Voraussetzungen für die Erhebung einer Umlagegebühr nach GUVG MV § 3 Abs 1 S 3 Leitsatz Die Erhebung einer Umlagegebühr nach § 3 Abs 1 S 3 GUVG (juris: GUVG MV) setzt voraus, dass die Gemeinde für das betreffende Grundstück im Erhebungszeitraum gesetzliches Mitglied des Gewässerunterhaltungsverbandes i.S.d. § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 GUVG (juris: GUVG MV) ist. (Rn.19) Tenor
(2013)41,5876 ha beträgt, ergäbe sich ohne seine Berücksichtigung eine gebührenpflichtige Fläche von 8,7561 ha (41,5876 ha – 32,8315 ha). Dies führt – wie noch zu zeigen sein wird – zu einer Gebührenreduzierung. Randnummer 23 Ein Abzug der Flächen der Grundstücke Flurstück 26/15, Flur 2, Gemarkung H (0,0365
- ha)sowie Flurstücke 132 und 133, Flur 7, Gemarkung I (0,2760 bzw. 0,2897
- ha)im Rahmen der Gebührenberechnung würde die Klägerin allerdings nicht weiter entlasten. Diese Flächen sind nur im Rahmen der Ermittlung der Umlagegebühr für landwirtschaftliche Nutzflächen von Bedeutung, im Rahmen der Ermittlung des Zuschlags für das Schöpfwerk B-Straße wurden sie dagegen nicht berücksichtigt. Nimmt man diese Flächen aus der Berechnung heraus, so ergibt sich eine berücksichtigungspflichtige Gesamtfläche von 8,1557 ha (8,7561 ha – 0,0365 ha – 0,2760 ha – 0,2879 ha). § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. d UGS bestimmt aber, dass folgende Berechnungseinheiten und Gebührensätze je angefangene 1,0 ha landwirtschaftlich oder gleichwertig genutzten Flächen gelten: 10,89 EUR = 1 BE. Die Umlagegebührensatzung enthält damit eine aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht zu beanstandende Aufrundungsregelung auf volle Hektar. Als Folge davon spielt es für die Gebührenhöhe keine Rolle ob der Gebührenbemessung 8,7561 ha oder 8,1557 ha zugrunde gelegt werden. Beide Werte sind auf 9,0 ha aufzurunden. Randnummer 24 c. Ohne die Berücksichtigung der Teilfläche des Flurstücks 1, Flur 6, Gemarkung F errechnet sich die Umlagegebühr 2013 im Abschnitt „Umlage landwirtschaftliche Fläche“ des Bescheides wie folgt: 9,0 ha x 10,89 EUR = 98,01 EUR. Gegenüber der Festsetzung von 457,38 EUR vermindert sich die Gebühr in diesem Bereich um 359,37 EUR. Randnummer 25 Im Abschnitt „Umlage Schöpfwerk B-Straße“ vermindert sich die Bemessungsfläche auf 9,4161 ha (42,2476 ha – 32,8315 ha). Wegen der Aufrundungsregel in § 3 Abs. 8 UGS „angefangene 1,0 ha“ ergibt sich eine Ansatzfläche von 10,0 ha, die mit dem Gebührensatz von 50,21 EUR zu multiplizieren ist. Damit errechnet sich ein Zuschlag von 502,10 EUR. Gegenüber der Festsetzung 2.159,03 EUR vermindert sich der Zuschlag in diesem Bereich sich um 1.656,93 EUR. Randnummer 26 Insgesamt verringert sich die Umlagegebühr auf 787,58 EUR (2.803,88 EUR – 359,37 EUR – 1.656,93 EUR). Soweit die Festsetzung diesen Betrag übersteigt, ist sie aufzuheben. Randnummer 27 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für eine Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich.