Besoldung und Versorgung (Bund): Aufhebung des Bescheides über die Neuberechnung von Versorgungsbezügen infolge des Erreichens der Regelaltersgrenze Leitsatz Auszahlungsbetrag unterhalb des erdienten Ruhegehaltes nach Anrechnung einer Rente auf die Versorgungsbezüge gemäß § 55 BeamtVG (Rn.18) (Rn.19) Berechnung der Höchstgrenze gemäß § 55 Abs. 2 S. 1 BeamtVG bei früherer Stasi-Tätigkeit des Klägers. (Rn.19) (Rn.24) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides über die Neuberechnung von Versorgungsbezügen infolge des Erreichens der Regelaltersgrenze. Randnummer 2 Mit Ablauf des Monats April 2010 trat der am 15. April 1950 geborene Kläger wegen des Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand. In dem Formular zur Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gab der Kläger folgende Vordienstzeiten an: Randnummer 3 „ 01/05/72 – 28/02/90 PKE 01/03/90 – 31/03/90 6. GBK (6. Grenzbrigade Küste) 01/04/90 – 03/10/90 Grenztruppen “ Randnummer 4 Die von ihm zu erhaltenden Versorgungsbezüge wurden mit Bescheid vom 12. April 2010 festgesetzt. Auf Antrag des Klägers wurde der erdiente Ruhegehaltssatz dabei gemäß § 14a BeamtVG von 36,71 v.H. auf 60,29 v.H. erhöht, sodass sich ein zahlbarer Versorgungsbezug in Höhe von 1.794,45 Euro ab dem 1. Mai 2010 ergab. Randnummer 5 Aus Anlass des Erreichens der Regelaltersgrenze (65 Jahre und 4 Monate) zum 1. September 2015 wurde der Kläger mit Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 8. Juni 2015 über die Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 796,99 Euro informiert, beginnend ab dem 1. September 2015. Mit Bescheid vom 6. Juli 2015 setzte die Generalzolldirektion die Versorgungsbezüge des Klägers auf einen zahlbaren Betrag von 873,02 Euro ab dem 1. September 2015 neu fest. In dem Bescheid wurde dem Kläger mitgeteilt, dass mit Erreichen der Regelaltersgrenze die vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG entfalle. Zudem würde die dem Kläger zustehende Rente der Deutschen Rentenversicherung des Bundes auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Juli 2015 ein, den er nicht begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2016 wies die Generalzolldirektion den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Berechnung der festgesetzten Versorgungsbezüge entspreche den geltenden Vorschriften, insbesondere würden gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt und die beigefügte Berechnung decke sich damit. Randnummer 7 Am 11. April 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, eine Kürzung des Ruhegehaltes unter das Niveau des erdienten Ruhegehaltes, wie sie aufgrund der Anrechnung der Rente gemäß § 55 BeamtVG erfolgt, verstoße wegen unzulässigen Eingriffs in den Besitzstand gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 6. Juli 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. März 2016 aufzuheben und dem Kläger Versorgungsbezüge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu gewähren. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung verweist sie auf ihren Vortrag im Rahmen des Vorverfahrens. Randnummer 13 Mit Beschluss vom 30. Januar 2017 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit durch Beschluss vom 30. Januar 2017 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO über-tragen hat. Randnummer 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Festsetzung der Versorgungsbezüge im Bescheid vom 6. Juli 2015 auf einen zahlbaren Betrag von 873,02 Euro ab dem 1. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Randnummer 17 Die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers ist auf der Grundlage der § 14 Abs. 1, 4, 5 BeamtVG und § 55 Abs. 1, 2 BeamtVG erfolgt. Diese Vorschriften sind auch mit dem Grundgesetz, insbesondere der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG sowie der Regelung zum Berufsbeamtentum in Art. 33 Abs. 5 GG, vereinbar. Randnummer 18 § 55 BeamtVG bestimmt, ob und inwieweit eine Rentenleistung auf die Versorgungsbezüge anzurechnen ist. Es handelt sich dabei um eine zentrale Vorschrift des Beamtenversorgungsrechts für die Rentenanrechnung. Durch sie soll für die Fälle des Überwechselns aus dem Rentenversicherungssystem in das Beamtenversorgungssystem ein gerechter Ausgleich der sog. Doppelversorgung durch Abzug des überhöhten Betrags von der Beamtenversorgung geschaffen werden (VG München, Urt. v. 9. März 2004 – M 5 K 02.4866; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Erl. 1 Nr. 1 zu § 55). Randnummer 19 Die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit der in § 55 BeamtVG vorgesehenen Ruhensregelung hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausgesprochen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. September 1987 – 2 BvR 933/82); dies zwar zu § 55 BeamtVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBl. I S. 570), die jedoch bis heute im Wesentlichen unverändert fortgilt. Die Minderung des Ruhegehaltes stellt nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes keine unangemessene Benachteiligung gegenüber Beamten dar, die ihr gesamtes Arbeitsleben im Beamtenverhältnis verbracht und daher nicht zusätzlich zu ihrem Ruhegehalt eine Rente beziehen (vgl. BVerfG, a.a.O.). Insbesondere führt die Höchstgrenzenregelung des § 55 Abs. 2 BeamtVG nicht zu einer willkürlichen Schlechterstellung der von § 55 BeamtVG Betroffenen gegenüber Nur-Beamten. Ihre Alterssicherung (= Rente + gekürzte Versorgung) fällt regelmäßig nicht geringer aus als die der Nur-Beamten. Das Bundesverfassungsgericht führte dazu in seinem Beschluss vom 30. September 1987 (a.a.O., Rn. 143) aus: Randnummer 20 „ Die einheitliche Versorgungshöchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG dient der versorgungsrechtlichen Gleichbehandlung wesentlich gleicher Lebenssachverhalte, nämlich der nach einem erfüllten Arbeitsleben zu erwartenden Alterssicherung. Die Zielsetzungen der Vorschrift lassen sich nur dann erreichen, wenn die Berechnungskriterien für die fiktiven ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und die fiktive ruhegehaltfähige Dienstzeit einheitlich, also nicht individuell, festgelegt sind und die Versorgungsbezüge folglich nicht bei allen Betroffenen gleichmäßig, sondern unterschiedlich stark gekürzt werden, nämlich um so stärker, desto mehr die Gesamtversorgung überhöht ist und daher das Ruhegehalt des Nur-Beamten übersteigt. Wer schon allein aufgrund seiner langjährigen Beamtentätigkeit eine beamtenrechtliche Vollversorgung erhält, muss, damit seine Altersversorgung an diejenige eines Nur-Beamten angeglichen wird, hinnehmen, dass der Betrag, um den die Versorgungsbezüge gekürzt werden, einem relativ hohen Vom-Hundert-Satz der anrechenbaren Rente entspricht. Seine Vollversorgung aufgrund der beamtenrechtlichen Tätigkeit gleicht, jedenfalls in etwa, schon für sich allein genommen der Altersversorgung eines Nur-Beamten. Wer hingegen nur einen verhältnismäßig geringen Teil seines Arbeitslebens im Beamtenverhältnis (oder Soldatenverhältnis bei der früheren Wehrmacht) verbracht hat, bekommt von seinem Dienstherrn (eventuell bei weitem) keine Vollversorgung, so dass der Betrag, um den die Versorgungsbezüge gekürzt werden, bei ihm nach dem Sinn und Zweck des § 55 BeamtVG einem vergleichsweise niedrigen Vom-Hundert-Satz der anrechenbaren Rente entsprechen muss. “ Randnummer 21 Der angefochtene Bescheid und die zu Grunde liegenden Gesetzesbestimmungen verstoßen auch nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Wie das Bundesverfassungsgericht (a.a.O., Rn. 79 f.) ausgeführt hat, genießen zwar die Rentenansprüche des Klägers grundsätzlich den Schutz des Art. 14 GG, sie werden jedoch durch § 55 Abs. 1 BeamtVG nicht berührt. Die durch § 55 Abs. 1 BeamtVG bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge verletzt Art. 14 GG nicht, da Versorgungsbezüge lediglich von der Sonderregelung in Art. 33 Abs. 5 GG erfasst werden (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 83). Die aus dieser Vorschrift folgende Pflicht der Beklagten zur amtsangemessenen Alimentation des Klägers wird, zumal bei dem hier in Rede stehenden Ruhensbetrag und dem danach verbleibenden Ruhegehalt, nach den vorherigen Ausführungen nicht verletzt. Randnummer 22 Es ist damit sachgerecht und verstößt nicht gegen Grundrechte, wenn der Kläger neben seiner im Angestelltenverhältnis erworbenen Rente nicht das erdiente Ruhegehalt aus seinem Beamtenverhältnis erhält. Randnummer 23 Die Beklagte hat § 55 BeamtVG in der ab dem 1. September 2009 und damit hier maßgeblichen Fassung vorliegend auch fehlerfrei angewandt. Gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten dabei gemäß § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Eine solche wird dem Kläger seit dem 1. September 2015 in Höhe von 796,99 Euro monatlich gezahlt. Randnummer 24 Für Ruhestandsbeamte gilt gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG als Höchstgrenze der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ergeben würde, wenn der Berechnung zum einen (lit.
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