Außerordentliche Kündigung Betriebsratsmitglied - Ausschluss aus dem Betriebsrat - Beleidigung - Klageverbrauch Leitsatz 1. Eine Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Der Ausschluss aus dem Betriebsrat kann ein weniger einschneidendes Mittel sein, künftige Störungen im Arbeitsverhältnis zu verhindern, ohne sogleich das gesamte Arbeitsverhältnis zu beenden. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein Ausschlussverfahrens nach § 23 BetrVG gegenüber der außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB vorrangig. (Rn.84) 2. Grobe Beschimpfungen, Verunglimpfungen oder Beleidigungen des Arbeitgebers durch ein Betriebsratsmitglied sind mit dem Gebot zu vertrauensvoller Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) unvereinbar und geeignet, einen Ausschluss aus dem Betriebsrat zu rechtfertigen. Die Beleidigung als Arschloch stellt eine schwere verbale Entgleisung dar. (Rn.96) 3. Die Präklusionswirkung einer vorherigen gerichtlichen Entscheidung richtet sich nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag (Klageziel) und dem zugehörigen Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird. Das gilt auch für Beschlussverfahren zum Ausschluss aus dem Betriebsrat (§ 23 Abs. 1 BetrVG). Verbraucht sind nur Ausschlussgründe, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde. (Rn.98) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 ABN 73/17) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 2 ABN 85/17) Verfahrensgang vorgehend ArbG Stralsund, 3. Mai 2016, 1 BV 5/16, Beschluss nachgehend BAG, 14. November 2017, 2 ABN 73/17, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) nachgehend BAG, 28. November 2017, 2 ABN 85/17, Beschluss: Verwerfung (nicht dokumentiert) Tenor 1. Auf die Beschwerde der beteiligten Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 03.05.2016, Aktenzeichen 1 BV 5/16, wird dieser teilweise abgeändert. Der Beteiligte zu 3) wird aus dem Betriebsrat des Betriebs der Beteiligten zu 1) im A-Stadt (D. Klinik) ausgeschlossen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Die Arbeitgeberin begehrt die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, hilfsweise dessen Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen Störung des Betriebsfriedens. Randnummer 2 Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) betreibt im A-Stadt eine Rehabilitationseinrichtung mit rund 120 Beschäftigten, die D. Klinik. Die D. Klinik besteht aus den Fachkliniken für Orthopädie, Innere Medizin und Psychosomatik. Chefarzt der Psychosomatik ist Herr Dr. G.. Die Klinik verfügt über 258 Betten. Die Arbeitgeberin ist nicht tarifgebunden. Der Betriebsrat der D. Klinik (Beteiligter zu 2) besteht aus sieben Mitgliedern. Randnummer 3 Die Arbeitgeberin stellte den 1967 geborenen, ledigen und nicht unterhaltsverpflichteten Beteiligten zu 3) zum 01.04.2012 als Psychologen ein. Im November 2012 wurde er in den siebenköpfigen Betriebsrat gewählt, dessen Vorsitz er übernahm. Im September 2013 kam es zur Neuwahl des Betriebsrats, nachdem mehrere Betriebsratsmitglieder ihr Amt niedergelegt hatten. Der Beteiligte zu 3) wurde wiederum in den Betriebsrat gewählt. Der Betriebsrat bestimmte ihn erneut zum Vorsitzenden. Randnummer 4 Zwischen den Beteiligten gibt es zahlreiche Auseinandersetzung, die zu verschiedenen Gerichts- und Einigungsstellenverfahren führten. Die Arbeitgeberin versuchte bereits mehrfach, die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) zu erlangen (vgl. z. B. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 2 TaBV 22/15 - juris = ArbR 2016, 562 ). Im November 2013 beantragten 48 Beschäftigte der D. Klinik den Ausschluss des Beteiligten zu 3) aus dem Betriebsrat wegen nachhaltiger Störung des Betriebsfriedens, Gefährdung der Patientenversorgung und Schädigung des Ansehens der Klinik in der Öffentlichkeit ( LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.01.2016 - 5 TaBV 11/15 -). Der Antrag blieb u. a. deshalb erfolglos, weil nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts bei den verschiedenen E-Mails, Aushängen und sonstigen Äußerungen nicht eine Diffamierung von Personen im Vordergrund stand und die Grenzen der Meinungsfreiheit gewahrt waren. Randnummer 5 Die Betriebspartner schlossen am 18.11.2015 nach Anrufung der Einigungsstelle eine Betriebsvereinbarung über ein betriebliches Entgeltsystem. Danach setzt sich das monatliche Entgelt aus dem Grundgehalt, Zulagen, Zuschlägen, vermögenswirksamen Leistungen und evtl. sonstigen Zahlungen zusammen. Die Betriebsvereinbarung enthält ein Entgeltgruppenschema mit insgesamt 13 Gruppen. In §§ 9, 10 der Betriebsvereinbarung sind Qualifikations- bzw. Funktionszulagen geregelt. Da sich die Beteiligten nicht über alle strittigen Punkte einigen konnten, entschied