24). Zur Konkretisierung dieser Angemessenheitsgrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen sowie in einem zweiten Schritt festzulegen, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R –, BSGE 104, 192-199,
13). Im Weiteren verlangt das BSG, dass der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze ein sogenanntes schlüssiges Konzept zugrunde liegt. Dem liegt die zutreffende Vorstellung zu Grunde, dass es sich bei dem Begriff der Angemessenheit um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der vollumfänglich gerichtlich überprüfbar sein muss. Vor diesem Hintergrund hat das BSG schon relativ früh gefordert, dass die vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage auf einem schlüssigen Konzept beruhen muss, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R –, juris). Insoweit verlangt das BSG mit dem schlüssigen Konzept für die Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum (BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 =
Nr 19; BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –,
20). Randnummer 38 Diesen Vorgaben werden die hier im Streit stehenden Richtlinien in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Zwar sind die ersten beiden Schritte – angemessene Wohnungsgröße, angemessener Wohnungsstandard – nachvollziehbar. Unzutreffend ist in beiden Richtlinien die vorgenommene Vergleichsraumbildung (dazu a.). Zudem ist in dem weit überwiegenden Rückgriff auf Bestandsmieten kein schlüssiges Konzept zu erkennen (dazu b.). Im Ergebnis führen die Mängel der Richtlinien dazu, dass die Richtlinien nicht zur Bestimmung der Mietobergrenze herangezogen werden können. Randnummer 39 a. Vergleichsraumbildung Randnummer 40 Der Wohnort des Klägers liegt sowohl nach der Richtlinie des Altkreises Nordvorpommern (Stand 2010) wie auch nach der Richtlinie des Landkreises Vorpommern-Rügen (Stand 2013) im Teilwohnungsmarkt „übriger Landkreis“, wobei beiden Richtlinien gemeinsam ist, dass als Vergleichsraum der gesamte Altkreis Nordvorpommern angesehen wurde. Randnummer 41 Die Festlegung des genau eingegrenzten Vergleichsraums ist die zentrale Forderung des BSG zur Bestimmung der Mietobergrenze für ein bestimmtes Gebiet. Das BSG hat die ordnungsgemäße Bestimmung des Vergleichsraums als logische Voraussetzung für die Entwicklung eines schlüssigen Konzeptes bezeichnet (BSG, Urteil vom 16. April 2013 – B 14 AS 28/12 R –,
31). Randnummer 42 Der Senat erkennt die zentrale Bedeutung des Vergleichsraums für die Mietobergrenze darin, dass eine ordnungsgemäße Richtlinie zur Folge hat, dass der Hilfebedürftige im Rahmen des maßgeblichen Vergleichsraumes auf jedwede nach Wohnungsstandard und Wohnungsgröße zumutbare Wohnung verwiesen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R –,
16). Insofern bestimmt die Mietobergrenze dasjenige, was der in einem bestimmten Raum lebende Hilfebedürftige von der Gemeinschaft verlangen kann, um das Grundbedürfnis des Wohnens sicherzustellen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Hilfebedürftige grundsätzlich – schon aus Verfassungsgründen – in der Wahl seines Wohnsitzes frei ist, weshalb eine Verweisung im tatsächlichen Sinne – also Zwang zum Umzug – nicht erfolgt. Ebenfalls hat ein Hilfebedürftiger als Folge des unangemessenen Wohnens nicht zu fürchten, ganz ohne finanzielle Mittel für die Unterkunft gelassen zu werden. Vielmehr erhält auch der unangemessen Wohnende seine Unterkunftskosten bis zur Mietobergrenze erstattet. Nimmt man aber zur Kenntnis, dass die Möglichkeit der Anmietung einer vollständig staatlich finanzierten Wohnung Teil des durch das BVerfG definierten Existenzminimums ist, muss sichergestellt sein, dass die zu bestimmende Mietobergrenze so gewählt sein muss, dass im Vergleichsraum eine Wohnung für diesen Preis für jeden Hilfebedürftigen auch tatsächlich verfügbar sein muss. Randnummer 43 Aus diesen zu berücksichtigenden Rechten und