Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsmitglied - Stilllegung einer Betriebsabteilung Leitsatz Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 15 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 KSchG setzt voraus, dass es sich bei dem betroffenen Arbeitsbereich um einen räumlich und organisatorisch abgegrenzten Teil des Betriebes mit personeller Einheit handelt, der einen eigenen Betriebszweck verfolgt. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stralsund,
(2x)(Anschaffung im Jahr 2014): verkauft Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund – Kammern Neubrandenburg – vom 28.07.2016, Az.: 12 Ca 3009/14, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die zulässige – insbesondere frist- und formgerechte – Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zutreffend mit rechtsfehlerfreien Erwägungen stattgeben. I. Randnummer 24 Die ordentliche und betriebsbedingte Kündigung ist gemäß § 15 abs. 1 KSchG rechtsunwirksam. Randnummer 25 Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Randnummer 26 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen ergibt sich Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung unmittelbar aus dem Umstand, dass der Kläger im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unstreitig ordentliches Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates gewesen ist. Randnummer 27 Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich die ausgesprochene Kündigung rechtlich nicht unter Hinweis auf die Ausnahmetatbestände des § 15 Abs. 4 (1.) und § 15 Abs. 5 (2.) KSchG rechtfertigen. 1. Randnummer 28 Gemäß § 15 Abs. 4 KSchG ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds grundsätzlich frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung zulässig, wenn der Betrieb stillgelegt wird. Randnummer 29 Da vorliegend unterstreitig eine Betriebsstilllegung nicht gegeben ist, kommt eine Anwendung der vorgenannten Norm von vornherein nicht in Betracht. 2. Randnummer 30 Zudem lässt sich die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Kündigung bereits deshalb nicht auf § 15 Abs. 5 i. V. m. § 15 Abs. 4 KSchG stützen, weil der Arbeitsbereich der Fischereiberatung nicht als Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG gewertet werden kann. Randnummer 31 Gemäß § 15 Abs. 5 KSchG ist ein Betriebsrat in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen, wenn die Betriebsabteilung, in der er beschäftigt ist, stillgelegt wird. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf eine ausgesprochene Kündigung die Vorschrift des § 15 Abs. 4 KSchG über die Kündigung bei Stilllegung des Betriebs sinngemäß Anwendung. Randnummer 32 Die genannten Voraussetzungen liegen unter Berücksichtigung des Tatsachenvortrages der Parteien sowie dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht vor. Die Anwendbarkeit der vorbenannten Norm scheitert vorliegend bereits daran, dass es hier an der notwendigen Tatbestandsvoraussetzung einer Betriebsabteilung fehlt. Randnummer 33 Nach der ständigen und zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Betriebsabteilung im Sinne von § 15 Abs. 5 KSchG ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil des Betriebes, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der einen eigenen Betriebszweck verfolgt, auch wenn dieser in einem bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs besteht (BAG vom 23.02.10 – 2 AZR 656/08 -; Juris, Rd.-Nr. 29). Dabei müssen die vorgenannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen, wobei diesbezüglich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast trägt. Randnummer 34
- a)Von einem entsprechenden räumlich und organisatorisch abgegrenzten Teil eines Betriebes mit personeller Einheit kann u. a. nur dann ausgegangen werden, wenn eine gewisse organisatorische Eigenständigkeit gegeben ist. Dieser Umstand setzt insbesondere voraus, dass eine verselbstständigte Leitungsebene vorhanden ist, welche die notwendige organisatorische Selbstständigkeit gewährleisten kann (BAG vom 23.02.2010 – 2 AZR 656/08 – Juris, Rd.-Nr. 31; KR-Etzel/Kreft, 11. Auflage, Rd.