Schadensersatz und Entschädigung wegen Mobbing Leitsatz Klagabweisende Einzelfallentscheidung, da sich die Schädigungsabsicht bzw. die feindliche innere Einstellung des Vorgesetzten des Klägers nicht hat feststellen lassen. (Rn.46) Verfahrensgang vorgehend ArbG Schwerin, 12. Mai 2016, 2 Ca 726/15, Urteil Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien des Rechtsstreits hat kurze Zeit ein Arbeitsverhältnis verbunden. Der beklagte Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis während der Probezeit unter dem 28. März 2014 zum 30. April 2014 gekündigt. Nunmehr macht der Kläger Schadensersatz und Entschädigung wegen Mobbing geltend. Randnummer 2 Der 1958 geborene Kläger war lange Jahre beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) – zeitweise auch als Geschäftsführer – im Rettungsdienst in L. und anschließend in P. tätig. Später war er viele Jahre in einer Arbeits- und Beschäftigungsgesellschaft in H. tätig und hatte dort zum Schluss eine Stabsstelle als kaufmännischer Controller bekleidet. In dieser Stellung war er eingruppiert in die Vergütungsgruppe III zum BAT / BAT-O. Da diese Gesellschaft abgewickelt wurde, hatte er seinerzeit eine Stelle bei der Inplace-Transfer GmbH mit Sitz in H. angenommen. In dieser Stellung ist er dem Beklagten von Mitte September 2013 bis Jahresende 2013 im Rahmen eines Praktikums überlassen worden, das mit dem Ziel aufgenommen wurde, mit dem Beklagten ein Arbeitsverhältnis zu begründen. Randnummer 3 Der Beklagte betreibt in C-Stadt in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins ohne Gewinnerzielungsabsicht ein Weiterbildungsinstitut, das sich zu wesentlichen Teilen aus projektgebundenen Zuschüssen aus öffentlichen Kassen finanziert. Randnummer 4 Neben dem Vorstand, der den Beklagten vertritt, hat der Beklagte einen Geschäftsführer bestellt, dessen betriebliche Stellung ähnlich ausgestaltet ist, wie bei einem GmbH-Geschäftsführer. Der langjährige Geschäftsführer des Beklagten ist nach vielen Jahren der Geschäftsführertätigkeit während des laufenden Rechtsstreits altersbedingt aus den Diensten des Beklagten ausgeschieden. Randnummer 5 Beim Beklagten gibt es außerdem die Stelle des oder der Buchhalterin mit Verantwortung für das Projektcontrolling. Der oder die Stelleninhaberin war damit die ranghöchste kaufmännische Mitarbeiterin beim Beklagten. Außerdem war vorgesehen, dass der oder die Stelleninhaberin auch den Geschäftsführer bei dessen Abwesenheit vertritt. Diese Stelle hatte lange Jahre Frau S. inne, die jedoch zum Jahresende 2013 altersbedingt aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Zwischen Frau S. und dem Geschäftsführer bestand eine enge Zusammenarbeit, in der allein schon aufgrund der vielen Jahre gemeinsamer Arbeit über die beiderseitige Rollenverteilung keine Unklarheiten bestanden. Randnummer 6 Frau S. hat den Kläger während der Praktikumszeit von Mitte September 2013 bis zum Jahresende betreut. Das Praktikum sollte dazu dienen, den Kläger auf die Übernahme der Position von Frau S. vorzubereiten. Während der Praktikumszeit wurde der Kläger von Frau S. in die Betriebsabläufe und die praktische Handhabung der Buchhaltung und des Controllings beim Beklagten eingewiesen. In dieser Zeit hatte der Kläger nur wenige berufliche Berührungspunkte mit dem Geschäftsführer des Beklagten. Randnummer 7 Seit dem 1. Januar 2014 hat der Kläger aufgrund eines auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses die Stelle der Frau S. beim Beklagten übernommen und war damit formal auch in die Stellung als Stellvertreter des Geschäftsführers eingerückt. Nach dem Arbeitsvertrag ist der Kläger mit einer regelmäßigen wöchentlich Arbeitszeit von 40 Stunden eingestellt und ist eingruppiert in die Entgeltgruppe E 10 Stufe 3 TV-L (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage K 1 zur Akte gelangten Arbeitsvertrag Bezug genommen, hier Blatt 26 ff). Randnummer 8 Der Kläger, der selber davon ausgeht, ihm wäre für die Stelle Prokura eingeräumt, war davon ausgegangen, dass er seine Aufgaben ähnlich selbständig erledigen müsse, wie er das zuletzt als kaufmännischer Controller in der Beschäftigungsgesellschaft in H. gemacht hatte. Die selbständige und eigenverantwortliche Erledigung der Arbeit auf dem Dienstposten des Klägers wurde seitens des Geschäftsführers von Anbeginn an als mangelnde Abstimmung mit ihm aufgefasst. Der