eigenen Angaben Marokko im April 2014 verlassen. Anschließend haben sie bis Ende August 2015 in Dubai gelebt und gearbeitet. Sie reisten am 27.08.2015 auf dem Luftweg von Dubai kommend über den Flughafen Frankfurt am Main in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 09.09.2015 stellten sie bei der Beklagten einen Asylantrag. Die Beklagte hörte die Kläger am 09.09., 29.10. und 30.10.2015 persönlich an. Wegen des Inhalts der Anhörungen wird auf die darüber gefertigten Niederschriften (Bl. 1 ff., 89 ff. und 98 ff. der Behördenakte, „BA“) verwiesen. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 17.02.2016 , zugestellt am 19.02.2016, lehnte die Beklagte den Asylantrag der Kläger als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1 bis 4), forderte sie zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung
Marokko an (Ziffer 5). Wegen des weiteren Inhalts des Bescheides wird auf diesen verwiesen (Bl. 170 ff. BA). Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom 24.02.2016, eingegangen am selben Tag, haben die Kläger hiergegen Klage erhoben sowie einen entsprechenden Eilantrag gestellt (4 B 644/16 As HGW). Sie behaupten, vom Islam zum Christentum konvertiert zu sein. Aufgrund dieser Tatsache seien sie in Marokko einem starken sozialen und gesellschaftlichem Druck ausgesetzt gewesen. Der Kläger zu 1. sei geschlagen und die Klägerin zu 2. von der Familie entführt und eingesperrt worden. Gegen den Kläger zu 1. soll in Marokko eine Strafanzeige wegen seiner Konversion gestellt worden sein. Die Klägerin zu 2. habe mehrere Suizidversuche unternommen. Getauft sei die gesamte Familie aber erst in Deutschland
Asylantragstellung am 06.12.2015 in der Kirche zu Sagard auf Rügen. Randnummer 5 Die Kläger beantragen, Randnummer 6 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.02.2016 Az. zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsschutz im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Randnummer 7 Die Beklagte hält an dem angefochtenen Bescheid fest und beantragt schriftsätzlich (Bl. 18 d. GA), Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Mit Beschluss vom 17.03.2016 hat das erkennende Gericht den Antrag
GO abgelehnt (4 B 644/16 As HGW). Hinsichtlich der dortigen Begründung wird hierauf verwiesen. Randnummer 10 Mit Beschluss vom 31.01.2017 (Bl. 26 d. GA) wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf die Einzelrichterin übertragen. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die bei der Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.04.2017 Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 12 Die Entscheidung ergeht
Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin durch diese, § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG). Trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom
G gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - (BGBl. 1952 – II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nicht staatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung
G hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Randnummer 16 Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt Folgendes: Randnummer 17 Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris). Es ist vielmehr der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhaltes die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985 a.a.O.). Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris; VG Augsburg, U.v. 11.7.2016 - Au 5 K 16.30604 - juris). Randnummer 18
4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Kläger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Kläger eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Kläger, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Randnummer 19 Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-) Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. Es obliegt aber dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen
der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht
vollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (VGH BW, U.v. 27.8.2013 - A 12 S 2023/11 - juris; HessVGH, U.v. 4.9.2014 - 8 A 2434/11.A - juris). Ein im Laufe des Verfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Antragstellers in Frage stellen; ändert der Antragsteller in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (vgl. BVerwG, U.v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - juris -; U.v. 23.02.1988 - 9 C 32/87 - DVBl 1988, 653 und B.v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990, 171; BVerfG, B.v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - InfAuslR 1991, 94). Randnummer 20 Gemessen an diesen Maßstäben haben die Kläger eine an den Merkmalen des § 3 Abs. 1 AsylG ausgerichtete Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt diesbezüglich zunächst den Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG). Auch das schriftsätzliche Vorbringen der Bevollmächtigten der Kläger im Klageverfahren und die Angaben der Kläger im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung führen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Randnummer 21 Für das Gericht ist bereits nicht glaubhaft vorgetragen, dass die Hinwendung der Kläger zum christlichen Glauben auf einer ernsthaften Gewissensentscheidung beruht und die Betätigung des christlichen Glaubens Teil der religiösen Identität der Kläger ist (vgl. hierzu VG Augsburg, U.v. 9.1.2017 – Au 5 K 16.31898 – juris). Sowohl bei der Asylantragstellung am 09.09.2015 als auch bei den Anhörungen am 29.10.2015 und 30.10.2015 haben die Kläger zu
den Anhörungen vollzogenen christlichen Taufen allein zu dem Zweck der Erlangung eines Bleiberechtes in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten und die behauptete Zugehörigkeit zum Christentum nicht aufgrund einer ernsthaften Gewissensentscheidung beruht. Denn die Kläger nennen bei ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung keinerlei tiefgründigen Werte, die ihre Verbindung zum Christentum ausmachen. Der Kläger zu
geborenen Kindern ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen. Randnummer 24 Letztlich bedarf dieser Punkt keiner vertiefenden Betrachtung, da für die Kläger ungeachtet ihrer Glaubenszugehörigkeit jedenfalls eine Rückkehr