Pflichten des Hilfebedürftigen lassen sich zunächst für die Wahl des Vergleichsraumes nahezu keinerlei Konsequenzen ableiten. Klargestellt wird allein, dass die Mietobergrenze regional zu ermitteln ist und sich das Existenzminimum rein finanziell in verschiedenen Vergleichsräumen – je nach Höhe der Mieten – unterschiedlich hoch gestaltet. Randnummer 44 Die eigentliche Bedeutung der Wahl des Vergleichsraums wird erst erkennbar, wenn der Wohnort des Hilfebedürftigen miteinbezogen wird. Das BSG hat bereits sehr früh zum Ausdruck gebracht, dass es die Einbindung Hilfebedürftiger in ihr soziales Umfeld respektiere (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R –, BSGE 102, 263-274,
33). Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihnen im Regelfall nicht verlangt werden (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 18/06 R –, BSGE 97, 254-265,
21). Mit dieser Forderung nach dem Erhalt des sozialen Umfeldes hat das BSG die Bestimmung des Vergleichsraums maßgeblich beengt. Randnummer 45 Demnach ist ein Vergleichsraum zu bilden auf dessen Gebiet jeder dort Lebende beliebig umziehen könnte ohne sein Wohnumfeld zu verlieren. Nach dem BSG ist als räumlicher Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, ohne dass hierfür der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der "Gemeinde" entscheidend sein muss (BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 18/06 R –, BSGE 97, 254-265,
21). Randnummer 46 Aus dieser Forderung des BSG, dass der Wohnort des Hilfebedürftigen den Vergleichsmaßstab bilde, ergibt sich letztlich die bedeutsamste und zugleich schwierigste Vorgabe für die abstrakte Festlegung des Vergleichsraumes. Schließlich ist eine abstrakte Festlegung – diejenige des Vergleichsraumes – mit den subjektiven Bedürfnissen der dort lebenden Menschen in Einklang zu bringen. Erschwerend kommt hinzu, dass die zu ermittelnde abstrakte Größe der Mietobergrenze erst dann ihren Zweck erfüllen kann, wenn sie auf einer ausreichenden Datenbasis gründet. Fließt ein zu geringer Bestand an Wohnungen in die Ermittlung der Miethöhe mit ein, kann eine repräsentative Mietobergrenze nicht gefunden werden. Dies bedeutet, dass der Vergleichsraum so groß zu wählen ist, dass einerseits eine repräsentative Datenerhebung möglich ist und andererseits das Wohnumfeld des Hilfebedürftigen dadurch respektiert wird, dass die Grenzen des Vergleichsraumes nicht so weit gezogen werden, dass er ggf. gezwungen wird sein Wohnumfeld aufzugeben. Randnummer 47 Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung immer wieder darauf hingewiesen, dass es für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus entscheidend sei ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 =
Nr 24; BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 =
Nr 21; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 =
Nr 21; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R -
Nr 15). Randnummer 48 Hieran wird deutlich, dass sich das BSG des Dilemmas bewusst ist, dass für die Datenerhebung regelmäßig ein größerer Raum erforderlich ist. Insoweit hat sich die „Respektierung des Wohnortes“ auf die „Respektierung des Wohnbereiches“ des Hilfebedürftigen reduziert. Bereits aus der Definition des homogenen Wohn- und Lebensbereiches ergibt sich, dass der homogene Lebensbereich nicht aus einer zusammenhängenden Wohnbebauung bestehen muss. Schließlich heißt es, dass „Räume der Wohnbebauung“ durch ihre räumliche Nähe zueinander – also mehrere Räume der Wohnbebauung – einen homogenen Lebensbereich bilden können. Randnummer 49 Letztlich ist damit zu ermitteln, was den zu respektierenden Wohnbereich des Hilfebedürftigen ausmacht, um taugliche Vergleichsräume bilden zu können. Klargestellt ist, dass mit der Sicherung des Wohnortes (i. S. d. BSG) nicht der Schutz des sozialen Umfeldes des Hilfebedürftigen gemeint ist. Insoweit hat das BSG ausdrücklich klargestellt, dass der Schutz des sozialen Umfeldes nicht der Feststellung der abstrakten Angemessenheit des Mietpreises unterfalle. Dies sei erst im Rahmen der konkreten Angemessenheit (s auch Entscheidung des BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R), also bei der Frage der Zumutbarkeit oder der Möglichkeit des Ergreifens von Kostensenkungsmaßnahmen, etwa durch einen Umzug iS des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II, zu prüfen. (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R –,
