der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene dadurch tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 12 m.w.N.). Insoweit sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen. Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorliegt, hängt von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris S. 13; Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25; jeweils m.w.N.). Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten allerdings nicht, Unterschiede in der medizinischen Versorgung oder soziale und wirtschaftliche Unterschiede durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen, da die Konventionsstaaten hierdurch übermäßig belastet würden (vgl. EGMR, Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 - Rn. 44). Grundsätzlich schützt Art. 3 EMRK vor den dort genannten Behandlungsweisen durch vorsätzlich vorgenommene Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Empfangsstaates oder nichtstaatlicher Organisationen in diesem Staat, sofern die Behörden außerstande sind, dem Betroffenen einen angemessenen Schutz zu gewähren; wegen der grundlegenden Bedeutung des Art. 3 EMRK wendet der EGMR ihn wegen des absoluten Charakters des Schutzes aber auch dann an, wenn die Gefahr einer verbotenen Behandlung im Abschiebungszielstaat von Faktoren herrührt, die weder unmittelbar noch mittelbar die Verantwortung der staatlichen Behörden dieses Staates auslöst (EGMR (Große Kammer), Urt. v. 27.05.2008 - 26565/05 N./Vereinigtes Königreich -, NVwZ 2008, 1334 [1335]; EGMR, Urt. v. 02.05.1997 - 146/1996/767/964 -, NVwZ 1998, 161 [162]). In der Rechtsprechung des EGMR gilt die ohnehin für Art. 3 EMRK bestehende hohe Schwelle in diesem Fall (keine Verantwortung des Staates) insbesonders (vgl. EGMR, Urt. v. 13. 10. 2011 - 10611/09 (Husseini/Schweden) -, NJOZ, 2012, 952 [954]). Randnummer 37 Im Rahmen des durch das AsylG und das AufenthG vermittelten Abschiebungsschutzes wird der vom EGMR insoweit über die Anwendung des Art. 3 EMRK auch ohne Verantwortung des Staates beziehungsweise ohne Handeln eines bestimmten Akteurs angenommene Schutz bereits - jedenfalls für Krankheiten - ausreichend durch § 60 Abs. 7 AufenthG vermittelt, zumal im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG die gleichen Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind. Dies gilt hingegen nicht bei den allgemeinen Lebensbedingungen, da dort - jedenfalls soweit diese als allgemeine Gefahr zu werten sind - wegen § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abs. 7 und Abs. 5 unterschiedliche (Prognose-)Maßstäbe gelten (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 38; BVerwG, Urt. v. 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris Rn. 20). Nach beiden Absätzen ist ein Abschiebungsverbot allerdings nicht gegeben, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (BVerwG, Urteil v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 39 (zu § 60 Abs. 7 AufenthG); BVerwG, Beschl. v. 25.10.2012 - 10 B 16.12 -, BeckRS 2012, 59390 Rn. 10 (zu Art. 3 EMRK)). Randnummer 38
EMRK) infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK nur in Fällen ganz extremer allgemeiner Gewalt in Betracht, wenn eine tatsächliche Gefahr einer Fehlbehandlung infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit im Zielstaat besteht (vgl. m.w.N. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15 -, juris Rn 56.). Das Gericht ist auf Grund der obigen Ausführungen der Auffassung, dass die Lage in der Heimatprovinz des Klägers, Laghman, den Kläger nicht allein durch seine Anwesenheit in der Provinz in die Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung versetzt. Randnummer 39
Dem Kläger droht nicht auf Grund der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan eine solche konkrete und individuelle Gefahr, die dazu führt, dass der Kläger gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.09.2011 - 10 C 24/10 -, juris Rn. 19 f.). Das Gericht geht unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnismittel (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10/2016; UNHCR, Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, 12/2016; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, 04/2016; UNAMA, Afghanistan - Annual Report 2016, 02/2017) zwar davon aus, dass die Versorgungslage schwierig und die Sicherung des Lebensunterhaltes eines Herausforderung ist. Im Ergebnis ergibt sich auch nichts anderes aus dem Bericht „Überleben in Afghanistan“ (vgl. Asylmagazin 3/2017), der die im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach Afghanistan verbundenen Schwierigkeiten darstellt. Wobei nach Ansicht der Verfasserin der Zugang zum Arbeitsmarkt die Grundbedingung für die sozio-ökonomische Sicherung darstellt. Angesichts der - sich auch aus anderen Berichten ergebenden - angespannten Arbeitsmarktsituation aufgrund der Vielzahl der Rückkehrer nach Afghanistan im Jahr 2016, wird die Sicherung des Überlebens aus eigener Kraft für junge gesunde Männer und kinderlose Paare zwar infrage gestellt, allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen. Nach Ansicht des Gerichtes ist daher weiterhin in der Regel davon auszugehen, dass es arbeitsfähigen Männern und hinreichenden Sprachkenntnissen im Falle einer Rückkehr aus Europa möglich ist, ihren Lebensunterhalt in ausreichendem Maße zu sichern, sodass sie keiner Extremgefahr ausgesetzt sind (vgl. auch VG Greifswald, Urt. v. 01.02.2017 - 3 A 346/16 As HGW -, juris Rn. 62; VG Lüneburg, Urt. v. 06.02.2017 - 3 A 140/16 -, juris Rn. 60; VGH München, Beschl. v.11.04.2017 - 13a ZB 17.30294 -, juris Rn. 5). Dies gilt auch für den Kläger. Der Kläger ist 43 Jahre alt und arbeitsfähig. Der Kläger beherrscht die Landessprache Paschto und ist durchgehend in Afghanistan aufgewachsen. Der Kläger war in Afghanistan als Unternehmer selbstständig tätig und in der Lage den Lebensunterhalt für sich und seine gesamte Familie zu erwirtschaften. Er verfügt damit über einschlägige berufliche Erfahrungen, die es ihm aus Sicht des Gerichts trotz der angespannten Arbeitsmarktsituation auch zukünftig ermöglichen werden, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Dass der Kläger in irgendeiner Weise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, insbesondere, dass er gesundheitlich derart belastet ist, dass er keine Erwerbstätigkeit ausüben kann, behauptet der Kläger nicht einmal. Randnummer 40 bb) Gründe für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht ersichtlich. Es bestehen für das Gericht aufgrund des Vortrages des Klägers insbesondere keinerlei Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Randnummer 41 d) Die von der Beklagten verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. Sie beruhen auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Auch gegen die Befristungsentscheidung der Beklagte in Ziffer 6) des Bescheides bestehen keinen Bedenken. Ermessenfehler (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, § 114 Satz 1 VwGO) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. III. Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.