erhoben werden dürfen ….“). Randnummer 79 Aus dem Rechtsstaatsprinzip und vor allem dem Wesen der Grundrechte, soweit dies im jeweiligen Grundrecht nicht sogar explizit gefordert wird, ist die rechtliche Selbstverständlichkeit, dass die sachliche Beitragspflicht eine gültige Beitragssatzung erfordert, wie folgt abzuleiten: Ein staatlicher Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts muss durch Schranken dieses Grundrechts legitimiert sein. Mit anderen Worten muss eine Behörde, will sie den Schutzbereich des Grundrechtsträgers beeinträchtigen, dafür eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung haben. Ein staatlicher Eingriff in das hier einschlägige Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 (1. HS) GG, vorliegend verkörpert durch den erlassenen Beitragsbescheid der Beklagten, ist daher nur legitimiert, wenn er Ausdruck der verfassungsrechtlichen Schranke dieses Grundrechts ist. Randnummer 80 Eine Schranke der Freiheit eines jeden im Geltungsbereich des Grundgesetzes lebenden Menschen, mit seinen Vermögenswerten im Sinne einer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit tun und lassen zu können, was er will, setzt bei dem hier einschlägigen Grundrecht (neben den Rechten anderer und dem Sittengesetz) insbesondere die „verfassungsmäßige Ordnung“ (Art. 2 Abs. 1 [HS 2] GG). Stützt sich ein die allgemeine Handlungsfreiheit berührender Akt der öffentlichen Gewalt auf eine Rechtsnorm, so ist zu prüfen, ob diese Norm zur verfassungsmäßigen Ordnung gehört, d. h. formell und materiell mit den Normen der Verfassung in Einklang steht (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, etwa BVerfG, Beschl. v. 6. Juni 1989 – 1 BvR 921/85 –, BVerfGE 80, 137 ff., juris Rn. 62 m. w. N.). Nur, wenn dies bei der – hier – den Grundrechtseingriff rechtfertigenden Beitragssatzung mit seinen materiell-rechtlichen Regelungen der Fall ist und auch die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird, bildet die wirksame Satzung eine wirksame Schranke für die Grundrechtsausübung. Mit anderen Worten zwingt das höherrangige Verfassungsrecht auch im Rahmen von Anfechtungsklagen gegen Beitragsbescheide zur Prüfung, ob die Beitragssatzung formell und materiell (gesamt-)wirksam ist, da die in dem Grundrecht beschriebene Freiheit des Grundrechtinhabers nur mit einem Verwaltungsakt, der sich auf eine wirksame Rechtsgrundlage stützen kann, eingeengt werden darf und kann. Randnummer 81 Dass dies nichts stets in dieser Ausführlichkeit ausdrücklich angesprochen wird, ändert nichts. Von daher ist auch eine etwaige Begründung des Landesgesetzgebers, in dem der verfassungsrechtliche Umstand einer wirksamen/gültigen Beitragssatzung nicht ausdrücklich erwähnt wird, ohne Bedeutung. Es ist im Übrigen juristisch absurd, aus dieser Nichterwähnung in den historischen Dokumenten den Willen des damaligen Landesgesetzgebers zu extrahieren, damit sei erkennbar, dass er bei der Beschlussfassung über das damalige Kommunalabgabengesetz (1991 und 1993) besonderen Wert darauf gelegt habe, dass jede Satzung, die erstmals den Anschlussbeitrag nach neuem Recht regle, die Anschlussbeitragspflicht entstehen lasse und eine Rechtswirksamkeit keine Voraussetzung für die Beitragspflicht sein solle. Randnummer 82
- c)Divergierende Auslegungen des jeweiligen Landesrechts durch andere Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer, wie sie die Kläger näher darlegen, führt auch nicht zur Annahme, es habe bundesweit Verwirrungen im Recht gegeben, die der (hiesige) Landesgesetzgeber zum Anlass für eine Änderung seines Landesrechts genommen habe, die dann auf dem Prüfstand einer gesetzlichen Rückwirkung zu stellen wäre. Randnummer 83 Wie bereits im Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 31. März 2016 ausgeführt, verkennen die Kläger insoweit, dass es in Mecklenburg-Vorpommern – und nur darauf kommt es an – vor dem Ersten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 14. März 2005 keine Divergenzen in der Auslegung des zuvor geltenden § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG 1993 bzw. 1991 gegeben hat; insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Vorliegend handelt es sich um Landesrecht. Zur Auslegung von Landesrecht, hier des Kommunalabgabengesetzes des Bundeslands Mecklenburg-Vorpommern, sind die dortigen Landesfachgerichte, insoweit vorliegend die beiden Verwaltungsgerichte in Schwerin und Greifswald und vor allem das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald berufen, niemals aber die Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer. Der Hinweis, wie andere (Ober-)Ge-richte anderer Bundesländer „ihr“ dort jeweils geltendes Landesrecht, mag es auch wortlautidentisch sein, auslegen, ist nicht geeignet, eine kontroverse Auslegungslage in Mecklenburg-Vorpommern für das nur hier geltende Kommunalabgabengesetz (dieses Bundeslandes) herbeizureden. Die Kläger ignorieren den föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik nach Art. 20 Abs. 1 GG („Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat .“, Hervorhebung durch die Kammer). Eine „länderübergreifende“ Übereinstimmung oder Homogenität in der Auslegung wortgleichen Landesrechts mehrerer Bundesländer ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht erforderlich. Dies gilt auch mit Blick auf das Grundrecht in Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. Krieger, in: Schmidt-Bleibtreu et al., GG Kommentar zum Grundgesetz, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 27 m. w. N.). Der allgemeine Gleichheitssatz wird nicht deshalb verletzt, weil ein Bundesland den gleichen Sachverhalt anders behandelt als ein anderes Bundesland, eine Landesbehörde „ihr“ Landesrecht anders anwendet als Landesbehörden anderer Bundesländer „ihr“ jeweiliges Landesrecht oder ein Gericht das dort geltende Landesrecht nicht so auslegt, wie es andere Gerichte in anderen Bundesländern für deren Landesrecht judizieren (vgl. Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 14. Aufl. 2014, Rn. 9 m. w. N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Das Grundrecht fordert die Einhaltung des allgemeinen Gleichheitssatzes nur innerhalb der (hier: Landes-)Grenzen des jeweiligen Rechtssystems bzw. bindet – aus grundrechtlicher Perspektive betrachtet – nur den jeweiligen Träger öffentlicher Gewalt innerhalb des von ihm geschaffenen oder anzuwendenden (hier: Landes-)Rechts für den Kreis der dadurch rechtsunterworfenen Grundrechtsträger. Randnummer 84
- d)Auch die von den Klägern suggerierte Verknüpfung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 zum hiesigen Kommunalabgabengesetz mit den angeblich „bis dahin“ (korrekt: auch weiterhin) in den einzelnen Bundesländern existierenden unterschiedlichen Auslegungen des einfachen (korrekt: Landes-)Rechts ist juristisch aus den dargelegten Gründen nicht tragfähig. Randnummer 85 II. Die Kammer hat auch keine Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. Juli 2016, insbesondere soweit es die Neufassung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V betrifft. Randnummer 86 1. Zwar hatte die Kammer nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 (veröffentlicht ist beispielhaft die Sache 9 C 19.14, NVwZ-RR 2015, 786 = juris) zwischenzeitlich die Vorschrift des § 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KAG M-V in Beitragsfällen nach dem Jahr 2008 als verfassungswidrig angesehen und auch ein konkretes Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet (Beschl. v. 31. März 2016, a. a. O.). Randnummer 87 2. Diese Auffassung ist aber nicht mehr aufrecht zu erhalten, nachdem der Landesgesetzgeber mit dem sog. Ersten Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juli 2016 (GVOBl. S. 584), in Kraft getreten am 30. Juli 2016, in dem geänderten § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V die verfassungsrechtlich geforderte absolute zeitliche Obergrenze für eine Beitragserhebung gesetzt hat: Randnummer 88 Die vormals bestehende verfassungswidrige Unvollständigkeit des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern ist dadurch beseitigt worden. Dem Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfG, Beschl. v. 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143 ff.; ebenso etwa Beschl. v. 21. Juli 2016 – 1 BvR 3092/15 –, NVwZ-RR 2016, 889 ff., Rn. 5 f.) ist damit Genüge getan. Randnummer 89 3. Gegen die vom Landesgesetzgeber getroffene zeitliche Obergrenze einer Beitragserhebung in § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V n. F. hat das Gericht keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (ebenso OVG Greifswald, Urteile v. 6. September 2016 – 1 L 212/13 und 1 L 217/13 –, juris, Rn. 75 ff. bzw. 74 ff., noch einmal bestätigt in dem nach hiesiger Urteilsfällung entschiedenen Normenkontrollurteil vom 5. Dezember 2016 – 1 K 8/13 –, S. 12 f. des amtlichen Umdrucks; zur ähnlichen Regelung in Sachsen, § 3a Abs. 3 SächsKAG, ebenso OVG Bautzen, Beschl. v. 21. April 2016 – 5 A 493/14 –, LKV 2016, 313 ff. = juris Rn. 12; ebenso für die – allerdings kürzere – Obergrenze nach §§ 13b, 18 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt das OVG Magdeburg, Beschl. v. 17. Febr. 2016, a. a. O., S. 189; vgl. auch für das Kommunalabgabengesetz des Freistaats Thüringen OVG Weimar, Urt. v. 12. Januar 2016, a. a. O., Rn. 44 ff.). Randnummer 90