18) Damit fallen zunächst sämtliche den einzelnen Hilfebedürftigen betreffenden subjektiven Zumutbarkeitsaspekte (etwa familiäre Bindungen, freundschaftliche Beziehungen) aus der Bestimmung der abstrakten Angemessenheit heraus. Randnummer 50 Ein weiteres wesentliches Indiz wie der Wohnort i. S. d. BSG zu bestimmen ist, liefern die Entscheidungen des BSG zu den Großstädten München und Berlin. Für beide Großstädte hat es das BSG gebilligt das gesamte Stadtgebiet als homogenen Lebensbereich zu betrachten. Randnummer 51 Zu Berlin hat das BSG wie folgt ausgeführt: Randnummer 52 „Zutreffend hat das LSG bei der Bestimmung der angemessenen KdU als maßgeblichen Vergleichsraum das gesamte Stadtgebiet von Berlin herangezogen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Vergleichsraumes ist zunächst der Wohnort des Hilfebedürftigen. Nach der Rechtsprechung des BSG muss es sich bei dem Vergleichsraum im Übrigen um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die gegen die Annahme des LSG sprechen, dass es sich bei der Stadt Berlin insgesamt um einen solchen Vergleichsraum handelt. Die Stadt Berlin ist mit einer Einwohnerzahl von rund 3,4 Millionen (Stand 2006; Quelle: Amt für Statistik Berlin-Brandenburg) und einer Fläche von rund 891 qkm zwar nahezu dreimal so groß wie die Stadt München (rund 1,36 Millionen Einwohner bei einer Fläche von rund 310 qkm; Quelle: Statistisches Amt München), für die der 4. Senat des BSG einen homogenen Lebens- und Wohnbereich angenommen hat (vgl BSGE 102, 263 =
Die einen Vergleichsraum prägenden Merkmale liegen aber - trotz dieser Größe - auch bezogen auf das Stadtgebiet von Berlin vor. Der öffentliche Nahverkehr ist auf die Erreichbarkeit des Stadtkerns von allen Stadtteilen her ausgerichtet. Von den Randlagen aus ergeben sich in die innerstädtischen Bezirke insoweit lediglich Fahrzeiten, wie sie auch erwerbstätigen Pendlern zugemutet werden (vgl § 121 Abs 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch <SGB III>). Eine Beschränkung auf bestimmte Bezirke (oder Ortsteile) mit besonders verdichteter Bebauung und damit vorwiegend günstigem Wohnraum birgt zudem das Risiko einer Gettoisierung. Außerdem zeigt die Wohnlagenkarte als Anlage zu dem vom LSG in Bezug genommenen Berliner Mietspiegel, dass ohnehin in allen Bezirken auch einfache Wohnlagen, an deren Mietniveau sich die Referenzmieten orientieren (dazu sogleich), vorhanden sind, sodass auch von daher die Bildung eines engeren Vergleichsraums nicht erforderlich erscheint. Es steht nicht zu befürchten, dass mit einem ggf zur Kostensenkung erforderlichen Umzug regelmäßig das nähere soziale Umfeld verlassen werden muss. Soweit ein solcher Umzug über die Orts- oder auch Bezirksgrenzen hinweg im Einzelfall gleichwohl notwendig wird, ist dies im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Hilfebedürftigen hinzunehmen (vgl bereits BSG
Nr 18).(BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R –,