Marokko zumutbar erscheint. Ausweislich des Berichtes des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 25. Januar 2016 (Stand: Dezember 2015) gewährt die marokkanische Verfassung die Religionsfreiheit. Grundsätzlich ist der freiwillige Religionswechsel von Marokkanern weder straf- noch zivilrechtlich verboten und Apostasie (Abfall vom Islam) ist nicht mit Strafe bewehrt. Verboten und unter Strafe gestellt sind Missionieren oder sonstige Handlungen, die einen sunnitischen Moslem in seinem Glauben erschüttern sollen. Randnummer 25 Bei seiner Einschätzung, dass den Klägern in Marokko wegen des angenommenen christlichen Glaubens keine Verfolgung droht, übersieht das Gericht nicht, dass der Abfall vom Islam in Marokko gesellschaftlich als Todsünde gilt und dass ein starker sozialer Druck zum Einhalten religiöser Vorschriften besteht. Insofern üben marokkanische Christen ihren Glauben in der Regel nicht öffentlich aus, auch um der strengen staatlichen Überwachung und dem Vorwurf des Missionierens zu entgehen. Ebenso bestehen aufgrund des geltenden islamischen Personenstands-, Familien- und Erbrechts Benachteiligungen, unter anderem dahingehend, dass zwei Christen in Marokko nicht die Ehe schließen können (Auswärtiges Amt, aaO.). Im Ergebnis ergeben sich aus der für Christen in Marokko bestehenden Situation jedoch keine konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit. Sofern die Kläger ihren Glauben für sich und ohne missionarische Aktivitäten leben, sind von staatlicher Seite keine Repressionen zu erwarten. Dies deckt sich auch mit den Schilderungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung, wonach der marokkanische Staat in der Vergangenheit jedenfalls keinen Zwang auf die Kläger ausgeübt hat. Hinzu kommt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, ihren Glaubenswechsel bei der Wiedereinreise
Marokko offen zu legen. Randnummer 26 Dass der marokkanische Staat nicht bereit wäre, den Klägern Schutz zu gewähren, falls es ihnen gegenüber zu Übergriffen von Familienangehörigen der Familie der Klägerin zu 2. kommen sollte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger zu 1. hatte in der mündlichen Verhandlung angegeben, vor seiner Ausreise aus Marokko
einer Schlägerei um staatlichen Schutz seitens der Polizeibehörden
gesucht zu haben. Ein entsprechendes Strafverfahren wurde anschließend auch eingeleitet, allerdings – für das Gericht völlig
vollziehbar – eingestellt,
dem durch eine Zeugenbefragung die Identität der vermummten Schläger nicht aufgeklärt werden konnte. Randnummer 27 Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Familie der Klägerin zu 2. automatisch von einer Rückkehr der Kläger
Marokko erfährt. Die Kläger hätten die Möglichkeit, ihren Aufenthaltsort so zu wählen, dass ihre Rückkehr der Familie der Klägerin zu
vollziehbar, weil eine Schwangerschaft – zumal die erste – für eine Frau eine besondere Lebenssituation darstellt, an die sich Frauen für gewöhnlich sehr genau erinnern. Zudem erscheint dem Gericht nicht glaubhaft, dass die Klägerin zu
vollziehbar, warum die Familie der Klägerin zu
vollziehbarer Grund bestand, den Eheleuten ihr eheliches Kind zu entziehen. Dass die Klägerin zu
1 GG.
1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Es fehlt insoweit offensichtlich an den inhaltlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter i.S.d. § 16a GG. Randnummer 31 3. Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes
G zu. Randnummer 32 Danach ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solche Gründe gelten: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) und eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Die Vorschriften der §§ 3c bis 3e AsylG gelten dabei für den subsidiären Schutzstatus entsprechend (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Die dortigen Bestimmungen über den Vorverfolgungsmaßstab, die
fluchtgründe, die Verfolgungs- und Schutzakteure und den internen Schutz sind damit gleichsam Zuerkennung subsidiären Schutzes für anwendbar erklärt. Randnummer 33 Es gibt - insbesondere im Hinblick auf die obigen Ausführungen zum Flüchtlingsschutz - keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland ein ernsthafter Schaden (Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung) im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG droht. Auch die Feststellung des subsidiären Schutzes
G setzt voraus, dass die Kläger der Gefahr einer konkreten und damit individuellen Rechtsgutverletzung ausgesetzt sind. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes
G kommt ebenfalls nicht in Betracht. Einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt gibt es in Marokko aktuell nicht. Randnummer 34 Im Übrigen steht den Klägern in Marokko außerhalb ihrer Heimatstadt Rabat (z.B. in Casablanca) eine innerstaatliche Fluchtalternative gem. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG offen, falls ihnen in Rabat ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG drohen würde. Randnummer 35 4. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten
G), die zu prüfen sind, wenn die Schutzsuchenden keinen subsidiären Schutz erlangen (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09 - Rn. 16). Randnummer 36 a) Ein Abschiebungsverbot
G liegt nicht vor. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In dem Fall, dass gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot
G in Bezug auf Art. 3 EMRK aus, weshalb in der Sache abweichende Bewertungen kaum denkbar sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 36). Anhaltspunkte dafür, dass hier eine von diesem Regelfall abweichende Konstellation vorliegt, sind indessen nicht ersichtlich. Randnummer 37 b) Ein Abschiebungsverbot
G liegt ebenfalls nicht vor.
G soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. In der Gesamtschau ist nicht davon auszugehen, dass den Klägern bei einer Abschiebung
Marokko alsbald der sichere Tod droht oder ernste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten sind. Die Kläger zu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.