die Einigungsstelle über den Fälligkeitszeitpunkt der Gratifikationszahlung und über die Abstände zwischen den Entgeltgruppen. Der Einigungsstellenspruch war Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung ( LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 5 TaBV 17/16 - juris). Zwischen den Betriebspartnern gibt es verschiedene Meinungsverschiedenheiten zur Umsetzung der Betriebsvereinbarung Entgeltsystem. Randnummer 6 Am 18.03.2016 fand eine Betriebsversammlung statt, an der auch zwei Vertreter des Marburger Bundes teilnahmen. In dieser Betriebsversammlung präsentierte der Beteiligte zu 3) eine Liste mit Qualifikations- und Funktionszulagen, die der Betriebsrat von dem Kaufmännischen Direktor mit der Kennzeichnung "VERTRAULICH" erhalten hatte. In der Liste sind insgesamt 38 Zulagenzahlungen mit dem jeweiligen Geldbetrag und der zugrundeliegenden Qualifikation bzw. Funktion aufgeführt, wobei die Beteiligten zu 2) und 3) in einigen Zeilen den Betrag löschten. Die hier nur auszugsweise wiedergegebene Liste hat den folgenden Inhalt: Randnummer 7 "… Randnummer 8 Lohnart Lohnartentext Betrag (Gesamt) Begründung … … … … 212 Qualifikationszulage 138,00 € Qualifizierungen in Time Office und Shiva 212 Qualifikationszulage € div. Qualifizierungen, u.a. Manuelle Therapie, Osteopathie, … usw. 214 Funktionszulage € Abteilungsleiter 214 Funktionszulage € Therapieleitung 212 Qualifikationszulage 75,00 € div. Qualifizierungen, u.a. Kinesiotaping, KG-Geräte, MLD, … etc. 212 Qualifikationszulage € Diplom-Sportlehrerin 214 Funktionszulage € Therapieleitung 212 Qualifikationszulage 138,00 € div. Qualifizierungen im Bereich Schreibdienst, Sekretariat und Nachsorge (z.B. Nota) 214 Funktionszulage € Funktionsverantwortliche; interne und externe Ansprechpartnerin Bäderabteilung 212 Qualifikationszulage 104,00 € div. Qualifizierungen, u.a. Bobath, Manuelle Therapie, Medizinische Trainingstherapie … usw. 212 Qualifikationszulage € Abschluss im Bereich Schmerztherapie "Pain Nurse", Kenntnisse im Strahlenschutz … … … … Randnummer 9 …" Randnummer 10 Auf der Betriebsversammlung am 18.03.2016 ging es weiterhin um die schnellere Bearbeitung von Dienstplanänderungswünschen. Eine Arbeitnehmerin schlug vor, hierfür ein Komitee einzurichten. Der Chefarzt Dr. G. regte daraufhin an, einen Tausch von Diensten bei einer Vorlaufzeit von weniger als 24 Stunden nicht an die Zustimmung des Betriebsrats zu koppeln und bei mehr als 24 Stunden ein Komitee entscheiden zu lassen. Eine Arbeitnehmerin schlug vor, die Anträge in einer Box zu sammeln. Als möglichen Standort für diese Box nannte der Chefarzt das Sekretariat der Psychosomatik. Daraufhin erklärte der Beteiligte zu 3) gegenüber der Belegschaft: Randnummer 11 "Wenn die Box bei Dr. G. steht, dann ist ja klar, was passiert. Dann wird aussortiert. Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen." Randnummer 12 Das veranlasste den Chefarzt zu der folgenden Äußerung: Randnummer 13 "Sie Arschloch" Randnummer 14 Der Beteiligte zu 3) verwies den Chefarzt daraufhin des Raumes. Der Chefarzt befolgte die Aufforderung nach kurzer Diskussion, kam aber später wieder zurück und nahm an der restlichen Betriebsversammlung teil. Randnummer 15 Der Beteiligte zu 3) und weitere anwesende Betriebsratsmitglieder verfassten in der Betriebsratssitzung am 23.03.2016 das folgende Schreiben an den Chefarzt Dr. G., das zugleich allen Beschäftigten in der Regionaldirektion und der Zentralverwaltung sowie dem Marburger Bund zur Kenntnis gegeben werden sollte: Randnummer 16 "… Randnummer 17 Betriebsversammlung vom 18.3.2016 "Sie Arschloch!" Randnummer 18 Werter Herr Dr. G., Randnummer 19 in unserer Betriebsversammlung vom 18.3.2016 haben Sie vorgeschlagen, im Sekretariat der Psychosomatik einen Topf aufzustellen, in den Beschäftigte unserer Klinik ihre Wünsche einwerfen können. In Reaktion auf die Skepsis des Unterzeichners bezüglich eines solchen Verfahrens titulierten Sie ihn lautstark als "Sie Arschloch". Sie rechtfertigten Ihre Ausdrucksweise mit der Wut, in die Sie sich und die um Sie herumsitzenden über fast eine Stunde systematisch hineingesteigert hatten. Randnummer 20 Grundsätzlich spricht natürlich auch aus Sicht des Betriebsrats nichts gegen basisdemokratische Abstimmungen, sofern der Wille der Beschäftigten frei geäußert werden kann. Leider ist das in unserer Klinik - wie Sie wissen - nicht immer der Fall. Wir haben mehrfach erlebt, dass Beschäftigte zu Wünschen genötigt werden, die den Bedürfnissen der Arbeitgeberin, nicht aber den Bedürfnissen der Betroffenen entsprechen. Randnummer 21 Wir möchten Ihnen einige Beispiele nennen, in der Hoffnung, dass Sie uns bei der Umsetzung der unmissverständlichen Mitarbeiterwünsche mit der gleichen Leidenschaft unterstützen, mit der