24)“ Randnummer 53 Dieser Entscheidung sind zwei weitere wesentliche Kriterien für die Bestimmung des Vergleichsraumes unter Berücksichtigung des Wohnortes des Hilfebedürftigen zu entnehmen. Einerseits geht es nach dem Verständnis des BSG bei der zu betrachtenden „räumlichen Nähe“ nicht darum nach einem notwendig werdenden Umzug die alte Adresse gut erreichen zu können, sondern die räumliche Nähe bezieht das BSG auf den Stadtkern als Zentrum des Wohnbereiches. Andererseits stellt das BSG klar, dass im Einzelfall i. S. d. Gleichbehandlung aller Hilfebedürftigen zu verlangen sei, dass Hilfebedürftige auch über Bezirksgrenzen – also Stadtteile – hinweg umziehen. In der zitierten Berlin-Entscheidung rechtfertigt das BSG diesen Umstand noch damit, dass über das gesamte Stadtgebiet billiger Wohnraum verfügbar sei, weshalb ein solcher Umzug über Bezirksgrenzen unwahrscheinlich sei. Randnummer 54 Der Senat entnimmt der Entscheidung zum Umland von Freiburg (BSG, Urteil vom
24) die Erfassung des gesamten Stadtgebietes als Vergleichsraum nur gebilligt hat, weil eine herausgehoben gute Verkehrsanbindung des gesamten Vergleichsraums an den Stadtkern zu verzeichnen war. In der Entscheidung heißt es, dass „trotz“ der Größe des Vergleichsraumes ein homogener Lebensbereich bestünde. Das der Altkreis Nordvorpommern – flächenmäßig nahezu 2,5 mal so groß wie Berlin – keine solche Infrastruktur besitzt, dürfte eindeutig sein. Randnummer 60 Letztlich hat auch die den Landkreis beratende Firma die Heterogenität des Kreisgebietes erkannt und in den Richtlinien eine Untergliederung des Kreisgebietes in sogenannte Wohnungsmarkttypen vorgenommen. Randnummer 61 bb. Der Senat kommt nach Prüfung zu der Ansicht, dass die oben dargestellten Kriterien zur Bildung des Vergleichsraums auch dann nicht hinreichend berücksichtigt sind, wenn die in den Richtlinien als Teilwohnungsmärkte bezeichneten Gebiete als Vergleichsräume betrachtet werden. Misst man die Wohnungsmarkttypen anhand der obigen Vorgaben, wird schnell deutlich, dass keine nachvollziehbare Vergleichsraumbildung erfolgt ist. Zwar sind in der Richtlinie Vorpommern-Rügen 2013 die Städte B-Stadt, Grimmen, Bergen auf Rügen und Ribnitz-Damgarten als eigene Vergleichsräume gestaltet worden, was nach den Entscheidungen des BSG zu den Stadtgebieten nicht zu beanstanden sein dürfte. Allerdings ist im übrigen ländlichen Raum keinerlei Untergliederung erfolgt. Diese mangelnde Untergliederung ist im Hinblick auf den offensichtlich sehr heterogenen Lebensbereich nicht nachvollziehbar. Schließlich dürften die nahe an B-Stadt gelegenen Gemeinden durch die Nähe zur Stadt B-Stadt geprägt sein, während weiter westlich gelegene Gemeinden eher durch die Nähe zu Ribnitz-Damgarten geprägt sind. Der Vergleichsraumbildung in der Richtlinie liegt jedenfalls kein nachvollziehbares Konzept zugrunde. Vielmehr wurden mit B-Stadt, Grimmen, Ribnitz-Damgarten sowie den Ostseebädern jeweils „Inseln“ herausgegriffen, die einen Vergleichsraum bilden sollen. Dies mag ein erster Schritt sein. Eine nachvollziehbare planvolle Vorgehensweise mit dem Ziel einer sachgerechten kompletten Aufteilung des Kreisgebietes ist aber nicht erkennbar. Randnummer 62 Gleiches gilt auch für die Richtlinie des Altkreises Nordvorpommern Stand 2010. Soweit dort eine etwas kleinteiligere Gliederung – Stadt Barth als eigener Teilwohnungsmarkt sowie ein weiterer Teilwohnungsmarkt bestehend aus den Kleinstädten (Marlow, Bad Sülze, Tribsees, Franzburg, Richtenberg) – erfolgt ist, genügt auch diese für den Wohnort des Klägers nicht den dargestellten Anforderungen, da auch in dieser Richtlinie sämtliche „übriggebliebenen“ Orte zusammengefasst wurden. Der Senat nimmt den gebildeten Teilwohnungsmarkt „Kleinstädte“ zum Anlass darauf hinzuweisen, dass Vergleichsräume, die räumlich nicht zusammenhängen, schon von vornherein nicht den Vorgaben genügen. Der Senat geht hierbei davon aus, dass es sich bei einem Vergleichsraum um geographisch zusammenhängende Gebiete handeln muss. Randnummer 63 Der Wohnort des Klägers liegt nach beiden Richtlinien im Teilwohnungsmarkt „übriger Landkreis“. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass das Gebiet dieses Teilwohnungsmarktes einen homogenen Lebensbereich darstellt. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass der Altkreis Nordvorpommern bzw. dessen Rechtsnachfolger in diesem Teilwohnungsmarkt ohne nähere Prüfung sämtliche Gemeinden zusammengefasst hat, welche nicht einem anderen Teilwohnungsmarkt zugeordnet sind. Eine nähere Prüfung, ob dieses Gebiet als homogener Lebensbereich betrachtet werden kann, ist erkennbar nicht erfolgt. Selbst wenn nachgewiesen werden könnte – etwa mittels einer Clusteranalyse –, dass sich in den auf diesem Gebiet liegenden Gemeinden die Lebensverhältnisse gleichen, ist jedenfalls das Kriterium der räumlichen Nähe nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auch eine gemeinsame Infrastruktur ist erkennbar nicht gegeben. Insoweit ginge die Bildung eines solchen Vergleichsraumes – i. S. e. einheitlichen Wohn- und Lebensbereiches – vollständig an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei. So wird das Leben in den Nahbereichen der Mittelzentren Ribnitz-Damgarten, Grimmen und des Oberzentrums B-Stadt durch die jeweiligen Zentren geprägt sein. Einwohner der Grundzentren Barth und Marlow werden hingegen seltener ein Mittelzentrum bzw. Oberzentrum aufsuchen. Vor dem Hintergrund, dass sämtliche genannten Zentren in Randlagen des Kreisgebietes des Altkreises Nordvorpommern liegen und ihre geographische Lage kreisförmig einen großen ländlichen Bereich einfasst, teilt sich der ländliche Bereich in verschiedene Bereiche auf, die sich zu einem der genannten Zentren zugehörig fühlen und damit Wohnbereiche i. S. e. Vergleichsraumes bilden. Ob auch in der Mitte des Landkreises ein eigener Vergleichsraum zu bilden ist – etwa um den zentralen Ort Franzburg-Richtenberg (wie das zentrale Orte Konzept der Raumentwicklung nahelegt – dazu Raumentwicklungsprogramm M-V aaO) – musste der Senat nicht entscheiden. Für vorliegenden Fall ist ausschließlich maßgeblich, dass jedenfalls das Gebiet des Teilwohnungsmarktes „übriger Landkreis“ nicht als tauglicher Vergleichsraum herhalten kann. Randnummer 64 cc. Soweit der Beklagte die Richtlinie dahingehend nachgebessert hat, dass zwischenzeitlich der Teilwohnungsmarkt VIIa gebildet wurde, der den „Speckgürtel“ von B-Stadt abbilden soll, erscheint dies zunächst als richtiger Ansatz. Schließlich wird hierdurch zur Kenntnis genommen und berücksichtigt, dass in der Nähe der Stadt B-Stadt liegende Bereiche erheblich durch die Nähe zur Stadt geprägt sind. Allerdings ist die Bildung dieses Vergleichsraumes nicht anhand der oben skizzierten Kriterien zur Vergleichsraumbildung erfolgt. Die Bildung des Vergleichsraums erfolgte erkennbar auf Grundlage der Amtsgrenzen. Dies ist allein deshalb fehlerhaft, weil die Verwaltungsgrenzen nicht die homogenen Lebensbereiche abbilden. Ein planvolles Vorgehen zeichnet sich dadurch aus, dass anhand der für den homogenen Lebensbereich bedeutsamen Kriterien Vergleichsräume gebildet werden. Dies ist hier nicht geschehen.Schließlich ist zu berücksichtigen, dass alleine das Amt Niepars 185,9 qkm groß ist. Bei einer derartigen Größe wäre zwingend zu prüfen gewesen, ob nicht einige Gemeinden aus dem Teilwohnungsmarkt auszunehmen gewesen wären. Betrachtet man das Amtsgebiet wird deutlich, dass Einwohner von Gemeinden, die im Nordwesten des Amtes liegen, sich bei den Dingen des täglichen Bedarfes eher nach Barth – hat immerhin fast 9.000 Einwohner und stellt für die Umgebung ein Grundzentrum dar – orientieren werden als nach B-Stadt. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die gewählte Beschränkung des „Speckgürtels B-Stadt“ auf die Ämter Niepars und Altenpleen. Legt man die durch den Beklagten selbst benannten Kriterien zugrunde, fällt bei Betrachtung des gesamten Kreisgebietes auf, dass wenn die Ämter Niepars und Altenpleen zum Teilwohnungsmarkt VIIa zu zählen sind, auch Teile des Amtes Miltzow und Teile der Ämter West-Rügen und Bergen auf Rügen zum Speckgürtel zählen dürften. An dieser Stelle ist nochmals zu betonen, dass die Bestimmung eines Vergleichsraums nur durch die Festlegung bestimmter Kriterien erfolgen kann. Werden