Geschäftsführer war offensichtlich davon ausgegangen, dass dem Kläger im Außenverhältnis zunächst überhaupt keine Kompetenzen zustehen und seine Arbeit im Innenverhältnis engster Abstimmung bedürfe. Erst wenn dadurch ein gemeinsames Vertrauensverhältnis entstanden sei, könnten dem Kläger – so die Vorstellung des Geschäftsführers – nach und nach Kompetenzen zur eigenständigen Erledigung eingeräumt werden. Randnummer 9 Rund um dieses Grundmissverständnis im Arbeitsverhältnis der Parteien entwickelte sich alsbald anhand einzelner sachlicher Konflikte in mehr oder weniger belanglosen Alltagsfragen ein persönlicher Dauerkonflikt der beiden Herren, der sich auf Seiten des Geschäftsführers gelegentlich auch lautstark äußern konnte. Von Seiten des Geschäftsführers wurden dem Kläger immer wieder Vorwürfe gemacht, die nicht nur die mangelnde Abstimmung zum Geschäftsführer umfassten, sondern später auch Fragen der Ordnung im Büro und auch eine mangelhafte Erledigung einzelner Dienstaufgaben betrafen. Randnummer 10 Der Kläger hat nach seiner eigenen Einlassung auf diese Kritik zunächst versucht, defensiv und diplomatisch zu reagieren. Als der Kläger jedoch am 4. Februar 2014 vom Geschäftsführer auch zu Diktatarbeiten herangezogen wurde und dabei aus Sicht des Klägers grundlos kritisiert wurde, hat der Kläger erstmals offen Kritik an der Art und Weise der Zusammenarbeit des Geschäftsführers mit ihm geübt und hat dabei auch unter Protest kurzzeitig das Büro verlassen. Randnummer 11 Die tatsächliche Zusammenarbeit der Parteien endete dann rund fünf Wochen später aufgrund der Ereignisse vom 13. und 14. März 2014 mit Ablauf des 14. März 2014 (Freitag). Der Auslöser des Konflikts war an sich harmlos. Der Kläger hatte dem Steuerbüro für den Jahresabschluss 2013 die Unterlagen zukommen lassen und das Steuerbüro hatte eine unerklärliche Saldendifferenz in Höhe von 10,38 Euro festgestellt und den Kläger um Abhilfe gebeten. Der Kläger hat den ganzen Vormittag am 13. März 2014 nach dem Fehler in den Saldenlisten gesucht und diesen nicht gefunden. Nach Rücksprache und im Einverständnis mit dem Geschäftsführer hat der Kläger sodann seine Vorgängerin Frau S. kontaktiert, die sodann mit dem Kläger den ganzen Nachmittag den Fehler gesucht und ebenfalls nicht gefunden hatte. Frau S. war darüber sehr beunruhigt und ihr ist dann wohl abends zu Hause die richtige Idee gekommen, wo der Fehler stecken könnte. Aufgrund dieser Idee konnte der Buchungsfehler aus dem Jahre 2013 im Laufe des Vormittags des 14. März 2014 ermittelt werden. Anschließend wurden die korrigierten Saldenlisten – wie vom Steuerbüro erbeten – per Mail nach dort übersandt. Randnummer 12 Aus Sicht des Klägers war dies ein Erfolg und er hat sich daher zum Geschäftsführer begeben, um ihn davon zu unterrichten. Dort angekommen wurde er allerdings schnell mit Vorwürfen überhäuft, weil die Versendung der Unterlagen per Mail ein Bruch mit der jahrelang geübten und bewährten Praxis gewesen sei, zu der der Kläger nicht befugt gewesen sei. Im Ergebnis dieses Kritikgesprächs hat der Kläger dann noch an diesem Freitag alle Unterlagen wie in den Vorjahren kopiert ein Begleitschreiben wie 2012 gefertigt und alles dem Geschäftsführer vorgelegt und Kopien davon zu den Akten genommen. Randnummer 13 Nach eigenem Bekunden des Klägers war dieser Konflikt sozusagen der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe. Nach eigenem Bekunden hat der Kläger am 17. März 2014 (Montag) einen Nervenzusammenbruch erlitten und war von da an bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht im Dezember 2016 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitsunfähigkeit dauert an. Während der Arbeitsunfähigkeit war der Kläger im Rahmen einer Kurzzeittherapie im Dezember 2014 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. In der Zeit vom 3. Juni 2015 bis zum 8. Juli 2015 war der Kläger in stationärer psychosomatischer Behandlung (Wegen der Einzelheiten wird auf den Entlassungsbericht der Klinik vom 7. Juli 2015, Anlage K 13, hier Blatt 106 f, Bezug genommen). Randnummer 14 Zeitlich parallel zu dem Konflikt am 14. März 2014 und dem anschließenden Nervenzusammenbruch des Klägers am 17. März 2014 hatte dieser noch versucht, durch Einschaltung des Vorstandes des Beklagten das Arbeitsverhältnis zu retten. So hatte er am 16. März 2016 (Sonntag) per Mail beim Vorsitzenden des