- a)Der Landesgesetzgeber hat insoweit einen weiten Regelungs- und Gestaltungsspielraum, um die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der Einzelnen an Rechtssicherheit bei kommunalabgabenrechtlichen Vorteilslagen durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Juli 2016, a. a. O., Rn. 8). Diesen Spielraum überschreitet der Landesgesetzgeber nicht, mag er für die seit dem 3. Oktober 1990 bzw. dem – wohl maßgeblichen – Inkrafttreten des (ersten) Kommunalabgabengesetzes vom 11. April 1991 (KAG 1991) möglichen Anschlussbeitragserhebungsfälle mit den „10+20“-Jahren auch am äußeren (aber „diesseitigen“) zeitlichen Rand der gesetzgeberischen Regelungsalternativen liegen. Hierbei sind – gerade mit Blick auf die circa ersten zehn Jahre vom 3. Oktober 1990 bzw. Mitte Mai 1991 (Inkrafttreten des KAG 1991) bis Ende des Jahres 2000, die nach der gesetzlichen Vorschrift noch nicht den Lauf der 20jährigen Obergrenze für eine Beitragserhebung in Gang setzen sollen – die besonderen Herausforderungen der Wiedervereinigung zu berücksichtigen, die nicht nur durch einen vollständigen Wechsel des Rechtsregimes, sondern auf kommunaler Ebene zusätzlich durch eine Vielzahl von gleichzeitig und mit beschränkten kommunalen Ressourcen zu bewältigenden Aufgaben (grundlegender Verwaltungsumbau, Herstellung kommunaler Strukturen und dafür nötiger Rechtsgrundlagen, Instandhaltung, Sanierung und Fortentwicklung der Infrastruktur) geprägt waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 – 9 C 19/14 u. a. – juris Rn. 17; OVG Bautzen, Beschl. v. 21. April 2016, a. a. O., juris Rn. 13; OVG Magdeburg, Beschl. v. 17. Febr. 2016, a. a. O., S. 189). Exemplarisch hervorzuheben sind etwa die in den Anfangsjahren des Landes Mecklenburg-Vorpommern landauf landab vielfach missglückten Versuche der Kommunen, rechtswirksam einen Zweckverband nach den §§ 150 ff. der Kommunalverfassung (KV M-V) in den Aufgabenbereichen der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung zu gründen bzw. ihm beizutreten, die den Landesgesetzgeber veranlasst haben, die umfangreichen §§ 170a , 170b KV M-V zur Unbeachtlichkeit von dort aufgeführten Rechtsfehlern bei der Bildung von Zweckverbänden und dem Beitritt zu einem solchen einschließlich der Fiktionen bei Unvollständigkeit der Verbandssatzung zu schaffen. Randnummer 91
- b)Das Gericht hegt auch keine (landes- oder bundes)verfassungsrechtlichen Bedenken mit Blick auf das ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten entwickelte Rückwirkungsverbot, soweit § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V n. F. – wie vorliegend – auch Vorteilslagen vor dem 30. Juli 2016 bis zurück zum 3. Oktober 1990 bzw. Mitte Mai 1991 betrifft. Randnummer 92
- aa)Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V in der Fassung seit dem 30. Juli 2016 beinhaltet zwar wohl nicht nur eine Begünstigung für die seit 3. Oktober 1990 (erster Geltungstag des Grundgesetzes in dem damals zugleich neu/wieder entstandenen Bundesland Mecklenburg-Vorpommern) bzw. Mitte Mai 1991 in Mecklenburg-Vorpommern Betroffenen durch Beseitigung einer bis dahin bestehenden verfassungswidrigen Rechtslage, sondern dürfte auch grundrechtsbelastend sein, soweit es den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eintritts der zeitlichen Obergrenze einer (Anschluss-)Beitragserhebung seit dem 3. Oktober 1990 bzw. Mitte Mai 1991 auf den Ablauf des Jahres 2020 bestimmt. Randnummer 93
- bb)Art. 1 Nr. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Juli 2016 stellt in diesem Fall insoweit eine sog. unechte Rückwirkung dar. Die unechte Rückwirkung eines Gesetzes ist gegeben, wenn eine tatbestandliche Rückanknüpfung stattfindet, die den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm betrifft. Hier wirkt die belastende Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte oder Rechtsbeziehungen für die Zukunft ein und entwertet zugleich die bisherige Rechtsposition nachträglich im Ganzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Mai 2012 – 2 BvL 5/10 –, BVerfGE 131, 20-47 = juris Rn. 66 m. w. N.). Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten also erst nach Verkündung der Norm ein, deren Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind. Dies trifft hier auf die seit Oktober 1990/Mai 1991 gegebenenfalls schon vorliegenden Vorteilslagen, also damals schon bestehenden Anschlüssen oder Anschlussmöglichkeiten an das faktisch vorhandene Trinkwasser- oder Abwassernetz aus DDR- oder gar noch „Reichs“-Zeiten zu. 94 Ein Eingriff in einen abgeschlossenen Tatbestand und damit eine echte Rückwirkung liegt dagegen mit Blick auf das Änderungsgesetz nicht vor, auch nicht bei den sich selbst so titulierenden „Altanschließern“, deren Grundstücke also schon vor Mitte Mai 1991 in Mecklenburg-Vorpommern oder vor dem 3. Oktober 1990 in der DDR oder gar dem Deutschen Reich an ein öffentliches Wasser- oder Abwassernetz angeschlossen waren. Sie sind aus den dargelegten Gründen nicht „sakrosankt“; ihre Nichteinbeziehung in die Anschlussbeitragserhebung würde sogar nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Greifswald den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, da auch sie einen (erstmaligen) Vorteil i. S. des § 7 Abs. 1 KAG M-V haben (vgl. etwa Urt. v. 6. Sept. 2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 48 ; auch das BVerwG, Urteile vom 15. April 2015 – 9 C 19/14 u. a. –, juris Rn. 16, hat gegen diese Rechtsauffassung keine bundesrechtlichen Bedenken geltend gemacht). Randnummer 95 Die unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (BVerfG, Beschl. v. 16. Dez. 2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris Rn. 43 m. w. N.). Dabei ist das durch das Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Vertrauen auf die geltende Rechtslage nur schutzwürdig, wenn die gesetzliche Regelung generell geeignet ist, ein Vertrauen auf ihr Fortbestehen zu begründen und darauf gegründete Entscheidungen herbeizuführen, die sich bei Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen. Ist das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig, ist ein rückwirkender belastender Eingriff ausnahmsweise zulässig. Das ist etwa dann der Fall, wenn das rückwirkend geänderte Recht unklar und verworren oder ein Zustand allgemeiner und erheblicher Rechtsunsicherheit eingetreten war und für eine Vielzahl Betroffener Unklarheit darüber herrschte, was rechtens sei (BVerfG, Beschl. v. 16. Dez. 2015, a. a. O., Rn. 44 m. w. N.). Randnummer 96 So liegen die Dinge auch hier, wie weiter oben dargelegt worden ist. Auch in Anbetracht des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, den das Bundesverfassungsgericht auch bei der Problematik rückwirkender Gesetze zunehmend stärker betont, ist es (noch) angemessen, die Obergrenze für eine Beitragserhebung von 20 Jahren zu normieren und zugleich diese „Frist“ in Mecklenburg-Vorpommern erst ca. zehn Jahre nach der Deutschen Einheit bzw. dem Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes vom 11. April 1991 zu laufen beginnen zu lassen. Insoweit kann auf die oben dargestellten besonderen Verhältnisse in den „Gründerjahren“ des neuen Bundeslands verwiesen werden (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Bautzen, Beschl. v. 21. April 2016, a. a. O., juris Rn. 15 und 18). Randnummer 97
- c)Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass eine solche „Heilung“ eines verfassungswidrig unvollständigen Landesgesetzes kraft (Landes- oder Bundes-)Verfassungs-rechts von vornherein („nie“) oder jedenfalls jetzt nicht mehr („zu spät“) möglich gewesen wäre. Bereits in der „Mutter“-Entscheidung zu dieser Problematik hat das Bundesverfassungsgericht Folgendes ausgeführt (Beschl. v. 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris Rn. 49 f.): Randnummer 98 „… Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Vorschrift führt in der Regel zu ihrer Nichtigkeit (§ 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG). Hier kommt zunächst jedoch nur eine Unvereinbarkeitserklärung in Betracht, da dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten zur Verfügung stehen, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 130, 240 <260 f.>; stRspr). Randnummer 99 Es bleibt ihm überlassen, wie er eine bestimmbare zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme der Beitragsschuldner gewährleistet, die nach Maßgabe der Grundsätze dieses Beschlusses der Rechtssicherheit genügt. So könnte er etwa eine Verjährungshöchstfrist vorsehen, wonach der Beitragsanspruch nach Ablauf einer auf den Eintritt der Vorteilslage bezogenen, für den Beitragsschuldner konkret bestimmbaren Frist verjährt. Er könnte auch das Entstehen der Beitragspflicht an die Verwirklichung der Vorteilslage anknüpfen oder den Satzungsgeber verpflichten, die zur Heilung des Rechtsmangels erlassene wirksame Satzung rückwirkend auf den Zeitpunkt des vorgesehenen Inkrafttretens der ursprünglichen nichtigen Satzung in Kraft zu setzen, sofern der Lauf der Festsetzungsverjährung damit beginnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NVwZ-RR 2000, S. 535 <536 f.>). Er kann dies mit einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, Regelungen der Verjährungshemmung oder der Ermächtigung zur Erhebung von Vorauszahlungen auch in Fällen unwirksamer Satzungen verbinden (zur derzeitigen Rechtslage gemäß Art. 5 Abs. 5 BayKAG vgl. BayVGH, Urteil vom 31. August 1984 - 23 B 82 A.461 -, BayVBl 1985, S. 211; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 128 <September 2012>) …“ Randnummer 100