dann solche Kriterien festgelegt, ist darauf zu achten, dass dann auch sämtliche Ortschaften, die den Kriterien entsprechen, in den entsprechenden Raum mit aufgenommen werden müssen. Geschieht dies nicht, müsste ein weiteres erklärbares und nachvollziehbares Kriterium dazu führen, dass die entsprechenden Ortschaften ausscheiden. Lässt sich ein solches Abgrenzungskriterium aber nicht finden, sind alle Ortschaften, die die übrigen Kriterien erfüllen, zusammenzufassen, da anderenfalls ein planvolles Vorgehen nicht mehr erkennbar ist. Randnummer 65 An diesem Ergebnis vermag auch die durch die den Landkreis beratende Firma durchgeführte Clusteranalyse nichts zu ändern. Die Clusteranalyse dient dazu, mehrere Objekte anhand vorher festgelegter Kriterien zu vergleichen. Die hier durchgeführte Clusteranalyse zielt darauf ab, die Vergleichbarkeit der Lebensverhältnisse in den Ämtern Altenpleen und Niepars nachzuweisen. Bei der hier in Frage stehenden Vergleichsraumbildung ist bereits der Ansatz fehlerhaft, die Lebensverhältnisse zweier Gebiete zu vergleichen. Insoweit wird das für die Vergleichsraumbildung essentiell wichtige Kriterium der räumlichen Nähe völlig außer acht gelassen. Eine derartige Betrachtung mag geeignet sein nachzuweisen – etwa wenn für bestimmte Gemeinden nicht genügend Daten erfasst werden können –, dass das Mietniveau eines bestimmten Gebietes aller Wahrscheinlichkeit nach demjenigen eines anderen strukturell vergleichbaren Gebietes entspricht. Zur Bildung eines Vergleichsraumes i. S. e. homogenen Lebensbereiches ist die ausschließlich auf die vergleichbare Struktur abstellende Betrachtung nicht geeignet. Mathematisch/statistisch gesehen mag der Ansatz möglicherweise hinsichtlich der so ermittelten Mietobergrenze zu annähernd richtigen Ergebnissen führen. Allerdings ist nicht allein das „richtige Ergebnis“ von Bedeutung. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Vergleichsraum seine Funktion erfüllen kann, den Bereich der abstrakt zumutbaren Umzüge abzugrenzen. Randnummer 66 Zur Entscheidung über die Berufung konnte der Senat eine detaillierte Einteilung des Kreisgebietes in Vergleichsräume offenlassen, da die erhobenen Daten schon für sich genommen nicht geeignet sind i. S. e. planvollen nachvollziehbaren Vorgehens - schlüssiges Konzept – eine Angemessenheitsgrenze für den Wohnort des Klägers abzuleiten (dazu unten unter b.). Der Beklagte wird in Zukunft bei der Gestaltung seiner Richtlinie die obigen Grundsätze zu beachten haben. Ein Ansatz könnte darin liegen, raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zu folgen, wobei zu überlegen sein wird, ob aufgrund der dünnen Besiedlung des Kreisgebietes eine Aufteilung unterhalb der Mittelebene auf Basis des raumordnungsrechtlichen zentrale-Orte-Konzeptes zu erfolgen hat. Randnummer 67 b. Es kann dahinstehen, ob die derzeit nur auf Ämterebene vorliegenden Daten wieder auf Gemeindeebene „zurückgespiegelt“ werden können, um eine Nachberechnung für neu zu bildende – von Ämtergrenzen unabhängige – Vergleichsräume zu leisten. Randnummer 68 Aus den ermittelten Daten kann eine Mietobergrenze für den Wohnort des Klägers nicht mehr nachträglich ermittelt werden. Randnummer 69 Zur Überzeugung des Senates sind die ermittelten Daten schon für sich genommen nicht geeignet, um i. S. e. planvollen und nachvollziehbaren Vorgehens – schlüssiges Konzept – eine Mietobergrenze für den Wohnort des Klägers abzuleiten. Es sind nicht in ausreichendem Maße Neuvertrags- bzw. Angebotsmieten ermittelt worden und in die Ableitung der Angemessenheitsgrenze eingeflossen. Randnummer 70 Die systematische Einbeziehung solcher Angebots- und Neuvertragsmieten im Rahmen der Ableitung der Angemessenheitsgrenze ist jedenfalls bei Durchführung des angewandten iterativen Verfahrens unverzichtbarer Bestandteil eines schlüssigen Konzeptes. Das durch die den Beklagten beratende Firma entwickelte iterative