Kündigung eines Girokontos durch eine Sparkasse in Mecklenburg-Vorpommern Orientierungssatz 1. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft geführte Kreditinstitute unterliegen wegen ihrer Aufgabe zu staatlicher Daseinsvorsorge den Bindungen der Grundrechte unmittelbar und damit auch einem aus Art. 3 GG abzuleitenden Willkürverbot - ggf. auch privatrechtlich organisierte. Kündigungen sind, soweit diese Bindung greift, nur zulässig, wenn das Kreditinstitut hierfür einen sachlichen Grund anführen kann. Danach muss bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der Interessen beider Seiten die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung für das Institut unzumutbar sein. Gegen das Willkürverbot verstoßende Kündigungen sind nach § 134 BGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG nichtig. (Rn.22) 2. Kündigt eine Sparkasse die Geschäftsbeziehung mit einem Kunden, ohne dass ein „wichtiger Grund“, „aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann“, vorliegt, so ist dies rechtswidrig, so dass der Kontoführungsvertrag weiter besteht. (Rn.19) Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 29.3.2016 der Geschäftsbeziehung der Klägerin über das Konto Nr. ... unwirksam ist und die Geschäftsbeziehung ungekündigt fortbesteht. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2016 zu zahlen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. V. Der Streitwert wird auf 615,- € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt Feststellung, dass ihre Geschäftsbeziehung mit der Sparkasse ..., der Beklagten, ungekündigt fortbesteht. Randnummer 2 Die Klägerin nahm im Dezember 2000 das Angebot der Beklagten „Das Konto zum Nulltarif“ an. Mit Schreiben vom 29.3.2016 (Anlage K 9, Bl. 18) kündigte die Beklagte unter Bezugnahme auf Ziff. 26 Abs. 2 ihrer AGB i.V. § 314 BGB die Geschäftsverbindung mit der Klägerin. Randnummer 3 Die Klägerin trägt vor: Randnummer 4 Die Kündigung der Beklagten vom 29.3.2016 sei unwirksam. Sparkassen könnten Girokonten nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund sei jedoch nicht ersichtlich. Der Grundsatz „pacta sunt servanda“ besage, dass rechtsgeschäftliche Beziehungen nicht gelöst werden könnten, nur weil sie für eine Partei wirtschaftlich nachteilig geworden seien. Randnummer 5 Der behauptete Kostendruck und die Unwirtschaftlichkeit werde bestritten. Randnummer 6 Die Bilanzsumme der Sparkasse ... habe sich nach dem Jahresabschluss zum Geschäftsjahr 2015 gegenüber dem Vorjahr um 51 Millionen Euro erhöht; auch der Zinsüberschuss habe sich erhöht. Dies rechtfertige keine Unzumutbarkeit. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, 1. Randnummer 8 festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 29.3.2016 der Geschäftsbeziehung der Klägerin über das Konto Nr. ... unwirksam ist und die Geschäftsbeziehung ungekündigt fortbesteht. 2. Randnummer 9 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2016 zu zahlen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte trägt vor: Randnummer 13 Sie sei zur Kündigung der Geschäftsbeziehung berechtigt gewesen. Die Beklagte sei laut § 5 SparkassenVO MV nicht aus wichtigem Grund gehalten, eine Geschäftsbeziehung fortzusetzen. Die Klägerin könne nicht erwarten, eine Leistung auf Lebenszeit zum Nulltarif in Anspruch nehmen zu können. Randnummer 14 Der Beklagten würde ein nicht unerheblicher Wettbewerbsnachteil entstehen, würde das Recht der Beklagten auf Erhöhung von Entgelten völlig unterbunden. Randnummer 15 Ein ordentliches Kündigungsrecht stehe der Beklagten nach der Rechtsprechung des BGH zu, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliege. Es sei offenkundig, dass die Einnahmen von Banken und Sparkassen gegenwärtig rückläufig seien. Randnummer 16 Wegen des Vortrags der Parteien im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht mangels wirksamer Kündigung fort. Randnummer 18 Die Beklagte kündigte die Geschäftsbeziehung mit der Klägerin mit Schreiben vom 29.3.2016 nach Maßgabe der Ziff. 26 Abs. 2 der AGB der Beklagten i.V.m. § 314 BGB. Randnummer 19 Ein „wichtiger Grund“, „aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann“ liegt jedoch nicht vor. Randnummer 20 Weder sind die in Ziff. 26 Abs. 2 lit.