- d)Ebenso wenig hat der hiesige Landesgesetzgeber, soweit es einen solchen verfassungsrechtlichen Ansatz geben sollte, auch nicht das Recht verwirkt, seine bisherige Untätigkeit seit Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 nach etwas mehr als drei Jahren aufzugeben und die verfassungsrechtlich erforderliche zeitliche Obergrenze für die Inanspruchnahme eines Beitragspflichtigen zu schaffen, zumal die zuständigen hiesigen Landesgerichte bis hin zum Oberverwaltungsgericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Urteile vom 1. April 2014, etwa 1 L 142/13 , juris) zunächst aus verschiedenen Gründen eine solche legislative Obliegenheit zum Handeln für den hiesigen Landesgesetzgeber verneint hatten. Randnummer 101 Der bereits erwähnte Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 in den Verfahren 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 zum Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg entfaltet mangels eines vergleichbaren Sachverhalts nach § 31 Abs. 1 BVerfGG keine Bindungswirkung für den vorliegenden Fall. Dort ging es um diffizile verfassungsrechtliche Fragen der Rückwirkung eines Gesetzes, dagegen nicht um verfassungsrechtliche Fragen zu den sog. Altanschließern, mögen diese auch neben sog. Neuanschließern davon betroffen worden sein…“ Randnummer 102 Mit den vorstehenden Ausführungen wird deutlich, dass es letztlich verfassungsrechtlich geboten ist, für das Entstehen der sachlichen Anschlussbeitragspflicht eine wirksame Beitragssatzung zu fordern, und zwar nicht nur als gerichtlicher Prüfungsmaßstab in einem auszuurteilenden Klageverfahren, das nur bis zur gerichtlichen Entscheidung vorliegen muss, sondern als inhaltliches Erfordernis, das auch Auswirkungen auf den Beginn des Laufs der Festsetzungsverjährung hat. Ein Beitrag kann (zu Lasten des betroffenen Abgabenschuldners) nicht entstehen, wenn es keine wirksame Rechtsgrundlage dafür gibt. Er kann nicht der Höhe nach (sachlich-abstrakt) entstehen, wenn es keine wirksame Rechtsgrundlage in Form einer insoweit im wahrsten Sinne des Wortes grundlegenden und wirksamen Beitragssatzung mit der Festlegung des gültigen Beitragssatzes und –maßstabs gibt. Randnummer 103 Diese verfassungsrechtliche Fragestellung kann bei der vorliegenden Regelung des Parlamentsgesetzes, dass Abgaben – so auch (Anschluss-)Beiträge – nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen, § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V , nach Auffassung des Gerichts nicht etwa entkoppelt werden von der damit zusammenhängenden beitragsrechtlichen Frage, wann die sachliche (Anschluss-)Beitragspflicht für den Betroffenen entsteht. Eine solche Pflicht, zunächst „abstrakt“ zur Entrichtung des vermeintlich „feststehenden“ Anschlussbeitrags verpflichtet zu sein, kann nicht bereits dann bejaht werden, wenn es nur eine scheinbar wirksame (Satzungs- und folglich) Rechtsgrundlage gibt, zumal wenn daran etwa die für die Betroffenen wichtige Frage des Beginns und vor allem Endes der Festsetzungsverjährung abhängt (s. o.). Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob die (vermeintliche) sachliche Beitragspflicht von der Verwaltung rein faktisch bislang in einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen in Bescheiden mit Bejahung der weiterhin erforderlichen persönlichen („konkreten“) Beitragspflicht/-schuld durchgesetzt worden ist, sei es ohne Streit darüber nach Ablauf der jeweiligen Frist für einen Angriff gegen den (dann „unanfechtbaren“) Bescheid, sei es vor rechtskräftigen Urteilen der Verwaltungsgerichte, welche die Rechtswidrigkeit eines solchen Abgabenbescheids mangels einer wirksamen rechtlichen (Beitragssatzungs-)Grundlage feststellen. Weiterhin ist unerheblich, ob diese Überprüfung namentlich der Beitragssatzung „nur“ inzident im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Beitragsbescheid nach den §§ 42 Abs. 1 (1. Alt.), 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht geschieht oder „sogar“ durch das Oberverwaltungsgericht im Rahmen einer satzungsrechtlichen Normenkontrolle nach Art. 47 VwGO. Randnummer 104 Die sachliche Beitrags pflicht kann vielmehr allein dann entstehen, wenn diese Pflicht auch durch wirksames (Satzungs-) Recht begründet wird. Es gibt grundsätzlich keine (sachliche) Rechtspflicht ohne ein diese forderndes und „begründendes“ materielles Gesetz, das wiederum selbst wirksam sein muss. Ungültiges Recht kann grundsätzlich keine gültigen Pflichten erzeugen. Wenn dennoch der Staat erwartet, dass auch der Adressat eines (mangels gültiger Abgabensatzung) rechtswidrigen Abgabenbescheids zunächst die festgesetzte Abgabe zahlen solle (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, § 240 AO), so ist dies nur eine scheinbare Ausnahme von diesem Rechtsgedanken, gerechtfertigt aus der Erwägung, dass der Staat seine Aufgaben nur bei zunächst „ohne Wenn und Aber“ entrichteten (Steuern und) Abgaben erfüllen kann, wobei die Fragen der Rechtmäßigkeit der (Steuer und) Abgabe grundsätzlich erst im Nachhinein geklärt werden sollen. Randnummer 105 Schließlich liegt auch nicht einmal ein „Anfangsverdacht“ für eine Verfassungswidrigkeit der Neuregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V insoweit vor, als der Landesgesetzgeber an die Stelle des bisherigen Inhalts (unecht rückwirkend) den jetzigen gesetzt hat. Randnummer 106 Wenn in der früheren Fassung dieser Norm Randnummer 107 „…
(2)Abweichend von § 169 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung beträgt die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und Steuern vier Jahre; bei der Erhebung eines Anschlussbeitrages nach § 9 Abs. 1 Satz 1 endet die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des
- Dezember 2008 …“ Randnummer 108 nicht „frühestens“ (oder sogar „spätestens“) gestanden hätte, wäre die Neufassung durch das Änderungsgesetz vom
- Juli 2016 zwar verfassungsrechtlich mindestens bedenklich. So liegen die Dinge hier aber gerade nicht. Auch mit Blick auf die bereits im oben zitierten Kammerurteil angesprochene Rückwirkungsproblematik des Änderungsgesetzes vom
- Juli 2016 kann ein verständiger Anschlussbeitragsschuldner genau aus diesem Grund („frühestens“, nicht: „spätestens“) kein schutzwürdiges Vertrauen darin entwickelt haben, ab dem
- Januar 2009 nicht mehr zu einem Anschlussbeitrag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V herangezogen werden zu können. Dieses damalige Datum ist mit dem Zusatz „frühestens“ ohne den geringsten Zweifel dahingehend zu verstehen, dass ein Anschlussbeitrag auch nach Ablauf dieses Datums möglich ist, wobei dann allerdings gegebenenfalls – nach alter abgabenrechtlicher Denkart – „nur“ die Regelungen der Festsetzungsverjährung und die sonstigen Schranken (etwa der Grundsatz der Verwirkung) einer Beitragserhebung entgegen stehen konnten, vor deren Wirkungen die alte Gesetzesfassung die Anschlussbeitragsgläubiger im Hinblick auf die Festsetzungsverjährungsvorschriften gerade hatte schützen wollen. Randnummer 109 Ebenso wenig geben die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
- April 2015 Anlass für die Annahme, nach dem Jahre 2008 gebe es für die Anschlussbeitragsgläubiger im Lande einen dauerhaften „Aschermittwoch“. Dort wird lediglich mit Blick auf Veranlagungsfälle bis zum Jahresende 2008 zur damaligen Gesetzesfassung ausgeführt (a. a. O., Rn. 11): Randnummer 110 „…Allerdings mussten Grundstückseigentümer aufgrund von § 12 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KAG M-V bis zum Ablauf des
- Dezember 2008 mit ihrer Heranziehung zu Anschlussbeiträgen zur leitungsgebundenen Abwasserentsorgung rechnen. Der Landesgesetzgeber hat damit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zwar nur unvollständig, aber dennoch so weit Rechnung getragen, dass die Träger kommunaler Entsorgungseinrichtungen bis zu diesem Zeitpunkt Herstellungsbeiträge erheben konnten …“ Randnummer 111 Bereits dort findet sich der Hinweis, dass der Landesgesetzgeber dem Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung der Belastungsklarheit und –vorhersehbarkeit nur legislativ teilweise („unvollständig“) nachgekommen sei. Es wird in den dortigen Urteilen nicht die (beiläufige) Rechtsauffassung vertreten, damit habe der Landesgesetzgeber schon alles getan, um dem genannten Grundsatz vollumfänglich zu genügen, sodass in Mecklenburg-Vorpommern bereits – quasi in vorauseilendem Gehorsam zur Erfüllung eines damals noch unbekannten, nicht formulierten und ausgesprochenen verfassungsrechtlichen Befehls an die Legislative – eine solche zeitliche Obergrenze abschließend (!) Eingang in das Kommunalabgabengesetz vom März 2005 gefunden hätte. Randnummer 112 B) Nach ständiger Rechtsprechung der (inzwischen aufgelösten) 8., aber auch der erkennenden Kammer des Gerichts ist die Schmutzwasserbeitragssatzung des Zweckverbands vom
- März 2010 die erste wirksame Anschlussbeitragssatzung (statt vieler etwa Urteile der
- Kammer vom
- August 2011 – 8 A 507/10 – und
- März 2012 – 8 A 557/11 –, Urteile der
- Kammer vom
- April 2013 – 4 A 1250/12 – und etwa vom
- September 2016 – 4 A 206/13 –). Randnummer 113 Es entspricht ständiger Rechtsprechung der hiesigen Verwaltungsgerichte, dass eine solche spätere Satzung auch noch nach Erlass des – ursprünglich rechtswidrigen - Beitragsbescheids die „heilende“ Rechtsgrundlage für diesen (dann insoweit rechtmäßig werdenden) Verwaltungsakt bilden kann, auch ohne dass sie rückwirkend erlassen werden muss (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v.
- Sept. 2016, a. a. O., Rn. 53; Aussprung, in: ders. et al., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand: November 2015, § 2 Erl. 12.13.2). Randnummer 114 Das Gericht nimmt in der Sache wiederum auf die zutreffenden Ausführungen im Kammerurteil vom
- November 2016 (a. a. O.) Bezug: Randnummer 115 „… Auch das vorliegende und jüngst erweiterte Vorbringen der Kläger gibt der Kammer keine Veranlassung, davon im Sinne einer Gesamtnichtigkeit dieser Beitragssatzung abzurücken. Randnummer 116 I. Dazu ist zunächst auf die Ausführungen etwa im Urteil vom
- April 2013 (a. a. O.) hinzuweisen, denen sich die Kammer auch für den vorliegenden Fall anschließt: Randnummer 117 „… Der Zweckverband … verfügt über eine wirksame Satzung zur Erhebung von Beiträgen. Diese Satzung entspricht den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern ... Randnummer 118 Zur Gründung und Existenz des Beklagten (des Zweckverbands, Anm. des erkennenden Gerichts) , hat das Gericht schon in seiner Entscheidung vom
- März 2011 (siehe unten, 8 A 547/11 , dokumentiert bei juris) Stellung genommen, daran hält das Gericht weiter fest. Ebenso hält das Gericht an seinen Ausführungen zur Wirksamkeit der beschlossenen Beitragssatzung fest. Es handelt sich … um die erste wirksame Beitragssatzung des Zweckverbandes. ... Randnummer 119 Nach § 9 Abs. 3 KAG M-V entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber in der Gesetzesnovelle von 2005 klargestellt, was zuvor seit 1999 ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Greifswald war, dass Beiträge nur erhoben werden können, wenn sie auf eine rechtswirksame Satzung verweisen können (OVG Greifswald, Besch[l]. v. 08.04.1999 – 1 M 41/99). Dies hat die Kammer seit jeher ebenso gesehen ... Randnummer 120 Hinsichtlich der weiterhin gerügten Mängel verweist das Gericht auf das Urteil der Kammer vom
- März 2012 ( 8 A 547/11 , juris)(.) Das Gericht hat dort ausgeführt: Randnummer 121 ‚
- Der Zweckverband B-Stadt und damit seine Behörde, der Beklagte, sind jedenfalls seit dessen Nachgründung im Jahre 1998 rechtlich existent. Der Zweckverband hat insbesondere eine wirksame Verbandssatzung … Randnummer 122 Vgl. näher etwa VG Schwerin, Urt. v.