beklagten Vereins um einen "kurzfristigen Termin für ein persönliches und vertrauliches Gespräch" gebeten. Am 17. März 2014 hatte der Vereinsvorsitzende in der Antwortmail um genaue Schilderung der Ereignisse gebeten, aus denen der Kläger seine Vorwürfe gegenüber dem Geschäftsführer ableitet. Daraus ist die ausführliche Stellungnahme des Klägers aus der Mail vom 19. März 2014 entstanden (als Anlage K 5 zur Akte gereicht, hier Blatt 37 bis 42; auf dieses Dokument wird wegen der zahlreichen Einzelheiten, aus denen der Kläger seine Vorwürfe ableitet, Bezug genommen). Randnummer 15 Zu dem erbetenen Gespräch ist es dann nicht mehr gekommen. Der Vorsitzende des Beklagten hat dem Kläger auch nicht mehr geantwortet. Vielmehr hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis sodann mit Kündigung vom 28. März 2014 ordentlich zum 30. April 2014 gekündigt und den Kläger zeitgleich von der weiteren Erbringung der Arbeitsleistung unter Anrechnung auf seinen Urlaubsanspruch freigestellt; außerdem wurde ihm Hausverbot erteilt (hier Blatt 32 und 33). Das Arbeitsverhältnis ist vom Beklagten ordnungsgemäß zum 30. April 2014 unter Gewährung von Urlaubsabgeltung abgerechnet worden. Randnummer 16 Der Kläger verlangt als Schadensersatz einen Betrag in Höhe von 3.470,88 Euro netto. Diesen Betrag verlangt der Kläger als Ersatz für das ihm durch die Kündigung entgangene Nettoentgelt von Mai 2014 bis zum Ende des befristeten Arbeitsvertrages zum Jahresende 2014, wobei er das ihm zugeflossene Krankengeld anspruchsmindernd berücksichtigt hat. Außerdem verlangt der Kläger wegen der erlittenen Kränkungen und Demütigungen sowie wegen der Beschädigung seiner Gesundheit eine Entschädigung in Höhe von 15.000 Euro. Der Anspruch wurde außergerichtlich im Juni 2014 geltend gemacht und vom Beklagten abgelehnt. Randnummer 17 Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben, die am 12. Mai 2015 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Randnummer 18 Das Arbeitsgericht Schwerin hat die Klage mit Urteil vom 12. Mai 2015 als unbegründet abgewiesen und den Streitwert auf knapp 18.500 Euro festgesetzt (Aktenzeichen 2 Ca 726/15). Das Arbeitsgericht hat geprüft, ob der Kläger im Sinne der Rechtsprechung durch seinen Arbeitgeber gemobbt wurde und hat dies verneint. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Randnummer 19 Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgemäß begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unverändert fort. Randnummer 20 Der Kläger behauptet, der Geschäftsführer des Beklagten habe ihn durch sachlich nicht gerechtfertigte Kritik und beleidigende Äußerungen bewusst gedemütigt und gekränkt und er – der Kläger – habe dadurch einen bis heute nicht behobenen gesundheitliche Schaden davongetragen. Der Geschäftsführer habe dem Kläger bereits Anfang Januar 2014 wesentliche Befugnisse entzogen. Der Beklagte sei dem Kläger schadens- und schmerzensgeldersatzpflichtig, da er die in Rede stehenden Verhaltensweisen geduldet und – wie die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zeige – sogar gebilligt habe. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angegriffenen Urteils Randnummer 22 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadenersatz in Höhe von Euro 3.470,88 zzgl. Zinsen seit dem 21.07.2014 zu zahlen. Randnummer 23 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schmerzensgeld zu zahlen, das in die Entscheidung des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch Euro 15.000,00 zzgl. Zinsen seit dem 21.07.2014. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Dazu bestreitet der Beklagte die vom Kläger behaupteten ehrverletzenden, diskriminierenden oder anderweitig herabwürdigenden Äußerungen und stellt Sachverhalte dar, die Anlass zu sachlicher Kritik an der Arbeitsleistung des Klägers gegeben hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klagerwiderung vom 27. Juli 2015 Bezug genommen (hier Blatt 72 ff), auf die der Beklagte auch in seiner Berufungsbeantwortung verwiesen hat. Randnummer 27 Der Beklagte stellt den vom Kläger gesehenen kausalen Zusammenhang zwischen den Konflikten in der Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführer und der Erkrankung des Klägers ab Mitte März 2014 in Abrede. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die Berufung ist nicht begründet. Mit dem Arbeitsgericht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die klägerischen Ansprüche nicht begründet sind. Es lässt sich nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit feststellen, dass der Kläger von der Beklagten und von dessen Führungspersonal in einer sein Persönlichkeitsrecht verletzenden Art und Weise behandelt wurde. Auch der vom Kläger gesehene Kausalzusammenhang zwischen seiner Behandlung und dem aufgetretenen Gesundheitsschaden kann das Gericht nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen. I. Randnummer 30 Der auf Schadensersatz gerichtete Klage- und Berufungsantrag zu 1 ist nicht begründet. Von den in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ist keine vollständig erfüllt. Randnummer 31 Die Voraussetzungen für die Zahlung der Vergütungsdifferenzen zwischen dem tatsächlich bezogenen Krankengeld und dem im Falle von Arbeitsfähigkeit im Streitzeitraum verdienten Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2014 bis Ende 2014 sind nicht feststellbar. Ein vertraglicher Erfüllungsanspruch zur Zahlung des Arbeitsentgelts trotz unterbliebener Arbeitsleistung ist nicht ersichtlich, der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers war im Streitzeitraum bereits abgelaufen. Daher könnte der Anspruch allein als Schadensersatzleistung begründet sein. 1. Randnummer 32 Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Mobbing kann als vertraglicher Anspruch aus § 280 Absatz 1 Satz 1 BGB in Betracht kommen. Nach dieser Bestimmung kann der Gläubiger in dem Fall, dass der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Nach § 241 Absatz 2 BGB erwachsen jeder Vertragspartei aus einem Schuldverhältnis nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen, ihn vor Gesundheitsgefahren, auch psychischer Art, zu schützen und ihn keinem Verhalten auszusetzen, das bezweckt oder bewirkt, dass seine Würde verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. In diesem Zusammenhang ist der Arbeitgeber insbesondere zum Schutz der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers verpflichtet (BAG 15. September 2016 – 8 AZR 351/15 – juris.de). Dabei haftet der Arbeitgeber dem geschädigten Arbeitnehmer gegenüber gemäß § 278 Satz 1 BGB auch für schuldhaft begangene Rechtsverletzungen, die für ihn als Erfüllungsgehilfen eingesetzte Mitarbeiter oder Vorgesetzte begehen. Dabei ist es jedoch erforderlich, dass die schuldhafte Handlung des als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers handelnden Mitarbeiters in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die der Arbeitgeber ihm als Erfüllungsgehilfen zugewiesen hat. Ein solcher Zusammenhang ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Erfüllungsgehilfe gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers konkretisiert oder wenn er ihm gegenüber Weisungsbefugnis besitzt (BAG 15. September 2016 aaO; BAG 28. April 2011 - 8 AZR 769/09 – AP Nr. 6 zu § 104 SGB VII). Randnummer 33 Ein Schadensersatzanspruch wegen Mobbing kann aber auch als deliktischer Anspruch insbesondere aus § 823 Absatz 1 BGB folgen. Dabei verbietet § 823 Absatz 1 BGB nicht nur eine widerrechtliche Verletzung der in dieser Bestimmung ausdrücklich aufgeführten, besonders geschützten Rechtsgüter, ua. der Gesundheit. Auch das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Absatz 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist als „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Absatz 1 BGB anerkannt (BAG 15. September 2016 aaO; BGH 19. Mai 1981 - VI ZR 273/79 - BGHZ 80, 311). Auch seine widerrechtliche Verletzung kann demnach Schadensersatzansprüche auslösen. Allerdings ist zu beachten, dass die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wegen seiner Eigenart als Rahmenrecht nicht absolut festliegt, sondern grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist deshalb nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BAG 15. September 2016 aaO; BGH 1. März 2016 - VI ZR 34/15 - NJW 2016, 2106 = BGHZ 209, 139). 2. Randnummer 34 Vorliegend kann allerdings nicht festgestellt werden, dass der Beklagte den Kläger in einer Art und Weise behandelt hat oder durch Vorgesetzte hat behandeln lassen, die den Schluss zulassen, man habe den Klägerin in seiner Ehre oder in seinem Persönlichkeitsrecht treffen wollen oder man habe ihn gar mobben wollen.
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