- a)-
- e)der AGB der Beklagten beispielhaft aufgeführten Umstände gegeben noch liegt sonst ein wichtiger Grund vor. Randnummer 21 Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Kommentierung bei Grundmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 3. Auflage 2015, Bd. 2, I 3 B IV, Rn. I 227b, in der es auszugsweise heißt: Randnummer 22 „Jedenfalls als öffentlich-rechtliche Körperschaft geführte Kreditinstitute unterliegen wegen ihrer Aufgabe zu staatlicher Daseinsvorsorge den Bindungen der Grundrechte unmittelbar und damit auch einem aus Art. 3 GG abzuleitenden Willkürverbot - ggf. auch privatrechtlich organisierte.677 Kündigungen sind, soweit diese Bindung greift, nur zulässig, wenn das Kreditinstitut hierfür einen sachlichen Grund anführen kann.678 Danach muss bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der Interessen beider Seiten die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung für das Institut unzumutbar sein.679 Gegen das Willkürverbot verstoßende Kündigungen sind nach § 134 BGB iVm. Art. 3 Abs. 1 GG nichtig.680 Randnummer 23 Fußnoten: Randnummer 24 677 BGH Urt. v. 11.3.2003 - XI ZR 403/01, NJW 2003, 1658, 1659; für Sparkassen (auch nach Wegfall der Gewährträgerhaftung) nach den jeweiligen Landesgesetzen etwa OLG Naumburg Urt. v. 31.1.2012 - 9 U 128/11, ZIP 2012, 1119 (§ 5 Sparkassenverordnung Sachsen-Anhalt). Ebenso, wenn sich privatrechtlich organisierte Institute im Alleinbesitz des Staates befinden, BGH Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 397/02, NJW 2004, 1031; aA OLG Köln Urt. v. 17.11.2000 - 13 W 89/00, NJW 2001, 452, wonach die Postbank AG auch zu Zeiten, in denen sie sich noch in öffentlicher Hand befand, den Girovertrag nach §§ 627, 675 BGB kündigen konnte und dabei nur dem Schikaneverbot des § 226 BGB unterlag; zur Erstreckung auch auf privatrechtlich organisierte Kreditinstitute, deren Anteile nicht vom Staat gehalten werden, BGH Urt. v. 15.1.2013 - XI ZR 22/12, NJW 2013, 1519, Köndgen NJW 2004, 1288, 1292; Boemke NJW 2001, 43, 44 f. Randnummer 25 678 BGH Urt. v. 11.3.2003 - XI ZR 403/01, NJW 2003, 1658, 1659; BGH Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 397/02, NJW 2004, 1031 (beide auch zum Parteienprivileg nach Art. 21 GG); so sogar für Änderungskündigung zur Gebührenanpassung: OLG Naumburg Urt. v. 31.1.2012 - 9 U 128/11, ZIP 2012, 1119, 1120 („wichtiger Grund“), was freilich selbst vom Gedanken des Versorgungsauftrages her nicht zwingend angezeigt ist (Bereitstellung eines Kontos zwar angezeigt, aber auch zum dauerhaft, bis zu lebenslang unveränderten Preis?). Randnummer 26 679 BGH Urt. v. 11.3.2003 - XI ZR 403/01, NJW 2003, 1658, 1659; etwa Nutzung des Kontos im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen (Betrieb entsprechender Internetseiten u. ä.): OLG Hamm, Beschl. v. 13.10.2008 - I-31 W 38/08, BKR 2009, 436; LG München I, Urt. v. 12.5.2009 - 28 O 398/09, VuR 2010, 226. Randnummer 27 680 BGH Urt. v. 2.12.2003 - XI ZR 397/02, NJW 2004, 1031; BGH Urt. v. 11.3.2003 - XI ZR 403/01, NJW 2003, 1658; tendenziell strenger („wichtiger Grund“ nötig): OLG Naumburg Urt. v. 31.1.2012 - 9 U 128/11, ZIP 2012, 1119, 1120.“ Randnummer 28 Deshalb ist die Rechtsauffassung des OLG Naumburg (ZIP 2012, 1119 f.) im vorliegenden Fall schon deshalb einschlägig, weil die AGB der Beklagten in der maßgeblichen Bestimmung selbst einen wichtigen Grund für eine Kündigung fordert. Randnummer 29 Dem OLG Naumburg (siehe Rn. 26 der Entscheidung) ist zunächst darin zu folgen, dass die Sparkasse ... gegenüber Personen, die ein Konto neu errichten, die Preise nach weitgehend freiem Ermessen bestimmen kann und in Bezug auf Neukunden nicht verpflichtet ist, Girokonten kostenlos oder zu besonders günstigen Konditionen zu führen. Randnummer 30 Bei der Klägerin handelt es sich indes nicht um eine Neukundin sondern um eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung. Hier gilt, wie das OLG Naumburg weiter festgestellt hat(siehe Rn. 31), dass eine der Durchsetzung eines höheren Entgelts dienende Kündigung in jedem Fall unzulässig ist. Dies gilt für den vorliegenden Fall mehr noch als in dem vom OLG Naumburg entschiedenen Fall, da die Saalesparkasse ... in ... im dort entschiedenen Fall zur Begründung eines „wichtigen Grundes“ anführen konnte, dass es sich bei den betreffenden Kunden um Kunden mit einem höheren Bearbeitungsaufwand handelte. Randnummer 31 Dies trifft auf die Klägerin im vorliegenden Fall nicht zu. Die Kündigung wird von der Sparkasse ... im vorliegenden Fall nur damit begründet, dass das von der Klägerin genutzte Kontomodell in der konkreten Geschäftsbeziehung nicht mehr aufrechterhalten werden könne, da die Beklagte in Folge steigender Anforderungen einem erhöhten Kostendruck ausgesetzt sei. Randnummer 32 Dies reicht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg, der sich das Gericht ausdrücklich anschließt, indes zur Begründung eines wichtigen Grundes im genannten Sinne nicht aus. Randnummer 33 Das von der Beklagten herangezogene Urteil des AG Grimma vom 9.3.2017 zum Az. 102 C 7/17 EV ist nicht einschlägig, weil im vorliegenden Fall die Kündigung ausdrücklich auf Nr. 26 Abs. 2 der AGB („Kündigung aus wichtigem Grund“) der Beklagten gestützt wurde und es sich somit nicht um eine ordentliche Kündigung handelte. Randnummer 34 Im Übrigen ergibt auch die Überprüfung der weiteren in der Kommentierung bei Grundmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, gerichtlichen Entscheidungen, dass es für einen wichtigen Grund in dem genannten Sinne deutlich gewichtigerer Gründe bedarf. Randnummer 35 Der Klage war nach alledem stattzugeben. Randnummer 36 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 280, 249 BGB, 3, 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.