- Oktober 2011 – 8 A – juris LS 3 und Rn. 76 ff. Randnummer 123 Im Übrigen kommt es im vorliegenden Fall auch deshalb nicht darauf an, ob der Zweckverband mit Wirkung für die Vergangenheit rechtswirksam gegründet worden ist, weil es vorliegend um Bescheide aus dem Jahre 2011 geht. Dass der Zweckverband B-Stadt nach seiner Nachgründung 1998 für die Zukunft und damit heute rechtlich nicht existent ist, ist nicht ersichtlich. Einer gesonderten Veröffentlichung etwa des Gründungsvertrages oder der Gründungsverbandssatzung im Veröffentlichungsorgan der zuständigen Aufsichtsbehörde sieht § 152 KV M-V im Gegensatz zu § 11 Abs. 2 des (Reichs)Zweckverband(…)sgesetzes vom
- Juni 1939 (RGBl. I. S. 979) nicht vor. Die danach beschlossene Verbandssatzung vom
- Januar 1999 ist nach klägerseitig nicht angezweifelten Angaben des Beklagten am
- März 1999 in der Ostsee-Zeitung (Wismarer Ausgabe) veröffentlicht worden. Randnummer 124 2(.) a) Entgegen klägerischer Auffassung ist § 5 Abs. 5 der Verbandsatzung des Zweckverbandes B-Stadt (VS) mit der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vereinbar. Diese Satzungsvorschrift lautet: Randnummer 125
(5)Die Mitglieder der Verbandsversammlung entscheiden nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. Die Verbandsmitglieder können ihren Vertretern in der Verbandsversammlung in folgenden Angelegenheiten Weisungen erteilen: Randnummer 126 1. Wahl und Abberufung des Verbandsvorstehers und der Mitglieder des Verbandsvorstandes, Randnummer 127 2. Änderung der Verbandssatzung, Randnummer 128 3. Beratung der Jahresrechnung und Entlastung des Verbandsvorstehers, Randnummer 129 4. Festsetzung von Umlagen und Stammkapital, Randnummer 130 5. Zusammenschluss von Verbänden. Randnummer 131 Nach dem Inhalt der Vorschrift ist weder vorgeschrieben noch sonst möglich, den Mitgliedern der Verbandsversammlung in allen Fällen Weisungen für Abstimmungen durch die jeweilige Mitgliedsgemeinde zu erteilen. Nach §§ 23 Abs. 3, 154 Abs. 1 KV M-V üben die Mitglieder der Verbandsversammlung ihr Mandat ‚im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung aus‘. Sie sind an diesen Vorgaben widerstreitende Weisungen, Aufträge oder Verpflichtungen nicht gebunden. § 156 Abs. 7 KV M-V enthält zur Frage der Weisungen an die Mitglieder der Verbandsversammlung enumerativ aufgezählte (abschließende sowie eng auszulegende) - und hier vom Zweckverband B-Stadt übernommene - Ausnahmen. Randnummer 132 Vgl. allgemein dazu Bielenberg, in: Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Aufl. 2005, § 156 Rn. 6. Randnummer 133 Eine einheitliche Stimmabgabe, wie sie etwa Art. 51 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) für Abstimmungen im Bundesrat vorschreibt, ist im Gemeinderecht im Übrigen nicht vorgesehen. Nur in den in § 156 Abs. 7 KV M-V genannten Fällen kommt sie in Betracht, wenn und soweit die Verbandssatzung dazu eine Bestimmung enthält und wenn und soweit eine Mitgliedsgemeinde tatsächlich von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen sollte. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht Schwerin im Urteil vom 21. November 2008 – 8 A 3375/04 – (n. v., Umdruck, S. 16 f.) durchgreifende Bedenken gegen eine Bestimmung in einer Verbandssatzung eines anderen Zweckverbandes geäußert hat, in welcher die einheitliche Stimmabgabe in anderen Fällen zwingend vorgeschrieben war. Randnummer 134
- b)Die Veröffentlichungsbestimmung des § 22 VS ist nicht rechtsfehlerhaft, weil die Ostsee-Zeitung (Lokalteil Wismarer Zeitung) nicht überall im Verbandsgebiet erhältlich ist. Entscheidend ist, dass durch die Art und Weise der Bekanntmachung jeder Bürger als Normadressaten der Regelung ermöglicht wird, sich über den Inhalt der Regelung zu informieren. Randnummer 135 Vgl. BVerfG, Urt. v. 2. April 1963 – 2 BvL 22/60 – juris Rn. 36; Glaser, in: Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Kommentierung zur Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Aufl. 2005, § 5 Rn. 15. Randnummer 136 Dies ist bei einer Veröffentlichung in der Ostsee-Zeitung im ausreichenden Maß gewährleistet. Randnummer 137
- c)Im Übrigen dürfte die Klägerseite mit dem Vortrag gegen Regelungen der Verbandssatzung schon deshalb nicht gemäß §§ 5 Abs. 5, 154 KV M-V gehört werden, weil er die Fehlerhaftigkeit der Verbandssatzung erst nach über einem Jahr nach Bekanntgabe der Verbandssatzung in einem im Februar 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz geltend gemacht hat. Randnummer 138 3. Wie das Verwaltungsgericht Schwerin in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, Randnummer 139 - vgl. … etwa VG Schwerin, Urt. v. 10. Oktober 2011 – 8 A – juris, Rn. 88 ff. mwN - Randnummer 140 entspricht die den angegriffenen Bescheiden nunmehr zugrunde liegende Beitragssatzung Schmutzwasser (BSSW 2010) des Zweckverbandes in der Fassung vom 3. März 2010 den Vorgaben höherrangigen Rechts, insbesondere dem Kommunalabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern(,) und ist damit wirksam. Randnummer 141
- a)Sie enthält die nach § 2 Abs. 1 KAG M-V vorgeschriebenen Mindestbestandteile. Die in den drei Urteilen des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. Januar 2010 - 8 A 1364/09, 1366/09 und 1369/09 - (letzteres … [ist] veröffentlicht [in] juris, Rn. 14 ff.) monierten Regelungen der Beitragssatzung Schmutzwasser in der Fassung vom 7. Mai 2009 (BSSW 2009) sind beseitigt bzw. ergänzt worden. Die Widersprüchlichkeit der Vorschriften der Satzung in § 6 Abs. 4
- c)BSSW 2009 einerseits und § 6 Abs. 5
- f)BSSW 2009 andererseits bezüglich der Zahl der Vollgeschosse, sofern solche nicht feststellbar sind, ist durch Streichung des § 6 Abs. 4
- c)BSSW 2009 beseitigt worden. Die weiterhin beanstandete Bestimmung des § 6 Abs. 5
- e)Satz 3 BSSW 2009 bezüglich von vor dem 30. April 1994 entsprechend bisherigen Rechts errichteten Gebäuden ist um folgenden Satz ergänzt worden: Randnummer 142 "[...]; weisen die in einem solchen Gebäude vorhandenen Geschosse schräge Wände auf, gelten sie dann als Vollgeschoss, wenn sie über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche die lichte Höhe des darunter liegenden Geschosses aufweisen." Randnummer 143 Damit hat der Satzungsgeber eine bestimmbare lichte Höhe für weitere Vollgeschosse festgelegt, die als sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung mit nach dem genannten Stichtag errichteten Gebäuden erscheint oder diese jedenfalls relativiert. Solche oder ähnliche Bestimmungen bei anderen Zweckverbänden sind von der Kammer in der Vergangenheit nicht beanstandet worden. Randnummer 144
- b)... [Es] wird gegen die Bestimmung des Gegenstandes der Beitragspflicht in § 3 BSSW geltend gemacht, Absatz 2 dieser Vorschrift sei kein Auffangtatbestand, sondern die gegenüber Absatz 1 speziellere Regelung. Diese Bestimmungen lauten: Randnummer 145
(1)Der Beitragspflicht zur Deckung des Aufwandes nach §§ 1 Abs. 2 und 2 Abs. 1 Satz 1 unterliegen alle Grundstücke, die an die betriebsfertige öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung des ZvWis tatsächlich angeschlossen sind bzw. angeschlossen werden können und Randnummer 146
- a)für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen oder Randnummer 147
- b)für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsanschauung Bauland sind und sie nach der geordneten baulichen Entwicklung der Verbandsmitgliedsgemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen oder Randnummer 148
- c)wenn sie bebaut sind. Randnummer 149
(2)Wird ein Grundstück an die öffentliche Einrichtung der Schmutzwasserbeseitigung des ZvWis tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind. Randnummer 150
(3)[…] Randnummer 151 Das Gericht vermag die rechtliche Relevanz dieses Vortrags nicht zu erkennen. Es hat bereits im Urteil vom
- Oktober 2011 (juris Rn. 94) entschieden, dass die genannten Bestimmungen nicht nichtig sind, weil unklar sein könnte, wie diese Vorschrift sich zu den Absätze 1 und 2 in § 3 BSSW 2010 verhalte. § 3 Abs. 2 BSSW 2010 stelle eine Auffangvorschrift für den Fall dar, dass das Grundstück eines Eigentümers tatsächlich angeschlossen ist, obgleich die Vorgaben des § 3 Abs. 1 BSSW 2010 nicht erfüllt seien. Lediglich in diesem Fall sei ein Beitrag zwingend zu erheben. Dies ist auch vorteilsgerecht, weil das angeschlossene Grundstück von den Vorteilen der Schmutzwasseranlage des Zweckverbandes profitiert. Auch das OVG M-V hat eine solche Regelung in einer Schmutzwasserbeitragssatzung eines anderen Zweckverbandes nicht beanstandet. Randnummer 152 Vgl. zur Schmutzwasserbeitragssatzung Parchim/Lübz vom
- Dezember 2006: OVG M-V, Urt. v.