Sie bisher den Betriebsrat bekämpft haben. Danach können wir uns dann gerne über den von Ihnen vorgeschlagenen Topf unterhalten. Randnummer 22 Mit Datum vom 26.7.2014 hatte die Schwesternschaft einen offenen Brief an den damals für Personal zuständigen Geschäftsführer S… gerichtet, mit einem Antrag auf Angleichung der Schwesterngehälter auf Westniveau. … Randnummer 23 … Randnummer 24 Die D. Klinik gehört zu den ertragreichsten Häusern des Konzerns. Durch eine völlig unangemessene Miete sind wir dauerhaft im Minus, wofür die Beschäftigten, nicht aber die Abteilungsleiter unseres Hauses oder die Beschäftigten der Zentrale zur Verantwortung gezogen werden. Immerhin ist laut aktuellem Geschäftsbericht die Mietzahlung inzwischen unter Vorbehalt der Rückforderung gestellt. Zeigen Sie, werter Herr Dr. G., dass Sie kein sozialinkompetentes "Arschloch" sind, das sich nur über die neuesten Jaguarmodelle den Kopf zerbricht und setzen Sie sich dafür ein, dass der Betriebsrat wirksam die Interessen der Belegschaft vertreten kann und z. B. die langersehnte Gehaltsangleichung in diesem Jahr endlich umgesetzt werden kann. Randnummer 25 Nach wie vor ist es das Anliegen des Betriebsrats, dass die Beschäftigten unseres Hauses fair bezahlt werden, für alle gleichverbindliche Arbeitszeitregelungen gelten, der Arbeits- und Gesundheitsschutz gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beachtet wird und alle Kolleginnen und Kollegen die Chance haben, sich weiter zu qualifizieren. Was wir nach wie vor nicht wollen sind Krawallmacher und Jubelperser in Betriebsversammlungen und vor Arbeitsgerichten, die finanziell und /oder in anderer Hinsicht bevorzugt werden sowie unbeherrschte Klinikleitungsmitglieder, die meinen dem wirtschaftlichen Druck des distinguiert auftretenden Regionaldirektors mit Fäkaljargon und Stimmungsmache gegenüber Betriebsräten nachgeben zu müssen. Randnummer 26 … Randnummer 27 Mit freundlichen Grüßen Randnummer 28 C. Betriebsratsvorsitzender Randnummer 29 …" Randnummer 30 Am darauffolgenden Tag versandte der Beteiligte zu 3) das oben genannte Schreiben mit geringfügigen, hier nicht wiedergegebenen Änderungen per E-Mail an den Chefarzt sowie zur Kenntnis (Cc) an alle Arbeitnehmer mit E-Mail-Zugang in der D. Klinik, in fünf anderen Reha-Kliniken bzw. Krankenhäusern der Arbeitgeberin in Mecklenburg-Vorpommern, in der Zentralverwaltung und an service@marburger-bund-mv.de. Randnummer 31 Mit Schreiben vom 01.04.2016, unterzeichnet von der Personalleiterin W., beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) wegen der Vorwürfe, Randnummer 32 • in einem Gespräch zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Betriebspartnern am 08.03.2016 die Entlassung einzelner Personen der Klinikleitung gefordert zu haben, Randnummer 33 • in der Betriebsversammlung am 16.03.2016 die Liste der anonymisierten, aber teilweise individualisierbaren Qualifikations- und Funktionszulagen entgegen der Geheimhaltungspflicht präsentiert zu haben und Randnummer 34 • den Chefarzt mit der E-Mail vom 24.03.2016 bewusst und mit Kalkül sogar über den Betrieb hinaus als sozialinkompetentes Arschloch beleidigt zu haben. Randnummer 35 Die Arbeitgeberin teilte die Sozialdaten des Beteiligten zu 3) mit und schilderte im Einzelnen den zugrundeliegenden Sachverhalt. Der Betriebsrat widersprach dem Kündigungsverlangen noch am selben Tag per E-Mail. Aufgrund dessen hat die Arbeitgeberin am 07.04.2016 beim Arbeitsgericht Stralsund die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung und hilfsweise den Ausschluss des Beteiligten zu 3) aus dem Betriebsrat beantragt. Randnummer 36 Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.04.2016 forderte der Beteiligte zu 3) die Personalleiterin W. zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf bezogen auf den im Antrag an den Betriebsrat vom 01.04.2016 enthaltenen Vorwurf, den Chefarzt als sozialinkompetentes Arschloch beleidigt zu haben. Randnummer 37 Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, der Beteiligte zu 3) habe in schwerwiegender Weise seine Pflichten verletzt, was eine außerordentliche Kündigung, jedenfalls aber einen Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertige. Schon die Forderung nach einer Entlassung von Mitgliedern der Klinikleitung stelle eine Störung des Betriebsfriedens dar, erst recht in einem Gespräch, das dem Abbau der Spannungen habe dienen sollen. Die Veröffentlichung der Liste mit Qualifikations- und Funktionszulagen habe ebenfalls den Betriebsfrieden gestört, da trotz Anonymisierung Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich gewesen seien. Das habe, wie vom Beteiligten zu 3) bezweckt, zu Unruhe auf der Betriebsversammlung geführt. Bei Präsentation der Zulagenliste habe der Beteiligte zu 3) sinngemäß