Verfahren soll letztlich durch mengenbezogene Ermittlungen nachweisen, dass die Nachfrage an billigem Wohnraum durch die abgeleitete Angemessenheitsgrenze auf Angebotsseite befriedigt werden kann. Soweit hierfür zunächst die in großer Anzahl ermittelten Bestandsmieten herangezogen werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestandsmieten einer Korrektur bedürfen, da sie im Regelfall im Durchschnitt niedriger sind als die Angebots- und Neuvertragsmieten. Schließlich liegen den Bestandsmieten häufig langjährige Mietverhältnisse zugrunde, ohne dass die Miete zwischenzeitlich an die aktuelle Marktlage angepasst worden wäre. Dies führt dazu, dass es oftmals nicht möglich sein wird, Wohnungen zu den Bestandsmieten neu anzumieten. Soweit die den Beklagten beratende Firma davon ausgeht, dass die deshalb erforderliche Korrektur des zunächst auf Grundlage der Bestandsmieten abgeleiteten Ergebnisses mittels einer Ergebniskontrolle anhand von Angebotsmieten erfolgen könnte, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das BSG führt in einer Entscheidung zu dieser Problematik aus: Randnummer 71 „Unabhängig hiervon führt jedoch bereits die alleinige Anknüpfung an den Bezug von SGB II- bzw SGB XII-Leistungen bzw Wohngeld bereits deshalb zu einer unzureichenden Datenbasis, weil von vornherein kein realitätsgerechtes Abbild der aktuellen Situation bei Neuanmietungen ermöglicht wird. Es ist nicht erkennbar, ob und inwieweit die einbezogenen Daten auch für die Höhe des Mietpreises bei Neuvermietungen repräsentativ sein konnten. Bei der Festlegung der Angemessenheitsobergrenze müssen auch Angebotsmieten einbezogen werden. Anders ist dies nur bei einem Rückgriff auf Mietspiegeldaten, weil hier von vornherein nur solche Mieten berücksichtigt werden, die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenerhebung geändert oder neu vereinbart worden sind (vgl zur Aktualität von Mietspiegeldaten: BSG Urteil vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R -
Nr 30 mwN; vgl zur Vermeidung eines Zirkelschlusses durch Einbeziehung sowohl der Daten der Bestandsmieten der Leistungsempfänger nach dem SGB II und SGB XII als auch der Daten eines qualifizierten Mietspiegels sowie dem Erfordernis regelmäßiger Nacherhebungen BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R -
Nr 22, 30). Insofern ist auch für die Festlegung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch Satzungsregelung in § 22c Abs 1 S 3 SGB II idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches in der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011 (BGBl I 850) nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass in die Auswertung sowohl Neuvertrags- als auch Bestandsmieten einfließen sollen. Weitere Selektionsschritte, die hier zudem eine weitere Verringerung des ohnehin geringen Datenbestands zur Folge hätten, hat der Beklagte nicht durchgeführt. Die von ihm vorgenommene Ergebniskontrolle durch Auswertung der Wohnungsangebote in den unentgeltlichen Anzeigeblättern "Schnapp" und "Zypresse" in den Monaten Oktober bis Dezember 2008 kann eine systematische Einbeziehung des Faktors der Neuvertragsmieten von vornherein, dh bereits bei den Grundlagen der Datenerhebung, nicht ersetzen.“ Randnummer 72 (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –,
22) Randnummer 73 Der Senat schließt sich dieser Auffassung nach eigener Prüfung an. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Vorgehen der den Beklagten beratenden Firma dazu führt, dass den stichprobenhaft ermittelten Angebotsmieten ein viel zu hohes Gewicht bei der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zugebilligt wird. Schließlich liegt ein extrem umfangreicher Datenbestand an Bestandsmieten vor, denen teilweise nur eine geringe Zahl von Angebotsmieten gegenüberstehen. Besonders augenfällig wird dieses Missverhältnis im Teilwohnungsmarkt V. Aus Sicht des Beklagten sollen hier 10 nachträglich ermittelte Angebotsmieten zu einer Veränderung der Mietobergrenze um 30,00 € führen, was offensichtlich nicht sachgerecht sein kann. Randnummer 74 Letztlich ist es im Rahmen eines nachfrageorientierten Ansatzes – wie dem iterativen Verfahren – nicht möglich, eine maßgeblich auf Bestandsmieten zurückzuführende Mietobergrenze abzuleiten. Der Senat macht sich nach Prüfung die Ausführungen des in einem durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlichten Forschungsberichtes (http://www.bmas.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Publikationen_Suche_ Formular.html) zu eigen. Dort wird nachvollziehbar dargelegt, dass (vgl. Forschungsbericht S. 204 „Exkurs 2“) bei häufigkeitsorientierten methodischen Ansätzen – wie dem iterativen Verfahren – zwingend Neuvertragsmieten zu ermitteln sind. Der auch durch die den Beklagten beratende Firma vorgebrachten Argumentation, dass der Großteil der Nachfrager bereits mit günstigem Wohnraum versorgt sei und deshalb eine sehr geringe Quote bei den Angebotsmieten dem Nachweis zur Verfügbarkeit von günstigem Wohnraum genüge, ist nicht zu folgen. Sie berücksichtigt nicht in ausreichendem Maße die Fluktuation des Wohnungsmarktes. Diesbezüglich wird im Gutachten nachvollziehbar dargestellt, dass auch unter den Leistungsberechtigten rund 10 Prozent im Jahr die Wohnung wechseln, was letztlich dazu führt, dass die Nachfragergruppe nach billigem Wohnraum mengenmäßig steigt und daher ein Angebotsmietmarkt zur Verfügung stehen muss und die Angemessenheitsgrenze so zu wählen ist, dass hinreichend Neuverträge zu dem ausgeworfenen Mietpreis erhältlich sind. Randnummer 75 Insoweit haben es der Landkreis und die ihn beratende Firma versäumt, im Rahmen der Datenerhebung in ausreichendem Maße Neuvertragsmieten zu ermitteln. Hierin liegt nach der Auffassung des Senates die einzige Möglichkeit, das Fehlen einer validen Zahl von Angebotsmieten zu kompensieren. Der Ersteller eines schlüssigen Konzeptes wird bei Fehlen einer validen Zahl von Angebotsmieten nicht umhin kommen, durch Beleuchtung der örtlichen Verhältnisse eine andere Möglichkeit zu finden, um schlüssig darzulegen, dass zum Preis der Mietobergrenze ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht bzw. dass die Mietobergrenze auch ermöglicht, im unteren Segment neue Verträge abzuschließen. Denkbar wäre es beispielsweise im Rahmen der Datenerhebung abzufragen, wie lange die letzte Mietanpassung zurückliegt bzw. wann der Mietvertrag geschlossen wurde. Dann wäre es möglich ausschließlich Daten in die Auswertung einfließen zu lassen, bei denen die Anpassung im durch das BSG für Mietspiegeldaten gebilligten Korridor von 4 Jahren liegt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R –,
22). Sollten sich bei diesem Verfahren zu geringe Datenmengen ergeben, könnte der Korridor von 4 Jahren ausgedehnt werden, um eine valide Datenbasis zu erreichen (so auch BMAS-Forschungsbericht aaO S. 256). Randnummer 76 Im Ergebnis genügt es nicht, die Angebotsmieten ausschließlich als Ergebniskontrolle zu verwenden. Randnummer 77 Ein weiterer Mangel der Datenauswertung liegt darin, dass nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden ist, dass durch die Festlegung einer neuen Mietobergrenze Bedarfsgemeinschaften gezwungen sind, ihre bisherigen Wohnungen aufzugeben. Die Ermittlung dieser sogenannten „Überschreiterquote“ ist aus Sicht des Senates eine weitere unabdingbare Voraussetzung eines planvollen Vorgehens. Insoweit ist durch den Ersteller eines schlüssigen Konzeptes darzulegen, inwieweit sich die Nachfrage nach billigem Wohnraum durch die festgesetzte Angemessenheitsgrenze erhöht. Randnummer 78 Aufgrund der vorliegenden ungenügenden Datenlage erübrigen sich weitere Ermittlungen. Eine Angemessenheitsgrenze für den hier streitigen Zeitraum kann mit verhältnismäßigem Aufwand (vgl. BSG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.