- September 2010 – 4 K 12/07 und - 4 K 10/07 -, juris Rn. 33 ff. bzw. Umdruck, S. 14 (unter f)). Randnummer 153 c) ... (D)ie Vollgeschossregelung in § 6 Abs. 5 BSSW 2010 (ist) nicht zu beanstanden. Die Vorschrift lautet im Kontext mit Absatz 4: Randnummer 154
(4)Der Nutzungsfaktor eines Grundstückes wird anhand der Zahl der Vollgeschosse eines Gebäudes wie folgt bewertet: Randnummer 155
- a)das 1. Vollgeschoss mit dem Nutzungsfaktor 1,0; Randnummer 156
- b)jedes weitere Vollgeschoss mit dem Nutzungsfaktor 0,5; Randnummer 157
- c)abweichend von den Buchstaben
- a)und
- b)wird Gemeinbedarfs- bzw. Grünflächengrundstücken, für die im B-Plan oder im Vorhaben bezogenen B-Plan eine sonstige Nutzung festgesetzt ist und deren Fläche aufgrund ihrer Zweckbestimmung nur zum untergeordneten Teil mit Gebäuden bebaut sind oder bebaut werden dürfen (Friedhöfe, Freibäder, Sportplätze, Parkanlagen) ein Nutzungsfaktor von 0,3, für Campingplätze ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugeordnet. Randnummer 158
(5)Als Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 4 gelten: Randnummer 159
- a)soweit ein B-Plan oder ein Vorhaben bezogener B-Plan besteht, die im B-Plan oder im Vorhaben bezogenen B-Plan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; Randnummer 160
- b)soweit in einem B-Plan oder Vorhaben bezogenen B-Plan die Zahl der Vollgeschosse nicht, sondern nur die höchstzulässige Höhe der baulichen Anlagen bestimmt ist, die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe, wobei nach kaufmännischen Regeln Beitragssatzung Schmutzwasser auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet wird. Soweit in einem B-Plan oder Vorhaben bezogenen B-Plan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die höchstzulässige Gebäudehöhe, sondern nur eine Baumassenzahl bestimmt ist, die durch 2,6 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl, wobei nach kaufmännischen Regeln auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet wird. Ist in einem B-Plan oder Vorhaben bezogenen B-Plan die Zahl der Vollgeschosse nicht, jedoch sowohl die höchstzulässige Gebäudehöhe als auch die höchstzulässige Baumassenzahl bestimmt, ist die höchstzulässige Gebäudehöhe maßgeblich; Randnummer 161
- c)soweit kein B-Plan oder Vorhaben bezogener B-Plan besteht oder in einem solchen Plan weder die Zahl der Vollgeschosse, noch der höchstzulässigen Gebäudehöhe, noch die höchstzulässige Baumassenzahl angegeben sind Randnummer 162 - bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse, Randnummer 163 - bei unbebauten Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse, Randnummer 164
- d)[…] Randnummer 165
- e)Als Vollgeschosse gelten alle Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses oder, wenn kein darunter liegendes Geschoss vorhanden ist, zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Zwischenböden und Zwischendecken, die unbegehbare Hohlräume von einem Geschoss abtrennen, bleiben bei der Anwendung von Satz 1 unberücksichtigt […]. Randnummer 166 Diese Satzungsbestimmung wird ... unter Hinweis auf unterschiedliche bauplanungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen im Zweckverbandsgebiet insoweit beanstandet, als bei fehlenden Angaben zur Anzahl der Vollgeschosse in den Bebauungsplänen (I, II usw.) keine anderen Parameter wie First- oder Traufhöhe (FH, TH) genannt werden. Ferner bleibe unklar, was gelte, wenn in einem Bebauungsplan ohne Angabe von Vollgeschossen sowohl First- als auch Traufhöhe bezeichnet würde. Damit werde dem Beklagten ein Ermessen eingeräumt, was unzulässig sei. Randnummer 167
- aa)Die genannte Bestimmung ist weder zu unbestimmt noch vorteilswidrig. Fehlt es im Bebauungsplan an einer Festlegung der Vollgeschosse, gilt zunächst § 6 Abs. 5
- b)BSSW 2010. Danach ist auf die bauplanungsrechtlich höchstzulässige Höhe der baulichen Anlage abzustellen. Die Anzahl der Vollgeschosse wird durch den Divisor 2,6 mit kaufmännischer Rundung ermittelt. Höchstzulässige Höhe ist jedenfalls die Firsthöhe sowie die klägerseitig genannte (ggf. maximale) Oberkante einer baulichen Anlage (OK [max]). Die festgesetzte Firsthöhe ist eine Gesamthöhe Randnummer 168 - so auch Dürr/Sauthoff, Baurecht Mecklenburg-Vorpommern, 1. Aufl. 2006, Rn. 394 - Randnummer 169 und damit die höchstzulässige Gebäudehöhe im satzungsrechtlichen Sinn. Danach ist es möglich, über die Traufhöhe, also dem Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dach (vgl. Dürr/Sauthoff, aaO) hinaus noch einen First zu errichten. Zwar mag es zulässig sein, bis zur Trauf- oder Firsthöhe ein Gebäude mit einem Flachdach zu errichten, sofern weitere bauplanungsrechtliche Vorgaben (etwa hinsichtlich der Dachform) fehlen. Allerdings dürfte auch dann eine Firsthöhe vorhanden sein, weil dieses Dach leicht geneigt sein muss, damit das Regenwasser abfließen kann. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, dass bauplanungsrechtlich die Möglichkeit besteht, bis zur Firsthöhe zu bauen. Unter Berücksichtigung der baulichen Ausnutzbarkeit der konkreten bauplanungsrechtlichen Vorgaben ist von der Firsthöhe als höchstzulässige Höhe auszugehen. Ob sich daraus ein (oder mehrere) Vollgeschoss(
- e)im Sinne der Satzungsdefinition des § 6 Abs. 5
- e)BSSW 2010 ergeben, ist dann eine Frage der Anwendung der Satzung im Einzelfall. Randnummer 170
- bb)Sofern sich die Firsthöhe nicht aus dem Bebauungsplan ergibt, greift die Auffangregelung des § 6 Abs. 5
- c)BSSW 2010, da sich in diesen Fällen keine höchstmögliche Gebäudehöhe ermitteln lässt. Demnach wäre nach dieser Vorschrift entweder auf bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse oder bei unbebauten Grundstücken die in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. Ein Auswahlermessen steht dem Beklagten insoweit nicht zu. Randnummer 171
- cc)Soweit darauf hingewiesen wird, in einem Bebauungsplan (Nr. 3 der Gemeinde G.) sei im Gewerbegebiet eine Gebäudehöhe im Höchstmaß über HN [= Höhennull] mit 101 m genannt, ist klarzustellen, dass es sich bei HN um den in der DDR gebräuchlichen Bezugspunkt für das Höhensystem gehandelt hat (dem sog. Kronstädter Pegel), der – mit späteren Änderungen – im Wesentlichen auf dem mittleren Meeresspiegel des Finnischen Meerbusens abstellte. Randnummer 172 Näher: Kronstädter Pegel, in: www.wikipedia.de Randnummer 173 Demnach ist von den festgesetzten 101 m über HN die jeweilige im Bebauungsplan auch mitgeteilte Geländehöhe abzuziehen. Im konkreten Bebauungsgebiet wären dies ca. 85 m, so dass Gebäude von maximal 16 m Höhe errichtet werden dürften. Dies ergäbe sechs Vollgeschosse. Randnummer 174
- cc)[dd, Anm. des erkennenden Gerichts] Der Bebauungsplan Nr. 5 der Gemeinde G. enthält die Festsetzung maximale Oberkante (OK max) für Windkrafträder (WEA) 100 m. Dies ist für die beitragsrechtliche Bestimmung der Vollgeschosse unerheblich. Nach § 6 Abs. 4 BSSW 2010 sind für die Berechnung des Beitrags nur die Vollgeschosse von Gebäuden maßgebend. Dies hat auch nach Inhalt, Regelungszusammenhang und Zweck der Satzungsbestimmung für die nachfolgenden Vorschriften zu gelten, selbst wenn dort von ‚baulichen Anlagen’ die Rede ist. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V sind Gebäude u. a. geeignet oder bestimmt, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Windkrafträder sind demnach zwar bauliche Anlagen, aber ersichtlich keine Gebäude. Randnummer 175
- d)Die Kalkulation des in § 7 Abs. 1 SWBS festgesetzten Beitragssatz in Höhe von 3,10 € je Quadratmeter anrechenbarer Nutzfläche begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Randnummer 176
- aa)Das Gericht ist bei der Prüfung der Gültigkeit einer angegriffenen Satzung einerseits nicht auf die von Klägerseite geltend gemachten Mängel beschränkt. Sind objektiv mehrere Rechtsfehler vorhanden, so ist das Gericht insbesondere nicht verpflichtet, jeden dieser Rechtsfehler zu ermitteln und darauf seine Entscheidung zu stützen. Das gerichtliche Verfahren dient nicht - wie etwa ein behördliches Anzeige- oder Genehmigungsverfahren - einer umfassenden Prüfung der Rechtslage unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt. Randnummer 177 Vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Februar 2001 – 4 BN 21.01 -, juris Rn. 12 für das Normenkontrollverfahren. Randnummer 178 Andererseits untersucht das Gericht die Kalkulation nur insoweit auf Rechtsfehler, als solche von den Beteiligten substantiiert geltend gemacht werden. Das Gericht geht diesbezüglich nicht ‚ungefragt auf Fehlersuche’. Randnummer 179 Vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 17. April 2002 – 9 CN 1.01 -, juris LS 2 und 3 und Rn. 43 mwN. Randnummer 180 Bei Beachtung dieser Vorgaben gilt im vorliegenden Fall Folgendes: Randnummer 181
- bb)Bereits im zitierten Urteil vom 22. Januar 2010 (juris Rn. 26 ff.) hat das Gericht ausführlich zur Kalkulation der Beitragsatzung Schmutzwasser 2009 Stellung genommen und keine Fehler festgestellt. Darauf wird zunächst hingewiesen. In diesem Zusammenhang sind auch die Flächenermittlungen des Zweckverbandes erörtert und nicht beanstandet worden. Daran ist festzuhalten. Einzelne Flächenermittlungen werden im vorliegenden Fall auch nicht substantiiert angegriffen. Randnummer 182
- cc)... [Es] wird weiter die Auffassung vertreten, dass mit der (rechtlichen oder faktischen) Einbeziehung von aus DDR-Zeiten übernommenen Altanlagen in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage diese Anlagen beitragsrechtlich als hergestellt gelten müsste. Diese Auffassung ist unzutreffend. Die Sanierung alter (zu DDR-Zeiten errichteter) Schmutzwasserkanäle bewirkt beitragsrechtlich keine Verbesserung im beitragsrechtlichen Sinne. Sie ist lediglich ein unselbständiger Kostenfaktor, der in die Beitragskalkulation einfließt und über den Herstellungsbeitrag bzw. über Kanalbenutzungsgebühren abgegolten wird. Randnummer 183 Vgl. OVG M-V, Beschl. v. 21. April 1999 – 1 M 12/99-, juris LS 4 und Rn. 22; Urt. v. 18. Oktober 2005 – 1 L 197/05 -, juris Rn. 17 mwN. Randnummer 184 Nur für Investitionen, die nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland erfolgt sind, können Herstellungsbeiträge erhoben werden. Randnummer 185 Vgl. näher Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 9 Erl. 2.5.2.2 mwN aus der Rechtsprechung des OVG M-V. Randnummer 186 Durch die auf neuer Rechtsgrundlage neu geschaffene öffentliche Einrichtung ‚Schmutzwasserentsorgung’ wird allen angeschlossenen bzw. anschließbaren Grundstücken erstmals der gleiche rechtlich dauerhaft abgesicherte Vorteil verschafft. Dies gilt sowohl für ‚Altanschließer’ als auch für neu angeschlossene Grundstücke. Randnummer 187 Vgl. OVG M-V, Beschl. vom 06. Februar 2007 - 1 L 295/05 -, juris, Rn. 12 mwN; Urt. v. 13. November 2001 - 4 K 16/00 - juris Rn. 58 ff. unter Hinweis auf den Beschluss vom 21. April 1999 - 1 M 12/99 - NordÖR 1999, 302 = juris Rn. 16 ff. Randnummer 188 Diese Rechtsprechung wurde vom Landesgesetzgeber bei der Novellierung des KAG M-V 2005 unter Hinweis auf seine Bindung an den Gleichheitssatz aufgenommen und berücksichtigt (LtDrs 4/1307, S. 48). Nach allem ist auch bei einem bereits vorhandenen Anschluss an die Schmutzwasserbeseitigungsanlage von einer Wertsteigerung des betroffenen Grundstücks auszugehen. Randnummer 189 Da die Alt- und Neuanschließer durch den Anschluss an die Schmutzwasseranlage die gleichen Vorteile genießen, sind ... auch die Kosten der technischen Erneuerung von bereits zu DDR-Zeiten erstellten Schmutzwasseranlagen aus der aktuellen Beitragskalkulation einzubeziehen … Randnummer 190 Danach durfte der Zweckverband die gelegentlich... monierte Einstellung von Kosten für die die technische Erneuerung von bereits zu DDR-Zeiten hergestellten Kanalsystemen bei der Beitragskalkulation als Herstellungskosten berücksichtigen. Randnummer 191 Der in der Schmutzwasserbeitragssatzung festgelegte einheitliche Beitragssatz für alt und neu angeschlossene Grundstücke verletzt auch nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. das Willkürverbot, sondern ist sogar geboten. Dieser Beitragssatz gilt gleichermaßen für die sogenannten Altanschließer, d.h. Grundstücke, die bereits vor Inkrafttreten des ersten Kommunalabgabengesetzes (KAG 1991) an die Schmutzwasserentsorgung angeschlossen waren, und für danach (neu) angeschlossene Grundstücke. Dies Ergebnis entspricht sowohl der Rechtsprechung der Kammer als auch derjenigen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Randnummer 192 Vgl. OVG M-V, Urt. v. 6. Februar 2007 – 1 L 295/05 -, juris Rn. 7; Urt. v. 13. Dezember 2011 – 1 L 192/08 – juris LS und Rn. 16 ff. je mwN; VG Schwerin, Urteile v. 21. Mai 2008 - 8 A 2429/05 –, v. 22. Januar 2010 – 8 A 1369/09 – juris Rn. 39 mwN; v. 27. Mai 2011 – 8 A 898/10 -, juris Rn. 65 ff. und vom 10. Oktober 2011 – 8 A – juris, Rn. 163 ff. Randnummer 193
- dd)Die Klägerseite beanstandet weiter, dass die mit Übernahme von Altanlagen in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Zweckverbandes im Rahmen der Gebührenkalkulation vereinnahmten Abschreibungen bei der Beitragskalkulation keine Berücksichtigung finden. Dies sei fehlerhaft, weil der Zweckverband solche Anlagen kostenfrei übernommen habe und führe dazu, dass Beitragszahler jedenfalls zeitweise diese Anlagen doppelt bezahlten. Randnummer 194
(1)Diese Auffassung ist unzutreffend. Soweit ... unter Hinweis auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt (OVG LSA, Beschl. v.