behauptet, dass die Arbeitgeberin diese Zulagen für Gefälligkeiten gegenüber der Geschäftsführung zahle, insbesondere an Mitarbeiter, die mit der Arbeit des Betriebsrats in seiner aktuellen Besetzung nicht einverstanden seien. Randnummer 38 In der Betriebsversammlung habe der Beteiligte zu 3) dem Chefarzt ein unredliches Verhalten unterstellt, wenn die Box mit den Dienstplanänderungswünschen in seinem Bereich stehe, und ihn damit diskreditiert. Der Chefarzt habe sich dann, obwohl er als ruhiger und besonnener Mensch gelte, im Affekt und spontan zu einer Äußerung provozieren lassen, die in der Tat nicht zu akzeptieren sei. Der Chefarzt habe sich dafür bei dem Beteiligten zu 3) zwischenzeitlich persönlich entschuldigt. Die Arbeitgeberin habe eine Ermahnung ausgesprochen. Der Beteiligte zu 3) habe sich hingegen nicht im Affekt geäußert, sondern sei noch einen Schritt weiter gegangen. Mit dem sechs Tage später versandten Schreiben habe er wohlüberlegt bewusst und gezielt provoziert und zur weiteren Eskalation beigetragen, erst recht durch die Verteilung des Schreibens außerhalb des Betriebs. Randnummer 39 Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 40 1. die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des mit dem Beteiligten zu 3) bestehenden Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu ersetzen, und Randnummer 41 2. hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrages zu Ziffer 1, den Beteiligten zu 3) aus dem Betriebsrat des Betriebs der Arbeitgeberin in der A-Straße, A-Stadt, auszuschließen Randnummer 42 Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Es gebe weder einen Kündigungs- noch einen Ausschlussgrund. Der Beteiligte zu 3) habe in den Gesprächen am 08.03.2016 nicht die Entlassung von leitenden Mitarbeitern der Klinik gefordert. Die auf der Betriebsversammlung gezeigte Liste der Qualifikations- und Funktionszulagen habe keine Rückschlüsse auf bestimmte Mitarbeiter zugelassen. Gerade deshalb habe der Betriebsrat bei verschiedenen Qualifikationen und Funktionen die Zulagenhöhe gelöscht. Der Beteiligte zu 3) habe nicht behauptet, die Zulagen würden für Gefälligkeiten gegenüber der Arbeitgeberin gezahlt. Er habe lediglich auf Merkwürdigkeiten hingewiesen, z. B. eine doppelte Zulagenzahlung. Der Beteiligte zu 3) habe dem Chefarzt keine unredlichen Absichten unterstellt. Vielmehr versuche die Arbeitgeberin seit längerem, die Mitbestimmung des Betriebsrats in Arbeitszeitfragen in Teilbereichen abzuschaffen, wofür sich insbesondere der Chefarzt einsetze nebst der Arbeitgeberin nahestehenden Arbeitnehmern. Abgesehen davon, dass der Betriebsrat ohnehin nicht auf Mitbestimmungsrechte verzichten könne, sei nicht einzusehen, weshalb eine Box mit Änderungswünschen ausgerechnet im Sekretariat des Chefarztes aufgestellt werden solle. Der Betriebsrat habe den Chefarzt in dem offenen Brief vom 24.03.2016 nicht als "sozialinkompetentes Arschloch" beleidigt; vielmehr heiße es dort: "kein sozialinkompetentes Arschloch". Der Chefarzt habe den Beteiligten zu 3) zwar am 01.04.2016 angerufen, als dieser im Urlaub gewesen sei; er habe sich aber nicht für seine Äußerung entschuldigt, sondern nur erklärt, die Bezeichnung "Arschloch" sei ihm im Affekt herausgerutscht. Nur etwa eine halbe Stunde nach dem Telefonat habe die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3) beantragt. Randnummer 43 Das Arbeitsgericht Stralsund hat mit Beschluss vom 03.05.2016 - 1 BV 5/16 - sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag zurückgewiesen. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Beteiligten zu 3) liege nicht vor. Soweit er in dem Gespräch am 08.03.2015 diejenigen leitenden Mitarbeiter genannt haben sollte, die seiner Ansicht nach an der Misere schuld seien, handele es sich nicht um eine Pflichtverletzung, sondern um eine zulässige Meinungsäußerung zum Gesprächsthema. Ebenso wenig habe der Beteiligte zu 3) durch die Präsentation der Qualifikations- und Funktionszulagen eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Die Liste enthalte keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Die Präsentation der Liste habe nicht dazu gedient, den Betriebsfrieden zu stören, sondern die Meinungsunterschiede zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat bei Umsetzung der Betriebsvereinbarung zum Entgeltsystem zu verdeutlichen. Die Äußerung des Beteiligten zu 3) zum Aufstellort der Box für Dienstplanänderungswünsche sei eine Reaktion auf die arbeitgeberseitig angedachte Einschränkung von Mitbestimmungsrechten. Einer solchen Entmachtung habe der Betriebsrat von vornherein nicht zustimmen können. Die Befürchtung des Beteiligten zu 3) mag überspitzt gewesen sein, habe aber angesichts des ohnehin kaum vorhandenen Vertrauens zwischen den Beteiligten