-Nr. 148 zu § 15 KSchG). Randnummer 35 Eine entsprechende verselbständigte Leitungsebene für den Arbeitsbereich der Fischereiberatung, die die gesetzlich notwendige organisatorische Selbstständigkeit gewährleisten könnte, ist bereits nach dem Vortrag der Beklagten selbst nicht vorhanden. Denn es ist nach dem Vortrag der Parteien sowie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unstreitig, dass der Leiter des Unternehmensbereichs Agrarberatung der Beklagten, Herr Dr. B., zugleich Dienstvorgesetzter der untergeordneten Arbeitsbereiche Marktfruchtbau, Betriebswirtschaft Allgemein, Rinderproduktion, Gartenbau und Schweineproduktion sowie Fischerei ist. Zudem steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass Herrn Dr. B. das unmittelbare Weisungsrecht gegenüber dem Kläger sowie dem weiteren in der Fischereiberatung tätigen Arbeitnehmer zugestanden hat. Auch ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die in der Fischereiberatung anfallenden Verträge mit Wirkung für die Beklagte nicht etwa durch den Kläger sowie dem weiteren dort tätigen Arbeitnehmer, sondern vielmehr von Herrn Dr. B. zu zeichnen gewesen sind. Ferner haben nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien innerhalb des Bereiches Fischereiberatung keinerlei wechselseitigen Weisungsbefugnisse zwischen dem Kläger und dem weiteren dort tätigen Arbeitnehmer bestanden. Außerdem sind Budgetfragen auf der Ebene des Unternehmensbereiches Agrarberatung geplant worden. Die Zuarbeiten hierfür sind jeweils aus allen untergeordneten Einheiten – mithin auch aus der Fischereiberatung – in gleicher Weise gegenüber dem Leiter der Agrarberatung, Herrn Dr. B., erfolgt. Schließlich spricht gegen die Bejahung des Merkmales eines räumlich und organisatorisch abgegrenzten Betriebsteils im Hinblick auf die Fischereiberatung auch der Vortrag der Beklagten im Zuge der von ihr vorgenommenen Betriebsratsanhörung. Denn dort ist hinsichtlich der Arbeitsaufgaben des Klägers u. a. ausgeführt: Randnummer 36 „Zuarbeit und Zusammenarbeit mit den anderen Beratern der C.“. Randnummer 37 An anderer Stelle der Betriebsratsanhörung heißt es wie folgt: Randnummer 38 „Im Rahmen seiner Tätigkeit als Unternehmensberater und Sachverständiger für den Bereich Fischerei ist es zudem Aufgabe von Herrn H.., bei Bedarf anderen Beratern der C. zuzuarbeiten und hinsichtlich einzelner Fragen mit diesen Beratern eng zusammen zu arbeiten. In diesem Bereich hat es für Herrn H. in der Vergangenheit bis auf eine befristete Aufgabe in 2013 keinen Bedarf gegeben. Die Zuarbeit erfolgte immer unter klarer Maßgabe des zuständigen Beraters und erfolgte lediglich, weil freie Kapazitäten vorhanden waren.“ Randnummer 39 Die Beklagte ist nach den eigenen Ausführungen gegenüber dem bei ihr bestehenden Betriebsrat offensichtlich von einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung des Klägers ausgegangen, nicht ausschließlich in der Fischereiberatung Tätigkeiten zu erbringen, sondern unter Federführung der Berater aus den anderen Arbeitsbereichen auch dort tätig zu werden und entsprechende Zuarbeiten zu leisten. Randnummer 40 Im Ergebnis steht damit zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Arbeitsbereich der Fischereiberatung sicherlich ein hohes Maß an spezifischem Fachwissen der dort tätigen Mitarbeiter voraussetzt, jedoch keinesfalls über die notwendige organisatorische Selbstständigkeit verfügt, wie es für die Bejahung des Begriffs der Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG notwendig gewesen wäre. Randnummer 41
- b)Der Vollständigkeit halber vermag die Kammer zudem nicht zu erkennen, dass der Arbeitsbereich der Fischereiberatung einen selbstständigen Betriebszweck verfolgt. Denn nach dem Vortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass die Abteilung Agrarberatung der Beklagten mit einer einheitlichen Leitungsebene für die vorhandenen Unterbereiche den potenziellen Kunden eine umfassende Beratung in allen denkbaren landwirtschaftlichen Fragen inklusive der Fischerei gewährleisten soll. Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts ist mithin davon auszugehen, dass der Bereich Agrarberatung einen einheitlichen Betriebszweck unter einheitlicher Leitung mit einem zusammengefassten Gesamtbudget verfolgt, der darin besteht, allen mit der Landwirtschaft, inklusive der Fischerei befassten Menschen in Mecklenburg-Vorpommern als potenzielle Kunden eine spezifizierte Fachberatung und Fachbetreuung anbieten zu können, wobei Verzahnungen zwischen den jeweiligen Arbeitsbereichen nach dem bereits zitierten Vortrag der Beklagten gegenüber dem bei ihr bestehenden Betriebsrat nicht nur theoretischer Natur gewesen, sondern auch tatsächlich vorgekommen sind. Randnummer 42 Nach alledem ist für die Kammer nicht im Ansatz ersichtlich, inwieweit der Arbeitsbereich Fischereiberatung einen selbstständigen Betriebszweck im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 15 Abs. 5 KSchG verfolgt haben soll. II. Randnummer 43 Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Randnummer 44 Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.