- November 2001 – 1 L 152/01 – n. v.) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Nds OVG, Urt. v.
- September 1980 – 3 C 2/79 juris nur LS = KStZ 1981, 193 ff.) vorgetragen wird, es seien die gebührenrechtlich erwirtschafteten Abschreibungen bei der Bemessung des Beitrages abzuziehen, vermag das Gericht diesem nicht zu folgen. Dabei wird zunächst übersehen, dass abweichend von § 7 Abs. 1 KAG M-V nach § 6 Abs. 1 KAG LSA Beiträge nur erhoben werden dürfen, „soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist“. In diesem Zusammenhang mag in Betracht kommen, erwirtschaftete Abschreibungen beitragsrechtlich zu berücksichtigen. Eine solche Regelung gibt es aber nicht im Kommunalabgabenrecht Mecklenburg-Vorpommerns und stellt auch kein allgemeines kommunalabgabenrechtliches Prinzip dar. Abgesehen davon hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in der genannten Entscheidung einschränkend ausgeführt: Randnummer 195 ‚[…] Der Vorbehalt in § 6 Abs 1 S 1 KAG LSA, wonach die Erhebung von Beiträgen nur zulässig ist, soweit der Finanzbedarf durch Gebühren nicht gedeckt ist, soll nur verhindern, dass eine Gemeinde Beiträge erhebt, obwohl sie durch das Aufkommen aus einer nach dem Wiederbeschaffungszeitwert kalkulierten Abwassergebühr Rücklagen für die Finanzierung der Investitionskosten gebildet hat. Sofern der Investitionsaufwand in die Gebührenkalkulation nur über die Abschreibungssätze für die voraussichtliche (Rest-) Nutzungsdauer Eingang findet, hat er auf den festgesetzten Beitragssatz keinen Einfluss. […]’ Randnummer 196 OVG LSA v.
- November 2001 – 1 L 152/01 – (n. v.), S.
- – Hervorhebung durch das Gericht. Randnummer 197 Ähnlich hat das OVG LSA im Beschluss vom
- Juli 2003 – 1 M 492/02 -, juris LS 2 und Rn 15 dargelegt: Randnummer 198 ‚Neben der Sache liegt der Einwand der Antragstellerin, es sei nicht erkennbar, dass bei der Beitragsbemessung der durch Gebühren gedeckte Aufwand abgezogen worden sei. Zwar bestimmt § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA, dass Beiträge nur erhoben werden dürfen, soweit der Aufwand nicht durch Gebühren gedeckt ist. Diese Bestimmung soll verhindern, dass die Gemeinde den Aufwand, der in der Vergangenheit bereits ganz oder teilweise durch das Ansammeln von Abschreibungserlösen abgedeckt hat, nunmehr über die Erhebung von Beiträgen nochmals verteilt. Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich zugleich, dass diese Abschreibungserlöse jedenfalls bei der Kalkulation von Herstellungsbeiträgen, um die es im vorliegenden Fall geht, nicht abgezogen werden müssen. Es ist vielmehr sachgerecht, Abschreibungserlöse durch eine Minderung des Beitragsaufwands nur denjenigen zugute kommen zu lassen, die in der Vergangenheit durch die Zahlung der Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung dazu beigetragen haben, dass das Kapital für die beitragsfähige Maßnahme in Form der Abschreibungserlöse zur Verfügung steht und nicht (gänzlich) über Beiträge beschafft werden muss.[…]’ Randnummer 199 Das ... Urteil des Nds. OVG enthält über die Frage der Berechnung der Abschreibung hinaus zu der Anrechnung von kalkulatorischen Abschreibungen bei der Kalkulation von Beiträgen keine Aussage. Die kostenlose Übernahme von Altanlagen lässt die gebührenrechtliche Möglichkeit der Abschreibung demnach unberührt. Randnummer 200 Vgl. auch OVG Thüringen, Beschl. v.
- April 2005 – 4 ZKO 78/02 -, juris Rn. 3 mwN. Randnummer 201
(2)Auch in Mecklenburg-Vorpommern sind im Beitrag[s]recht für leitungsgebundene Anlagen in der Kalkulation keine Abschreibungen vorzunehmen. Im hier maßgebenden Anschlussbeitragsrecht ist gemäß § 9 KAG M-V bei der Kalkulation der Aufwand für die Anschaffung und Herstellung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen zur leitungsgebunden Versorgung mit Wasser oder Abwasserentsorgung anzusetzen. Der Aufwand ist nach den Kosten zu ermitteln. Abschreibungen sind dabei nicht vorzunehmen. Dies folgt auch aus Nr. 5.1.1 des Einführungserlasses des Innenministeriums vom 14. Juni 2005 – II 330 – 179-00-06 – (abgedruckt bei Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Anhang 1). Randnummer 202 Abschreibungen von Anlagewerten sind zwar nach § 6 Abs. 2 KAG M-V bei der Ermittlung der Gebührensätze u. a. nach Maßgabe des dortigen Absatz 2a zu berücksichtigen. Danach sind kalkulatorische Abschreibungen auf die um Beiträge und Zuschüsse Dritter reduzierte Anlagenwerte (Anschaffungs- und Herstellungskosten) vorzunehmen(.) Unzutreffend ist insoweit die klägerische Annahme, die über die Gebühren realisierten Abschreibungen für kostenlos übernommene Anlagen seien beim Beitragsaufwand abzuziehen. Maßgebend ist allein, dass nach den gesetzlichen Vorgaben der Aufwand in die Kalkulation einzustellen ist. Ob die Berechnung der Abschreibungen fehlerhaft ist, ist ggf. bei der Überprüfung der Gebührenkalkulation in einem Verfahren zum Gebührenrecht zu prüfen. Randnummer 203
(3)Soweit ... darauf verwiesen wird, dass der Zweckverband Altanlagen kostenlos übernommen ... und trotzdem Abschreibungen in der Gebührenkalkulation eingestellt hat, weist das Gericht auf Folgendes hin: Randnummer 204 Nach ständiger Rechtsprechung des OVG M-V, dem das Gericht folgt, können Anschaffungs- und Herstellungskosten übernommener Altanlagen nur dann bei der Beitragskalkulation berücksichtigt werden, wenn und soweit für die jeweiligen (konkreten) Anlagen Verbindlichkeiten übernommen worden sind. Da im Übrigen die Altanlagen kostenlos übertragen worden sind, also der Zweckverband keinen Aufwand gehabt hat, dürfen diese Anlagen bei der Beitragskalkulation nicht berücksichtigt werden. Randnummer 205 Vgl. dazu OVG M-V, Urt. v. 15. November 2000 – 4 K 8/99 -, juris Rn. 51; Urt. v. 13. November 2001 – 4 K 16/00 - juris Rn. 51; Beschl. v. 2. Dezember 2003 – 1 M 72/03 -, juris Rn. 9 mwN; Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 9 Erl. 3.5.5 f. Randnummer 206 Das den §§ 7 ff. und § 6 KAG M-V zugrundeliegende Prinzip besagt, dass im Grundsatz die Anschaffungs- und Herstellungskosten zunächst beitragsrechtlich zu finanzieren sind und sodann gebührenrechtlich kalkulatorisch abgeschrieben werden können. Dieses Prinzip wird bei der kostenlosen Übernahme von Altanlagen in der oben genannten Weise ausreichend gewahrt. Randnummer 207 Es ist auch nichts dafür ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, dass der Beklagte aus DDR-Zeiten übernommene Altanlagen auch dann mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten in die Beitragskalkulation eingestellt hat, wenn der Zweckverband dadurch nicht finanziell belastet worden ist. Randnummer 208
- ee)Die der Schmutzwasserbeitragssatzung zugrunde liegende Globalkalkulation ist nicht deshalb zu beanstanden, weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung das Abwasserbeseitigungskonzept noch nicht beschlossen war. Nach den dem Gericht vorliegenden Kalkulationsunterlagen sind Prognosen in der ‚Planung der Investitionskosten und Fördermittel (Zuarbeit Fr. D…)’, der ‚Kostenschätzung Baumaßnahmen 2008 bis 2014’ sowie einer Auflistung ‚Kostenschätzung B-Pläne’. Dies genügt als Schätzungsgrundlage. Es ist nichts Substantiiertes dazu vorgetragen worden und es bestehen auch derzeit sonst keine Anhaltspunkte, aus dem sich ergeben könnte, dass die Prognosen des Zweckverbandes und die ihnen zugrunde liegenden Annahmen offensichtlich unzutreffend und die zugrunde liegenden Investitionszahlen oder -vorgaben offensichtlich willkürlich oder sonst falsch sein könnten. Im Übrigen folgt aus der Aufzählung von Altanlagen im Anlagespiegel oder im Vermögensnachweis nicht, dass der Wert dieser Anlagen auch in der Beitragskalkulation berücksichtigt worden ist. Randnummer 209
- cc)[ff, Anm. des erkennenden Gerichts] Die Annahmen in der Kalkulation müssen ... mit den Angaben in den jeweiligen Abwasserbeseitigungskonzepten nicht übereinstimmen. Es ist weder vorgeschrieben noch sonst zwingend, dass die erforderlichen Prognosen nur auf Grund eines förmlichen Abwasserbeseitigungskonzeptes zu erstellen sind. Weder das Kommunalabgabenrecht Mecklenburg-Vorpommerns noch dessen Kommunalrecht oder das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes oder das Wassergesetz des Landes schreiben ein Abwasserbeseitigungskonzept vor, geschweige den(