nicht so ferngelegen. Schließlich rechtfertige auch die E-Mail vom 24.03.2016 nicht eine außerordentliche Kündigung. Sie enthalte zwar bei objektiver Betrachtung trotz des Wortes "kein" durchaus eine - vermeintlich geschickt formulierte - Beleidigung des Chefarztes. Dies abzustreiten verhöhne die Arbeitgeberin und den Chefarzt noch zusätzlich. Allerdings sei die Beleidigung nicht anlasslos erfolgt, sondern sei ihrerseits eine Reaktion auf die vorangegangene Beleidigung des Chefarztes gegenüber dem Beteiligten zu 3). Daran ändere auch eine evtl. erklärte telefonische Entschuldigung des Chefarztes nichts, zumal diese nicht in dem gleichen Rahmen, also betriebsöffentlich, stattgefunden habe. Wer in unsachlicher und emotionalisierender Weise auftrete, habe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine entsprechende Reaktion des Betroffenen hinzunehmen. Der Betroffene habe ein Recht auf einen Gegenschlag. Im Übrigen gebe es keine einschlägige Abmahnung. Randnummer 44 Der Beteiligte zu 3) sei nicht aus dem Betriebsrat auszuschließen. Es sei schon nicht erkennbar, welche gesetzlichen Pflichten als Betriebsratsmitglied er verletzt haben sollte. Die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats sei nicht bedroht. Die Präsentation der Qualifikations- und Funktionszulagen habe nicht die Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG verletzt, da die Liste keine Namen enthalten habe. Der Betriebsrat habe das Recht gehabt, die Belegschaft über die Zulagenzahlungen zu informieren. Randnummer 45 Am 28.06.2016 beantragte die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht Stralsund (Aktenzeichen 3 BV 73/16) erneut die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3), hilfsweise seinen Ausschluss aus dem Betriebsrat. Der Beteiligte zu 3) hatte in zwei E-Mails vom 20.05.2016 an einen Mitarbeiter des Landesamtes für Gesundheit und Soziales in Mecklenburg-Vorpommern den folgenden Unterschriftenzusatz (Signatur) verwandt: "Bilanz der BR-Arbeit seit 2013: BV Entgeltsystem, BV Tabellenentgelte/Gratifikation; Beschlussverfahren zur Eingruppierung von Beschäftigten, Vereinbarungen zur Stärkung von Eigenverantwortung/ Mitarbeiterbeteiligung bei der Arbeitszeit, Einigungsstellen zum Arbeitsschutz / 27 Abmahnungen, 1 fristlose Kündigung, 10 Zustimmungsersetzungsverfahren zur fristlosen Kündigung, Gehaltsabzüge wegen BR-Arbeit, Wahlanfechtungsverfahren, 2 Amtsenthebungsverfahren, 3 Bestechungsversuche". Des Weiteren war er am 16.06.2016 zusammen mit zwei anderen Betriebsratsmitgliedern, obwohl ausdrücklich nicht eingeladen, zur Verabschiedungsfeier von Herrn Dr. B., Chefarzt Orthopädie, erschienen und hatte sich geweigert, den Raum zu verlassen, weshalb er letztlich mit Hilfe eines herbeigerufenen Haushandwerkers aus dem Raum geleitet wurde. Das Arbeitsgericht Stralsund wies die Anträge mit Beschluss vom 16.11.2016 zurück. Ein Rechtsmittel hiergegen hat die Arbeitgeberin nicht eingelegt. Randnummer 46 Wegen der Vorfälle auf der Betriebsversammlung am 18.03.2016 und dem daran anschließenden offenen Brief an den Chefarzt hält die Arbeitgeberin an ihrem Kündigungsbegehren bzw. hilfsweise dem Ausschluss aus dem Betriebsrat fest. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 03.05.2016 - 1 BV 5/16 - hat sie fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie meint, das Arbeitsgericht habe die einzelnen Pflichtverletzungen unzutreffend gewichtet und darüber hinaus keine Gesamtschau der auf eine fortgesetzte Störung des Betriebsfriedens gerichteten Handlungen vorgenommen. Der Beteiligte zu 3) habe nicht nur arbeitsvertragliche Pflichten, sondern auch Amtspflichten als Betriebsratsmitglied verletzt. Randnummer 47 Lohn- und Gehaltslisten seien nach allgemeiner Auffassung als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zu werten. Die Art und Weise der Präsentation auf der Betriebsversammlung habe entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht der Klärung von etwaigen Meinungsverschiedenheiten gedient, sondern allein dazu, Unruhe innerhalb der Belegschaft zu stiften. Da es gewisse Positionen im Betrieb nur einmal gebe, sei anhand der Liste von Qualifikations- und Funktionszulagen trotz Löschung einzelner Zahlen jedenfalls erkennbar gewesen, dass bestimmte Personen eine Zulage erhalten. Zudem habe der Beteiligte zu 3) behauptet, es handele sich um Gefälligkeitszahlungen, u. a. für dem derzeitigen Betriebsrat kritisch gegenüberstehende Mitarbeiter. Randnummer 48 Der Beteiligte zu 3) habe mit seiner Äußerung zum Vorschlag, die Box mit Dienstplanänderungswünschen im Sekretariat des Chefarztes Dr. G. aufzustellen, den Chefarzt unzweifelhaft diskreditiert. Der Beteiligte zu 3) habe ihm betriebsöffentlich die moralische Integrität abgesprochen und seine Missachtung ausgedrückt. Schon diese grobe Beleidigung rechtfertige für sich genommen eine außerordentliche Kündigung. Erst recht müsse das für die nachfolgende Beleidigung als sozialinkompetentes Arschloch gelten. Das Arbeitsgericht habe die Äußerung zwar zutreffend als Beleidigung gewürdigt und die Einlassung der Beteiligten zu 2) und 3), sich mit dem Wort "kein" davon distanziert zu haben, noch als zusätzliche Verhöhnung betrachtet. Es sei jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Beleidigung durch ein Recht auf Gegenschlag gedeckt sei. Beleidigungen seien Straftaten und nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. Während sich der Chefarzt auf der Betriebsversammlung noch zu einer - gleichwohl ebenfalls nicht hinnehmbaren - Spontanäußerung habe hinreißen lassen, habe sich der Beteiligte zu 3) mehrere Tage Zeit gelassen für seine Antwort und diese dann nicht nur an die Mitarbeiter des Betriebs verschickt, sondern auch an zahlreiche Personen außerhalb des Betriebs und sogar außerhalb des Unternehmens. Die Arbeitgeberin bestreitet mit Nichtwissen, dass der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss zu dem offenen Brief an den Chefarzt gefasst hat. Randnummer 49 Wenn das nicht für eine außerordentliche Kündigung genügen sollte, so sei aber zumindest ein Ausschluss aus dem Betriebsrat gerechtfertigt. Der Beteiligte zu 3) habe mit der Präsentation von Zulagenzahlungen gegen die Geheimhaltungspflicht verstoßen. Des Weiteren habe er die Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens verletzt. Die grobe Beleidigung des Chefarztes als sozialinkompetentes Arschloch sei mit dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit in keiner Weise mehr vereinbar. Der Beteiligte zu 3) habe eine mehr oder weniger private Angelegenheit durch die Einschaltung betriebsfremder Personen auf eine andere Stufe gehoben. Abgesehen davon sei der Betriebsrat für die im Schreiben vom 24.03.2016 angesprochenen Fragen zur Gehaltshöhe überhaupt nicht zuständig. Das sei Aufgabe der Tarifvertragsparteien. Randnummer 50 Die Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 51 den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 03.05.2016 - 1 BV 5/16 - abzuändern und Randnummer 52 1. die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung des mit dem Beteiligten zu 3) bestehenden Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu ersetzen, und Randnummer 53 2. hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrages zu Ziffer 1, den Beteiligten zu 3) aus dem Betriebsrat des Betriebs der Arbeitgeberin in der A-Straße, A-Stadt, auszuschließen. Randnummer 54 Der Betriebsrat beantragt, Randnummer 55 die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Randnummer 56 Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, verweist aber darauf, dass die E-Mail vom 24.03.2016 keinen beleidigenden Inhalt gehabt und den Betriebsfrieden nicht gestört habe. Dem Schreiben liege ein Betriebsratsbeschluss zugrunde. Der Beteiligte zu 3) habe den Betriebsrat im Rahmen der gefassten Beschlüsse vertreten. Der Betriebsrat habe den Chefarzt nicht beleidigt und auch nicht die Absicht gehabt, ihn zu beleidigen. Sollte die Formulierung tatsächlich missverständlich sein, werde das bedauert. Für die - dann wohl - unglückliche Ausdrucksweise entschuldige sich der Betriebsrat wie auch der Beteiligte zu 3). Der Chefarzt, ein im Krisenmanagement geschulter Psychologe, habe auch nicht im Affekt gehandelt, sondern sich ruhig aufgesetzt und dann "Sie Arschloch" gesagt. Randnummer 57 Des Weiteren seien die Gesamtumstände zu berücksichtigen. Der Beteiligte zu 3) sei von Repräsentanten der Arbeitgeberin in Betriebsversammlungen schon als "Kamikazeflieger", als "Arschloch" oder als "krank" bezeichnet worden. Eine Entschuldigung hierfür habe es nicht gegeben. Eingaben der Beteiligten zu 2) und 3) an die Klinikleitung, die Fäkalsprache abzustellen, seien erfolglos geblieben. Stattdessen habe die Arbeitgeberin Abmahnungen ausgesprochen. Der Umgangston sei unternehmensweit - vorsichtig gesagt - sehr rau. So habe der Chefarzt des Krankenhauses P. am S. in der offenen E-Mail an alle vom 26.02.2016 anlässlich des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes seine große Erleichterung darüber zum Ausdruck gebracht und ihm viel Erfolg bei der Entwicklung seiner Sozialkompetenz gewünscht. Randnummer 58 Ohnehin könne die Arbeitgeberin ihr Kündigungs- und Ausschlussbegehren nicht mehr auf die obigen Vorwürfe stützen, nachdem der Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 16.11.2016 - 3 BV 73/16 - rechtskräftig geworden sei. Damit stehe fest, dass jedenfalls bis zum 16.11.2016 kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB oder eine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten im Sinne des § 23 BetrVG vorgelegen habe. Die Arbeitgeberin stütze sich aber nur auf Sachverhalte vor diesem Zeitraum. Im Rahmen der Amtsermittlung seien alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Die Arbeitgeberin könne die Anträge nicht auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Der Beschluss des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 24.05.2016 - 2 TaBV 22/15 - in einem weiteren Zustimmungsersetzungsverfahren sei ebenfalls erst nach der Betriebsversammlung vom 18.03.2016 und der E-Mail vom 24.03.2016 ergangen. Randnummer 59 Die Beschwerde der Arbeitgeberin sei hinsichtlich des Hilfsantrags unzulässig. Die Arbeitgeberin setze sich in ihrer Beschwerdebegründung nur teilweise mit der Argumentation des Arbeitsgerichts auseinander. Des Weiteren habe die Arbeitgeberin nicht vorgetragen, weshalb eine gesetzmäßige Arbeit des Beteiligten zu 3) nicht mehr zu erwarten sei. Der Betriebsrat habe in der Folgezeit durchaus einvernehmlich Betriebsvereinbarungen abgeschlossen und Dienstplänen zugestimmt. Die Arbeitgeberin verstoße ständig gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Sie ziehe beispielsweise den Betriebsratsmitgliedern bewusst rechtswidrig Gehalt ab, selbst für die Teilnahme an einer Mitarbeiterversammlung (dazu LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.03.2017 - 5 Sa 16/16 -). Die Arbeitgeberin habe den Bereitschaftsdienstplan der Ärzte für Juni 2017 trotz der fehlenden Zustimmung des Beteiligten zu 2) umgesetzt, ohne die Einigungsstelle anzurufen. Sie führe die Betriebsvereinbarung Entgeltsystem in mehrfacher Hinsicht nicht ordnungsgemäß durch, indem sie Funktions- und Qualifikationszulagen ohne Betriebsratsbeteiligung zahle oder das Entgeltsystem durch persönliche Zulagen unterlaufe. Randnummer 60 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle und auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen. B. Randnummer 61 Die Beschwerde ist zulässig und zum Teil begründet. Randnummer 62 I. Zulässigkeit der Beschwerde Randnummer 63 Die Arbeitgeberin hat die Beschwerde fristgerecht eingelegt und fristgerecht begründet. Das gilt auch für den Hilfsantrag auf Ausschluss aus dem Betriebsrat. Randnummer 64 Die Beschwerdebegründung muss nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (BAG, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - 1 ABR 64/11 - Rn. 11, juris = NJW 2013, 2218). Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen klar und konkret angeben, wie er durch die erstinstanzliche Entscheidung beschwert ist und welche Tatsachenfeststellungen und/oder welche die Entscheidung tragenden Rechtsansichten der ersten Instanz aus seiner Sicht unzutreffend sind (LAG Hessen, Beschluss vom 04. September 2007 - 4/5 TaBV 88/07 - Rn. 18, juris = ArbuR 2008, 77). Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, die Entscheidung selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss in der Rechtsmittelbegründung für jede dieser Begründungen dargelegt werden, warum sie unzutreffend sein sollen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (LAG Hessen, Beschluss vom 04. September 2007 - 4/5 TaBV 88/07 - Rn. 19, juris = ArbuR 2008, 77). Randnummer 65 Die Arbeitgeberin hat nicht nur den Haupt-, sondern auch den Hilfsantrag ausreichend begründet. Das Arbeitsgericht hat sich mit dem Hilfsantrag nur noch kurz befasst und hat eine mögliche Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten allenfalls in einer Verwendung eventuell nicht ausreichend anonymisierter Daten auf der Betriebsversammlung gesehen. Im Übrigen hat es auf die Ausführungen zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung verwiesen. Die Arbeitgeberin hat in ihrer Beschwerdebegründung diese Erwägungen aufgegriffen und vor allem eingewandt, dass das Arbeitsgericht die Beleidigung des Chefarztes überhaupt nicht als Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Pflichten gewürdigt habe. Das Arbeitsgericht habe die hiermit verbundene Verletzung des Betriebsfriedens (§ 74 BetrVG) und den groben Verstoß gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht berücksichtigt. Die Arbeitgeberin hat zwar keine neuen Tatsachen herangezogen oder den Tatsachenfeststellungen des Arbeitsgerichts widersprochen. Das ist aber auch nicht erforderlich. Vielmehr wendet sie ein, das Arbeitsgericht habe bei der Entscheidung über den Ausschlussantrag einen wesentlichen Teil des Sachverhalts außenvorgelassen, obwohl dieser durchaus den Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertige, wie beispielsweise das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden habe. Damit hat die Arbeitgeberin deutlich gemacht, was sie an der erstinstanzlichen Entscheidung bemängelt und weshalb die Ausführungen des Arbeitsgerichts aus ihrer Sicht die Entscheidung nicht tragen. Da das Arbeitsgericht selbst nur kurz zum Hilfsantrag Stellung genommen hat, konnte sich die Arbeitgeberin darüber hinaus nicht mit weiteren Punkten auseinandersetzen. Zur Geheimhaltungspflicht hatte sie bereits im Zusammenhang mit dem Hauptantrag vorgetragen. Auch das Arbeitsgericht hat insofern auf seine Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen. Die Arbeitgeberin hat nicht ausschließlich ihr Vorbringen in der Vorinstanz wiederholt, sondern ist konkret auf die Argumentation des Arbeitsgerichts eingegangen und hat ihr eine eigene rechtliche Argumentation entgegengestellt. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung nicht auf mehrere voneinander unabhängige, die Entscheidung selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, mit denen sich die Arbeitgeberin als Beschwerdeführerin hätte auseinandersetzen müssen. Das Arbeitsgericht hat den Hilfsantrag allein deshalb zurückgewiesen, weil der Beteiligte zu 3) die Schweigepflicht durch die Präsentation der Zulagenliste nicht verletzt habe. Randnummer 66 II. Begründetheit der Beschwerde Randnummer 67 Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist hinsichtlich des Hauptantrages (Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung) unbegründet, hinsichtlich des Hilfsantrages (Ausschluss aus dem Betriebsrat) jedoch begründet. Randnummer 68 1. Zulässigkeit der Anträge Randnummer 69 Die Anträge sind zulässig. Die Rechtskraft der Beschlüsse des Arbeitsgerichts Stralsund vom 18.11.2016 - 3 BV 73/16 - und des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24.05.2016 - 2 TaBV 22/15 - steht weder einer Entscheidung über den Zustimmungsersetzungs- noch über den Ausschlussantrag entgegen. Randnummer 70 Nach § 322 Abs. 1 ZPO sind Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch Klage oder Widerklage erhobenen Anspruch entschieden wurde. Diese Vorschrift findet auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Anwendung (BAG, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - Rn. 15, juris = NZA 2010, 659). Die materielle Rechtskraftwirkung solcher Beschlüsse hindert grundsätzlich, dass bei Identität der Beteiligten und Identität des Sachverhalts die bereits rechtskräftig entschiedene Frage den Gerichten zur erneuten Entscheidung unterbreitet werden kann (BAG, Beschluss vom 05. März 2013 - 1 ABR 75/11 - Rn. 12, juris = DB 2013, 1423; BAG, Beschluss vom 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - Rn. 15, juris = NZA 2010, 659). Unzulässig ist eine erneute Klage, wenn die Streitgegenstände beider Prozesse identisch sind oder im zweiten Prozess das kontradiktorische Gegenteil der im ersten Prozess ausgesprochenen Rechtsfolge begehrt wird (BAG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 4 AZR 485/14 - Rn. 29, juris = NZA 2017, 593; BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05 - Rn. 22, juris = NJW 2008, 1227). Randnummer 71 Bei der Entscheidung über einen Zustimmungsersetzungsantrag handelt es sich um eine rechtsgestaltende Entscheidung (BAG, Beschluss vom 08. Juni 2000 - 2 ABR 1/00 - Rn. 17, juris = NZA 2001, 91). Gleiches gilt für einen Beschluss nach § 23 Abs. 1 BetrVG (BAG, Beschluss vom 18. Mai 2016 - 7 ABR 81/13 - Rn. 18, juris = NZA-RR 2016, 582). Wird eine Gestaltungsklage abgewiesen, steht rechtskräftig fest, dass der Kläger zurzeit der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung des Erstprozesses die begehrte Gestaltung im Rahmen des Streitgegenstandes nicht verlangen konnte (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 322, Rn. 5). Randnummer 72 Das vorliegende Verfahren hat einen anderen Streitgegenstand als die vorangegangenen Beschlussverfahren, da eine Gestaltung zu einem späteren Zeitpunkt begehrt wird. Die im hiesigen Verfahren angestrebte Zustimmungsersetzung bzw. der Ausschluss wirken nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurück, der bereits Gegenstand eines anderen Beschlussverfahrens war. Mit Rechtskraft der Beschlüsse des Arbeitsgerichts Stralsund vom 16.11.2016 - 3 BV 73/16 - und des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24.05.2016 - 2 TaBV 22/15 - steht lediglich fest, dass ein Ausspruch der außerordentlichen Kündigung bzw. ein Ausschluss aus dem Betriebsrat zu den damaligen Zeitpunkten, d. h. zurzeit der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, nicht mehr möglich ist. Zu einem späteren Zeitpunkt kann eine Kündigung oder ein Ausschluss aber berechtigt sein. Randnummer 73 2. Begründetheit der Anträge Randnummer 74 Der Hauptantrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung ist unbegründet, der Hilfsantrag auf Ausschluss des Beteiligten zu 3) aus dem Betriebsrat ist hingegen begründet. Randnummer 75
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