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VG Greifswald 6. Kammer 6 A 1207/16 As HGW Urteil Asylrecht: Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 4 Abs 1

Obsah (7)§ 77§ 60§ 3§ 4Artikel 13Art. 2§ 83

Asylrecht: Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Leitsatz 1. Für die Zuerkennung des subsidiären internationalen Schutzes kommt es maßgeblich darauf an, ob dem Schutz suchenden Auslä

§ 77Abs. 1 Asylgesetz (Asyl

G) maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Feststellung von subsidiärem Schutz im Sinne von § 4 AsylVfG oder auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes

§ 60Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (Aufenth

G). Randnummer 19 Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

§ 3Abs. 1 Asyl

G. Randnummer 20

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist Flüchtling, wer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Randnummer 21 Die Kläger machen bereits keine Verfolgung im Sinn des § 3 AsylG geltend. Der Vortrag, dass der Ehemann und Vater der Kläger, der Kläger des Verfahrens 1274/16 As HGW, Armenien wegen dortiger Probleme verlassen hätte beinhaltet bereits keine Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal des § 3b AsylG. Darüber hinaus hat sich die Klägerin zu 1., zusammen mit den Klägerinnen zu 2 und 3, nachdem ihr Mann das Land verlassen hatte noch mehrere Jahre unbehelligt in Armenien aufgehalten und die Schwiegermutter gepflegt. Auch insofern ist davon auszugehen, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat keine Gefahr droht. Randnummer 22 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Gewährung internationalen Schutzes

§ 4Asyl

G. Randnummer 23 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.

§ 4Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Asyl

G gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Randnummer 24 Die Kläger machen bereits nicht die Gefahr des Eintritts eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 AsylG in ihrem Herkunftsland Armenien geltend. Soweit die Kläger sich auf die Kriegssituation in der Ukraine beziehen, ist der Vortrag unerheblich. Die Ukraine ist bezüglich der Kläger zu

  1. bis
  2. nicht der Herkunftsstaat der Kläger im Sinne des Asylgesetzes. Der Kläger zu
  3. muss sich auf die Möglichkeit, in seinem Herkunftsstaat Armenien Schutz zu suchen, verweisen lassen. Im Übrigen sollen die Kläger im Falle einer Abschiebung nicht in die Ukraine verbracht werden. Randnummer 25 Für die Zuerkennung des subsidiären internationalen Schutzes kommt es maßgeblich darauf an, ob dem Schutz suchenden Ausländer im Land seiner Staatsangehörigkeit politische Verfolgung droht, auch wenn es sich dabei nicht um den Staat handelt, in dem er zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nur wenn ihm der Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, keinen Schutz vor Verfolgungsmaßnahmen im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts bietet, steht dem Ausländer der Flüchtlingsstatus zu. Dies ergibt sich aus der Definition des Herkunftslandes in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, wonach auf den gewöhnlichen Aufenthalt nur bei Staatenlosigkeit abzustellen ist. Randnummer 26 Die Kläger zu
  4. bis
  5. sind armenische Staatsangehörige. Dies ergibt sich aus den Angaben der Klägerin zu
  6. im Rahmen ihrer Anhörung beim BAMF. Hierbei bezog sie sich nicht nur auf ihre ethnische Herkunft, sondern differenzierte zwischen ihrer armenischen Staatsbürgerschaft und der Daueraufenthaltserlaubnis in der Ukraine. Sie habe auch armenische Pässe gehabt. Randnummer 27 Für den Kläger zu
  7. ergibt sich die armenische Staatsangehörigkeit aus Artikel 11 des armenischen Staatsangehörigkeitsgesetzes, wonach die Nachkommen zweier armenischer Staatsangehöriger ebenfalls armenischer Staatsangehörigkeit sind.

Artikel 13

des armenischen Staatsangehörigkeitsgesetzes endet die armenische Staatsangehörigkeit auch nicht durch den Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit. Die doppelte Staatsangehörigkeit ist ausdrücklich vorgesehen. Randnummer 28 Auch die doppelte Staatsangehörigkeit des Klägers zu

  1. ergibt kein für diesen günstigeres Ergebnis. Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts und des internationalen Schutzes folgt, dass bei Personen, die die Staatsangehörigkeit zweier Staaten besitzen, die Anerkennung als Asylberechtigte oder die Gewährung internationalen Schutzes (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung subsidiären Schutzes) nur dann in Betracht kommen, wenn beide Staaten den Schutzsuchenden verfolgen. Verfolgt ihn indes nur einer dieser Staaten, muss sich der Schutzsuchende stets darauf verweisen lassen, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er auch besitzt und in welchem ihm keine Gefahr droht (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom
  2. April 2016, 17 L 982/16.A, juris; ausdrücklich offen gelassen: BVerwG, Urteil vom
  3. August 2007, 10 C 13/07, BVerwGE 129, 155-162). Dies ergibt sich aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  4. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.

Art. 2lit.

k der Richtlinie bezeichnet Herkunftsland das Land oder die Länder der Staatsangehörigkeit. Demnach ist eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz

Art. 2lit.

e der Richtlinie ein Drittstaatenangehöriger, dem bei Rückkehr in die Länder, deren Staatsangehörigkeit er hat, eine ernsthafte Gefahr droht und der dagegen den Schutz jener Länder nicht in Anspruch nehmen kann. Dass der Kläger zu 4. in Armenien nicht vor Verfolgung sicher ist, wurde nicht vorgetragen. Randnummer 29 Die Kläger machen keine Gründe für das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote

§ 60Abs. 5 und 7 Aufenth

G geltend. Insbesondere wurde die Traumatisierung der Klägerin zu 3. nicht nachgewiesen. Der Vortrag erscheint auch nicht plausibel, da die Kläger in Saporischja wohnhaft gewesen sein wollen. Dieses befindet sich mehr als 200km von dem Kriegsgebiet entfernt. Es wird insoweit ergänzend auf die zutreffenden Feststellungen des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen, § 77 Abs. 2 AsylG. Randnummer 30 Die gegenüber den Klägern ergangene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 34 AsylG, 59 AufenthG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, die auf § 11 AufenthG beruht, begegnet ebenfalls keinen gerichtlichen Bedenken. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden

§ 83b Abs. 1 Asyl

G nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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