- n)enthalten Vorgaben aus einem Abwasserbeseitigungskonzept für die Beitragskalkulation. Das Konzept stellt als Planungsgrundlage eine Bestandsaufnahme und eine unverbindliche grobe Richtlinie dar, wie der Aufgabenträger sich die Planung und Entwicklung seiner Abwasserbeseitigungsanlagen in seinem Gebiet vorstellt. Zwar ist es dem Aufgabenträger nicht verwehrt, aus dem Abwasserbeseitigungskonzept die Beitragskalkulation zu entwickeln. Dies ist aber nicht zwingend. Wenn danach der Zweckverband die Vorgaben der Kalkulation maßgeblich seinen jährlich verabschiedeten Wirtschaftsplänen entnimmt, ist dies nicht zu beanstanden. Es ist daher grundsätzlich unerheblich, ob die Angaben der verschiedenen Abwasserbeseitigungskonzepte des Zweckverbandes nach Höhe und Umfang sowie in tatsächlicher und/oder zeitlicher Hinsicht mit den Angaben zu Anschaffungs- und Herstellungskosten in der Beitragskalkulation übereinstimmt. Randnummer 210
- ff)[gg, Anm. des erkennenden Gerichts] Die Kalkulation hinsichtlich der Klärablage (Kläranlage, Anm. des erkennenden Gerichts) Neukloster hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dahingehend erläutert, dass die Anteile der dezentralen Schmutzwasserbeseitigung und der Regenwasserentsorgung herausgerechnet worden seien ... Randnummer 211
- gg)[hh, Anm. des erkennenden Gerichts] Aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit die Beitragskalkulation des Zweckverband(
- s)nicht allen gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat, folgt nicht, dass die nunmehr vorliegende Kalkulation fehlerhaft ist. ... [Es] ist ... gelegentlich vorgetragen worden, dass der Beitragssatz über Jahre stabil geblieben sei, was wegen der sich ändernden wirtschaftlichen Grundannahmen nicht möglich sei. Sofern damit der in der Satzung in § 7 Abs. 1 BSSW 2010 festgesetzte Beitragssatz von 3,10 €/m² gemeint sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Zweckverband unbenommen ist, einen Beitragssatz unterhalb des kalkulierten Höchstbeitragssatz (derzeit - nach der Erklärung gemäß § 2 Abs. 3 KAG M-V in der heutigen mündlichen Verhandlung -: 4,29 €/m²) festzusetzen. Sollte mit dem Vortrag der kalkulierte höchstmögliche Beitragssatz gemeint sein, stimmt nach den Erkenntnissen des Gerichts bereits die Annahme nicht, dass der Beitragssatz stabil gewesen ist. Nach dem Kalkulationsgutachten (einer Rechnungsperiodenkalkulation) der Fa. WIBERA vom 9. März 2001 sollte der kalkulierte Schmutzwasserbeitragssatz 6,58 DM/m² betragen, also 3,36 €/m². Im WIBERA-Gutachten (einer Globalkalkulation) vom 1. Dezember 2005 war ein Beitragssatz von 4,48 € ermittelt worden. Nach der bisher maßgebenden Kalkulation 2009 lag der höchstmögliche Beitragssatz bei 4,43 €. Daraus lässt sich nach Auffassung des Gerichts nicht herleiten, dass die heute maßgebende Kalkulation unzutreffend ist. Auch die Fehler in der Beitragssatzung 2009 sind nicht so gravierend gewesen, dass die Kalkulation grundlegend neu erarbeitet werden musste. Maßgebende Parameter mussten deshalb nicht neu definiert werden, so dass der kalkulierte Beitragssatz plausibel erscheint. Randnummer 212
- hh)[ii, Anm. des erkennenden Gerichts] Die Kalkulation ist nicht deshalb fehlerhaft, weil in früheren Beitragsatzungen die Hausanschlusskosten nicht im Beitrag enthalten gewesen seien. Die Kalkulation hat nach Maßgabe der jetzigen Satzungslage zu erfolgen und die Kosten des ersten Hausanschlusses zu berücksichtigen. Sollten im Einzelfall zu einem früheren Zeitpunkt Hausanschlusskosten nach damaliger Satzungslage für einen ersten Hausanschluss gezahlt worden sein, wäre dies bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen. Randnummer 213
- ii)[jj, Anm. des erkennenden Gerichts] Die Kalkulation ist auch noch hinreichend aktuell, obgleich für die im März 2010 beschlossene Satzung in die Kalkulation nach dem 31. Dezember 2007 nur noch prognostische Werte eingestellt worden sind. Zur Aktualität hat das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern ausgeführt, dass mit Blick auf § 6 Abs. 2d KAG M-V eine Kalkulation grundsätzlich dann noch hinreichend aktuell ist, wenn sie nicht älter als fünf Jahre ist. Randnummer 214 Vgl. OVG M-V; Urt. v. 15. November 2000 – 4 K 8/99 -, juris Rn. 47; Urt. v. 14. September 2010 – 4 K 12/07 -, juris Rn. 31 mwN. Randnummer 215 Dieser Zeitrahmen ist im vorliegenden Fall auch deshalb gewahrt, weil für die tatsächlichen Kosten prüffähige und/oder geprüfte Rechnungen vorliegen müssen und ggf. diese Kosten noch von einem unabhängigen Prüfer zu prüfen sind. Eine Anpassung der einstellungsfähigen Kosten bzw. eine Überprüfung der Kalkulation ist zudem vor Ablauf von fünf Jahren nur erforderlich, wenn die Kosten ersichtlich von den prognostizierten Kosten abweichen. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zumal flächenseitig vor der Beschlussfassung Ergänzungen vorgenommen worden sind. Abweichungen des kalkulierten Beitragssatzes dürften wegen des erheblich geringer festgesetzten Beitragssatzes auch keine unmittelbaren Auswirkungen haben. Randnummer 216 4. Die Erhebung von Beiträgen ist nicht nach § 242 Abs. 9 BauGB (früher: § 246a Abs. 1 Nr. 11 BauGB a.F.) unzulässig, weil die Schmutzwasseranlage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages bereits hergestellt gewesen ist. Denn bei einer solchen Anlage handelt es sich um keine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB. In § 127 Abs. 4 BauGB wird bezüglich (u. a.) leitungsgebundener Anlagen ausdrücklich darauf verwiesen, dass das Recht zur Erhebung von Beiträgen für diese Anlagen unberührt bleibt, sofern andere Gesetze - wie insbesondere die Kommunalabgabengesetze der Länder - dies vorsehen. Randnummer 217 Dazu Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007, § 127 Rn. 50; Kniest, in: Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB, 2. Aufl. 2008, § 127 Rn. 27. Randnummer 218 Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Bundesgesetzgeber in den Fällen von bereits zu "DDR-Zeiten" fertig gestellten öffentlich-rechtlichen leitungsgebundenen Anlagen gerade keine zeitliche Sperre für eine Beitragserhebung vorschreiben wollte. Randnummer 219 So jetzt auch OVG M-V, Urt. v. 13. Dezember 2011 – 1 L 192/08 – juris Rn. 23 mwN …“ Randnummer 220 II. Auch den von den Klägern weiter(hin) bzw. jüngst erhobenen Angriffen hält die angegriffene Schmutzwasserbeitragssatzung stand. Randnummer 221 1. Soweit es die „alten“ Einwände gegen die Gültigkeit der Schmutzwasserbeitragssatzung gemäß dem Schriftsatz vom 15. Februar 2012 in der Sache 8 A 1839/10 betrifft, die auch im vorliegenden Verfahren vorgebracht werden, überzeugen diese nicht. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen im bereits zitierten Urteil der Kammer vom 11. April 2013 (a. a. O.) verwiesen werden, das wiederum das inzwischen rechtskräftige Urteil der 8. Kammer vom 15. März 2012 in dem Verfahren 8 A 547/11 (juris) in Bezug nimmt, in dem diese Einwände überzeugend entkräftet werden. Randnummer 222 2. Ergänzend ist im Hinblick auf die in den genannten Urteilen behandelte Schmutzwasseranschlussbeitragskalkulation Folgendes zu bemerken: Die vorliegende Beitragskalkulation des Zweckverbands ist jedenfalls unter Berücksichtigung der nachfolgend wiedergegebenen Erklärungen der Beklagten nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V nicht zu beanstanden. Randnummer 223
- a)Zu Fördermitteln findet sich im Protokoll der mündlichen Verhandlungen der Sachen 8 A 1839/10 u. v. m. am 15. März 2012 Folgendes (S. 23): Randnummer 224 „… Die Beteiligten führen zum Baugebiet Hornstorf aus, nach Klägerauffassung seien 6 bis 7 Millionen Euro Investitionen bis zum Jahr 2012 erforderlich, war also schon bekannt. Die Beklagtenseite führt dazu aus, dass insoweit nur Kosten berücksichtigt worden seien, die durch den Bebauungsplan bereits konkretisiert seien. Der Flächennutzungsplan sieht dort mehr Fläche vor und nur insoweit als bereits dort Bebauungspläne rechtskräftig sind, würden die anfallenden Kosten auch in der Kalkulation berücksichtigt. Hinsichtlich des B-Plans der Gemeinde Hornstorf Gewerbegebiet sind bislang 4.984.429,- € veranschlagt worden in der Kalkulation minus Fördermittel in Höhe von 3.489.100,- €. Der Differenzbetrag wird in die Kalkulation als Anschaffungs- und Herstellungskosten eingestellt. Dies betrifft lediglich den bereits rechtskräftigen Bebauungsplan. Randnummer 225 Die Klägerseite sagt, dass in der Kalkulation Stand 5.5.2008 das Gewerbegebiet Hornstorf (mit Kritzow Hornstorf) Gesamtbaukosten mit 16.063.000,- € veranschlagt worden seien, davon Fördermittel in Höhe von 11,244 Millionen. Dieses hätte bereits in den aktuellen Kalkulationen 2010 veranschlagt werden müssen und stimmt auch mit den Abwasserbeseitigungskonzept 2010 überein. Randnummer 226 Hinsichtlich der Berücksichtigung der Kosten von Baumaßnahmen aus diesen Verträgen wird die Tabelle Schmutzwasser der Erschließungsverträge erörtert in Beiakte 1 zu 8 A 3/12. Die Beklagtenseite erläutert dazu, dass die Anschaffungs- und Herstellungskosten zunächst mal in die Anlagebuchhaltung übernommen worden sind, so wie die vom Erschließungsträger nachgewiesen wurden. Sodann sind Zuschüsse Dritter abgezogen worden sowie ein Vergleich angestrebt worden zwischen den satzungsmäßig anfallenden Beiträgen und den tatsächlich gezahlten Beiträgen, so wie die in der Ablösevereinbarung getroffen worden sind. Die Differenz zwischen den tatsächlichen und den Beiträgen und den rechtlich möglichen Beiträgen sei dann von den Anschaffungs- und Herstellungskosten als sogenannte Deckungslücke abgezogen worden. Aus der Tabelle in der Spalte reine AbschreibeAK Anlage Kosten nach Ortslagen seien die dort ausgewiesenen Beträge in die Kalkulation eingestellt worden. Randnummer 227 Der Klägervertreter äußert dazu Bedenken, weil nicht die tatsächlichen anfallenden Kosten eingestellt worden seien. Vielmehr seien keine Kosten eingestellt worden, wie man auch aus der laufenden Nr. 1 A-Stadt EV Nr. 163/94 Koppelweg A-Stadt ersehen könne. Dort sei der volle Beitrag in Höhe von 126.721,98 € abgelöst worden. Tatsächlich seien als reine AK noch 17.895,22 € in der Kalkulation veranschlagt worden. Randnummer 228 Die Beklagtenseite bestätigt, dass das Zahlenwerk, so wie das von Herrn Rechtsanwalt K… dargestellt worden ist, zutreffend interpretiert worden ist.“ Randnummer 229 Dem Protokoll kann die Kammer deshalb nicht den gelegentlichen Vortrag mancher Kläger entnehmen, dort sei von der Beklagten (zu)gestanden worden, dass im Rahmen der Kalkulation nicht alle Fördermittel ausgewiesen worden seien. Im Übrigen bleibt unklar, was diese Kläger mit „ausgewiesen“ meinen. Soweit sie damit zum Ausdruck bringen wollen, dass sämtliche erhaltenen Fördermittel (= Zuschüsse) im Zusammenhang mit der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung von den Herstellungskosten kalkulatorisch abzuziehen seien, ist dies unzutreffend. Vielmehr regelt das Gesetz in § 9 Abs. 2 Sätze 4 ff. KAG M-V die Problematik von Zuschüssen differenziert wie folgt: Randnummer 230 „… Zuschüsse sind vorbehaltlich der Sätze 5 und 6 zur Deckung des gesamten Aufwandes zu verwenden. Zuschüsse, die nach den Rechtsvorschriften des Zuwendungsprogramms oder sonstigen Bestimmungen des Zuschussgebers zur Begünstigung bestimmter Beitragspflichtiger oder bestimmter Gruppen von Beitragspflichtigen zu verwenden sind, bleiben in der Beitragskalkulation unberücksichtigt. Diese Zuschüsse sind bei der Heranziehung zu den Beiträgen zu Gunsten der in Satz 5 genannten Beitragspflichtigen beitragsmindernd zu berücksichtigen …“ Randnummer 231
- b)Die Beklagte hat in den mündlichen Verhandlungen der Sachen 8 A 1839/10 u. v. m. am 15. März 2012 allerdings vor dem dort näher dargestellten Hintergrund erklärt: Randnummer 232 „Gemäß § 2 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern erkläre ich, dass die Kosten der Erschließungsverträge Nr. 1, 6, 9, 10, 12, 13, 17, 24, 26, 27, 30, 35, 38, 46 und 47 in einer Gesamthöhe von 862.251,57 € von den beitragsfähigen Kosten in der Kalkulation abgezogen werden. Als beitragsfähige Kosten verbleiben demnach 69.079.753,21 € … Randnummer 233 Ergänzend … erkläre ich gemäß der genannten Vorschrift, dass sämtliche in der Tabelle Erschließungsverträge genannten Anschaffungskosten in einer Höhe von zusätzlich 4.999.521,91 € aus der Kalkulation herausgenommen werden, damit reduzieren sich auch die Zuschüsse Dritter um 3.646.392,20 €. Der beitragsfähige Aufwand beträgt danach insgesamt 67.726(.)*632,50 €. Der kalkulierte Beitragssatz liegt somit bei 4,29 €.“ * = Das erkennende Gericht hat den offensichtlichen Schreibfehler eines „zu frühen“ Kommas durch einen es ersetzenden Punkt berichtigt. Randnummer 234 Da der damit gemeinte höchstzulässig kalkulierte Beitragssatz immer noch weit unter dem aus politischen Gründen „gedeckelten“ Beitragssatz von 3,10 €/m² anrechenbarer Nutzfläche des jeweiligen Grundstücks liegt (§ 7 Abs. 1 der Schmutzwasserbeitragssatzung), ergeben sich auch aus diesen Erklärungen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V keine Konsequenzen für den vorliegenden Fall. Randnummer 235
- c)Der Einwand von Klägern eines Parallelverfahrens (4 A 43/11), eine interne (= bei der Beklagten vorgenommene) Überprüfung der Beitragskalkulation im Jahre 2010 habe darüber hinaus eine grobe Falschberechnung – die im Weiteren dargelegt wird – ergeben, ist durch das weitere Geschehen überholt und veraltet. Unterlagen der Beklagten dazu haben die dortigen Kläger zwar nicht vorgelegt, die Beklagte bestreitet allerdings in den dortigen Verfahren auch weder die interne Revision der damaligen Beitragskalkulation noch deren dargestelltes Ergebnis. Jedenfalls nach den Erklärungen der Beklagten nach § 2 Abs. 3 KAG M-V in den mündlichen Verhandlungen der Sachen 8 A 1839/10 u. v. m. am 15. März 2012 soll der beitragsfähige (Gesamt-)Aufwand danach allerdings seither („nur“ noch) insgesamt 67.726.632,50 € betragen. Selbst wenn also die Beitragskalkulation bis dahin fehlerhaft gewesen sein sollte, ist sie nunmehr durch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V zulässige (da nicht zu einer Anhebung des Abgabensatzes führende) Erklärungen des damaligen Verbandsvorstehers des Zweckverbands korrigiert worden, ohne dass die nachträgliche Änderung der Kalkulation zur Unwirksamkeit der Beitragssatzung führt oder einer erneuten Befassung der Zweckverbandsversammlung bedarf, § 2 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V. Weiteren substantiierten Vortrag dieser Kläger, selbst diese ca. 67 Mio. € Herstellungsaufwand seien aus näher dargelegten Erwägungen noch (viel) zu hoch kalkuliert worden, gibt es nicht, sondern nur im Parallelverfahren 4 A 43/11 Äußerungen zur Veränderung der seit 1995 kalkulierten Beitragssätze um lediglich 0,03 € trotz umfangreicher Investitionen. Damit wird aber nicht substantiiert vorgetragen, dass und aus welchen Gründen die Beitragskalkulation immer noch nicht ordnungsgemäß ist, zumal unklar bleibt, ob dabei auch der „gedeckelte“ Beitragssatz im Blick genommen worden ist, der kraft Natur der Sache solange unverändert bleibt, als der jeweils höchstzulässig kalkulierte noch darüber liegt. Ungefragt ins Blaue hinein überprüft die Kammer aber die Beitragskalkulation nicht näher. Randnummer 236 3. Die Kammer ist auch weiterhin davon überzeugt, dass schmutzwassergebührenrechtlich nach § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a ff. KAG M-V veranlasste Abschreibungen nicht aufwandsmindernd in der Schmutzwasseranschlussbeitragskalkulation zu berücksichtigen sind, selbst dann nicht, wenn es sich um „bei Gründung des Verbands zum Nulltarif übernommenes“ Anlagevermögen dieser öffentlichen Einrichtung handelt. Randnummer 237 Daran hat auch der durch das Änderungsgesetz vom 14. Juli 2016 vorgenommene Wegfall der Erneuerungsbeiträge im nunmehr aufgehobenen § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V nichts geändert. Die – wenngleich beiläufigen – Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern im Normenkontrollurteil vom 21. April 2015 im Verfahren 1 K 46/11 (juris, hier Rn. 71-75) macht sich die Kammer mit der nachstehenden Maßgabe zu eigen: Randnummer 238 „… Allerdings ist der Antragstellerin im Ausgangspunkt zuzustimmen: Entscheidet sich der Träger der öffentlichen Einrichtung für ein gemischtes System der Refinanzierung aus Beiträgen und Gebühren, muss er sicherstellen, dass es nicht zu einer Doppelbelastung der Abgabenschuldner kommt. Der Senat hat das für die Fälle des – hier nicht vorliegenden – Systemwechsels von einem gemischten Refinanzierungssystem zu einem reinen Gebührenmodell bereits mehrfach ausgesprochen ( OVG Greifswald, Urt. v. 03.05.2011 – 1 L 59/10 –, juris Rn. 106 ; OVG Greifswald, Beschl. v. 25.05.2009 – 1 M 157/08 –, juris Rn. 60), der angesprochene Rechtssatz gilt jedoch als allgemeiner Grundsatz über diese Fallgestaltung hinaus. Randnummer 239 Der Antragstellerin ist jedoch nicht darin zu folgen, dass das Verbot der Doppelbelastung dazu führt, dass diejenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten vom beitragsfähigen Aufwand abzusetzen sind, die der Höhe der Anteile für Abschreibungen in der Kalkulation der Benutzungsgebühren für die Anlage entsprechen. Das gilt unabhängig davon, ob man diesen Einwand nur auf die bei Inkrafttreten der Beitragssatzung schon vereinnahmten Abschreibungen, auf die bis zur endgültigen Herstellung der Anlage noch zu erwartenden gebührenfähigen Abschreibungen oder nur auf die Abschreibungen auf unentgeltlich übernommenen Anlagenbestandteile beziehen will. Die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg,